Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7773 –
Maßnahmen gegen den Preisanstieg und Übergewinne bei Lebensmitteln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Preisanstiege für Lebensmittel bleiben weiter die stärksten Treiber bei der
Inflation in Deutschland. Nahrungsmittel sind zwischen Juni 2022 und Juni
2023 um 13,6 Prozent teurer geworden, mehr als doppelt so hoch wie bei allen
anderen Waren und Dienstleistungen (
https://www.destatis.de/DE/Presse/Press
emitteilungen/2023/07/PD23_270_611.html). Betroffen sind dabei
insbesondere Grundnahrungsmittel wie Brot, Mehl, Nudeln, Fleisch, Speiseöle, Eier,
Gemüse, Obst, Fisch und Milchprodukte. Im Zeitraum von Juni 2021 bis Mai
2023 sind die Lebensmittelpreise sogar um 28 Prozent gestiegen (
https://ww
w.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/steigend
e-lebensmittelpreise-fakten-ursachen-tipps-71788). Dabei sind die
Preisanstiege durch versteckte Preiserhöhungen durch geringere Füllmengen bei gleichen
oder gar höheren Preisen, sogenannte Shrinkflation, noch nicht aufgegriffen
(
https://www.vzhh.de/presse/rama-ist-mogelpackung-des-jahres).
Diese Preisrekorde bedeuten für 30 Prozent der Menschen der unteren
Einkommensgruppen in Deutschland, die oft von Ernährungsarmut betroffen sind,
enorme Belastungen bei einem überlebenswichtigen Gut.
Grundnahrungsmittel werden damit zu einem Luxus. Nicht wenige Rentnerinnen und Rentner
müssen auf Käse, Wurst und Joghurt verzichten (
https://www.n-tv.de/wirtscha
ft/Rentnerin-56-Kaese-Wurst-und-Joghurt-kann-ich-mir-nicht-leisten-article24
221471.html). Um die Preissteigerungen stemmen zu können, müssen viele
Geringverdienerinnen und Geringverdiener Mahlzeiten ausfallen lassen.
Eltern können das teurere Schulessen nicht mehr zahlen (
https://www.zeit.de/ne
ws/2022-10/22/kosten-fuer-schulessen-steigt-immer-weiter). Zwei Millionen
Menschen sind auf Lebensmittelspenden der gemeinnützigen Tafeln
angewiesen. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fühlen sich mit den stark
gestiegenen Preisen allein gelassen, 44 Prozent der Menschen sparen deshalb beim
Kauf von Lebensmitteln (
https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/preiskrise-v
iele-verbraucherinnen-fuehlen-sich-alleingelassen). Ein Abflauen der Inflation
oder eine Senkung der Preise für Nahrungsmittel ist derzeit nicht absehbar
(
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/lebensmittel-preise-nahrun
gsmittel-konzerne-inflation-100.html).
Im Kontrast dazu nutzen Unternehmen den Preisdruck und maximieren ihre
Gewinne (
https://www.n-tv.de/wirtschaft/Wie-Firmen-in-der-Inflation-abkassi
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7960
20. Wahlperiode 01.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 31. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eren-article24063502.html). Mitte Juni 2023 kritisierte die Präsidentin der
Europäischen Zentralbank (EZB), Christine Lagarde, dass Branchen und
Unternehmen die derzeitige Inflationsphase nutzen und auf ihre Produkte
Extragewinne aufschlagen, ohne dass diese Preissteigerungen sich durch gestiegene
Kosten rechtfertigen lassen (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/ez
b-inflation-preiserhoehungen-gierflation-100.html). Die EZB habe festgestellt,
dass die Profitsteigerungen mehr als die Hälfte der Preissteigerungen
ausmachten (
https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/gierflation-debatte-bei-we
lchen-produkten-zocken-uns-die-unternehmen-ab-a-4dea2922-185c-4633-b05
8-45da6cffa50e). Dies sei vor allem bei den Preisanstiegen für Lebensmittel
auffällig. Aber auch wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen kritisieren
übermäßige Gewinnmitnahmen im Lebensmittelbereich (
https://www.zdf.de/nachr
ichten/wirtschaft/kreditversicherer-ueberhoehte-preise-lebensmittel-100.html
und
https://www.ifo.de/publikationen/2022/aufsatz-zeitschrift/gewinninflatio
n-und-inflationsgewinner). Die Vorständin des Bundesverbandes der
Verbraucherzentralen e. V. forderte bereits im Januar 2023 eine Übergewinnsteuer für
die Lebensmittelbranche (
https://www.lebensmittelzeitung.net/politik/nachric
hten/vzbv-chefin-pop-regt-uebergewinnsteuer-fuer-lebensmittelbranche-an-16
9109?crefresh=1).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beklagt die undurchsichtige
Preisbildung bei Herstellern und Lebensmitteleinzelhandel. Ergebnisse eines
Marktchecks vom Mai 2023 zeigen, dass beim Preisvergleich von 19
Grundnahrungsmitteln große Preisunterschiede in den untersuchten Filialen der vier
großen Einzelhändler bestehen, der teuerste Warenkorb war doppelt so teuer
wie der billigste Warenkorb bei den gleichen Produkten (
https://www.verbrau
cherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/hohe-lebensmittelpreise-transp
arente-preisbildung-und-kontrolle-notwendig-84740), wobei die Angebote
von Discountern nicht immer die billigste Wahl waren.
