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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
08.09.2023
Antwortdauer
50 Tage
Aktualisiert
22.01.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/782720.07.2023
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen
Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr
2023
Stand Ende 2022 haben sich 304 308 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
in Deutschland aufgehalten, von denen 248 145 geduldet waren. Die Zahl der
Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2022 weiter um über 11 500 Personen
angestiegen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/5749 bzw. Antwort zu Frage 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1225). Abgeschoben
wurden im Gesamtjahr 2022 lediglich 12 945 Personen, was gegenüber den
11 892 Abschiebungen Jahr 2021, als noch pandemiebedingte Einschränkungen
bestanden, nur eine sehr geringfügige Steigerung bedeutet (vgl. Antwort
jeweils zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf den
Bundestagsdrucksachen 20/3614 und 20/1225). Auch für das Jahr 2023 zeichnet sich
bislang aus Sicht der Fragesteller keine nennenswerte Steigerung der
Abschiebezahlen ab: In den ersten vier Monaten wurden 4 794 Personen abgeschoben
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/6994), was hochgerechnet auf das Gesamtjahr auf ca.
14 400 Abschiebungen und damit – ausgehend von einem niedrigen
Ausgangsniveau – auf eine Steigerung um etwa 10 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die
eingangs genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die
Abschiebequote im Gesamtjahr bei 4,74 Prozent. Damit würde Deutschland erneut deutlich
hinter dem Durchschnitt in der EU zurückbleiben, der zuletzt bei 21 Prozent lag
(https://www.welt.de/politik/deutschland/article244340297/Geplante-Asylrefor
m-Was-wird-auf-EU-Ebene-gegen-die-hohen-Fluechtlingszahlen-getan.html).
Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl um bislang 77,5 Prozent im Vergleich
zum Vorjahr auf 150 166 bis einschließlich Juni 2023 und der damit angesichts
einer Gesamtschutzquote von lediglich 51,6 Prozent parallel zunehmenden
Zahl an Ausreisepflichtigen (vgl. jeweils Monatsbericht des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Juni 2023“,
S. 3).
Die Bundesregierung hat aus Sicht der Fragesteller auf die weiter wachsende
Zahl von vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht etwa mit dem Beginn der im
Koalitionsvertrag angekündigten „Rückführungsoffensive“ (S. 140, https://ww
w.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211 73eef9a6720059
cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) reagiert, sondern
wählte mit dem am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen
Chancenaufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) den genau gegenteiligen Weg
einer erleichterten und umfassenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7827
20. Wahlperiode 20.07.2023
bislang Ausreisepflichtige: Diese erfolgt zum einen mittels einer
Stichtagsregelung (§ 104 c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), aufgrund derer auch
Personen, die als Geduldete fünf Jahre oder länger ihrer Ausreisepflicht nicht
nachgekommen sind und bei denen die Exekutive es ebenso lang versäumt hat,
diese Ausreisepflicht durchzusetzen, nunmehr die Perspektive auf einen
Aufenthaltstitel erhalten. Zum anderen wird mit einer Aufweichung der
Anforderungen bezüglich Mindestaufenthaltsdauer und Höchstalter der Übergang von
der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a und § 25b AufenthG
erheblich erleichtert, auch hier nach jahrelanger Nichtbefolgung der
Ausreisepflicht.
Ein zentrales Problemfeld stellt aus Sicht der Fragesteller zudem die
unverändert fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems dar. So sind in
diesem Jahr bis einschließlich Juni zwar 16,6 Prozent aller Entscheidungen über
Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF ebd., S. 11). Doch
stehen 41 006 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von
denen 29 000 eine Zustimmung erhielten, lediglich 2 437 tatsächlich erfolgte
Überstellungen gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Nicht einmal jeder zehnte
Asylbewerber, dessen Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems
zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit Blick auf
Griechenland als einem der wichtigsten Länder der Ersteinreise musste die
Bundesregierung einräumen, dass 9 166 dorthin gerichtete Übernahmeersuchen im
Jahr 2022 zu keiner einzigen Überstellung führten (Antwort zu Frage 31 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749).
Als ebenso problematisch erweisen sich inzwischen Versuche der
Überstellungen nach Italien, das unter Verweis auf erschöpfte Aufnahmekapazitäten die für
alle Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Dublin-III-Verordnung einfach
ausgesetzt und einen Aufnahmestopp verhängt hat (https://www.nzz.ch/schweiz/itali
en-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446).
Stand März 2023 können infolgedessen 9 000 Asylbewerber aus Deutschland
nicht nach Italien zurückgeführt werden (Die Welt, a. a. O.).
Am 10. Mai 2023 hat Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefs der
Länder den Beschluss „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern:
Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren,
verbesserte Rückführung“ (im Folgenden: Beschluss) gefasst (https://www.bun
desregierung.de/resource/blob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d8430328a426c
04626c1/2023-05-10-mpk-beschluss-data.pdf?download=1) . Hierin erkennt
auch die Bundesregierung an, dass die Kommunen mit ihren
Unterbringungskapazitäten an Grenzen stoßen (ebd. S. 2). Zur Bewältigung dieser
Herausforderung sollen u. a. „Personen, die nicht in Deutschland bleiben können,
konsequent zurückgeführt werden“ (ebd. S. 3).
Ein Haupthindernis bildet hierbei die fehlende Kooperation vieler
Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger. Doch obwohl die
Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur
Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466),
will sie Staaten bei Verstoß gegen diese Pflicht nicht sanktionieren, sondern
vielmehr mit sogenannten partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer
verbesserten Kooperation bewegen (https://www.welt.de/politik/deutschland/pl
us245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Faeser-will-schadet-Deutschla
nd.html). Als Vorbild soll hierbei das mit Indien im Dezember 2022
geschlossene Abkommen dienen (vgl. Beschluss S. 4 und 5). Tatsächlich hat dieses
Abkommen nach Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wo Inder Stand
April 2023 mit 813 Personen die größte Gruppe der Ausreisepflichtigen stellen,
jedoch bislang keinerlei Wirkung gezeitigt, vielmehr gilt Indien dort nach wie
vor als „unkooperatives Herkunftsland“ (t-online.de/nachrichten/deutschland/in
nenpolitik/id_100167356/abschiebungen-untaetigkeit-der-regierung-die-wut-de
r-laender-auf-den-bund.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die
Bundesregierung mit ihrer Position, auf unkooperative und damit völkerrechtswidrig
agierende Herkunftsstaaten keinerlei Druck auszuüben, auch innerhalb der EU
zusehends isoliert. Dies zeigt sich u. a. darin, dass kürzlich auch ohne die
Zustimmung Deutschlands beschlossen wurde, die Gewährung von Zollpräferenzen an
die Kooperation bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger zu koppeln
(https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/20/council-a
pproves-reinforced-rules-on-granting-trade-preferences-to-developing-countr
ies/ sowie Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5763).
Eine nach Meinung der Fragesteller bislang nicht hinreichend ausgeschöpfte
Alternative im Umgang mit nicht kooperationsbereiten Herkunftsstaaten ist die
Abschiebung von deren Staatsbürgern in aufnahmebereite Drittstaaten. Die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) haben hierzu im
Auftrag der Fragesteller zwei Gutachten über die Vereinbarkeit dieser Praxis
mit dem Völkerrecht sowie mit nationalem Verfassungsrecht erstellt (WD 2 –
3000 – 098/22 und WD 3 – 3000 – 173/22). Sie kamen hierbei zu dem
Ergebnis, dass solche Abschiebungen grundsätzlich möglich sind, solange nicht
zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, wie sie auch mit Blick auf die
Herkunftsstaaten zu beachten sind, bestehen. Es gibt keinen Anspruch von
Ausreisepflichtigen, allein in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Die
Bundesregierung führt jedoch keine Verhandlungen mit Drittstaaten, um diese Option
zu ermöglichen, und verweist im Übrigen auf die Anforderungen in Artikel 3
Ziffer 3 der EU-Rückführungsrichtline (vgl. Antwort zu Frage 13 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466). Im Laufe
der letzten Jahre wurden Abschiebungen in Drittstaaten nur vereinzelt
praktiziert (vgl. Antwort zu Frage 12, ebd.).
Der Beschluss enthält weitere Absichtserklärungen, wie eine verbesserte
Kooperation der Herkunftsländer erreicht werden soll: So will die
Bundesregierung auf die Herkunftsstaaten der Ausreisepflichtigen einwirken, damit diese
von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestellte sogenannte Laissez-
Passer-Dokumente bei der Rückkehr akzeptieren (ebd. S. 5) Darüber hinaus
soll die Rückkehrkooperation der Herkunftsländer und der Dublin-
Vertragsstaaten durch weitere „geeignete Maßnahmen“ verbessert werden (ebd.
S. 13).
Auch auf anderen Handlungsfeldern werden in dem Beschluss zahlreiche
Einzelmaßnahmen in Aussicht gestellt, um Rückführungen leichter zu realisieren:
Unter anderem soll die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit „angemessen zu bewältigen“ sein sowie im Rahmen des Dublin-Verfahrens
das Aufgriffsverfahren optimiert werden, damit Überstellungen an andere
Staaten im Rahmen der vorgesehen Frist erfolgen (ebd. S. 5).
Ein besonderer Schwerpunkt soll schon ausweislich des Koalitionsvertrages
(ebd. S. 140) auf die Abschiebung von Straftätern gelegt werden. Jedoch sah
sich die Bundesregierung außerstande, auf die Frage nach ihren Erkenntnissen
darüber, in welchem Umfang dieses Vorhaben bislang umgesetzt worden ist,
irgendwelche Zahlen zu nennen (vgl. Antwort zu Frage 40 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749). Dies legt aus Sicht
der Fragesteller den Schluss nahe, dass die Bundesregierung über keine
aussagekräftigen Daten über die Abschiebung von Straftätern verfügt. Laut
Beschluss (S. 15) soll jetzt jedenfalls die Überstellung erheblich straffälliger
Ausländer auch in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein. Zudem will der Bund gesetzlich sicherstellen, dass die
Mitteilungen der Justizbehörden an Ausländerbehörden und BAMF im
Zusammenhang mit Strafverfahren erfolgen (ebd. S. 13).
