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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand: 30. Juni 2023
(insgesamt 37 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
31.08.2023
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
24.01.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/782920.07.2023
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand: 30. Juni 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina
Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum
Stand: 30. Juni 2023
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 20/5870).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst
wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (ebd.) wird aufgrund des aktuellen Status
der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls
nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und
Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden.
Trotz weniger Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit
unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Antworten
der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen (ebd.) ergibt. Für das Jahr 2020
beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/28234
und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_34
0_225.html), Ende 2022, nach der Aufnahme von über einer Million
Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Menschen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5870
und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_12
5_125.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7829
20. Wahlperiode 20.07.2023
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder an,
insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg
der Zahl anerkannter Flüchtlinge in Deutschland (auf insgesamt 808 000
Personen Ende 2022, alle Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5870; grafisch übersichtlich aufgearbeitet lassen sich die
Zahlen im Verlauf seit 2006 hier finden: https://taz.de/Gefluechtete-in-Deutschl
and/!5934394/). Auch die Zahl subsidiär Geschützter nahm entsprechend zu
(286 000), etwa 157 000 Menschen haben lediglich einen nationalen
Abschiebungsschutz (mit geringeren Rechten) erhalten, darunter viele Geflüchtete aus
Afghanistan (98 000). Ende 2022 lebten zudem über 1 Million
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland (insgesamt 1 045 000), die unkompliziert
einen temporären Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten hatten.
Weitere 120 000 Geflüchtete verfügten Ende 2022 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 57 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut
17 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4
AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel infolge einer
individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2022 bei 523 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben, und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12725 und die Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache
19/3860, sowie: https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvoll
zugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die
Bundesregierung auf Nachfragen der Fragesteller einräumen, dass von den
Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne
Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort
zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige
Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen
ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen
aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung auf eine
„Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-
Datenbank infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine
„zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr später wurde
auf umfangreiche technische und fachliche Abstimmungsmaßnahmen
verwiesen, ab 1. November 2022 würden solche Datensätze „kontinuierlich korrigiert“
(Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201). Allerdings hieß es
Ende Februar 2023 erneut, dass „weiterhin umfangreiche
Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch fachlicher Natur notwendig“ seien, um
entsprechende Datenbereinigungen vornehmen zu können (Antwort zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund und Länder über
drei Jahre hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit Personen
statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR
„Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35
auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Dies führt im Ergebnis
zu einer statistisch überhöhten Zahl vermeintlich in Deutschland lebender
Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven Nachweis für die
Ausreise von ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt.
248 000 der rund 304 000 zum Ende des Jahres 2022 Ausreisepflichtigen
(82 Prozent) verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen
oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen wurde aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall
sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 26 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen
dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10 Prozent der Duldungen wurden nach
§ 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre
Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nichtmitwirkung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(bitte, auch bei den Unterfragen, nach internationalem bzw. nationalem
subsidiärem Schutz differenzieren) lebten zum 30. Juni 2023 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 30. Juni 2023 anhängig (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2023?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2023 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zu diesem Datum nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und gesondert
nach Alter – ab 15 Jahre, sieben bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2023?
15. Wie viele Personen lebten 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte
differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25 a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter – 0-11, 12-15, 16-17, 18-20, 21-29, 30-39, 40-49, 50-59,
60-69 Jahre und älter als 70 Jahre – und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen die genauen
Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und die Duldungen nach §§ 60a, 60b,
60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern, auflisten), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der
Daten im AZR zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt die
Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/5870), und wie
bewertet sie den Anteil dieser Duldungen an der Gesamtzahl aller
Duldungen (etwa 10 Prozent; vgl. ebd., Antwort zu Frage 18), vier Jahre
nach der gesetzlichen Einführung dieses neuen Status (bitte ausführen
und begründen)?
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“ (ebd.,
Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an Eides statt
(ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu Integrationskursen
(ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der Sprachnachweise im
Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.), womit das
Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits Anfang des Jahres 2023
befasst war (Erstellung eines Entwurfs zur Umsetzung, vgl. die
Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/5870; bitte den
aktuellen Stand und etwaige Planungen zur Umsetzung differenziert
benennen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang
ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie schätzt die Bundesregierung die Verlässlichkeit dieser
Zahlen ein, hat sie Kenntnisse oder Einschätzungen zur Zahl der gestellten
Anträge auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in den
Bundesländern (wenn ja, welche), und wie bewertet sie es in Hinblick auf die Ziele
der Neuregelung, dass nach einer Umfrage des Mediendienstes Integration
mindestens 49 000 solcher Anträge gestellt worden sein sollen (vgl.
https://mediendienst-integration.de/artikel/zehntausende-geduldete-beantra
gen-den-chancenaufenthalt.html)?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2023
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im ersten Halbjahr 2023 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2023 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2023 im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren
hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende
und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2023 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2023 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum 30. Juni 2023 noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im ersten Halbjahr 2023?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des AZR-Gesetzes – AZRG: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt
wurden, waren zum 30. Juni 2023 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen
lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
30. Juni 2023 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Datum noch
in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG;
bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30.
Juni 2023 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie
viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte die Antworten zu allen Fragen der Frage 33 jeweils
nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten),
und zu wie vielen Personen wurde im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr
2022 eine vollziehbare bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/5870 gegeben, und welche konkreten
Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche
Personengruppen waren infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen
auflisten und Korrekturen wenn möglich quantifizieren), und welche
Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit
welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im
Einzelnen auflisten)?
35. Wie ist der aktuelle Stand der in der Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201 ab dem 1. November 2022 angekündigten
automatisierten Datenbereinigung in Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw.
aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde (bitte
soweit möglich mit konkreten Zahlen etwaiger Änderungen im AZR
unterlegen), und wann ist mit einer Beendigung dieser Bereinigung zu rechnen?
36. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2023 Dokumente nach § 6
Absatz 5 Nummer 1 bzw. 3 (bitte differenzieren) AZRG an das AZR
übermittelt, in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Speicherung der
Dokumente, in wie vielen dieser Fälle wiederum wurden die gespeicherten
Dokumente zuvor geschwärzt, insbesondere um den Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu schützen (bitte jeweils nach Monaten und den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie ist der aktuelle Stand der technischen und praktischen Umsetzung
dieser Neuregelung, und welche Probleme haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung dabei gegebenenfalls ergeben (bitte im Detail
ausführen)?
b) Wie ist der Stand der Entwicklung entsprechender
Weisungsinstrumente zur Umsetzung der Neuregelung, die zunächst für das erste Quartal
2023 angekündigt war (Antwort zu Frage 35g auf
Bundestagsdrucksache 20/5870), sich dann aber im Juni 2023 immer noch „in der
Abstimmung“ befand und „kurzfristig implementiert“ werden sollte
(Antwort zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/7095), und was genau
beinhalten diese Weisungsinstrumente gegebenenfalls (etwa zu der
Frage, nach welchen Kriterien Anonymisierungen zu erfolgen haben und
wann überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
Speicherung entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG, bitte
ausführen)?
c) Wie viel Personal welcher Abteilung wird für die Übermittlung bzw.
Anonymisierung entsprechender Dokumente (BAMF-Bescheide,
Gerichtsentscheidungen) eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist dabei
im ersten Halbjahr 2023 insgesamt bzw. durchschnittlich pro
Übermittlung bzw. Anonymisierung solcher Dokumente im Einzelfall
entstanden (bitte ausführen, und welche Erfahrungen und Unterschiede gibt es
insbesondere bei der Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen, in
denen sich nach Einschätzung der Fragestellenden häufig bzw.
regelmäßig schutzwürdige Angaben zum Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung finden lassen werden?
d) Ist die Antwort zu Frage 8j auf Bundestagsdrucksache 20/7095 so zu
verstehen, dass es keine regelmäßige oder stichprobenartige
verwaltungsinterne Kontrolle gibt, ob die Schutzvorkehrungen des § 6
Absatz 5 Satz 2 AZRG angemessen umgesetzt werden, und dass die
einzige „Kontrolle“ darin besteht, dass hierzu Weisungsvorgaben gemacht
werden (deren Einhaltung aber nicht kontrolliert wird, bitte
nachvollziehbar ausführen und begründen)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2023 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2023 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 13. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/818231.08.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7829 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand: 30. Juni 2023
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7829 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand:
30. Juni 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen auf Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
20/5870).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesells
chaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-s
chutzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte
Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-
Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus,
selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Antworten der Bundesregierung auf
die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (ebd.) wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel
berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im Detail entspricht
die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit
unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der
Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen (ebd.) ergibt. Für
das Jahr 2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/20
21/07/PD21_340_225.html), Ende 2022, nach der Aufnahme von über einer
Million Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Menschen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8182
20. Wahlperiode 31.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
30. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5870 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilunge
n/2023/03/PD23_125_125.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder
an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen
Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge in Deutschland (auf insgesamt 808 000
Personen Ende 2022, alle Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5870; grafisch übersichtlich aufgearbeitet lassen
sich die Zahlen im Verlauf seit 2006 hier finden: https://taz.de/Gefluechtete-i
n-Deutschland/!5934394/). Auch die Zahl subsidiär Geschützter nahm
entsprechend zu (286 000), etwa 157 000 Menschen haben lediglich einen
nationalen Abschiebungsschutz (mit geringeren Rechten) erhalten, darunter viele
Geflüchtete aus Afghanistan (98 000). Ende 2022 lebten zudem über 1 Million
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland (insgesamt 1 045 000), die
unkompliziert einen temporären Schutzstatus nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten hatten.
Weitere 120 000 Geflüchtete verfügten Ende 2022 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23
Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 57 000 wegen
langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG)
und gut 17 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25
Absatz 4 AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel
infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2022 bei 523 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben, und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12725 und die Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache
19/3860, sowie: https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvo
llzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste
die Bundesregierung auf Nachfragen der Fragesteller einräumen, dass von den
Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne
Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl.
Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das
dortige Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der
Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in
Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung
auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der
AZR-Datenbank infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes,
eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr
später wurde auf umfangreiche technische und fachliche
Abstimmungsmaßnahmen verwiesen, ab 1. November 2022 würden solche Datensätze
„kontinuierlich korrigiert“ (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201).
Allerdings hieß es Ende Februar 2023 erneut, dass „weiterhin umfangreiche
Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch fachlicher Natur
notwendig“ seien, um entsprechende Datenbereinigungen vornehmen zu können
(Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund
und Länder über drei Jahre hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen
im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten
zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Dies führt
im Ergebnis zu einer statistisch überhöhten Zahl vermeintlich in Deutschland
lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven
Nachweis für die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt.
248 000 der rund 304 000 zum Ende des Jahres 2022 Ausreisepflichtigen
(82 Prozent) verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder
zumutbar sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben
werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen
wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen
der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen
mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 26 Prozent der Geduldeten wurden
„fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die
Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den
Fragen 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10 Prozent der
Duldungen wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt
wurde, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung
oder Nichtmitwirkung).
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2023 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 44 455 Personen mit einer
Asylberechtigung im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25 690 männliche
und 18 720 weibliche sowie 40 Personen mit unbekanntem Geschlecht und fünf
Personen mit dem Geschlecht divers. 6 658 Personen waren unter 18 Jahre,
37 794 Personen 18 Jahre und älter, bei drei Personen war das Alter unbekannt.
12 121 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 32 333
Personen sechs Jahre oder mehr. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 901 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylberechtigte insgesamt 44.455
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 55,5
befristete Aufenthaltsrechte 42,6
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,9
Asylberechtigte insgesamt 44.455
darunter:
Türkei 12.405
Syrien 5.989
Iran 5.363
Afghanistan 2.856
Irak 1.802
Russische Föderation 1.747
Eritrea 1.484
Asylberechtigte insgesamt 44.455
darunter:
Sri Lanka 1.165
Kosovo 906
Ungeklärt 773
China 634
Äthiopien 559
Pakistan 550
Polen 530
Vietnam 466
Asylberechtigte insgesamt 44.455
Länder
Baden-Württemberg 5.166
Bayern 4.827
Berlin 2.688
Brandenburg 316
Bremen 630
Hamburg 1.657
Hessen 5.158
Mecklenburg-Vorpommern 163
Niedersachsen 4.951
Nordrhein-Westfalen 13.946
Rheinland-Pfalz 1.440
Saarland 730
Sachsen 1.047
Sachsen-Anhalt 323
Schleswig-Holstein 1.068
Thüringen 345
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr
2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 755 626 Personen mit
Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 459 440 männliche
und 295 605 weibliche, 25 diverse und 556 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 265 096 Personen waren unter 18 Jahre alt, 490 510 Personen
18 Jahre und älter, bei 20 Personen war das Alter unbekannt. 195 166 Personen
lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 560 273 Personen seit
sechs Jahre oder mehr. Bei 187 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
19 927 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 755.626
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 17,9
befristete Aufenthaltsrechte 80,1
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,0
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 755.626
darunter:
Syrien 373.887
Irak 106.079
Afghanistan 64.795
Eritrea 46.392
Iran 38.356
Ungeklärt 26.282
Türkei 26.168
Somalia 18.695
Staatenlos 9.901
Pakistan 6.987
Russische Föderation 4.791
Nigeria 4.194
Äthiopien 3.299
Guinea 2.774
Aserbaidschan 2.089
Personen mit Flüchtlingsschutz 755.626
Länder
Baden-Württemberg 79.242
Personen mit Flüchtlingsschutz 755.626
Länder
Bayern 77.899
Berlin 36.531
Brandenburg 12.249
Bremen 14.164
Hamburg 21.679
Hessen 69.680
Mecklenburg-Vorpommern 7.939
Niedersachsen 85.971
Nordrhein-Westfalen 222.662
Rheinland-Pfalz 32.468
Saarland 18.499
Sachsen 21.003
Sachsen-Anhalt 16.274
Schleswig-Holstein 26.127
Thüringen 13.239
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(bitte, auch bei den Unterfragen, nach internationalem bzw. nationalem
subsidiärem Schutz differenzieren) lebten zum 30. Juni 2023 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet. Im AZR werden u. a.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG
(subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbote nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) gespeichert.
