Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7835 –
Die Positionen der Bundesregierung in der weiteren Verhandlung zur
KI-Verordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 6. Dezember 2022 hat der Rat der Europäischen Union seinen
„Verordnungs-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“ (nachfolgend: KI-VO)
vorgelegt (Ratsdokument 15698/22, data.consilium.europa.eu/doc/document/
ST-14954-2022-INIT/de/pdf). Das Europäische Parlament hat im Juni 2023
seine Position dazu beschlossen. Unmittelbar danach hat der Trilog zur
endgültigen Einigung begonnen.
Seit dem Entwurf der EU-Kommission im April 2021 und der Einigung des
Rates im Dezember 2022 wurde die KI-Technologie weiterentwickelt.
Insbesondere Systeme der generativen KI, wie zum Beispiel die derzeit viel
diskutierten Anwendungen ChatGPT, DALL-E oder Midjourney, sind in den
vergangenen Monaten in den Alltag vieler Menschen eingezogen und zeigen das
Potenzial, ganze Sektoren oder Branchen nachhaltig zu verändern.
Die Positionen, mit denen sich die Bundesregierung im Trilog einbringen will,
sind für breite Teile der Gesellschaft relevant, u. a. in den Sektoren Innere
Sicherheit, Bildung, Kultur und Medien.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union (EU) zu der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates „Zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz, KI-
Verordnung) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ hat der Rat
der EU am 6. Dezember 2022 einstimmig seine Positionierung zum Vorschlag
der EU-Kommission beschlossen, eine sogenannte Allgemeine Ausrichtung des
Rates (im Folgenden: Allgemeine Ausrichtung). Die Bundesregierung hat der
Allgemeinen Ausrichtung unter Abgabe einer Protokollerklärung mit Hinweis
auf noch bestehendes Verbesserungspotential zugestimmt. Die Allgemeine
Ausrichtung in Verbindung mit dem sich mittelbar aus der Protokollerklärung
ergebenden Verbesserungsbedarf bildet die Grundlage für die deutsche Positio-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8179
20. Wahlperiode 31.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 25. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nierung in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene. Im Lichte des
dynamischen Verhandlungsprozesses besteht die Notwendigkeit, kurzfristig mögliche
Kompromisslinien und Vorschläge im Rat zu beraten. Hierzu erfolgt jeweils
eine kurzfristige Positionierung der Bundesregierung. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Beantwortung von Fragen bezüglich der nationalen
Durchführung der KI-Verordnung in den laufenden Verhandlungen nicht
erfolgen kann, weil es hierfür des final beschlossenen Verordnungstextes bedarf.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausnahme aus der KI-VO für KI-
Systeme und deren Ergebnisse, die eigens für den alleinigen Zweck
wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb
genommen werden, insbesondere mit Blick auf die „Leitlinien zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen
Forschungsgemeinschaft e. V. (
www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbe
dingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf) und ihre
Anforderungen an Reproduzierbarkeit und Nachvollziehbarkeit?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich den Vorschlag, KI-Systeme, die für
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten entwickelt worden sind, aus dem
Anwendungsbereich der KI-Verordnung herauszunehmen. Dass die Entwicklung
und Nutzung solcher KI-Systeme den von der Wissenschaft selbst gesetzten
Prinzipien und Standards, wie den Leitlinien zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), unterliegen sollte,
ist davon unbenommen.
2. Wie kann auf Basis der KI-VO nach Einschätzung der Bundesregierung
zwischen einem Forschungsprojekt, einer Auftragsforschung für
Unternehmen und dem Inverkehrbringen durch private Unternehmen oder
unter Beteiligungen privater Unternehmen unterschieden werden, und
wie bewertet die Bundesregierung, dass ChatGPT als
Forschungsprototyp bezeichnet wird, aber vom Unternehmen OpenAI in Verkehr gebracht
wurde (
www.bundestag.de/resource/blob/944148/30b0896f6e49908155f
cd01d77f57922/20-18-109-Hintergrundpapier-data.pdf)?
Die Bundesregierung verweist auf die andauernden Verhandlungen der KI-
Verordnung, insofern können noch keine finalen Einordnungen nach der KI-
Verordnung vorgenommen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Definition des
„Inverkehrbringens“. Erst im Laufe der weiteren Verhandlungen kann geprüft
werden, ob Ausnahmeregelungen für KI-Systeme (KI-Modelle oder KI-
Anwendungen) und deren Ergebnisse, die für wissenschaftliche Forschung und
Entwicklung erzeugt und betrieben werden, auf nicht-kommerzielle Nutzung zu
begrenzen und nicht zu gewähren sind, wenn und soweit das KI-System und
dessen Ergebnisse in den kommerziellen Bereich übergehen.
3. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass der Einsatz von
Verfahren, bei denen biometrische Daten nach Artikel 3 der KI-VO zu
Bildungszwecken erhoben und verarbeitet werden, nicht zu den Verboten in
Artikel 5 KI-VO gehört?
Das Verbot in Artikel 5 des Entwurfs der KI-Verordnung in der Fassung der
Allgemeinen Ausrichtung bezieht sich auf den Einsatz biometrischer
Identifikationssysteme bzw. Fern-Identifikationssysteme zu Strafverfolgungszwecken.
Erhebung und Verarbeitung biometrischer Daten sind jedoch kein Spezifikum
von KI-Systemen, sondern unterliegen bereits den Anforderungen des Artikel 9
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Artikel 3 Nummer 33 des
Entwurfs der KI-Verordnung wiederum definiert die Nutzung biometrischer Daten
lediglich spezifischer zu Zwecken der eindeutigen Identifizierung natürlicher
Personen. Der Einsatz von biometrischen Identifikationssystemen bei digitalen
Bildungsangeboten ist somit nach der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung
nicht verboten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. Welche Forschungsprojekte, die die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/6862 auflistet, plant die Bundesregierung, mit Blick auf
kommende Verbote in der KI-VO nicht weiter zu fördern?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass keine der aufgelisteten
Forschungsprojekte von Verboten im Rahmen der KI-Verordnung betroffen sein werden.
