Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Lenk, Eugen Schmidt, Edgar
Naujok, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/7749 –
Zum Schutz kritischer Infrastruktur auf dem Meeresboden durch die NATO
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verteidigungsminister der NATO haben auf ihrem Treffen am 16. Juni
2023 in Brüssel beschlossen, ein neues Zentrum für den Schutz „kritischer
Unterwasserinfrastruktur“ zu schaffen („NATO erhöht Schutz von Untersee-
Leitungen“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17. Juni 2023, S. 1). Dieses
Zentrum, das beim Marinekommando im britischen Northwood eingerichtet
werden soll, sei auch eine Reaktion der Allianz auf die bisher ungeklärten
Explosionen an den Nord-Stream-Leitungen in der Baltischen See; seine Gründung
gehe zurück auf eine Anregung des deutschen Bundeskanzlers Olaf Scholz
und des norwegischen Ministerpräsidenten Jonas Gahr Støre vom November
letzten Jahres (ebd.). Unter der sogenannten kritischen
Unterwasserinfrastruktur versteht die NATO neben unter Wasser verlaufenden Förderleitungen für
Öl und Gas auch Abertausende Kilometer an Internetkabeln auf dem
beziehungsweise im Meeresgrund, namentlich in der Nordsee, der Baltischen See,
des Atlantiks und des Mittelmeeres (
www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_21
5694.htm?selectedLocale=en, Antwort auf die Frage des Journalisten T.
Gutschker, eigene Übersetzung).
Die Kabel auf dem Meeresgrund, soweit sie NATO-Mitgliedstaaten mit dem
Internet verbinden, verlaufen mit einer Ausnahme zwischen Mitgliedern der
Allianz (Übersicht auf
www.submarinecablemap.com/); lediglich das
Unterseekabel BCS North-Phase 2 verbindet das bis vor kurzem noch neutrale
Finnland mit Russland (ebd.). Die Unterseekabel werden in der Regel von Internet-
und Telekommunikationskonzernen verlegt, die auch für ihre Finanzierung,
ihren Schutz und ihre Wartung verantwortlich sind. Diese Unterseekabel
werden von der NATO als von entscheidender Bedeutung für die modernen
Gesellschaften betrachtet. Russland, so heißt es weiter, sei in der Lage, kritische
Infrastrukturen zu kartieren und möglicherweise auch Maßnahmen gegen sie
durchzuführen (
www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_215694.htm?selectedLo
cale=en, Antwort auf die Frage des Journalisten T. Gutschker, eigene
Übersetzung).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8009
20. Wahlperiode 10.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 9. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ab wann das geplante
Zentrum der NATO für den Schutz kritischer Unterwasserinfrastruktur
einsatzfähig sein wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
ausführen)?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie das geplante Zentrum
der NATO für den Schutz kritischer Unterwasserinfrastruktur finanziell,
personell, logistisch, technisch und administrativ ausgestattet sein wird
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
3. Kann die Bundesregierung angeben, mit welchen Befugnissen – Routine
sowie Ereignisfall – das geplante Zentrum der NATO für den Schutz
kritischer Unterwasserinfrastruktur ausgestattet sein wird (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
4. Kann die Bundesregierung angeben, ob die privaten Eigentümer und
Betreiber auf dem bzw. im Meeresboden verlaufender Internetkabel über
die Gründung des geplanten Zentrums der NATO für den Schutz
kritischer Unterwasserinfrastruktur vorab informiert wurden, und wenn ja,
kann die Bundesregierung angeben, wie die Reaktionen der privaten
Eigentümer und Betreiber darauf ausgefallen sind (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller, bitte ausführen)?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Anstrengungen
private Eigentümer und Betreiber von Unterseeinternetkabeln zum Schutz
ihrer Infrastruktur unternehmen, und wenn ja, kann die Bundesregierung
angeben, worin der angestrebte Zusatznutzen des geplanten Zentrums der
NATO für den Schutz kritischer Unterwasserinfrastruktur beim Schutz
der Internetkabel auf dem Meeresboden besteht (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die NATO ist übereingekommen, im NATO-Hauptquartier eine
Koordinierungszelle für kritische Unterwasserinfrastrukturen und innerhalb des NATO
Maritime Command (MARCOM) ein maritimes Zentrum für die Sicherheit
kritischer Unterwasserinfrastrukturen einzurichten. Es wurde zudem vereinbart,
ein Netzwerk einzurichten, das die NATO, die Alliierten, den Privatsektor und
andere relevante Akteure zusammenbringt, um den Informationsaustausch zu
verbessern und bewährte Verfahren auszutauschen. Dazu traf sich NATO
Generalsekretär Jens Stoltenberg am 4. Mai 2023 mit führenden Vertretern der
Energie- und Kommunikationsinfrastruktur, um die Rolle der NATO bei der
Sicherung kritischer Unterwasserinfrastrukturen und die Zusammenarbeit mit der
Industrie zu erörtern. Bereits am 17. Januar 2023 traf sich der Nordatlantikrat
ebenfalls mit Vertretern der Industrie zum selben Thema.