Im Gegensatz zu Deutschland gehen viele EU-Staaten gegen hohe
Lebensmittelpreise vor (
https://www.handelsblatt.com/politik/international/kampf-gege
n-die-inflation-regierungen-in-europa-nehmen-unternehmensmargen-unter-di
e-lupe-/29122428.html). Dass man in anderen EU-Staaten für einige
Lebensmittel mehr Geld zahlen muss als in Deutschland (
https://www.tagesschau.de/
wirtschaft/verbraucher/preisvergleich-bbc-uk-sz-lebensmittelpreise-100.html),
sagt nach Ansicht der Fragestellenden nichts darüber aus, wie hoch die
tatsächliche Belastung für Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem in den
unteren Einkommensgruppen in Deutschland ist, die zusätzlich noch von
steigenden Mieten und Heizkosten betroffen sind.
1. Wie erklärt sich die Bundesregierung die anhaltend überdurchschnittlich
hohen Preise bei Lebensmitteln, und welche Studien und
Untersuchungen hat sie diesbezüglich selbst in Auftrag gegeben (bitte nach
Auftragnehmer, Laufzeit und Budget aufschlüsseln)?
In der Folge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die
Ukraine waren erhebliche Verwerfungen auf den Agrarmärkten zu beobachten.
Steigende Energiepreise, die angespannte Lage auf den Rohstoffmärkten sowie
unterbrochene Lieferketten haben auch für die Agrar- und
Ernährungswirtschaft deutliche Kostensteigerungen ergeben. Diese fanden auf allen Stufen der
Wertschöpfungskette statt.
Die stark gestiegenen Produktionskosten resultieren in einer Anpassung der
Preise für Nahrungsmittel im Sinne kostendeckender Preise und einer
nachhaltigen Funktionsfähigkeit der Lieferketten.
Mittlerweile zeigt sich bei vielen Rohstoff- und Vorleistungsmärkten eine
deutliche Entspannung. Seit April 2023 sinken die Erzeugerpreise
landwirtschaftlicher Produkte im Vergleich zum Vorjahresmonat. Auch auf Ebene des
Großhandels registriert das Statistische Bundesamt seit April 2023 einen Rückgang
der Preise.
Diese Preissenkungen schlagen sich bisher noch nicht vollumfänglich in den
Verbraucherpreisen nieder. Unter anderem längerfristige Vertragslaufzeiten
führen dazu, dass sich der hohe Kostendruck weiterhin auf Ebene der
Verbraucherpreise zeigt. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich aber bereits leicht
abgeschwächt, siehe Antwort zu Frage 4.
Die Bundesregierung beobachtet das Marktgeschehen und die
Preisentwicklungen bei Lebensmitteln sehr genau. Studien und Untersuchungen hierzu wurden
von der Bundesregierung nicht in Auftrag gegeben.
2. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die
Lebensmittelpreise zum Schutz aller Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken,
bzw. was plant sie zu unternehmen, wenn die Preise anhaltend hoch
bleiben?
19. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Preise für
Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu
senken, und warum wurde sie ggf. nicht tätig?
Die Fragen 2 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 mehrere Entlastungsmaßnahmen auf
den Weg gebracht, um die Auswirkung der hohen Inflationsraten für die
Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Ein wichtiger Bestandteil waren die drei
großen Entlastungspakete, die Privathaushalten und Unternehmen zugutekommen.
Auch von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns profitieren viele
Menschen. Bei der Einführung des neuen Bürgergelds zum 1. Januar 2023 hat die
Bundesregierung bei der Fortschreibung der Regelsätze zudem eine Regelung
eingeführt, um hohe Preissteigerungsraten zeitnah zu berücksichtigen, indem
die Bedarfe nun in einem zusätzlichen Schritt an die künftig zu erwartende
regelbedarfsrelevante Preisentwicklung angepasst werden. Mit der Gas- und
Wärmepreisbremse sowie der Strompreisbremse entlastet die Bundesregierung
die Bürgerinnen und Bürger auf breiter Basis auch in diesem Jahr spürbar.
