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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern und für Heimat gehört zur 20. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
04.10.2023
Antwortdauer
63 Tage
Aktualisiert
15.02.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/791102.08.2023
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der
Fraktion DIE LINKE.
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser sprach nach
dem Beschluss des Rats der Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und
Innenminister der EU (JI-Rat) vom 8. Juni 2023 zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem (GEAS) von einem „historischen Erfolg“ (twitter.com/Nanc
yFaeser/status/1666882730015981588?lang=de).
Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl kritisierten die Einigung hingegen als „Ausverkauf der
Menschenrechte“ und „Aushebelung des Flüchtlingsschutzes“ (www.proasy
l.de/news/ausverkauf-der-menschenrechte-deutschland-stimmt-fuer-aushebelun
g-des-fluechtlingsschutzes/), auch aus der Wissenschaft gab es Kritik an einer
damit verbundenen Erosion europäischer Grundprinzipien (fluchtforschung.net/
blogbeitraege/das-gegenteil-eines-durchbruchs-analyse-und-kritik-der-wichtigst
en-aspekte-des-ratsbeschlusses-zur-asylrechtsreform/?s=09).
Die vereinbarten „Grenzverfahren“ bedeuten, dass Menschen, die um Schutz
nachsuchen, auch Kinder, über Monate hinweg in haftähnlichen Lagern an den
EU-Außengrenzen festgehalten und einem Schnellverfahren unterzogen werden
können. Faire Asylprüfungen und eine menschenwürdige Unterbringung wird
es unter diesen Bedingungen an den Außengrenzen nach Einschätzung von
Fachleuten nicht geben (vgl. z. B. Robert Nestler unter Bezugnahme auf die
EU-Grundrechteagentur: www.tagesspiegel.de/internationales/zum-weltfluchlti
ngstag-an-dieser-asylreform-wird-europa-scheitern-10005739.html?s=09). Das
zeigen auch die Erfahrungen mit EU-finanzierten, geschlossenen Lagern auf
den griechischen Ägäis-Inseln: Felix Braunsdorf von „Ärzte ohne Grenzen“
berichtete in einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages, dass ihm aufgrund seiner Erfahrungen mit diesen Lagern
die Vorstellungskraft fehle, wie dort rechtskonforme Asylverfahren
durchgeführt werden könnten. Menschen würden „durch diese Bürokratiemonster“
krank, psychische Probleme würden verstärkt und es gebe viele Suizidversuche
von „Insassen“, selbst bei Kindern, sogar Sechsjährigen (Wortprotokoll der
33. Sitzung des Innenausschusses vom 27. März 2023, S. 8 f.).
Mit der ebenfalls vom JI-Rat beschlossenen Ausweitung der sicheren
Drittstaaten-Regelung soll versucht werden, Asylverfahren aus der EU
auszulagern und die Verantwortung der Asylprüfung und Asylgewährung Nicht-EU-
Staaten aufzubürden (vgl. verfassungsblog.de/grenzwertige-grenzverfahren/?
s=09).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7911
20. Wahlperiode 02.08.2023
Am 26. April 2023 hatte die Bundesregierung sich auf gemeinsame
Standpunkte für die weiteren Verhandlungen zum GEAS verständigt (www.faz.net/aktuel
l/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1885363
4.html). Nach Auffassung der Fragestellenden kam diese Verständigung zu
spät, um noch wirksam in die zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor dem
Abschluss stehenden Verhandlungen eingreifen zu können. Die zentralen Punkte
der Einigung (Zustimmung zu verpflichtenden Grenzverfahren, Reduzierung
sogenannter Sekundärmigration, Einführung eines verlässlichen
Solidaritätsmechanismus, vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-alarmiert-bundesreg
ierung-stimmt-de-facto-haftlagern-und-aushebelung-des-fluechtlingsschutzes-a
n-den-eu-grenzen-zu/, www.nds-fluerat.org/56053/aktuelles/56053/) lassen
nach Auffassung der Fragestellenden darauf schließen, dass die
Bundesregierung vor allem daran interessiert war, überhaupt ein Ergebnis zum GEAS zu
erzielen, denn sie zeichneten sich als mögliche Mehrheitspositionen im JI-Rat
bereits ab. Die aus Sicht der Fragestellenden (vergleichsweise) positiven
Aspekte der Einigung lassen sich aus ihrer Sicht hingegen kaum in dem
Verhandlungsergebnis auf EU-Ebene wiederfinden. Dennoch verteidigten auch die
Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock und der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck sowie der grüne Co-
Parteichef Omid Nouripour die umstrittene Zustimmung Deutschlands zur
GEAS-Reform (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/gruene-eu-asylrechts-r
eform-100.html). Wichtige Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur EU-Asylpolitik (bessere
Standards in Asylverfahren, Beendigung des Leids an den Außengrenzen, stets
inhaltliche Asylprüfungen in der EU) spielten für die Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS nach Einschätzung der Fragestellenden keine Rolle.
Der JI-Ratsbeschluss wurde nach Einschätzung der Fragestellenden von
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung mit fehlerhaften Darstellungen des
Verhandlungsergebnisses gerechtfertigt. So erklärte Bundesinnenministerin
Nancy Faeser im TV-Interview: „In diese Außengrenzverfahren kommen ja nur
diejenigen, die eine sehr geringe Aussicht darauf haben, bei uns zu bleiben.
Alle anderen kommen durch. Das betrifft keine syrische oder afghanische
Familie, die kommen wie bisher auch ganz normal zu uns“ (www.tagesschau.de/i
nland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-regierung-100.html). Und
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock behauptete in einem Schreiben vom 8.
Juni 2023 an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Für Geflüchtete mit
einer hohen Schutzquote hingegen, die an der Außengrenze ankommen – also
Syrer, Afghanen, Iraker – gelten diese Grenzverfahren also nicht!“ (vgl. img.we
lt.de/bin/Brief%20von%20Baerbock_bn-245772292.pdf).
Nach Artikel 41 Absatz 1 der geplanten Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-
VO-E, Ratsdokument 10444/23) kann ein Grenzverfahren jedoch auch zur
„Anwendung von Artikel 36“ erfolgen, und Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b
AsylVerf-VO-E regelt, dass ein Asylgesuch als „unzulässig“ abgewiesen
werden kann, wenn auf einen „sicheren Drittstaat“ verwiesen werden soll.
Artikel 41a AsylVerf-VO-E stellt klar, dass in einem Grenzverfahren über die
Unzulässigkeit eines Antrags nach Artikel 36 entschieden werden kann, die
„Anwendung des Grenzverfahrens“ kann bei einer sehr wahrscheinlichen Rückkehr
in einen „sicheren Drittstaat“ demnach sogar „vorrangig“ erfolgen. Da die
Anwendung der Drittstaatenregelung nicht von der Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen oder von allgemeinen Schutzquoten abhängt, können somit auch
syrische, afghanische oder irakische Flüchtlingsfamilien ins Grenzverfahren
kommen, dies wird ausdrücklich in Erwägungsgrund 40b des Verordnungsentwurfs
klargestellt – und so ist es bereits Praxis auf den griechischen Inseln (seit
Sommer 2021 gilt die Türkei dort für alle Asylsuchenden aus Afghanistan,
Syrien, Somalia, Pakistan und Bangladesch pauschal als „sicher“, vgl. www.pr
oasyl.de/news/das-ende-von-fluechtlingsschutz-in-europa-die-gefahr-von-siche
ren-drittstaaten/), obwohl eine solche Praxis nach Auffassung der
Fragestellenden gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Der Vize-Fraktionsvorsitzende der SPD, Dirk Wiese, behauptete im Deutschen
Bundestag mit Blick auf den JI-Ratsbeschluss (Plenarprotokoll 20/109,
S. 13201): „Es ist weiter geregelt, dass die Drittstaatenregelung nur da
Anwendung findet, wo die Genfer Flüchtlingskonvention gilt.“ Auch das ist nach
Auffassung der Fragestellenden nicht mit dem beschlossenen Rechtstext vereinbar:
Denn nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E muss die Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) zur Annahme eines „wirksamen Schutzes“ im Rahmen des
Konzepts sicherer Drittstaaten gerade nicht gelten – im Unterschied zur jetzt
noch maßgeblichen Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU (Artikel 39
Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine Geltung der GFK ohne geografischen
Vorbehalt verlangt (was z. B. auf die Türkei nicht zutrifft). Nach Artikel 43a
Absatz 1 AsylVerf-VO-E soll künftig auch diese Forderung nach einer
uneingeschränkten Geltung der GFK wegfallen, nach Artikel 45 Absatz 1a AsylVerf-
VO-E soll zudem ein Drittstaat auch „unter Ausnahme bestimmter Teile seines
Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer
Drittstaat“ eingestuft werden können.
Diese Verschärfungen der Drittstaatenregelung wurden nach Informationen der
Fragestellenden von der Bundesregierung mitgetragen, allerdings wollte sich
die Bundesregierung dafür einsetzen, dass wenn die GFK in einem Drittstaat
nicht gilt, wenigstens Mindeststandards gelten sollen, die im Großen und
Ganzen dem Standard der GFK entsprechen.
Für die Annahme eines „wirksamen Schutzes“ in einem „sicheren Drittstaat“
soll nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E künftig genügen, wenn
Betroffene in diesem Staat „verbleiben“ können (ein rechtmäßiger Aufenthalt ist also
nicht erforderlich), wenn „ausreichende Existenzmittel“ zur Sicherung eines
„angemessenen Lebensstandards“ „zugänglich“ sind, wenn eine „medizinische
Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von Krankheiten
gewährt“ werden und ein „Zugang zu Grundschulbildung“ besteht
(weiterführende Schulen, Ausbildung, Studium sind hiervon also nicht umfasst; das
völkerrechtlich verbindliche Refoulement-Verbot der GFK bzw. Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) muss in einem sicheren Drittstaat gelten,
vgl. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c AsylVerf-VO-E). Die GFK regelt
hingegen umfangreiche weitergehende Rechte von anerkannten Flüchtlingen,
etwa ein Recht auf Freizügigkeit, auf Personal- und Reiseausweise, auf
Straffreiheit bei unerlaubter Einreise, und es gibt Bestimmungen zur
Vereinigungsfreiheit, selbständigen Tätigkeit, zu Arbeits- und Sozialrechten und Rechten im
„Wohnungswesen“ usw. All diese Rechte werden von der EU abgewiesene
Schutzsuchende in vermeintlich „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht mehr
geltend machen können, damit wird die GFK nach Auffassung der Fragestellenden
dramatisch ausgehöhlt.
Die Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, nur Asylsuchende mit
einer „sehr geringen Aussicht“ bleiben zu können, wären vom Grenzverfahren
betroffen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-re
gierung-100.html), ist nach Auffassung der Fragestellenden auch noch in einer
anderen Hinsicht zu hinterfragen. Eine bis zu 20-prozentige
Anerkennungschance, die für die Zuweisung ins „Grenzverfahren“ maßgeblich ist (vgl.
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), kann nach ihrer Auffassung
angesichts des individuell zu prüfenden Asylrechts nicht als „sehr gering“
bezeichnet werden (die Bundesregierung wollte sich auf eine Absenkung dieser
Quote auf 15 Prozent bzw. bei Überlastung auf 5 Prozent einsetzen, www.fa
z.net/aktuell/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1
8 8 5 3 6 3 4 .html). Es kommt hinzu, dass bei der Berechnung dieser 20-
prozentigen Schutzquote nur internationale Schutzstatus gezählt werden (vgl.
ebd.), d. h., dass nationaler Abschiebungs- oder humanitärer Schutz
unberücksichtigt bleiben. Das könnte dazu führen, dass z. B. Schutzsuchende aus
Venezuela künftig zwingend ins Grenzverfahren müssen, obwohl sie im Jahr 2022
EU-weit zu 75 Prozent einen Schutzstatus erhielten („Asylum decisions up
by 40 % in 2022“, EUROSTAT, 27. April 2023), denn die Schutzquote zu
Venezuela ohne internationale Schutzstatus lag im selben Jahr bei nur 3,81
Prozent (Plenarprotokoll 20/111, Antwort zu Frage 24, S. 13619).
Auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
wurden nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls zumindest fragwürdige
Ausführungen zu den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen gemacht
(www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-g
eas.html). So heißt es dort, dass Grenzverfahren „nicht mit Haft gleichgesetzt
werden“ könnten, da „die Ausreise in Drittstaaten […] weiterhin möglich“
bleibe. Dabei hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit
Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924 und 925/19 PPU) ungarische Transitlager als
rechtswidrige Haft eingestuft, weil Betroffene dort gezwungen würden, isoliert
von der Bevölkerung in einem eingegrenzten Bereich zu bleiben, und dabei den
Verweis auf eine „freiwillige“ Ausreise als unzumutbar zurückgewiesen, weil
die Betroffenen damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“
verlieren würden. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden auf die geplanten
Grenzverfahren übertragbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie werden die Äußerungen von Bundesinnenministerin Nancy Faeser
und Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, Schutzsuchende mit
hohen Schutzquoten bzw. aus Syrien oder Afghanistan (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) seien vom geplanten Grenzverfahren nicht betroffen,
in Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung der Fragestellenden
dargelegten Gesetzestext begründet (vgl. auch: www.tagesschau.de/faktenf
inder/eu-asylplaene-102.html; bitte so genau wie möglich antworten)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-VO-E ein Grenzverfahren zur
Prüfung von Asylgesuchen als unzulässig im Rahmen der sichere
Drittstaatenregelung eingeleitet werden kann und dass dies auch bei
Asylsuchenden mit einer hohen Anerkennungschance, z. B. aus Syrien,
Afghanistan oder dem Irak, erfolgen kann (wenn nein, bitte genau
begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Äußerungen der Bundesinnen- bzw. Bundesaußenministerin
falsch sind, wonach „Außengrenzverfahren […] keine syrische oder
afghanische Familie“ betreffen würden bzw. wonach „Grenzverfahren“
nicht „für Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote“ („Syrer,
Afghanen, Iraker“) gelten würden, und wenn nein, bitte genau anhand des
Rechtstextes begründen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen ziehen
die beiden Bundesministerinnen (bitte differenzieren) hieraus jeweils
(bitte so genau wie möglich darlegen)?
c) Wie ist es zu den Äußerungen der beiden Bundesministerinnen (bitte
differenzieren) jeweils gekommen, und haben sie ihre jeweils eigenen
Rechtsauffassungen geäußert (bitte differenzieren) oder haben sie sich
auf Zuarbeiten ihres jeweiligen Bundesministeriums oder des
Bundesinnenministeriums oder auf andere Einschätzungen (welche?, von
wem?) verlassen (bitte differenzieren und genau darlegen)?
