[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte,
Pascal Meiser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7343 –
Zur Lage von Personalräten an Hochschulen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Personalräte fungieren in öffentlichen Einrichtungen analog zu Betriebsräten
in privaten Unternehmen. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem,
„darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden“, „Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und
der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen“ sowie „die
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu
fördern“, wie es im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) heißt. Sie
leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Interessenvertretung der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Im Hochschulbereich gibt es Anzeichen dafür, dass die Arbeit von
Personalräten erschwerten Bedingungen ausgesetzt ist und einzelne
Beschäftigtengruppen nur unzureichend durch Personalräte vertreten werden. So berichtet die
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW): „[M]it Drittmitteln
beschäftigte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dürfen nur auf Antrag vom Personalrat vertreten werden. […] Daher
werden die meisten Einstellungen, Vertragsverlängerungen und Eingruppierungen
der Personalvertretung gar nicht erst vorgelegt. Die Folge sind Wildwuchs und
Missbrauch – und die Beschäftigten leiden unter schlechteren Konditionen“
(GEW: 14. September 2022: Wildwuchs in der Mitbestimmung;
www.gew.de/
aktuelles/detailseite/wildwuchs-in-der-mitbestimmung).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die öffentlichen Hochschulen liegen fast ausschließlich in der Trägerschaft der
Länder. Nahezu alle Länder haben in ihren Landespersonalvertretungsgesetzen
Sonderregelungen für den Hochschulbereich getroffen, die sich bisweilen
erheblich voneinander unterscheiden.
Zum Teil werden unterschiedlich abgegrenzte Gruppen des wissenschaftlichen
Personals aus dem persönlichen Geltungsbereich ausgenommen oder die
Beteiligungsrechte der Personalvertretungen modifiziert oder eingeschränkt. Einige
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7561
20. Wahlperiode 04.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 4. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Landespersonalvertretungsgesetze sehen besondere Personalvertretungen für
Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit vor.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) enthält demgegenüber keine
Sondervorschriften für die Hochschulen des Bundes. Es gelten die allgemeinen,
für die gesamte Bundesverwaltung anwendbaren Vorschriften des BPersVG.
Die in der Einleitung von den Fragestellerinnen und Fragestellern zitierte
Darstellung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bezieht sich
ersichtlich ausschließlich auf die personalvertretungsrechtlichen
Sondervorschriften der Länder. Die Ausführungen der GEW sind ebenso wie die daraus
abgeleiteten Befunde der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht auf die
Hochschulen des Bundes übertragbar. Die Bundesregierung widerspricht für den Bereich
der Hochschulen des Bundes daher bereits der Prämisse, dass die Arbeit der
dort eingerichteten Personalräte erschwerten Bedingungen ausgesetzt sei und
einzelne Beschäftigtengruppen nur unzureichend durch Personalräte vertreten
würden.
Die Ausgestaltung der Landespersonalvertretungsgesetze und der
personalvertretungsrechtlichen Repräsentation an den Hochschulen der Länder liegt
außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung. Soweit die
Zuständigkeit der Länder betroffen ist, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse zur
Beantwortung der Fragen vor. Die Bundesregierung beschränkt sich bei der
Beantwortung der Fragen daher auf die Darstellung der Rechtslage nach dem
BPersVG und deren Auswirkungen auf die Hochschulen des Bundes.
Die Antworten beziehen sich, soweit nicht im Einzelnen anders angegeben, auf
die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) am Standort
Brühl mit dem Zentralbereich und dem Fachbereich Allgemeine Innere
Verwaltung (AIV), die beiden Universitäten der Bundeswehr, den Fachbereich
Bundeswehrverwaltung der HS Bund sowie die Hochschule der Bundesagentur für
Arbeit. Für die HS Bund ist am Standort Brühl ein eigener örtlicher Personalrat
gebildet, ebenso für den Fachbereich Bundeswehrverwaltung.
1. Welche Datensammlungen, Erhebungen und dergleichen stehen der
Bundesregierung zur Verfügung, um sich über die Lage der betrieblichen
Mitbestimmung an den deutschen Hochschulen zu informieren?