Darüber hinaus sei in Bezug auf die Entlastungsmaßnahmen unter anderem auf die
Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 20/6569 verwiesen.
In der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Novelle der
Preisangabenverordnung (PAngV) wurde von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit
eines erleichterten und erweiterten Abverkaufs schnell verderblicher Waren und
solcher mit kurzer Haltbarkeit im Rahmen einer Preisermäßigung durch § 9
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Nummer 2 PAngV
Gebrauch gemacht. Neben positiven Effekten im Sinne der Nachhaltigkeit wird
damit dem Handel das Angebot solcher preisermäßigten Waren gegenüber
Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu versteckten
Preiserhöhungen durch sogenannte Shrinkflation bei Lebensmitteln, und welche
Maßnahmen will sie zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
und einer besseren Transparenz, Klarheit und Wahrheit ergreifen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Erkenntnisse vor. Der
Vollzug der Regelung zu Täuschungspackungen in § 43 Absatz 2 Mess- und
Eichgesetz liegt bei den Eichbehörden der Länder. Eine eigene Zuständigkeit und
Datenlage des Bundes besteht insoweit nicht. Zudem hat die Europäische
Kommission am 30. November 2022 einen Entwurf für eine europäische
Verordnung zur Novellierung der bestehenden europäischen Verpackungsrichtlinie
94/62/EG vorgelegt, der aktuell auf europäischer Ebene verhandelt wird. Vor
dem Hintergrund dieses laufenden europäischen Rechtssetzungsverfahrens
müssen nationale Initiativen zur Änderung des Verpackungsgesetzes mit der
Europäischen Kommission abgestimmt werden. Die Bundesregierung prüft
derzeit vor diesem Hintergrund sorgfältig, welche konkreten Maßnahmen
Bestandteil der geplanten Novellierung des Verpackungsgesetzes sein werden.
4. Auf welchen fachlichen Grundlagen beruht die Aussage des
Bundeministers für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in der ARD-
Talkshow „Anne Will“ am Sonntag dem 18. Juni 2023, dass „neben den
Energiepreisen, auch die Lebensmittelpreise deutlich runtergehen“, und
in welchem Zeitraum, und in welcher Höhe soll dies genau eingetroffen
sein?
Die Nahrungsmittelpreise für private Verbraucher gingen im April, Mai und
Juni 2023 jeweils gegenüber dem Vormonat um 0,8 Prozent, 0,3 Prozent bzw.
0,2 Prozent zurück. Zudem verringerte sich die Veränderungsrate gegenüber
dem Vorjahresmonat: März +22,3 Prozent, April +17,2 Prozent, Mai +14,9
Prozent und Juni +13,7 Prozent. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur sogenannten
Gierflation, d. h. Preisaufschlägen, die sich nicht durch gestiegene Kosten
rechtfertigen lassen bei Lebensmitteln, und welche Studien und
Untersuchungen hat sie diesbezüglich selbst in Auftrag gegeben (bitte nach
Auftragnehmer, Laufzeit und Budget aufschlüsseln), und welche Maßnahmen
will sie zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen
ergreifen?
Eine wesentliche Ursache sowohl für den starken Anstieg der
Verbraucherpreise insgesamt und der Verbraucherpreise für Lebensmittel im vergangenen Jahr
als auch für den Rückgang der Teuerungsraten in den letzten Monaten sind die
Preise für Energie, insbesondere Erdgas. Hinzu kommen Preissteigerungen bei
Agrarrohstoffen sowie für Transport und Personal. Unter anderem haben
Ernteausfälle, Handelsbeschränkungen und Logistikprobleme infolge des russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine zu den Preissteigerungen beigetragen (siehe
auch Antwort zu Frage 1). Verschiedene empirische Untersuchungen (u. a. ifo
Institut, Internationaler Währungsfonds, Allianz Trade) legen nahe, dass in
einigen Wirtschaftszweigen, wie z. B. der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
temporär auch Gewinne ausgeweitet wurden. Die Untersuchungen sind jedoch
nicht einheitlich in der Aussage, welche Wertschöpfungsstufen dies betrifft.
Grundsätzlich konnten insbesondere diejenigen Unternehmen ihre Gewinne
erhöhen, die bei unelastischer Nachfrage mit Angebotsrestriktionen konfrontiert
waren. Aus statistischen Zerlegungen wie in den oben genannten Studien lassen
sich allerdings keine kausalen Aussagen zu den treibenden Faktoren der
Inflation im Hinblick auf die Profitabilität von Firmen bzw. etwaige Änderungen
von Gewinnmargen (Aufschläge auf die Kosten) unmittelbar ableiten. Die
Bundesregierung hat keine Studien oder Untersuchungen zur sogenannten
„Gewinninflation“ in Auftrag gegeben, weder allgemein noch speziell für
Lebensmittel.