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 307 471 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG (subsidiärer
Schutz) erfasst, davon 180 579 männliche, 126 692 weibliche, eine diverse und
199 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 95 524 Personen waren unter
18 Jahre, 211 934 Personen 18 Jahre und älter und bei 13 Personen ist das Alter
unbekannt. 124 188 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in
Deutschland, 183 169 Personen seit sechs Jahren und mehr. Bei 114 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 21 906 Personen erhielten den Status erstmalig im
Jahr 2023.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 174 845
Personen zum Stichtag vom 30. Juni 2023 erfasst, davon 101 216 männliche,
73 496 weibliche und 131 mit unbekanntem Geschlecht sowie zwei diverse
Personen. 56 175 Personen waren unter 18 Jahre, 118 627 Personen 18 Jahre
und älter und bei 43 Personen ist das Alter unbekannt. 55 515 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in Deutschland und 119 244 Personen sechs Jahre
und mehr. Bei 86 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 15 067
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023.
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Deutschland 307.471
darunter:
Syrien 221.426
Irak 22.491
Afghanistan 19.076
Eritrea 13.459
Somalia 7.328
Ungeklärt 6.614
Jemen 2.573
Staatenlos 2.107
Iran 1.600
Russische Föderation 1.335
Libyen 923
Sudan (ohne Südsudan) 707
Türkei 658
Libanon 656
Nigeria 642
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 174.845
darunter:
Afghanistan 112.922
Irak 10.497
Syrien 6.581
Nigeria 5.975
Somalia 5.852
Äthiopien 2.748
Russische Föderation 2.370
Eritrea 2.342
Ungeklärt 1.663
Armenien 1.593
Kosovo 1.574
Iran 1.388
Guinea 1.252
Türkei 1.179
Pakistan 1.117
Land Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 2.
Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 307.471 174.845
darunter:
Baden-Württemberg 24.950 16.641
Bayern 26.220 22.976
Berlin 20.144 11.188
Brandenburg 6.083 4.922
Bremen 4.766 2.202
Hamburg 6.106 10.430
Hessen 24.435 21.945
Mecklenburg-Vorpommern 3.176 1.892
Niedersachsen 37.351 16.502
Nordrhein-Westfalen 90.585 33.887
Rheinland-Pfalz 17.970 7.945
Saarland 6.692 1.284
Sachsen 9.814 6.242
Sachsen-Anhalt 8.425 4.082
Schleswig-Holstein 15.019 9.305
Thüringen 5.735 3.402
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 30. Juni 2023 anhängig (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst (Personen mit
erfolgtem Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus hingegen werden im AZR erfasst,
siehe Antwort zu Frage 5).
Nach den Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die
keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem
jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 112 147 Widerrufsprüfverfahren zum
Stichtag vom 30. Juni 2023 eingeleitet und anhängig. Die weiteren Angaben
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Stand: 30. Juni 2023 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten
gesamt:
112.147
darunter:
Syrien 46.748
Irak 15.794
Afghanistan 11.893
Türkei 6.848
Iran 6.554
Eritrea 4.842
Ungeklärt 4.049
Somalia 3.264
Russische Föderation 1.412
Pakistan 1.287
Stand: 30. Juni 2023 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatenlos 1.234
Nigeria 1.181
Guinea 592
Äthiopien 543
Sudan 459
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 22.252 Personen mit
Widerruf/ Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 1 740 Personen lebten seit weniger
als sechs Jahren in Deutschland, 20 511 Personen sechs Jahren und mehr. Bei
einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des
Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen /
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft
widerrufen /
zurückgenommen
subsidiärer
Schutz nach
§ 4 Abs. 1
AsylG
widerrufen /
zurückgenommen
Summe
insgesamt 17.759 3.232 1.261 22.252
darunter mit dem Aufenthaltsstatus:
unbefristete
Aufenthaltsrechte
14.675 414 34 15.123
befristete
Aufenthaltsrechte
2.516 1.978 779 5.273
sonstiges (z. B.
Duldung, kein Status
gespeichert)
568 840 448 1.856
Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 22.252
darunter:
Kosovo 6.879
Irak 3.695
Türkei 2.704
Syrien 1.546
Serbien 1.122
Albanien 545
Afghanistan 511
Serbien und Montenegro (ehemals) 507
Sri Lanka 357
Iran 323
Eritrea 312
Jugoslawien (ehemals) 266
Ungeklärt 263
Armenien 229
Serbien (ehemals) 221
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 3 391 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2 278 männliche und 1 104 weibliche sowie
neun Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 917 Personen
waren unter 18 Jahre und 2 474 Personen 18 Jahre und älter. 1 467 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1 920 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei vier Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 440
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1
AufenthG
3.391
Länder
Baden-Württemberg 109
Bayern 396
Berlin 64
Brandenburg 97
Bremen 53
Hamburg 2
Hessen 149
Mecklenburg-Vorpommern 30
Niedersachsen 233
Nordrhein-Westfalen 1.261
Rheinland-Pfalz 118
Saarland 196
Sachsen 69
Sachsen-Anhalt 123
Schleswig-Holstein 402
Thüringen 89
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1
AufenthG
3.391
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 646
Iran 336
Syrien 226
Russische Föderation 205
Afghanistan 200
Nigeria 155
Serbien 135
Türkei 124
Kosovo 91
Ukraine 88
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1
AufenthG
3.391
alle Staatsangehörigkeiten
Albanien 84
Ungeklärt 77
Armenien 76
Libanon 69
Guinea 67
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 9 771 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 8 506
männliche und 1 260 weibliche sowie fünf Personen mit unbekanntem
Geschlecht im AZR erfasst. Zwei Personen waren unter 18 Jahre und 9 766
Personen 18 Jahre und älter. Bei drei Personen ist das Alter unbekannt.
8 989 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 777 Personen
sechs Jahre oder weniger, bei fünf Personen ist die Dauer unbekannt. 806
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a /19d AufenthG Summe
Länder 9.771
Baden-Württemberg 2.068
Bayern 1.688
Berlin 301
Brandenburg 96
Bremen 34
Hamburg 295
Hessen 580
Mecklenburg-Vorpommern 127
Niedersachsen 986
Nordrhein-Westfalen 2.284
Rheinland-Pfalz 399
Saarland 10
Sachsen 220
Sachsen-Anhalt 90
Schleswig-Holstein 509
Thüringen 84
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a /19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 9.771
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a /19d AufenthG Summe
darunter:
Afghanistan 2.793
Gambia 763
Irak 602
Albanien 544
Pakistan 519
Iran 453
Armenien 346
Nigeria 338
Guinea 319
Kosovo 229
Ukraine 224
Georgien 151
Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) 150
Kamerun 137
Bangladesch 127
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2023 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Von 1993 bis zum 30. Juni 2023 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für
jüdische Zuwandernde insgesamt 211 763 Personen aufgenommen. Hinzu
kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 220 298 jüdische
Zuwandernde mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw.
ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Länder Einreisen / Personen
Baden-Württemberg 20.273
Bayern 32.701
Berlin 1.336
Brandenburg 7.661
Bremen 2.254
Hamburg 5.366
Hessen 18.585
Mecklenburg-Vorpommern 6.643
Niedersachsen 18.412
Nordrhein-Westfalen 52.140
Rheinland-Pfalz 11.620
Saarland 3.247
Sachsen 11.089
Sachsen-Anhalt 7.712
Schleswig-Holstein 6.799
Thüringen 5.925
Gesamt 211.763
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2023
insgesamt 32 089 Personen, darunter 16 044 männliche, 15 976 weibliche und
zwei diverse sowie 67 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 14 075 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 18 013 Personen 18 Jahre und älter. Bei einer
Person ist das Alter unbekannt. 2 623 Personen lebten seit sechs Jahren und mehr
in Deutschland und 29 463 Personen seit weniger als sechs Jahren. Bei drei
Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3 931 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den folgenden
Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22
AufenthG
32.089
Länder
Baden-Württemberg 3.849
Bayern 4.461
Berlin 1.966
Brandenburg 903
Bremen 338
Hamburg 906
Hessen 2.559
Mecklenburg-Vorpommern 591
Niedersachsen 3.027
Nordrhein-Westfalen 6.960
Rheinland-Pfalz 1.690
Saarland 340
Sachsen 1.616
Sachsen-Anhalt 835
Schleswig-Holstein 1.200
Thüringen 848
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22
AufenthG
32.089
darunter:
Afghanistan 30.505
Russische Föderation 540
Syrien 339
Weißrussland 249
Iran 83
Ungeklärt 60
Irak 52
Libanon 27
Ukraine 26
Staatenlos 15
Jemen 14
Kolumbien 13
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22
AufenthG
32.089
darunter:
Bosnien und Herzegowina 12
Israel 10
Jordanien 10
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2023
insgesamt 10 056 Personen, darunter 5 352 männliche, 4 702 weibliche und
zwei Personen unbekannten Geschlechts. 2 972 Personen waren unter 18 Jahre
alt und 7 083 Personen 18 Jahre und älter. Bei einer Person ist das Alter
unbekannt. 8 368 Personen lebten seit sechs Jahren und mehr in Deutschland, 1 687
Personen seit weniger als sechs Jahren. Bei einer Person ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 549 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die
weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a
AufenthG
10.056
Länder
Baden-Württemberg 475
Bayern 497
Berlin 1.896
Brandenburg 144
Bremen 157
Hamburg 128
Hessen 287
Mecklenburg-Vorpommern 82
Niedersachsen 1.025
Nordrhein-Westfalen 2.339
Rheinland-Pfalz 922
Saarland 61
Sachsen 387
Sachsen-Anhalt 155
Schleswig-Holstein 219
Thüringen 1.282
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a
AufenthG
10.056
darunter:
Albanien 1.223
Kosovo 1.190
Serbien 949
Russische Föderation 702
Nordmazedonien 506
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a
AufenthG
10.056
darunter:
Türkei 465
Armenien 445
Afghanistan 391
Aserbaidschan 384
Georgien 316
Bosnien und Herzegowina 282
Irak 274
Iran 257
Pakistan 257
Ukraine 251
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 20 138 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 836 Personen waren unter
18 Jahre alt und 17 302 Personen 18 Jahre und älter. 13 414 Personen lebten
seit sechs Jahren oder mehr in Deutschland, 6 724 Personen weniger als sechs
Jahre. 1 052 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Nach
§ 23 Absatz 2 AufenthG (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) waren
88 020 Personen erfasst, davon waren 8 728 Personen unter 18 Jahre alt und
79 292 Personen 18 Jahre und älter. 72 148 Personen lebten seit sechs Jahren
oder mehr in Deutschland, 15 864 Personen weniger als sechs Jahre und bei
acht Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 354 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Zudem waren nach § 23 Absatz 4
AufenthG (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) 8 244 Personen erfasst,
davon waren 3 374 Personen unter 18 Jahre alt und 4 870 Personen 18 Jahre
und älter. 1 630 Personen lebten seit sechs Jahren oder mehr in Deutschland,
6 614 Personen weniger als sechs Jahre. 1 212 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4
Summe 20.138 23.640 64.380 7.956 288
männlich 8.940 11.376 28.825 3.974 156
weiblich 11.180 12.224 35.535 3.970 132
unbekannt 16 39 20 12 0
divers 2 1 0 0 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG 20.138
Länder
Baden-Württemberg 1.964
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG 20.138
Länder
Bayern 650
Berlin 3.552
Brandenburg 1.054
Bremen 334
Hamburg 1.029
Hessen 1.025
Mecklenburg-Vorpommern 30
Niedersachsen 1.140
Nordrhein-Westfalen 4.676
Rheinland-Pfalz 574
Saarland 316
Sachsen 135
Sachsen-Anhalt 134
Schleswig-Holstein 1.984
Thüringen 1.541
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG
20.138
darunter:
Syrien 7.255
Kosovo 1.829
Serbien 1.447
Libanon 1.177
Türkei 1.149
Bosnien und Herzegowina 1.124
Irak 959
Ungeklärt 741
Afghanistan 590
Iran 319
Kroatien 257
Russische Föderation 234
Ukraine 210
Sudan (ohne Südsudan) 207
Staatenlos 195
Länder Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Deutschland 23.640 64.380
Baden-Württemberg 2.921 6.814
Bayern 3.796 10.636
Berlin 1.547 3.817
Brandenburg 648 1.463
Bremen 309 404
Hamburg 690 1.768
Hessen 1.640 4.877
Mecklenburg-
Vorpommern
330 1.521
Länder Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niedersachsen 2.008 5.598
Nordrhein-Westfalen 5.148 17.242
Rheinland-Pfalz 1.176 2.174
Saarland 296 797
Sachsen 1.233 3.594
Sachsen-Anhalt 515 1.570
Schleswig-Holstein 805 1.239
Thüringen 578 866
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG
23.640
darunter:
Syrien 18.206
Ukraine 1.400
Irak 961
Afghanistan 922
Russische Föderation 745
Ungeklärt 249
Staatenlos 217
Somalia 158
Eritrea 92
Weißrussland 91
Iran 69
Usbekistan 48
Libanon 47
Aserbaidschan 44
Moldau (Republik) 43
Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
64.380
darunter:
Ukraine 27.751
Russische Föderation 23.311
Moldau (Republik) 2.592
Aserbaidschan 1.694
Usbekistan 1.642
Weißrussland 1.473
Vietnam 1.254
Kirgisistan 984
Kasachstan 634
Georgien 611
Sowjetunion (ehemals) 444
Staatenlos 417
Lettland 276
Ungeklärt 222
Litauen 159
Länder Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 23 Abs. 4 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Deutschland 7.956 288
Baden-Württemberg 941 17
Bayern 1.237 29
Berlin 488 6
Brandenburg 209 10
Bremen 99 2
Hamburg 196 13
Hessen 644 20
Mecklenburg-
Vorpommern
146 0
Niedersachsen 894 10
Nordrhein-Westfalen 1.539 167
Rheinland-Pfalz 364 7
Saarland 88 0
Sachsen 426 0
Sachsen-Anhalt 213 5
Schleswig-Holstein 288 2
Thüringen 184 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 4 AufenthG
7.956
darunter:
Syrien 4.975
Sudan (ohne Südsudan) 761
Somalia 596
Eritrea 533
Südsudan 324
Kongo, Dem. Republik 256
Irak 152
Jemen 74
Ungeklärt 60
Äthiopien 47
Burundi 36
Libanon 24
Ägypten 20
Iran 14
Staatenlos 14
Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
288
darunter:
Ukraine 52
Kosovo 30
Serbien 29
Türkei 27
Irak 16
Afghanistan 13
Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
288
darunter:
Syrien 11
Sri Lanka 7
Iran 6
Vietnam 6
Russische Föderation 6
Nordmazedonien 5
Togo 5
Bosnien und Herzegowina 4
Kongo, Dem. Republik 4
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2023 waren im AZR insgesamt 631 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 104a oder 104b AufenthG im AZR gespeichert.