Auch die EU-Kommission hat die Problematik einer zu geringen Zahl an
Rückführungen erkannt und hierzu im März 2023 Verbesserungsvorschläge
unterbreitet (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/migrationsmanageme
nt-eu-kommission-will-ruckfuhrungen-beschleunigen-und-grenzschutz-starken-
2023-03-14_de). Unter anderem wird empfohlen, Rückkehrentscheidungen
innerhalb der EU gegenseitig anzuerkennen und so das Verfahren zu
beschleunigen. Zudem soll möglichst frühzeitig, also schon während des
Asylverfahrens, über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert
werden.
Eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht ist aus Sicht der
Fragesteller angesichts des dynamischen Anstiegs der Erstanträge auf Asyl im Vergleich
zum Vorjahr und der vielfach bereits erschöpften Aufnahmeressourcen in den
Kommunen dringlicher denn je: Rechnet man die 150 000 Erstanträge des
ersten Halbjahres auf das Gesamtjahr hoch, bedeutet dies einen Zustrom von
300 000 neuen Asylbewerbern und damit den höchsten Wert seit der Asylkrise
in den Jahren 2015/2016 (BAMF ebd., S. 5).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023 auf die
einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2023 Fördermittel
zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des
Bundes und oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-
Verordnung (Dublin-III-VO) in andere Dublin-Staaten überführt worden?
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, und wie viele Charterflüge
zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2023 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, welches
waren die Zielländer dieser Charterflüge?
8. a) Steht am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) aktuell die benötigte
Infrastruktur für Sammelabschiebungen mittels Charterflug zur
Verfügung?
b) Wie viele Chartermaßnahmen sind im Laufe des ersten Halbjahres
2023 vom Flughafen BER aus erfolgt?
c) Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des
Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für
Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (vgl.
Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/5862) sowie der Stand der Prüfung der
Deckung der temporären Bedarfe durch die BImA (ebd., Antwort zu
Frage 8)?
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum 30.
Juni 2023 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet, und
bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein abgelehnter
Asylantrag gespeichert?
11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer jeweils
bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis zwei
Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als sechs
Jahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2023 in Deutschland
aufgehalten?
14. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2023 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welches sind die zehn
häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils die absolute Zahl
und den prozentualen Anteil angeben)?
15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2023
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für das
Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
16. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstiteln nach dem
sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG)
erhalten?
b) Wie viele Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 104c AufenthG
wurden bislang abgelehnt?
c) Welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
d) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt?
e) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt?
17. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bereitschaft
Indiens, seiner Pflicht zur Rücknahme der eigenen Staatsbürger seit dem
Inkrafttreten des Migrationsabkommens (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) nachzukommen, und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach sich Indien nach wie vor
unkooperativ verhält (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gibt es eine
regelmäßige Evaluation der Umsetzung des Abkommens, und wenn ja,
was hat diese bislang ergeben?
b) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
c) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023 Abschiebe-
Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf, und wie viele waren es zum Jahresende 2022?
e) Macht die Bundesregierung die Gewährung der Indien in dem
Abkommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gewährten Vorteile, etwa
hinsichtlich Visagewährung und Arbeitskräftezuwanderung, davon
abhängig, dass Indien seinerseits die ihm in dem Abkommen auferlegten
Pflichten wie insbesondere die Rücknahme der eigenen Staatsbürger
erfüllt?
18. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der Sonderbeauftragte
der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang Verhandlungen
über solche Abkommen (vgl. Frage 17e) aufgenommen?
19. Hat die Bundesregierung die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
zur Möglichkeit der Rückführung in aufnahmebereite Drittstaaten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zur Kenntnis genommen, und wenn ja,
welche Schlüsse zieht sie daraus?
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu
bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten in
aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen?
21. Folgt die Verwaltungspraxis in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung der Empfehlung der EU-Kommission, die
Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Welche Verfahrenserleichterungen ergeben sich hierdurch bei
Ausweisungen und sodann bei Abschiebungen?
b) In wie vielen Fällen wurde in Deutschland bislang eine solche
Anerkennung vorgenommen?
c) Kann im Falle einer Sekundärmigration nach Deutschland bei
Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates die
Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in Deutschland abgelehnt
werden?
22. a) Wann wird im Laufe des Asylverfahrens in Deutschland über die
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert, entspricht
die Praxis in Deutschland der Empfehlung der EU-Kommission (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), möglichst frühzeitig über diese
Möglichkeit zu informieren?
b) Erhält ein Asylbewerber mit der Ablehnung seines Asylantrages auch
regelhaft eine Information über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr, und welche gesetzlichen oder verwaltungsinternen
Vorgaben gibt es bezüglich der Information von Asylbewerbern und
ausreisepflichtigen Ausländern über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr?
23. Welches sind konkret die „weiteren geeigneten Maßnahmen“, mit denen
gemäß Beschluss vom 10. Mai 2023 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
eine verbesserte Kooperation von Herkunfts- und Dublin-Staaten erreicht
werden soll, und welche dieser Maßnahmen wurden bereits ergriffen?
24. Wurde bereits gegenüber weiteren Herkunftsländern erreicht, dass diese
Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, um welche Länder handelt es sich?
25. Was heißt es konkret, „die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit angemessen zu bewältigen“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Maßnahmen wurden insoweit bereits ergriffen oder sind
im Laufe dieses Jahres geplant?
26. Wurde das optimierte Aufgriffsverfahren zur Wahrung der Fristen nach der
Dublin-III-Verordnung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits implementiert?
27. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn
a) im Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird oder
b) trotz erteilter Zustimmung letztlich keine Überstellung in einen
anderen Staat erfolgt?
28. Führt der in Frage 27 beschriebene Zeitverlust aus Sicht der
Bundesregierung zu einer Aufenthaltsverfestigung, welche im Falle einer Ablehnung
des Asylgesuches im deutschen Asylverfahren die Abschiebung des
Antragstellers erschwert?
29. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
30. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung
der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2023 seitens eines Bundeslandes
oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft
oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
31. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2023 im
Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Festnahme erfasst?
32. a) Welche Erkenntnisse verfügt der Bund über die Zahl der im ersten
Halbjahr 2023 abgeschobenen Straftäter, führt der Bund hierüber
Statistiken, oder gibt es von den Ländern erhobene Daten, die der Bund
erfragen und zusammenführen kann, um zu einer bundesweiten
Statistik zu gelangen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Erkenntnislücken über die
Zahl der abgeschobenen Straftäter zu schließen?
33. a) Bedeutet der Beschluss, dass die Abschiebung erheblich straffälliger
Ausländer in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass die
Bundesregierung künftig auch Abschiebungen solcher Straftäter nach
Syrien und Afghanistan unterstützen und ermöglichen wird?
b) Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 in
Herkunftsländer mit Abschiebestopp abgeschoben?
34. a) Welche Gesetzeslücke macht es notwendig, die Mitteilungen der
Justizbehörden in Strafsachen an Ausländerbehörden und BAMF
gesetzlich sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Welche Neuregelung soll hierzu getroffen werden, und bis wann wird
die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
35. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland ersten Halbjahr 2023 beteiligt?
36. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes des
sogenannten Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex (vgl.
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/08/th
e-gambia-council-increases-the-visa-fee-due-to-lack-of-cooperation-o
n-readmission/) im ersten Halbjahr 2023 entwickelt?
b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
Juni 2023 in Deutschland aufgehalten?
37. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende Juni 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
38. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten
Halbjahr 2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der
Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht
werden?
39. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2023 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
40. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2023 einen
Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European
Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter
den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2023 abgelehnt
wurde?
41. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2023 die Zuständigkeit
auf Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß
Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
42. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Italien?
43. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Griechenland?
44. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der
Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn ja,
wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab, und
wie oft nicht?
45. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2023 in Deutschland Asyl
beantragt, denen
a) zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein
Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren einem solchen Staat anhängig war
(bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter Angabe der
absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden Personen auflisten)?
46. Was unternimmt die Bundesregierung, ggf. in Kooperation mit der EU-
Kommission als „Hüterin der Verträge“, damit Griechenland und Italien
nicht weiter zulasten Deutschlands gegen geltendes EU-Recht verstoßen,
indem sie Rücknahmen gemäß der Dublin-III-Verordnung pauschal
verweigern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
47. Übernimmt die Bundesregierung weiterhin trotz der rechtswidrigen
Verweigerung von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) freiwillig Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte
aus Griechenland und Italien?
a) Wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 von dort
übernommen?
b) Worin besteht die politische Intention der Bundesregierung, wenn sie
entscheidet, Ländern, die zulasten Deutschlands gegen EU-Recht
verstoßen, auch noch freiwillig Asylbewerber abzunehmen?
48. Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie
hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung
eines Schutzbegehrens in 2022?
49. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
50. Wie viele dieser (vgl. Frage 49) Ausländer haben 2023 nach ihrer erneuten
Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Berlin, den 17. Juli 2023
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/828008.09.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7827 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd
Baumann, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/7827 –
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
im ersten Halbjahr 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Stand Ende 2022 haben sich 304 308 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
in Deutschland aufgehalten, von denen 248 145 geduldet waren. Die Zahl der
Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2022 weiter um über 11 500 Personen
angestiegen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749 bzw. Antwort zu Frage 14 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1225).
Abgeschoben wurden im Gesamtjahr 2022 lediglich 12 945 Personen, was
gegenüber den 11 892 Abschiebungen Jahr 2021, als noch pandemiebedingte
Einschränkungen bestanden, nur eine sehr geringfügige Steigerung bedeutet (vgl.
