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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

15.08.2023

Aktualisiert

21.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/782320.07.2023

Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe

der Abgeordneten Clara Bünger, Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Etwa die Hälfte der Menschen, die weltweit auf der Flucht sind, sind Frauen und Mädchen. Ihre Fluchtgründe unterscheiden sich teilweise von denen männlicher Flüchtlinge: Neben Krieg, Verfolgung und existenzieller Not führen auch geschlechtsspezifische bzw. patriarchale Gewalt dazu, dass sie ihre Heimatorte verlassen müssen. Entgegen dem oft gezeichneten Bild, es würden hauptsächlich männliche Geflüchtete nach Deutschland kommen, sind etwa ein Drittel der Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, Frauen. Im Jahr 2022 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 70 111 Asylerstanträge von weiblichen Antragstellerinnen erfasst. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Syrien, Afghanistan und die Türkei (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/BundesamtinZahlen/bundesamt-in-zahlen-2022-asyl.pdf?__blob=publicationFile&v=9).

Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 hat sich die rechtliche Position von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Asylverfahren verbessert. Geschlechtsspezifische Verfolgung stellt seither auch nach den deutschen Asylrechtsbestimmungen einen anerkannten Fluchtgrund dar. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass Verfolgung auch von privaten bzw. nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus ist dann, dass der Herkunftsstaat nicht fähig oder nicht willens ist, die betroffene Person zu schützen und es keine interne Fluchtalternative gibt. Nach den Richtlinien des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) kann geschlechtsspezifische Verfolgung etwa sexuelle Gewalt, weibliche Genitalbeschneidung, häusliche Gewalt und Menschenhandel, Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen sowie geschlechtsspezifische Bildungsverbote umfassen. Die Verfolgung findet häufig im privaten Umfeld statt (https://www.refworld.org/docid/3d5902754.html).

In der Praxis stoßen Asylsuchende, die geschlechtsspezifische Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen im Asylverfahren geltend machen wollen, auf vielfältige Hürden. Beratungsstellen und Verbände führen dies unter anderem darauf zurück, dass es an einer flächendeckenden und frühzeitigen Identifizierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Verfolgung mangele. Somit sei der Zugang zu Informationen über die eigenen Rechte und zu Unterstützung erschwert. Ferner werde Gewalt gegen Frauen im Asylverfahren nach wie vor nicht ausreichend thematisiert oder im Bereich „privater Lebensführung“ verortet und als asylunerheblich eingestuft (https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/geschlechtsspezifische-verfolgung-2022_aufl2.pdf, https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/geschlechtsspezifische-verfolgung-2022_aufl2.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Frauen haben in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln, zwischen unter und über 18-Jährigen differenzieren und die 15 wichtigsten Herkunftsländer angeben)?

2

Über wie viele Asylanträge von Frauen hat das BAMF in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstiges sowie nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den oben genannten Altersstufen differenzieren)?

Wie lautete in den genannten Zeiträumen die Gesamtschutzquote des BAMF in Bezug auf weibliche Asylsuchende, und wie lautete jeweils die um formelle Entscheidungen „bereinigte“ Gesamtschutzquote?

3

Wie viele Frauen haben in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 einen Schutzstatus im Rahmen des Familienasyls erhalten (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz differenzieren), und wie viele dieser Frauen waren unter 18, wie viele über 18 Jahre alt?

4

Welchen Anteil machte der Familienschutz in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 gemessen an allen als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannten Frauen aus (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

5

Wie viele Frauen wurden in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung beim BAMF als Flüchtlinge anerkannt (bitte nach Jahren, Alter – unter 18, über 18 bzw. Summe – und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure differenzieren), und wie hoch war in dem genannten Zeitraum der Anteil geschlechtsspezifischer Verfolgung bei Anerkennungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von weiblichen Asylsuchenden (bitte wie in der ersten Teilfrage differenzieren)?

6

Wie hoch war in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 der Anteil weiblicher Asylsuchender an der Gesamtzahl aller als geschlechtsspezifisch verfolgt anerkannten Menschen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

7

Sind die BAMF-Anhörerinnen und BAMF-Anhörer gehalten, geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe wie (drohende) Zwangsheirat, (drohende) Genitalbeschneidung, drohender Femizid, partnerschaftliche und häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt sowie andere frauenspezifische Gewalterfahrungen in den Anhörungen von Mädchen und Frauen von sich aus in einer sensiblen Art und Weise anzusprechen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass viele Frauen nicht wissen, dass sie diese Verfolgungserfahrungen als Asylgrund geltend machen können, wenn ja, in welchen Fällen, und wenn nein, teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass eine Ausweitung einer solchen Ansprache im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sinnvoll wäre, und wenn nein, warum nicht?

8

Wie viele Sonderbeauftragte gibt es im BAMF, die für Frauen und Mädchen zuständig sind, die Opfer von sexualisierter Gewalt wurden (bitte wenn möglich nach Standorten und Geschlecht aufschlüsseln), und inwieweit stehen diese in allen Organisationseinheiten des BAMF zur Verfügung?

9

In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 verfahrens- oder entscheidungsrelevante Vulnerabilitäten durch die Asylverfahrensberatung des BAMF identifiziert und die diesbezüglichen Informationen an den Asylverfahrenssekretariats- oder Asylbereich des BAMF weitergeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle betrafen geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. die spezifische Vulnerabilität von Frauen und Mädchen?

10

Ist die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/32684 noch aktuell, oder hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bzw. das BAMF in der Zwischenzeit weitere Maßnahmen ergriffen, um die Istanbul-Konvention in Bezug auf geflüchtete Frauen umzusetzen, und wenn ja, welche?

11

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass die Bundesregierung künftig eine aussagekräftigere Statistik zur Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer Verfolgung im Asylverfahren erheben und veröffentlichen sollte, um in Bezug auf dieses Thema mehr Transparenz herzustellen, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 12. Juli 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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