111 Personen waren unter 18 Jahre alt und 520 Personen 18 Jahre und älter.
Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 104a bzw. § 23
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 104b
AufenthG
Summe
Insgesamt
614 17 631
männlich 331 6 337
weiblich 283 11 294
AE nach § 104a
bzw. § 23 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 104b
AufenthG
Summe
alle Länder 614 17 631
davon:
Baden-Württemberg 12 0 12
Bayern 50 8 58
Berlin 46 0 46
Brandenburg 21 0 21
Bremen 24 0 24
Hamburg 12 0 12
Hessen 2 0 2
Mecklenburg-
Vorpommern
2 0 2
Niedersachsen 17 0 17
Nordrhein-Westfalen 67 0 67
Rheinland-Pfalz 267 9 276
Saarland 31 0 31
AE nach § 104a
bzw. § 23 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 104b
AufenthG
Summe
Sachsen 6 0 6
Sachsen-Anhalt 22 0 22
Schleswig-Holstein 17 0 17
Thüringen 18 0 18
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i. V. m
§ 104a AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
614 17 631
darunter:
Kosovo 189 4 193
Serbien 114 1 115
Türkei 30 0 30
Irak 25 1 26
Russische Föderation 17 3 20
Syrien 20 0 20
Libanon 17 1 18
Afghanistan 14 2 16
Ungeklärt 13 0 13
Bosnien und
Herzegowina
10 1 11
Serbien (ehemals) 11 0 11
Pakistan 10 0 10
China 9 0 9
Nigeria 8 0 8
Vietnam 8 0 8
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zu diesem Datum nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und
gesondert nach Alter – ab 15 Jahre, sieben bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
Die Fragen 13 bis 13d werden zusammen beantwortet.
Der Grund der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung wird im AZR nicht
erfasst. Hilfsweise werden nachfolgend für die Auswertung pauschal alle seit
dem 24. Februar eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen und alle weiteren
Staatsangehörigen, bei denen ein Asylgesuch mit dem Marker „UKR“ im AZR
erfasst wird, ausgewertet.
Die Datenbasis des Sonderreports Ukraine wird konstant fortgeschrieben, so
dass sich einzelne Stichtage rückwirkend nicht rekonstruieren lassen. Daher ist
eine Auswertung nach anderen Kriterien, als den im originalen Berichtsformat
vorhandenen, nicht möglich. Eine Auswertung der erkennungsdienstlichen
Behandlungen unter einem Alter von 14 Jahren und die Unterscheidung nach
Geschlecht und Staatsangehörigkeit zum Stichtag vom 30. Juni 2023 ist somit
nicht möglich.
Zum Stichtag 30. Juni 2023 waren 860 664 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfasst, bei 95 871 Personen wurde eine
Fiktionsbescheinigung ausgestellt, 83 779 Personen haben ein Schutzgesuch
geäußert, 33 882 Personen haben bisher kein Schutzgesuch geäußert und keinen
Titel erteilt bekommen. Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 erfolgte bei 809 839
Personen ab 14 Jahren von allen seit dem 24. Februar eingereisten ukrainischen
Staatsangehörigen und weiteren Staatsangehörigen, bei denen ein Asylgesuch
mit dem Marker „UKR“ im AZR erfasst ist, eine erkennungsdienstliche
Behandlung (ED-Behandlung). Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Summe 860.664 95.871 83.779 33.882 1.074.196
männlich 322.276 42.221 36.370 14.069 414.936
weiblich 536.390 53.522 47.316 19.227 656.455
divers 62 14 9 3 88
unbekannt 1.936 114 84 583 2.717
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Altersgruppen insgesamt 860.664 95.871 83.779 33.882 1.074.196
unter 18 Jahre 272.705 32.283 28.677 13.719 347.384
18 Jahre und älter 587.946 63.584 55.070 20.157 726.757
unbekannt 13 4 32 6 55
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Deutschland 860.664 95.871 83.779 33.882 1.074.196
Baden-Württemberg 105.373 20.122 12.623 5.888 144.006
Bayern 115.917 16.388 13.388 4.875 150.568
Berlin 46.589 1.370 6.815 2.977 57.751
Brandenburg 22.785 2.099 2.920 3.401 31.205
Bremen 10.177 320 600 450 11.547
Hamburg 26.091 3.736 1.171 216 31.214
Hessen 70.532 5.088 5.531 2.147 83.298
Mecklenburg-
Vorpommern
19.068 2.295 1.403 781 23.547
Niedersachsen 91.387 6.227 8.951 3.236 109.801
Nordrhein-Westfalen 185.910 13.058 16.271 4.686 219.925
Rheinland-Pfalz 38.630 2.487 2.446 1.358 44.921
Saarland 13.316 228 853 80 14.477
Sachsen 42.149 8.848 4.056 1.678 56.731
Sachsen-Anhalt 24.470 2.649 2.214 717 30.050
Schleswig-Holstein 26.445 4.870 2.150 791 34.256
Thüringen 21.825 6.086 2.387 601 30.899
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
860.664 95.871 83.779 33.882 1.074.196
darunter:
Ukraine 834.968 88.505 78.301 33.882 1.035.656
Russische Föderation 3.810 445 405 0 4.660
Aserbaidschan 2.581 443 333 0 3.357
Vietnam 1.999 151 154 0 2.304
Nigeria 701 955 617 0 2.273
Georgien 1.726 288 212 0 2.226
Armenien 1.784 280 161 0 2.225
Marokko 529 990 584 0 2.103
Moldau (Republik) 1.384 180 187 0 1.751
Turkmenistan 475 707 439 0 1.621
Türkei 877 293 226 0 1.396
Iran 882 168 212 0 1.262
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Afghanistan 968 108 139 0 1.215
Syrien 928 96 89 0 1.113
Usbekistan 671 114 89 0 874
ED-Behandlung
Stichtag 30.06.2023
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Personen ab 14 Jahre 655.557 70.605 61.444 22.233 809.839
D-Nummer vorhanden 631.990 62.185 58.286 1.391 753.852
ED-Behandlung
Personen ab 14 Jahre
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Deutschland 655.557 70.605 61.444 22.233 809.839
Baden-Württemberg 79.755 15.252 8.389 3.615 107.011
Bayern 88.390 11.668 9.624 3.393 113.075
Berlin 38.045 1.319 5.324 2.426 47.114
Brandenburg 16.983 1.535 2.121 2.430 23.069
Bremen 7.819 281 474 339 8.913
Hamburg 21.244 2.239 933 135 24.551
Hessen 53.398 3.840 4.142 1.306 62.686
Mecklenburg-
Vorpommern
14.209 1.745 988 517 17.459
Niedersachsen 68.587 4.289 6.761 1.970 81.607
Nordrhein-Westfalen 141.412 9.748 12.474 2.858 166.492
Rheinland-Pfalz 28.789 1.929 1.788 911 33.417
Saarland 9.968 154 666 32 10.820
Sachsen 31.721 6.770 2.968 1.031 42.490
Sachsen-Anhalt 18.562 1.928 1.845 368 22.703
Schleswig-Holstein 20.017 3.494 1.611 551 25.673
Thüringen 16.658 4.414 1.336 351 22.759
ED-Behandlung
Personen ab 14 Jahre, D-
Nummer vorhanden
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Deutschland 631.990 62.185 58.286 1.391 753.852
Baden-Württemberg 77.345 13.717 8.220 111 99.393
Bayern 86.303 10.506 9.268 306 106.383
Berlin 35.973 1.243 5.228 100 42.544
Brandenburg 15.864 1.199 1.948 306 19.317
Bremen 7.780 272 450 5 8.507
Hamburg 21.189 2.118 866 38 24.211
Hessen 50.160 3.315 3.923 50 57.448
Mecklenburg-
Vorpommern
13.584 1.493 949 117 16.143
ED-Behandlung
Personen ab 14 Jahre, D-
Nummer vorhanden
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und
Titelerteilung
Summe
Niedersachsen 66.757 3.428 6.027 85 76.297
Nordrhein-Westfalen 134.759 7.919 11.493 137 154.308
Rheinland-Pfalz 28.011 1.533 1.733 26 31.303
Saarland 9.741 143 649 5 10.538
Sachsen 31.184 6.489 2.901 48 40.622
Sachsen-Anhalt 17.972 1.794 1.791 30 21.587
Schleswig-Holstein 19.034 2.919 1.550 20 23.523
Thüringen 16.334 4.097 1.290 7 21.728
Personen, denen ab dem 1. Juni 2022 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, werden
aufgrund der seit diesem Tag bestehenden rechtlichen Verpflichtung als ed-
behandelt gewertet.
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 16 986 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 7 861 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9 125 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
2 327 Personen waren unter 18 Jahre alt und 14 659 Personen 18 Jahre und
älter. 638 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
AE nach § 25
Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Summe 7.861 9.125 16.986
weiblich 3.790 5.081 8.871
männlich 4.022 4.027 8.049
unbekannt 49 17 66
AE nach § 25
Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 7.861 9.125 16.986
5 Jahre und
weniger
2.431 986 3.417
6 Jahre und mehr
unbekannt
5.430
0
8.138
1
13.568
1
AE nach § 25
Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Deutschland 7.861 9.125 16.986
AE nach § 25
Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Baden-
Württemberg
315 292 607
Bayern 1.295 356 1.651
Berlin 1.725 1.249 2.974
Brandenburg 59 53 112
Bremen 96 150 246
Hamburg 903 346 1.249
Hessen 755 342 1.097
Mecklenburg-
Vorpommern
24 275 299
Niedersachsen 488 1.799 2.287
Nordrhein-
Westfalen
1.799 3.641 5.440
Rheinland-Pfalz 171 231 402
Saarland 29 112 141
Sachsen 35 75 110
Sachsen-Anhalt 25 108 133
Schleswig-Holstein 132 70 202
Thüringen 10 26 36
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2
AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 7.861 9.125 16.986
darunter:
Türkei 277 1.570 1.847
Russische Föderation 1.110 279 1.389
Serbien 171 1.138 1.309
Libyen 1.247 55 1.302
Kosovo 165 1.012 1.177
Saudi-Arabien 630 15 645
Libanon 51 542 593
Kuwait 508 14 522
Katar 458 11 469
Vereinigte Arabische
Emirate
425 40 465
Irak 206 241 447
Bosnien und Herzeg. 81 353 434
Ungeklärt 40 333 373
Nordmazedonien 92 269 361
Syrien 80 271 351
15. Wie viele Personen lebten 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte
differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 77 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren vier
Personen unter 18 Jahre alt und 73 Personen 18 Jahre und älter. Sechs Personen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Summe 70 7 77
männlich 19 4 23
weiblich 50 3 53
unbekannt 1 0 1
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 70 7 77
weniger als 6 Jahre 25 3 28
6 Jahre und mehr 45 4 49
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 70 7 77
davon:
Baden-Württemberg 7 0 7
Bayern 8 0 8
Berlin 10 0 10
Brandenburg 0 1 1
Bremen 4 1 5
Hamburg 12 2 14
Hessen 4 0 4
Mecklenburg-Vorpommern 1 0 1
Niedersachsen 3 0 3
Nordrhein-Westfalen 12 2 14
Rheinland-Pfalz 2 0 2
Saarland 4 0 4
Sachsen 2 0 2
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Schleswig-Holstein 1 1 2
Thüringen 0 0 0
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 70 7 77
darunter
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Nigeria 11 1 12
Bulgarien 10 0 10
Rumänien 7 0 7
Thailand 7 0 7
Ukraine 5 0 5
Albanien 4 0 4
Ghana 3 0 3
Brasilien 2 0 2
China 2 0 2
Nordmazedonien 1 1 2
Simbabwe 2 0 2
Tschechische Republik 2 0 2
Ungarn 2 0 2
Bosnien und Herzegowina 0 1 1
Dominikanische Republik 1 0 1
Ecuador 1 0 1
Gambia 1 0 1
Indien 0 1 1
Irak 1 0 1
Iran 1 0 1
Kanada 0 1 1
Korea (Republik) 1 0 1
Kosovo 1 0 1
Kuba 1 0 1
Kuwait 0 1 1
Serbien 1 0 1
Syrien 1 0 1
Türkei 0 1 1
Ungeklärt 1 0 1
Venezuela 1 0 1
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr
2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 lebten 56 904 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 31 222
männliche und 25 633 weibliche, sowie 49 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
17 711 Personen waren unter 18 Jahre alt, 39 190 Personen über 17 Jahre alt
und bei drei Personen ist das Alter unbekannt. 43 698 Personen lebten seit
sechs Jahren und mehr in Deutschland 13 196 Personen weniger als sechs
Jahre. Bei zehn Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 841 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023. Die weiteren
Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 56.904
davon:
Baden-Württemberg 2.224
Bayern 2.975
Berlin 7.377
Brandenburg 1.421
Bremen 3.838
Hamburg 3.565
Hessen 2.096
Mecklenburg-Vorpommern 504
Niedersachsen 5.186
Nordrhein-Westfalen 19.874
Rheinland-Pfalz 1.792
Saarland 333
Sachsen 1.487
Sachsen-Anhalt 1.335
Schleswig-Holstein 2.129
Thüringen 768
Personen mit AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 56.904
darunter:
Serbien 7.661
Kosovo 5.270
Türkei 3.728
Nigeria 2.943
Nordmazedonien 2.892
Vietnam 2.578
Ghana 2.361
Russische Föderation 2.261
Albanien 1.961
Afghanistan 1.960
Ungeklärt 1.914
Bosnien und Herzegowina 1.826
Irak 1.779
Armenien 1.779
Libanon 1.138
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25 a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 19 597 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 886 Personen mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG und 25 079 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig. Die weiteren Angaben können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
AE nach § 25a
AufenthG
§ 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
§ 25a Abs. 2
Satz 3
AE nach
§ 25a
AufenthG
Summe
Summe 16.497 1.947 860 50 243 19.597
AE nach § 25a AufenthG Summe
Summe 19.597
männlich 11.879
weiblich 7.693
unbekannt 25
unter 18 Jahre 5.413
18 Jahre und älter 14.181
Keine Angaben 3
AE nach § 25a AufenthG Summe
Länder insgesamt 19.597
Baden-Württemberg 2.082
Bayern 2.308
Berlin 1.040
Brandenburg 392
Bremen 459
Hamburg 639
Hessen 807
Mecklenburg-Vorpommern 366
Niedersachsen 2.102
Nordrhein-Westfalen 6.363