Antwort jeweils zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf den
Bundestagsdrucksachen 20/3614 und 20/1225). Auch für das Jahr 2023
zeichnet sich bislang aus Sicht der Fragesteller keine nennenswerte Steigerung der
Abschiebezahlen ab: In den ersten vier Monaten wurden 4 794 Personen
abgeschoben (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/6994), was hochgerechnet auf das
Gesamtjahr auf ca. 14 400 Abschiebungen und damit – ausgehend von einem
niedrigen Ausgangsniveau – auf eine Steigerung um etwa 10 Prozent
hinausliefe. Bezogen auf die eingangs genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen
läge die Abschiebequote im Gesamtjahr bei 4,74 Prozent. Damit würde
Deutschland erneut deutlich hinter dem Durchschnitt in der EU zurückbleiben,
der zuletzt bei 21 Prozent lag (https://www.welt.de/politik/deutschland/article
244340297/Geplante-Asylreform-Was-wird-auf-EU-Ebene-gegen-die-hohen-
Fluechtlingszahlen-getan.html).
Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl um bislang 77,5 Prozent im Vergleich
zum Vorjahr auf 150 166 bis einschließlich Juni 2023 und der damit
angesichts einer Gesamtschutzquote von lediglich 51,6 Prozent parallel
zunehmenden Zahl an Ausreisepflichtigen (vgl. jeweils Monatsbericht des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Juni
2023“, S. 3).
Die Bundesregierung hat aus Sicht der Fragesteller auf die weiter wachsende
Zahl von vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht etwa mit dem Beginn der im
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8280
20. Wahlperiode 08.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
7. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Koalitionsvertrag angekündigten „Rückführungsoffensive“ (S. 140, https://ww
w.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211 73eef9a672005
9cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) reagiert,
sondern wählte mit dem am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen
Chancenaufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) den genau gegenteiligen Weg
einer erleichterten und umfassenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
bislang Ausreisepflichtige: Diese erfolgt zum einen mittels einer
Stichtagsregelung (§ 104 c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), aufgrund derer auch
Personen, die als Geduldete fünf Jahre oder länger ihrer Ausreisepflicht nicht
nachgekommen sind und bei denen die Exekutive es ebenso lang versäumt
hat, diese Ausreisepflicht durchzusetzen, nunmehr die Perspektive auf einen
Aufenthaltstitel erhalten. Zum anderen wird mit einer Aufweichung der
Anforderungen bezüglich Mindestaufenthaltsdauer und Höchstalter der Übergang
von der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a und § 25b
AufenthG erheblich erleichtert, auch hier nach jahrelanger Nichtbefolgung der
Ausreisepflicht.
Ein zentrales Problemfeld stellt aus Sicht der Fragesteller zudem die
unverändert fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems dar. So sind in
diesem Jahr bis einschließlich Juni zwar 16,6 Prozent aller Entscheidungen über
Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF ebd., S. 11).
Doch stehen 41 006 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-
Staaten, von denen 29 000 eine Zustimmung erhielten, lediglich 2 437 tatsächlich
erfolgte Überstellungen gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Nicht einmal jeder
zehnte Asylbewerber, dessen Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des
Dublin-Systems zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit Blick
auf Griechenland als einem der wichtigsten Länder der Ersteinreise musste die
Bundesregierung einräumen, dass 9 166 dorthin gerichtete
Übernahmeersuchen im Jahr 2022 zu keiner einzigen Überstellung führten (Antwort zu
Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/5749). Als ebenso problematisch erweisen sich inzwischen Versuche
der Überstellungen nach Italien, das unter Verweis auf erschöpfte
Aufnahmekapazitäten die für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Dublin-III-
Verordnung einfach ausgesetzt und einen Aufnahmestopp verhängt hat (https://www.
nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-z
urueck-ld.1733446). Stand März 2023 können infolgedessen 9 000
Asylbewerber aus Deutschland nicht nach Italien zurückgeführt werden (Die Welt,
a. a. O.).
Am 10. Mai 2023 hat Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefs der
Länder den Beschluss „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und
Ländern: Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte
Verfahren, verbesserte Rückführung“ (im Folgenden: Beschluss) gefasst (https://
www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d843
0328a426c04626c1/2023-05-10-mpk-beschluss-data.pdf?download=1) .
Hierin erkennt auch die Bundesregierung an, dass die Kommunen mit ihren
Unterbringungskapazitäten an Grenzen stoßen (ebd. S. 2). Zur Bewältigung
dieser Herausforderung sollen u. a. „Personen, die nicht in Deutschland
bleiben können, konsequent zurückgeführt werden“ (ebd. S. 3).
Ein Haupthindernis bildet hierbei die fehlende Kooperation vieler
Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger. Doch obwohl die
Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur
Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466),
will sie Staaten bei Verstoß gegen diese Pflicht nicht sanktionieren, sondern
vielmehr mit sogenannten partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer
verbesserten Kooperation bewegen (https://www.welt.de/politik/deutschland/p
lus245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Faeser-will-schadet-Deutsch
land.html). Als Vorbild soll hierbei das mit Indien im Dezember 2022
geschlossene Abkommen dienen (vgl. Beschluss S. 4 und 5). Tatsächlich hat
dieses Abkommen nach Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wo Inder
Stand April 2023 mit 813 Personen die größte Gruppe der Ausreisepflichtigen
stellen, jedoch bislang keinerlei Wirkung gezeitigt, vielmehr gilt Indien dort
nach wie vor als „unkooperatives Herkunftsland“ (t-online.de/nachrichten/deu
tschland/innenpolitik/id_100167356/abschiebungen-untaetigkeit-der-regierun
g-die-wut-der-laender-auf-den-bund.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die
Bundesregierung mit ihrer Position, auf unkooperative und damit
völkerrechtswidrig agierende Herkunftsstaaten keinerlei Druck auszuüben, auch
innerhalb der EU zusehends isoliert. Dies zeigt sich u. a. darin, dass kürzlich
auch ohne die Zustimmung Deutschlands beschlossen wurde, die Gewährung
von Zollpräferenzen an die Kooperation bei der Rücknahme der eigenen
Staatsbürger zu koppeln (https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-rele
ases/2022/12/20/council-approves-reinforced-rules-on-granting-trade-preferen
ces-to-developing-countries/ sowie Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5763).
Eine nach Meinung der Fragesteller bislang nicht hinreichend ausgeschöpfte
Alternative im Umgang mit nicht kooperationsbereiten Herkunftsstaaten ist
die Abschiebung von deren Staatsbürgern in aufnahmebereite Drittstaaten. Die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) haben hierzu
im Auftrag der Fragesteller zwei Gutachten über die Vereinbarkeit dieser
Praxis mit dem Völkerrecht sowie mit nationalem Verfassungsrecht erstellt
(WD 2 – 3000 – 098/22 und WD 3 – 3000 – 173/22). Sie kamen hierbei zu
dem Ergebnis, dass solche Abschiebungen grundsätzlich möglich sind,
solange nicht zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, wie sie auch mit Blick auf
die Herkunftsstaaten zu beachten sind, bestehen. Es gibt keinen Anspruch von
Ausreisepflichtigen, allein in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Die
Bundesregierung führt jedoch keine Verhandlungen mit Drittstaaten, um diese
Option zu ermöglichen, und verweist im Übrigen auf die Anforderungen in
Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Rückführungsrichtline (vgl. Antwort zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466).
Im Laufe der letzten Jahre wurden Abschiebungen in Drittstaaten nur
vereinzelt praktiziert (vgl. Antwort zu Frage 12, ebd.).
Der Beschluss enthält weitere Absichtserklärungen, wie eine verbesserte
Kooperation der Herkunftsländer erreicht werden soll: So will die
Bundesregierung auf die Herkunftsstaaten der Ausreisepflichtigen einwirken, damit diese
von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestellte sogenannte Laissez-
Passer-Dokumente bei der Rückkehr akzeptieren (ebd. S. 5) Darüber hinaus
soll die Rückkehrkooperation der Herkunftsländer und der Dublin-
Vertragsstaaten durch weitere „geeignete Maßnahmen“ verbessert werden (ebd. S. 13).
Auch auf anderen Handlungsfeldern werden in dem Beschluss zahlreiche
Einzelmaßnahmen in Aussicht gestellt, um Rückführungen leichter zu realisieren:
Unter anderem soll die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit „angemessen zu bewältigen“ sein sowie im Rahmen des Dublin-
Verfahrens das Aufgriffsverfahren optimiert werden, damit Überstellungen an andere
Staaten im Rahmen der vorgesehen Frist erfolgen (ebd. S. 5).
Ein besonderer Schwerpunkt soll schon ausweislich des Koalitionsvertrages
(ebd. S. 140) auf die Abschiebung von Straftätern gelegt werden. Jedoch sah
sich die Bundesregierung außerstande, auf die Frage nach ihren Erkenntnissen
darüber, in welchem Umfang dieses Vorhaben bislang umgesetzt worden ist,
irgendwelche Zahlen zu nennen (vgl. Antwort zu Frage 40 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749). Dies legt aus
Sicht der Fragesteller den Schluss nahe, dass die Bundesregierung über keine
aussagekräftigen Daten über die Abschiebung von Straftätern verfügt. Laut
Beschluss (S. 15) soll jetzt jedenfalls die Überstellung erheblich straffälliger
Ausländer auch in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein. Zudem will der Bund gesetzlich sicherstellen, dass die
Mitteilungen der Justizbehörden an Ausländerbehörden und BAMF im
Zusammenhang mit Strafverfahren erfolgen (ebd. S. 13).
