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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

26.09.2023

Aktualisiert

21.11.2023

BT20/783321.07.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/5709). Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu; gegen 88,1 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2022 geklagt. Mehr als die Hälfte der Klagen (52,4 Prozent) endete 2022 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“ (Angaben zu Gerichtsverfahren ohne Dezember 2022), z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Afghanistan, Syrien und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen Recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2022 in Höhe von 37 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2 Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige Erledi- Deutscher Bundestag Drucksache 20/7833 20. Wahlperiode 21.07.2023 gungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2022 sogar bei 94,8 Prozent, d. h., fast alle überprüften BAMF-Bescheide erwiesen sich als rechtswidrig. Hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf Schutzsuchende aus dem Iran (42,7 Prozent) und Somalia (61,5 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte geschehen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 37 286 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, 16 478 durch Entscheidungen der Gerichte (ohne Dezember 2022), 7 015 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 11 629 im Rahmen von Folgeanträgen und 2 164 aus „sonstigen Gründen“. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen des BAMF in Bezug auf einzelne Herkunftsländer ist groß: Bei irakischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2022, je nach Standort, zwischen 2,3 und 71 Prozent, bei iranischen zwischen 24,5 und 79,2 Prozent, bei türkischen zwischen 5 und 90 Prozent und bei Asylsuchenden aus der russischen Föderation zwischen 3,7 und 60 Prozent. Das Forschungszentrum des BAMF nannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. Viele Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h., es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die meist im Wege des Familiennachzugs legal eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2022 bei 67 Prozent (2021: 82,9 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10–11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis hingegen ist restriktiver, häufiger wird z. B. nur subsidiärer Schutz gewährt. Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2022 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 37,3 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 3,3 Prozent aller Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 24 791 Asylanträge (11,4 Prozent aller Anträge; 2021: 17,5 Prozent, 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres semitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2023 bzw. im zweiten Quartal 2023 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Moldawien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen machen? c) Wie lautet die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 20/4019, wenn sie berücksichtigt, dass es in der Frage nicht um die „Beurteilung der Bleibeperspektive“ ging, wie von ihr in der Antwort unterstellt wurde, sondern um „den Grad der Schutzbedürftigkeit“ von Asylsuchenden – und dann ist nach Auffassung der Fragestellenden sehr wohl die bereinigte Schutzquote aussagekräftiger, wie in der Frage dargelegt (bitte begründet ausführen)? Wird die Bundesregierung hierbei berücksichtigen, dass auch bei den Asylstatistiken von Eurostat Entscheidungen zu Dublin-Verfahren, Verfahrenseinstellungen und Rücknahmen bei der Berechnung der Schutzquote nicht als Entscheidungen gezählt werden (vgl. https://www.bam f.de/DE/Themen/Statistik/Asylzahlen/asylzahlen-node.html), sodass im Ergebnis die vom BAMF bzw. von Eurostat zu Deutschland verbreiteten Schutzquoten auseinanderfallen, was nach Auffassung der Fragestellenden Irritationen und Fragen hervorrufen kann; bitte begründen), und wie lauteten diese auseinanderfallenden Schutzquoten des BAMF bzw. von Eurostat für die letzten zehn Jahre (bitte nach Jahren auflisten)? d) Ist die Bundesregierung bereit, ihre zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte ablehnende Haltung zur Einführung einer Verlaufsstatistik zu Schutzquoten unter Berücksichtigung korrigierender BAMF- oder Gerichtsentscheidungen zu überdenken, wenn sie in Betracht zieht, dass z. B. eine Schutzquote zu Fällen berechnet werden könnte, in denen eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung ergangen ist – diese Quote könnte nach Auffassung der Fragestellenden eine belastbare Einschätzung dazu ermöglichen, in welchem Umfang Schutzsuchende auch unter Berücksichtigung korrigierender Behördenoder Gerichtsentscheidungen, was angesichts z. T. hoher Fehlerquoten beim BAMF (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Fragestellenden wichtig wäre, als schutzbedürftig angesehen werden können? Wird die Bundesregierung hierbei berücksichtigen, dass Deutschland für die Erstellung von EU-Statistiken ohnehin Angaben zu sogenannten endgültigen Entscheidungen in Asylverfahren machen muss (vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nummer 862/2007 vom 11. Juli 2007; allerdings liegen infolgedessen nur getrennte Statistiken zur ersten bzw. endgültigen Asylinstanz vor, die keine personengebundene Verlaufsstatistik darstellen, sodass diese statistischen Angaben nach Auffassung der Fragestellenden nur einen eingeschränkten Wert haben; bitte begründen)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2023 bzw. im zweiten Quartal 2023 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen im ersten Halbjahr 2023 waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2023 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten? d) Wie viele der im ersten Halbjahr 2023 vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2023 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus machen (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 bzw. 3 AsylG; bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?  