Wer hat gegebenenfalls die von den Bundesministerinnen vertretene
Rechtsauffassung erarbeitet bzw. zu verantworten (bitte differenzieren
und so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls keine Namen von
Mitarbeitenden, aber zumindest maßgebliche Abteilungen bzw. Stellen
in den Bundesministerien nennen und darlegen, wer dies politisch bzw.
fachlich zu verantworten hat)?
d) Wie bewertet die Bundesregierung den JI-Ratsbeschluss vom 8. Juni
2023 gegebenenfalls nachträglich, falls sich eine nach Auffassung der
Fragestellenden zentrale Behauptung zur Rechtfertigung der
Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluss – Geflüchtete mit
hohen Anerkennungschancen würden angeblich nicht ins Grenzverfahren
kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend
erweisen sollte (siehe oben; bitte begründen)?
e) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls für
die weiteren Verhandlungen zum GEAS, falls sich eine zentrale
Behauptung zur Rechtfertigung der Zustimmung der Bundesregierung zu
diesem Beschluss – Geflüchtete mit hohen Anerkennungschancen
würden angeblich nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) – als unzutreffend erweisen sollte (siehe oben;
bitte begründen)?
2. Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Schutzsuchende mit
(minderjährigen) Kindern vom Grenzverfahren betroffen sein könnten, vor dem
Hintergrund, dass Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der 43. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu Tagesordnungspunkt 1
erklärte, dass es unter Asylsuchenden mit sehr geringer
Anerkennungschance nur wenige Familien gebe, was das Bundesministerium gerade
versuche zu erheben (bitte so differenziert wie möglich angeben)?
Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, wie viele Familien mit (minderjährigen) Kindern es
unter allen Asylsuchenden in der EU gibt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie wird die vom Bundesinnenministerium vertretene Auffassung, dass
Außengrenzverfahren und das damit einhergehende Prinzip der
Nichteinreise „nicht mit Haft gleichgesetzt werden“ könnten, weil „die Ausreise in
Drittstaaten […] weiterhin möglich“ bleibe (www.bmi.bund.de/DE/theme
n/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-geas.html), begründet in
Auseinandersetzung mit dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom
14. Mai 2020 (C-924 und C-925/19 PPU), wonach die Verpflichtung, sich
in einer Transitzone aufzuhalten, einer Freiheitsentziehung gleichkommt,
wobei der EuGH ausdrücklich dem Argument widersprach, die
Betroffenen könnten die Einrichtungen „freiwillig“ verlassen (in Drittstaaten), weil
sie damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“ verlieren
würden (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit dem
genannten EuGH-Urteil begründen)?
a) Hat die Bundesregierung, hat das BMI, hat das Bundesjustiz- oder ein
anderes Bundesministerium oder hat eine andere Stelle
(Migrationsbeauftragte usw.) juristisch prüfen lassen, ob die freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen bei bis zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die
Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um
die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl.
Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen)
Freiheitsentziehung nach EU-Recht gleichkommen, wenn ja, durch wen,
wann, und mit welchem Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen),
und wenn nein, warum nicht, wer hat das gegebenenfalls entschieden,
und warum wurde diese Frage angesichts des oben benannten EuGH-
Urteils gegebenenfalls nicht für klärungsbedürftig gehalten (bitte so
genau wie möglich darlegen)?
b) Wurde die Frage, ob die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis zu
dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die Mitgliedstaaten „alle
geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um die unerlaubte Einreise in
ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-
VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen) Freiheitsentziehung nach
EU-Recht gleichkommen, in den entsprechenden EU-Ratsgremien
aufgeworfen oder diskutiert oder eine entsprechende juristische Prüfung
in Auftrag gegeben, etwa auch durch die EU-Kommission?
Wenn ja, wann, und durch wen, und gegebenenfalls mit welchem
Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum wurde
diese Frage nach Auffassung der Bundesregierung in den maßgeblichen
EU-Gremien gegebenenfalls nicht diskutiert und gegebenenfalls auch
nicht von der Bundesregierung thematisiert, obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellenden eine auf der Hand liegende, klärungsbedürftige
und wichtige Frage ist (bitte darlegen)?
Hätte gegebenenfalls die EU-Kommission nach Auffassung der
Bundesregierung diese Frage klären müssen (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesregierung diese Frage gegebenenfalls jetzt noch
juristisch prüfen lassen, auch um in den künftigen Verhandlungen zum
GEAS dies berücksichtigend verhandeln zu können, wenn ja, durch
wen, wenn nein, warum nicht?
d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass ein Urteil des EuGH zu der Frage, ob freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzverfahren einer
Freiheitsentziehung im Sinne des EU-Rechts gleichkommen (siehe oben), vorrangig zu
beachten ist gegenüber z. B. der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Freiheitsentziehung bei Asyl-Flughafenverfahren
nach deutschem Recht (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/
Entscheidungen/DE/1996/05/rs19960514_2bvr151693.html; wenn nein,
bitte begründen)?
Wird das BMI weiterhin behaupten, Grenzverfahren könnten nicht mit
Haft gleichgesetzt werden, weil eine Ausreise in Drittstaaten möglich
bleibe (siehe oben), auch wenn diese nach Auffassung der
Fragestellenden aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts
entnommene Argumentation angesichts der anders lautenden Rechtsprechung
des EuGH nach Auffassung der Fragestellenden nicht aufrechtzuerhalten
ist (bitte genau begründen)?
e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Aussage, dass die
räumlichen Beschränkungen der geplanten bis zu dreimonatigen
Grenzverfahren, bei denen die unerlaubte Einreise in die EU verhindert
werden soll, zumindest als „haftähnlich“ bezeichnet werden müssen,
auch vor dem Hintergrund, dass der frühere stellvertretende
FRONTEX-Exekutivdirektor Gil Arias die Einrichtungen für
Grenzverfahren als „de facto prisons“ bezeichnete und dazu erklärte: „You
arrive to apply for asylum and the first thing they do ist imprison you“
(vgl. www.spiegel.de/international/europe/europe-s-new-asylum-polic
y-the-first-thing-they-do-is-imprison-you-a-d7396d76-f53f-4d81-8f71-
82c759c6e27d?sara_ref=re-so-app-sh&s=09; Position bitte
begründen)?
f) Welche Rolle spielt es für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit von Haft oder haftähnlichen oder
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, dass diese
Maßnahmen bei den geplanten Grenzverfahren bis zu drei Monate andauern
können (unter Umständen sogar bis zu sechs Monate, wenn sich ein
dreimonatiges Rückkehrverfahren unter ähnlichen Bedingungen
anschließen sollte), während vergleichbare Beschränkungen bei Asyl-
Flughafenverfahren nach deutschem Recht nur für bis zu 19 Tage
zulässig sind (www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Sonder
verfahren/Flughafenverfahren/flughafenverfahren-node.html; bitte
begründen)?
g) Unter welchen Umständen wird nach Auffassung der Bundesregierung
nach den Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (nach dem Stand
der derzeitigen Verhandlungen) eine Inhaftierung von Asylsuchenden
im Grenzverfahren möglich sein (bitte auflisten), und teilt sie die
Besorgnis der Fragestellenden, dass insbesondere der geplante Artikel 8
Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d dieser Richtline (im Entwurf: Haft
bei Entscheidung über das Recht auf Einreise im Rahmen eines
Grenzverfahren; in der noch geltenden Fassung der Aufnahmerichtlinie gibt
es eine ähnliche Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c:
im Rahmen eines Verfahrens über das Recht auf Einreise) eine
umfassende Inhaftierung von Schutzsuchenden im Grenzverfahren
ermöglichen könnte (wenn nein, bitte begründen)?
h) Wird sich die Bundesregierung bei den weiteren Verhandlungen zum
GEAS unverändert für Grenzverfahren einsetzen, auch wenn nach
Auffassung der Fragestellenden viel dafürspricht, dass es sich dabei um
Haft oder zumindest um haftähnliche Maßnahmen handelt, die
Menschen treffen, die keine Straftat begangen haben, sondern um Schutz
nachsuchen und die häufig zudem traumatisiert und besonders
schutzbedürftig sind (bitte begründen und ausführen)?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
nicht zutrifft, dass nach dem Beschluss des JI-Rats auch künftig geregelt
sein wird, dass die Drittstaatenregelung nur da Anwendung findet, wo die
Genfer Flüchtlingskonvention gilt (wenn nein, bitte anhand des
Rechtstextes begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E zur Annahme eines
„wirksamen Schutzes“ im Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten die GFK
gerade nicht (mehr) zwingend gelten muss (bitte begründen) – im
Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine
Geltung der GFK ohne geografischen Vorbehalt fordert, was nach
Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E künftig ebenfalls nicht mehr gelten
soll (bitte gegebenenfalls gesondert begründen)?
b) Hat die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen die Position
vertreten, dass zur Bestimmung eines sicheren Drittstaats dort auch
künftig weiterhin die GFK gelten muss (wenn ja, inwiefern, wenn nein,
warum nicht)?
Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen versucht zu verhindern,
dass, sofern auf die Geltung der GFK zur Bestimmung sicherer
Drittstaaten abgestellt wird, die Einstufung auch unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicherer Drittstaat vorgenommen werden kann (wenn
ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
c) Welche Konsequenzen hat es für die weiteren Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS, dass ein führender Vertreter der
Regierungsfraktion SPD (Dirk Wiese, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)
im Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragestellenden
fälschlich die Auffassung vertreten hat, dass nach dem von der
Bundesregierung mitgetragenen JI-Ratsbeschuss in sicheren Drittstaaten künftig
weiterhin die GFK gelten müsse – was er offenbar sagte, um den
Beschluss zu verteidigen (vgl. Plenarprotokoll 20/109, S. 13201; bitte
begründet darlegen)?
d) Wollte die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass bei der
Annahme eines wirksamen Schutzes in sicheren Drittstaaten
Mindeststandards entsprechend den nach der GFK verbürgten Standards gelten
sollen (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
In welcher Weise hat sie sich hierfür eingesetzt, warum ist es der
Bundesregierung nach Einschätzung der Fragestellenden nicht gelungen,
diese Forderung umzusetzen, und welche Konsequenzen wird dies für
die weiteren Verhandlungen haben?
5. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die
ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden
kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden, vgl. Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E), nach Auffassung der
Bundesregierung vereinbar mit Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta, wonach
das Recht auf Asyl „nach Maßgabe“ der GFK gewährleistet wird (bitte
ausführlich begründen)?
6. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die
ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden
kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, nach Auffassung der Bundesregierung
vereinbar mit Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), wonach die Union eine Asylpolitik entwickelt, die
„jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt“, einen
angemessenen Status anbietet und Schutz vor Zurückweisung
gewährleistet und wonach diese Politik mit der GFK „in Einklang stehen“ muss (bitte
ausführlich begründen)?
7. Haben das Bundesinnen- oder das Bundesministerium der Justiz, der
Juristische Dienst des Rates oder die EU-Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung geprüft, ob die geplante Neuregelung, wonach sichere
Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und
stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, mit Artikel 18 der EU-
Grundrechtecharta und bzw. oder mit Artikel 78 AEUV vereinbar ist,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht, vor dem
Hintergrund, dass die Fragestellenden dies für eine zentrale Frage halten
(bitte ausführlich begründen)?
8. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die GFK weit mehr Rechte als das Refoulement-Verbot nach Artikel 33
GFK enthält (nämlich vor allem „Rechte im Asyl“, d. h. für anerkannte
Flüchtlinge; bitte begründen) und dass es eine Schwächung der GFK und
der Rechte von Flüchtlingen bedeutet, wenn die EU Schutzsuchende ohne
inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit in Drittstaaten zurückweist,
in denen sie die umfassenden Rechte der GFK unter Umständen nicht
geltend machen können (bitte begründen), und wie ist das vereinbar mit der
Erklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien: „Wir stehen zu
unserer humanitären Verantwortung und den Verpflichtungen, die sich aus
dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und dem Europarecht ergeben, um Geflüchtete
zu schützen und Fluchtursachen zu bekämpfen“ (www.spd.de/fileadmin/D
okumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Kapitel
„Integration, Migration, Flucht“; bitte begründen)?
9. Welche Rechte der GFK werden Schutzsuchende in sicheren Drittstaaten
künftig – nach der geplanten und von der Bundesregierung
mitbeschlossenen Neuregelung – nicht mehr geltend machen können, wenn dort
lediglich die nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen
Mindestkriterien gelten (bitte auflisten)?
10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung den nach der GFK
Flüchtlingen zustehenden Rechten bei, etwa dem Recht auf freie
Religionsausübung (Artikel 4), auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 16), auf
nichtselbständige Arbeit bzw. selbständige Tätigkeit (Artikel 17 bis 19),
auf Schulbildung und Studium (Artikel 22), auf fairen Lohn und soziale
Sicherheit (Artikel 24), auf Freizügigkeit (Artikel 26), auf die Ausstellung
von Personal- und Reiseausweisen (Artikel 27 und 28), dem Recht, nicht
wegen einer unerlaubten Einreise strafrechtlich belangt zu werden
(Artikel 31), dem Recht auf Eingliederung und erleichterte Einbürgerung
(Artikel 34), vor dem Hintergrund, dass all diese (und weitere) Rechte der GFK
nach der Regelung des Artikels 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E, der die
Bundesregierung zugestimmt hat, in „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht
gewährt werden müssen (bitte begründen)?
11. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe a AsylVerf-VO-E, wonach Betroffenen in einem
sicheren Drittstaat lediglich gestattet werden muss, dort „zu verbleiben“,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem solchen „sicheren Drittstaat“
nicht einmal ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden muss, und wie
bewertet und begründet die Bundesregierung diese nach Auffassung der
Fragestellenden absolut unzureichende Anforderung an die
aufenthaltsrechtliche Absicherung anerkannter Flüchtlinge in solchen „sicheren
Drittstaaten“ (bitte ausführen und begründen)?
12. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe d AsylVerf-VO-E, wonach in einem sicheren
Drittstaat lediglich ein „Zugang zu Grundschulbildung“ bestehen muss,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem „sicheren Drittstaat“ nicht einmal
ein weiterführender Schulbesuch, geschweige denn eine Ausbildung oder
ein Studium gewährt werden muss, und wie bewertet und begründet die
Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragestellenden absolut
unzureichende Anforderung an „sichere Drittstaaten“?
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
grundsätzlich alle an den EU-Außengrenzen aufgegriffenen
Asylsuchenden in ein Grenzverfahren kommen können, weil Grenzverfahren zur
Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs eingeleitet werden
können (vgl. Artikel 41a Buchstabe a AsylVerf-VO) und dies insbesondere
beinhalten kann, dass geprüft wird, ob die Betroffenen auf einen sicheren
Drittstaat verwiesen werden können (vgl. Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-
VO-E i. V. m. Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b AsylVerf-VO-E), wobei
die sichere Drittstaatenregelung nicht nur dann angewandt werden kann,
wenn eine Verbindung zu konkreten, auf EU- oder nationaler Ebene
gelisteten Drittstaaten besteht, sondern auch dann, wenn „in Bezug auf einen
bestimmten Antragsteller“ ein Staat als sicherer Drittstaat betrachtet
werden kann (vgl. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b AsylVerf-VO-E), sodass
im Ergebnis die Durchführung einer Unzulässigkeitsprüfung im
Grenzverfahren mit Blick auf die Drittstaatenregelung in allen nach Artikel 41
Absatz 1 Satz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen Fällen möglich ist (wenn nein,
bitte in Auseinandersetzung mit dem konkreten Rechtstext begründen)?