Auch die EU-Kommission hat die Problematik einer zu geringen Zahl an
Rückführungen erkannt und hierzu im März 2023 Verbesserungsvorschläge
unterbreitet (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/migrationsman
agement-eu-kommission-will-ruckfuhrungen-beschleunigen-und-
grenzschutzstarken-2023-03-14_de). Unter anderem wird empfohlen,
Rückkehrentscheidungen innerhalb der EU gegenseitig anzuerkennen und so das Verfahren zu
beschleunigen. Zudem soll möglichst frühzeitig, also schon während des
Asylverfahrens, über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr
informiert werden.
Eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht ist aus Sicht der
Fragesteller angesichts des dynamischen Anstiegs der Erstanträge auf Asyl im
Vergleich zum Vorjahr und der vielfach bereits erschöpften Aufnahmeressourcen
in den Kommunen dringlicher denn je: Rechnet man die 150 000 Erstanträge
des ersten Halbjahres auf das Gesamtjahr hoch, bedeutet dies einen Zustrom
von 300 000 neuen Asylbewerbern und damit den höchsten Wert seit der
Asylkrise in den Jahren 2015/2016 (BAMF ebd., S. 5).
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2023 7 861
Personen abgeschoben worden. Eine Aufschlüsselung nach Monaten kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Monat Anzahl abgeschobener Personen
Gesamt 7.861
Januar 979
Februar 1.202
März 1.386
April 1.227
Mai 1.510
Juni 1.557
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023 auf die
einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Aufschlüsselung der abgeschobenen Personen nach veranlassendem Land
bzw. der Bundespolizei kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen im ersten Halbjahr 2023
Gesamt 7.861
Land bzw. Bundespolizei als Veranlasser der Maßnahme
Baden-Württemberg 927
Bayern 1.137
Berlin 631
Brandenburg 124
Bremen 13
Hamburg 186
Hessen 700
Mecklenburg-Vorpommern 87
Niedersachsen 615
Nordrhein-Westfalen 1.770
Rheinland-Pfalz 275
Saarland 78
Sachsen 442
Sachsen-Anhalt 261
Schleswig-Holstein 162
Thüringen 145
Bundespolizei 308
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Gemäß der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei sind mit Stand
24. Juni 2023 insgesamt 14 269 Personen unter Vorlage einer
Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig aus Deutschland ausgereist. Abschließende Daten für
das erste Halbjahr 2023 liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2023
Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des
Bundes und oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
Programme zur Förderung von freiwilligen Ausreisen und/oder Reintegration
von rückkehrwilligen Personen werden von einer Vielzahl an Akteuren auf
Bundes- und Landesebene durchgeführt. Im Rahmen der Umsetzung des
Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) erfolgt eine
zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit November 2022.
Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass
Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen
Stichtag machen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der
Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig
waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländer beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023) wurden im
Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt 2 734 Ausreise- und
Reintegrationsförderungen durch Länder- und Kommunalmittel erfasst (vorläufige Zahlen).
In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt,
die eine Förderung auf Landes- bzw. Kommunalebene abbilden. Einzelne
Förderprogramme auf Landes- und Bundesebene werden im AZR nicht erfasst. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Bundesregierung über die AZR-
Eintragungen hinaus keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Bundesländer
vorliegen.
Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betroffenen (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtigen Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
die von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bereitgestellten
nachfolgenden Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden.
REAG/GARP 2023 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2023*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 1.797
Einreise über Flughafen k.A.
Aufenthaltserlaubnis 65
Duldung 1.222
Ausreisepflichtig ohne Duldung 1.471
Ehegatten, Kinder 16
Folgeantrag, Zweitantrag 30
anerkannt asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft,
Subsidiärer Schutz
46
Völkerrechtliche Gründe 22
Familiennachzug k.A.
Opfer von Zwangsprostitution,
Menschenhandel
k.A.
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der
Ukraine
219
Gesamt 4.892
*Vorläufige Zahlen; Quelle: IOM *Vorläufige Zahlen; Quelle: IOM. Aus datenschutzrechtlichen
Gründen erfolgt durch IOM bei Personenzahlen unter zehn Personen die Eintragung „k. A.“ (keine
Angabe).
Freiwillige Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan
werden aktuell aufgrund der Sicherheitslage und interner Regelungen der IOM
nicht über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP abgewickelt. Es besteht
für die genannten fünf Zielländer die Möglichkeit der Refinanzierung
freiwilliger Ausreisen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
analog dem REAG/GARP-Programm. Das BAMF unterstützt die dafür
zuständigen Länder finanziell bei der Durchführung von freiwilligen Ausreisen in diese
Zielländer. Das BAMF refinanziert anteilig im Nachgang der freiwilligen
Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten. Im ersten Halbjahr 2023 sind
82 Personen in die o. g. Zielländer ausgereist, deren freiwillige Ausreise
anteilig durch das BAMF refinanziert wurde. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Eine nach dem Aufenthaltsstatus differenzierte Erfassung erfolgt hierbei nicht.
An einer Rückkehrvorbereitenden Maßnahme (RkVM) des Bundes haben
142 Personen im ersten Halbjahr 2023 teilgenommen (Datenquelle: Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH/Social Impact).
Eine nach dem Aufenthaltsstatus differenzierte Erfassung erfolgt nicht.
Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 2 273 Personen über das
Bundesprogramm StarthilfePlus gefördert. Es handelt sich hierbei um vorläufige
Zahlen (Bewilligungen). Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig
Rückkehrende. Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung. Die
Daten werden von IOM erhoben.
Die Programme URA Kosovo und Brückenkomponente Albanien richten sich
an freiwillig, aber auch an nicht-freiwillig Rückkehrende. Eine Differenzierung
nach dem Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden wird durch die
Bundesregierung bei der Erfassung nicht vorgenommen.
Im ersten Halbjahr 2023 wurden durch das Reintegrationsprojekt URA Kosovo
53 Personen gefördert. Über das Projekt Brückenkomponente Albanien wurden
880 Personen unterstützt.
Im Rahmen des Engagements des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zu freiwilliger Rückkehr und
nachhaltiger Reintegration wurden im ersten Halbjahr 2023 in zwölf Partnerländern
insgesamt fast 129 000 individuelle Fördermaßnahmen umgesetzt, die sich sowohl
an Rückkehrende aus Deutschland und anderen Ländern, als auch an die lokale
Bevölkerung richteten.
Davon wurden über 22 200 Fördermaßnahmen von Rückkehrenden für eine
soziale und wirtschaftliche Reintegration in den jeweiligen Herkunftsländern in
Anspruch genommen, hiervon 9 700 Maßnahmen von Rückkehrenden aus
Deutschland. Bei den Rückkehrenden handelte es sich um freiwillig und
nichtfreiwillig ausgereiste Personen. Das Angebot vor Ort steht allen Interessierten
offen, eine Differenzierung nach ausreisepflichtigen und nicht
ausreisepflichtigen Personen wird nicht vorgenommen. Das BMZ fördert über seine
Programme nicht die Rückkehr selbst. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahlen
zum Engagement des BMZ auf Maßnahmen (nicht Personen) beziehen.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte. Beim Engagement des BMZ wird nach Maßnahmen
aufgeschlüsselt. Bei den anderen aufgelisteten Programmen bzw. Projekten wird
nach der Förderung pro Person aufgeschlüsselt. Diese Förderungen können
mehrere Maßnahmen beinhalten.
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-
Verordnung (Dublin-III-VO) in andere Dublin-Staaten überführt worden?
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung), wurden im
ersten Halbjahr 2023 insgesamt 2 473 Personen in den jeweils zuständigen
Mitgliedstaat überstellt.
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei sind im ersten
Halbjahr 2023 5 344 Personen in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden.
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Aufschlüsselung der abgeschobenen Personen nach deren
Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen im ersten Halbjahr 2023
nach Staatsangehörigkeit
Afghanistan 659
Ägypten 40
Albanien 507
Algerien 350
Angola 10
Äquatorialguinea 3
Argentinien 1
Armenien 59
Aserbaidschan 94
Äthiopien 9
Bangladesch 21
Belgien 4
Benin 3
Anzahl abgeschobener Personen im ersten Halbjahr 2023
nach Staatsangehörigkeit
Bolivien 2
Bosnien-Herzegowina 146
Brasilien 13
Bulgarien 69
Burkina Faso 8
Burundi 4
Chile 6
China (Volksrep.) 30
Côte d'Ivoire 22
Dänemark 2
Dominikanische Republik 5
El Salvador 3
Eritrea 12
Estland 2
Frankreich 6
Gambia 188
Georgien 705
Ghana 72
Griechenland 8
Großbritannien 3
Guinea 66
Guinea-Bissau 2
Guyana 1
Indien 68
Indonesien 1
Irak 256
Iran 47
Israel 4
Italien 21
Jamaika 5
Japan 1
Jemen 4
Jordanien 15
Kamerun 20
Kanada 1
Kasachstan 6
Kenia 2
Kirgisistan 4
Kolumbien 32
Kongo Dem. Rep 6
Korea Republik 1
Kosovo 117
Anzahl abgeschobener Personen im ersten Halbjahr 2023
nach Staatsangehörigkeit
Kroatien 18
Kuba 3
Lettland 32
Libanon 71
Liberia 5
Libyen 25
Litauen 39
Malawi 1
Mali 8
Marokko 115
Mexiko 4
Moldau 476
Mongolei 9
Montenegro 41
Mosambik 1
Myanmar 2
Nepal 1
Niederlande 14
Niger 10
Nigeria 143
Nordmazedonien 665
Norwegen 1
Österreich 2
Pakistan 148
Peru 3
Philippinen 2
Polen 138
Portugal 8
Rumänien 135
Russland 167
Schweden 1
Senegal 27
Serbien 425
Sierra Leone 5
Simbabwe 5
Slowakische Republik 17
Somalia 57
Spanien 10
Sri Lanka 14
staatenlos 9
Sudan 11
Syrien 410
Anzahl abgeschobener Personen im ersten Halbjahr 2023
nach Staatsangehörigkeit
Tadschikistan 15
Tansania 9
Thailand 16
Togo 6
Tschechische Republik 14
Tunesien 123
Türkei 525
Turkmenistan 5
Uganda 6
Ukraine 1
Ungarn 2
ungeklärt 28
Uruguay 1
Usbekistan 4
Venezuela 8
Vereinigte Staaten von Amerika 8
Vietnam 48
Weißrussland 17
Zentralafrikanische Republik 1
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, und wie viele
Charterflüge zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2023 nach Kenntnis
der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, welches
waren die Zielländer dieser Charterflüge?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden 101 Chartermaßnahmen vollzogen, bei denen
3 096 Personen rückgeführt wurden.
