Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Clara Bünger, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7836 –
Umsetzung der Istanbul-Konvention zum Schutz geflüchteter Frauen und
Mädchen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention (IK), dem „Übereinkommen
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt“ hat sich Deutschland spätestens seit dem 1. Februar 2018
dazu verpflichtet, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu
beseitigen (Artikel 1a IK). Mit der Ratifizierung hat Deutschland anerkannt, dass
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein tiefgreifendes Problem ist, dem mit
umfassenden Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Intervention und mit
rechtlichen Sanktionen begegnet werden muss. Insbesondere durch Artikel 4
Absatz 3 IK hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die Umsetzung der
Konvention für alle Frauen, „unabhängig ihres Migranten- oder Flüchtlingsstatus
oder des sonstigen Status“ sicherzustellen (rm.coe.int/16806b076a).
Am 7. Oktober 2022 hat GREVIO (Group of experts on action against
violence against women and domestic violence), ein Ausschuss von Expertinnen und
Experten des Europarats, welcher die Umsetzung der Istanbul-Konvention in
den Mitgliedstaaten des Europarats überwacht, seinen ersten
Evaluierungsbericht veröffentlicht und dringenden Handlungsbedarf festgestellt (rm.coe.int/re
port-on-germany-for-publica-tion/1680a86937). So stellte der Ausschuss der
Expertinnen und Experten fest, dass seit dem Inkrafttreten der Konvention in
Deutschland weder ein politisches Dokument noch eine nationale Strategie
erarbeitet wurde, welche die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt stellt. Vor
allem besonders vulnerable Gruppen wie Frauen mit Flucht- oder
Migrationsgeschichte, Behinderungen, oder in Wohnungs- und Obdachlosigkeit, müssten
viel mehr im Mittelpunkt aller Maßnahmen stehen, weil sie in ganz
besonderer Weise von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen seien (rm.coe.int/repor
t-on-germany-for-publica-tion/1680a86937, S. 46).
Mit Blick auf geflüchtete Frauen und Mädchen weist der GREVIO-Bericht
auf die anhaltenden Sicherheitsbedenken in Bezug auf Frauen und Mädchen in
Sammelunterkünften hin. Diese würden nicht die Bedingungen bieten, unter
denen Frauen und Mädchen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
geflohen sind, ihre Erlebnisse verarbeiten können, um sie im Rahmen einer
Asylanhörung vorzubringen. Zu den größten Problemen gehören demnach unsichere
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8279
20. Wahlperiode 08.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
8. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Waschräume, unverschließbare Zimmer oder Schlafräume, die nicht nach
Geschlechtern getrennt sind, Missbrauch durch Sicherheitspersonal und ein
mangelhafter Umgang mit Vorfällen von Belästigung und Missbrauch durch
männliche Bewohner (rm.coe.int/report-on-germany-for-publica-tion/1680a8
6937, S. 95 ff.). Zwar wurden inzwischen Regelungen in § 44 Absatz 2a des
Asylgesetzes (AsylG) und § 53 Absatz 3 AsylG beschlossen, mit denen die
Länder dazu aufgerufen werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei der
Unterbringung den Schutz von Frauen z. B. durch Gewaltschutzkonzepte zu
gewährleisten, dennoch ist die Umsetzung in die Praxis „vielfältig und
unübersichtlich und lückenhaft“ (
www.proasyl.de/wp-content/uploads/210713_
BHP_PA_Parallel_Grevio_deutsch.pdf, S. 13). Hinzu kommt, dass
Gewaltschutzkonzepte allein nichts an der gefährlichen Lebenssituation geflüchteter
Frauen ändern, solange die Bereitstellung finanzieller Mittel etwa für
Gewaltschutz-Koordinatorinnen und Gewaltschutz-Koordinatoren nicht gewährleistet
ist und geflüchtete Frauen in Sammellagern weiteren Übergriffen ausgesetzt
sind. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss der Expertinnen und Experten,
das Screening von Asylbewerberinnen auf besondere Vulnerabilität und deren
Weiterverweisung an Fachberatungsstellen zu verstärken und es als festen
Bestandteil standardisierter Protokolle zum Schutz vor geschlechtsspezifischer
Gewalt in Asylaufnahmeeinrichtungen zu installieren (rm.coe.int/executive-su
mmary-grevio-germany-in-german/1680a8693a).
Der Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Bezug auf
geflüchtete Frauen und Mädchen in Deutschland von PRO ASYL, den
Flüchtlingsräten und Prof. Dr. Sabine Hess von der Universität Göttingen (
www.pro
asyl.de/wp-content/uploads/210713_BHP_PA_Parallel_Grevio_deutsch.pdf)
zeigt ebenfalls auf, dass geflüchtete Frauen und Mädchen in „vielerlei
Hinsicht durchs Raster fallen – sei es bei der Erkennung der Vulnerabilität, im
Bereich der Unterbringung, bei der Berücksichtigung geschlechtsspezifischer
Asylgründe oder wenn es um psychologische Beratung geht.“ Nach Prof.