Das primäre Mandat der Europäische Zentralbank (EZB) ist die Garantie von
Preisstabilität und damit auch die Bekämpfung der gegenwärtigen Inflation.
Bereits im Jahr 2022 hat die EZB begonnen, entsprechende geldpolitische
Maßnahmen zu ergreifen (insbesondere Zinserhöhungen). Flankierend hat die
Bundesregierung die 11. Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf den Weg gebracht, um dauerhaft und sektorunabhängig den
Wettbewerb zu stärken. Zudem werden Märkte, auf denen unerwartet hohe und
parallel verlaufende Preissteigerungen zu beobachten sind, nach Aussage des
Präsidenten des Bundeskartellamtes mit Blick auf mögliche kartellbehördliche
Verfahren derzeit intensiv verfolgt (Artikel in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung vom 19. Juni 2023:
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kartellamt-sieht-hinwe
ise-auf-illegale-preistreiberei-bei-unternehmen-18974516.html).
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Forderung nach einer
Abschöpfung der Übergewinne in der Lebensmittelbranche durch die
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und anderer Ökonomen wie
zum Beispiel Dr. Isabella Weber, Förderin des Gaspreisdeckels (
https://w
ww.spiegel.de/wirtschaft/service/gierflation-debatte-bei-welchen-produkt
en-zocken-uns-die-unternehmen-ab-a-4dea2922-185c-4633-b058-45da6c
ffa50e), nicht aufgegriffen und ein Umsetzungskonzept erarbeitet?
Eine Zusatzsteuer auf etwaige Übergewinne in der Lebensmittelbranche ist
nicht geplant. Sie könnte tendenziell preiserhöhend wirken und durch eine
Beeinträchtigung von Lenkungswirkung und Anreizen dem Abbau von
preistreibenden Knappheiten und Ausbau von Angebot vielmehr entgegenwirken.
7. Welche Marktuntersuchungen hat das Bundeskartellamt (BKartA) bisher
bezüglich der Preissteigerungen und sogenannten Gierflation bei
Lebensmitteln unternommen (bitte nach Auftragnehmer, Laufzeit und Budget
aufschlüsseln), und welche Maßnahmen hat es gegebenenfalls gegen
ungerechtfertigte Mitnahmegewinne im Lebensmittelbereich erlassen?
Im Jahr 2014 hat das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung im
Lebensmitteleinzelhandel durchgeführt und dabei insbesondere die Nachfragemacht im
Lebensmitteleinzelhandel in den Blick genommen (
www.bundeskartellamt.de/
Sektoruntersuchung_LEH.html). Nach Auffassung des Bundeskartellamts sind
die Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung noch weitgehend aktuell.
Insgesamt konnte das Bundeskartellamt in einzelnen Fällen, in denen es in
jüngster Zeit Hinweisen auf mögliche kartellverstoßbedingt überhöhte Preise
im Lebensmittelsektor (etwa bei Sonnenblumenöl und bei Butter)
nachgegangen war, keine Anhaltspunkte für Preisabsprachen oder den Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung finden. Etwaige Preiserhöhungen bei diesen
Lebensmitteln waren stattdessen auf Knappheiten und Beeinträchtigungen der
Lieferketten in Folge globaler Krisen wie der COVID-19-Pandemie sowie dem
Krieg in der Ukraine zurückzuführen.
8. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung bezüglich der 11. Novelle
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), bei der die
Sektoruntersuchungen im Lebensmittelbereich insoweit ausgeweitet werden
sollen, dass Preismonitoring und Preiskontrollen durch das
Bundeskartellamt erleichtert werden, und wie konkret sollen Verbraucherinnen und
Verbraucher zukünftig vor überhöhten Preisen geschützt werden?
Mit der 11. GWB-Novelle wird es dem Bundeskartellamt ermöglicht, im
Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen abzustellen. Dies
gilt für jeden Wirtschaftsbereich, nicht nur für die Lebensmittelbranche.
Grundsätzlich kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um die
festgestellte Störung des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Maßnahmen
zur Erleichterung des Marktzugangs angeordnet oder erweiterte
Anmeldepflichten im Bereich der Fusionskontrolle mit dem Ziel vorgesehen werden,
Konzentrationstendenzen zu verringern oder zu stoppen. In Extremfällen
können Unternehmen auch entflochten werden. Ziel des neuen Instruments ist es,
die Wettbewerbsintensität zu erhöhen und den Wettbewerb zu beleben, welcher
für eine hohe Produktauswahl und niedrige Preise für Verbraucher sorgt.