Rheinland-Pfalz 879
Saarland 93
Sachsen 536
Sachsen-Anhalt 201
Schleswig-Holstein 1.133
Thüringen 197
Staatsangehörigkeiten AE nach § 25a AufenthG
insgesamt 19.597
davon:
Afghanistan 3.063
Irak 2.008
Russische Föderation 1.771
Albanien 1.143
Armenien 1.137
Kosovo 1.134
Serbien 1.072
Aserbaidschan 681
Türkei 637
Nordmazedonien 595
Libanon 559
Guinea 532
Iran 478
Ukraine 463
Georgien 390
AE nach § 25a AufenthG AE nach § 25a Abs. 1
AufenthG
AE nach § 25a Abs. 2
S. 1 AufenthG
AE nach § 25a Abs. 2
S. 2 AufenthG
Erteilungen insgesamt 16.497 1.947 860
davon erstmalig in 2023 2.052 234 100
AE nach § 25a AufenthG AE nach § 25a Abs. 2
Satz 3 AufenthG
AE § 25a Abs. 2 Satz 5
AufenthG
Summe
Erteilungen insgesamt 50 243 19.597
davon erstmalig in 2023 9 35 2.430
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 886
unter 18 Jahre 377
18 Jahre und älter 509
männlich 437
weiblich 449
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 886
Länder davon:
Baden-Württemberg 45
Bayern 38
Berlin 158
Brandenburg 42
Bremen 1
Hamburg 36
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 886
Hessen 15
Mecklenburg-Vorpommern 25
Niedersachsen 108
Nordrhein-Westfalen 239
Rheinland-Pfalz 32
Saarland 4
Sachsen 61
Sachsen-Anhalt 29
Schleswig-Holstein 48
Thüringen 5
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 886
davon:
Russische Föderation 237
Irak 73
Serbien 57
Libanon 54
Albanien 52
Armenien 52
Türkei 46
Ungeklärt 45
Kosovo 34
Aserbaidschan 30
Nordmazedonien 24
Afghanistan 21
Iran 20
Tadschikistan 14
Syrien 13
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 886
davon erstmalig in 2023 111
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges lediges Kind)
Summe
15.976 1.800 7.303 25.079
AE nach § 25b AufenthG Summe
Gesamt 25.079
männlich 15.902
weiblich 9.154
unbekannt 23
unter 18 Jahre 7.619
AE nach § 25b AufenthG Summe
18 Jahre und älter 17.459
unbekannt 1
AE nach § 25b AufenthG Summe
Länder 25.079
Baden-Württemberg 3.170
Bayern 2.485
Berlin 1.270
Brandenburg 416
Bremen 517
Hamburg 822
Hessen 1.061
Mecklenburg-Vorpommern 275
Niedersachsen 2.364
Nordrhein-Westfalen 9.108
Rheinland-Pfalz 1.258
Saarland 97
Sachsen 483
Sachsen-Anhalt 169
Schleswig-Holstein 1.389
Thüringen 195
Staatsangehörigkeiten AE nach § 25b AufenthG
insgesamt 25.079
davon:
Irak 3.355
Afghanistan 1.944
Armenien 1.560
Russische Föderation 1.361
Albanien 1.224
Pakistan 1.170
Iran 1.122
Kosovo 1.092
Serbien 1.039
Libanon 1.021
Aserbaidschan 995
Nigeria 992
Türkei 655
Georgien 578
Nordmazedonien 531
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges lediges
Kind)
Gesamt
Erteilungen
insgesamt
15.976 1.800 7.303 25.079
davon erstmalig in
2023
4.811 375 1.637 6.823
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter – 0-11, 12-15, 16-17, 18-20, 21-29, 30-39, 40-49, 50-59,
60-69 Jahre und älter als 70 Jahre – und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen die genauen
Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und die Duldungen nach
§§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, auflisten), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 224 768 Personen mit einer
Duldung, davon 152 613 männliche und 71 855 weibliche, 296 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie vier Personen als divers, erfasst. 62 145
Personen waren unter 18 Jahre, 162 572 Personen über 17 Jahre alt und bei 51
Personen ist das Alter unbekannt. 33 119 Personen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Duldung 224.768
Aufenthaltsdauer
0 – unter 3 Jahre 72.209
3 Jahre und mehr 152.488
0 – unter 4 Jahre 91.324
4 Jahre und mehr 133.373
0 – unter 5 Jahre 113.101
5 Jahre und mehr 111.596
0 – unter 6 Jahre 132.799
6 Jahre und mehr 91.898
0 - unter 8 Jahre 184.989
8 Jahre und mehr 39.708
0 – unter 10 Jahre 206.108
10 Jahre und mehr 18.589
0 – unter 12 Jahre 212.138
12 Jahre und mehr 12.559
0 – unter 15 Jahre 215.413
15 Jahre und mehr 9.284
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 71
Personen mit Duldung 224.768
Alter
0 - 11 Jahre 43.555
12 - 15 Jahre 11.964
16 - 17 Jahre 6.626
18 - 20 Jahre 7.917
21 - 29 Jahre 52.585
30 - 39 Jahre 56.150
40 - 49 Jahre 28.403
50 - 59 Jahre 11.549
60 - 69 Jahre 4.390
70 Jahre und älter 1.578
ohne Altersangaben 51
Duldungen insgesamt zum Stichtag vom 30. Juni 2023 224.768
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 359
2. Nach § 60a Absatz 1
AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen aus bestimmten Staaten oder in bestimmte
Staaten)
3.391
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
56.809
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
23.053
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2.651
6. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
76.637
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
177
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung
der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger).
10.098
9. Nach § 60a Absatz 2a
AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche)
886
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG 6.837
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
2.867
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
236
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
86
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 129
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
39
Duldungen insgesamt zum Stichtag vom 30. Juni 2023 224.768
darunter:
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 5.926
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
4.991
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13
AufenthG (Altfall)
Vaterschaftsanerkennung 4
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG (Altfall)
Ausbildungsduldung 46
21. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Abs. 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 20.909
22. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 4.494
23. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 466
24. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Beschäftigter 2.406
25. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
532
26. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder
164
27. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Beschäftigter
(erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen)
116
28. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
115
29. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder
49
30. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a AufenthG 124
31. Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG
i. V. m. § 60c Absatz 6
Satz 1 AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz erteilt 110
32. Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Abs. 6 S. 2 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss 61
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 359 3.391 56.809 23.053 2.651 76.637 177 10.098 0 886
darunter:
Irak 8 646 6.968 1.602 57 14.309 8 1.596 0 73
Afghanistan 4 200 2.997 312 28 5.750 8 882 0 21
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Nigeria 7 155 4.602 2.682 37 3.186 11 258 0 11
Russische Föd. 14 205 3.688 1.503 174 4.993 4 604 0 237
Türkei 18 124 2.583 1.126 112 3.410 8 367 0 46
Iran 4 336 3.058 426 41 2.613 3 594 0 20
Serbien 5 135 1.311 1.883 293 3.321 18 374 0 57
Syrien 4 226 1.343 554 25 3.464 6 202 0 13
Ungeklärt 26 77 2.829 471 22 1.429 7 202 0 45
Pakistan 6 46 1.766 292 26 1.388 2 644 0 11
Nordmazedonien 2 67 491 937 203 2.323 1 139 0 24
Libanon 8 69 2.283 361 27 1.209 6 156 0 54
Georgien 1 39 1.334 882 143 1.778 3 217 0 11
Guinea 1 67 2.252 275 24 889 6 159 0
Gambia 1 12 854 236 37 1.734 2 123 0 1
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 6.837 2.867 236 86 129 39 5.926 4.991 4 46
darunter:
Irak 324 56 32 11 13 0 379 214 0 2
Afghanistan 2.571 878 10 2 6 0 484 665 0 6
Nigeria 164 25 12 2 10 3 223 142 0 0
Russische Föd. 336 7 13 3 4 0 532 134 0 0
Türkei 166 268 15 20 12 8 355 450 1 0
Iran 413 26 13 1 4 0 223 153 0 3
Serbien 98 35 18 6 4 3 386 228 0 1
Syrien 423 586 4 1 11 0 379 831 0 0
Ungeklärt 82 37 5 1 1 0 62 42 0 1
Pakistan 22 14 4 1 7 0 93 76 0 1
Nordmazedonien 101 17 3 1 11 0 647 538 0 0
Libanon 39 9 1 0 2 0 65 30 0 0
Georgien 79 5 3 0 1 4 191 197 0 2
Guinea 31 146 0 2 2 0 51 23 0 4
Gambia 30 39 2 4 2 3 34 122 0 4
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
insgesamt 20.909 4.494 466 2.406 532 164 116 115 49 124
darunter:
Irak 662 362 36 409 96 32 20 19 6 1
Afghanistan 207 358 37 489 112 7 11 11 1 2
Nigeria 2.023 212 35 176 56 28 11 4 6 20
Russische Föd. 805 127 7 17 9 5 1 2 1
Türkei 652 246 17 57 17 19 6 10 6 3
Iran 1.200 505 47 102 17 7 6 5 3
Serbien 223 26 2 5 3 2 18
Syrien 189 54 2 9 2 1
Ungeklärt 1.225 23 7 14 2 3 1 2 1 6
Pakistan 1.124 123 8 243 31 3 10 11 1 1
Nordmazedonien 58 12 2 3 3
Libanon 921 36 3 13 5 3 1
Georgien 182 131 10 18 10 3 4 1 1
Guinea 732 270 70 82 7 2 4 11 3
Gambia 1.024 298 32 223 84 3 11 3 2
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
insgesamt 110 61 224.768
darunter:
Irak 8 5 27.954
Afghanistan 5 3 16.067
Nigeria 7 2 14.110
Russische Föd. 5 2 13.432
Türkei 5 3 10.130
Iran 9 7 9.839
Serbien 1 0 8.456
Syrien 0 0 8.329
Ungeklärt 1 1 6.625
Pakistan 6 2 5.962
Nordmazedonien 3 0 5.586
Libanon 1 0 5.302
Georgien 4 0 5.254
Guinea 6 4 5.123
Gambia 13 6 4.939
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 359 3.391 56.809 23.053 2.651 76.637 177 10.098 0 886
davon:
Baden-Württemberg 28 109 7.715 4.401 242 9.501 15 175 0 45
Bayern 22 396 5.882 2.569 322 8.054 14 1.072 0 38
Berlin 52 64 4.735 1.142 118 3.986 9 1.481 0 158
Brandenburg 28 97 2.292 338 33 2.631 1 586 0 42
Bremen 0 53 376 690 374 1.191 15 293 0 1
Hamburg 0 2 1.885 449 92 1.717 2 24 0 36
Hessen 5 149 2.298 384 104 3.559 24 2.849 0 15
Mecklenburg-
Vorpommern
2 30 1.087 113 25 1.454 1 125 0 25
Niedersachsen 118 233 5.432 2.286 304 7.261 22 1.110 0 108
Nordrhein-Westfalen 11 1.261 14.788 7.425 719 22.433 25 1.210 0 239
Rheinland-Pfalz 36 118 1.920 629 105 2.662 5 820 0 32
Saarland 0 196 271 123 23 846 1 20 0 4
Sachsen 1 69 3.407 1.090 58 3.667 5 59 0 61
Sachsen-Anhalt 3 123 1.137 260 20 1.330 1 42 0 29
Schleswig-Holstein 50 402 2.487 895 67 4.455 33 76 0 48
Thüringen 3 89 1.097 259 45 1.890 4 156 0 5
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 6.837 2.867 236 86 129 39 5.926 4.991 4 46
davon:
Baden-Württemberg 572 210 26 9 9 5 478 2.440 1 7
Bayern 933 59 17 9 24 5 1.200 84 1 6
Berlin 802 151 2 29 3 8 410 6 0 0
Brandenburg 77 77 14 0 2 0 331 48 0 1
Bremen 20 115 1 7 0 3 120 20 0 1
Hamburg 2.223 255 13 18 9 6 85 805 0 2
Hessen 744 183 14 0 9 1 138 420 2 1
Mecklenburg-
Vorpommern
27 39 6 0 0 0 151 26 0 0
Niedersachsen 92 139 81 7 26 2 1.023 136 0 8
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Nordrhein-Westfalen 535 1.103 23 5 27 8 922 447 0 14
Rheinland-Pfalz 86 37 6 1 3 0 310 135 0 1
Saarland 33 51 1 0 2 0 27 126 0 0
Sachsen 487 123 23 0 7 1 197 30 0 2
Sachsen-Anhalt 50 166 0 0 0 0 165 23 0 1
Schleswig-Holstein 36 125 6 0 0 0 48 100 0 1
Thüringen 120 34 3 1 8 0 321 145 0 1
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Länder insgesamt 20.909 4.494 466 2.406 532 164 116 115 49 124
davon:
Baden-Württemberg 3.311 784 169 698 277 58 30 24 8 9
Bayern 3.912 729 62 243 56 18 12 13 4 5
Berlin 1.065 196 34 24 3 3 4 1 0 27
Brandenburg 715 78 5 34 1 5 0 0 1 4
Bremen 96 30 5 7 1 0 0 0 0 13
Hamburg 244 190 15 54 3 3 3 1 2 2
Hessen 1.081 155 7 110 30 7 19 15 5 8
Mecklenburg-
Vorpommern
719 42 4 13 1 0 1 1 0 1
Niedersachsen 1.275 383 34 211 27 9 7 5 1 14
Nordrhein-Westfalen 3.624 1.274 79 561 74 40 17 35 22 21
Rheinland-Pfalz 731 198 6 148 20 8 7 8 1 1
Saarland 80 15 1 12 2 0 0 3 0 0
Sachsen 1.688 146 21 85 12 6 5 6 2 14
Sachsen-Anhalt 1.763 51 7 40 6 4 0 1 1 0
Schleswig-Holstein 379 169 12 61 6 1 3 1 1 3
Thüringen 226 54 5 105 13 2 8 1 1 2
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
Länder insgesamt 110 61 224.768
davon:
Baden-Württemberg 44 22 31.422
Bayern 15 2 25.778
Berlin 5 5 14.523
Brandenburg 1 3 7.445
Bremen 0 0 3.432
Hamburg 0 0 8.140
Hessen 2 4 12.342
Mecklenburg-
Vorpommern
2 3 3.898
Niedersachsen 3 2 20.359
Nordrhein-Westfalen 25 14 56.981
Rheinland-Pfalz 3 2 8.039
Saarland 0 0 1.837
Sachsen 8 0 11.280
Sachsen-Anhalt 2 0 5.225
Schleswig-Holstein 0 3 9.468
Thüringen 0 1 4.599
a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der
Daten im AZR zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt die
Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/5870), und wie
bewertet sie den Anteil dieser Duldungen an der Gesamtzahl aller
Duldungen (etwa 10 Prozent; vgl. ebd., Antwort zu Frage 18), vier Jahre
nach der gesetzlichen Einführung dieses neuen Status (bitte ausführen
und begründen)?