Aufgrund der laufenden Verhandlungen ist eine abschließende Antwort nicht
möglich.
5. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass die KI-VO (mit
Ausnahme von Artikel 52 KI-VO zu Transparenzpflichten) nicht gelten soll
für Nutzende, die natürliche Personen sind und KI-Systeme
ausschließlich persönlich verwenden?
Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass eine Umgehung der
Kennzeichnungspflicht (indem Inhalte beispielsweise als Kunst oder
Satire benannt werden) oder eine schlechte Sichtbarkeit der Kennzeichnung
zur verstärkten Produktion und Verbreitung von Deep Fakes oder
anderen falschen, irreführenden oder desinformierenden Text-, Audio-,
Bildoder Video-Formaten führt?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Ausnahme, und
wie sollen demokratiegefährdende Effekte KI-basierter
Desinformationsaktivitäten, die von natürlichen Personen zu privaten Zwecken
ausgehen, stattdessen geregelt werden?
Die Ausnahme, dass die KI-Verordnung mit Ausnahme der
Transparenzpflichten des Artikels 52 nicht für Nutzerinnen und Nutzer gelten soll, die KI-
Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen
Tätigkeit verwenden, hat die Bundesregierung in der Allgemeinen Ausrichtung
unterstützt. Zu beachten sind hier der Ansatz der Produktregulierung und der
Nutzerbegriff, der sich insoweit aus Artikel 3 Absatz 4 des Entwurfs der KI-
Verordnung ergibt. Die Verordnung setzt ihrer Systematik nach bei dem
Produkt und den Anforderungen an das Produkt an. Die Bundesregierung setzt sich
in den Verhandlungen in Abweichung von der klassischen Produktregulierung
für Betroffenenrechte ein.
Hinsichtlich des angesprochenen Risikos der Umgehung der
Kennzeichnungspflicht weist die Bundesregierung auf die Sanktionsvorschrift des Artikels 71
Absatz 4h des Entwurfs der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung hin.
b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass generative KI-Systeme, die
künstlich massenhaft Bilder, Videos, Audios und Texte erzeugen
können, die unter Umständen nicht die Realität abbilden oder
irreführen können, grundsätzlich als Hochrisikosysteme gelten sollten,
und wenn nein, warum nicht?
Generative KI-Systeme können in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden.
Eine grundsätzliche pauschale Einstufung von generativen KI-Systemen als
Hochrisiko-KI-Systeme erscheint aufgrund der bestehenden Besonderheiten
nicht sachgerecht. Vielmehr sollte der Ansatz der KI-Verordnung, nur in
bestimmten Bereichen eine Regulierung von Hochrisiko-KI zu schaffen,
unterstützt werden. Die Bundesregierung prüft Anforderungen an generative KI-
Systeme, die deren Besonderheiten berücksichtigen und Risiken angemessen
adressieren. Die Anforderungen müssen verhältnismäßig sein, sollten innerhalb
der Wertschöpfungskette gut umsetzbar sein und keine Innovationsattentismen
für die Entwicklung generativer KI-Systeme in Europa sein. Die Prüfung der
Bundesregierung dauert an.
6. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz des EU-Parlaments, die
Anbieter generativer KI-Systeme zu Transparenz bezüglich der Verwendung
urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten zu verpflichten, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung befindet sich dazu noch in der Abstimmung.
7. Verfolgt oder prüft die Bundesregierung die Änderung bestehender
urheberrechtlicher Regelungen auf Europa- oder Bundesebene vor dem
Hintergrund der Weiterentwicklung generativer KI, wenn ja, mit welchen
Vorstellungen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt die Debatten zum Einsatz generativer KI und
sich stellenden urheberrechtlichen Fragen sehr genau und prüft fortlaufend den
bestehenden Bedarf für gesetzgeberische Maßnahmen. Der geltende
Rechtsrahmen wird maßgeblich durch das Unionsrecht vorgegeben. So beruht
insbesondere die gesetzliche Erlaubnis für das Text und Data Mining in § 44b des
Urheberrechtsgesetzes auf europäischen Vorgaben (Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen
Binnenmarkt, DSM-Richtlinie). Die DSM-Richtlinie wird ab dem Jahr 2026
auf europäischer Ebene evaluiert. In diesem Zuge wird auch überprüft werden,
ob sich die Regelung zum Text und Data Mining in ihrer aktuellen Fassung
bewährt hat und ob Anpassungsbedarf in Bezug auf zwischenzeitliche technische
Entwicklungen besteht.
8. Wie begründet die Bundesregierung die Unterstützung sogenannter
retrograder biometrischer Fernerkennung und die damit verbundene
Abweichung vom Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP?
a) Mit welcher Begründung geht die Bundesregierung davon aus, dass
eine retrograde Gesichtserkennung verfassungskonform ist?
b) Stimmt die Bundesregierung zu, dass auch eine retrograde
biometrische Fernerkennung unter Richtervorbehalt zunächst die Erhebung
und Speicherung biometrischer Daten zwingend erfordert, und zu
welchen Anlässen plant die Bundesregierung derzeit, diese Verfahren
einzusetzen?
c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik in der
gemeinsamen EDSA-EDSB-Stellungnahme (edpb.europa.eu/system/fil
es/2021-06/edpb-edps_joint_opinion_ai_regulation_en.pdf), der
Kritik des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (
www.ohchr.or
g/en/2021/09/artificial-intelligence-risks-privacy-demand-urgent-acti
on-bachelet?LangID=E&NewsID=27469) sowie des Europäischen
Parlaments (
www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/6
97191/EPRS_STU(2021)697191_EN.pdf) zu den Risiken von
retrograder biometrischer Fernerkennung im öffentlichen Raum
(einschließlich online) und der Bedrohung für die Grundrechte (u. a.