Die Aufschlüsselung der Zielstaaten kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Zielstaaten
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Irak
Kongo, Demokrat. Republik
Kosovo
Kroatien
Libanon
Moldau
Montenegro
Niger
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Rumänien
Senegal
Serbien
Tunesien
Türkei
8. a) Steht am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) aktuell die benötigte
Infrastruktur für Sammelabschiebungen mittels Charterflug zur
Verfügung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung steht die erforderliche Infrastruktur zur
Abwicklung von Sammelchartermaßnahmen für Rückführungsmaßnahmen am
Flughafen BER zur Verfügung.
b) Wie viele Chartermaßnahmen sind im Laufe des ersten Halbjahres
2023 vom Flughafen BER aus erfolgt?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 13 Sammelchartermaßnahmen vom
Abflughafen BER vollzogen.
c) Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des
Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für
Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
(vgl. Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/5862) sowie der Stand der Prüfung der
Deckung der temporären Bedarfe durch die BImA (ebd., Antwort zu
Frage 8)?
Der Mietvertrag zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für das Terminal 5 M2
am Flughafen Berlin Brandenburg wurde mit einer Laufzeit bis zum 30.
September 2023 abgeschlossen. Seitens des Bundes soll die Mietdauer für das
Terminal 5 M2 darüber hinaus verlängert werden. Derzeit laufen diesbezüglich
Gespräche. Die BImA prüft weiterhin parallel alternative, temporäre
Unterbringungsmöglichkeiten für die Bundespolizei zur Durchführung von
Rückführungsaufgaben bis zur Inbetriebnahme eines Rückführungsgebäudes im
geplanten Ankunft- und Ausreisezentrum.
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im bisherigen Jahr 2023 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre und fünf Monate in Deutschland
aufgehalten.
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
30. Juni 2023 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet,
und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag vom 30. Juni 2023 279 098
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Deutschland aufgehalten. Darunter
waren 171 210 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag
gespeichert war. 224 768 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann.
11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige Anteil in %
Irak 30.931 11,08
Afghanistan 19.061 6,83
Nigeria 15.508 5,56
Russische Föderation 15.438 5,53
Türkei 13.065 4,68
Iran 11.088 3,97
Ausreisepflichtige Anteil in %
Syrien 10.703 3,83
Serbien 10.653 3,82
Georgien 7.798 2,79
Nordmazedonien 7.292 2,61
Ungeklärt 7.245 2,60
Pakistan 6.884 2,47
Albanien 6.527 2,34
Libanon 5.785 2,07
Gambia 6.535 2,15
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis
zwei Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als
sechs Jahren aufschlüsseln)?
Zur durchschnittlichen Länge von bestehenden Ausreisepflichten lassen sich
keine belastbaren Erkenntnisse aus den AZR ermitteln. Angaben können
lediglich zur Aufenthaltsdauer der aktuell Ausreisepflichtigen gemacht werden,
unabhängig vom Beginn der Ausreisepflicht. Diesbezügliche Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige
Insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise)
279.098
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und länger 109.031
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahren 47.504
Aufenthalt ab zwei Jahren bis unter vier Jahren 42.436
Aufenthalt weniger als zwei Jahre 80.032
Aufenthaltsdauer unbekannt 95
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2023 in Deutschland
aufgehalten?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 891 686 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Asylablehnung im AZR grundsätzlich
solange gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben
sind (vgl. § 36 AZRG). Die zugrundeliegende Asylentscheidung kann daher
unter Umständen viele Jahre zurückliegen und die ausländische Person kann
zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben haben.
Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese
Person ausreisepflichtig ist. So haben inzwischen mehr als 75 Prozent der
891 686 Personen ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben
(siehe hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 20/5870).
14. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2023 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welches sind die zehn
häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils die absolute
Zahl und den prozentualen Anteil angeben)?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 20 909 Personen mit einer
Duldung wegen ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität gemäß
§ 60b AufenthG
Anteil in %
Nigeria 2.023 9,68
Indien 1.519 7,26
Ungeklärt 1.225 5,86
Iran 1.200 5,74
Pakistan 1.124 5,38
Gambia 1.024 4,90
Libanon 921 4,40
Russische Föderation 805 3,85
Guinea 732 3,50
Irak 662 3,17
15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2023
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Die Fragen 15a und 15b werden zusammenfassend beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2023 12.853
Abschiebungen vor und 520 Abschiebungen nach Übergabe der Person an die
Bundespolizei abgebrochen worden.
Die Aufschlüsselungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Land nach
Übergabe
vor
Übergabe
Baden-Württemberg 93 1.003
Bayern 75 1.465
Berlin 20 4.436
Brandenburg 13 206
Bremen 1 8
Hamburg 20 280
Hessen 49 486
Mecklenburg-Vorpommern 8 161
Niedersachsen 30 877
Nordrhein-Westfalen 102 1.894
Rheinland-Pfalz 18 352
Land nach
Übergabe
vor
Übergabe
Saarland 8 54
Sachsen 26 798
Sachsen-Anhalt 17 334
Schleswig-Holstein 27 329
Thüringen 5 136
Bundespolizei 8 34
Grund des Abbruchs nach
Übergabe
vor
Übergabe
aktiver Widerstand 36
aus medizinischen Gründen 45
Beförderungsverweigerung
LVG/Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän 106
den Flug/die Schiffspassage
betreffende Gründe 47
fehlende
Durchbeförderungsbewilligung 1
fehlendes Begleitpersonal 5
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 5
Flucht, Fluchtversuch 1
nicht erfolgte Zuführung 5.982
passiver Widerstand 113
Rechtsmittel 29
Scheitern während Transitaufenthalt 2
Selbstverletzung bzw. Versuch,
Suizid bzw. Suizidversuch 3
sonstige Gründe (Ausnahme) 62 151
Stornierung des Ersuchens 6.717
Übernahmeverweigerung BPOL (Ausnahme) 59
Übernahmeverweigerung
durch staatl. Begleitpersonal 3
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 3
verspätete Zuführung 3
16. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstiteln nach dem
sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG)
erhalten?
Insgesamt wurden ausweislich des AZR 22 878 Personen Aufenthaltstitel nach
§ 104c AufenthG erteilt.
b) Wie viele Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 104c AufenthG
wurden bislang abgelehnt?
Hierzu liegen der Bundessregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
Abgelehnte Anträge im Sinne der Fragestellung werden im AZR nicht gespeichert.
c) Welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (alle
Absätze)
Irak 4.845
Russische Föderation 1.610
Nigeria 1.600
Libanon 1.130
Iran 989
Ungeklärt 906
Pakistan 897
Afghanistan 885
Äthiopien 730
Gambia 697
d) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 46 Personen erfasst, denen
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde,
während sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besaßen.
e) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt?
Im AZR waren zum Stichtag vom 30. Juni 2023 13 817 Personen erfasst, denen
seit dem 31. Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25 b
AufenthG erteilt wurde, ohne dass ihnen jemals zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden war.
17. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bereitschaft
Indiens, seiner Pflicht zur Rücknahme der eigenen Staatsbürger seit
dem Inkrafttreten des Migrationsabkommens (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) nachzukommen, und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach sich Indien nach wie
vor unkooperativ verhält (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gibt
es eine regelmäßige Evaluation der Umsetzung des Abkommens, und
wenn ja, was hat diese bislang ergeben?
Das am 5. Dezember 2022 unterzeichnete deutsch-indische Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommen (MMPA) ist mit Wirkung zum 7. März
2023 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um das erste umfassende
Migrationsabkommen dieser Art. Am 10. Mai 2023 hat die konstituierende Sitzung
der im Abkommen vorgesehenen Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu Migrations-
und Rückkehrfragen gemeinsam mit der indischen Seite stattgefunden (vgl.
Artikel 16 MMPA). Dabei haben beide Seiten ihren Willen bekräftigt, die
Umsetzung des Abkommens voranzutreiben. Hinsichtlich der Rückübernahme
ausreisepflichtiger Staatsangehöriger werden derzeit mit der indischen Seite gemäß
Artikel 16 des MMPA die Durchführungsbestimmungen erarbeitet. Eine
formale Evaluierung des MMPA ist nicht vorgesehen. Gleichwohl ist es Aufgabe der
Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu Migrations- und Rückkehrfragen, die
Durchführung des Abkommens zu überwachen und erforderlichenfalls geeignete
Vorschläge zu seiner Anwendung zu erarbeiten (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2
MMPA). Vorgesehen ist, dass sich die Gemeinsame Arbeitsgruppe regelmäßig,
mindestens jährlich, oder erforderlichenfalls auf Ersuchen einer der beiden
Vertragsparteien trifft.
b) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden 24 indische Staatsangehörige in ihr
Heimatland abgeschoben. Die Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Monat Anzahl abgeschobener Personen IND
Januar 4
Februar 0
März 2
April 3
Mai 9
Juni 6
c) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023 Abschiebe-
Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
Im Jahr 2023 fanden bisher keine Chartermaßnahmen nach Indien statt.
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf, und wie viele waren es zum Jahresende 2022?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 hielten sich – ausweislich des AZR – 4 613
ausreisepflichtige indische Staatsangehörige in Deutschland auf. Zum 31.