Aufgrund der gesetzlichen Soll-Fristen kann eine Sektoruntersuchung mit
anschließender Störungsfeststellung und Festlegung der Abhilfemaßnahmen rund
drei Jahre dauern. Dieser Zeitraum kann sich durch die aufschiebende Wirkung
in anschließenden Gerichtsverfahren verlängern. Dementsprechend ist das neue
Instrument nicht geeignet, um kurzfristige Preissteigerungen zu adressieren.
Ein allgemeines Preis-Monitoring oder gar behördliche Preiskontrollen sind
nicht Gegenstand der neuen Befugnisse nach der 11. GWB-Novelle.
9. Wird das Bundeskartellamt die Möglichkeiten der 11. GWB-Novelle
nutzen, um den Lebensmittelmarkt stärker zu überwachen, und wenn ja, wie
genau?
Durch die 11. GWB-Novelle wird das Instrumentarium des Bundeskartellamts
erweitert, indem wettbewerbsfördernde Maßnahmen angeordnet werden
können, bei denen an die Stelle des Nachweises eines konkreten
Kartellrechtsverstoßes eines bestimmten Unternehmens der Nachweis einer erheblichen und
fortwährenden Störung des Wettbewerbs tritt. Das kann dazu beitragen,
wettbewerbliche Problemlagen aufzubrechen und Wettbewerb in bestimmten Märkten
oder Sektoren wieder zu ermöglichen, in denen dieser aus bestimmten
strukturellen und ggf. auch verhaltensbezogenen Gründen nicht mehr wirksam
funktioniert.
Wann und inwieweit das Bundeskartellamt das neue Instrument im Bereich der
Lebensmittelwirtschaft zum Einsatz bringen wird, ist derzeit nicht absehbar.
10. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bisher keine
Preisbeobachtungsstelle für Lebensmittel eingerichtet, wie sie die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen fordert (
https://www.verbraucherzentrale.nrw/press
emeldungen/presse-nrw/hohe-lebensmittelpreise-transparente-preisbildu
ng-und-kontrolle-notwendig-84740), und wann wird sie das tun?
Mit Blick auf Forderungen nach Preisbeobachtungsstellen für Lebensmittel ist
grundsätzlich zu unterscheiden, ob auf die Beobachtung von Preisen für
Verbraucherinnen und Verbraucher oder von Preisen zwischen Unternehmen
innerhalb der Lebensmittellieferkette abgestellt wird.
Im Verhältnis von Unternehmen der Lebensmittellieferkette untereinander gibt
es keine Transparenzpflichten. Die verhandelten Preise unterliegen der
Vertragsfreiheit und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. Bezüglich der Preise, die
Verbraucherinnen und Verbraucher zu zahlen haben, bestehen aus der
Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) Transparenzpflichten. Es ist zudem festzustellen,
dass sich die Kostenstruktur der einzelnen Lebensmittelerzeuger maßgeblich
unterscheidet, was sich unter anderem auch durch unterschiedliche
Produktgestaltungen erklären lässt. So stellt der Lebensmittelhandel je Standort bis zu
60 000 Artikel zur Auswahl (HDE-Handelsreport Lebensmittel 2018). Zudem
erfolgen auf allen Stufen der Lebensmittellieferkette Preisbildungsprozesse,
sodass – selbst wenn es Richtwerte für Produkte der ersten Stufe gäbe – sich die
Endverbraucherpreise dennoch unterscheiden würden.
Zudem handelt es sich bei Lebensmitteln um äußerst heterogene Güter.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben viele Möglichkeiten, sich über
unterschiedliche Angebote der Wettbewerber im Lebensmitteleinzelhandel zu
informieren und ihren Konsum danach auszurichten.
11. Wird sich die Bundesregierung der Maßnahme der österreichischen
Regierung anschließen und Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels zu
Transparenz verpflichten, wonach diese zukünftig die Einkaufspreise für
Grundnahrungsmittel veröffentlichen müssen (
https://www.spiegel.de/wi
rtschaft/unternehmen/inflation-in-oesterreich-handelsketten-sollen-einka
ufspreise-publik-machen-muessen-a-0959bca4-07a2-43e0-b78a-71e7937
c8655), und wie begründet sie ihre Entscheidung?