Ziel der NATO ist es, das Lagebild zum Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur zu verbessern und die maritime Präsenz zur Abschreckung und
Verteidigung zu erhöhen.
(
https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_217320.htm?selectedLocal
e=en
https://www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_216079.htm?selectedLocale=en
https://www.nato.int/cps/en/natohq/news_214322.htm)
Bezogen auf den detaillierten Fragegegenstand befindet sich die
Bundesregierung im ressortinternen und -übergreifenden Willensbildungsprozess, der
mindestens bis zur Entscheidungsfindung auf Ebene der NATO-
Verteidigungsministerinnen und -minister andauern wird. Mit dem Willensbildungsprozess
zusammenhängende laufende Verhandlungen der Bundesregierung mit NATO-
Vertragsstaaten fallen in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und
unterliegen aus Sicherheitsgründen der Vertraulichkeit unter NATO-
Vertragsstaaten. Die Bundesregierung äußert sich zu solchen laufenden Vorgängen
grundsätzlich nicht.
Die Verantwortung der Bundesregierung gegenüber Parlament und Volk setzt
notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ der
Bundesregierung voraus, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 67, 100 (139)). Dazu gehört
zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -
internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Insbesondere bei konkreten
Positionierungen vorgelagerten Willensbildungsprozessen der Bundesregierung
handelt es sich um von verschiedenen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen
abhängige Vorgängen, die den Bereich der Bundesregierung noch nicht
verlassen und über den der Bundestag von Verfassungswegen grundsätzlich noch
nicht zu informieren ist. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen
Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die
Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die
in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. So könnte ein so
wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die Bestimmung des
Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, der Regierung weitgehend aus der Hand
genommen werden, wenn das Parlament schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand
der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 137, 185 (234) mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und inwieweit die
Internetkabel privater Eigentümer und Betreiber auf dem Meeresgrund mit
Sensoren, Mikrowerkzeug und Kameras ausgerüstet sind, die geeignet
sind, neben einer Fernwartung auch eine Perzeption eines möglichen
Sabotageaktes vorzunehmen, und wenn ja, soll das geplante NATO-
Zentrum für den Schutz kritischer Unterwasserinfrastruktur auch diese
Aufgaben einer Überwachung aus der Ferne übernehmen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie genau Einheiten der
NATO künftig mit Einheiten der privaten Eigentümer und Betreiber von
Unterseeinternetkabeln kommunizieren werden, und wie soll nach
Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsteilung zwischen militärischen
und zivilen Akteuren im gegebenen Fall koordiniert werden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie genau das geplante
Zentrum der NATO für den Schutz kritischer Unterwasserstruktur die in
mehreren Kilometern Tiefe liegenden Internetkabel überwachen und
schützen will, und geht es hier nach Kenntnis der Bundesregierung
vorrangig um Beobachtungen an der Wasseroberfläche über den Kabeln
oder auch um submarine Beobachtungen in Nähe des Meeresbodens
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob das geplante Zentrum der
NATO für den Schutz kritischer Unterwasserstruktur von den privaten
Eigentümern und Betreibern der Unterseeinternetkabel erwartet, ihre
unter Umständen sensiblen Informationen zum Zustand der ihnen
gehörenden Internetkabel auf dem Meeresboden mit der Allianz zu teilen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
10. Ist es nach Wissen der Bundesregierung das Ziel des geplanten Zentrums
der NATO für den Schutz kritischer Unterwasserstruktur, für die private
Schifffahrt auf den Weltmeeren nichtabschaltbare Tracker zur
Verpflichtung zu machen, um im Ereignisfall die Route eines bestimmten Schiffes
rekonstruieren zu können (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
ausführen)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es – neben dem Schutz
der submaritimen Internetkabel – auch zu den Aufgaben des geplanten
Zentrums der NATO für den Schutz kritischer Unterwasserstruktur zählt,
den Datenverkehr durch eben jene überwachten Leitungen zu
protokollieren und gegebenenfalls auszuleiten (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Fragen 7 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Die Verantwortung der Bundesregierung gegenüber Parlament und Volk setzt
notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ der
Bundesregierung voraus, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 67, 100 (139)). Dazu gehört
zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -
internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Insbesondere bei konkreten
Positionierungen vorgelagerten Willensbildungsprozessen der Bundesregierung
handelt es sich um von verschiedenen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen
abhängigen Vorgängen, die den Bereich der Bundesregierung noch nicht
verlassen und über den der Bundestag von Verfassungswegen grundsätzlich noch
nicht zu informieren ist. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen
Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die
Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die
in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. So könnte ein so
wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die Bestimmung des
Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, der Regierung weitgehend aus der Hand
genommen werden, wenn das Parlament schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand
der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 137, 185 (234) mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Bezogen auf den Fragegegenstand befindet sich die Bundesregierung im
ressortinternen und -übergreifenden Willensbildungsprozess, der mindestens bis
zur Entscheidungsfindung auf Ebene der NATO-Verteidigungsministerinnen
und -minister andauern wird. Mit dem Willensbildungsprozess
zusammenhängende laufende Verhandlungen der Bundesregierung mit NATO-Vertragsstaaten
fallen in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und unterliegen aus
Sicherheitsgründen der Vertraulichkeit unter NATO-Vertragsstaaten. Die
Bundesregierung äußert sich zu solchen laufenden Vorgängen grundsätzlich nicht.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bereits vor der
geplanten Einführung des Zentrums der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur einen staatlichen und/oder suprastaatlichen Schutz
für Internetkabel auf dem Meeresgrund gab, und wenn ja, durch welchen
Staat respektive welche suprastaatliche Vereinigung (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1b auf
Bundestagsdrucksache 20/605 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 39 auf Bundestagsdrucksache 20/5694 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Wie genau – finanziell, administrativ, logistisch, technisch, personell –
wird sich die Bundesregierung als Vertretung eines NATO-
Mitgliedstaates am geplanten Zentrum der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur beteiligen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
ausführen)?
Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich am geplanten Zentrum der
NATO für den Schutz kritischer Unterwasserinfrastruktur im Rahmen der
Grundsätze der Lastenteilung.
14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der NATO, Russland sei
imstande, mögliche Maßnahmen gegen die kritische Unterwasserstruktur
zwischen NATO-Mitgliedstaaten durchzuführen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, aufgrund welcher Informationen kommt die
Bundesregierung zu dieser Einschätzung (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
20/4267 wird verwiesen.
15. Verfügt die Bundesregierung mittlerweile über gesicherte Informationen
zur Sprengung der Nord-Stream-Leitung in der Baltischen See im
September letzten Jahres (
www.nzz.ch/wirtschaft/pipeline-projekt-nord-strea
m-2-die-neusten-entwicklungen-ld.1483495), und wenn ja, woher
stammen diese Informationen, und wann werden sie der deutschen
Öffentlichkeit mitgeteilt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/4141 wird verwiesen.
16. Liegen der Bundesregierung konkrete Anhaltspunkte für geplante
Anschläge auf die kritische Unterwasserinfrastruktur zwischen NATO-
Mitgliedstaaten vor (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können.
Der Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht
erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine
Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen
des Staatswohls.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen
spezifischen technischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt
würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen.
Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und
Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland,
die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch
unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung
tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen
des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung nachrichtendienstlich relevanter
Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung
möglich.
Darüber hinaus kann die Beantwortung der Fragen aus Staatswohlgründen
nicht erfolgen, weil eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte die konkrete Gefahr birgt, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu Kooperationspartnern
sowie zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu
technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und die damit
einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit
ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung
und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit
und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des
Bundesnachrichtendienstes so detailliert, so dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf
die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gezogen werden
können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht
Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information
kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich
wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordnete gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
17. Hat es nach Wissen der Bundesregierung in der Vergangenheit gezielte
Anschläge auf Unterseeinternetkabel gegeben, und wenn ja, von welchen
Gruppierungen, und mit welchem Ergebnis (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde zudem Informationen zur Erkenntnislage und Methodik des BND
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen.
Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde
zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf
Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender
Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
18. Zählt es nach Wissen der Bundesregierung auch zum Auftrag des
geplanten Zentrums der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur, das russische Internetkabel „Kaliningrad Cable“ in der Baltischen
See, das in Teilen neben Unterseeinternetkabeln zwischen NATO-
Mitgliedstaaten verläuft (
www.submarinecablemap.com/submarine-cable/ka
liningrad-cable), zu beobachten und gegebenenfalls zu schützen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welches Augenmerk das
geplante Zentrum der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur auf die beiden Unterseeinternetkabel „Kerch Strait Cable“
(
www.submarinecablemap.com/submarine-cable/kerch-strait-cable) und
„Energy Bridge Cable“ (
www.submarinecablemap.com/submarine-cabl
e/energy-bridge-cable), die das russische Festland mit der annektierten
Halbinsel Krim verbinden, legen wird (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welches Augenmerk das
geplante Zentrum der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur auf das Unterseeinternetkabel „BCS North-Phase 2“, das das
russische Festland mit Finnland verbindet (
www.submarinecablema
p.com/submarine-cable/bcs-north---phase-2), legen wird (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welches Augenmerk das
geplante Zentrum der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur etwa auf das Unterseeinternetkabel „FLAG Europe-Asia“, das
von Japan über China und Indien durch das Rote Meer, den Suezkanal,
das Mittelmeer und den Atlantik bis nach Großbritannien führt und dabei
auch etliche Nicht-NATO-Mitgliedstaaten verbindet (
www.submarinecab
lemap.com/submarine-cable/flag-europe-asia-fea), legen wird (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob sich das Mandat des
geplanten Zentrums der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur auf internationale Gewässer und die Hoheitsgewässer der
NATO-Mitgliedstaaten erstreckt oder auch zusätzlich auf die Start- und
Endpunkte der Internetkabel an Land (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob sich das Mandat des
geplanten Zentrums der NATO für den Schutz kritischer
Unterwasserinfrastruktur im Falle eines Angriffs auch auf Vergeltungsattacken auf die
kritische Infrastruktur eines mutmaßlich staatlichen Attentäters erstreckt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Fragen 18 bis 23 werden zusammen beantwortet.
Die Verantwortung der Bundesregierung gegenüber Parlament und Volk setzt
notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ der
Bundesregierung voraus, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 67, 100 (139)). Dazu gehört
zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -
internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Insbesondere bei konkreten
Positionierungen vorgelagerten Willensbildungsprozessen der Bundesregierung
handelt es sich um von verschiedenen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen
abhängigen Vorgängen, die den Bereich der Bundesregierung noch nicht
verlassen und über den der Bundestag von Verfassungswegen grundsätzlich noch
nicht zu informieren ist. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen
Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die
Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die
in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. So könnte ein so
wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die Bestimmung des
Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, der Regierung weitgehend aus der Hand
genommen werden, wenn das Parlament schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand
der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte
(vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 137, 185 (234) mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Bezogen auf den Fragegegenstand befindet sich die Bundesregierung im
ressortinternen und -übergreifenden Willensbildungsprozess, der bis zur
Entscheidungsfindung auf Ebene der NATO-Verteidigungsministerinnen und -minister
andauern wird. Mit dem Willensbildungsprozess zusammenhängende laufende
Verhandlungen der Bundesregierung mit NATO-Vertragsstaaten fallen in den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und unterliegen aus
Sicherheitsgründen der Vertraulichkeit unter NATO-Vertragsstaaten. Die Bundesregierung
äußert sich zu solchen laufenden Vorgängen grundsätzlich nicht.
24. Welchen Einfluss hat nach Wissen der Bundesregierung die eventuelle
Zerstörung eines transatlantischen Unterseeinternetkabels auf den
globalen Datenaustausch via Internet sowie auf den Datenaustausch in
Deutschland (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht
Stellung.
25. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, wie häufig es durch
Unfälle (etwa durch Bohrungen, Meerestiere, Seebeben, Anker) zu
unbeabsichtigten Beschädigungen an Internetkabeln auf dem Meeresgrund
kommt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über offene Informationen
hinausgehenden, Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
26. Verfolgt die NATO nach Kenntnis der Bundesregierung das Ziel, als
Miteigentümer und/oder Betreiber eines oder mehrerer
Unterseeinternetkabel aufzutreten, wie sie es bereits bei transnationalen Erdölleitungen tut
(globalenergymonitor.org/projects/global-oil-infrastructure-tracker/track
er-map/), um diese gegebenenfalls besser überwachen und schützen zu
können (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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