Dr. Sabine Hess steht das Asyl- und Aufenthaltsrecht an vielen Stellen in
einem eklatanten Widerspruch zum Gewaltschutz (
www.proasyl.de/pressemitt
eilung/gefluechtete-frauen-und-maedchen-nur-unzureichend-gegen-gewalt-ges
chuetzt). Besonders gefährdete Schutzsuchende – vulnerable Personen –
werden dem Bericht nach schon zu Beginn des Asylverfahrens oft gar nicht als
solche erkannt, was dazu führt, dass Betroffene oft nicht die angemessene
psychosoziale und medizinische Versorgung bekommen, die sie bräuchten, kaum
Unterstützung erfahren und nicht den notwendigen asylrechtlichen Schutz
erhalten. Darüber hinaus hebt der Schattenbericht hervor, dass der Anteil der
Frauen, die aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt Flüchtlingsschutz
erhalten, nicht der Realität entspricht. Dies ist dem Bericht zufolge darauf
zurückzuführen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht
ausreichend für geschlechtsspezifische Verfolgung sensibilisiert ist.
Geschlechtsspezifische Gewalt würde oft nicht zur Flüchtlingsanerkennung
führen, weil Gewalt gegen Frauen im Asylverfahren nicht ausreichend
thematisiert wird. Frauen müssten aktiv, trauma- und gendersensibel ermutigt werden,
von Gewalterfahrungen zu berichten. Jedoch gibt es aus der Praxis wiederholt
Hinweise darauf, dass es an einer Sensibilisierung der am Asylverfahren
beteiligten Anhörenden und Entscheidenden des BAMF fehlt. So kommt es
weiterhin vor, dass geschlechtsspezifische Verfolgung als „Privatsache“ bzw.
unpolitisch und damit häufig als asylunerheblich eingestuft wird (
www.proasyl.de/w
p-content/uploads/210713_BHP_PA_Parallel_Grevio_deutsch.pdf, S. 29).
Dies widerspricht dem Asylgesetz und der EU-Qualifikationsrichtlinie
2011/95/EU, die festlegen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen kann, wenn sie allein an das
Geschlecht anknüpft.
Auch die Allianz der Convention on the Elimination of All Forms of
Discrimination Against Women (CEDAW) bezieht sich in ihrem Alternativbericht
(April 2023) zur Umsetzung des Übereinkommen der Vereinten Nationen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau analog zur Umsetzung
der Istanbul-Konvention auf die vorab angeführten Bereiche und fordert in
ihrem Alternativbericht, „besonders vulnerable Gruppen frühzeitig zu
identifizieren und vorrangig und schnell in geschützten Räumen unterzubringen und
Frauen als „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
einzustufen, damit sie im Fall von geschlechtsspezifischer Verfolgung und
Gewalt (beispielsweise Menschenhandel, Weibliche Genitalverstümmelung,
Zwangsverheiratung) Schutz finden“ (
www.cedaw-allianz.de/wp-content/uplo
ads/2023/04/CEDAW-Allianz_Alternativbericht-2023-1.pdf).
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention handelt Deutschland in dem
Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt ist (vgl. Präambel IK). Diese Verpflichtung gilt auch für
den Bereich der EU-Außengrenzen, hierzu zählt nach Auffassung der
Fragestellenden auch ein ungehinderter Zugang zu einem fairen, regulären
Asylverfahren in der EU, in dem die besonderen Schutzbedarfe von Frauen umfassend
berücksichtigt und entsprechende Schutzmaßnahmen in der Realität auch
umgesetzt werden.
1. Bei wie vielen Anhörungen von Betroffenen von geschlechtsspezifischer
Verfolgung wurden Sonderbeauftrage seit 2021 hinzugezogen (bitte nach
Jahren, den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und prozentual gemessen an
der Gesamtheit aller Anhörungen mit Frauen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst keine Daten im
Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache
20/7503 verwiesen.
2. Sollten nach Ansicht der Bundesregierung für alle Frauen standardmäßig
weibliche Anhörerinnen vorgesehen werden, um die Hürden für die
Benennung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe zu senken, und wenn ja,
was plant sie, diesbezüglich zu tun?
Die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und das nationale
Asylrecht beinhalten keinen Rechtsanspruch auf die Bearbeitung des Asylverfahrens
durch eine Person eines bestimmten Geschlechts. Das BAMF versucht jedoch
stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen
Personalkapazitäten dem Anliegen von vulnerablen Personen nach Mitarbeitenden und
Sprachmittelnden eines bestimmten Geschlechtes nachzukommen. Alle
Entscheidenden im BAMF sind zudem verpflichtend im Modul der Asylagentur der
Europäischen Union (EUAA) „Interviewing Vulnerable Persons“ geschult. Eine
darüberhinausgehende Verpflichtung, für alle weiblichen Antragstellenden
standardmäßig Anhörerinnen einzusetzen, ist daher nicht geplant.
3. Hat die Bundesregierung von Konflikten bezüglich des Schutzes vor
Gewalt, der Wohnsitzauflage (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG)
und der Umsetzung der Istanbul-Konvention Kenntnis, und wenn ja, wie
will sie diesen entgegentreten (
www.damigra.de/wp-content/uploads/Da
Migra_GREVIO-Schattenbericht_2021.pdf, S. 43 ff.)?