14. Wie begründet Bundesinnenministerin Nancy Faeser ihre Auffassung, dass
nur Schutzsuchende mit einer „sehr geringen“ Aussicht auf Anerkennung
ins Grenzverfahren müssten (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden),
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden eine
Anerkennungschance von bis zu 20 Prozent nicht als „sehr gering“ bezeichnet
werden kann, insbesondere weil
a) es um individuelle Asylprüfungen geht und deshalb der Verweis auf
einen allgemeinen Durchschnittswert des Vorjahres in Bezug auf
konkrete Einzelfälle den Fragestellenden wenig aussagekräftig erscheint;
b) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote weder Korrekturen durch die
Gerichte noch durch die Asylbehörden berücksichtigt werden (vgl.
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), obwohl hierdurch der
Anteil gewährter Schutzstatus deutlich ansteigen kann (so haben z. B.
pakistanische Schutzsuchende in Deutschland von 2019 bis zum ersten
Quartal 2023 fast drei Mal so häufig einen Schutzstatus durch die
Verwaltungsgerichte erhalten wie durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge – BAMF –, vgl. Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache 20/6942);
c) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote nur internationale
Schutzstatus berücksichtigt werden, nicht aber Abschiebungs- oder humanitärer
Schutz (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), was
dazu führen kann, dass auch Schutzsuchende mit einer sehr hohen
Gesamtschutzquote künftig in ein Grenzverfahren müssen (Beispiel: für
Geflüchtete aus Venezuela meldete EUROSTAT für das Jahr 2022 eine
Gesamtschutzquote von 76 Prozent [„Asylum decisions up by 40 % in
2022“, Meldung vom 27. April 2023]), werden nur internationale
Schutzstatus berücksichtigt, betrug die Anerkennungsquote bei
Geflüchteten aus Venezuela jedoch nur 3,81 Prozent, vgl. Antwort zu
Frage 24 auf Plenarprotokoll 20/111, S. 13619), und
d) nach der geplanten Berechnung der 20-Prozent-Quote deshalb fast die
Hälfte aller Asylsuchenden in der EU künftig in ein Grenzverfahren
müssten, wenn z. B. die Zahlen von 2022 zugrunde gelegt werden
(423 260 Personen, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/7431; bitte differenziert antworten)?
15. Wie viele Asylerstantragstellende in der EU des Jahres 2022 bzw. des
ersten Halbjahres 2023 (soweit vorliegend; bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen angeben und Angaben zu den wichtigsten 20
Herkunftsländern gesondert auflisten) kamen aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-
prozentigen Anerkennungsquote (bezogen auf das Jahr 2022, nur
internationaler Schutz), und wie lauteten im Vergleich dazu die jeweiligen
Gesamtschutzquoten (inklusive Abschiebungs- und humanitärem Schutz) der
20 wichtigsten Herkunftsländer im Jahr 2022 (bitte nach Ländern
auflisten)?
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor,
in welchem Ausmaß in der ersten Instanz in der EU abgelehnte
Asylsuchende in weiteren Instanzen, nach gerichtlicher Überprüfung und/oder
durch behördliche Korrekturen, doch noch einen Schutzstatus erhielten,
und wenn ja, welche (bitte mit konkreten Daten unterlegen)?
17. Hält die Bundesinnenministerin Nancy Faeser auch in Anbetracht der oben
genannten Umstände an ihrer Aussage fest, nur Schutzsuchende mit „sehr
geringen“ Aussichten auf Anerkennung müssten künftig ins
Grenzverfahren (wenn ja, bitte begründen)?
18. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis funktionieren, wenn bereits infolge der 20-Prozent-
Regelung fast die Hälfte aller Asylsuchenden zwingend solche
Grenzverfahren wird durchlaufen müssen (die Zahlen für das Jahr 2022 beispielhaft
vorausgesetzt, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/7431), hinzu kommen noch Asylsuchende, denen
unterstellt wird, dass sie falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit
gemacht haben oder die als Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
eingestuft werden, sowie Asylsuchende, bei denen die Anwendung der sicheren
Drittstaatenregelung geprüft werden soll, während zugleich die
Kapazitäten für solche Grenzverfahren EU-weit auf 30 000 Plätze bzw. – nach einer
Übergangsfrist – bis zu maximal 120 000 Grenzverfahren im Jahr
festgesetzt wurden (vgl. Artikel 41ba und41bb AsylVerf-VO-E), was nach
Einschätzung der Fragestellenden für deutlich mehr als 423 260 einzuleitende
Grenzverfahren (die Zahlen von 2022 vorausgesetzt, siehe oben)
erkennbar nicht ausreichend sein wird (bitte ausführen und begründen)?
19. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn es durch mögliche Überschreitungen der
Kapazitätsgrenzen nach Artikel 41ba und 41bb AsylVerf-VO-E im Ergebnis
vom Zufall (des Zeitpunkts der Asylantragstellung im Verlauf des Jahres)
abhängt, ob Asylsuchende ins Grenzverfahren müssen oder nicht (bitte
begründen)?
20. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis rechtsstaatskonform durchgeführt werden können,
wenn über 700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem offenen
Brief vom 26. Mai 2023 an die Bundesregierung mit Blick auf die Realität
der Prüfverfahren in den Hotspots auf den griechischen Ägäis-Inseln Kos
und Samos beklagten (vgl. www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteil
ung/gegen-den-ausverkauf-der-rechte-von-schutzsuchenden-973), dass es
dort keinen Zugang zu rechtsstaatlichen Asylverfahren und zu effektivem
Rechtsschutz gebe (bitte begründen), und wie soll nach Auffassung der
Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beratungsstellen und Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte freien und uneingeschränkten Zugang zu Asylsuchenden in
Grenzverfahren erhalten, dass es eine ausreichende Zahl spezialisierter
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. unabhängiger
Beratungsmöglichkeiten, etwa auch für Schutzsuchende mit besonderen Bedarfen bzw. für
besonders Schutzbedürftige, vor Ort geben wird, zumal diese
Beratungsstruktur in Grenznähe gewährleistet werden muss, wo es in der Regel
keine entsprechende Infrastruktur gibt und keine oder nur wenige
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ansässig sind (bitte ausführen und
begründen)?
21. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Bewertung der
Frage, ob rechtsstaatlich faire Asylprüfungen in Grenzverfahren an den EU-
Außengrenzen in der Praxis gewährleistet werden können, dass die EU-
Asylagentur in ihrem Asylbericht 2023 bereits mit Blick auf die geltende
Rechtslage festgestellt hat, dass „die kurzen Fristen im Grenzverfahren
[…] mitunter zu einer begrenzten, minderwertigen oder nicht vorhandenen
Rechtsberatung“ führen und die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie
„an den Grenzen, in Hafteinrichtungen und im Beschwerdeverfahren
aufgrund unzureichender Informationen und eines unzureichenden Zugangs
zu Rechtsberatung und -vertretung weiterhin Anlass zu Sorge“ gebe (vgl.
Zusammenfassung, S. 23: euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2
023-07/2023_Asylum_Report_Executive_Summary_DE.pdf; bitte
begründen)?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund
absehbar, dass bei einer (zum Teil verpflichtenden) Ausweitung von
Grenzverfahren und der Durchsetzung des Prinzips der Nichteinreise solche jetzt
schon bestehenden Mängel bei der tatsächlichen Rechtswahrnehmung und
Rechtsdurchsetzung im Grenzverfahren zunehmen werden (wenn nein,
bitte begründen, wenn ja, was folgt daraus)?
22. Kann die Bundesregierung Angaben bestätigen, wonach Deutschland etwa
400 der EU-weit vorgesehenen 30 000 Plätze für Grenzverfahren vorhalten
müsste, Ungarn hingegen 8 500, Italien 6 100 und Griechenland nur 1 600
(www.tagesspiegel.de/politik/nach-der-einigung-ist-vor-der-einigung-nun-
redet-beim-asyl-das-eu-parlament-mit-9958107.html) oder welche eigenen
oder Kenntnisse von anderen Einschätzungen hat die Bundesregierung
hierzu, und wie wird die konkrete Zahl der vorzuhaltenden Plätze für
Grenzverfahren ermittelt (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Hält es die Bundesregierung für realistisch, dass Ungarn 8 500 Plätze für
Grenzverfahren schaffen wird, vor dem Hintergrund, dass Ungarn
Schutzsuchende regelmäßig (rechtswidrig) zurückweist (vgl. www.tagesschau.de/
ausland/europa/eugh-ungarn-asylregeln-100.html und germany.representat
ion.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-verklagt-ung
arn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-12_de;
bitte begründen)?
23. Wann begannen nach dem Regierungswechsel regierungsinterne
Abstimmungen und Planungen zu den (weiteren) Verhandlungen zum GEAS,
insbesondere zu Verhandlungsleitlinien in Bezug auf die
Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) bzw. die Asyl-Migrations-Management-
Verordnung (AMM-VO)?
a) Wer war hieran beteiligt, und in welchem Rahmen geschah dies, und
waren insbesondere auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen
beteiligt, wenn ja, ab wann, und in welcher Form, wenn nein, warum nicht
(bitte ausführlich darstellen)?
b) Warum gab es nach Einschätzung der Fragestellenden erst so spät (am
26. April 2023, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) eine
Einigung zu den Prioritäten für die weiteren GEAS-Verhandlungen?
Wann lag ein erster Entwurf des sogenannten Prioritätenpapiers im
BMI vor, von wem wurde dieser erstellt, und ab wann wurde der
Entwurf mit anderen Bundesministerien bzw. Stellen abgestimmt?
c) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass sich
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Ratsgremien der EU bei
den Verhandlungen zum GEAS und insbesondere zur AsylVerf-VO
bzw. zu der AMM-VO der Stimme enthalten mussten bzw. dazu auch
nicht aktiv werden konnten, solange es zu diesbezüglichen Fragen noch
keine regierungsinterne Abstimmung gab (d. h. bis zum
Prioritätenpapier vom 26. April 2023; bitte ausführen)?
d) Ab wann wollte die schwedische Ratspräsidentschaft Verhandlungen
und Diskussionen nur noch zu ausgewählten umstrittenen
Schwerpunkten der AsylVerf-VO bzw. zur AMM-VO zulassen?
e) Sieht es die Bundesregierung im Nachhinein als ein Problem an, dass
das Prioritätenpapier erst zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde, zu
dem die Verhandlungen insbesondere zur AsylVerf-VO und zur AMM-
VO sich bereits in der Endphase befanden bzw. zu dem die
schwedische Ratspräsidentschaft nach Wahrnehmung der Fragestellenden
zahlreiche Detailpunkte bereits nicht mehr zur Verhandlung bzw.
Abstimmung stellen wollte (bitte begründen)?
24. Wie viele Ratsgruppensitzungen, in denen die geplante AsylVerf-VO bzw.
die AMM-VO (bitte differenzieren) inhaltlich besprochen wurde, gab es
seit dem 26. April 2023 bis zur Beschlussfassung im JI-Rat am 8. Juni
2023 (bitte mit Datum und Gremium und Thema bzw. Schwerpunkt der
Besprechung auflisten)?
25. In welchen Sitzungen von EU-Ratsgremien, die sich mit der
Weiterentwicklung des GEAS, insbesondere der AsylVerf-VO und der AMM-VO,
befasst haben, haben sich Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung nach der Einigung vom 26. April 2023 für die Durchsetzung welcher
dort formulierten Ziele in welcher Weise und mit welchem Erfolg
eingesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte hier und bei den
Fragen 25a bis 25d mit Datum, Gremium und kurzer Inhaltsangabe auflisten)?
a) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Familien mit minderjährigen Kindern vom
Grenzverfahren ausgenommen werden?
b) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Personen mit erkennbaren Behinderungen aus den
Grenzverfahren ausgenommen werden?
c) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass die Schutzquote für Grenzverfahren von 20 Prozent auf
15 Prozent gesenkt wird?
d) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass der Mindeststandard eines wirksamen Schutzes in
einem sicheren Drittstaat im Großen und Ganzen dem Standard, der in
der GFK verbürgt ist, entsprechen soll?
26. Wie bewertet die Bundesregierung das in den Verhandlungen zum GEAS
Erreichte, vor dem Hintergrund des Prioritätenpapiers vom 26. April 2023
und insbesondere mit Blick auf die in der Frage 25 genauer benannten
Punkte (bitte ausführen)?
27. Was versteht das BMI unter der Möglichkeit des Familiennachzugs
entsprechend dem EMRK-Standard, und wollte die Bundesregierung sich in
diesem Kontext nur für eingeschränkte Familiennachzugsrechte einsetzen
(bitte begründen), und wie bewertet sie es, dass nach dem JI-Ratsbeschluss
auf sichere Drittstaaten verwiesene Flüchtlinge dort unter Umständen kein
Recht auf Familiennachzug haben werden?
28. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom JI-Rat mit ihrer
Zustimmung beschlossene Formulierung im Erwägungsgrund 37 (zu Artikel 45
Absatz 2b) der AsylVerf-VO-E, wonach es zur Annahme einer Verbindung
zu einem sicheren Drittstaat, die es zumutbar erscheinen lässt, dass
Asylsuchende dorthin ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden können, ausreicht, wenn „sich die
Familienangehörigen des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in
diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“ (bitte
ausführen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass
durch die alternative Hinzufügung des bloßen Aufenthalts zur
Niederlassung („niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“) diese
Bestimmung so ausgelegt werden könnte, dass die bloße Durchreise oder
ein nur kurzer Aufenthalt in einem Drittstaat als ausreichende
Verbindung angesehen werden könnte (bitte ausführen), oder wie ist das sich
„aufhalten“ im Gegensatz zum sich „niederlassen“ zu verstehen (bitte
ausführen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
ein sich „aufhalten“ von Schutzsuchenden in einem durchreisten
Drittstaat vor der Ankunft in der EU als fluchttypisch angesehen werden
muss, weil ein direkter „Transit“ eher selten ist (bitte begründen), und
inwieweit wird sie vor diesem Hintergrund die Formulierung zum
Erwägungsgrund 37 gegebenenfalls nachverhandeln (bitte ausführen)?
c) Welche Familienangehörigen welchen Grades und in welcher Zahl
müssen sich nach Auffassung der Bundesregierung in einem Drittstaat
aufhalten, um von einer Verbindung ausgehen zu können, wenn von
„die Familienangehörigen des Antragstellers“ die Rede ist – dem
Wortlaut nach müssten dies alle (Kernfamilien-?)Angehörigen sein, oder
soll auch bereits der Aufenthalt entfernter Verwandter (außerhalb der
Kernfamilie) genügen (bitte ausführen und begründen)?
29. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die
Regelung nach Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe b AsylVerf-VO-E, wonach
die Drittstaatenregelung auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn
keine Verbindung zu diesem Drittstaat besteht, die asylsuchende Person
aber zustimmt, „sich in diesen Staat zu begeben“, in der Praxis dazu
führen könnte, dass solche Einverständniserklärungen Betroffenen zur
Unterschrift vorgelegt werden, ohne dass diese den Inhalt und die Tragweite
einer solchen Erklärung verstehen, um Zurückweisungen in beliebige
aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen („Modell Ruanda“; bitte
begründen), auch vor dem Hintergrund, dass es z. B. in Bezug auf die
deutscheösterreichische Grenze die Kritik gibt, dass Asylgesuche dort eventuell
gezielt ignoriert werden, um direkte Zurückweisungen zu ermöglichen (vgl.
www.sueddeutsche.de/politik/migration-berlin-viele-zurueckweisungen-a
n-grenzen-zu-schweiz-und-oesterreich-dpa.urn-newsml-dpa-com-2009010
1-230531-99-884292; www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-qu
er-pushbacks-100.html), und dass sich Asylsuchende in Grenzverfahren
unter faktischen Haftbedingungen und ohne Kontakt zur Bevölkerung in
einer Situation befinden, die solche illegalen Behördenpraktiken
begünstigen kann?
30. Wie beurteilt die Bundesregierung die von ihr mitbeschlossene Regelung
des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E, wonach von einem sicheren
Drittstaat schon dann ausgegangen werden kann, wenn die EU mit diesem
Staat eine Vereinbarung getroffen hat, nach der „aufgenommene
Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter
uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt
werden“, insbesondere weil es in diesen Fällen künftig nicht mehr von
einer tatsachen- und einzelfallbezogenen Prüfung der Asylbehörde
abhängt, ob ein Staat für eine um Schutz nachsuchende Person als sicher
erachtet wird, weil eine allgemeine Sicherheitsvermutung infolge der bloßen
Willenserklärung des betreffenden Staates auf dem Papier gilt (bitte
ausführlich begründen)?
a) Genügt die Regelung des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E nach
Auffassung der Bundesregierung den Anforderungen des
internationalen Rechts zur Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots, vor
dem Hintergrund, dass auch die Regelung des Artikels 45 Absatz 2b
Buchstabe a AsylVerf-VO-E keine Prüfung der Sicherheit eines
Drittstaates durch die Asylbehörde verlangt, sondern dort vielmehr den
Asylsuchenden die Aufgabe übertragen wird, nachzuweisen, dass das
Konzept des sicheren Drittstaates auf sie nicht anwendbar ist – was für
sie insbesondere in der Situation eines Grenzverfahrens kaum möglich
sein wird (faktische Haftbedingungen, Isolation von der Bevölkerung
und von Beratungsstrukturen, kurze Fristen, erschwerter Zugang zu
rechtsanwaltlicher Vertretung usw.; bitte begründen)?
b) Wieso ist in Artikel 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E von aufgenommenen
„Migranten“ die Rede, und nicht von asylsuchenden Personen,
„Antragstellern“ usw.?
c) Was sollen „einschlägige internationale Standards“ im Sinne dieser
Vorschrift nach Auffassung der Bundesregierung konkret sein bzw.
beinhalten (bitte so genau wie möglich darlegen)?
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
es eine Verschärfung des geltenden Rechts darstellt, wenn bei einem
Konzept sicherer Herkunftsstaaten Schutz vor Verfolgung in allen vom
jeweiligen Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sein muss, weil damit auch
Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden können, in denen es
nicht vom jeweiligen Staat kontrollierte Gebiete gibt (wenn nein, bitte
begründen)?
32. Hat sich die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen für eine
generelle Ausnahme von Personen mit besonderen Bedarfen bzw. von
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, vom Grenzverfahren
eingesetzt, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom JI-Rat beschlossene
Regelung nach Artikel 41e Absatz 2 AsylVerf-VO-E in der Praxis, wonach
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, nur dann vom
Grenzverfahren ausgenommen werden sollen, wenn die erforderliche
Unterstützung nicht gewährt werden kann, verlässlich dazu führen wird,
dass z. B. LGBTIQ-Personen oder traumatisierte Menschen vom
Grenzverfahren ausgenommen werden, trotz der nach Auffassung der
Fragestellenden nur vagen und unbestimmten Bestimmung, die auch offenlässt, was
die „erforderliche Unterstützung“ sein soll?
33. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 10. Juni 2023 wann
mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte so genau wie möglich
darlegen)?
a) Wieso fehlt auf diesem Papier vom 10. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ (als Verfasserin des
Papiers), der z. B. in dem Papier mit identischem Layout „Auf einen
Blick. Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“
mit Stand 9. Juni 2023 enthalten ist (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 10. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor
es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich
nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 10. Juni 2023 wann
versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche
Gruppen bzw. Adressatenkreise auflisten)?
d) Ist es zutreffend, dass das Papier vom 10. Juni 2023 unter anderem an
die drei Regierungsfraktionen versandt wurde, und wenn ja, warum
wurde es nicht auch an die Oppositionsfraktionen versandt, und wie ist
dies vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der
Trennung von Exekutive und Judikative (bitte ausführlich begründen; wenn
nein, was ist der Fall)?
e) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 2 zu dem
Punkt „Behauptung: Es wird nun deutlich einfacher, Staaten mit
schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“
falsch bzw. zumindest irreführend sind, weil dort der Eindruck erweckt
wird, dass auch künftig die GFK ratifiziert sein müsse, wenn ein Staat
als sicherer Drittstaat eingestuft werden soll, und dass dadurch angeblich
z. B. das Recht auf Bildung und Arbeit gewährleistet sei, was nach den
auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen nach Auffassung der
Fragestellenden gerade nicht der Fall ist (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden; bitte ausführen)?
Wenn nein, warum wurden dann die Ausführungen zu diesem Punkt in
einem gleichlautenden Papier mit Stand 21. Juni 2023 geändert und
klargestellt, dass die GFK „oder […] grundlegende Standards des
Flüchtlingsrechts“ gelten müssen; zudem wurde dort richtiggestellt, dass in
sicheren Drittstaaten künftig nicht das Recht auf Arbeit und Bildung
gelten muss, sondern nur auf „Grundschulbildung“ (bitte begründen)?
Wenn ja, warum wurden diese falschen bzw. zumindest irreführenden
Ausführungen nicht offen und nachvollziehbar korrigiert, statt eine
geänderte Version zu erstellen, die nicht erkennen lässt, dass die
vorherigen Ausführungen hierzu gegebenenfalls falsch waren (bitte
begründen)?
f) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die sichere
Drittstaatenregelung umfassend verschärft werden soll (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
es künftig tatsächlich „deutlich einfacher“ werden wird, „Staaten mit
schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“
und dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 hierzu
deshalb nicht geeignet sind, diese Kritik zu entkräften (bitte begründen)?
g) Bedauert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden
falschen bzw. zumindest irreführenden Formulierungen im Papier vom
10. Juni 2023 zur GFK bzw. zu sicheren Drittstaaten, auch vor dem
Hintergrund, dass sie mutmaßlich den SPD-Vize-Fraktionsvorsitzenden
Dirk Wiese im Deutschen Bundestag zu der nach Auffassung der
Fragestellenden falschen Behauptung verleitet haben könnten, auch künftig
müsse die GFK gelten, um einen Staat als sicheren Drittstaat einstufen
zu können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)?
h) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 3,
wonach Grenzverfahren „nur für bestimmte Personengruppen“ angewendet
werden, wobei nur die Personengruppen nach Artikel 41b Absatz 1
AsylVerf-VO-E genannt werden, falsch bzw. zumindest irreführend
sind, weil die Fallkonstellation, dass die Anwendung des sichere
Drittstaatenkonzepts geprüft werden soll, in der das Grenzverfahren ebenfalls
zur Anwendung kommen kann, nicht genannt wird (vgl. Artikel 41
Absatz 1 und Artikel 41a AsylVerf-VO-E)?
Wenn nein, bitte begründen, und wieso wurde dann diese Passage in der
Fassung des Papiers vom 21. Juni 2023 geändert und zumindest formal
richtiggestellt (indem es nun heißt, dass verpflichtende[!]
Grenzverfahren nur für bestimmte Personengruppen angewendet werden dürfen)?
Wenn ja, wieso wurde die Änderung zu diesem Punkt nicht offen und
nachvollziehbar vorgenommen, sodass erkennbar wird, dass die
bisherigen Ausführungen hierzu falsch bzw. missverständlich waren (bitte
begründen)?
i) Hat die Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom BMI eine ähnliche
oder gleichlautende Bewertung dazu bekommen, wer in ein
Grenzverfahren muss bzw. kommen kann und wer nicht, wie in der Fassung des
genannten BMI-Papiers vom 10. Juni 2023 (bitte ausführen), welche
Informationen vom BMI hat sie hierzu während der laufenden
Verhandlungen zum GEAS erhalten (bitte genau benennen), und wurde die
Bundesinnenministerin darüber informiert, dass die Darstellung, dass
Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen nicht in das
Grenzverfahren kommen können, falsch ist und das BMI-Papier hierzu vom
10. Juni 2023 korrigiert wurde (wenn ja, wie war ihre Reaktion hierauf,
wenn nein, warum nicht; bitte ausführlich darstellen)?
Fühlte bzw. fühlt sich die Bundesinnenministerin von ihrem
Bundesministerium zu dieser Frage zu jeder Zeit gut, umfassend und korrekt
informiert (bitte ausführen)?
j) Hält es die Bundesregierung für redlich, wenn auch in der korrigierten
Fassung vom 21. Juni 2023 nach Auffassung der Fragestellenden
unverändert der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass nur die genannten
Personengruppen in ein Grenzverfahren müssten, obwohl dies z. B.
auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen treffen kann,
wenn bei ihnen die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung
geprüft werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), was in
dem Papier gerade nicht genannt wird (ähnlich die Meldung zum JI-
Ratsbeschluss auf der Homepage der Bundesregierung: www.bundesre
gierung.de/breg-de/aktuelles/eu-asylreform-2195390; bitte begründen)?
k) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
das Argumentationspapier des BMI zum GEAS eher an Personen
gerichtet ist, die den Original-Rechtstext der umfangreichen und
kompliziert aufgebauten AsylVerf-VO-E nicht selbst gelesen haben, und dass
deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen
erkennen können, dass Grenzverfahren nicht nur auf die vom BMI
genannten Personengruppen angewendet werden können, sondern (über
die Drittstaatenregelung) praktisch alle Asylsuchenden treffen können
(bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
34. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 21. Juni 2023
(www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2023/06/2023-06-21_BMI_Arg
umente_GEAS.pdf) wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte
so genau wie möglich darlegen)?
a) Wieso fehlt in diesem Papier vom 21. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ als Verfasserin des Papiers,
um die Quelle kenntlich zu machen (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 21. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor
es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich
nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 21. Juni 2023 wann
versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche
Adressatenkreise auflisten), und wieso wurden gegebenenfalls erneut
nur Regierungs- und nicht auch Oppositionsfraktionen einbezogen (bitte
darlegen)?
d) Gab es ein Begleitschreiben (oder Hinweise in einer E-Mail) zu diesem
Papier vom 21. Juni 2023, wenn ja, welchen Inhalts, und wurde darin
insbesondere darauf hingewiesen, dass es in der Fassung vom 10. Juni
2023 nach Ansicht der Fragestellenden inhaltliche Fehler oder
zumindest missverständliche Formulierungen gab (wenn nein, warum nicht,
bitte begründen)?
e) Gab es Rückmeldungen bzw. Hinweise zur Fassung des Papiers vom
10. Juni 2023 zu etwaigen Fehlern bzw. missverständlichen
Formulierungen von innerhalb oder außerhalb des Bundesinnenministeriums
(wenn ja, bitte genauer bezeichnen)?
f) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 3 des Papiers vom 21. Juni 2023
in Bezug auf das Grenzverfahren erklärt wird: „Minderjährige werden
grundsätzlich nicht in Haft genommen“, denn im Alltagssprachgebrauch
wird unter „grundsätzlich nicht“ nach Ansicht der Fragestellenden
zumeist „niemals“ verstanden, hier aber ist dies wohl so zu lesen, dass es
von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben kann (die Inhaftnahme
von Minderjährigen ist nach Artikel 41e Absatz 2a AsylVerf-VO-E unter
den Bedingungen der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich vorgesehen;
wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
sich anschließende Formulierung, die UN-Kinderrechtskonvention
werden also nicht infrage gestellt, zumindest irreführend ist, weil der UN-
Kinderrechtsausschuss im General Comment No. 23 (Randnummer 10,
vgl. documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/343/65/PDF/G17
34365.pdf?OpenElement) am 16. November 2017 klargestellt hat, dass
eine Inhaftierung von Kindern im Rahmen aufenthaltsrechtlicher
Verfahren auch nicht als letztes Mittel in Betracht kommt, weil dies nicht mit
dem Kindeswohl vereinbar ist und dem Recht auf Entwicklung
entgegensteht (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen
für die weiteren Verhandlungen zum GEAS werden hieraus
gegebenenfalls gezogen)?
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 4 des Papiers vom 21. Juni 2023
erneut der Eindruck erweckt wird, Grenzverfahren würden
„ausschließlich“ bei einer Schutzquote unter 20 Prozent oder bei Täuschungen oder
Sicherheitsgefährdungen angewandt – denn diese Aussage ist im Text
rein formell nur deshalb richtig, weil dem Wort „Grenzverfahren“ das
Wort „verpflichtende“ vorangestellt wurde, zugleich wird aber
verschwiegen, dass Grenzverfahren auch zur Prüfung der
Drittstaatenregelung angewendet werden können, auch z. B. auf Schutzsuchende mit
hohen Anerkennungschancen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden),
stattdessen wird ausdrücklich betont: „Der bloße Umstand der Einreise
aus einem sicheren Drittstaat gehört nicht dazu“ – was ebenfalls nur in
Bezug auf „verpflichtende“ Grenzverfahren zutreffend ist, nicht aber in
Bezug auf Grenzverfahren generell (bitte begründen)?
h) Wieso fehlt nach Auffassung der Fragestellenden in dem Papier vom
21. Juni 2023 auf S. 4 der Hinweis darauf, dass eine Verbindung zu
einem sicheren Drittstaat auch dann gegeben sein kann, wenn sich
Asylsuchende dort „aufgehalten“ haben (im Papier wird nur genannt,
wenn sie sich „dort niedergelassen“ haben; vgl. Erwägungsgrund 37
der AsylVerf-VO-E); besteht nach Auffassung der Bundesregierung
dadurch nicht die Gefahr, dass die Reichweite der Drittstaatenregelung in
der späteren Anwendung unterschätzt wird (bitte begründen)?
i) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Formulierung
„Garantie grundlegender Standards des Flüchtlingsrechts“ konkret
gemeint, die laut dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5) von sicheren
Drittstaaten zukünftig erfüllt sein müsse (wenn die GFK nicht unterzeichnet
wurde)?