Der Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel ist aus Sicht der
Bundesregierung weiterhin funktionstüchtig. Das Bundeskartellamt hat die
wettbewerblichen Entwicklungen auf allen Stufen der Lebensmittellieferkette stetig im
Blick. Eine Offenlegung von Einkaufspreisen bei Grundnahrungsmitteln könnte
dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den betroffenen Unternehmen
beschränkt wird und es beispielsweise zu einer Angleichung der
Beschaffungskonditionen kommt. Dies könnte sich zulasten der Verbraucherinnen und
Verbraucher auswirken. Auf Grundlage der Marktordnungswaren-
Meldeverordnung sind die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels aber bereits heute
dazu verpflichtet, durchschnittliche Einkaufspreise verschiedener
Grundnahrungsmittel zu melden. Mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Einkaufs-
und Verkaufspreisen des Lebensmitteleinzelhandels ist auch zu beachten, dass
sich die Kostenstrukturen der einzelnen Unternehmen unterscheiden, sodass
kein einheitlicher Zusammenhang zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis
hergestellt werden kann. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sachlage plant die
Bundesregierung keine weiteren gesetzlichen Regelungen zur Offenlegung von
Einkaufspreisen bei Grundnahrungsmitteln.
12. Wie haben sich nach Erkenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Schul- und Kitaverpflegung im Zuge der Inflation in den letzten
zwei Jahren entwickelt und entsprechend erhöht (bitte die Entwicklung
nach Bundesland und Monat von August 2021 bis Juli 2023
aufschlüsseln), und wie viele Kinder und Jugendliche haben aufgrund der höheren
Kosten keinen Zugang mehr zu einer warmen Mahlzeit am Tag in der
Schule bzw. in der Kindertageseinrichtung?
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie die Schulen und
Kitas sowie die Träger und Verpflegungsanbieter die höheren
Lebensmittelkosten bei der Verpflegung in Schulen und Kitas ausgleichen?
Die Fragen 12 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Es wird auf die
Zuständigkeit der Länder und der Schulträger verwiesen.
13. Wie viele Kinder und Jugendliche haben derzeit einen Anspruch auf eine
Kostenbezuschussung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus
dem Bildungspaket, und prozentual wie viele Eltern haben diesen
Anspruch tatsächlich geltend gemacht, bzw. wie viele Kinder und
Jugendliche profitieren tatsächlich von diesem Anspruch?
Voraussetzung für die meisten Leistungen des Bildungspakets ist es, dass die
Kinder bzw. deren Eltern eigene finanzielle Aufwendungen haben, die durch
das Bildungspaket übernommen werden. Soweit eine Bildungs- oder
Teilhabeleistung „kostenlos“ angeboten wird, benötigen die Kinder somit keine
finanzielle Unterstützung über das Bildungspaket. Beispielsweise ist es auf
kommunaler Ebene möglich, dass bestimmte Leistungen direkt von der Kommune
ohne Gegenleistung angeboten oder zur Verfügung gestellt werden. Zudem
unterscheiden sich die Leistungsangebote auf regionaler Ebene erheblich. Das
kann dazu führen, dass für ausgewählte Regionen und ausgewählte
Leistungsarten keine oder deutlich weniger Personen einen potenziellen Anspruch auf
diese Leistungsarten nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben. In Berlin z. B. ist für
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 seit August 2019 das
Schulmittagessen kostenfrei, sodass in der Regel kein Leistungsanspruch auf diese
Leistungsart über das Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Insgesamt lässt sich
daher keine allgemeingültige Aussage treffen, wie viele Personen grundsätzlich
einen Anspruch auf die Leistungsart Mittagsverpflegung des Bildungspakets
haben.
In der Statistik zum SGB II liegen nur die Daten zu Leistungsberechtigten mit
festgestelltem Leistungsanspruch auf Bildungs- oder Teilhabeleistungen vor. Im
Rechtskreis SGB II hatten im Jahr 2022 rund 755 000 Personen einen
festgestellten Leistungsanspruch auf die Leistungsart Mittagsverpflegung. Die
entsprechenden Daten sind im Internetangebot der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit abrufbar, dort auch in der regionalen Gliederung der Kreise und
kreisfreien Städte sowie auf Ebene der Länder: statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobal
s/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524064&topic_f=but-zr.
Die amtliche Statistik für Bildung und Teilhabe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist
eine Leistungsempfängerstatistik, die die Zahl der Personen, die diese
Leistungen tatsächlich erhalten, ausweist. Daten zu einem grundsätzlichen
Leistungsanspruch werden hier nicht erhoben. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen
nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) werden
statistisch quartalsweise für die einzelnen Monate erfasst. Die aktuellsten
statistischen Daten hierzu liegen für das erste Quartal 2023 vor und weisen für Januar
4 630, für Februar 4 565 und für März 4 110 Personen unter 18 Jahren aus, die
Leistungen für die Mittagsverpflegung nach § 34 Absatz 6 SGB XII erhielten.