Inwiefern brachte die Empfehlung der vorangegangenen
Bundesregierung (2020) zum Schutz vor Gewalt, die Wohnsitzauflage auf Antrag
kurzfristig aufzuheben, Erleichterungen in der Praxis?
Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Absatz 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist auf Antrag des Ausländers gemäß § 12a Absatz 5
Nummer 2 AufenthG zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. Eine Härte liegt
gemäß Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG insbesondere vor, wenn für
den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare
Einschränkungen bestehen. Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem in der Frage
dargestellten Konflikt und hat deshalb bereits in der Begründung ihres
Gesetzentwurfs, mit dem die Wohnsitzregelung eingeführt wurde, Gewaltschutzfälle
ausdrücklich als Härtefälle im Sinne des § 12a Absatz 5 Nummer 2 AufenthG
benannt (Bundestagsdrucksache 18/8615, S. 46). Mit Schreiben vom 14. Februar
2020 haben das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Ländern
Empfehlungen zum Umgang mit Gewaltschutzfällen und zur Aufhebung der
Wohnsitzregelung in diesen Fällen übersandt. Das Schreiben enthielt unter anderem
Hinweise zu Erleichterungen beim Antrags- und Nachweiserfordernis. Die
Wirkung des Rundschreibens war auch Gegenstand der Evaluation zur
Wohnsitzregelung (siehe Antwort zu Frage 4).
4. Wann werden die Ergebnisse der Evaluation der seit 2016 bestehenden
Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG für Geflüchtete mit einem
befristeten Schutzstatus, in der auch die Härtefallregelung im
Gewaltschutzfall überprüft werden soll, veröffentlicht (
www.bamf.de/SharedDo
cs/ProjekteReportagen/DE/Forschung/Integration/evaluation-wohnsitzre
gelung.html?nn=283560)?
Die Ergebnisse der Evaluation der Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG
sind am 29. August 2023 veröffentlicht worden:
www.bamf.de/SharedDocs/Me
ldungen/DE/2023/230829-am-evaluation-wohnsitzregelung.html.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die
Ehemindestbestandszeit von drei Jahren (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG)
Probleme für gewaltbetroffene Frauen entstehen, die sich wegen des
drohenden Verlustes ihres Aufenthaltsrechts nicht von ihren Partnern
trennen können, und wenn ja, welche Änderungen plant sie
diesbezüglich?
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist gemäß § 27 Absatz 4
AufenthG grundsätzlich abhängig vom Aufenthaltstitel der stammberechtigten
Person. Beim Scheitern einer Ehe im Inland besteht nach § 31 AufenthG die
Möglichkeit, den Aufenthaltstitel des nachgezogenen Ehegatten als
eigenständigen Titel zu verlängern. Dafür muss die Ehe gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1
AufenthG grundsätzlich mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden haben. Die Ehemindestbestandzeit von drei Jahren vermindert den
Anreiz zur Eingehung einer Scheinehe. Der Gesetzgeber hat jedoch die
Notwendigkeit gesehen, dass es, unter anderem zum Schutz von gewaltbetroffenen
Frauen, die Möglichkeit geben muss, vom Kriterium der Mindestbestandsdauer
abweichen zu können. Er hat daher geregelt, dass von der Voraussetzung des
dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet nach F31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG unter bestimmten
Voraussetzungen abzusehen ist, soweit es zur Vermeidung einer besonderen
Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der
ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist.
Der Koalitionsvertrag beinhaltet das Vorhaben eine präzisere Regelung für
Opfer häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, die ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht besitzen, zu schaffen. Dieses Vorhaben wird umgesetzt.
6. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Schutz
von Betroffenen nach Artikel 59 Absatz 2 und 3 IK zu gewährleisten,
nachdem die Vorbehalte zu Artikel 59 IK im Februar 2023 aufgehoben
wurden?
Nachdem die Bundesregierung die Vorbehalte nicht aufrechterhalten hat, gilt
die Konvention seit dem 1. Februar 2023 auch in Deutschland uneingeschränkt.
Das Vorhaben des Koalitionsvertrages wird umgesetzt (siehe Antwort zu Frage
5). Zu konkreten Detailkonzeptionen kann vor dem Hintergrund der noch
andauernden Prüfung derzeit noch keine Aussage getroffen werden.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die einzelnen
Bundesländer dazu beitragen, dass über den Familiennachzug
nachgezogene Frauen, die einen ehegattenabhängigen Aufenthalt erhalten, darüber
informiert werden, dass für Betroffene von geschlechtsspezifischer
Gewalt auch die Möglichkeit besteht, einen eigenen Asylantrag zu stellen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Ausländerbehörden jedoch im Rahmen von Schulungen im Hinblick auf
die frühzeitige Identifizierung vulnerabler Personen, so auch Opfern von
geschlechtsspezifischer Gewalt, sensibilisiert, um Lösungsmöglichkeiten
aufzeigen zu können sowie auf entsprechende Beratungsangebote hinweisen zu
können.