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Formulierung in dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5), wonach es auch
bei der Anwendung des sichere Drittstaatenkonzepts eine „inhaltliche
Prüfung der Zulässigkeit“ des Asylantrags gebe, „nämlich ob das
Konzept auf den jeweiligen Antragsteller angewandt werden kann“, eine
zumindest irreführende Aussage ist, weil unter „inhaltlicher Prüfung“
nach dem Verständnis der Fragestellenden gemeinhin eine Prüfung der
Schutzbedürftigkeit (und nicht des Fluchtweges oder der möglichen
Zuständigkeit eines anderen Staates) verstanden wird, die bei
Drittstaatenprüfungen gerade nicht vorgenommen wird (bitte begründen)?
k) Wer ist für die Endredaktion des Papiers vom 21. Juni 2023 und die
nach Auffassung der Fragestellenden teils manipulative Darstellung
(wie dargestellt, siehe auch: www.nds-fluerat.org/56475/aktuelles/bund
esregierung-verbreitet-fake-news-zur-geas-verordnung/) des
Verhandlungsergebnisses verantwortlich, und wird die Bundesregierung dieses
Papier nach einer erneuten Überprüfung gegebenenfalls ändern oder
zurückziehen (bitte ausführen)?
35. Wird die Bundesregierung angesichts ihrer Position, Familien mit Kindern
vom Grenzverfahren auszunehmen (vgl. Protokollnotiz zum JI-
Ratsbeschluss vom 8. Juni 2023), diesen Grundsatz zumindest im
deutschen Recht umsetzen (solange EU-Recht dem nicht entgegensteht), indem
sie insbesondere auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die sicherstellt, dass
Familien mit Kindern vom Asyl-Flughafenverfahren künftig
ausgenommen werden (wenn nein, bitte begründen)?
36. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Verdacht der
Fragestellenden, dass die Bundesinnenministerin in einem zentralen Punkt der
Verhandlungen zum GEAS (die Frage, wer künftig in das Grenzverfahren
kommen kann) entweder fachlich nicht hinreichend informiert war, auch
weil sie womöglich von ihrem Bundesministerium falsch oder
unzureichend und tendenziös informiert wurde (wie die aus Sicht der
Fragestellenden manipulativen Argumentationspapiere des BMI zum GEAS zeigen,
siehe oben), oder dass sie mit dem Verhandlungsergebnis unzufriedene
Abgeordnete insbesondere der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und die Öffentlichkeit bewusst täuschen wollte, indem sie nach
Auffassung der Fragestellenden fälschlich behauptete, Schutzsuchende mit guten
Anerkennungschancen könnten nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden, vgl. auch: www.proasyl.de/news/die-b
undesregierung-und-ihre-schoenrednerei-im-faktencheck/) – oder welche
andere Erklärung hat die Bundesregierung zu den mit den obigen Fragen
aufgeworfenen Vorgängen (bitte darlegen und begründen)?
Berlin, den 11. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/863704.10.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7911 - Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7911 –
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser sprach nach
dem Beschluss des Rats der Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und
Innenminister der EU (JI-Rat) vom 8. Juni 2023 zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem (GEAS) von einem „historischen Erfolg“ (twitter.com/Nanc
yFaeser/status/1666882730015981588?lang=de).
Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl kritisierten die Einigung hingegen als „Ausverkauf der
Menschenrechte“ und „Aushebelung des Flüchtlingsschutzes“ (www.proasy
l.de/news/ausverkauf-der-menschenrechte-deutschland-stimmt-fuer-aushebelu
ng-des-fluechtlingsschutzes/), auch aus der Wissenschaft gab es Kritik an
einer damit verbundenen Erosion europäischer Grundprinzipien (fluchtforschu
ng.net/blogbeitraege/das-gegenteil-eines-durchbruchs-analyse-und-kritik-
derwichtigsten-aspekte-des-ratsbeschlusses-zur-asylrechtsreform/?s=09).
Die vereinbarten „Grenzverfahren“ bedeuten, dass Menschen, die um Schutz
nachsuchen, auch Kinder, über Monate hinweg in haftähnlichen Lagern an den
EU-Außengrenzen festgehalten und einem Schnellverfahren unterzogen
werden können. Faire Asylprüfungen und eine menschenwürdige Unterbringung
wird es unter diesen Bedingungen an den Außengrenzen nach Einschätzung
von Fachleuten nicht geben (vgl. z. B. Robert Nestler unter Bezugnahme auf
die EU-Grundrechteagentur: www.tagesspiegel.de/internationales/zum-weltflu
chltingstag-an-dieser-asylreform-wird-europa-scheitern-10005739.html?
s=09). Das zeigen auch die Erfahrungen mit EU-finanzierten, geschlossenen
Lagern auf den griechischen Ägäis-Inseln: Felix Braunsdorf von „Ärzte ohne
Grenzen“ berichtete in einer Sachverständigen-Anhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages, dass ihm aufgrund seiner Erfahrungen mit
diesen Lagern die Vorstellungskraft fehle, wie dort rechtskonforme
Asylverfahren durchgeführt werden könnten. Menschen würden „durch diese
Bürokratiemonster“ krank, psychische Probleme würden verstärkt und es gebe
viele Suizidversuche von „Insassen“, selbst bei Kindern, sogar Sechsjährigen
(Wortprotokoll der 33. Sitzung des Innenausschusses vom 27. März 2023,
S. 8 f.).
Mit der ebenfalls vom JI-Rat beschlossenen Ausweitung der sicheren
Drittstaaten-Regelung soll versucht werden, Asylverfahren aus der EU auszulagern
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8637
20. Wahlperiode 04.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
29. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und die Verantwortung der Asylprüfung und Asylgewährung Nicht-EU-
Staaten aufzubürden (vgl. verfassungsblog.de/grenzwertige-grenzverfahren/?
s=09).
Am 26. April 2023 hatte die Bundesregierung sich auf gemeinsame
Standpunkte für die weiteren Verhandlungen zum GEAS verständigt (www.faz.net/
aktuell/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1885
3634.html). Nach Auffassung der Fragestellenden kam diese Verständigung zu
spät, um noch wirksam in die zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor dem
Abschluss stehenden Verhandlungen eingreifen zu können. Die zentralen Punkte
der Einigung (Zustimmung zu verpflichtenden Grenzverfahren, Reduzierung
sogenannter Sekundärmigration, Einführung eines verlässlichen
Solidaritätsmechanismus, vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-alarmiert-bunde
sregierung-stimmt-de-facto-haftlagern-und-aushebelung-des-fluechtlingsschut
zes-an-den-eu-grenzen-zu/, www.nds-fluerat.org/56053/aktuelles/56053/)
lassen nach Auffassung der Fragestellenden darauf schließen, dass die
Bundesregierung vor allem daran interessiert war, überhaupt ein Ergebnis zum
GEAS zu erzielen, denn sie zeichneten sich als mögliche Mehrheitspositionen
im JI-Rat bereits ab. Die aus Sicht der Fragestellenden (vergleichsweise)
positiven Aspekte der Einigung lassen sich aus ihrer Sicht hingegen kaum in dem
Verhandlungsergebnis auf EU-Ebene wiederfinden. Dennoch verteidigten
auch die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock und der
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck sowie der
grüne Co-Parteichef Omid Nouripour die umstrittene Zustimmung Deutschlands
zur GEAS-Reform (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/gruene-eu-asylrec
hts-reform-100.html). Wichtige Vereinbarungen des Koalitionsvertrages
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur EU-Asylpolitik
(bessere Standards in Asylverfahren, Beendigung des Leids an den Außengrenzen,
stets inhaltliche Asylprüfungen in der EU) spielten für die Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS nach Einschätzung der Fragestellenden keine
Rolle.
Der JI-Ratsbeschluss wurde nach Einschätzung der Fragestellenden von
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung mit fehlerhaften Darstellungen
des Verhandlungsergebnisses gerechtfertigt. So erklärte
Bundesinnenministerin Nancy Faeser im TV-Interview: „In diese Außengrenzverfahren kommen
ja nur diejenigen, die eine sehr geringe Aussicht darauf haben, bei uns zu
bleiben. Alle anderen kommen durch. Das betrifft keine syrische oder afghanische
Familie, die kommen wie bisher auch ganz normal zu uns“ (www.tagesscha
u.de/inland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-regierung-100.html). Und
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock behauptete in einem Schreiben
vom 8. Juni 2023 an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Für
Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote hingegen, die an der Außengrenze
ankommen – also Syrer, Afghanen, Iraker – gelten diese Grenzverfahren also
nicht!“ (vgl. img.welt.de/bin/Brief%20von%20Baerbock_bn-245772292.pdf).
Nach Artikel 41 Absatz 1 der geplanten Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-
VO-E, Ratsdokument 10444/23) kann ein Grenzverfahren jedoch auch zur
„Anwendung von Artikel 36“ erfolgen, und Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b
AsylVerf-VO-E regelt, dass ein Asylgesuch als „unzulässig“ abgewiesen
werden kann, wenn auf einen „sicheren Drittstaat“ verwiesen werden soll. Artikel
41a AsylVerf-VO-E stellt klar, dass in einem Grenzverfahren über die
Unzulässigkeit eines Antrags nach Artikel 36 entschieden werden kann, die
„Anwendung des Grenzverfahrens“ kann bei einer sehr wahrscheinlichen
Rückkehr in einen „sicheren Drittstaat“ demnach sogar „vorrangig“ erfolgen. Da
die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht von der Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen oder von allgemeinen Schutzquoten abhängt, können somit auch
syrische, afghanische oder irakische Flüchtlingsfamilien ins Grenzverfahren
kommen, dies wird ausdrücklich in Erwägungsgrund 40b des
Verordnungsentwurfs klargestellt – und so ist es bereits Praxis auf den griechischen Inseln
(seit Sommer 2021 gilt die Türkei dort für alle Asylsuchenden aus
Afghanistan, Syrien, Somalia, Pakistan und Bangladesch pauschal als „sicher“, vgl.
www.proasyl.de/news/das-ende-von-fluechtlingsschutz-in-europa-die-
gefahrvon-sicheren-drittstaaten/), obwohl eine solche Praxis nach Auffassung der
Fragestellenden gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Der Vize-Fraktionsvorsitzende der SPD, Dirk Wiese, behauptete im
Deutschen Bundestag mit Blick auf den JI-Ratsbeschluss (Plenarprotokoll 20/109,
S. 13201): „Es ist weiter geregelt, dass die Drittstaatenregelung nur da
Anwendung findet, wo die Genfer Flüchtlingskonvention gilt.“ Auch das ist nach
Auffassung der Fragestellenden nicht mit dem beschlossenen Rechtstext
vereinbar: Denn nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E muss die Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) zur Annahme eines „wirksamen Schutzes“ im
Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten gerade nicht gelten – im
Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU
(Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine Geltung der GFK ohne
geografischen Vorbehalt verlangt (was z. B. auf die Türkei nicht zutrifft). Nach
Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E soll künftig auch diese Forderung nach
einer uneingeschränkten Geltung der GFK wegfallen, nach Artikel 45 Absatz
1a AsylVerf-VO-E soll zudem ein Drittstaat auch „unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicherer Drittstaat“ eingestuft werden können.
Diese Verschärfungen der Drittstaatenregelung wurden nach Informationen
der Fragestellenden von der Bundesregierung mitgetragen, allerdings wollte
sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass wenn die GFK in einem
Drittstaat nicht gilt, wenigstens Mindeststandards gelten sollen, die im Großen und
Ganzen dem Standard der GFK entsprechen.
Für die Annahme eines „wirksamen Schutzes“ in einem „sicheren Drittstaat“
soll nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E künftig genügen, wenn
Betroffene in diesem Staat „verbleiben“ können (ein rechtmäßiger Aufenthalt ist also
nicht erforderlich), wenn „ausreichende Existenzmittel“ zur Sicherung eines
„angemessenen Lebensstandards“ „zugänglich“ sind, wenn eine
„medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von
Krankheiten gewährt“ werden und ein „Zugang zu Grundschulbildung“
besteht (weiterführende Schulen, Ausbildung, Studium sind hiervon also nicht
umfasst; das völkerrechtlich verbindliche Refoulement-Verbot der GFK bzw.
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss in einem sicheren
Drittstaat gelten, vgl. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c AsylVerf-VO-E).
Die GFK regelt hingegen umfangreiche weitergehende Rechte von
anerkannten Flüchtlingen, etwa ein Recht auf Freizügigkeit, auf Personal- und
Reiseausweise, auf Straffreiheit bei unerlaubter Einreise, und es gibt Bestimmungen
zur Vereinigungsfreiheit, selbständigen Tätigkeit, zu Arbeits- und
Sozialrechten und Rechten im „Wohnungswesen“ usw. All diese Rechte werden von der
EU abgewiesene Schutzsuchende in vermeintlich „sicheren Drittstaaten“
künftig nicht mehr geltend machen können, damit wird die GFK nach Auffassung
der Fragestellenden dramatisch ausgehöhlt.
Die Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, nur Asylsuchende mit
einer „sehr geringen Aussicht“ bleiben zu können, wären vom Grenzverfahren
betroffen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-r
egierung-100.html), ist nach Auffassung der Fragestellenden auch noch in
einer anderen Hinsicht zu hinterfragen. Eine bis zu 20-prozentige
Anerkennungschance, die für die Zuweisung ins „Grenzverfahren“ maßgeblich ist (vgl.
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), kann nach ihrer Auffassung
angesichts des individuell zu prüfenden Asylrechts nicht als „sehr gering“
bezeichnet werden (die Bundesregierung wollte sich auf eine Absenkung dieser
Quote auf 15 Prozent bzw. bei Überlastung auf 5 Prozent einsetzen, www.fa
z.net/aktuell/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-
18853634.html). Es kommt hinzu, dass bei der Berechnung dieser 20-
prozentigen Schutzquote nur internationale Schutzstatus gezählt werden (vgl. ebd.),
d. h., dass nationaler Abschiebungs- oder humanitärer Schutz unberücksichtigt
bleiben. Das könnte dazu führen, dass z. B. Schutzsuchende aus Venezuela
künftig zwingend ins Grenzverfahren müssen, obwohl sie im Jahr 2022 EU-
weit zu 75 Prozent einen Schutzstatus erhielten („Asylum decisions up by
40 % in 2022“, EUROSTAT, 27. April 2023), denn die Schutzquote zu
Venezuela ohne internationale Schutzstatus lag im selben Jahr bei nur 3,81 Prozent
(Plenarprotokoll 20/111, Antwort zu Frage 24, S. 13619).
Auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
wurden nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls zumindest fragwürdige
Ausführungen zu den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen gemacht
(www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-
geas.html). So heißt es dort, dass Grenzverfahren „nicht mit Haft gleichgesetzt
werden“ könnten, da „die Ausreise in Drittstaaten […] weiterhin möglich“
bleibe. Dabei hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
mit Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924 und 925/19 PPU) ungarische Transitlager
als rechtswidrige Haft eingestuft, weil Betroffene dort gezwungen würden,
isoliert von der Bevölkerung in einem eingegrenzten Bereich zu bleiben, und
dabei den Verweis auf eine „freiwillige“ Ausreise als unzumutbar
zurückgewiesen, weil die Betroffenen damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als
Flüchtling“ verlieren würden. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden
auf die geplanten Grenzverfahren übertragbar.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat fachlich richtig informiert. Es ist eine übliche
Aufgabe einer Regierung, komplexe Sachverhalte für die Regierungsarbeit und/
oder für die Öffentlichkeit verständlich aufzubereiten. Ziel der
Außenkommunikation der Bundesregierung war und ist es, das Grundsystem der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) darzustellen und über die
Neuerungen, zu denen es am 8. Juni 2023 im Rat eine allgemeine Ausrichtung
gab, kompakt zu informieren. Dies gilt auch für Äußerungen, die im
Zusammenhang mit der Einigung am 8. Juni 2023 getätigt wurden. Im Vordergrund
stehen dabei die Änderungen, die mit der Einigung einhergehen und nicht die
bestehende Rechtslage.
Fragen, die in die Zuständigkeit anderer Institutionen fallen und die nicht die
Bundesregierung betreffen (etwa die EU-Kommission), müssen an die jeweils
zuständigen Institutionen gestellt werden. Die Bundesregierung weist darauf
hin, dass der Juristische Dienst des Rates und die Europäische Kommission
fortlaufend an den Rechtssetzungsvorhaben beteiligt sind.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass das parlamentarische
Frage- und Informationsrecht der politischen Kontrolle der Bundesregierung,
nicht aber der Erörterung abstrakter Rechtsfragen dient.
1. Wie werden die Äußerungen von Bundesinnenministerin Nancy Faeser
und Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, Schutzsuchende mit
hohen Schutzquoten bzw. aus Syrien oder Afghanistan (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) seien vom geplanten Grenzverfahren nicht
betroffen, in Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung der
Fragestellenden dargelegten Gesetzestext begründet (vgl. auch: www.tagessch
au.de/faktenfinder/eu-asylplaene-102.html; bitte so genau wie möglich
antworten)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-VO-E ein Grenzverfahren
zur Prüfung von Asylgesuchen als unzulässig im Rahmen der sichere
Drittstaatenregelung eingeleitet werden kann und dass dies auch bei
Asylsuchenden mit einer hohen Anerkennungschance, z. B. aus
Syrien, Afghanistan oder dem Irak, erfolgen kann (wenn nein, bitte
genau begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Äußerungen der Bundesinnen- bzw. Bundesaußenministerin
falsch sind, wonach „Außengrenzverfahren […] keine syrische oder
afghanische Familie“ betreffen würden bzw. wonach
„Grenzverfahren“ nicht „für Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote“ („Syrer,
Afghanen, Iraker“) gelten würden, und wenn nein, bitte genau anhand
des Rechtstextes begründen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen
ziehen die beiden Bundesministerinnen (bitte differenzieren) hieraus
jeweils (bitte so genau wie möglich darlegen)?
c) Wie ist es zu den Äußerungen der beiden Bundesministerinnen (bitte
differenzieren) jeweils gekommen, und haben sie ihre jeweils eigenen
Rechtsauffassungen geäußert (bitte differenzieren) oder haben sie sich
auf Zuarbeiten ihres jeweiligen Bundesministeriums oder des
Bundesinnenministeriums oder auf andere Einschätzungen (welche?, von
wem?) verlassen (bitte differenzieren und genau darlegen)?
Wer hat gegebenenfalls die von den Bundesministerinnen vertretene
Rechtsauffassung erarbeitet bzw. zu verantworten (bitte differenzieren
und so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls keine Namen von
Mitarbeitenden, aber zumindest maßgebliche Abteilungen bzw. Stellen
in den Bundesministerien nennen und darlegen, wer dies politisch
bzw. fachlich zu verantworten hat)?
d) Wie bewertet die Bundesregierung den JI-Ratsbeschluss vom 8. Juni
2023 gegebenenfalls nachträglich, falls sich eine nach Auffassung der
Fragestellenden zentrale Behauptung zur Rechtfertigung der
Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluss – Geflüchtete mit
hohen Anerkennungschancen würden angeblich nicht ins Grenzverfahren
kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend
erweisen sollte (siehe oben; bitte begründen)?
e) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls für
die weiteren Verhandlungen zum GEAS, falls sich eine zentrale
Behauptung zur Rechtfertigung der Zustimmung der Bundesregierung zu
diesem Beschluss – Geflüchtete mit hohen Anerkennungschancen
würden angeblich nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend erweisen sollte (siehe
oben; bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 1e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die allgemeine Ausrichtung des Rates zur Asylverfahrens-Verordnung (Asyl-
Verf-VO) sieht in Artikel 41b erstmalig die Einführung eines obligatorischen
Grenzverfahrens für bestimmte Personengruppen vor: für Personen, die eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen, für
Personen, die die Behörden getäuscht haben und für Personen, bei deren
Staatsangehörigkeit eine EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger vorliegt.
Letzteres trifft insbesondere auf Personen aus Syrien oder Afghanistan gerade
nicht zu. Auf diese Neuerung haben sich die beiden Ministerinnen bezogen.
Zudem soll eine angemessene Kapazität für die Grenzverfahren und eine
Höchstzahl pro Mitgliedstaat festgelegt werden. Sollten Mitgliedstaaten
darüber hinaus noch Kapazitäten für freiwillige Grenzverfahren haben, sind diese in
bestimmten Fällen nach Artikel 41 Absatz 1 der allgemeinen Ausrichtung des
Rates zur AsylVerf-VO möglich, u. a. wenn der Antragsteller aus einem
sicheren Drittstaat eingereist ist. In diesen Fällen spielt die Staatsangehörigkeit keine
Rolle und es wird die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 36 geprüft. Dies
entspricht der bereits bisher geltenden Rechtslage nach Artikel 43 der
Asylverfahrensrichtlinie, so dass hierin keine Neuerung im Rahmen der erzielten
Einigung zu sehen ist.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Schutzsuchende mit
(minderjährigen) Kindern vom Grenzverfahren betroffen sein könnten, vor dem
Hintergrund, dass Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der 43.
Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu
Tagesordnungspunkt 1 erklärte, dass es unter Asylsuchenden mit sehr geringer
Anerkennungschance nur wenige Familien gebe, was das
Bundesministerium gerade versuche zu erheben (bitte so differenziert wie möglich
angeben)?
Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, wie viele Familien mit (minderjährigen) Kindern es
unter allen Asylsuchenden in der EU gibt (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine konkreten
eigenen Erkenntnisse vor. Familienzugehörigkeit oder die Anzahl von Familien bei
Asylantragstellung werden weder in Deutschland noch vom statistischen Amt
der Europäischen Union (Eurostat) statistisch erfasst bzw. aufbereitet. Aus den
öffentlich verfügbaren Daten von Eurostat geht jedoch hervor, dass von den
rund 884 630 Asylerstantragstellenden in den 27 Mitgliedstaaten im Jahr 2022
rund 383 510 Personen aus Ländern mit einer Anerkennungsquote von unter
20 Prozent im EU-27-Durchschnitt kamen und von diesen rund 62 520
minderjährig waren.
3. Wie wird die vom Bundesinnenministerium vertretene Auffassung, dass
Außengrenzverfahren und das damit einhergehende Prinzip der
Nichteinreise „nicht mit Haft gleichgesetzt werden“ könnten, weil „die Ausreise
in Drittstaaten […] weiterhin möglich“ bleibe (www.bmi.bund.de/DE/the
men/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-geas.html), begründet
in Auseinandersetzung mit dem Urteil der Großen Kammer des EuGH
vom 14. Mai 2020 (C-924 und C-925/19 PPU), wonach die
Verpflichtung, sich in einer Transitzone aufzuhalten, einer Freiheitsentziehung
gleichkommt, wobei der EuGH ausdrücklich dem Argument
widersprach, die Betroffenen könnten die Einrichtungen „freiwillig“ verlassen
(in Drittstaaten), weil sie damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als
Flüchtling“ verlieren würden (bitte so genau wie möglich und in
Auseinandersetzung mit dem genannten EuGH-Urteil begründen)?
a) Hat die Bundesregierung, hat das BMI, hat das Bundesjustiz- oder
ein anderes Bundesministerium oder hat eine andere Stelle
(Migrationsbeauftragte usw.) juristisch prüfen lassen, ob die
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis zu dreimonatigen Grenzverfahren,
bei denen die Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen“
ergreifen müssen, „um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu
verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-VO-E), einer
(zulässigen bzw. unzulässigen) Freiheitsentziehung nach EU-Recht
gleichkommen, wenn ja, durch wen, wann, und mit welchem Ergebnis
(bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum nicht,
wer hat das gegebenenfalls entschieden, und warum wurde diese
Frage angesichts des oben benannten EuGH-Urteils gegebenenfalls
nicht für klärungsbedürftig gehalten (bitte so genau wie möglich
darlegen)?
b) Wurde die Frage, ob die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis
zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die Mitgliedstaaten „alle
geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um die unerlaubte
Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2
AsylVerf-VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen)
Freiheitsentziehung nach EU-Recht gleichkommen, in den entsprechenden EU-
Ratsgremien aufgeworfen oder diskutiert oder eine entsprechende
juristische Prüfung in Auftrag gegeben, etwa auch durch die EU-
Kommission?
Wenn ja, wann, und durch wen, und gegebenenfalls mit welchem
Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum
wurde diese Frage nach Auffassung der Bundesregierung in den
maßgeblichen EU-Gremien gegebenenfalls nicht diskutiert und
gegebenenfalls auch nicht von der Bundesregierung thematisiert, obwohl dies
nach Auffassung der Fragestellenden eine auf der Hand liegende,
klärungsbedürftige und wichtige Frage ist (bitte darlegen)?
Hätte gegebenenfalls die EU-Kommission nach Auffassung der
Bundesregierung diese Frage klären müssen (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesregierung diese Frage gegebenenfalls jetzt noch
juristisch prüfen lassen, auch um in den künftigen Verhandlungen zum GE-
AS dies berücksichtigend verhandeln zu können, wenn ja, durch wen,
wenn nein, warum nicht?
d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass ein Urteil des EuGH zu der Frage, ob freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzverfahren einer
Freiheitsentziehung im Sinne des EU-Rechts gleichkommen (siehe oben),
vorrangig zu beachten ist gegenüber z. B. der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Freiheitsentziehung bei Asyl-
Flughafenverfahren nach deutschem Recht (www.bundesverfassungsgerich
t.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/05/rs19960514_2bvr15169
3.html; wenn nein, bitte begründen)?
Wird das BMI weiterhin behaupten, Grenzverfahren könnten nicht mit
Haft gleichgesetzt werden, weil eine Ausreise in Drittstaaten möglich
bleibe (siehe oben), auch wenn diese nach Auffassung der
Fragestellenden aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts
entnommene Argumentation angesichts der anders lautenden
Rechtsprechung des EuGH nach Auffassung der Fragestellenden nicht
aufrechtzuerhalten ist (bitte genau begründen)?
e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Aussage, dass die
räumlichen Beschränkungen der geplanten bis zu dreimonatigen
Grenzverfahren, bei denen die unerlaubte Einreise in die EU
verhindert werden soll, zumindest als „haftähnlich“ bezeichnet werden
müssen, auch vor dem Hintergrund, dass der frühere stellvertretende
FRONTEX-Exekutivdirektor Gil Arias die Einrichtungen für
Grenzverfahren als „de facto prisons“ bezeichnete und dazu erklärte: „You
arrive to apply for asylum and the first thing they do ist imprison you“
(vgl. www.spiegel.de/international/europe/europe-s-new-asylum-polic
y-the-first-thing-they-do-is-imprison-you-a-d7396d76-f53f-4d81-8f7
1-82c759c6e27d?sara_ref=re-so-app-sh&s=09; Position bitte
begründen)?
f) Welche Rolle spielt es für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit von Haft oder haftähnlichen oder
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, dass diese
Maßnahmen bei den geplanten Grenzverfahren bis zu drei Monate
andauern können (unter Umständen sogar bis zu sechs Monate, wenn
sich ein dreimonatiges Rückkehrverfahren unter ähnlichen
Bedingungen anschließen sollte), während vergleichbare Beschränkungen bei
Asyl-Flughafenverfahren nach deutschem Recht nur für bis zu 19 Tage
zulässig sind (www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Son
derverfahren/Flughafenverfahren/flughafenverfahren-node.html; bitte
begründen)?
g) Unter welchen Umständen wird nach Auffassung der Bundesregierung
nach den Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (nach dem Stand
der derzeitigen Verhandlungen) eine Inhaftierung von Asylsuchenden
im Grenzverfahren möglich sein (bitte auflisten), und teilt sie die
Besorgnis der Fragestellenden, dass insbesondere der geplante Artikel 8
Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d dieser Richtline (im Entwurf: Haft
bei Entscheidung über das Recht auf Einreise im Rahmen eines
Grenzverfahren; in der noch geltenden Fassung der Aufnahmerichtlinie gibt
es eine ähnliche Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe
c: im Rahmen eines Verfahrens über das Recht auf Einreise) eine
umfassende Inhaftierung von Schutzsuchenden im Grenzverfahren
ermöglichen könnte (wenn nein, bitte begründen)?
h) Wird sich die Bundesregierung bei den weiteren Verhandlungen zum
GEAS unverändert für Grenzverfahren einsetzen, auch wenn nach
Auffassung der Fragestellenden viel dafürspricht, dass es sich dabei
um Haft oder zumindest um haftähnliche Maßnahmen handelt, die
Menschen treffen, die keine Straftat begangen haben, sondern um
Schutz nachsuchen und die häufig zudem traumatisiert und besonders
schutzbedürftig sind (bitte begründen und ausführen)?
Die Fragen 3 bis 3h werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai
2020 (C-924 und C-925/19 PPU) entspricht nicht der Situation, die in der
allgemeinen Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO für die Außengrenzverfahren
vorgesehen ist. Es erging explizit zu den ungarischen Transitzonen. In den
Fällen, über die der EuGH zu entscheiden hatte, waren die Kläger über Serbien
nach Ungarn eingereist und hatten an der serbisch-ungarischen Grenze
(Transitzone Röszke) Asyl beantragt. Die Anträge wurden als unzulässig abgelehnt und
es wurde entschieden, dass die Personen nach Serbien zurückkehren müssen.
Serbien verweigerte dies. Die Personen wurden verpflichtet, sich in der
Transitzone für Drittstaatsangehörige, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aufzuhalten.
In dem Urteil wurde aufgrund der Gegebenheiten festgestellt, dass die
Verwahrung der betreffenden Asylsuchenden in der Transitzone als Haft einzustufen
ist. Dies hing mit den konkreten Bedingungen vor Ort zusammen; insbesondere
konnten die betreffenden Personen die Transitzone aus eigenen Stücken nicht
rechtmäßig verlassen, in keine Richtung: „Die Bedingungen, wie sie in der
Transitzone Röszke vorherrschen, sind einer Freiheitsentziehung
gleichzusetzen, insbesondere, weil die betreffenden Personen die Transitzone aus eigenen
Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen können. Sie können die
Transitzone insbesondere nicht in Richtung Serbien verlassen, weil dies von den
serbischen Behörden als rechtswidrig angesehen würde und sie deshalb mit
Sanktionen rechnen müssten und weil sie dadurch jeglicher Aussicht auf
Anerkennung als Flüchtling in Ungarn verlieren könnten“ (Pressemitteilung
Nummer 60/20 des EuGH zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-924/19
PPU und C-925/19 PPU). Das Urteil des EuGH lässt sich somit nicht pauschal
auf die GEAS-Reform, insbesondere die Grenzverfahren, übertragen und steht
nicht im Widerspruch zum angesprochenen Urteil des
Bundesverfassungsgerichts.