Privatsphäre, Datenschutz, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
Nichtdiskriminierung, Medienfreiheit und Rechtsstaatlichkeit)?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Aussage der Bundesregierung zur retrograden biometrischen
Identifizierung, die Gegenstand der Protokollerklärung und der dort in Bezug
genommenen Stellungnahme zur Allgemeinen Ausrichtung ist, stellt keine Abweichung
vom Koalitionsvertrag dar, der die „biometrische Erfassung zu
Überwachungszwecken“ ablehnt. Die Details des unionsrechtlichen Verbotstatbestands waren
zum Zeitpunkt der erwähnten deutschen Stellungnahme und sind auch aktuell
im Trilog noch in der Diskussion. Vor diesem Hintergrund wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen, der weitere Verlauf der
Verhandlungen bleibt abzuwarten. Der EDSB (Europäischer
Datenschutzbeauftragter) und der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) sowie der EPRS
(Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments) weisen in ihren
Stellungnahmen darauf hin, welche Gefahren der Einsatz biometrischer
Gesichtserkennung für Grundrechte haben kann. Es werden unterschiedliche Strategien
vorgeschlagen, um die Gefahren zu minimieren oder auszugleichen. Diese
Vorschläge bezieht die Bunderegierung in ihre Bewertung mit ein.
Deutschland hat sich in den Verhandlungen zur KI-Verordnung nur
dahingehend positioniert, die retrograde biometrische Identifizierung, beispielsweise
im Zuge der Auswertung von Beweismitteln, nicht europarechtlich
auszuschließen. Der staatliche Einsatz dieser Technologie in Deutschland bedarf, wie jede
Ermittlungsmaßnahme, einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage.
d) Welche Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung
vorgesehen, um die unbestimmten Rechtsbegriffe „Ferne“, „aktive
Einbeziehung“ und „zeitgleich“ und „nahezu zeitgleich“ genau zu
bestimmen, und welchen Vorschlag hat die Bundesregierung, diese Begriffe
zu bestimmen?
Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Verwendung üblich ist
und die in der Praxis im Wege der Auslegung durch Rechtsanwender und
Gerichte ausreichend konkretisiert werden können. Insgesamt erscheint die
Abgrenzung anhand der vorgesehenen Definition (Artikel 3 Nummer 37 der KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung) und des
Erwägungsgrunds 8, der die Gefahr einer Umgehung aufgreift und durch genauere
Konkretisierung minimiert, hinreichend klar.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) Unterstützt die Bundesregierung die Öffnungsklausel in Artikel 5
Absatz 4 KI-VO in der allgemeinen Ausrichtung der EU-
Kommission zur biometrischen Echtzeit-Fernerkennung, nach der die
Mitgliedstaaten die Verwendung biometrischer Echtzeit-
Fernidentifizierung selbst festlegen können, und wenn ja, zu welchen Zwecken hält
die Bundesregierung diese Öffnungsklausel für sinnvoll?
Zu diesem Punkt wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass die Pflicht zur
getrennten Überprüfung und Bestätigung durch zwei Personen beim
Einsatz von biometrischer Fernerkennung nicht für Anwendungen im
Bereich Strafverfolgung, Migration, Grenzkontrolle und Asyl gelten
soll (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragestellenden sich auf die
Regelung in Artikel 14 Absatz 5 der KI-Verordnung in der Fassung der
Allgemeinen Ausrichtung beziehen. Nach Satz 1 dieser Regelung müssen bei den in
Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systemen die in
Absatz 3 genannten Vorkehrungen so gestaltet sein, dass der Nutzer keine
Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System
hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange dies nicht von mindestens zwei
natürlichen Personen getrennt überprüft und bestätigt wurde. Die in Satz 2
insoweit bestehende Ausnahme ist nur einschlägig, wenn die Anwendung dieser
Anforderung nach Unionsrecht oder nationalem Recht unverhältnismäßig ist.
Die Bundesregierung hat der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zur KI-
Verordnung unter Abgabe einer Protokollerklärung zugestimmt.
9. Welche Vorhaben und Projekte mit Bezug zum Einsatz von KI sind im
Programm „P20“ (
www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/
programmp20/programm-p20-node.html) vorgesehen, und welche Auswirkungen
wird die KI-VO auf diese Vorhaben und Projekte absehbar haben,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Allgemeinen Ausrichtung des
Verordnungsentwurfs Verbote bestimmter KI-Fähigkeiten vorgesehen
sind?
Im Programm P20 sind vier Vorhaben im Sinne der Fragestellung vorgesehen
(KIPO, PSI, „KI-relevante-Plattformen“ und OSINT). Die Auswirkungen der
KI-Verordnung auf diese Vorhaben können derzeit nicht abschließend beurteilt
werden, da die Verhandlungen zur KI-Verordnung noch andauern. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass eine Klassifizierung als Hochrisiko-Anwendungen
gemäß Annex III der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung für einzelne Vorhaben wahrscheinlich ist.
10. Sieht die Bundesregierung vor, dass Behörden nur KI-Systeme einsetzen
dürfen, deren Ergebnisse erklärbar, nachvollziehbar und reproduzierbar
sind und dass Behörden die Öffentlichkeit über alle eingesetzten KI-
Systeme informieren muss, auch wenn diese nicht unmittelbar mit
natürlichen Personen interagieren (bitte ausführlich begründen)?
11. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass alle KI-Systeme, die
von Behörden eingesetzt werden, nach einem standardisierten
Risikoklassenmodell durch dafür speziell qualifizierte Personen bewertet und
jährlich durch eine unabhängige Stelle hinsichtlich Notwendigkeit,
Effizienz und Nachhaltigkeit evaluiert werden sollten, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Unter den Voraussetzungen der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung dürfen Behörden KI in Einklang mit den jeweiligen Fachgesetzen
einsetzen. Dabei wird auf die Ausnahme für Sicherheitsbehörden in Artikel 51
der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung hingewiesen.
Die Prüfung der Bundesregierung hinsichtlich des Einsatzes von KI-Systemen
in Bundesbehörden und damit verbundenen Anforderungen dauert an. Sofern
sich die Frage auf die Anforderungen an Behörden nach der KI-VO bezieht,
wird darauf verwiesen, dass die Verhandlungen andauern.
12. Mit welcher Begründung gelten nach Ansicht der Bundesregierung
Online-Räume nicht als öffentliche Räume im Sinne des Artikels 3
Nummer 39 KI-VO?