���8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Umsetzung der
„geeigneten Maßnahmen“ zur Unterbringung schutzbedürftiger Personen nach
§ 44 Absatz 2a und § 53 Absatz 3 AsylG in den einzelnen Bundesländern
(bitte, soweit möglich, nach Bundesländern differenziert auflisten), was
hat sie ggf. unternommen, um entsprechende Kenntnisse zu erwerben
(bitte so genau wie möglich darlegen)?
Die Zuständigkeit für die Aufnahme und Unterbringung Asylsuchender und für
die Umsetzung der sich aus den §§ 44 Absatz 2a, 53 Absatz 3 des Asylgesetzes
(AsylG) ergebenden Verpflichtung liegt bei den Ländern und Kommunen. Die
Länder und Kommunen befinden sich aufgrund der hohen Zugangszahlen
Asylsuchender in einer sehr herausfordernden Unterbringungssituation. Nach
Kenntnis der Bundesregierung tun sie ihr Möglichstes, allen Asylsuchenden
eine adäquate Unterbringung zu ermöglichen und besondere Bedarfe von
Asylsuchenden bei der Unterbringung trotz der schwierigen Situation angemessen
zu erfüllen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine übergreifenden Kenntnisse
über die Umsetzung von „geeigneten Maßnahmen“ im Sinne der Norm vor Ort
vor.
Im Einzelnen kann hinsichtlich des Vorliegens von Maßnahmen zum Schutz
von geflüchteten Frauen auf die Länderbeiträge zum Ersten Staatenbericht der
Bundesrepublik Deutschland 2020 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in
Deutschland – insbesondere Anhang 3.6 „Migration und Asyl“ (vgl.
www.bmfs
fj.de/resource/blob/160138/6ba3694cae22e5c9af6645f7d743d585/grevio-staate
nbericht-2020-data.pdf) verwiesen werden.
Die Bundesregierung setzt sich seit 2016 zudem mit der Bundesinitiative
„Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ für den Schutz
von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen in Unterkünften
für geflüchtete Menschen ein. Im Rahmen der Bundesinitiative unterstützt das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die
Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen wie auch Betreiber- und
Trägerorganisationen durch die Förderung von diversen Modellprojekten bei der
Umsetzung von Gewaltschutzmaßnahmen (
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/engage
ment-und-gesellschaft/fluechtlingspolitik-und-integration/schutzkonzepte-fluec
htlingsunterkuenfte/schutz-von-gefluechteten-menschen-in-unterkuenften-11
2896). Darüber hinaus werden im Rahmen der Bundesinitiative unter anderem
auch Fachveranstaltungen und Netzwerktreffen zu unterschiedlichen
gewaltschutzrelevanten Aspekten gefördert, an denen vor allem Vertreterinnen und
Vertreter von Ländern, Kommunen, Praxis und Wissenschaft teilnehmen und
die unter anderem zum Austausch von guter Praxis dienen.
9. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung seit
wann über Landesgewaltschutzkonzepte bezüglich geflüchteter Frauen?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern im Rahmen der
Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü)
unter anderem über Angelegenheiten der Aufnahme, Verteilung und sozialen
Versorgung von Flüchtlingen aus. In diesem Rahmen haben alle Länder zuletzt
im November 2021 berichtet, dass im Bereich der Erstaufnahme
Gewaltschutzkonzepte bestehen.
Im Übrigen wird entsprechend der föderalen Zuständigkeiten auf die
Länderbeiträge zum Ersten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland 2020 zur
Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland – insbesondere
Anhang 3.6 „Migration und Asyl“ (vgl.
www.bmfsfj.de/resource/blob/160138/6ba
3694cae22e5c9af6645f7d743d585/grevio-staatenbericht-2020-data.pdf) ‒
verwiesen. Eine aktuelle Übersicht zu Landesschutzkonzepten wird zudem im
Rahmen der Bundesinitiative “Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ gepflegt und findet sich – ohne Anspruch auf
Vollständigkeit – auf der Internetseite der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten
Menschen in Flüchtlingsunterkünften“:
www.gewaltschutz-gu.de/publikationen/sch
utzkonzepte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Existenz
spezifi-scher Angebote zur Unterbringung wie abschließbare und separate
Schlaf-räume, abschließbare Sanitäranlagen usw. für geflüchtete Frauen
in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften?
Übergreifende Kenntnisse über die Existenz spezifischer Angebote zur
Unterbringung im Sinne der Fragestellung in Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften liegen der Bundesregierung nicht vor.
In den auf Grundlage der gebündelten Expertise in der zur Antwort zu Frage 8
genannten Bundesinitiative entstandenen „Mindeststandards zum Schutz von
geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“, sind jedoch Empfehlungen
zu spezifischen Angeboten in Mindeststandard 5 „Menschenwürdige,
schützende und fördernde Rahmenbedingungen“ erarbeitet worden, die als Leitlinien für
die Verbesserung des Schutzes von vulnerablen Personen in
Flüchtlingsunterkünften dienen. Sie richten sich zum einen an Vertreterinnen und Vertreter von
Behörden auf Landes- und kommunaler Ebene, zum anderen an Vertreterinnen
und Vertreter von Betreiber- und Trägerorganisationen sowie
Schlüsselpersonen in Flüchtlingsunterkünften und werden über die Maßnahmen der
Bundesinitiative bekannt gemacht und in die Fläche getragen.