5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und Türkei im ersten Halbjahr 2023, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten – in jedem Fall aber auch die Quoten der BAMF- Außenstellen nennen, die für Asyl-Flughafenverfahren zuständig sind – und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 auflisten)?  6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im ersten Halbjahr 2023, und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?  7. Wie begründet das BAMF seine Entscheidungspraxis zu weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan, denen von Januar bis Mai 2023 zwar häufiger ein internationaler Schutzstatus als in der Vergangenheit erteilt wurde, in vielen Fällen jedoch auch nicht, obwohl auch nach den Empfehlungen der EU-Asylagentur davon ausgegangen werden kann, dass bei Frauen und Mädchen aus Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt (vgl. Antwort des BMI auf die Schriftliche Frage 45 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/7650 und www.proasyl.de/ne ws/verfolgt-weil-sie-frauen-sind-afghanische-frauen-muessen-als-fluechtli nge-anerkannt-werden/; bitte begründen), und wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan für das erste bzw. zweite Quartal 2023 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstige Erledigungen differenzieren)?  8. Welche Änderungen der internen Weisungslage, Herkunftsländerleitsätze usw. in Bezug auf Afghanistan hat es in den letzten zwölf Monaten gegeben (bitte mit Datum und Inhalt auflisten), und unter welchen Bedingungen wird jungen, gesunden Männern aus Afghanistan Abschiebungsschutz verwehrt, wie sind hierzu die internen Vorgaben im BAMF (bitte so konkret wie möglich darlegen; den Fragestellenden liegt eine Ablehnung des BAMF von Ende März 2023 in dem Fall eines jungen, gesunden Mannes mit guter Ausbildung vor, dem unterstellt wird, dass er „sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt […] behaupten“ könne)?  9. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellenden in Bezug auf Entscheidungen des BAMF zu Asylsuchenden aus der Türkei, wenn a) berichtet wird (vgl. z. B. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1174619.abs chiebung-kurden-in-der-tuerkei-bundesamt-nimmt-folter-in-kauf.html), dass eine erlittene bzw. drohende Folter eines politisch aktiven Kurden in der Türkei vom BAMF als unbeachtlich eingestuft worden sein soll mit der Begründung, dass „nicht ersichtlich“ sei, „dass diese Folter aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfolgt sei, sondern „tatsächlich der Terrorbekämpfung“ diene, so die Darstellung im genannten Zeitungsartikel – entspricht diese Darstellung nach Kenntnis oder Ermittlungen der Bundesregierung der Wahrheit, und wenn ja, hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen und eine solche Begründung des BAMF für rechtlich zulässig (bitte begründen; wenn nein, was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall, und wurde in dem konkreten Fall zumindest Abschiebungsschutz gewährt, wenn nein, warum nicht), und b) berichtet wird (https://www.nds-fluerat.org/55963/aktuelles/guelen-ver folgung-in-der-tuerkei-wird-vom-bamf-immer-wieder-verkannt/#com ments), dass es „systematische Probleme bei der Entscheidungspraxis“ des BAMF in Bezug auf Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger aus der Türkei gebe, weil nicht berücksichtigt werde, dass es bei der Strafverfolgung gegen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger, die pauschal unter Terrorismusverdacht gestellt würden, einen sog. Politmalus gebe, der aufgrund der politisierten und unfairen Strafverfahren zu einer Flüchtlingsanerkennung führen müsse, während das BAMF von letztlich rechtsstaatlich funktionierenden Strafverfahren auch bei der sog. Terrorismusbekämpfung in der Türkei ausgehe (bitte Ausführungen zur diesbezüglichen Einschätzung und Praxis des BAMF machen und darstellen, wie die Bundesregierung dies bewertet) – und welche Einschätzung hat das Auswärtige Amt dazu, ob bei Strafverfahren in der Türkei gegen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger bzw. kurdische Aktivistinnen und Aktivisten (bitte differenzieren) von fairen und rechtsstaatlichen Verfahren auszugehen ist, insbesondere wenn es um den Vorwurf des „Terrorismus“ oder Ähnliches geht? 10. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2023 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 11. Wie wurde bzw. wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22, wonach das Kindeswohl und die familiären Bindungen von Minderjährigen vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden müssen, durch das BAMF umgesetzt (bitte so konkret wie möglich darlegen), und welche Maßnahmen hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gegebenenfalls ergriffen oder geplant, um gegenüber den Bundesländern bzw. Ausländerbehörden für eine Umsetzung des genannten EuGH-Urteils zu sorgen (bitte darlegen und gegebenenfalls begründen, falls dies nicht geschehen oder nicht beabsichtigt ist)? 12. Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2023 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum 30. Juni 2023 (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und inwieweit konnten Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung durch die eingeleiteten Maßnahmen inzwischen reduziert werden (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagdrucksache 20/5709; bitte ausführen)? 13. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten Halbjahr 2023 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. seit dem 16. Februar 2023 (hilfsweise: seit März 2023) mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und wurde ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten in diesen Zeiträumen Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung in diesen Zeiträumen erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? d) Welche gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Maßnahmen wurden bislang ergriffen bzw. sind gegebenenfalls noch geplant zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023 (BVerwG, 1 C 19.21), mit dem die Praxis des BAMF zur Auslesung von Datenträgern Asylsuchender in einem Einzelfall für rechtswidrig erklärt wurde (bitte so konkret wie möglich ausführen)? 15. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2023 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 16. Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2023 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 17. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2023 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2023 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 19. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2023 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 20. Wie viele sog. Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2023 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Gesamtjahr 2022 bzw. für das bisherige Jahr 2023 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Moldawien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Wie waren die gerichtlichen Entscheidungen zu Aufstockungsklagen (Gewährung von Flüchtlingsschutz statt subsidiärem Schutz) von männlichen syrischen Asylsuchenden im Alter zwischen 18 und 42 Jahren in den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023, und wie viele solcher Aufstockungsklagen von männlichen syrischen Asylsuchenden im Alter zwischen 18 und 42 Jahren waren zuletzt noch bei den Gerichten anhängig (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagdrucksache 19/27462)? c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren)? Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2022 bzw. für das bisherige Jahr 2023? d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? f) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? g) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im bisherigen Jahr 2023 aufgrund verlorener Asyl- Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? h) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im Jahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)? Gibt es entsprechende statistische Angaben auch zu einzelnen Kammern der Gerichte (die gleichlautende Frage 17i wurde auf Bundestagsdrucksache 20/5709 nicht beantwortet), und wenn ja, wie lauten entsprechend differenzierte Zahlenangaben für die Jahre 2020, 2021, 2022 bzw. das bisherige Jahr 2023 für die Asylkammern des VG Gera? i) Wie waren die Aufhebungsquoten des VG Gera im Vergleich zum Durchschnittswert aller Verwaltungsgerichte für die Herkunftsländer Eritrea, Äthiopien, Nigeria, Libyen, Mali, Sierra Leone, Guinea, Somalia, Marokko, Algerien, Senegal und Elfenbeinküste in absoluten und relativen Zahlen in den letzten 15 Jahren (bitte jeweils nach Jahren auflisten)? j) Wie waren die Erfolgsquoten im Eilrechtsschutzverfahren gegen Dublin-Bescheide des BAMF beim VG Gera im Vergleich zum Durchschnittswert aller Verwaltungsgerichte in Bezug auf die Mitgliedstaaten Italien, Malta und Griechenland in absoluten und relativen Zahlen in den letzten 15 Jahren (bitte jeweils nach Jahren auflisten)? k) Welche Erklärung oder Einschätzung hat die Bundesregierung bzw. hat das BAMF dazu, dass nach Wahrnehmung der Fragestellenden (vgl. Antwort zu Frage 17i auf Bundestagsdrucksache 20/5709) überdurchschnittlich viele bayerische Verwaltungsgerichte mit unterdurchschnittlichen Aufhebungsquoten auffallen (zum Herkunftsland Afghanistan beispielsweise lagen die vier Verwaltungsgerichte mit den – mit Abstand – niedrigsten Aufhebungsquoten alle in Bayern; die Aufhebungsquoten der Verwaltungsgerichte in Bayern lagen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zudem in der Regel [Ausnahme: Herkunftsland Äthiopien] und zum Teil deutlich unter dem Bundesdurchschnitt, siehe ebd., Antwort zu Frage 17j; bitte ausführen)? l) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei im Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023, nach Bundesländern differenziert? 22. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2023 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 23. Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten hat das BAMF in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023 an das Auswärtige Amt gestellt (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? a) Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten haben die Verwaltungsgerichte in den Jahren 2019, 2020, 2021 2022 und im bisherigen Jahr 2023 an das Auswärtige Amt gestellt (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? b) Wie ist die derzeitige Praxis des BAMF bzw. der Gerichte in Bezug auf die Türkei zur Überprüfung von Angaben in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/16825 und 19/31392; bitte ausführen)? 24. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2023 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 25. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben)? 26. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2023 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 27. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2023 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2023 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? 29. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im ersten Halbjahr 2023 ausgezahlt? 30. Welche Projekte werden in Deutschland aktuell mit Mitteln aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gefördert (bitte nach Bundesländern auflisten)? Berlin, den 17. Juli 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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