Nach Artikel 3 Absatz 39 der KI-Verordnung in Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung bezeichnet der Ausdruck „öffentlich zugänglicher Raum“ einen einer
unbestimmten Anzahl natürlicher Personen zugänglichen physischen Ort in
privatem oder öffentlichem Eigentum, unabhängig davon, ob vorher bestimmte
Bedingungen oder Umstände für den Zugang festgelegt wurden, und
unabhängig von möglichen Kapazitätsbeschränkungen. In Erwägungsgrund 9 der KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung wird erläutert, dass
Online-Räume nicht erfasst werden, da es sich nicht um physische Räume
handelt.
13. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz des EU-Parlaments, dass
KI-Systeme, die zur Wahlbeeinflussung geeignet sind, also auch
Systeme, die für Wahlberechtigte nicht oder nicht unmittelbar erkennbar sind
oder Systeme, die politische Werbung steuern und nur bestimmten
Gruppen zugänglich machen, lediglich Hochrisikosysteme sind, oder sollten
solche Systeme nach Ansicht der Bundesregierung verboten werden, und
wenn nein, warum nicht?
Die KI-Verordnung folgt dem Ansatz einer Produktregulierung.
Anknüpfungspunkt ist das Produkt bzw. die Anforderungen an das Produkt, um Risiken zu
unterbinden oder zu minimieren. Die Grenze zur unzulässigen
Wahlbeeinflussung ist insbesondere am Maßstab der Wahlgrundsätze und weiteren
wahlspezifischen Regelungen und Gesetzen zu prüfen. Der Ansatz des Europäischen
Parlaments geht über eine Produktregulierung hinaus. Die Prüfung der
Bundesregierung, inwieweit entsprechende Systeme darüber hinaus in den Anhang III
der KI-Verordnung fallen sollten, dauert an. Anhang III knüpft an den Bereich
an, in dem das Hochrisiko-KI-System eingesetzt wird.
14. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz der Differenzierung von
Hochrisiko-KI-Systemen, und wenn ja, welche KI-Systeme gehören nach
Einschätzung der Bundesregierung zu den Hochrisikosystemen, von
denen wahrscheinlich kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit
oder Grundrechte ausgeht?
a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der „unwesentliche
Einfluss“ auf eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 KI-VO
(Allgemeine Ausrichtung) definiert?
b) Wie definiert die Bundesregierung „unwesentlichen Einfluss“ auf
eine Entscheidung?
c) Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Begriffe
„erhebliche schädliche Auswirkungen“, „schwerer Schaden“ und
„bedeutendes Risiko“ im Kontext Hochrisiko-KI-Systeme im Text der
Allgemeinen Ausrichtung definiert?
Die Prüfung der Bundesregierung hierzu dauert an.
Die Fragen 14 bis 14c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nähere Ausführungen zu „unwesentlichem Einfluss“ im Sinne der
Allgemeinen Ausrichtung der KI-Verordnung finden sich dort in Erwägungsgrund 32,
ebenso Beispiele. Außerdem weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach
der Allgemeinen Ausrichtung nach Artikel 6 Absatz 3 der KI-Verordnung die
EU-Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung
Durchführungsrechtsakte erlässt, um festzulegen, unter welchen Umständen das
Ergebnis der in Anhang III genannten KI-Systeme in Bezug auf die zu treffende
Maßnahme unwesentlich ist. Insofern ist auch der Bereich bei der Entscheidung
einzubeziehen und dies keine pauschale Festlegung.
d) Wer soll nach Kenntnis oder nach Einschätzung der Bundesregierung
diese Auswirkungen, Schäden oder Risiken in welchem Verfahren
feststellen?
Die Prüfung der Bundesregierung dazu dauert an.
e) Wie wird die Bundesregierung Sachverhalte regeln, bei denen durch
ein Hochrisiko-KI-System „erhebliche schädliche Auswirkungen“,
ein „schwerer Schaden“ oder ein „bedeutendes Risiko“ entsteht,
bevor die EU-Kommission den dazugehörenden Rechtsakt erlässt (der
erst ein Jahr nach Inkrafttreten der KI-VO vorgesehen ist)?
Die Folgen richten sich nach den in dem Zeitraum geltenden Gesetzen und
Vorschriften, die auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind. Die KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht ferner einen
Geltungsbeginn der Verordnung drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vor.
f) Welche bestimmten Zwecke sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gemeint, für die es laut Erwägungsgrund 17 der Allgemeinen
Ausrichtung Rechtsvorschriften geben soll, um soziales Verhalten zu
bewerten?
Hintergrund des Verbots des Social Scorings soll nach dem Verständnis der
Bundesregierung sein, dass Daten nicht in einem Kontext verwendet werden
sollen, die in keinem ursprünglichen Zusammenhang mit der ursprünglichen
Erlangung bzw. Sammlung der Daten stehen und dass es dadurch zu einer
unverhältnismäßigen, ungerechtfertigten und unfairen Behandlung in neuem,
fremdem Kontext komme. Als Beispiele für den Erwägungsgrund sollen nach
den Äußerungen in den Verhandlungen u. a. die Prüfung der Kreditwürdigkeit,
die Vergabe von Studienplätzen und die Arbeitsvermittlung von Jugendlichen
in Betracht kommen.
15. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz der Allgemeinen
Ausrichtung, Emotionserkennungssysteme als Hochrisikosysteme zu behandeln?
a) Wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt die
Bundesregierung ihre Einschätzung, dass Emotionserkennung per KI
zuverlässig ihr Ziel erreicht?
b) Durch wen wird die Zielerreichung definiert?
c) Wenn nein, hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass
Emotionserkennung unter Artikel 5 KI-VO verboten werden muss?
Die Abstimmung der Bundesregierung hierzu dauert an.
16. Kann die Bundesregierung darlegen, wann und wie Nutzende davon
Kenntnis erlangen, dass sie nach Artikel 23a der Allgemeinen
Ausrichtung den Pflichten eines Anbieters unterliegen?