2. Sieht die Bundesregierung die Datenlage als ausreichend an, um die
Lage der betrieblichen Mitbestimmung an den deutschen Hochschulen
einschätzen zu können?
3. Plant die Bundesregierung die Einführung einer amtlichen Erfassung
dieser Informationen, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet.
Erkenntnisquellen über die Lage der Mitbestimmung an den Hochschulen des
Bundes sind die Fachaufsicht, der Austausch mit den Hochschulen des Bundes
und die institutionalisierten oder anlassbezogenen Gespräche mit den
Personalvertretungen, insbesondere den Stufenvertretungen.
Die Bundesregierung erachtet diese Formate der direkten und unmittelbaren
Informationsgewinnung mit den Dienststellen und Personalvertretungen als
ausreichend, um die Lage der betrieblichen Mitbestimmung an den deutschen
Hochschulen einschätzen zu können.
Die Einführung einer amtlichen Erfassung dieser Informationen plant die
Bundesregierung nicht, insbesondere weil sich das Personalvertretungsrecht an den
Hochschulen des Bundes nach dem BPersVG nicht von den
personalvertretungsrechtlichen Regelungen in der übrigen Bundesverwaltung unterscheidet.
4. An wie vielen Hochschulen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Personalräte gewählt?
An den Hochschulen des Bundes werden Personalräte gewählt.
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an
deutschen Hochschulen beschäftigt (bitte nach wissenschaftsunterstützendem
Personal, Professorinnen bzw. Professoren, sonstigem
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, studentischen Beschäftigten sowie
wissenschaftlichen Hilfskräften, Letztere differenziert nach mit oder
ohne Master, aufschlüsseln)?
Die nachstehende Tabelle beziffert auf Grundlage der
Hochschulpersonalstatistik des Statistischen Bundesamtes das haupt- und nebenberufliche Personal an
Hochschulen in Deutschland für das Berichtsjahr 2021 nach Personalgruppen.
Angaben zur Vorqualifikation der wissenschaftlichen Hilfskräfte (Master/kein
Master) liegen nicht vor. Studentische Hilfskräfte sind nur soweit erfasst, wie
sie im jeweiligen Bundesland nach Landesrecht zum Hochschulpersonal
gehören. Flächendeckende bzw. für Deutschland vergleichbare Daten liegen für
diese Personalgruppe nicht vor.
Personalgruppe Personal insgesamt darunter drittmittel-finanziertes Personal
Hauptberufliches wissenschaftliches und
künstlerisches Personal 275 599 88.295
davon:
Professorinnen und Professoren 50.260 1.864
Sonstiges hauptberufliches wissenschaftliches
und künstlerisches Personal 225.339 86.431
Nebenberufliches wissenschaftliches und
künstlerisches Personal 152.099 15.863
davon:
Sonstiges nebenberufliches
wissenschaftliches und künstlerisches Personal 108.766 3.240
Wissenschaftliche Hilfskräfte (einschließlich
Tutoren) 43.333 12.623
Haupt- und nebenberufliches Verwaltungs-,
technisches und sonstiges Personal 353.484 22.449
Personal insgesamt 781.182 126.607
Nachrichtlich: Studentische Hilfskräfte 86.294 23.182
6. Wie viele Beschäftigte an deutschen Hochschulen werden nach Kenntnis
der Bundesregierung von einem Personalrat vertreten (bitte nach
Personen, die unmittelbar vertreten werden, und solchen, die nur auf Antrag
vertreten werden, sowie nach wissenschaftsunterstützendem Personal,
Professorinnen bzw. Professoren, sonstigem wissenschaftlichem und
künstlerischem Personal, studentischen Beschäftigten sowie
wissenschaftlichen Hilfskräften aufschlüsseln)?
Die Personalvertretungen vertreten die Interessen aller Beschäftigten einer
Dienststelle, unabhängig davon, ob eine konkrete Person oder Personengruppe
zu den Wahlen der Personalvertretungen wahlberechtigt oder für diese wählbar
ist oder ob der Personalvertretung in einer Angelegenheit einer konkreten
Person oder Personengruppe Beteiligungsrechte zustehen. Insbesondere kann der
Personalrat im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben Maßnahmen beantragen,
die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (§ 69 Nummer 1 BPersVG)
und er hat allgemein darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 69 Nummer 2 BPersVG).