Die Erteilung von Duldungen erfolgt durch die jeweils zuständige
Ausländerbehörde. Dementsprechend sind diese auch für die tatsächliche
verwaltungstechnische bzw. praktische Erfassung im AZR im jeweiligen Einzelfall
verantwortlich. Insbesondere die Schwierigkeiten bei der
Passersatzpapierbeschaffung für Personen mit ungeklärter Identität dürften für den Umfang der erteilten
Duldungen mit der in der Fragestellung genannten Rechtsgrundlage
verantwortlich sein, wobei darauf hingewiesen wird, dass gem. § 48 AufenthG eine
Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung des Identitätspapiers
besteht. Des Weiteren ist der Zustrom an Asylsuchenden weiterhin
ungebrochen und damit der Mehraufwand bei den Ausländerbehörden zur
Identifizierung der Personen auch nach wie vor hoch.
Der Anteil dieser Duldungen am Gesamtbestand hat sich auf dem oben
genannten Niveau stabilisiert (Duldungen ges. 224 768, Duldungen nach 60b: 20 909
zum Stichtag vom 30. Juni 2023, fast unverändert zum letzten Halbjahr).
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“
(ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an
Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu
Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der
Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.),
womit das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits Anfang
des Jahres 2023 befasst war (Erstellung eines Entwurfs zur
Umsetzung, vgl. die Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache
20/5870; bitte den aktuellen Stand und etwaige Planungen zur
Umsetzung differenziert benennen)?
Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag im Bereich der
Migrations- und Integrationspolitik sind in dieser Legislaturperiode bereits
verschiedene Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht worden. So ist am 31.
Dezember 2022 das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in
Kraft getreten. Darin vorgesehen ist u. a. die Öffnung des Integrationskurses im
Rahmen von § 44 Absatz 4 AufenthG für alle Asylbewerber unabhängig von
einer „guten Bleibeperspektive“, dem Herkunftsland oder dem Einreisedatum,
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sowie für Inhaber der
neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG („Chancen-
Aufenthaltsrecht“). Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsrechts
wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag beschlossen und hat am 7. Juli 2023
den Bundesrat passiert. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts soll zeitnah im Kabinett beschlossen werden Zum Zeitplan und
zum Zuschnitt weiterer anzugehender Vorhaben des Koalitionsvertrags finden
auch im Hinblick auf die Umsetzung der Beschlüsse aus der Besprechung des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 10. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023 derzeit noch Klärungen statt.
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 276 512 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 190 892 männliche, 85 421 weibliche und 65
diverse sowie 134 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 71 662
Personen waren unter 18 Jahre alt, 204 808 Personen 18 Jahre oder älter und bei
42 Personen ist das Alter unbekannt. 263 420 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in Deutschland, 13 082 Personen sechs Jahre und mehr, bei zehn
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltsgestattung 276.512
Länder
Baden-Württemberg 39.693
Bayern 37.907
Berlin 14.161
Brandenburg 9.155
Bremen 2.375
Hamburg 7.681
Hessen 26.537
Mecklenburg-Vorpommern 6.404
Niedersachsen 30.463
Nordrhein-Westfalen 52.670
Rheinland-Pfalz 10.864
Saarland 2.547
Sachsen 13.931
Sachsen-Anhalt 6.892
Schleswig-Holstein 9.045
Thüringen 6.187
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Staatsangehörigkeiten insgesamt
276.512
darunter:
Syrien 48.319
Afghanistan 43.790
Türkei 41.263
Irak 28.265
Iran 16.433
Russische Föderation 9.534
Georgien 7.740
Nigeria 7.011
Somalia 5.581
Ungeklärt 4.153
Pakistan 3.695
Venezuela 3.289
Eritrea 2.994
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Staatsangehörigkeiten insgesamt
276.512
Kolumbien 2.905
Guinea 2.873
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2023 lebten in Deutschland 27 039 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 18 743 männliche, 8 272 weibliche, sechs diverse
sowie 18 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 7 714 Personen waren unter
18 Jahre und 19 325 waren 18 Jahre und älter. Die Aufteilung nach Ländern
und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden. Ausgewertet wurden die Personen, die zum Stichtag vom 30. Juni
2023 noch im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 27.039
Länder:
Baden-Württemberg 4.486
Bayern 6.200
Berlin 731
Brandenburg 2.144
Bremen 217
Hamburg 181
Hessen 976
Mecklenburg-Vorpommern 1.086
Niedersachsen 1.523
Nordrhein-Westfalen 4.507
Rheinland-Pfalz 968
Saarland 84
Sachsen 1.173
Sachsen-Anhalt 425
Schleswig-Holstein 835
Thüringen 1.503
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt
27.039
darunter:
Syrien 6.115
Ukraine 3.923
Afghanistan 3.538
Türkei 3.186
Georgien 1.351
Russische Föderation 852
Irak 638
Iran 629
Nordmazedonien 599
Algerien 434
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt
27.039
Marokko 393
Indien 374
Tunesien 345
Somalia 287
Serbien 279
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2023 insgesamt an 966 561
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
54 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine
eingeschränkte Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren
Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im bisherigen Jahr 2023 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine
durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 32 Tagen.
21. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie schätzt die Bundesregierung die Verlässlichkeit dieser
Zahlen ein, hat sie Kenntnisse oder Einschätzungen zur Zahl der
gestellten Anträge auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in den
Bundesländern (wenn ja, welche), und wie bewertet sie es in Hinblick auf die
Ziele der Neuregelung, dass nach einer Umfrage des Mediendienstes
Integration mindestens 49 000 solcher Anträge gestellt worden sein
sollen (vgl. https://mediendienst-integration.de/artikel/zehntausende-geduld
ete-beantragen-den-chancenaufenthalt.html)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 22 839 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Absatz 1 und 2 AufenthG erfasst. Davon waren 6 228
Personen unter 18 Jahre alt und 16 609 Personen 18 Jahre oder älter und bei zwei
Personen ist das Alter unbekannt. 22 833 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im ersten Halbjahr 2023. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 104c Abs. 1 und 2
AufenthG
§ 104c
Abs. 1
AufenthG
§ 104c Abs. 2
AufenthG
Summe
Summe 22.787 52 22.839
männlich 15.091 32 15.123
weiblich 7.676 20 7.696
unbekannt 20 20
AE nach § 104c Abs. 1 und 2
AufenthG
§ 104c Abs. 1
AufenthG
§ 104c Abs. 2
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 22.787 52 22.839
weniger als 6 Jahre 4.945 8 4.953
6 Jahre und mehr 17.822 44 17.866
unbekannt 20 0 20
AE nach § 104c Abs. 1 und 2
AufenthG
§ 104c Abs. 1
AufenthG
§ 104c Abs. 2
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 22.787 52 22.839
davon:
Baden-Württemberg 2.723 3 2.726
Bayern 3.306 2 3.308
Berlin 2.137 1 2.138
Brandenburg 650 11 661
Bremen 75 0 75
Hamburg 104 0 104
Hessen 1.248 19 1.267
Mecklenburg-Vorpommern 310 1 311
Niedersachsen 2.998 4 3.002
Nordrhein-Westfalen 6.384 11 6.395
Rheinland-Pfalz 742 0 742
Saarland 44 0 44
Sachsen 503 0 503
Sachsen-Anhalt 230 0 230
Schleswig-Holstein 1.111 0 1.111
Thüringen 222 0 222
AE nach § 104c Abs. 1 und 2
AufenthG
§ 104c Abs. 1
AufenthG
§ 104c Abs. 2
AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 22.787 52 22.839
darunter
Irak 4.805 14 4.819
Russische Föderation 1.592 11 1.603
Nigeria 1.591 1.591
Libanon 1.117 6 1.123
Iran 986 986
Ungeklärt 898 1 899
Pakistan 888 2 890
Afghanistan 875 875
Äthiopien 729 729
Gambia 687 687
Armenien 673 2 675
Türkei 643 4 647
Serbien 624 1 625
Guinea 494 494
Aserbaidschan 466 466
Die genannten Daten sind derzeit noch nicht vollständig belastbar. Erst seit
Mitte Februar 2023 ist es technisch grundsätzlich möglich, dass
Ausländerbehörden dem AZR die entsprechend erteilten AZR-Aufenthaltstitel melden.
Die Ausländerbehörden müssen sich hierauf technisch erst einstellen. Die
Belastbarkeit der aus dem AZR ermittelten Daten zu erteilten
Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG wird sich insofern im Verlauf der nächsten
Monate erhöhen.
Die Bundesregierung hat keine eigenen Kenntnisse oder Einschätzungen zur
Zahl der gestellten Anträge auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. Die
Zahl der Anträge im Sinne der Fragestellung kann aus den Daten des AZR
nicht ermittelt werden. Die Bundesregierung nimmt die in der Fragestellung
genannten Angaben zur Kenntnis, hält im Übrigen eine Bewertung aber für
verfrüht.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2023 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag vom 30. Juni 2023 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Ländern
befanden (Quelle: Bundesverwaltungsamt).
Länder für UMA -
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA -
Inobhutnahme
für UMA -
Anschlussmaßnahmen
(HzE und
sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten bei UMA
(Stichtag:
30.06.2023)
Baden-Württemberg 431 589 2.013 3.033
Bayern 171 596 1.485 2.252
Berlin 638 316 609 1.563
Brandenburg 61 94 277 432
Bremen 89 50 223 362
Hamburg 67 310 0 377
Hessen 246 531 1.095 1.872
Mecklenburg-Vorpommern 7 171 234 412
Niedersachsen 85 511 1.330 1.926
Nordrhein-Westfalen 285 1.722 3.845 5.852
Rheinland-Pfalz 62 84 783 929
Saarland 9 25 79 113
Sachsen 87 249 705 1.041
Sachsen-Anhalt 33 252 274 559
Schleswig-Holstein 24 180 474 678
Thüringen 27 111 274 412
Summe aller Zuständigkeiten 2.322 5.791 13.700 21.813
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 289 759 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 26 AufenthG erfasst. 20 581 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
NE nach § 26 AufenthG 289.759
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall-Asyl/GFK nach 3
Jahren)
21.140
NE nach § 26 AufenthG 289.759
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall-aus humanitären Gründen
nach 7 Jahren)
51.888
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Altfall-Resettlement nach
3 Jahren) erteilt am…
263
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 24.974
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 97.130
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement
nach 3 Jahren)
831
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement
nach 5 Jahren)
3.827
8. nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit
Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
12.087
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach
5 Jahren)
77.619
NE nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt 21.140 51.888 263 24.974 97.130 831 3.827 12.087 77.619 289.759
männlich 12.751 28.379 163 15.837 75.114 553 2.949 7.134 46.291 189.171
unbekannt 4 38 0 21 69 0 3 14 63 212
weiblich 8.384 23.471 100 9.116 21.946 278 875 4.938 31.265 100.373
divers 1 0 0 0 1 0 0 1 0 3
NE nach
§ 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 21.140 51.888 263 24.974 97.130 831 3.827 12.087 77.619 289.759
Unter
18 Jahre
1.053 8 9 1.506 2.133 41 51 2.277 2.141 9.219
18 Jahre
und älter
20.087 51.879 254 23.468 94.994 790 3.776 9.810 75.475 280.533
unbekannt 0 1 0 0 3 0 0 0 3 7
NE nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt 21.140 51.888 263 24.974 97.130 831 3.827 12.087 77.619 289.759
Baden-
Württemberg
4.861 7.983 5 1.307 11.743 160 988 1.541 10.860 39.448
Bayern 3.714 6.952 13 2.085 12.450 37 265 1.126 8.522 35.164
Berlin 216 3.350 0 1.938 6.043 40 119 11 5.757 17.474
Brandenburg 51 411 0 203 1.438 4 56 117 574 2.854
Bremen 87 598 0 682 2.104 17 71 454 1.317 5.330
Hamburg 283 1.401 0 1.004 2.235 22 110 9 2.831 7.895
Hessen 4.153 5.911 6 1.089 9.305 80 369 1.180 7.216 29.309
Mecklenburg-
Vorpommern
110 339 0 39 739 3 27 81 251 1.589
Niedersachsen 1.602 4.684 6 4.623 10.214 116 372 1.743 8.339 31.699
Nordrhein-
Westfalen
4.981 15.051 204 8.452 24.427 270 994 3.702 23.244 81.325
NE nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Rheinland-
Pfalz
266 2.055 1 1.091 4.379 29 145 604 3.291 11.861
Saarland 152 918 0 665 3.049 8 96 558 1.140 6.586
Sachsen 242 574 0 328 2.888 5 70 289 1.235 5.631
Sachsen-
Anhalt
215 477 25 119 1.548 10 30 137 570 3.131
Schleswig-
Holstein
154 874 2 1.119 2.857 22 79 402 1.748 7.257
Thüringen 53 310 1 230 1.711 8 36 133 724 3.206
NE nach § 26
AufenthG
nach
Staatsangehörigkeiten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 21.140 51.888 263 24.974 97.130 831 3.827 12.087 77.619
darunter:
Syrien 718 531 20 5.136 51.478 222 1.962 6.660 6.093
Irak 5.071 1464 79 5.836 11.719 167 423 1.796 3.329
Kosovo 1.405 9.629 3 549 551 16 56 184 13.478
Türkei 4.919 4.874 26 4.407 3.528 142 177 198 7.708
Afghanistan 1.169 1.240 11 1.570 5.649 42 209 1.346 8.706
Serbien 289 3.839 5 195 190 4 32 178 9.029
Iran 2.020 550 41 2.176 6.751 72 240 240 1.363
Bosn.-Herzeg. 63 10.934 8 28 15 1 7 18 1.557
Eritrea 701 229 2 490 6.466 20 260 146 467
Vietnam 247 3.527 1 187 239 8 13 6 2.951
Ungeklärt 125 658 3 576 2.338 14 73 241 1.433
Russische Föd. 411 988 8 695 676 15 21 79 1.448
Sri Lanka 637 1.068 2 541 553 12 20 16 773
Staatenlos 69 170 0 177 1.489 7 56 196 908
Libanon 40 775 2 59 93 4 10 42 2.025
NE nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt - Summe 21.140 51.888 263 24.974 97.130 831 3.827 12.087 77.619 289.759
Davon erstmalig im
Jahr 2023
0 0 0 1.068 9.656 47 319 1.955 7.536 20.581
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im ersten Halbjahr 2023 durch das BAMF bzw. – soweit
vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl der
Entscheidungen beziehen:
BAMF
01.01. -
30.06.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz nach
§ 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u.