Im Übrigen wird im Hinblick auf die Zuständigkeiten auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten der
Unterbringung von Frauen, die von häuslicher oder sexueller Gewalt
betroffen sind, außerhalb von Gemeinschaftsunterkunft oder
Erstaufnahmeeinrichtung in den Bundesländern (bitte nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)
a) als Sofortmaßnahme zum Schutz der Frauen,
b) als langfristige Perspektive?
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inanspruchnahme
von Leistungen von Frauenhäusern durch geflüchtete Frauen seit 2019
(bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Geflüchtete Frauen, die von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffen sind,
haben grundsätzlich die Möglichkeit in Frauenhäusern Schutz vor Gewalt und
Beratung zu erhalten. Die Aufenthaltsdauer in Frauenhäusern liegt zwischen
wenigen Tagen und mehr als zwölf Monaten. Die Aufnahme in Frauenhäusern
unterliegt unterschiedlichen landesspezifischen Regelungen. Es liegen keine
gesicherten Erkenntnisse dazu vor, wie viele geflüchtete Frauen in den letzten
Jahren Leistungen von Frauenhäusern in verschiedenen Bundesländern in
Anspruch genommen haben.
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, welches
Informationsangebot über den Zugang zu Beratungsstellen für geflüchtete
Frauen existiert, und welche Beratungsstellen für geflüchtete Frauen
werden durch die Bundesregierung bzw. mit Mitteln des Bundes (mit-)
finanziert?
Der Bund finanziert das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“. Es bietet ein
bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch
erleben. Unter der Nummer 116 016 und via Online-Beratung unterstützt das
Hilfetelefon Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung – 365 Tage
im Jahr, rund um die Uhr. Mit Hilfe von Dolmetscherinnen kann die Telefon-
Beratung beim Hilfetelefon in 18 Fremdsprachen stattfinden. Im
interkulturellen Beraterinnen-Team arbeiten viele mehrsprachige Fachkräfte, die auch direkt
in einer Fremdsprache beraten können.
Nähere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:
www.hilfetelefo
n.de/das-hilfetelefon/beratung/beratung-in-18-sprachen.html.
Die bundesweite Opferschutzplattform des Bundesministeriums der Justiz
www.hilfe-info.de stellt Informationen zum Beispiel für Betroffene von Gewalt
im persönlichen Umfeld und sexualisierter Gewalt bereit. Mit einem Hilfe-
Lotsen können Nutzerinnen und Nutzer schnell und direkt die richtigen
Unterstützungsangebote ausfindig machen. Die Plattform steht auch in englischer und
einfacher Sprache zur Verfügung.
An geflüchtete Frauen bestimmter Nationalitäten richten sich spezifische
Angebote der Bundesregierung. So verweist etwa das Portal „Germany4Ukraine.de“,
das sich an Geflüchtete aus der Ukraine richtet, auf die Beratungsmöglichkeiten
des Hilfetelefons für gewaltbetroffene Frauen.
Nähere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar
www.germany4ukra
ine.de/hilfeportal-de/schnelle-hilfe-im-notfall.
Der „Wegweiser: Kindertagesbetreuung in Deutschland“ bietet zudem die
wichtigsten Antworten für Eltern mit Kindern im Kita-Alter zur
Kindertagesbetreuung. Der Wegweiser richtet sich an Geflüchtete sowie Privatpersonen,
Einrichtungen und Organisationen, die Geflüchtete zum Thema
Kindertagesbetreuung beraten. Er steht auf Ukrainisch und Deutsch zur Verfügung:
www.fruehe-c
hancen.de/themen/integration-und-inklusion/informationen-zur-kindertagesbetr
euung-in-deutschland/wegweiser-kindertagesbetreuung-in-deutschland.
Weitere Beratungsangebote und Informationen bietet das Nationale Zentrum
Frühe Hilfen. Es hat auf
www.elternsein.info eine Übersicht für Schwangere
und Familien zusammengestellt – auf Ukrainisch, Englisch und Russisch.
Fachkräfte der Frühen Hilfen finden Arbeitshilfen und Broschüren zur
Unterstützung geflüchteter Familien auf
www.fruehehilfen.de.
14. Wie viele Traumazentren existieren nach Kenntnis der Bundesregierung,
die sich auf die besondere Situation von geflüchteten Frauen,
insbesondere der von Gewalt betroffenen geflüchteten Frauen, spezialisiert haben,
und wie ist ihre finanzielle Situation und strukturelle Finanzierung?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und wie viele Traumazentren im
Sinne der Fragestellung bestehen. Allerdings können geflüchtete Frauen, die
von Gewalt betroffen sind, unter denselben Voraussetzungen wie alle Opfer von
Gewalttaten die Leistungen der Traumaambulanz nach den §§ 31 ff. des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. Hier bekommen
Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind, schnell und unbürokratisch
Hilfe. Eine Übersicht über die bestehenden Traumaambulanzen wird im
Rahmen eines vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten
Forschungsprojektes erstellt und kann hier abgerufen werden: Projekt HilfT –
Schnelle Hilfen in Traumaambulanzen (projekt-hilft.de) (projekt-hilft.de/). Die
Traumaambulanzen werden von den Ländern finanziert; nähere Kenntnisse zu
ihrer finanziellen Situation liegen dem Bund nicht vor.