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Schulen, die ChatGPT
oder andere Mehrzweck-KI-Systeme oder Foundation-Modelle im
Unterricht nutzen, dadurch zu Anbietern eines Hochrisikosystems
werden mit den entsprechenden Anforderungen und Pflichten aus der
künftigen KI-VO?
Inwieweit Schulen oder ihre Träger zu Anbietern von Hochrisiko-KI werden
können, wenn sie KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck
verwenden, hängt von dem konkreten Verwendungszweck ab. Fällt dieser unter einen
der in Annex III Nummer 3 der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung genannten Zwecke, würden sie gemäß Artikel 23a zu Anbietern
eines Hochrisiko-Systems. Ob dies bei einer Nutzung „im Unterricht“ der Fall
ist, hängt von der konkreten Nutzung und von der finalen Ausgestaltung des
Annex III ab. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
b) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
Rechtssicherheit für Nutzende von KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck oder Foundation-Modellen zu schaffen, ob, und wenn
ja, unter welchen Umständen, sie zu Anbietenden mit allen
zugehörenden Pflichten wechseln?
Auch zu diesem Punkt ist auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu
verweisen.
c) Wie unterscheidet die Bundesregierung zwischen Anbietenden,
Einsetzenden und Nutzenden?
Die Allgemeine Ausrichtung unterscheidet zwischen Provider bzw. Anbieter
und User bzw. Nutzerin und Nutzer. Der Begriff des Einsetzenden kommt dort
nicht vor. Das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, den Begriff des Users
durch den Begriff des Deployers zu ersetzen. Diese Frage wird im
Trilogverfahren diskutiert werden.
d) Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden,
dass sich die Einsetzenden bzw. Nutzenden an die
Gebrauchsanweisung des Systems halten und bei Wechsel in die Rolle der
Anbietenden die Pflichten aus der KI-VO einhalten?
Um sicherzustellen, dass Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die Pflichten
aus der KI-Verordnung einhalten, werden in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung unter anderem Aufsichtsinstrumente (Artikel 63 ff.) sowie Sanktionen
bei Nichteinhaltung (Artikel 71 ff.) vorgesehen.
17. Was bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung, dass laut Artikel 29
Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung Nutzende gegebenenfalls eine
Datenschutzfolgeabschätzung vornehmen müssen?
a) Für wen und unter welchen Umständen gilt diese Pflicht?
b) Gilt diese Pflicht für Bildungseinrichtungen, die KI-Anwendungen
zur Unterrichtsunterstützung nutzen, und wenn ja, für welche Art KI-
Anwendungen (Foundation-Modell, GPAI, KI-System)?
Artikel 29 Absatz 6 der KI-Verordnung bestimmt, dass Nutzer von Hochrisiko-
KI-Systemen die gemäß Artikel 13 bereitgestellten Informationen verwenden,
um gegebenenfalls ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer
Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder
Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 nachzukommen. Voraussetzung ist
demnach, dass nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen eine
Datenschutzfolgenabschätzung vorgesehen ist. Artikel 29 Absatz 6 adressiert
den Nutzer nach Artikel 3 Absatz 4 der Allgemeinen Ausrichtung. Aufgrund
der andauernden Verhandlungen der KI-Verordnung kann die Bundesregierung
noch keine abschließende Einschätzung zu Frage 17b geben.
18. Zu welchem Zeitpunkt vor oder nach dem Inverkehrbringen oder der
Inbetriebnahme oder in welchem Zeitraum nach dem Inverkehrbringen
oder der Inbetriebnahme eines Hochrisikosystems sollte nach Ansicht
der Bundesregierung die EU-Kommission darüber entscheiden, ob
Anwendungen dem Anhang III der KI-VO hinzugefügt oder entfernt
werden?
a) Wer definiert das Ausmaß des Schadens, das für eine Aufnahme
eines Systems in Anhang III eintreten muss?
b) Wer soll den Schaden in welchem Verfahren feststellen?
Die Verhandlungen dauern an. Ein Zeitpunkt ist in der Verordnung gegenwärtig
nicht konkret vorgesehen. Änderungen des Anhangs III können sich z. B.
aufgrund weiterer Entwicklungen und Erkenntnisse ergeben. Das Verfahren richtet
sich nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 73 der KI-Verordnung in der
Fassung der Allgemeinen Ausrichtung.
c) Gibt es Schäden, die die Grundrechte betreffen, die nach Ansicht der
Bundesregierung so gering sind, dass sie nicht zu einer Aufnahme
des Systems in Anhang III führen sollten, wenn ja, welche?
Die Verhandlungen der KI-Verordnung und zu Anhang III dauern an. Dies
beinhaltet auch die weitere Positionierung der Bundesregierung zu Anhang III in
Bezug auf die Änderungen des Europäischen Parlaments. Im Übrigen verweist
die Bundesregierung auf die Allgemeine Ausrichtung sowie ihre
Protokollerklärung zur Allgemeinen Ausrichtung.
19. Unterstützt die Bundesregierung die Formulierung in
Erwägungsgrund 32 der Allgemeinen Ausrichtung, dass Übersetzungssysteme nicht
zu einem wesentlichen Risiko führen können, auch nicht bei
Anwendungen im gesundheitlichen, polizeilichen oder juristischen Kontext, und auf
welche wissenschaftlichen oder praktischen Erkenntnisse stützt die
Bundesregierung diese Einschätzung?
a) Schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit erheblicher
schädlicher Auswirkungen, schwerer Schäden oder eines
bedeutenden Risikos für Flüchtende, Schutzsuchende oder andere vulnerable
Gruppen durch den Einsatz solcher Systeme als erhöht ein, und wenn
ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus für
die Ableitung besonderer Regelungen zum Schutz dieser
Betroffenengruppen?
b) Warum hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
bekannt gewordenen sachlichen Fehler in Ergebnissen von
Sprachmodellen, wie zum Beispiel ChatGPT, für vertretbar, dass
Kommunikationsaufgaben in der Rechtspflege nicht zu den
Hochrisikoanwendungen gezählt werden?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Übersetzungssysteme sind nicht generell als Hochrisiko-KI-Systeme
einzustufen. Erwägungsgrund 32 enthält ergänzende Erläuterungen dazu, wann die in
Anhang III aufgeführten KI-Systeme – etwa in den Bereichen Biometrik,
grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen,
Strafverfolgung und Rechtspflege – ausnahmsweise keine Hochrisiko-KI-Systeme sind.