Im Januar des ersten Quartals 2023 erhielten im Bereich des AsylbLG 25 445
Personen unter 18 Jahren Leistungen für die Mittagsverpflegung im Rahmen
der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Im Februar waren es 23 855 und im
März 20 890 Personen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach
dem Bundeskindergeldgesetz ist der Bezug von Kinderzuschlag und/oder
Wohngeld. Anders als der Kinderzuschlag werden die Bildungs- und
Teilhabeleistungen in den Ländern und Kommunen durch die unterschiedlichsten
Stellen gewährt. Bei den Trägern der Bildungs- und Teilhabeleistungen erfolgt
keine flächendeckende statistische Erfassung für den Rechtskreis
Bundeskindergeldgesetz. Auf die Einführung einer weiteren bundesweiten Statistik für die
Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz wurde bei
Abwägung der zu erwartenden zusätzlichen Aussagekraft und dem damit
verbundenen, zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung verzichtet. Zur Zahl der
potenziell anspruchsberechtigten Personen aus Familien, die Kinderzuschlag
und/oder Wohngeld beziehen, liegen keine Informationen vor.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil am
monatlichen Haushaltsnettoeinkommen in Prozent, den private Haushalte für
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden (bitte nach den
Jahren von 2012 bis 2023 sowie monatlichem Haushaltsnettoeinkommen
unter 1 500 Euro, 1 500 bis 2 500 Euro, 2 500 bis 3 500 Euro, 3 500 bis
5 000 Euro und über 5 000 Euro aufschlüsseln)?
Das Statistische Bundesamt verweist darauf, dass diese Frage mit den
Ergebnissen der jährlich stattfindenden Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR)
sowie der 5-jährlichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
beantwortet werden kann. In den Erhebungsjahren der EVS findet keine LWR statt.
Ergebnisse der LWR 2022 werden im Herbst dieses Jahres vorliegen. Die EVS
findet derzeit statt. Die Ergebnisse können nur mit den festgelegten
Haushaltsnettoeinkommensklassen dargestellt werden und sind der Tabelle in Anlage 1*
zu entnehmen.
16. Gemessen am frei verfügbaren Einkommen, wie viel geben die
Einwohner in der EU für Lebensmittel aus (bitte in Prozent nach Land und
Anteil der Lebensmittelkosten am frei verfügbaren Einkommen
aufschlüsseln), und wie hoch sind gemessen am durchschnittlichen
Nettoeinkommen die Wohnkosten inklusive Nebenkosten sowie die Energiekosten in
den einzelnen Mitgliedstaaten der EU (bitte in Prozent nach Land, Anteil
des Nettoeinkommens für Wohnkosten inklusive Nebenkosten und
Anteil des Nettoeinkommens für Energiekosten aufschlüsseln)?
Die Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2021 sind der
Eurostat-Tabelle „Konsumausgaben der privaten Haushalte nach
Verwendungszwecken“ (COICOP-Dreisteller) mit dem Code NAMA_10_CO3_P3__
custom_4014017 entnommen (ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/7940e
03c-5456-46c5-87c6-60eb0c667490?lang=de):
Nahrungsmittel und
alkoholfreie Getränke in
Prozent
Wohnung, Wasser,
Elektrizität, Gas und andere
Brennstoffe in Prozent
Österreich 10,9 25,5
Belgien 13,4 25,3
Bulgarien 20,1 19,1
Dänemark 12,1 28,5
Deutschland 11,8 25,4
Estland 19,9 19,7
Finnland 12,2 30,0
Frankreich 13,9 27,6
Griechenland 18,1 21,0
Irland 8,3 28,7
Italien 15,6 24,4
Kroatien 19,5 16,2
Lettland 18,7 21,3
Litauen 20,4 15,8
Luxemburg 9,0 22,8
Malta 14,1 15,0
Niederlande 12,7 25,5
Polen 19,6 19,3
Portugal 17,9 19,8
Rumänien 24,8 18,0
Schweden 12,7 26,0
Slowakei 19,0 31,4
Slowenien 14,4 19,4
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7960 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Nahrungsmittel und
alkoholfreie Getränke in
Prozent
Wohnung, Wasser,
Elektrizität, Gas und andere
Brennstoffe in Prozent
Spanien 15,2 24,1
Tschechien 16,6 28,0
Ungarn 18,0 22,3
Zypern 14,7 17,1
Europäische Union 14,3 25,0
Hinweis zur Tabelle: Die Prozentanteile beziehen sich auf den Gesamtkonsum; Daten auf Basis von
LWR und EVS, die in der Antwort auf Frage 15 zitiert werden, liegen auf europäischer Ebene nicht
in vergleichbarer Form vor. Die Daten sind bei einzelnen Mitgliedstaaten noch teilweise vorläufig.