7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
924 20.427 35.235 11.954
davon
Männlich 429 10.408 27.733 9.359
Weiblich 495 10.019 7.502 2.595
unter
18 Jahre
399 12.959 8.661 3.673
über
17 Jahre
525 7.468 26.574 8.281
BAMF
01.01. -
30.06.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz nach
§ 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt
924 20.427 35.235 11.954
darunter
Syrien 68 5.754 32.863 169
Afghanistan 249 7.281 691 10.192
Türkei 148 1.304 68 27
Irak 0 1.129 276 351
Georgien 0 7 1 14
Iran 70 777 86 36
Nordmazedonien
0 1 0 0
Russische
Föd.
42 124 59 5
Somalia 39 896 204 501
Ungeklärt 32 832 222 40
Eritrea 61 1.354 240 38
Serbien 0 0 3 0
Moldau,
Republik
0 1 2 2
Nigeria 4 63 12 93
Albanien 0 2 2 5
Die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer beziehen sich auf die Anzahl der
Gerichtsentscheidungen:
Gerichte
01.01. -
31.05.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen
von
Flüchtlingsschutz
nach § 3
Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
149 1.586 497 1.688
davon
Männlich 90 987 336 1.014
Weiblich 59 599 161 674
unter
18 Jahre
28 204 114 472
über
17 Jahre
121 1.382 383 1.216
Gerichte
01.01. -
31.05.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen
von
Flüchtlingsschutz
nach § 3
Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt
149 1.586 497 1.688
darunter
Syrien 6 221 9 22
Irak 0 70 27 273
Afghanistan 9 156 10 322
Türkei 49 270 8 38
Iran 23 504 15 19
Georgien 0 0 4 15
Nigeria 9 22 1 155
Russische
Föd.
13 28 44 53
Nordmazedonien
0 0 0 6
Pakistan 7 102 0 21
Somalia 1 20 30 121
Ungeklärt 1 16 21 59
Moldau,
Republik
0 1 0 0
Aserbaidschan
7 5 6 7
Äthiopien 1 18 7 60
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2023 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2023 waren im AZR 896 065 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 566 373 männliche, 328 966 weibliche, sieben
diverse und 719 Personen unbekannten Geschlechts. 151 052 Personen waren
unter 18 Jahre alt, 744 881 Personen waren 18 Jahre und älter und bei 132
Personen ist das Alter unbekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Asylablehnung im AZR grundsätzlich
solange gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben
sind (vgl. § 36 AZRG). Die zugrundeliegende Asylentscheidung kann daher u.
U. viele Jahre zurückliegen und die ausländische Person kann zwischenzeitlich
ein Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben haben. Eine im AZR
gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person
ausreisepflichtig ist. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit abgelehntem Asylantrag
Aufenthaltsdauer
896.065
seit weniger als sechs Jahren 225.911
seit sechs Jahren oder mehr 669.887
Aufenthaltsdauer unbekannt 267
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 30,3
befristete Aufenthaltsrechte 47,9
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 21,8
Personen mit abgelehntem Asylantrag 896.065
Länder
Baden-Württemberg 107.451
Bayern 112.193
Berlin 67.798
Brandenburg 18.227
Bremen 13.790
Hamburg 33.979
Hessen 75.658
Mecklenburg-Vorpommern 9.441
Niedersachsen 84.308
Nordrhein-Westfalen 232.943
Rheinland-Pfalz 39.812
Saarland 8.243
Sachsen 29.643
Sachsen-Anhalt 16.100
Schleswig-Holstein 31.684
Thüringen 14.795
Personen mit abgelehntem Asylantrag
nach Staatsangehörigkeiten
896.065
darunter:
Afghanistan 154.214
Türkei 81.780
Kosovo 68.999
Irak 58.038
Serbien 48.603
Nigeria 31.374
Syrien 31.287
Vietnam 27.682
Russische Föderation 25.570
Nordmazedonien 19.385
Libanon 18.695
Albanien 18.352
Iran 18.010
Pakistan 17.370
Armenien 15.189
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 896.065
vor 1980 45
1980 - 1989 3.449
1990 5.050
1991 6.299
1992 7.999
1993 15.079
1994 16.325
1995 17.620
1996 18.269
1997 17.952
1998 18.432
1999 18.878
2000 27.345
2001 22.044
2002 24.795
2003 24.003
2004 20.221
2005 17.437
2006 14.419
2007 9.682
2008 5.613
2009 5.623
2010 8.252
2011 9.436
2012 12.793
2013 14.197
2014 12.815
2015 19.401
2016 41.327
2017 69.208
2018 56.372
2019 64.451
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 896.065
2020 67.558
2021 69.726
2022 82.508
2023 26.393
unbekannt 25.049
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2023 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 4 514 217 Personen erfasst, bei denen
im AZR weder ein Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 4 002 689 EU- und EWR-Bürger. Neben EU-
und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel erloschen,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen keinerlei
aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist.
Personen, die sich mit einem langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in
Haft untergebracht sind, denen eine Betretenserlaubnis oder eine
Anlaufbescheinigung erteilt wurde, werden im Sinne der Fragestellung auch als
Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt. Sie könnten aber nicht etwa der
Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet werden, da sie sich legal im
Bundesgebiet aufhalten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4.514.217
Geschlecht
männlich 2.486.682
weiblich 2.016.447
divers 71
unbekannt 11.017
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4.514.217
nach Alter
unter 18 Jahre 817.470
18 Jahre und älter 3.696.503
unbekannt 244
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
Aufenthalt seit
4.514.217
unter sechs Jahren 2.222.346
sechs Jahre und länger 2.291.607
Aufenthaltsdauer unbekannt 264
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
nach Ländern
4.514.217
Baden-Württemberg 725.668
Bayern 912.839
Berlin 315.545
Brandenburg 69.785
Bremen 37.078
Hamburg 83.036
Hessen 432.685
Mecklenburg-Vorpommern 40.666
Niedersachsen 352.134
Nordrhein-Westfalen 950.605
Rheinland-Pfalz 231.289
Saarland 50.486
Sachsen 100.735
Sachsen-Anhalt 50.086
Schleswig-Holstein 105.125
Thüringen 56.455
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4.514.217
Rumänien 880.696
Polen 805.803
Bulgarien 419.700
Italien 363.599
Kroatien 258.316
Griechenland 214.533
Ungarn 204.035
Spanien 143.569
Niederlande 98.565
Frankreich 95.834
Ukraine 94.784
Österreich 94.017
Portugal 83.902
Slowakische Republik 60.825
Tschechische Republik 56.268
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 4.002.689
männlich 2.201.881
weiblich 1.792.301
divers 27
unbekannt 8.480
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 4.002.689
unter 18 Jahre 663.549
18 Jahre und älter 3.339.112
unbekannt 28
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
Aufenthaltsdauer
4.002.689
seit weniger als sechs Jahren 1.844.898
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
Aufenthaltsdauer
4.002.689
seit sechs Jahren oder mehr 2.157.599
Aufenthaltsdauer unbekannt 192
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
nach Ländern
4.002.689
Baden-Württemberg 655.373
Bayern 834.229
Berlin 260.811
Brandenburg 53.675
Bremen 31.371
Hamburg 70.052
Hessen 388.092
Mecklenburg-Vorpommern 35.357
Niedersachsen 312.647
Nordrhein-Westfalen 835.155
Rheinland-Pfalz 213.241
Saarland 46.509
Sachsen 84.532
Sachsen-Anhalt 41.946
Schleswig-Holstein 89.957
Thüringen 49.742
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4.002.689
Rumänien 880.696
Polen 805.803
Bulgarien 419.700
Italien 363.599
Kroatien 258.316
Griechenland 214.533
Ungarn 204.035
Spanien 143.569
Niederlande 98.565
Frankreich 95.834
Österreich 94.017
Portugal 83.902
Slowakische Republik 60.825
Tschechische Republik 56.268
Litauen 53.900
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 32.019
männlich 23.686
weiblich 8.201
divers 2
unbekannt 130
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 32.019
unter 18 Jahre 5.123
18 Jahre und älter 26.885
unbekannt 11
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
Aufenthalt
32.019
seit weniger als sechs Jahren 19.170
seit sechs Jahren oder mehr 12.829
Aufenthaltsdauer unbekannt 20
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
nach Ländern
32.019
Baden-Württemberg 3.100
Bayern 4.655
Berlin 3.068
Brandenburg 1.591
Bremen 310
Hamburg 2.029
Hessen 2.687
Mecklenburg-Vorpommern 182
Niedersachsen 3.066
Nordrhein-Westfalen 7.008
Rheinland-Pfalz 1.158
Saarland 155
Sachsen 1.371
Sachsen-Anhalt 529
Schleswig-Holstein 856
Thüringen 254
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
32.019
Rumänien 2.899
Albanien 1.708
Serbien 1.663
Polen 1.604
Bulgarien 1.564
Kroatien 1.426
Türkei 1.301
Ukraine 1.072
Moldau (Republik) 1.059
Nordmazedonien 1.040
Irak 1.002
Russische Föderation 972
Georgien 906
Afghanistan 890
Bosnien und Herzegowina 739
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
33.747
männlich 22.259
weiblich 11.426
unbekannt 62
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
33.747
unter 18 Jahre 5.732
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
33.747
18 Jahre und älter 28.004
unbekannt 11
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
33.747
seit weniger als sechs Jahren 12.036
seit sechs Jahren oder mehr 21.705
Aufenthaltsdauer unbekannt 6
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag nach Ländern
33.747
Baden-Württemberg 3.802
Bayern 5.117
Berlin 3.809
Brandenburg 879
Bremen 406
Hamburg 1.086
Hessen 2.941
Mecklenburg-Vorpommern 220
Niedersachsen 3.003
Nordrhein-Westfalen 8.084
Rheinland-Pfalz 1.579
Saarland 237
Sachsen 960
Sachsen-Anhalt 443
Schleswig-Holstein 836
Thüringen 345
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
33.747
Rumänien 4.694
Polen 3.977
Bulgarien 2.435
Afghanistan 2.059
Serbien 1.836
Albanien 1.459
Nordmazedonien 1.058
Irak 953
Türkei 911
Kroatien 901
Kosovo 858
Ungarn 749
Russische Föderation 734
Bosnien und Herzegowina 653
Moldau (Republik) 586
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.830
männlich 6.933
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.830
weiblich 2.870
unbekannt 27
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.830
unter 18 Jahre 2.828
18 bis und älter 6.994
unbekannt 8
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.830
unter sechs Jahren 4.687
sechs Jahre und länger 5.141
Aufenthaltsdauer unbekannt 2
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Ländern
9.830
Baden-Württemberg 859
Bayern 1.273
Berlin 1.477
Brandenburg 566
Bremen 105
Hamburg 381
Hessen 621
Mecklenburg-Vorpommern 77
Niedersachsen 1.138
Nordrhein-Westfalen 1.747
Rheinland-Pfalz 399
Saarland 34
Sachsen 509
Sachsen-Anhalt 184
Schleswig-Holstein 331
Thüringen 129
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
9.830
Serbien 862
Irak 681
Russische Föderation 588
Albanien 523
Türkei 459
Nordmazedonien 413
Afghanistan 377
Nigeria 371
Moldau (Republik) 370
Kosovo 361
Rumänien 346
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
9.830
Bosnien und Herzegowina 318
Pakistan 309
Georgien 261
Iran 221
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 hielten sich 64 133 Personen in Deutschland
auf, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.133
männlich 34.466
weiblich 29.512
unbekannt 155
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.133
unter 18 Jahre 3.072
18 Jahre und älter 61.061
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.133
weniger als sechs Jahre 7.186
seit sechs Jahren oder mehr 56.946
unbekannt 1
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Ländern
64.133
Baden-Württemberg 18.465
Bayern 11.741
Berlin 1.930
Brandenburg 135
Bremen 396
Hamburg 1.441
Hessen 5.780
Mecklenburg-Vorpommern 219
Niedersachsen 3.100
Nordrhein-Westfalen 15.161
Rheinland-Pfalz 2.903
Saarland 1.419
Sachsen 222
Sachsen-Anhalt 126
Schleswig-Holstein 1.015
Thüringen 80
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
64.133
Italien 18.750
Griechenland 10.472
Frankreich 4.230
Portugal 3.458
Türkei 2.802
Österreich 2.775
Rumänien 2.712
Polen 2.449
Niederlande 2.413
Spanien 2.313
Vereinigte Staaten von Amerika 2.014
Kroatien 1.095
Bulgarien 949
Großbritannien mit Nordirland 898
Ungarn 688
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2023 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 hielten sich 632 269 Personen in Deutschland
auf, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gestellt hatten. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Geschlecht:
632.269
männlich 331.041
weiblich 300.606
divers 27
unbekannt 595
nach Alter: 632.269
unter 18 Jahre 156.762
18 Jahre und älter 475.490
unbekannt 17
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 632.269
unter sechs Jahre 411.111
seit sechs Jahren und länger in Deutschland 221.095
unbekannt 63
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern
632.269
Baden-Württemberg 92.261
Bayern 110.232
Berlin 18.920
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern
632.269
Brandenburg 10.505
Bremen 2.909
Hamburg 27.984
Hessen 60.585
Mecklenburg-Vorpommern 7.491
Niedersachsen 39.734
Nordrhein-Westfalen 159.013
Rheinland-Pfalz 22.669
Saarland 4.789
Sachsen 26.775
Sachsen-Anhalt 12.554
Schleswig-Holstein 17.974
Thüringen 17.874
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
Darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
632.269
Ukraine 111.437
Syrien 79.649
Türkei 38.410
Afghanistan 29.593
Kosovo 28.146
Indien 25.503
Serbien 22.796
Irak 22.633
Bosnien und Herzegowina 16.914
China 15.223
Russische Föderation 15.125
Nordmazedonien 13.392
Iran 12.901
Albanien 11.762
Marokko 9.859
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2023 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 30 927 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 26 667 männliche und
4 221 weibliche sowie 39 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 341
Personen waren unter 18 Jahre und 30 586 Personen 18 Jahre und älter. 1 979
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
insgesamt
30.927
Aufenthalt unter sechs Jahre 23.129
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
insgesamt
30.927
Aufenthalt seit sechs Jahren und länger 7.797
Aufenthaltsdauer unbekannt 1
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
30.927
Albanien 4.143
Kosovo 3.543
Pakistan 3.141
Indien 2.854
Vietnam 2.088
Bosnien und Herzegowina 1.795
Bangladesch 1.559
Nordmazedonien 1.539
Marokko 1.459
Ghana 980
Türkei 956
Nigeria 914
Italien 803
China 631
Tunesien 450
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat
30.927
Italien 17.893
Griechenland 4.561
Slowenien 3.042
Tschechische Republik 2.057
Spanien 1.907
Polen 380
Österreich 346
Slowakei 269
Kroatien 94
Deutschland 62
Estland 45
Litauen 41
Portugal 41
Frankreich 39
Ungarn 35
Rumänien 35
Niederlande 27
Lettland 25
Bulgarien 23
Belgien 20
Schweden 11
sowie 8 weitere Staaten mit weniger als unter 10
Ausstellungen
32
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person gespeichert
sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2023 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie
viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2023 noch in Deutschland, und
bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im ersten Halbjahr
2023?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 291 399 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 244 189 männliche, 45 712
weibliche und 61 diverse sowie 1 437 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
5 019 Personen waren unter 18 Jahre alt und 286 271 Personen waren 18 Jahre
und älter. Bei 109 Personen ist das Alter unbekannt. 15 449 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 128 795 Personen sechs Jahre
oder länger, bei 147 155 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
Bei 44 720 Personen wurde im 1. Halbjahr 2023 eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 22 873
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
Darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
291.399
Rumänien 32.174
Polen 20.178
Georgien 12.104
Ungeklärt 11.034
Bulgarien 10.364
Ohne Angabe 9.665
Algerien 9.536
Türkei 9.241
Irak 8.469
Afghanistan 8.081
Albanien 8.021
Marokko 7.418
Ukraine 7.369
Nigeria 6.277
Syrien 5.932
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 78 754 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, darunter 67 508 männliche und 11 129 weibliche, neun
diverse sowie 108 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 933 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 76 816 Personen waren 18 Jahre und älter. Bei fünf
Personen war das Alter nicht berechenbar. 53 980 Personen lebten seit weniger
als sechs Jahren in Deutschland, 5 582 Personen sechs Jahre oder länger. Bei
19 192 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 8 750
Personen wurde im 1. Halbjahr 2023 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst.