Dezember 2022 waren es 4 976.
e) Macht die Bundesregierung die Gewährung der Indien in dem
Abkommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gewährten Vorteile, etwa
hinsichtlich Visagewährung und Arbeitskräftezuwanderung, davon
abhängig, dass Indien seinerseits die ihm in dem Abkommen auferlegten
Pflichten wie insbesondere die Rücknahme der eigenen Staatsbürger
erfüllt?
Das MMPA verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich Migration und
Mobilität aufzubauen und weiterzuentwickeln. Dazu gehört sowohl die
Förderung der legalen Migration als die Verhinderung der irregulären Migration (vgl.
Präambel und Artikel 1). Es begründet eine Migrations- und
Mobilitätspartnerschaft (Artikel 1 Absatz 2 MMPA). Im Sinne dieses Ansatzes setzt sich die
Bundesregierung im Rahmen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu Migrations-
und Rückkehrfragen für eine effektive und konsequente Umsetzung aller Ziele
des Abkommens ein.
18. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der
Sonderbeauftragte der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang
Verhandlungen über solche Abkommen (vgl. Frage 17e) aufgenommen?
Der Sonderbevollmächtigte der Bundesregierung für Migrationsabkommen hat
seit Amtsantritt am 1. Februar 2023 Gespräche mit Vertreterinnen und
Vertretern verschiedener ausländischer Regierungen geführt. Die Erarbeitung von
Migrationsabkommen erfordert dabei in vielen Fällen Vertraulichkeit. Genannt
werden können aktuell Verhandlungen des Sonderbevollmächtigten mit
Georgien, der Republik Moldau, der Republik Usbekistan sowie der Kirgisischen
Republik.
19. Hat die Bundesregierung die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
zur Möglichkeit der Rückführung in aufnahmebereite Drittstaaten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zur Kenntnis genommen, und wenn ja,
welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung sind die beiden in der Vorbemerkung genannten
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bekannt. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466 verwiesen.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu
bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten in
aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen?
Der Bund unterstützt die Länder hierbei in vielfältiger Weise. Dazu gehören in
originärer Zuständigkeit die Gestaltung der Beziehungen zu den
Herkunftsländern und die Schaffung weiter verbesserter Bedingungen für die
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger der Herkunftsstaaten, etwa durch
Rückübernahmeabkommen oder sonstige Absprachen. Hinzu kommt die Unterstützung bei
der Beschaffung von Passersatzpapieren. Die Bereitschaft der Herkunftsstaaten,
Absprachen mit dem Bund zu schließen und diese anschließend umzusetzen,
fällt dabei unterschiedlich aus. Die Bundesregierung wird sich dabei auch
weiterhin bei den relevanten Herkunftsländern in verschiedener Weise für eine
Verbesserung der Rückkehrkooperation einsetzen. Die Bundesregierung verlangt
von Herkunftsländern, dass sie ihrer völkerrechtlichen Pflicht zur
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Bei der Gestaltung der
Rückkehrpolitik verfolgt die Bundesregierung dabei einen kohärenten Ansatz und
bezieht zur Erhöhung der Rückübernahmebereitschaft verschiedene
Politikfelder ein. Sie prüft dabei in jedem Einzelfall, welche der als grundsätzlich
geeignet angesehenen Maßnahmen gegenüber Staaten, die in Fragen der
Rückführung unzureichend oder nicht kooperieren, zielführend und angemessen sind.
Ziel dabei ist es, im Rahmen des umfassenden Ansatzes der Bundesregierung
in der Flüchtlings- und Migrationspolitik – unter Einbeziehung aller
Politikbereiche – Anreize für eine bessere Zusammenarbeit bei der Rückübernahme zu
schaffen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466 verwiesen.
Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien vereinbart, mit
wesentlichen Herkunftsländern praxistaugliche und partnerschaftliche
Migrationsvereinbarungen zu schließen und hierfür einen Sonderbevollmächtigten der
Bundesregierung einzusetzen. Dessen Aufgabe ist es, den Abschluss solcher
Vereinbarungen vorzubereiten, die auch dazu beitragen sollen, die Kooperation
von Herkunftsländern bei der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu
verbessern. Mit der Benennung von Dr. Joachim Stamp zum Sonderbevollmächtigten
der Bundesregierung für Migrationsabkommen hat die Bundesregierung neue
wichtige Impulse im Bereich der Migrationspolitik gesetzt.
21. Folgt die Verwaltungspraxis in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung der Empfehlung der EU-Kommission, die
Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
a) Welche Verfahrenserleichterungen ergeben sich hierdurch bei
Ausweisungen und sodann bei Abschiebungen?
b) In wie vielen Fällen wurde in Deutschland bislang eine solche
Anerkennung vorgenommen?
Die Fragen 21 bis 21b werden zusammen beantwortet.
Die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige
Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von
Drittstaatsangehörigen ist in § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(AufenthG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Richtlinie sowie ihre
Umsetzung in das deutsche Recht verfolgen dabei das Ziel, Rückführungen der
Europäischen Mitgliedstaaten effektiver durchführen zu können, indem eine
bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassene
Rückführungsentscheidung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden kann.
Für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes sind grundsätzlich die Länder
zuständig. Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Erkenntnisse darüber vor,
ob bzw. inwieweit die Länder von dieser Regelung bisher Gebrauch gemacht
haben.
c) Kann im Falle einer Sekundärmigration nach Deutschland bei
Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates
die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in Deutschland
abgelehnt werden?
Soweit ein Asylantrag gestellt wird, ist ein Asylverfahren durchzuführen. Die
Möglichkeit einer Asylantragstellung kann nach den Vorgaben des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer
Flüchtlingskonvention) und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU) nicht eingeschränkt werden.
Die Regelung in § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG, nach der eine
Ausreisepflicht vollziehbar ist, sofern eine Rückkehrentscheidung eines anderen
Mitgliedstaats vorliegt, ist nicht anwendbar, wenn ein Asylantrag gestellt
wurde. Das BAMF ist nach § 34 des Asylgesetzes (AsylG) verpflichtet, eine eigene
Rückkehrentscheidung zu erlassen.
22. a) Wann wird im Laufe des Asylverfahrens in Deutschland über die
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert,
entspricht die Praxis in Deutschland der Empfehlung der EU-
Kommission (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), möglichst frühzeitig über
diese Möglichkeit zu informieren?
Das BAMF weist im Zuge des Asylverfahrens an mehreren Stellen auf die
Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr und das Angebot einer individuellen
Rückkehrberatung hin:
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 AsylG werden Asylsuchende frühzeitig im
Rahmen eines Gruppengesprächs vor Asylantragstellung über den Ablauf des
Asylverfahrens, über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere über Fristen und
die Folgen einer Fristversäumung sowie über Möglichkeiten zur freiwilligen
Rückkehr unterrichtet. Der allgemeine Rückkehrhinweis wird für alle
Herkunftsländer, unabhängig von der Bleibeperspektive, durchgeführt und benennt
neben Unterstützungsmöglichkeiten die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr
gegenüber einer zwangsweisen Rückführung.
Im Rahmen der Asylantragstellung erhalten alle volljährigen Antragstellenden,
unabhängig von der Bleibeperspektive, eine herkunftslandspezifische
Rückkehrinformation inklusive Hinweis auf das vor Ort bestehende Angebot einer
individuellen Rückkehrberatung. Das zur Rückkehrinformation gehörende
schriftliche Informationspaket verweist unter Angabe der Kontaktdaten an die
nächstgelegene Rückkehrberatungsstelle.
Antragstellende erhalten mit ablehnendem Asylbescheid ein Merkblatt zur
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr. Das Merkblatt benennt
die Konsequenzen des abgelehnten Asylantrags und informiert zu individuellen
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Rückkehr- und
Reintegrationsprogramme.
Für weitergehende Informationen und das Angebot einer individuellen
Rückkehrberatung wird auf das mehrsprachige Informationsportal zu freiwilliger
Rückkehr und Reintegration www.returningfromgermany.de verwiesen.
Eine individuelle Rückkehrberatung kann jederzeit, unabhängig von etwaigen
Bleibeperspektiven, auch schon vor und während des laufenden Asylverfahrens
auf Eigeninitiative in Anspruch genommen werden. Hierfür stehen in
Deutschland insgesamt ca. 1 000 staatliche und nicht-staatliche
Rückkehrberatungsstellen zur Verfügung.
Die hier beschriebene Praxis entspricht der Empfehlung der EU-Kommission,
möglichst frühzeitig über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr zu
informieren.
b) Erhält ein Asylbewerber mit der Ablehnung seines Asylantrages auch
regelhaft eine Information über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr, und welche gesetzlichen oder verwaltungsinternen
Vorgaben gibt es bezüglich der Information von Asylbewerbern und
ausreisepflichtigen Ausländern über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr?
Antragstellende erhalten mit ablehnendem Asylbescheid Informationen über
die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 22a verwiesen.
Die frühzeitige Informationsvermittlung zur Möglichkeit einer freiwilligen
Rückkehr wurde seit dem entsprechenden Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Februar 2017 sukzessive ausgebaut. Mit der Ausgabe von
Informationen zur Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr kommt das BAMF
seiner Koordinierungsaufgabe gemäß § 75 Nummer 7 AufenthG nach und
erfüllt zudem die gesetzliche Informationspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2
AsylG.
23. Welches sind konkret die „weiteren geeigneten Maßnahmen“, mit denen
gemäß Beschluss vom 10. Mai 2023 (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) eine verbesserte Kooperation von Herkunfts- und Dublin-Staaten
erreicht werden soll, und welche dieser Maßnahmen wurden bereits
ergriffen?
Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung ist ein Paradigmenwechsel in der
Migrationspolitik, um irreguläre Migration zu reduzieren und reguläre
Migration zu stärken.
Neben dem Abschluss von Rückübernahmeabkommen sind maßgeschneiderte
Migrationsabkommen/-partnerschaften mit Drittstaaten wichtig, bei denen dann
die effektive Rückübernahme ein wesentliches Element darstellen soll.