Im Rahmen des Bundesprogramms für die Beratung und Betreuung
ausländischer Flüchtlinge werden aktuell rund 56 psychosoziale Zentren in der
Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege gefördert, die in ihren Beratungsleistungen
auch von Gewalt betroffene Frauen einbezieht.
15. Stehen die im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems geplanten „Aufnahmeeinrichtungen“ an den EU-Außengrenzen
nach Auffassung der Bundesregierung im Widerspruch zu Artikel 4
Absatz 3 IK, und wenn nein, wieso nicht?
Zunächst ist klarzustellen, dass im Rahmen der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS-Reform) keine Aufnahmeeinrichtungen an
den EU-Außengrenzen geplant sind. Gemäß der allgemeinen Ausrichtung des
Rates zur Asylverfahrensverordnung ist die Einführung eines verpflichtenden
Grenzverfahrens für bestimmte Personengruppen vorgesehen: für Personen, die
eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen,
für Personen, die die Behörden getäuscht haben und für Personen, bei deren
Staatsangehörigkeit eine EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger
vorliegt. Hiermit ist aber nicht zwingend die Schaffung von
Aufnahmeeinrichtungen an den EU-Außengrenzen verbunden. Vielmehr wird in Artikel 41f
Absatz 1 der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Asylverfahrensverordnung
klargestellt, wo sich die Antragstellenden aufhalten müssen. Dies können auch
andere bestimmte Standorte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
sein. Der Entwurf zur Neufassung der Aufnahme-Richtlinie sieht zudem
Mindeststandards für die Anforderungen an die Unterbringung vor, gerade auch für
Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen. Schließlich ist ein
Grenzverfahren nicht durchzuführen oder zu beenden, wenn Antragstellenden mit
besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder mit besonderen
Verfahrensbedürfnissen an den in Artikel 41f der allgemeiner Ausrichtung des Rates zur
Asylverfahrensordnung genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung
bereitgestellt werden kann (Artikel 41e Absatz 2 Buchstabe b und c der
allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Asylverfahrensverordnung). Insofern besteht
nach Auffassung der Bundesregierung kein Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 3
IK.
16. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Umsetzung von
Artikel 61 IK – Verbot der Zurückweisung – im Zuge der geplanten Reform
des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergreifen, um zu
verhindern, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen, die des Schutzes bedürfen,
unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt unter keinen Umständen in
einen Staat zurückgewiesen werden, in dem sie erneut Opfer von Gewalt
gegen Frauen werden könnten?
Die im Rahmen der GEAS-Reform vorgesehenen Regelungen, u. a. in der
allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Asylverfahrensverordnung, gewährleisten
das im Völkerrecht verankerte Verbot der Zurückweisung. Die
Bundesregierung setzt sich in den laufenden Verhandlungen dafür ein, dass dies so bleibt.
17. Wie viele Frauen und Mädchen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Libyen in staatlichen und privaten „Detention Centers“
festgehalten (bitte nach Herkunftsland aufschlüsseln, soweit bekannt)?
a) Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Situation von Frauen in den libyschen Lagern von der Situation
männlicher Gefangener?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sexualisierte
Übergriffe und sexualisierte Gewalt gegen Frauen in libyschen Lagern?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Frauen sind in den sogenannten „Detention Centers“ stärker von sexueller
Gewalt oder der Androhung sexueller Gewalt betroffen als Männer. Dies geht aus
Berichten der Fact Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten
Nationen (Report of the independent Fact Finding Mission on Libya vom 3. März
2023,
www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/session
s-regular/session50/A_HRC_52_83_AdvanceEditedVersion-EN.docx) und des
Generalsekretariats der Vereinten Nationen (Secretary General’s Annual Report
on conflict-related sexual violence vom 22. Juni 2023,
www.securitycouncilrep
ort.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_202
3_413.pdf) hervor. Darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus?
Die Bundesregierung setzt sich, gemeinsam mit der EU, seit Jahren für eine
Schließung der sogenannten „Detention Centers“ und die Schaffung offener
Alternativen ein. Dies scheitert aber meist bereits an fehlender staatlicher
Kontrolle über diese Haftanstalten. Mindestziel bleibt es, die Entlassung
vulnerabler Gruppen wie Frauen und Kinder zu erwirken und humanitären
Organisationen den Zugang zu allen Lagern und eine gewisse humanitäre Versorgung zu
gewähren. Die Bundesregierung unterstützt außerdem die Internationale
Organisation für Migration (IOM) und den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen (UNHCR) bei ihrer wichtigen Versorgungs- und
Aufklärungsarbeit.