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie viele Beschäftigte der drei Hochschulen
der Bundeswehr (Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr
Hamburg, Universität der Bundeswehr München, Fachbereich
Bundeswehrverwaltung der HS Bund), der HS Bund am Standort Brühl sowie der Hochschule
der Bundesagentur für Arbeit aktuell unmittelbar oder auf Antrag vom
Personalrat vertreten werden.
Personalgruppe unmittelbar auf Antrag
wissenschaftsunterstützendes Personal 1358
Professorinnen und Professoren 274 172
sonstiges wissenschaftliches und
künstlerisches Personal 120 697
Studentische Beschäftigte 2 74
Wissenschaftliche Hilfskräfte 90 9
Im Übrigen liegen keine Angaben vor und sind auch nicht mit zumutbarem
Aufwand ermittelbar.
7. Wie viele Personen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung an
deutschen Hochschulen auf dritt- oder projektmittelfinanzierten Stellen (bitte
nach wissenschaftsunterstützendem Personal, Professorinnen bzw.
Professoren, sonstigem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal,
studentischen Beschäftigten sowie wissenschaftlichen Hilfskräften
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Wie viele der Drittmittel- und Projektmitarbeitenden an deutschen
Hochschulen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Personalräte
vertreten (bitte nach denjenigen, die unmittelbar vertreten werden, und
denen, die auf Antrag vertreten werden können, sowie nach
wissenschaftsunterstützendem Personal, Professorinnen bzw. Professoren,
sonstigem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, studentischen
Beschäftigten sowie wissenschaftlichen Hilfskräften differenzieren)?
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie viele der Drittmittel- und
Projektmitarbeitenden der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
sowie der HS Bund am Standort Brühl aktuell unmittelbar bzw. auf Antrag
durch Personalräte vertreten werden.
Personalgruppe unmittelbar auf Antrag
wissenschaftsunterstützendes Personal 4 -
Professorinnen und Professoren - -
sonstiges wissenschaftliches und
künstlerisches Personal - 171
Studentische Beschäftigte - 11
Wissenschaftliche Hilfskräfte - 1
An der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit werden alle Drittmittel- und
Projektmitarbeitenden durch den Personalrat vertreten. Der Fachbereich
Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
beschäftigt kein Personal in Drittmittelprojekten. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine Angaben vor und sind aufgrund der Kürze der Antwortfrist
nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar.
9. Welche Personengruppen an Hochschulen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Vertretung durch einen Personalrat grundsätzlich
ausgeschlossen (bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
Das BPersVG enthält für die Hochschulen des Bundes keine spezifischen
Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere zum
persönlichen Anwendungsbereich (§ 4 BPersVG) sowie zur Wahlberechtigung und zur
Wählbarkeit (§§ 14, 15 BPersVG). Nach § 78 Absatz 4 BPersVG erfolgt
zudem keine Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der politischen
Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
und entsprechender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei
Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechenden
Arbeitnehmerstellen.
10. Welche Personengruppen an Hochschulen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nur auf Antrag durch einen Personalrat vertreten (bitte
nach einzelnen Bundesländern sowie Bundespersonalvertretungsrecht
aufschlüsseln)?
Es gelten die allgemeinen Regelungen des BPersVG. Nach § 78 Absatz 3
BPersVG bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend
wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur mit, wenn sie es beantragen. Gleiches
gilt für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in
Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind sowie für die Leitung der Dienststelle
und deren Vertretung (§ 78 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2
Nummer 4 und § 8 BPersVG).
11. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, die nur
einen befristeten Arbeitsvertrag haben, Einschränkungen in der
Vertretung durch den Personalrat (bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
12. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, die nur
einen befristeten Arbeitsvertrag haben, Einschränkungen in der
Wahlberechtigung für den Personalrat (bitte nach einzelnen Bundesländern
sowie Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
13. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, die nur
einen befristeten Arbeitsvertrag haben, Einschränkungen in der
Wählbarkeit für den Personalrat (bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
Befristet Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des BPersVG. Sie werden
nach den allgemeinen Regelungen des BPersVG durch die
Personalvertretungen vertreten und sind unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15 BPersVG
zu den Wahlen der Personalvertretungen wahlberechtigt und für diese wählbar.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in den benannten
Bereichen sichergestellt, dass Personen, die nur auf Antrag durch einen
Personalrat vertreten werden, bereits vor den ersten relevanten Entscheidungen
im Zusammenhang mit ihrem (künftigen) Arbeitsverhältnis von der
Möglichkeit der Beantragung der Einbeziehung des Personalrats
erfahren?
Eine Pflicht der Dienststelle zur Belehrung über das Antragsrecht besteht nach
der Rechtsprechung zumindest dann, wenn die oder der Beschäftigte von der
beabsichtigten personellen Maßnahme erkennbar keine Kenntnis hat oder wenn
die oder der Beschäftigte aufgrund der kurzen Zugehörigkeit zum öffentlichen
Dienst keine hinreichende Gelegenheit hatte, sich über die ihr oder ihm
zustehenden gesetzlichen Befugnisse zu informieren.
Ob bzw. in welcher Form ein darüber hinausgehender ausdrücklicher Hinweis
auf das Antragsrecht erfolgt, unterliegt an den verschiedenen Hochschulen des
Bundes keiner einheitlichen Praxis. Zum Teil erfolgt beispielsweise eine
Information im Rahmen der Einstellung.
15. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, deren
Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird, Einschränkungen in der
Vertretung durch den Personalrat (bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
16. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, deren
Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird, Einschränkungen in der
Wahlberechtigung für den Personalrat (bitte nach einzelnen
Bundesländern sowie Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
17. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte, deren
Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird, Einschränkungen in der
Wählbarkeit für den Personaltrat (bitte nach einzelnen Bundesländern
sowie Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 bis 17 werden im Zusammenhang beantwortet.
Wird das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule geschlossen, sind auch aus
Drittmitteln finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personal der
Hochschule und somit Beschäftigte im Sinne des BPersVG. Sie werden nach den
allgemeinen Regelungen des BPersVG durch die Personalvertretungen
vertreten und sind unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15 BPersVG zu den
Wahlen der Personalvertretungen wahlberechtigt und für diese wählbar.
Kein Personal der Hochschule und somit keine Beschäftigten im Sinne des
BPersVG sind hingegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines
privatrechtlichen Dienstvertrages mit einem Hochschulmitglied für ein aus
Mitteln Dritter finanziertes Forschungsvorhaben an einer Hochschule arbeiten.
18. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass bei
einer Wahl von Beschäftigten, deren Beschäftigung aus Drittmitteln
finanziert wird, in den Personalrat die für die Personalratsarbeit
erforderlichen Ressourcen nicht (ausschließlich) zulasten des betreffenden
Drittmittelprojektes aufgebracht werden müssen?
Die Finanzierung der Personalratsmitarbeit von Beschäftigten, deren
Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird, unterliegt an den verschiedenen
Hochschulen des Bundes keiner einheitlichen Regelung. An der Hochschule der
Bundesagentur für Arbeit wird hinsichtlich der Finanzierung der
Personalratsmitarbeit nicht nach der Beschäftigtengruppe differenziert; die Finanzierung
einer Personalratsmitarbeit erfolgt nicht zu Lasten von Drittmittelprojekten. An
der HS Bund am Standort Brühl gibt es mangels praktischer Relevanz bisher
keine explizite Regelung. An der HS Bund sind derzeit keine Beschäftigten,
deren Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird, Mitglied des örtlichen
Personalrats. Auch an den Universitäten der Bundeswehr waren bislang keine
drittmittelfinanzierten Beschäftigten Mitglieder des Personalrats. Dort müsste
eine geringfügige Inanspruchnahme durch Personalratsarbeit zu Lasten des
Drittmittelprojektes erfolgen. Wenn die Tätigkeit für den Personalrat überwiegt,
würde vertraglich die Arbeitszeit im Projekt entsprechend reduziert und die
übrige Arbeitszeit zu Lasten der Gesamtuniversität abgerechnet. Am Fachbereich
Bundeswehrverwaltung der HS Bund ist kein Personal in Drittmittelprojekten
beschäftigt.