Erwägungsgrund 32 nennt als Beispiel KI-Systeme, „die für die Übersetzung
zu Zwecken der Information oder der Dokumentenverwaltung verwendet
werden“.
Es steht außer Frage, dass rechtsstaatliche Garantien und Grundrechte auch
beim Einsatz neuer Technologien gewahrt werden müssen. Beim Einsatz von
KI-Systemen in der Justiz sind daher hohe und verbindliche Standards
insbesondere hinsichtlich der Diskriminierungsfreiheit erforderlich. Die Übertragung
von Kommunikationsaufgaben auf generative Sprachmodelle kommt im
Kernbereich der Rechtspflege nicht in Betracht.
20. Welche Szenarien sind für die Bundesregierung denkbar, in denen ein
Hochrisikosystem auch ohne Konformität mit der KI-VO in Betrieb
genommen wird, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine
solche Inbetriebnahme eines Systems ohne Konformität mit der KI-VO
erfolgen wird?
Die Bundesregierung wird nach dem Stand der Allgemeinen Ausrichtung
faktisch nicht vollständig ausschließen können, dass ein Hochrisiko-KI-System
nicht den Vorgaben der KI-Verordnung entspricht. Z. B. bei einem Verstoß
gegen die KI-Verordnung würden jedoch voraussichtlich Sanktionen greifen.
Daneben sieht die KI-Verordnung selbst Derogationsmöglichkeiten vor, etwa
Artikel 47 Absatz 1a in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung für
besonders gelagerte dringende Gefahrenlagen. Diese sind zu begrüßen.
21. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung „schwerwiegende Fälle“,
die Anbietende oder Einsetzende von Hochrisikosystemen den
Aufsichtsbehörden melden müssen?
a) Welche Sanktionen plant die Bundesregierung bei Nichtmelden
schwerer Vorfälle?
b) Was ist nach Einschätzung der Bundesregierung eine „schwere
gesundheitliche Schädigung“, und was ist im Vergleich dazu eine nicht
schwere gesundheitliche Schädigung nach Artikel 3 Nummer 44 der
Allgemeinen Ausrichtung, und wer bestimmt den Unterschied in
welchem Verfahren?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Verhandlungen zur KI-
Verordnung andauern. Dies betrifft auch die Begrifflichkeiten.
Über die Durchführung – auch über Zuständigkeiten und gegebenenfalls
umzusetzende Sanktionen – kann erst abschließend entschieden werden, wenn der
verabschiedete Text vorliegt.
Etwaigen Leitlinien der EU-Kommission (Artikel 62 Absatz 2 der KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung), die sich auch auf die
„Schwere der gesundheitlichen Schädigung“ beziehen können, greift die
Bundesregierung nicht vor.
22. Welche Kontaktdaten der Nutzenden eines Hochrisikosystems sollen
Anbietende nach Artikel 60 KI-VO in die EU-Datenbank eintragen, und
bedeutet diese Pflicht, dass eine anonyme Nutzung von
Hochrisikosystemen nicht möglich sein wird?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die Daten der Nutzerin
bzw. des Nutzers abzielt, die detaillierter im Anhang VIII der KI-Verordnung in
der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung aber auch im verfügenden Teil der
KI-Verordnung geregelt sind. Aus Anhang VIII geht hervor, dass die in Teil II
Nummer 12 genannten Informationen von der Datenbank automatisch generiert
werden. Die Verhandlungen zur KI-Verordnung dauern an. Im Zusammenhang
mit dem zweiten Teil der Frage geht die Bundesregierung davon aus, dass diese
auf die Allgemeine Ausrichtung abzielt. Hierzu weist die Bundesregierung auf
Artikel 60 Absatz 2 Satz 3 der KI-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen
Ausrichtung hin, der festlegt, dass die in Anhang VIII Teil II Nummer 12
aufgeführten Daten auf der Grundlage der gemäß Artikel 51 Absatz 2 von
einschlägigen Nutzern bereitgestellten Informationen automatisch durch die
Datenbank generiert werden. Artikel 51 Absatz 2 der KI-Verordnung in der
Fassung der Allgemeinen Ausrichtung legt wiederum Folgendes fest:
„Vor der Verwendung eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI Systems
registrieren sich Nutzer von Hochrisiko-KI Systemen, die Behörden,
Einrichtungen oder sonstige Stellen sind, oder in ihrem Namen handelnde
Einrichtungen in der in Artikel 60 genannten EU-Datenbank und wählen das System aus,
dessen Verwendung sie planen.
Die in Unterabsatz 1 festgelegten Pflichten gelten weder für Behörden,
Einrichtungen oder sonstige Stellen in den Bereichen Strafverfolgung, Grenzschutz,
Einwanderung oder Asyl noch für Behörden, Einrichtungen oder sonstige
Stellen, die die in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI Systeme
verwenden, noch für in ihrem Namen handelnde Einrichtungen.“
23. Wer stellt nach Einschätzung der Bundesregierung den kausalen
Zusammenhang zwischen einem KI-System und einem schwerwiegenden
Vorfall fest, der vom Anbieter des Systems nach Artikel 62 KI-VO der
Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss, und wie, und ist es nach
Einschätzung der Bundesregierung ausreichend, wenn die EU-Kommission
dazugehörende Leitlinien ein Jahr nach Inkrafttreten der KI-VO erlässt?
Eine solche Einschätzung kann nach Auffassung der Bundesregierung erst
abschließend getroffen werden, wenn der ausverhandelte Text vorliegt. Etwaigen
Leitlinien greift die Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung verweist
darauf, dass in der KI-Verordnung nach dem Inkrafttreten ein
Übergangszeitraum bis zum Geltungsbeginn des Rechtsakts vorgesehen sein soll.
24. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass Hochrisikosysteme,
die vor dem Anwendungsbeginn der KI-VO in Betrieb genommen
wurden, von der KI-VO ausgenommen sind, und was sind in diesem Kontext
„erhebliche Änderungen“?
Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz von Artikel 83 Absatz 2 der KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung. Bei den „erheblichen
Änderungen“ handelt es sich um einen auch in anderen EU-Rechtsakten
verwendeten und hinreichend bestimmbaren Rechtsbegriff, der eine sachgerechte
Abgrenzung im Einzelfall ermöglicht und erforderlichenfalls in der Praxis
durch Gerichte weiter konkretisiert werden wird.
25. Welchen Zeitraum hält die Bundesregierung für angemessen, für den die
Konformitätsbescheinigungen gelten, die von notifizierten Stellen gemäß
Anhang VII ausgestellt werden, angesichts der schnellen technischen
Entwicklungszyklen von KI und vielfacher unbekannter
gesellschaftlicher Auswirkungen?
Es wird davon ausgegangen, dass die Konformitäts-Bescheinigungen nach
Anhang VII gemeint sind. Hinsichtlich der Geltungsdauer von Konformitäts-
Bescheinigungen weist die Bundesregierung auf Artikel 44 Absatz 2 der KI-
Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung hin. Die
Bundesregierung verweist auch vor dem Hintergrund der mit der Frage adressierten
schnellen technischen Entwicklungen auf die eingeräumten Flexibilitäten der Fristen
hin und auf die Möglichkeiten nach Artikel 44 Absatz 3 der KI-Verordnung in
der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung (Aussetzung, Einschränkung und
Widerruf der Bescheinigung).
26. Welche nationalen Behörden kommen nach Ansicht der Bundesregierung
infrage, um die Anwendung und Umsetzung der KI-VO in Deutschland
zu beaufsichtigen?
Über die Frage der Durchführung der KI-Verordnung durch die nationalen
Behörden kann erst nach abgeschlossener Verhandlung der KI-Verordnung
abschließend entschieden werden. Die Prüfung der Bundesregierung hinsichtlich
der Durchführung dauert an.
a) Unterstützt die Bundesregierung, dass die meisten
Hochrisikosysteme erst nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von
externen Aufsichtsbehörden in Bezug auf ihre Konformität und ihr
Risiko für Grundrechte kontrolliert werden können?
b) Wenn nein, welche anderen Zulassungs- oder Auditverfahren strebt
die Bundesregierung an?
c) Sind die in der KI-VO hierfür vorgesehenen Öffnungsklauseln dafür
geeignet, dass die Bundesregierung eigene Zulassungs- oder
Auditverfahren für Hochrisikoanwendungen einsetzt, und wenn ja, welche
Öffnungsklauseln sind das?
Der neue Rechtsrahmen (NLF) und das europäische System der
Marktüberwachung sind aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich ein bewährtes
Verfahren. Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen Grund, im Fall der KI-
Verordnung einen vom üblichen NLF und der europäischen Marktüberwachung
abweichenden Ansatz zu wählen. Zum Beispiel. sind Freiwillige
Zertifizierungen auch bei Inkrafttreten der KI-Verordnung weiterhin möglich.
d) Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass eine
Aufsichtsbehörde im Rahmen von Tests unter realen Bedingungen Lockerungen
bei der Begrenzung des Zeitrahmens und des Schutzes vulnerabler
Gruppen erlauben kann (bitte ausführlich begründen)?
Die Allgemeine Ausrichtung sieht vor, dass Personen, die aufgrund ihres Alters
oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung einer schutzwürdigen
Gruppe angehören, angemessen geschützt sind (Artikel 54a Absatz 4g).
e) Auf welchen Zeitraum sollten nach Ansicht der Bundesregierung
sowohl Reallabore als auch Tests unter realen Bedingungen zeitlich
befristet werden?
Die Bundesregierung verweist darauf, dass eine pauschale Festlegung eines
Zeitraums schwierig ist und auch Komplexität und Umfang des Projekts eine
Rolle spielen, so dass auch das jeweilige Projekt zu berücksichtigen ist. Für
Tests unter realen Bedingungen sieht die Fassung der Allgemeinen Ausrichtung
der KI-Verordnung einen Zeitraum von zwölf Monaten vor (Artikel 54a
Absatz 4f).
27. Wie wird die Bundesregierung die Anwendungen von KI in dem
Zeitraum regeln, in dem die KI-VO noch nicht in Kraft getreten ist?
Es bestehen bereits heute zahlreiche horizontale und sektorale Gesetze, denen
die Anwendung von KI unterfällt, wie beispielsweise der DSGVO und dem
Urheberrecht. Ob weitere nationale Vorschriften oder z. B. Vereinbarungen
erforderlich sein werden bzw. anzustreben sind, kann erst nach Abschluss der
Verhandlungen beurteilt werden.
28. Auf welcher Rechtsgrundlage sind gegen wen Ansprüche geltend zu
machen, wenn generative KI Ergebnisse produziert, die Schutzgüter oder
berechtigte Interessen natürlicher Personen tangieren?
Dies hängt davon ab, um welche Schutzverletzung es konkret geht. Bei
Datenschutzverletzungen richtet sich dies beispielsweise nach der DSGVO. Gegen
eine unrechtmäßige Verwendung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte
können z. B. Rechteinhaber gegen den Verletzer nach den allgemeinen
urheberrechtlichen Regelungen Unterlassungs- und – im Falle vorsätzlichen oder
fahrlässigen Handelns – Schadensersatzansprüche geltend machen, § 97 des
Urheberrechtgesetzes. Je nach tangiertem Schutzgut kommen weitere Ansprüche in
Betracht, z. B. bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter
anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.
29. Unterstützt die Bundesregierung, dass eine Veröffentlichung einer Open-
Source-Software oder eines Open-Source-Systems in einem offenen
Repositorium kein Inverkehrbringen nach der KI-VO ist, und wenn ja,
worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied?
Die Bundesregierung hat die Allgemeine Ausrichtung unterstützt, die für die
KI-Verordnung keine gesonderten Regelungen für Open Source vorsieht.