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 3 353 Personen mit einer
Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach
Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
Darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
78.754
Albanien 6.311
Georgien 6.159
Serbien 4.347
Türkei 4.242
Algerien 3.668
Pakistan 3.522
Syrien 3.148
Moldau (Republik) 3.025
Marokko 2.867
Afghanistan 2.721
Nordmazedonien 2.690
Ukraine 2.651
Kosovo 2.397
Nigeria 2.065
Russische Föderation 1.487
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des AZR-Gesetzes – AZRG: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt
wurden, waren zum 30. Juni 2023 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen
lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 5 593 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz
(AZRG) erfasst. 3 328 Personen mit der genannten Speicherung hielten sich
zum Stichtag in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3.328
Geschlecht
männlich 2.643
weiblich 683
unbekannt 2
18 Jahre und älter 3.269
unter 18 Jahre 59
männlich 2.643
weiblich 683
unbekannt 2
unter 18 Jahre 59
18 Jahre und älter 3.269
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3.328
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 49,7
unbefristet 26,1
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 24,2
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
3.328
Syrien 399
Türkei 390
Afghanistan 331
Irak 199
Kosovo 128
Nigeria 124
Russische Föderation 115
Somalia 113
Vietnam 101
Iran 93
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
30. Juni 2023 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Datum
noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12
AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren 206 901 Personen im AZR erfasst, die
sicherheitsrechtlich befragt wurden. Von diesen sind im ersten Halbjahr 2023
16 353 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich
befragt worden. Darunter waren 16 145 Personen, die sich lt. AZR zum
Stichtag noch in Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den
nachfolgen-den Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
16.145
divers 1
männlich 10.636
unbekannt 6
weiblich 5.502
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
16.145
unter sechs Jahre 10.258
sechs Jahre oder mehr in Deutschland 5.882
unbekannt 5
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig
16.145
befristet 73,6 %
unbefristet 8,8 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 17,6 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 16.145
darunter:
Syrien 3.699
Afghanistan 3.060
Irak 1.815
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Nigeria 1.090
Iran 1.041
Pakistan 767
Tunesien 512
Ägypten 415
Marokko 368
Philippinen 328
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30.
Juni 2023 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie
viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts (bitte die Antworten zu allen Fragen der
Frage 33 jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten auflisten), und zu wie vielen Personen wurde im ersten Halbjahr
2023 bzw. im Jahr 2022 eine vollziehbare bzw. rechtskräftige
Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni
2023
279.098
Länder
Baden-Württemberg 35.953
Bayern 34.422
Berlin 20.664
Brandenburg 9.755
Bremen 4.042
Hamburg 10.892
Hessen 16.303
Mecklenburg-Vorpommern 4.473
Niedersachsen 25.442
Nordrhein-Westfalen 67.099
Rheinland-Pfalz 10.713
Saarland 2.134
Sachsen 14.661
Sachsen-Anhalt 6.437
Schleswig-Holstein 10.841
Thüringen 5.267
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni
2023
279.098
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 30.931
Afghanistan 19.061
Nigeria 15.508
Russische Föderation 15.438
Türkei 13.065
Iran 11.088
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni
2023
279.098
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Syrien 10.703
Serbien 10.653
Georgien 7.798
Nordmazedonien 7.292
Ungeklärt 7.245
Pakistan 6.884
Albanien 6.527
Libanon 5.785
Guinea 5.504
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30. Juni 2023
224.768
Länder
Baden-Württemberg 31.422
Bayern 25.778
Berlin 14.523
Brandenburg 7.445
Bremen 3.432
Hamburg 8.140
Hessen 12.342
Mecklenburg-Vorpommern 3.898
Niedersachsen 20.359
Nordrhein-Westfalen 56.981
Rheinland-Pfalz 8.039
Saarland 1.837
Sachsen 11.280
Sachsen-Anhalt 5.225
Schleswig-Holstein 9.468
Thüringen 4.599
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30. Juni 2023
224.768
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 27.954
Afghanistan 16.067
Nigeria 14.110
Russische Föderation 13.432
Türkei 10.130
Iran 9.839
Serbien 8.456
Syrien 8.329
Ungeklärt 6.625
Pakistan 5.962
Nordmazedonien 5.586
Libanon 5.302
Georgien 5.254
Guinea 5.123
Gambia 4.939
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag* zum Stichtag 30. Juni 2023
169.907
Länder
Baden-Württemberg 23.732
Bayern 21.423
Berlin 12.328
Brandenburg 5.647
Bremen 1.698
Hamburg 4.879
Hessen 8.695
Mecklenburg-Vorpommern 2.752
Niedersachsen 15.605
Nordrhein-Westfalen 41.137
Rheinland-Pfalz 6.798
Saarland 845
Sachsen 10.167
Sachsen-Anhalt 4.237
Schleswig-Holstein 6.698
Thüringen 3.266
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag* zum Stichtag 30. Juni 2023
169.907
Darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 24.734
Nigeria 11.600
Russische Föderation 10.546
Afghanistan 10.423
Iran 7.770
Türkei 6.458
Serbien 6.025
Pakistan 5.404
Ungeklärt 4.557
Georgien 4.349
Gambia 4.176
Libanon 4.174
Nordmazedonien 3.904
Guinea 3.867
Armenien 3.624
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: Für die vorliegende
Ausreisepflicht muss die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend
ursächlich sein, da diese Entscheidung grundsätzlich gespeichert wird, bis die
Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl. § 36 AZRG). Insofern
kann die Asylablehnung ggf. eine längere Zeit zurückliegen.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag ohne Duldung zum Stichtag 30. Juni 2023
21.004
Länder
Baden-Württemberg 1.621
Bayern 2.955
Berlin 2.941
Brandenburg 1.010
Bremen 189
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag ohne Duldung zum Stichtag 30. Juni 2023
21.004
Länder
Hamburg 754
Hessen 1.039
Mecklenburg-Vorpommern 257
Niedersachsen 2.252
Nordrhein-Westfalen 3.638
Rheinland-Pfalz 1.079
Saarland 81
Sachsen 1.673
Sachsen-Anhalt 478
Schleswig-Holstein 666
Thüringen 371
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem
Asylantrag ohne Duldung zum Stichtag 30. Juni 2023
21.004
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 2.000
Serbien 1.211
Türkei 1.200
Moldau (Republik) 1.114
Georgien 1.113
Russische Föderation 1.105
Nigeria 931
Afghanistan 887
Albanien 881
Nordmazedonien 844
Iran 704
Pakistan 550
Kosovo 531
Bosnien und Herzegowina 436
Syrien 419
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2023
33.283
Länder
Baden-Württemberg 4.098
Bayern 4.036
Berlin 2.210
Brandenburg 1.810
Bremen 355
Hamburg 1.058
Hessen 1.943
Mecklenburg-Vorpommern 881
Niedersachsen 3.657
Nordrhein-Westfalen 6.030
Rheinland-Pfalz 1.268
Saarland 287
Sachsen 2.198
Sachsen-Anhalt 688
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2023
33.283
Länder
Schleswig-Holstein 1.709
Thüringen 1.055
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2023
33.283
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 3.976
Irak 3.303
Syrien 2.696
Russische Föderation 2.371
Türkei 2.175
Iran 1.841
Georgien 1.798
Nigeria 1.722
Nordmazedonien 1.551
Serbien 977
Moldau (Republik) 677
Pakistan 623
Somalia 606
Albanien 593
Ungeklärt 536
Ausreisepflichtige
Personen mit
einem Schutzstatus
zum Stichtag
30. Juni 2023
Als
Asylberechtigter
nach Artikel
16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3
Abs. 4
AsylG
subsidiärer
Schutz nach
§ 4 Abs. 1
AsylG
gewährt
Anzahl
Flüchtlinge
insgesamt
Länder
98 986 724 1.808
Baden-
Württemberg
19 69 42 130
Bayern 5 112 65 182
Berlin 4 45 33 82
Brandenburg 0 36 14 50
Bremen 4 20 9 33
Hamburg 9 68 29 106
Hessen 11 159 77 247
Mecklenburg-
Vorpommern
0 38 15 53
Niedersachsen 7 77 76 160
Nordrhein-
Westfalen
28 153 138 319
Rheinland-Pfalz 5 65 41 111
Saarland 1 9 89 99
Sachsen 0 49 29 78
Sachsen-Anhalt 2 36 23 61
Schleswig-Holstein 3 37 23 63
Thüringen 0 13 21 34
Ausreisepflichtige
Personen mit
einem Schutzstatus
zum Stichtag
30. Juni 2023
Als
Asylberechtigter
nach Artikel
16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3
Abs. 4
AsylG
subsidiärer
Schutz nach
§ 4 Abs. 1
AsylG
gewährt
Anzahl
Flüchtlinge
98 986 724 1.808
Syrien 3 166 468 637
Afghanistan 5 316 48 369
Iran 20 139 15 174
Irak 8 87 33 128
Türkei 35 50 14 99
Somalia 1 40 8 49
Russische
Föderation
2 24 22 48
Eritrea 0 20 26 46
Ungeklärt 0 29 13 42
Pakistan 2 20 0 22
Aserbaidschan 1 14 5 20
Ukraine 0 0 17 17
Nigeria 4 7 1 12
Libyen 0 4 7 11
Jemen 0 1 7 8
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30. Juni 2023
2.325
Länder
Baden-Württemberg 596
Bayern 434
Berlin 78
Brandenburg 30
Bremen 13
Hamburg 54
Hessen 234
Mecklenburg-Vorpommern 11
Niedersachsen 121
Nordrhein-Westfalen 497
Rheinland-Pfalz 121
Saarland 7
Sachsen 47
Sachsen-Anhalt 27
Schleswig-Holstein 41
Thüringen 14
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30. Juni
2.325
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Kroatien 833
Rumänien 405
Italien 256
Polen 221
Bulgarien 113
Spanien 92
Griechenland 91
Portugal 49
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30. Juni
2.325
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Niederlande 46
Ungarn 35
Tschechische Republik 34
Österreich 30
Litauen 28
Frankreich 19
Schweden 15
**Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts durch einen Ausländer bedeutet nicht
automatisch, dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch
die Ausländerbehörde nicht erfolgt.
vollziehbare/
rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt
Jahr 2022 Jahr 2023 Summe
Summe 21.838 5.733 27.571
männlich 18.583 4.800 23.383
weiblich 3.045 927 3.972
unbekannt 195 6 201
divers 15 0 15
vollziehbare/
rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt
Jahr 2022 Jahr 2023 Summe
Altersgruppen insgesamt 21.838 5.733 27.571
unter 18 Jahre 1.026 360 1.386
18 Jahre und älter 20.805 5.373 26.178
unbekannt 7 0 7
vollziehbare/
rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt
Jahr 2022 Jahr 2023 Summe
Aufenthaltsdauer 21.838 5.733 27.571
weniger als 6 Jahre 18.265 4.572 22.837
6 Jahre und mehr
unbekannt
3.053
520
1.035
126
4.088
646
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt 2022 2023
Länder 21.838 5.733
Baden-Württemberg 1.075 338
Bayern 2.692 703
Berlin 1.986 549
Brandenburg 143 60
Bremen 93 0
Hamburg 2.007 380
Hessen 4.968 1.171
Mecklenburg-Vorpommern 32 19
Niedersachsen 1.559 462
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt 2022 2023
Nordrhein-Westfalen 4.950 1.480
Rheinland-Pfalz 443 51
Saarland 100 14
Sachsen 1.624 477
Sachsen-Anhalt 47 12
Schleswig-Holstein 100 3
Thüringen 19 14
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt 2022 2023
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: 21.838 5.733
Rumänien 1.837 683
Albanien 2.288 443
Bulgarien 1.320 441
Georgien 1.269 344
Türkei 1.065 306
Polen 1.209 292
Serbien 1.342 281
Moldau (Republik) 852 235
Marokko 663 193
Litauen 228 155
Bosnien und Herzegowina 517 151
Algerien 513 136
Kosovo 515 130
Nordmazedonien 607 115
Griechenland 199 109
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/5870 gegeben, und welche
konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf
welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar (bitte im
Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich quantifizieren), und
welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft
geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Auch wenn das BAMF als zuständige Registerbehörde die Verfügungsmacht
über die im AZR gespeicherten Daten besitzt, kann sie nur in begrenztem
Umfang den Inhalt des AZR beeinflussen.