Für das vorgesehene Außengrenzverfahren ist demgegenüber in der
allgemeinen Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO lediglich vorgesehen, dass die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht gestattet ist. Die Fristen
für das Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren sind jeweils klar geregelt und nach
Ablauf der Fristen ist die Einreise grundsätzlich zu gestatten.
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, dass es sich bei den
vorgesehenen Außengrenzverfahren pauschal um eine Haft für die betroffenen Personen
handelt. Haft bedeutet Freiheitsentziehung, d. h. ein räumlich begrenzter Raum
darf nicht verlassen werden.
Haft ist zudem in dem Entwurf zur Neufassung der Aufnahme-Richtlinie
ausdrücklich gesondert geregelt und nur in eng begrenzten Fällen und unter
bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies gilt auch für die Grenzverfahren. Der
Entwurf zur Neufassung der Aufnahme-Richtlinie ist bereits inhaltlich mit dem
Europäischen Parlament geeint, eine formelle Einigung steht noch aus. Die
Bundesregierung hat sich aber stets dafür eingesetzt, dass Haft ultima ratio ist.
Dies ist nach derzeitigem Stand bei der Neufassung der Aufnahme-Richtlinie
auch vorgesehen. Auch ist vorgesehen, dass Minderjährige grundsätzlich nicht
in Haft genommen werden. Neben der Freiheitsentziehung gibt es noch die
Freiheitsbeschränkung, die aber gerade nicht den gleichen strengen
Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung unterliegt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
nicht zutrifft, dass nach dem Beschluss des JI-Rats auch künftig geregelt
sein wird, dass die Drittstaatenregelung nur da Anwendung findet, wo
die Genfer Flüchtlingskonvention gilt (wenn nein, bitte anhand des
Rechtstextes begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E zur Annahme eines
„wirksamen Schutzes“ im Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten die
GFK gerade nicht (mehr) zwingend gelten muss (bitte begründen) –
im Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine
Geltung der GFK ohne geografischen Vorbehalt fordert, was nach
Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E künftig ebenfalls nicht mehr gelten
soll (bitte gegebenenfalls gesondert begründen)?
b) Hat die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen die Position
vertreten, dass zur Bestimmung eines sicheren Drittstaats dort auch
künftig weiterhin die GFK gelten muss (wenn ja, inwiefern, wenn
nein, warum nicht)?
Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen versucht zu
verhindern, dass, sofern auf die Geltung der GFK zur Bestimmung sicherer
Drittstaaten abgestellt wird, die Einstufung auch unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicherer Drittstaat vorgenommen werden kann
(wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
c) Welche Konsequenzen hat es für die weiteren Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS, dass ein führender Vertreter der
Regierungsfraktion SPD (Dirk Wiese, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)
im Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragestellenden
fälschlich die Auffassung vertreten hat, dass nach dem von der
Bundesregierung mitgetragenen JI-Ratsbeschuss in sicheren Drittstaaten künftig
weiterhin die GFK gelten müsse – was er offenbar sagte, um den
Beschluss zu verteidigen (vgl. Plenarprotokoll 20/109, S. 13201; bitte
begründet darlegen)?
d) Wollte die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass bei der
Annahme eines wirksamen Schutzes in sicheren Drittstaaten
Mindeststandards entsprechend den nach der GFK verbürgten Standards gelten
sollen (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
In welcher Weise hat sie sich hierfür eingesetzt, warum ist es der
Bundesregierung nach Einschätzung der Fragestellenden nicht gelungen,
diese Forderung umzusetzen, und welche Konsequenzen wird dies für
die weiteren Verhandlungen haben?
Die Fragen 4 bis 4d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß Artikel 43a Absatz 1 der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Asyl-
Verf-VO gilt ein Drittstaat, der die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
innerhalb der von diesem Drittstaat getroffenen und gemäß der Konvention
zulässigen Ausnahmeregelungen oder Vorbehalte ratifiziert hat und achtet, als ein
Land, das einen wirksamen Schutz gewährleistet. Im Fall geografischer
Vorbehalte des Drittstaats wird das Bestehen eines Schutzes für Personen, die nicht
unter die Konvention fallen, anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien
beurteilt. In Absatz 2 werden die Kriterien aufgezählt, die ein Drittstaat als
Mindeststandards erfüllen muss: das Recht auf Verbleib, Zugang zu ausreichenden
Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden
Drittstaats angemessenen Lebensstandards, medizinische Notfallversorgung
und Gewährung unbedingt erforderlicher Behandlungen von Krankheiten und
Zugang zu Grundschulbildung. Zusätzlich kann gemäß Artikel 45 Absatz 1 der
allgemeinen Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO ein Drittstaat nur dann als
sicherer Drittstaat benannt werden, wenn in diesem Staat für
Nichtstaatsangehörige keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der
Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht; für Nichtstaatsangehörige
keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;
Nichtstaatsangehörige vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt sind,
wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des
Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe darstellt; die Möglichkeit besteht, einen wirksamen
Schutz im Sinne von Artikel 43a zu beantragen und, sofern die Bedingungen
erfüllt sind, zu erhalten.
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen dafür eingesetzt, dass der
Mindeststandard nach Artikel 43a Absatz 2 im Wesentlichen dem nach der
GFK verbürgten Standard entsprechen soll und dies in den Rechtstext
aufgenommen wird. Zudem sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kriterien in
Artikel 43a Absatz 2 als nicht abschließender Katalog formuliert und um die
Punkte „Rechtsschutz und Zugang zum Rechtssystem“ sowie „Gewährung des
Zugangs zu Arbeitsmarkt und Studium/Ausbildung unter den gleichen
Umständen wie den Staatsangehörigen eines fremden Landes entsprechend GFK“
ergänzt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung für eine Ergänzung
in einem Erwägungsgrund zur Möglichkeit des Familiennachzugs entsprechend
dem Standard der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
eingesetzt. Die Bundesregierung konnte sich mit diesen Forderungen im Rat nicht
durchsetzen, da eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die oben beschriebenen
Regelungen für ausreichend erachtete. Mit der allgemeinen Ausrichtung des
Rates sind die Verhandlungen aber nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung
wird sich in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament weiterhin für
die o. g. Punkte einsetzen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats im gesamten Staatsgebiet und
für alle Personengruppen nicht erforderlich; es ist vorgesehen, dass es sich um
eine eindeutig identifizierbare Personengruppe handelt.
5. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in
die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen
werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden, vgl. Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E), nach
Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit Artikel 18 der EU-
Grundrechtecharta, wonach das Recht auf Asyl „nach Maßgabe“ der GFK
gewährleistet wird (bitte ausführlich begründen)?
6. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in
die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen
werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, nach Auffassung der
Bundesregierung vereinbar mit Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union eine Asylpolitik
entwickelt, die „jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz
benötigt“, einen angemessenen Status anbietet und Schutz vor
Zurückweisung gewährleistet und wonach diese Politik mit der GFK „in
Einklang stehen“ muss (bitte ausführlich begründen)?
7. Haben das Bundesinnen- oder das Bundesministerium der Justiz, der
Juristische Dienst des Rates oder die EU-Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung geprüft, ob die geplante Neuregelung, wonach sichere
Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und
stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, mit Artikel 18
der EU-Grundrechtecharta und bzw. oder mit Artikel 78 AEUV
vereinbar ist, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht, vor
dem Hintergrund, dass die Fragestellenden dies für eine zentrale Frage
halten (bitte ausführlich begründen)?
8. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die GFK weit mehr Rechte als das Refoulement-Verbot nach Artikel 33
GFK enthält (nämlich vor allem „Rechte im Asyl“, d. h. für anerkannte
Flüchtlinge; bitte begründen) und dass es eine Schwächung der GFK und
der Rechte von Flüchtlingen bedeutet, wenn die EU Schutzsuchende
ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit in Drittstaaten
zurückweist, in denen sie die umfassenden Rechte der GFK unter Umständen
nicht geltend machen können (bitte begründen), und wie ist das vereinbar
mit der Erklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien: „Wir
stehen zu unserer humanitären Verantwortung und den Verpflichtungen,
die sich aus dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Europarecht ergeben,
um Geflüchtete zu schützen und Fluchtursachen zu bekämpfen“ (www.s
pd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2
025.pdf, Kapitel „Integration, Migration, Flucht“; bitte begründen)?
9. Welche Rechte der GFK werden Schutzsuchende in sicheren Drittstaaten
künftig – nach der geplanten und von der Bundesregierung
mitbeschlossenen Neuregelung – nicht mehr geltend machen können, wenn dort
lediglich die nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen
Mindestkriterien gelten (bitte auflisten)?
10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung den nach der GFK
Flüchtlingen zustehenden Rechten bei, etwa dem Recht auf freie
Religionsausübung (Artikel 4), auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel
16), auf nichtselbständige Arbeit bzw. selbständige Tätigkeit (Artikel 17
bis 19), auf Schulbildung und Studium (Artikel 22), auf fairen Lohn und
soziale Sicherheit (Artikel 24), auf Freizügigkeit (Artikel 26), auf die
Ausstellung von Personal- und Reiseausweisen (Artikel 27 und 28), dem
Recht, nicht wegen einer unerlaubten Einreise strafrechtlich belangt zu
werden (Artikel 31), dem Recht auf Eingliederung und erleichterte
Einbürgerung (Artikel 34), vor dem Hintergrund, dass all diese (und weitere)
Rechte der GFK nach der Regelung des Artikels 43a Absatz 2 AsylVerf-
VO-E, der die Bundesregierung zugestimmt hat, in „sicheren
Drittstaaten“ künftig nicht gewährt werden müssen (bitte begründen)?
Die Fragen 5 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Recht auf Asyl wird gemäß Artikel 18 der Grundrechtecharta nach
Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31.
Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet. Demnach
muss bei der Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten sichergestellt
werden, dass in diesen Drittstaaten ein Mindestschutzniveau gilt und
insbesondere das Refoulement-Verbot eingehalten wird. Dies ist beim Konzept der
sicheren Drittstaaten, wie es der Rat beschlossen hat, der Fall. Der für die
Überstellungen in die Drittstaaten geltende wirksame Schutz verlangt nicht
zwingend den Zugang zu allen Statusrechten der Genfer Flüchtlingskonvention, da
diese nach Status der Person unterscheidet und bestimmte Statusrechte nur für
diejenigen Personen vorsieht, die einen förmlichen Asylstatus im
Aufnahmeland erhielten („lawfully staying“). In Bezug auf Überstellungen in die
Drittstaaten verlangt der wirksame Schutz, dass dort ein angemessener
Lebensstandard gewährleistet ist, der elementaren Menschenrechten entspricht.
Die Bundesregierung steht auch weiterhin zu ihrer humanitären Verantwortung
und den Verpflichtungen, die sich aus dem Grundgesetz, der GFK, der EMRK
und dem Europarecht ergeben und nimmt diese als Maßstab bei ihrem
gesamten Handeln, auch im Rahmen der weiteren Verhandlungen zum Entwurf der
AsylVerf-VO.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe a AsylVerf-VO-E, wonach Betroffenen in einem
sicheren Drittstaat lediglich gestattet werden muss, dort „zu verbleiben“,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem solchen „sicheren
Drittstaat“ nicht einmal ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden muss,
und wie bewertet und begründet die Bundesregierung diese nach
Auffassung der Fragestellenden absolut unzureichende Anforderung an die
aufenthaltsrechtliche Absicherung anerkannter Flüchtlinge in solchen
„sicheren Drittstaaten“ (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragstellenden nicht. Das Recht
auf Verbleib beinhaltet, dass sich Antragstellende in dem Drittstaat aufhalten
dürfen.
12. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe d AsylVerf-VO-E, wonach in einem sicheren
Drittstaat lediglich ein „Zugang zu Grundschulbildung“ bestehen muss,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem „sicheren Drittstaat“ nicht
einmal ein weiterführender Schulbesuch, geschweige denn eine
Ausbildung oder ein Studium gewährt werden muss, und wie bewertet und
begründet die Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragestellenden
absolut unzureichende Anforderung an „sichere Drittstaaten“?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 4d und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Es handelt sich um Mindeststandards, die ein
Drittstaat erfüllen muss, damit er als sicherer Drittstaat in Betracht kommt.
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
grundsätzlich alle an den EU-Außengrenzen aufgegriffenen
Asylsuchenden in ein Grenzverfahren kommen können, weil Grenzverfahren zur
Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs eingeleitet
werden können (vgl. Artikel 41a Buchstabe a AsylVerf-VO) und dies
insbesondere beinhalten kann, dass geprüft wird, ob die Betroffenen auf einen
sicheren Drittstaat verwiesen werden können (vgl. Artikel 41 Absatz 1
AsylVerf-VO-E i. V. m. Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b AsylVerf-VO-
E), wobei die sichere Drittstaatenregelung nicht nur dann angewandt
werden kann, wenn eine Verbindung zu konkreten, auf EU- oder
nationaler Ebene gelisteten Drittstaaten besteht, sondern auch dann, wenn „in
Bezug auf einen bestimmten Antragsteller“ ein Staat als sicherer
Drittstaat betrachtet werden kann (vgl. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b Asyl-
Verf-VO-E), sodass im Ergebnis die Durchführung einer
Unzulässigkeitsprüfung im Grenzverfahren mit Blick auf die Drittstaatenregelung in
allen nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen
Fällen möglich ist (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem
konkreten Rechtstext begründen)?
Die Bundesregierung stimmt der Auffassung der Fragestellenden nicht zu. Bei
den Regelungen von Artikel 41a der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur
AsylVerf-VO i. V. m. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich nicht um
eine Neuerung im Vergleich zum geltenden Recht. Auch Artikel 43 Absatz 1
Buchstabe a der Asylverfahrensrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten bereits heute
die Möglichkeit, an der Grenze oder in Transitzonen über die Zulässigkeit eines
an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 33 der
Asylverfahrensrichtlinie zu entscheiden. Nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der
Asylverfahrensrichtlinie kann ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn ein
Staat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet
wird.
Darüber hinaus enthält Artikel 41 Absatz 1 der allgemeinen Ausrichtung des
Rates zur AsylVerf-VO eine Klarstellung dahingehend, dass ein Antrag von
einem Mitgliedstaat nur im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 36 oder
wenn einer der Gründe der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis h und
Absatz 5 Buchstabe b aufgeführten Umstände vorliegt, in einem Grenzverfahren
geprüft werden kann.