Ferner sind nach dem Verständnis der Bundesregierung nach dem Vorschlag des
Europäischen Parlaments – mit Ausnahme von Hochrisiko-KI-Systemen und
Basismodellen – Open Source Systeme bereits vom Anwendungsbereich der
Verordnung nicht umfasst. Die Bundesregierung behält sich eine weitere
Prüfung und Position zum Vorschlag des Europäischen Parlaments und der dem
Vorschlag zu Grunde liegenden Erwägungen vor, auch dauern die
Verhandlungen an.
30. Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass Basismodelle
(Foundation-Modelle) als Hochrisikosysteme im Sinne der KI-VO gelten
sollten, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung geht derzeit nicht davon aus, dass die sogenannten
Basismodelle als Hochrisiko-Systeme im Sinne der KI-Verordnung anzusehen sind.
Dafür fehlt es ihnen selbst gerade an einem konkreten Verwendungszweck, der
nach dem risikobasierten Ansatz der KI-Verordnung zur Aufnahme in den
Katalog der Hochrisiko-Anwendungen führen könnte. Den Risiken, die sich aus
der Verfügbarkeit dieser Basismodelle ergeben können, begegnet die
Allgemeine Ausrichtung durch die Regulierung sogenannter „KI-Systeme mit
allgemeinem Verwendungszweck“. Die Diskussion über den am besten geeigneten
Regelungsansatz für diese Problematik bewegt sich größtenteils – aber nicht
ausschließlich – zwischen dem Ansatz der Allgemeinen Ausrichtung und dem vom
Europäischen Parlament vorgeschlagenen Konzept der Bezugnahme auf
Basismodelle und ist wesentlicher Gegenstand der Trilogverhandlungen. Es wird in
diesem Zusammenhang auch auf die Antwort zu Frage b verwiesen. Die
Bundesregierung hat im Übrigen in ihrer Protokollerklärung auf weiteres
Verbesserungspotenzial hingewiesen. Die Prüfung der Bundesregierung dauert an.
31. Hält die Bundesregierung das Recht auf eine menschliche
Entscheidungsprüfung durch die Kombination der Regelungen aus Artikel 22 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Artikel 68 KI-VO (unter
Einbeziehung der Änderungsanträge des EU-Parlaments) für eingeräumt
sowohl für teil- als auch für vollständig automatisierte Entscheidungen,
und wenn nein, in welcher der beiden genannten Verordnungen sollte die
Lücke für das Recht auf eine menschliche Entscheidungsprüfung in
teilautomatisierten Verfahren geschlossen werden (wenn die
Bundesregierung diesen Lückenschluss nicht für nötig hält, bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht an dieser Stelle keine Regelungslücke. Artikel 22
Absatz 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das grundsätzliche Recht ein,
nicht einer ausschließlich auf automatisierten Verarbeitungen beruhenden
Entscheidung unterworfen zu werden. Eine ausschließlich auf automatisierten
Verarbeitungen beruhende Entscheidung liegt auch vor, wenn diese Verarbeitung
sogenannte „Künstliche Intelligenz“ einsetzt. Artikel 22 Absatz 1 DSGVO ist
insoweit technologieneutral formuliert, so dass keine Schutzlücke ersichtlich
ist. Ist eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung unter den
Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 DSGVO erlaubt, muss der Verantwortliche
angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person ergreifen,
wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person gehört
(Artikel 22 Absatz 3 DSGVO). Soweit in teilautomatisierten Verfahren
lediglich Verfahren zur Entscheidungsvorbereitung eingesetzt werden, liegt die
abschließende Entscheidung bei einem Menschen. Dieses Schutzniveau wird
durch die KI-Verordnung selbstständig ergänzt.
Davon unabhängig sind Fragen der Transparenz und der nachträglichen
Überprüfung von Teil- und vollständig automatisierten Entscheidungen. Die
Einzelheiten der Prüfung innerhalb der Bundesregierung zu den Änderungsanträgen
des Europäischen Parlaments dauern an.
32. In welchen offenen oder geschlossenen Multistakeholder-Gremien zur
Internet Governance beschäftigt sich die Bundesregierung mit
Standardisierungsfragen (breit interpretiert) rund um Künstliche Intelligenz (bitte
nach Abteilung, Ressort und jeweiligem Internet-Governance-Gremium
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfolgt regelmäßig die Diskussionen in den
einschlägigen Multistakeholder-Gremien zur Internet Governance (siehe die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 der Abgeordneten Anke
Domscheit-Berg (DIE LINKE.) auf Bundestagsdrucksache 20/104).
Beispielsweise bringt sich die Bundesregierung beim jährlich stattfindenden Internet
Governance Forum (IGF) der Vereinten Nationen ein, das in diesem Jahr seinen
Fokus u. a. auf KI-Governance legen wird. Das IGF ist jedoch ausschließlich
eine Multistakeholder-Diskussionsplattform und erarbeitet selbst keine
Standards.
33. Beteiligen sich Angehörige der deutschen Sicherheitsbehörden (breit
interpretiert) an der Arbeit der in Frage 32 erwähnten Gremien bzw. sind
sie daran indirekt beteiligt?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die in Frage 32 genannten
Gremien bezieht und sich Sicherheitsbehörden (breit interpretiert) an Gremien
im Sinne der Fragestellung beteiligen.
34. Hält die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission, der
US-Regierung und von großen Technologieunternehmen geplante
freiwillige Selbstverpflichtung „AI Pact“ für geeignet, um KI im Zeitraum
bis zum Inkrafttreten der KI-VO zu regeln, und wie steht die
Bundesregierung dazu, dass bei der Verhandlung des „AI Pact“ weder eine
demokratische Mitbestimmung durch das Europäische Parlament noch eine
Partizipation von Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen ist?
Die Selbstverpflichtung im Rahmen des „AI Pact“ stellt keine gesetzliche
Regelung dar. Da es sich um eine Selbstverpflichtung handelt, ist keine
Beteiligung erforderlich. Sie kann aus Sicht der Bundesregierung aber einen Beitrag
zu einer schnelleren Erreichung der mit der KI-Verordnung verfolgten Ziele
erbringen und zudem die Umsetzung zum Beginn der Anwendbarkeit der KI-
Verordnung erleichtern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333