19. Wie viele Beschäftigte an deutschen Hochschulen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung berechtigt, an Personalratswahlen teilzunehmen (bitte
nach wissenschaftsunterstützendem Personal, Professorinnen bzw.
Professoren, sonstigem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal,
studentischen Beschäftigten und wissenschaftlichen Hilfskräften
aufschlüsseln)?
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie viele Beschäftigte des Fachbereichs
Bundeswehrverwaltung der HS Bund, der Helmut-Schmidt-Universität/Universität
der Bundeswehr Hamburg, der HS Bund am Standort Brühl und der
Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in den einzelnen Personalgruppen aktuell
berechtigt sind, an Personalratswahlen teilzunehmen.
Personalgruppe Anzahl
wissenschaftsunterstützendes Personal 665
Professorinnen und Professoren 227
sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal 823
Studentische Beschäftigte 76
Wissenschaftliche Hilfskräfte 11
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor und sind aufgrund
der Kürze der Antwortfrist nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar.
20. Bei welchen Tatbeständen, die üblicherweise der Mitbestimmung durch
Personalräte unterliegen, ist nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Hochschulbereich abweichend nur eine Mitwirkung der Personalräte
vorgesehen (bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
Das BPersVG enthält keine Sonderregelungen für den Hochschulbereich, der
derartige Einschränkungen vorsieht.
21. Haben die Personalräte an Hochschulen nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen
(bitte nach einzelnen Bundesländern sowie
Bundespersonalvertretungsrecht aufschlüsseln)?
Die Personalvertretungen der Hochschulen des Bundes bestimmen nach den für
alle in den Anwendungsbereich des BPersVG geltenden Dienststellen bei
Einstellungen (§ 78 Absatz 1 Nummer 1 BPersVG) mit. Das Mitbestimmungsrecht
besteht unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet sein soll
oder nicht. Es bezieht sich jedoch nicht auf die Befristung oder Nichtbefristung.
Diese Modalitäten der Einstellung sind, wie auch die Art des
Beschäftigungsverhältnisses (Beamten- oder Arbeitsverhältnis), nicht Gegenstand der
Mitbestimmung.
22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Altersdurchschnitt
aktiver Personalratsmitglieder (bitte nach Altersgruppen und für die
letzten 16 Jahre getrennt aufführen)?
Der Altersdurchschnitt der aktiven Personalratsmitglieder an zwei Hochschulen
des Bundes beträgt 47 bzw. 47,8 Jahre. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt
aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Für die übrigen Hochschulen des
Bundes liegen bei der Bundesregierung keine Kenntnisse vor und sind
aufgrund der Kürze der Antwortfrist nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar.
23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Frauen
in den Personalratsgremien (bitte nach Altersgruppen und für die letzten
16 Jahre getrennt aufführen)?
24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Frauen
unter Personalratsvorsitzenden und deren Stellvertretungen (bitte nach
Altersgruppen und für die letzten 16 Jahre getrennt aufführen)?
Die Fragen 23 und 24 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung beträgt der Anteil von Frauen in den
Personalratsgremien an einer Hochschule des Bundes aktuell 62,5 Prozent; der
Anteil der Frauen unter den Personalratsvorsitzenden und deren Stellvertretungen
beträgt dort 100 Prozent. An einer weiteren Hochschule des Bundes beträgt der
Anteil von Frauen im Personalrat 22,2 Prozent; dort ist keine Frau
Personalratsvorsitzende oder deren Stellvertretung. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt
aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Für die übrigen Hochschulen des
Bundes liegen keine Kenntnisse zum Anteil von Frauen in den
Personalratsgremien oder unter Personalratsvorsitzenden und deren Stellvertretungen vor und
sind aufgrund der Kürze der Antwortfrist nicht mit zumutbarem Aufwand
ermittelbar.