17. Wie viele Menschen in Deutschland können sich aktuell aufgrund der
hohen Preissteigerungen bei Lebensmitteln der letzten eineinhalb Jahre
nicht mehr ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgen und müssen
dementsprechend hungern oder Mahlzeiten ausfallen lassen?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass von den Preissteigerungen bei
Lebensmitteln Haushalte mit geringem Einkommen überproportional belastet
werden, da diese einen relativ hohen Anteil ihres Einkommens für Lebensmittel
verwenden.
Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Informationen vor, dass Menschen
sich nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgen können: Unabhängig
davon haben hilfebedürftige Menschen, die ihren existenznotwendigen
Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, einen Anspruch auf Leistungen der sozialen
Mindestsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
18. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Gegensatz zu anderen
EU-Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit durch die Änderung der EU-
Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2022/542 vom 5. April 2022 genutzt und
eine Steuerbefreiung für Nahrungsmittel eingeführt, wie die Fraktion
DIE LINKE. in ihrem Antrag „Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel
aussetzen“ vom 1. Juni 2022 (Bundestagsdrucksache 20/2077)
vorschlug?
Hierzu wird auf die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja
Hessel auf die Mündliche Frage 41 des Abgeordneten Christian Görke,
Plenarprotokoll 20/36 sowie auf die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Dr. Ophelia Nick auf die Schriftliche Frage 130 der Abgeordneten Amira
Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 20/6390 verwiesen.
20. In welchen EU-Staaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zuge der derzeitigen Inflation für Nahrungsmittel sogenannte
Preisdeckel eingeführt, und auf welcher rechtlichen Grundlage beruhten die
Preisdeckel, wie hoch waren bzw. sind sie, und für welche Lebensmittel
galten bzw. gelten sie?
21. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in
anderen EU-Staaten im Zuge der Teuerungen von Lebensmitteln
eingeführte Preisdeckel auf das Preisniveau von Nahrungsmitteln gehabt (bitte
nach Ländern, die einen Preisdeckel bei Lebensmitteln eingeführt haben,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage von der Bundesregierung
zur Verfügung stehenden Informationen.
Der Preisanstieg bei Lebensmitteln fällt in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und für die Verbraucherinnen und Verbraucher unterschiedlich
stark aus. Die ergriffenen Maßnahmen unterscheiden sich ebenfalls deutlich.
Ein staatlich verordneter Preisdeckel für bestimmte Lebensmittel ist der
Bundesregierung aus Ungarn und Kroatien bekannt.
In Ungarn dürfen durch einen Regierungserlass bestimmte Produkte
(granulierter Zucker, Weizenmehl der Körnung BL 55, raffiniertes Sonnenblumenöl,
Hausschweinekeule, verschiedene Teilstücke des Huhnes, ultrahocherhitze
Milch mit 2,8 Prozent Fettgehalt, Hühnereier sowie Speisekartoffeln) lediglich
zu Preisen abgegeben werden, zu denen sie am Stichtag des 15. Oktober 2021
im Angebot waren. Das sogenannte Preisgesetz scheint die Inflation in Ungarn
allerdings nicht wirksam zu bekämpfen. Sie lag im April 2023 bei 24,5 Prozent,
wobei die Lebensmittelpreise um 39,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat
gestiegen waren. Daher wurde zuletzt durch die ungarische Regierung eine
Aufhebung des Gesetzes ab dem 1. August 2023 angekündigt.
In Kroatien wurden im September 2022 mit einem Maßnahmenpaket unter
anderem für ausgewählte Lebensmittel (etwa für Sonnenblumenöl, Milch, Mehl,
Zucker und verschiedene Sorten Fleisch, darunter ganze Hühner)
Preisobergrenzen eingeführt, die im Durchschnitt einer Preisreduzierung von 30 Prozent
entsprechen. Über die Wirksamkeit der Maßnahmen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Weitere Initiativen zur Begrenzung der Lebensmittelpreise sind der
Bundesregierung aus Frankreich, Griechenland und Spanien bekannt. Es handelt sich
hierbei jedoch nicht um gesetzgeberische Aktivitäten, sondern um
Vereinbarungen mit der Ernährungswirtschaft und dem Lebensmitteleinzelhandel sowie
privatwirtschaftliche Initiativen, die auf Freiwilligkeit beruhen.
Anlage
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 20/7773 der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag betreffend
„Maßnahmen gegen den Preisanstieg und Übergewinne bei Lebensmitteln“
Frage 15
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil am monatlichen Haushaltsnettoeinkommen in Prozent, den private
Haushalte für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit 2012 bis 2023 sowie
monatlichem Haushaltsnettoeinkommen unter 1500 €, 1500 bis 2500 €, 2500 bis 3500 €, 3500 bis 5000 € und über 5000 €)?
Anlage zu Antwort 15
1
Anlage
2
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