Hierzu wurde innerhalb der Bundesregierung am 1. Februar 2023 das Amt des
Sonderbevollmächtigten für Migrationsabkommen geschaffen.
Bei der Dublin-III-Verordnung handelt es sich um unmittelbar geltendes
europäisches Recht. Der tatsächliche Vollzug von Überstellungen in den
zuständigen Mitgliedstaat ist für die effektive Anwendung der Dublin-III-Verordnung,
als europäisches Instrument zur Reduzierung irregulärer Sekundärmigration,
von wesentlicher Bedeutung. Die Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend
auf europäischer Ebene für die Einhaltung der Dublin-III-Verordnung durch
alle Mitgliedstaaten ein und hat bereits wesentlich auf die Verabschiedung der
sog. „Dublin-Roadmap“ hingearbeitet, die einen Maßnahmenkatalog zur
Verbesserung des Dublin-Verfahrens enthält. Um die Defizite des aktuellen
Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung zu beseitigen,
setzt sich die Bundesregierung darüber hinaus für den zeitnahen Abschluss der
Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung im Rahmen der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ein.
24. Wurde bereits gegenüber weiteren Herkunftsländern erreicht, dass diese
Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, um welche Länder handelt es sich?
Sogenannte Laissez-Passer-Dokumente (europäisches Reisedokument für die
Rückkehr gemäß Verordnung (EU) 20161/1953, ABl. EU L 311 vom 17.
November 2016) werden bisher von den Westbalkanstaaten und der Republik
Moldau akzeptiert.
25. Was heißt es konkret, „die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit angemessen zu bewältigen“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Maßnahmen wurden insoweit bereits ergriffen
oder sind im Laufe dieses Jahres geplant?
Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsrecht
enthalten regelmäßig auch Regelungen über die Rückübernahme von
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen sowie zu Beweismitteln hinsichtlich der
Feststellung dieser Eigenschaften. Neben Sachbeweisen gehören hierzu auch
Befragungen zur Identitätsklärung. Solche Regelungen sollen auch Bestandteil
der partnerschaftlichen Migrationsabkommen sein, deren Ziel die Eindämmung
irregulärer und die Förderung regulärer Migration sein wird. Ergänzend werden
verbesserte Möglichkeiten zur Identitätsklärung solcher Personen geprüft.
26. Wurde das optimierte Aufgriffsverfahren zur Wahrung der Fristen nach
der Dublin-III-Verordnung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits implementiert?
Die Bundespolizei setzt das optimierte Aufgriffsverfahren vollumfänglich um.
In 14 von 16 Bundesländern wird das optimierte Aufgriffsverfahren von den
am Verfahren beteiligten Behörden teil- bzw. vollumfänglich umgesetzt.
Behörden, die das Verfahren noch nicht implementiert haben, werden vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Ziel einer zeitnahen Umsetzung
unterstützt.
27. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn
a) im Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird oder
Der Zeitraum zwischen der Stellung eines Übernahmeersuchens und der
Ablehnung betrug im ersten Halbjahr 2023 durchschnittlich 18 Tage.
b) trotz erteilter Zustimmung letztlich keine Überstellung in einen
anderen Staat erfolgt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Statistiken vor.
28. Führt der in Frage 27 beschriebene Zeitverlust aus Sicht der
Bundesregierung zu einer Aufenthaltsverfestigung, welche im Falle einer
Ablehnung des Asylgesuches im deutschen Asylverfahren die Abschiebung
des Antragstellers erschwert?
Bei Vorliegen entsprechender Indizien und/oder Beweise gemäß Anhang II,
Verzeichnis A bzw. B der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 118/2014
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein sogenanntes Dublin-Verfahren
einzuleiten, damit ausschließlich der zuständige Mitgliedstaat die Prüfung des
vorliegenden Asylantrags vornimmt. Die Dauer für die Durchführung eines Dublin-
Verfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung.
Antragstellende, die sich im Dublin-Verfahren befinden, verfügen über keinen
gesicherten Aufenthaltstitel.
29. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Für die Einrichtung und den Betrieb von Abschiebehafteinrichtungen sind die
Länder zuständig. Aktuell gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland 782 Abschiebungs- und Ausreisegewahrsamsplätze. Diese
verteilen sich auf die Länder wie folgt.
Bundesland Abschiebungshaft/Ausreisegewahrsam
Baden-Württemberg 51
Bayern 260
Berlin 10
Brandenburg Flughafen BER 20
Bremen 13
Hessen 80
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Sachsen 58
Schleswig-Holstein
(Gemeinschaftseinrichtung für Hamburg,
Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern)
27
30. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2023 seitens eines
Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für
Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen
konnte ein solcher vermittelt werden?
Von den Ländern und der Bundespolizei wurden im ersten Halbjahr 2023 195
Anfragen zur Vermittlung eines Haftplatzes gestellt, 145 Plätze konnten
vermittelt werden.
31. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2023 im
Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Festnahme erfasst?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 44 720 Personen registriert,
bei denen im bisherigen Jahr 2023 eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung erfasst wurde.
Bei 18 420 Personen wurde im bisherigen Jahr 2023 eine Ausschreibung zur
Festnahme erfasst.
32. a) Welche Erkenntnisse verfügt der Bund über die Zahl der im ersten
Halbjahr 2023 abgeschobenen Straftäter, führt der Bund hierüber
Statistiken, oder gibt es von den Ländern erhobene Daten, die der Bund
erfragen und zusammenführen kann, um zu einer bundesweiten
Statistik zu gelangen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Erkenntnislücken über
die Zahl der abgeschobenen Straftäter zu schließen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 32a und 32b zusammen
beantwortet.
Seitens des Bundes werden keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben. Ob entsprechende Erhebungen seitens der Länder erfolgen, ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
33. a) Bedeutet der Beschluss, dass die Abschiebung erheblich straffälliger
Ausländer in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass
die Bundesregierung künftig auch Abschiebungen solcher Straftäter
nach Syrien und Afghanistan unterstützen und ermöglichen wird?
Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von
Abschiebungen gehört, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Abschiebungen sind nur
möglich, wenn betroffene Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
schutzbedürftig sind und keine Abschiebungsverbote oder sonstige
Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Bundesregierung hält in Bezug auf Afghanistan weiterhin an der
Bewertung, wie mit ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 120 des Abgeordneten
Alexander Throm auf Bundestagsdrucksache 20/5942 ausgeführt, fest.
Für Abschiebungen nach Syrien wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3614
verwiesen. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.
b) Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 in
Herkunftsländer mit Abschiebestopp abgeschoben?
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei sind im ersten
Halbjahr 2023 keine Personen in ein Land im Sinne der Fragestellung abgeschoben
worden.
34. a) Welche Gesetzeslücke macht es notwendig, die Mitteilungen der
Justizbehörden in Strafsachen an Ausländerbehörden und BAMF
gesetzlich sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Welche Neuregelung soll hierzu getroffen werden, und bis wann wird
die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 34a und 34b werden gemeinsam beantwortet.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch zwischen
den Justizbehörden und den Ausländerbehörden bzw. dem BAMF sind § 87
Absatz 4 AufenthG und § 8 Absatz 1 a AsylG. Die Anwendung dieser
Rechtsgrundlagen regelt die Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) in
den Nummern 42 und 42 a.
Vor dem Hintergrund des Attentats von Brokstedt, bei dem bisherige
Ermittlungen darauf hinweisen, dass es Defizite beim behördlichen
Informationsaustausch gegeben haben könnte, prüfen die Länder derzeit, ob im Rahmen einer
Ergänzung von Nummer 42 MiStra die Verpflichtung aufgenommen wird, die
Ausländerbehörden auch durch die Strafverfolgungsbehörden über den Vollzug
der Untersuchungshaft von Ausländerinnen und Ausländern sowie ihre
Entlassung aus der Untersuchungshaft zu unterrichten. Eine Verpflichtung der
Strafvollzugsbehörden, die Ausländerbehörden vom Antritt und von der Entlassung
von Ausländerinnen und Ausländern aus der Untersuchungshaft zu
unterrichten, ist in § 74 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung bereits enthalten. Die
Prüfung, ob zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den
Justizbehörden und den Ausländerbehörden bzw. dem BAMF Anpassungen der
Rechtsgrundlagen erforderlich sind, dauert in den zuständigen Ressorts weiterhin an.
35. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland ersten Halbjahr 2023 beteiligt?
Im ersten Halbjahr 2023 hat sich Deutschland an keiner sogenannten
frontexled return operation beteiligt.
36. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes
des sogenannten Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des
Visakodex (vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/20
22/12/08/the-gambia-council-increases-the-visa-fee-due-to-lack-of-c
ooperation-on-readmission/) im ersten Halbjahr 2023 entwickelt?
Die Zusammenarbeit hat sich positiv entwickelt. Rückführungen können
sowohl mittels Linien- als auch Charterflügen erfolgen. Landegenehmigungen für
Charter werden verlässlich und rechtzeitig erteilt.
b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
Ja.
c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 167 gambische Staatsangehörige in
ihr Heimatland rückgeführt, davon 101 Personen im Rahmen von vier
Sammelchartern.
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
Juni 2023 in Deutschland aufgehalten?
Zum 30. Juni 2023 haben sich ausweislich des AZR 5 248 vollziehbar
ausreisepflichtige gambische Staatsangehörige in Deutschland aufgehalten.
37. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende Juni 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
Zum 30. Juni 2023 waren ausweislich des AZR in Deutschland 224 768
ausreisepflichtige Personen aufhältig, die eine Duldung besaßen. Die Differenzierung
nach Duldungsgründen kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Anteil in
%
Duldungen insgesamt zum Stichtag vom 30. Juni 2023 224.768 100,00
darunter:
Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 359 0,16
Nach § 60a Absatz 1 AufenthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für
bestimmte Ausländergruppen aus bestimmten
Staaten oder in bestimmte Staaten)
3.391 1,51
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender
Reisedokumente
56.809 25,27
Anteil in
%
Duldungen insgesamt zum Stichtag vom 30. Juni 2023 224.768 100,00
darunter:
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen unmöglich; hier: Duldung wegen
familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern nach Nummer
1
23.053 10,26
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen unmöglich; hier: Duldung aus
medizinischen Gründen
2.651 1,18
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen
Gründen
76.637 34,10
Nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für
ein Strafverfahren
177 0,08
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen
dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor
(z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung;
Betreuung kranker Familienangehöriger).
10.098 4,49
Nach § 60a Absatz 2a AufenthG Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert
und Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme
verpflichtet
0 0,00
Nach § 60a Absatz 2b AufenthG Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach
§ 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche)
886 0,39
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7
AufenthG
6.837 3,04
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
2.867 1,28
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO
236 0,10
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung
nach § 456a StPO
86 0,04
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 129 0,06
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer
Stelle nach § 72 (4) AufenthG
39 0,02
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Asylfolgeantrag 5.926 2,64
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Weil konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
4.991 2,22
Nach § 60a Abs. 2 S. 13
AufenthG (Altfall)
Vaterschaftsanerkennung 4 0,00
Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG
(Altfall)
Ausbildungsduldung 46 0,02
Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
in V.m. § 60b Abs. 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 20.909 9,30
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 60c Absatz 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 4.494 2,00
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 60c Absatz 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung
ergriffen
466 0,21
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 60d Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch /
Beschäftigter
2.406 1,07
Anteil in
%
Duldungen insgesamt zum Stichtag vom 30. Juni 2023 224.768 100,00
darunter:
Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch /
Ehegatte / Lebenspartner
532 0,24
Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
in V.m. § 60d Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch /
minderjährige ledige Kinder
164 0,07
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 60d Absatz 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Beschäftigter
(erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung
ergriffen)
116 0,05
Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
in V.m. § 60d Abs. 4 in V.m.
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
115 0,05
Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
in V.m. § 60d Abs. 4 in V.m.
Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige
ledige Kinder
49 0,02
Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Verfahren nach § 85a AufenthG 124 0,06
Duldung nach § 60a Absatz
2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1
AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz erteilt 110 0,05
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG in V.m. § 60c Abs. 6
S. 2 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss 61 0,03
38. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten
Halbjahr 2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der
Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht
werden?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 wurden 3 946
Amtshilfeersuchen eingereicht. Hiervon konnten in 577 Fällen
Passersatzpapiere beschafft werden (15 Prozent). Es ist jedoch zu beachten, dass in den
seltensten Fällen ein Verfahren der Passersatzbeschaffung bereits innerhalb von sechs
Monaten abgeschlossen werden kann. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum in
1 038 Fällen Passersatzpapiere beschafft.
122 Personen (21 Prozent) sind mit diesen Passersatzpapieren gemäß AZR
ausgereist. Dabei ist zu betonen, dass die Zahl ausschließlich aus dem
Datenmaterial des AZR abgelesen wird. Eigene Daten oder Meldungen der Länder liegen
hierzu nicht vor.
39. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2023 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Im ersten Halbjahr 2023 verfügten 52 Prozent der negativ beschiedenen
Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere.
40. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2023 einen
Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European
Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter
den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2023 abgelehnt
wurde?
Im ersten Halbjahr 2023 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab
14 Jahren, bei denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, 33 Prozent.
Der entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit
Eurodac-Treffer, deren Antrag im ersten Halbjahr 2023 abgelehnt wurde, betrug
47 Prozent.
41. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2023 die
Zuständigkeit auf Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß
Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
Im ersten Halbjahr 2023 ist dieses Verfahren bei 15 130 Personen im Sinne der
Fragestellung eingetreten. (Stand: 30. Juni 2023)
42. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Italien?
Die Antwort zu Frage 42 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1.Halbjahr
2023
Übernahmeersuchen an den
Mitgliedstaat
Übernahmeersuchen des
Mitgliedstaats
Übernahmeersuchen
an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen an
D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
nach D
Gesamt 41.006 29.000 2.473 7.290 4.627 1.875
davon:
Italien 9.521 8.965 9 253 196 22
Mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 teilte das italienische
Innenministerium mit, dass Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung
vorübergehend nicht entgegengenommen werden könnten. Hintergrund sei, dass
aufgrund der hohen Zugangszahlen nach Italien keine ausreichenden Kapazitäten
in den dortigen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden seien. Es wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen.
43. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Griechenland?
Die Antwort zu Frage 43 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1.Halbjahr
2023
Übernahmeersuchen an den
Mitgliedstaat
Übernahmeersuchen des
Mitgliedstaats
Übernahmeersuchen
an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen
an D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
an D
Gesamt 41.006 29.000 2.473 7.290 4.627 1.875
davon:
Griechenland
3.465 43 0 165 95 31
44. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der
Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn
ja, wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab,
und wie oft nicht?
Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 wird vor
einer Überstellung eine individuelle Zusicherung von den griechischen
Behörden dahingehend eingeholt, dass die zu überstellende Person gemäß der
Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie
2013/32/EU bearbeitet wird. Im ersten Halbjahr 2023 erteilten die griechischen
Behörden keine individuelle Zusicherung im Sinne der Fragestellung.
45. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2023 in Deutschland Asyl
beantragt, denen
a) zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein
Schutzstatus gewährt worden oder
Erkenntnisse hierzu liegen ausschließlich in Bezug auf Griechenland vor.
Asylerstantragstellende insgesamt im ersten Halbjahr 2023
mit bereits durch Griechenland erteilten Schutzstatus:
4.258
Darunter:
Afghanistan 1.698
Syrien, Arabische Republik 907
Irak 709
Somalia 290
Ungeklärt 232
b) bei denen bereits ein Asylverfahren einem solchen Staat anhängig war
(bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter Angabe der
absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden Personen auflisten)?
Hinweis auf ein bereits laufendes Asylverfahren können die erfassten Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 sein.
Die entsprechenden Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Treffer der Kategorie 1 insgesamt im ersten Halbjahr 2023 für
Asylerstanträgen (Personen ab 14 Jahre)
24.187
Darunter:
Afghanistan 7.681
Syrien, Arabische Republik 4.997
Türkei 2.674
Russische Föderation 1.793
Irak 1.321
46. Was unternimmt die Bundesregierung, ggf. in Kooperation mit der EU-
Kommission als „Hüterin der Verträge“, damit Griechenland und Italien
nicht weiter zulasten Deutschlands gegen geltendes EU-Recht verstoßen,
indem sie Rücknahmen gemäß der Dublin-III-Verordnung pauschal
verweigern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung ist in fortwährendem Austausch mit der Europäischen
Kommission sowie den Mitgliedstaaten, um eine umfassende Anwendung der
sogenannten Dublin-III-Verordnung zwischen allen Mitgliedstaaten
sicherzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
47. Übernimmt die Bundesregierung weiterhin trotz der rechtswidrigen
Verweigerung von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) freiwillig Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus Griechenland und Italien?
a) Wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 von
dort übernommen?
Die Fragen 47 und 47a werden gemeinsam beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2023 wurden bis einschließlich 30. Juni 2023 648
Asylsuchende aus Italien nach Deutschland überstellt, für welche die
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren übernommen
hat. Aus Griechenland wurden in diesem Zeitraum keine Personen im Sinne der
Fragestellung überstellt.
b) Worin besteht die politische Intention der Bundesregierung, wenn sie
entscheidet, Ländern, die zulasten Deutschlands gegen EU-Recht
verstoßen, auch noch freiwillig Asylbewerber abzunehmen?
Der freiwillige europäische Solidaritätsmechanismus dient dazu, die von
Migrationsströmen im Mittelmeerraum und über die westliche Atlantikroute am
stärksten betroffenen und hauptsächlich unter Druck stehenden Mitgliedstaaten
bedarfsgerecht zu unterstützen. Zugleich erwartet die Bundesregierung, dass
geltendes europäisches Recht von allen Mitgliedstaaten eingehalten wird, die
Europäische Kommission als Hüterin der Verträge deren Einhaltung überwacht
und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreift. Die Bundesregierung beobachtet
die Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten sorgfältig und lässt
entsprechende Beobachtungen in ihre Entscheidungen einfließen.
48. Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und
wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens in 2022?
Im Zeitraum Januar bis Mai 2023 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer
eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF
24,6 Monate. Der Anteil positiver Gerichtsentscheidungen an allen
Gerichtsentscheidungen, lag in den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 bei 10,3
Prozent.
49. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
Mit Stand vom 30. Juni 2023 waren im AZR 1 214 Personen registriert, bei
denen im bisherigen Jahr eine Einreise nach Überstellung in einen anderen
Mitgliedstaat festgestellt wurde.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
Mit Stand vom 30. Juni 2023 waren im AZR 471 Personen registriert, bei
denen im bisherigen Jahr eine erneute Einreise nach einer durch Bundesmittel
geförderten Ausreise festgestellt wurde. Die geförderte Ausreise kann dabei
auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2023 erfolgt sein.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR 2 939 Personen registriert, bei
denen im bisherigen Jahr 2023 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer noch
geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden waren.
50. Wie viele dieser (vgl. Frage 49) Ausländer haben 2023 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag vom 30. Juni 2023 waren im AZR
– 802 Personen registriert, bei denen nach erneuter Einreise nach der
Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde;
– 175 Personen registriert, bei denen nach erneuter Einreise nach einer durch
Bundesmittel geförderten Ausreise eine erneute Einreise verzeichnet war
und ein Antrag auf Asyl gestellt wurde und
– 770 Personen registriert, die trotz geltender Wiedereinreisesperre erneut
nach Deutschland eingereist sind und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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