Welche Daten an die Registerbehörde zu übermitteln und von dieser zu
speichern oder – falls erforderlich – zu berichtigen oder zu aktualisieren sind,
können nur die Stellen wissen, bei denen die Daten anfallen oder die zu ihrer
Übermittlung an das AZR gesetzlich verpflichtet sind. Sie allein verfügen über die
erforderliche Sachnähe. Insofern haben in erster Linie die Ausländerbehörden –
und in Asylangelegenheiten das BAMF – die Verpflichtung, Daten an das AZR
zu übermitteln, die übermittelten Daten zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.
Aufgrund der weiterhin sehr angespannten Personalsituation in den
Ausländerbehörden und des andauernden starken Zustroms schutzsuchender Personen
insbesondere aus der Ukraine nach Deutschland konnte dort keine umfassende
Abarbeitung der durch das BAMF zur Verfügung gestellten Bereinigungslisten
stattfinden. Die Ausländerbehörden sind in die Durchführung des am 1. Mai
2023 in Kraft getretenen Datenabgleichs nach § 8a des
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) und zu einer grundsätzlichen Datenpflege (vgl. § 8 AZRG)
eingebunden, sodass hier schwerpunktmäßig weiterhin an der Datenqualität
gearbeitet wird.
Im 13. Workshop zur Datenqualität im AZR wurde zwischen dem
Registerführer und den Ländervertretern vereinbart, dass mit Blick auf die Beschlüsse aus
der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 15. Juni 2023 vorrangig von den
Ausländerbehörden der zuvor genannte Datenabgleich und die notwendigen Bereinigungen in
den Registern durchgeführt werden sollen. Durch diesen Datenabgleich bzw.
im Rahmen der sich anschließenden Datenbereinigung ist es möglich, dass
auch Datensätze von ausreisepflichtigen Personen bereinigt werden. Sofern
personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, wurden die Ausländerbehörden
gebeten, die Bereinigungslisten zu ausreisepflichtigen Personen parallel
voranzutreiben.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen durch den Beauftragten für
Datenqualität eingeleitet:
– Die Mitarbeitenden des BAMF wurden in Schulungen auf aktuelle und
konkrete Probleme sowie auf die Bedeutung und die Anforderungen der
Datenqualität hingewiesen und vorbereitet.
– Im Rahmen einer Pilotierung wurde die Geschäftsstelle „Datensatz für das
Ausländerwesen“ (GS DSAusländer) mit entsprechenden
Geschäftsprozessen im BAMF aufgebaut. Dabei ist der Datensatz für das Ausländerwesen
(DSAusländer), welcher in den letzten Jahren gemeinsam von Vertretenden
des Bundes und der Länder erarbeitet wurde, ein einheitliches,
deutschlandweites Regelwerk mit Feldbeschreibungen, welches eine verbesserte
Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen durch ein
behördenübergreifendes Verständnis der Daten im Ausländerwesen ermöglicht. Die GS
DSAusländer unterstützt bei der Nutzung und Weiterentwicklung des
DSAusländer. Eine dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben wird
angestrebt.
– Zur Identifizierung von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das
Asylverfahren MARiS (Migration, Asyl, ReintegrationSystem) sowie der
entsprechenden Asyldaten im AZR werden weiter die Methoden der
Fachanalytik eingesetzt. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem
Datenqualitätsbeauftragten dazu, Bereinigungen von Asyldaten einzuleiten.
– Für die IT-Fachanwendung zur Registrierung, Erfassung und Erstverteilung
„FREE“ werden dem Fachbereich weiterhin Datenanalysen zur Verfügung
gestellt. Auf dieser Basis werden die Länder über Auffälligkeiten bei der
Qualität der Daten zu registrierten ukrainischen Staatsangehörigen
informiert, damit entsprechende Maßnahmen (z. B. Bereinigung) erfolgen
können.
– Ferner wurde das Projekt „Datenqualitätsmonitoring“ (DQ-Monitoring)
weitergeführt. Dabei besteht seine Aufgabe weiterhin darin,
Funktionalitäten einzurichten, um dem in der Beantwortung von zurückliegenden
Anfragen formulierten Ziel Rechnung zu tragen, plausible, korrekte, konsistente
und valide Daten bei der Eingabe in MARiS zu erhalten. Es handelt sich um
einen fortlaufenden Prozess, dessen Fortschritte sich nicht im
Jahresvergleich, sondern in weiterreichenden Intervallen nachvollziehbar machen
lassen.
35. Wie ist der aktuelle Stand der in der Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201 ab dem 1. November 2022 angekündigten
automatisierten Datenbereinigung in Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw.
aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet
wurde (bitte soweit möglich mit konkreten Zahlen etwaiger Änderungen
im AZR unterlegen), und wann ist mit einer Beendigung dieser
Bereinigung zu rechnen?
Im Rahmen der Datenbereinigung zu unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen
Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde, sind bisher
102 000 Datensätze bereinigt worden. Hier wurde nach § 3 Absatz 3 AZRG-
DV im Meldestatus der „Fortzug nach unbekannt“ automatisiert gespeichert.
Eine Beendigung dieser Bereinigung ist nicht vorgesehen. Sie ist als
fortlaufende automatisierte Korrektur angelegt, da davon ausgegangen wird, dass
regelmäßig neue Datensätze den Bereinigungsvoraussetzungen unterfallen werden.
36. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2023 Dokumente nach
§ 6 Absatz 5 Nummer 1 bzw. 3 (bitte differenzieren) AZRG an das AZR
übermittelt, in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Speicherung der
Dokumente, in wie vielen dieser Fälle wiederum wurden die gespeicherten
Dokumente zuvor geschwärzt, insbesondere um den Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu schützen (bitte jeweils nach Monaten und den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden sieben Dokumente im Sinne von § 6 Absatz 5
Nummer 1 bzw. 3 AZRG übermittelt und gespeichert. Hierbei handelte es sich
in zwei Fällen um das Herkunftsland Guinea sowie um jeweils eine
Entscheidung zu den Herkunftsländern Türkei, Syrien, Algerien, Albanien und Iran.
Darüberhinausgehende Daten zu den Dokumenten können nicht ausgewertet
werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7095
verwiesen.
a) Wie ist der aktuelle Stand der technischen und praktischen Umsetzung
dieser Neuregelung, und welche Probleme haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung dabei gegebenenfalls ergeben (bitte im Detail
ausführen)?
Die Speicherungsmöglichkeiten der Entscheidungen wurden technisch
hergestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36c verwiesen.
b) Wie ist der Stand der Entwicklung entsprechender
Weisungsinstrumente zur Umsetzung der Neuregelung, die zunächst für das erste
Quartal 2023 angekündigt war (Antwort zu Frage 35g auf
Bundestagsdrucksache 20/5870), sich dann aber im Juni 2023 immer noch „in der
Abstimmung“ befand und „kurzfristig implementiert“ werden sollte
(Antwort zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/7095), und was
genau beinhalten diese Weisungsinstrumente gegebenenfalls (etwa zu
der Frage, nach welchen Kriterien Anonymisierungen zu erfolgen
haben und wann überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer Speicherung entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG,
bitte ausführen)?
Die Weisungsinstrumente befinden sich weiterhin in Abstimmung. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35a der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870 verwiesen.
c) Wie viel Personal welcher Abteilung wird für die Übermittlung bzw.
Anonymisierung entsprechender Dokumente (BAMF-Bescheide,
Gerichtsentscheidungen) eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist
dabei im ersten Halbjahr 2023 insgesamt bzw. durchschnittlich pro
Übermittlung bzw. Anonymisierung solcher Dokumente im Einzelfall
entstanden (bitte ausführen, und welche Erfahrungen und Unterschiede
gibt es insbesondere bei der Anonymisierung von
Gerichtsentscheidungen, in denen sich nach Einschätzung der Fragestellenden häufig
bzw. regelmäßig schutzwürdige Angaben zum Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung finden lassen werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35a der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870 wird verwiesen.
d) Ist die Antwort zu Frage 8j auf Bundestagsdrucksache 20/7095 so zu
verstehen, dass es keine regelmäßige oder stichprobenartige
verwaltungsinterne Kontrolle gibt, ob die Schutzvorkehrungen des § 6
Absatz 5 Satz 2 AZRG angemessen umgesetzt werden, und dass die
einzige „Kontrolle“ darin besteht, dass hierzu Weisungsvorgaben
gemacht werden (deren Einhaltung aber nicht kontrolliert wird, bitte
nachvollziehbar ausführen und begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5870 wird verwiesen. Die
beabsichtigte Umsetzung in den Weisungsvorgaben des BAMF geht über die
Schutzvorkehrungen des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG hinaus. Die Vorgaben
werden hinreichend konkret bestimmt ausgestaltet, um eine angemessene
Umsetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift sicherzustellen.
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2023 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2023
erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 30. Juni 2023 lag bei 28 108 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 6 642 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 2 868 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurde im ersten Halbjahr 2023 2 432 geduldeten Personen eine
Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, zu der die
Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat, 709 Personen haben die
Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 237 Fällen wurde
eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 19 743 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 1 383 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 1 259 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurde im ersten Halbjahr 2023 8 738 Personen eine
Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, zu der die Bundesagentur für Arbeit
ihre Zustimmung gegeben hat. 307 Personen haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 563 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den
nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem ersten Halbjahr 2023
2.432
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 393
Türkei 252
Afghanistan 194
Nigeria 135
Iran 123
Vietnam 105
Syrien 92
Somalia 75
Guinea 70
Marokko 61
Pakistan 58
Georgien 56
Kolumbien 55
Turkmenistan 53
Gambia 50
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem ersten Halbjahr 2023
2.432
Länder
Baden-Württemberg 373
Bayern 149
Berlin 216
Brandenburg 74
Bremen 35
Hamburg 278
Hessen 122
Mecklenburg-Vorpommern 86
Niedersachsen 207
Nordrhein-Westfalen 358
Rheinland-Pfalz 162
Saarland 0
Sachsen 164
Sachsen-Anhalt 53
Schleswig-Holstein 66
Thüringen 89
Aufhältige Personen mit Duldung mit Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem ersten Halbjahr 2023
709
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 153
Afghanistan 75
Nigeria 53
Iran 42
Guinea 32
Somalia 28
Pakistan 26
Russische Föderation 25
Türkei 22
Libanon 21
Syrien, 18
Armenien 16
Aserbaidschan 16
Äthiopien 14
Ungeklärt 12
Aufhältige Personen mit Duldung mit Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem ersten Halbjahr 2023
709
Länder
Baden-Württemberg 42
Bayern 175
Berlin 16
Brandenburg 27
Bremen 4
Hamburg 19
Hessen 4
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 34
Nordrhein-Westfalen 240
Rheinland-Pfalz 46
Saarland 0
Sachsen 63
Sachsen-Anhalt 3
Schleswig-Holstein 29
Thüringen 6
Aufhältige Personen mit Duldung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem ersten Halbjahr 2023
237
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 38
Türkei 26
Vietnam 20
Afghanistan 15
Iran 13
Ungeklärt 13
Syrien 9
Nigeria 7
Ghana 7
Ukraine 7
Pakistan 6
Aufhältige Personen mit Duldung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem ersten Halbjahr 2023
237
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Marokko 6
Russische Föderation 5
Armenien 5
Ägypten 5
Aufhältige Personen mit Duldung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem ersten Halbjahr 2023
237
Länder
Baden-Württemberg 18
Bayern 8
Berlin 60
Brandenburg 10
Bremen 4
Hamburg 36
Hessen 5
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 23
Nordrhein-Westfalen 23
Rheinland-Pfalz 16
Saarland 0
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 10
Thüringen 6
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten
haben
8.738
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 2.834
Afghanistan 1.149
Irak 836
Syrien 757
Iran 407
Nigeria 188
Somalia 165
Kolumbien 153
Pakistan 152
Jemen 145
Ungeklärt 120
Georgien 120
Ruanda 115
Indien 100
Russische Föderation 97
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten
haben
8.738
Länder
Baden-Württemberg 1.943
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten
haben
8.738
Länder
Bayern 964
Berlin 693
Brandenburg 246
Bremen 29
Hamburg 424
Hessen 807
Mecklenburg-Vorpommern 369
Niedersachsen 1.056
Nordrhein-Westfalen 974
Rheinland-Pfalz 290
Saarland 0
Sachsen 420
Sachsen-Anhalt 192
Schleswig-Holstein 115
Thüringen 216
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur zustimmungsfreien
Beschäftigung erhalten haben
307
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Iran 50
Irak 43
Nigeria 34
Afghanistan 23
Syrien 16
Guinea 15
Somalia 14
Pakistan 14
Türkei 12
Russische Föderation 9
Gambia 8
Aserbaidschan 7
Eritrea 7
Kamerun 5
Äthiopien 5
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur zustimmungsfreien
Beschäftigung erhalten haben
307
Länder
Baden-Württemberg 22
Bayern 52
Berlin 19
Brandenburg 13
Bremen 0
Hamburg 0
Hessen 5
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 25
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im
ersten Halbjahr 2023 die Erlaubnis zur zustimmungsfreien
Beschäftigung erhalten haben
307
Länder
Nordrhein-Westfalen 115
Rheinland-Pfalz 3
Saarland 0
Sachsen 28
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 17
Thüringen 5
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit
Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis aus dem ersten Halbjahr
2023
563
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 213
Syrien 73
Irak 69
Afghanistan 57
Iran 35
Kolumbien 14
Ungeklärt 14
Pakistan 12
Aserbaidschan 6
Georgien 5
Nigeria 4
Libanon 4
Marokko 4
Vietnam 4
Ruanda 4
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit
Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis aus dem ersten Halbjahr
2023
563
Länder
Baden-Württemberg 106
Bayern 34
Berlin 88
Brandenburg 17
Bremen 2
Hamburg 25
Hessen 52
Mecklenburg-Vorpommern 10
Niedersachsen 86
Nordrhein-Westfalen 59
Rheinland-Pfalz 32
Saarland 0
Sachsen 17
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 11
Thüringen 13
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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