Grundsätzlich wird sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Menschenrechtslage in Libyen nur dann nachhaltig verbessern, wenn die libyschen
staatlichen Strukturen in der Lage sind, die Einhaltung internationaler
Menschenrechtsstandards sicherzustellen. Deshalb unterstützt die Bundesregierung die
Bemühungen der Vereinten Nationen im libyschen Friedensprozess.
18. Wie viele Frauen und Mädchen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Lagern für Geflüchtete auf griechischen Ägäis-Inseln
(bitte nach Inseln bzw. Orten aufschlüsseln sowie nach Möglichkeit
Angaben zu den wichtigsten Herkunftsländern machen)?
a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über sexualisierte
Übergriffe gegen geflüchtete Frauen in den sog. Hotspots auf den
griechischen Inseln (
www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasie
n/griechenland/dok/2018/frauen-und-maedchen-wehren-sich-gegen-k
atastrophale-zustaende-in-fluechtlingslagern)?
b) Welche Konsequenzen zieht sie ggf. daraus?
Die Fragen 18 bis 18b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Durchsetzung der vereinbarten Mindeststandards bei der Unterbringung
von Asylsuchenden obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat. Im Übrigen stammt
der Bericht vom Amnesty aus dem Jahr 2018. Seitdem wurden mit
Unterstützung der EU neue Unterbringungseinrichtungen entsprechend internationaler
Standards auf den griechischen Inseln aufgebaut, die weit unter Kapazität
belegt sind.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage von Frauen in
den fünf wichtigsten Asylherkunftsländern (bitte in jedem Fall
Afghanistan, Türkei, Syrien, Iran, Irak und Somalia berücksichtigen)?
Welche Kenntnisse hat sie über die geschlechtsspezifische Verfolgung
von Frauen durch welche staatlichen Organe und nichtstaatliche
Gruppierungen (bitte ausführlich darstellen und auch auf eventuelle
Veränderungen in den letzten Jahren eingehen)?
Zur Lage von Frauen in Afghanistan verweist die Bundesregierung auf ihre
Antwort zu den Fragen 40a bis 40f der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/5648. Nach Veröffentlichung der
Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/5648 haben die Taliban Afghaninnen die
Arbeit in Organisationen der Vereinten Nationen verboten. Zudem hat die
Defacto-Regierung im Juli 2023 Kosmetik- und Friseursalons geschlossen, die
von Frauen betrieben wurden.
In der Türkei bietet die Gesetzeslage für Frauen im Vergleich zu vielen anderen
Asylherkunftsländern grundsätzlich ein hohes Schutzniveau. Auch ist in der
Türkei die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Verfassung
festgeschrieben. Die Türkei ist Vertragsstaat der VN-Frauenrechtskonvention CE-
DAW (inklusive Fakultativprotokoll), jedoch aus der Istanbul-Konvention
ausgetreten. Frauenrechtsvereine beklagen, dass Straflosigkeit für
geschlechtsspezifische Gewalt und unzureichende Umsetzung der Gesetze zum Schutz von
Frauen ein gesellschaftliches Klima fördern, das häusliche Gewalt toleriere.
Laut Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NROs) gab es 2022 mehr
als 330 Tötungsdelikte gegen Frauen (gegenüber knapp 300 im Jahr 2021).
NROs berichten zudem insbesondere bei traditionell geschlossenen Ehen von
Fällen fehlender Kontrolle und somit einer Umgehung der Altersvorschriften in
Bezug auf das gesetzlich festgeschriebene Heiratsalter von 18 Jahren (mit
richterlichem Beschluss 16 Jahre, mit Zustimmung der Eltern 17 Jahre).
Die Lage von Frauen in Syrien schätzt die Bundesregierung insgesamt als
äußerst besorgniserregend ein. Neben gesetzlicher Benachteiligung, die durch die
bestehenden gesellschaftlichen Strukturen noch verstärkt wird, kommt es auch
immer wieder zu geschlechtsspezifischer Gewalt. In vielen Fällen ist es für
Frauen praktisch kaum möglich, sich gegen solches Unrecht zur Wehr zu
setzen. Zudem betreffen die negativen Auswirkungen des noch immer
andauernden Konflikts überproportional häufig Frauen und frauengeführte Haushalte.
Die VN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) hat Syrien nur mit Vorbehalten
ratifiziert. Sie hat in Syrien nur insoweit Gültigkeit, wie sie nicht mit dem
islamischen Recht der Scharia in Widerspruch steht.
Für weitere Einzelheiten und aktuelle Entwicklungen zur Lage von Frauen in
Syrien und zu geschlechtsspezifischer Verfolgung verweist die
Bundesregierung auf öffentlich zugängliche Quellen, zum Beispiel den Bericht „Gendered
Impact of the conflict in the Syrian Arab Republic on Women and Girls“ der
Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic
vom 12. Juni 2023 (
www.ohchr.org/en/statements-and-speeches/2023/06/gende
red-impact-conflict-syrian-arab-republic-women-and-girls) oder den
halbjährlich veröffentlichten Bericht des „Syrian Network for Human Rights (SNHR)“
zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen, zuletzt veröffentlicht im März 2023 (sn
hr.org/blog/2023/03/08/on-international-womens-day-the-devastating-earthqua
ke-that-hit-northwestern-syria-has-exacerbated-the-dire-situation-of-women-wi
th-no-fewer-than-35000-women-losing-their-homes-in-the-eart/).