25. Zu welchen Regelungsbereichen schließen nach Kenntnis der
Bundesregierung Personalräte an Hochschulen am häufigsten
Dienstvereinbarungen ab (bitte mindestens die 20 häufigsten Themen auflisten und nach
Entwicklung der vergangenen 16 Jahre darstellen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ergeben sich zu den Regelungsbereichen
von Dienstvereinbarungen an den Hochschulen des Bundes keine
hochschulspezifischen Besonderheiten.
In den letzten 16 Jahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung am
häufigsten Dienstvereinbarungen zu den Regelungsbereichen „Arbeitszeit, mobiles
Arbeiten, Telearbeit“ (insgesamt 16 Dienstvereinbarungen seit dem Jahr 2007)
und „IT-Einsatz und Telekommunikation“ (sechs Dienstvereinbarungen seit
dem Jahr 2007 und eine derzeit in Verhandlung) abgeschlossen. Darüber hinaus
wurden Dienstvereinbarungen zum Umgang am Arbeitsplatz, zu Schutz und
Sicherheit in der Dienststelle, zur Vorbeugung von Suchterkrankungen sowie zur
Parkordnung geschlossen.
26. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie oft in
den vergangenen zehn Jahren Personalratswahlen be- oder verhindert
wurden?
Nach § 13 Absatz 1 BPersVG werden in Dienststellen, die in der Regel
mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind,
Personalräte gebildet. Die Bundesregierung hat weder Grund zu der Annahme noch
liegen ihr Erkenntnisse vor, dass in den vergangenen zehn Jahren
Personalratswahlen be- oder verhindert wurden. Insbesondere hat die Bundesregierung
unter anderem durch eine Vereinfachung des Wahlverfahrens während der
COVID-Pandemie dafür Sorge getragen, dass die Personalratswahlen im Jahr
2020 unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie durchgeführt werden
konnten.
27. Welche Rolle spielten Personalräte nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Bewältigung der COVID-Pandemie durch die deutschen
Hochschulen?
Die an den Hochschulen des Bundes eingerichteten Personalvertretungen
wurden in die beteiligungspflichtigen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-
Pandemie eingebunden. Sie haben hierdurch einen wichtigen Beitrag zur
Einbeziehung der Belange der Beschäftigten bei der Bewältigung der
Auswirkungen der COVID-Pandemie auf den Hochschulbetrieb geleistet.
28. An welchen Hochschulen, die Ausbildungsbetriebe im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung Jugend-
und Auszubildendenvertretungen gewählt?
An der HS Bund am Standort Brühl und an der Helmut-Schmidt-Universität/
Universität der Bundeswehr Hamburg besteht eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung. Die Universität der Bundeswehr München, der Fachbereich
Bundeswehrverwaltung der HS Bund und die Hochschule der Bundesagentur
für Arbeit sind nicht Ausbildungsbetriebe im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes. Die dualen Bachelorstudierenden an der Hochschule der Bundesagentur für
Arbeit haben Ausbildungsverträge mit regionalen Arbeitsagenturen und werden
dort bzw. auf Regionaldirektionsebene und zentraler Ebene durch
Jugendvertretungen vertreten.
29. An welchen Hochschulen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Schwerbehindertenvertretungen gewählt?
An den Hochschulen des Bundes bestehen Schwerbehindertenvertretungen.
30. An welchen Hochschulen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
sogenannte alternative Interessenvertretungen, also Gremien der
Beschäftigtenvertretung, die nicht auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes oder
eines Personalvertretungsgesetzes konstituiert wurden, gewählt und
eingesetzt?
An den Universitäten der Bundeswehr sind Konvente der wissenschaftlich
Mitarbeitenden etabliert, die als alternative Interessenvertretungen angesehen
werden können.
31. Ist es der Bundesregierung ein Anliegen, den Anteil der
Hochschulbeschäftigten zu erhöhen, der von Personalräten vertreten wird, und welche
Maßnahmen sieht sie als geeignet an, diesen Anteil insbesondere unter
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu erhöhen?
Die Bundesregierung erachtet die Regelungen des BPersVG und das hierdurch
sichergestellte hohe Repräsentationsniveau der an den Hochschulen des Bundes
Beschäftigten durch die Personalvertretungen für angemessen und ausreichend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]