In Iran werden Frauen rechtlich und faktisch massiv in ihren Rechten
(politisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich) eingeschränkt. Sichtbarstes Zeichen ist
das verpflichtende Tragen des „Hijab“ im Sinne des islamischen
Verschleierungsgebotes. Bei Verstößen müssen Frauen mit Geld- oder Haftstrafen
rechnen. Nach der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten,
systemkritischen Proteste im Herbst 2022 bemüht sich die Regierung seit März 2023
wieder, die Durchsetzung der Kleidervorschriften sukzessive zu verstärken. Ein
Entwurf für ein „Hijab-und-Keuschheit-Gesetz“ sieht unter anderem höhere
Geld- und Haftstrafen und eine strenge Geschlechtertrennung im öffentlichen
Raum (z. B. an Universitäten, Behörden, Parks und in Krankenhäusern) vor.
Weibliche Angehörige von religiösen und ethnischen Minderheiten sind von
intersektionaler Diskriminierung betroffen. Im Eherecht gilt das gesamte
Familienvermögen als Eigentum des Mannes. Darüber hinaus sind der Vater und der
väterliche Großvater die alleinigen gesetzlichen Vertreter der Kinder. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Ehefrau liegt beim Ehemann, ohne seine
Zustimmung dürfen verheiratete Frauen nicht ausreisen.
Die Stellung der Frau im Irak hat sich im Vergleich zur Zeit des Regimes von
Saddam Hussein teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag
Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen,
sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert. Vor allem im schiitisch
geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische
Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker
durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am
öffentlichen Leben einzuschränken. 18,4 Prozent der Mädchen werden laut
UNICEF vor Vollendung des 18. Lebensjahrs verheiratet. Laut den Artikeln 14
und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des
Geschlechtes verboten. Auf einfachgesetzlicher Ebene findet die
verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen
insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im
Staatsangehörigkeitsrecht.
Nach Angaben des UNHCR sind sogenannte Ehrenmorde noch immer relativ
weit verbreitet, gesellschaftlich weithin akzeptiert und bleiben
weitüberwiegend straffrei. Ein Gesetzentwurf gegen häusliche Gewalt wurde nicht
verabschiedet. In der Region Kurdistan-Irak (RKI) ist ein Anstieg der berichteten
Fälle von Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. Das Gesetz der RKI gegen
Gewalt in Familien aus dem Jahr 2011 verbietet Zwangsheirat und
Genitalverstümmelung. Im Unterschied zu Zentral-Irak werden „Ehrenmorde“ in der RKI
rechtlich als Mord behandelt. Dennoch kommt es nur äußerst selten zu
Verurteilungen. Jesidische weibliche Opfer von sexualisierter Gewalt und ihre
Kinder leiden zusätzlich unter sozialer Ausgrenzung auch aus ihrer eigenen
Gemeinschaft. Zwischen 2014 und 2017 sind vermutlich über 3 500 jesidische
Frauen sowie Frauen anderer Minderheiten aus Sinjar und Dohuk durch IS-
Kämpfer vergewaltigt worden.
In Somalia besteht ungeachtet rechtlicher Gleichstellung in allen
Lebensbereichen ein hohes Maß an häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer
Gewalt, die selten geahndet wird. Vergewaltigungen werden kaum verfolgt, die
Opfer häufig stigmatisiert (Täter-Opfer-Umkehr) und aus der Gesellschaft
ausgeschlossen. Kinderehen sind an der Tagesordnung. Zudem ist Somalia das
Land mit der weltweit höchsten Rate an weiblicher Genitalverstümmelung. In
den von Al-Shabab (aS) besetzten Gebieten werden Frauen im Rahmen der
Scharia-Gesetzgebung strukturell diskriminiert. Im Rahmen der sehr strengen
Auslegung der Scharia werden beispielsweise auch Todesurteile (Steinigung)
für Ehebruchsdelikte z. T. öffentlich vollzogen.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf den jüngsten Bericht des
VN-Generalsekretärs zu sexualisierter Gewalt in Konflikten, der im Juni 2023
erschienen ist (daccess-ods.un.org/tmp/6934122.44319916.html). Hier werden
Einschätzungen u. a. für Syrien, Irak, Somalia und Afghanistan
zusammengestellt.
20. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem
Umfang in der Entscheidungspraxis des BAMF eine
geschlechtsspezifische Verfolgung oder Diskriminierung zur Anerkennung eines
Schutzstatus führt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
Jahren, seit 2010, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und staatlicher
bzw. nichtstaatlicher Verfolgung differenzieren)?
Die der asylrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachvorträge werden
nicht systematisch erfasst oder gespeichert. Aufgrund der Komplexität der
vielschichtigen Sachvorträge im Einzelfall ist eine Reduzierung auf eine
statistische Komponente nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf
Bundestagsdrucksache 20/8222 verwiesen.
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