Artikel 45 Absatz 2b der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO
stellt klar, dass das Konzept des sicheren Drittstaats nur in den hier genannten
Fällen zur Anwendung kommen kann. Die Verbindung zwischen dem
Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe
b muss bestehen, es sei denn, der Antragsteller stimmt zu, sich in den Drittstaat
zu begeben.
14. Wie begründet Bundesinnenministerin Nancy Faeser ihre Auffassung,
dass nur Schutzsuchende mit einer „sehr geringen“ Aussicht auf
Anerkennung ins Grenzverfahren müssten (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden), vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der
Fragestellenden eine Anerkennungschance von bis zu 20 Prozent nicht als „sehr
gering“ bezeichnet werden kann, insbesondere weil
a) es um individuelle Asylprüfungen geht und deshalb der Verweis auf
einen allgemeinen Durchschnittswert des Vorjahres in Bezug auf
konkrete Einzelfälle den Fragestellenden wenig aussagekräftig
erscheint;
b) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote weder Korrekturen durch
die Gerichte noch durch die Asylbehörden berücksichtigt werden
(vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), obwohl
hierdurch der Anteil gewährter Schutzstatus deutlich ansteigen kann (so
haben z. B. pakistanische Schutzsuchende in Deutschland von 2019
bis zum ersten Quartal 2023 fast drei Mal so häufig einen
Schutzstatus durch die Verwaltungsgerichte erhalten wie durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge – BAMF –, vgl. Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache
20/6942);
c) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote nur internationale
Schutzstatus berücksichtigt werden, nicht aber Abschiebungs- oder
humanitärer Schutz (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E),
was dazu führen kann, dass auch Schutzsuchende mit einer sehr
hohen Gesamtschutzquote künftig in ein Grenzverfahren müssen
(Beispiel: für Geflüchtete aus Venezuela meldete EUROSTAT für das
Jahr 2022 eine Gesamtschutzquote von 76 Prozent [„Asylum
decisions up by 40 % in 2022“, Meldung vom 27. April 2023]), werden
nur internationale Schutzstatus berücksichtigt, betrug die
Anerkennungsquote bei Geflüchteten aus Venezuela jedoch nur 3,81 Prozent,
vgl. Antwort zu Frage 24 auf Plenarprotokoll 20/111, S. 13619), und
d) nach der geplanten Berechnung der 20-Prozent-Quote deshalb fast
die Hälfte aller Asylsuchenden in der EU künftig in ein
Grenzverfahren müssten, wenn z. B. die Zahlen von 2022 zugrunde gelegt
werden (423 260 Personen, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage
44 auf Bundestagsdrucksache 20/7431; bitte differenziert
antworten)?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsame beantwortet.
Bei der Schutzquote von 20 Prozent oder weniger handelt es sich um einen
Wert, der im Gesamtkontext als gering bewertet werden kann. Gemäß
Artikel 41 Absatz 1 i. V. m. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der allgemeinen
Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO werden die neuesten verfügbaren Eurostat-
Daten herangezogen, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung,
dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen
Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist, oder dass der
Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 Prozent oder
weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann.
Insofern besteht bereits nach der Ratsfassung die Möglichkeit, von der
Schutzquote abzuweichen.
15. Wie viele Asylerstantragstellende in der EU des Jahres 2022 bzw. des
ersten Halbjahres 2023 (soweit vorliegend; bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen angeben und Angaben zu den wichtigsten 20
Herkunftsländern gesondert auflisten) kamen aus Ländern mit einer EU-weit unter
20-prozentigen Anerkennungsquote (bezogen auf das Jahr 2022, nur
internationaler Schutz), und wie lauteten im Vergleich dazu die jeweiligen
Gesamtschutzquoten (inklusive Abschiebungs- und humanitärem Schutz)
der 20 wichtigsten Herkunftsländer im Jahr 2022 (bitte nach Ländern
auflisten)?
Bezogen auf die erfragten Asyldaten der Europäischen Union liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Es wird auf die von den
Fragestellenden in Frage 14 in Bezug genommenen Antworten der Bundesregierung
sowie auf die öffentlich zugängliche Datenbank des Eurostat verwiesen.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor,
in welchem Ausmaß in der ersten Instanz in der EU abgelehnte
Asylsuchende in weiteren Instanzen, nach gerichtlicher Überprüfung und/oder
durch behördliche Korrekturen, doch noch einen Schutzstatus erhielten,
und wenn ja, welche (bitte mit konkreten Daten unterlegen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eurostat
stellt Daten über endgültige Entscheidungen von Gerichten der Staaten der EU
zur Verfügung (final decisions). Die zugrundeliegende behördliche
Entscheidung ist hierbei unbekannt. Es kann sich auch bereits um eine positive
Entscheidung handeln, bei der auf höherwertigen Schutz geklagt wurde.
17. Hält die Bundesinnenministerin Nancy Faeser auch in Anbetracht der
oben genannten Umstände an ihrer Aussage fest, nur Schutzsuchende mit
„sehr geringen“ Aussichten auf Anerkennung müssten künftig ins
Grenzverfahren (wenn ja, bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
18. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis funktionieren, wenn bereits infolge der 20-
Prozent-Regelung fast die Hälfte aller Asylsuchenden zwingend solche
Grenzverfahren wird durchlaufen müssen (die Zahlen für das Jahr 2022
beispielhaft vorausgesetzt, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage
44 auf Bundestagsdrucksache 20/7431), hinzu kommen noch
Asylsuchende, denen unterstellt wird, dass sie falsche Angaben zur Identität
oder Staatsangehörigkeit gemacht haben oder die als Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung eingestuft werden, sowie Asylsuchende, bei denen
die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung geprüft werden soll,
während zugleich die Kapazitäten für solche Grenzverfahren EU-weit
auf 30 000 Plätze bzw. – nach einer Übergangsfrist – bis zu maximal 120
000 Grenzverfahren im Jahr festgesetzt wurden (vgl. Artikel 41ba
und41bb AsylVerf-VO-E), was nach Einschätzung der Fragestellenden
für deutlich mehr als 423 260 einzuleitende Grenzverfahren (die Zahlen
von 2022 vorausgesetzt, siehe oben) erkennbar nicht ausreichend sein
wird (bitte ausführen und begründen)?
Es ist zwischen den obligatorischen und freiwilligen Grenzverfahren zu
differenzieren. Letztere sind bereits nach geltendem Recht möglich. Darüber hinaus
sind in den Artikeln 41ba ff. der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Asyl-
Verf-VO die Vorhaltung einer angemessenen Kapazität sowie das weitere
Vorgehen bei Erreichen dieser Kapazität geregelt. Zudem unterliegen die
Grenzverfahren klaren Fristen, nach deren Ablauf die Einreise grundsätzlich zu
gestatten ist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
19. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn es durch mögliche Überschreitungen der
Kapazitätsgrenzen nach Artikel 41ba und 41bb AsylVerf-VO-E im
Ergebnis vom Zufall (des Zeitpunkts der Asylantragstellung im Verlauf des
Jahres) abhängt, ob Asylsuchende ins Grenzverfahren müssen oder nicht
(bitte begründen)?
Ja, aus Sicht der Bundesregierung ist das in der allgemeinen Ausrichtung des
Rates zur AsylVerf-VO vorgesehene Grenzverfahren mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Durch die in der Frage erwähnten Regelungen soll
insbesondere einer Überlastung der Infrastruktur für die Grenzverfahren
vorgebeugt und dadurch die europarechtlichen Aufnahmebedingungen gewährleistet
werden.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass das parlamentarische
Frage- und Informationsrecht der politischen Kontrolle der Bundesregierung,
nicht aber der Erörterung abstrakter Rechtsfragen dient.
20. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis rechtsstaatskonform durchgeführt werden
können, wenn über 700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem
offenen Brief vom 26. Mai 2023 an die Bundesregierung mit Blick auf die
Realität der Prüfverfahren in den Hotspots auf den griechischen Ägäis-
Inseln Kos und Samos beklagten (vgl. www.rav.de/publikationen/mitteil
ungen/mitteilung/gegen-den-ausverkauf-der-rechte-von-schutzsuchende
n-973), dass es dort keinen Zugang zu rechtsstaatlichen Asylverfahren
und zu effektivem Rechtsschutz gebe (bitte begründen), und wie soll
nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beratungsstellen und
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freien und uneingeschränkten Zugang zu
Asylsuchenden in Grenzverfahren erhalten, dass es eine ausreichende Zahl
spezialisierter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. unabhängiger
Beratungsmöglichkeiten, etwa auch für Schutzsuchende mit besonderen
Bedarfen bzw. für besonders Schutzbedürftige, vor Ort geben wird,
zumal diese Beratungsstruktur in Grenznähe gewährleistet werden muss,
wo es in der Regel keine entsprechende Infrastruktur gibt und keine oder
nur wenige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ansässig sind (bitte
ausführen und begründen)?
21. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Bewertung der
Frage, ob rechtsstaatlich faire Asylprüfungen in Grenzverfahren an den
EU-Außengrenzen in der Praxis gewährleistet werden können, dass die
EU-Asylagentur in ihrem Asylbericht 2023 bereits mit Blick auf die
geltende Rechtslage festgestellt hat, dass „die kurzen Fristen im
Grenzverfahren […] mitunter zu einer begrenzten, minderwertigen oder nicht
vorhandenen Rechtsberatung“ führen und die Umsetzung der
Asylverfahrensrichtlinie „an den Grenzen, in Hafteinrichtungen und im
Beschwerdeverfahren aufgrund unzureichender Informationen und eines
unzureichenden Zugangs zu Rechtsberatung und -vertretung weiterhin Anlass zu
Sorge“ gebe (vgl. Zusammenfassung, S. 23: euaa.europa.eu/sites/default/
files/publications/2023-07/2023_Asylum_Report_Executive_Summary_
DE.pdf; bitte begründen)?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund
absehbar, dass bei einer (zum Teil verpflichtenden) Ausweitung von
Grenzverfahren und der Durchsetzung des Prinzips der Nichteinreise solche
jetzt schon bestehenden Mängel bei der tatsächlichen
Rechtswahrnehmung und Rechtsdurchsetzung im Grenzverfahren zunehmen werden
(wenn nein, bitte begründen, wenn ja, was folgt daraus)?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die AsylVerf-VO würde als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten
gelten, so dass die Mitgliedstaaten im Gegensatz zur aktuellen Richtlinie
keinen Umsetzungsspielraum haben. Nach der allgemeinen Ausrichtung des Rates
zur AsylVerf-VO haben Antragstellende nach Artikel 14 ff. Anspruch auf
Rechtsberatung und -vertretung. Antragstellende haben nach Artikel 14
Absatz 1 das Recht, zu ihrem Antrag betreffenden Fragen auf eigene Kosten einen
Rechtsberater zu konsultieren und sich von diesem unterstützen oder vertreten
zu lassen. Im Verwaltungsverfahren stellen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15
auf Antrag des Antragstellers sicher, dass ihm unentgeltliche Informationen
über rechtliche und verfahrenstechnische Aspekte unter Berücksichtigung
seiner besonderen Situation zur Verfügung gestellt werden. Im
Rechtsbehelfsverfahren stellen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15a sicher, dass der
Antragsteller auf Wunsch unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erhält. Daneben
müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5b auch dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Zugang zu Antragstellenden, auch zu jenen, die
sich in Aufnahmezentren, Gewahrsam, an der Grenze oder in Transitzonen
befinden, gewähren. Diese allgemeinen Grundsätze und Garantien gelten auch in
den Grenzverfahren (Verweis in Artikel 41 Absatz 1 auf die allgemeinen
Grundsätze und Garantien des Kapitels II). Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass die Beratungsstruktur nicht zwingend in Grenznähe gewährleistet
werden muss, da auch die Grenzverfahren nicht zwingend an oder in der Nähe
der Grenze durchgeführt werden müssen (vgl. Artikel 41f der allgemeinen
Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO).
22. Kann die Bundesregierung Angaben bestätigen, wonach Deutschland
etwa 400 der EU-weit vorgesehenen 30 000 Plätze für Grenzverfahren
vorhalten müsste, Ungarn hingegen 8 500, Italien 6 100 und
Griechenland nur 1 600 (www.tagesspiegel.de/politik/nach-der-einigung-ist-vor-d
er-einigung-nun-redet-beim-asyl-das-eu-parlament-mit-9958107.html)
oder welche eigenen oder Kenntnisse von anderen Einschätzungen hat
die Bundesregierung hierzu, und wie wird die konkrete Zahl der
vorzuhaltenden Plätze für Grenzverfahren ermittelt (bitte so genau wie
möglich ausführen)?
Hält es die Bundesregierung für realistisch, dass Ungarn 8 500 Plätze für
Grenzverfahren schaffen wird, vor dem Hintergrund, dass Ungarn
Schutzsuchende regelmäßig (rechtswidrig) zurückweist (vgl. www.tagess
chau.de/ausland/europa/eugh-ungarn-asylregeln-100.html und germany.r
epresentation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-v
erklagt-ungarn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-
11-12_de; bitte begründen)?
In der allgemeinen Ausrichtung des Rates zur AsylVerf-VO wird in
Artikel 41ba die angemessene Kapazität auf Unionsebene für die Durchführung der
Grenzverfahren mit 30 000 angesetzt. Nach Artikel 41bb legt die Kommission
im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Zahl fest, bei der davon
ausgegangen wird, dass sie der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats für die
Durchführung der Grenzverfahren entspricht. Die Zahl wird nach der Formel
des Artikels 41bb Absatz 3 berechnet. Eine derartige Berechnung liegt der
Bundesregierung nicht vor, da der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene noch nicht
abgeschlossen ist. Die genaue Ausgestaltung und der Umfang dieser Verfahren
hängen davon ab, worauf sich der Rat, das Europäische Parlament und die
Kommission im Rahmen des Trilogs einigen, denn erst dann ist der
Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
23. Wann begannen nach dem Regierungswechsel regierungsinterne
Abstimmungen und Planungen zu den (weiteren) Verhandlungen zum GEAS,
insbesondere zu Verhandlungsleitlinien in Bezug auf die
Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) bzw. die Asyl-Migrations-Management-
Verordnung (AMM-VO)?
a) Wer war hieran beteiligt, und in welchem Rahmen geschah dies, und
waren insbesondere auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen
beteiligt, wenn ja, ab wann, und in welcher Form, wenn nein, warum
nicht (bitte ausführlich darstellen)?
b) Warum gab es nach Einschätzung der Fragestellenden erst so spät
(am 26. April 2023, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) eine
Einigung zu den Prioritäten für die weiteren GEAS-Verhandlungen?
Wann lag ein erster Entwurf des sogenannten Prioritätenpapiers im
BMI vor, von wem wurde dieser erstellt, und ab wann wurde der
Entwurf mit anderen Bundesministerien bzw. Stellen abgestimmt?
c) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass sich
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Ratsgremien der EU
bei den Verhandlungen zum GEAS und insbesondere zur AsylVerf-
VO bzw. zu der AMM-VO der Stimme enthalten mussten bzw. dazu
auch nicht aktiv werden konnten, solange es zu diesbezüglichen
Fragen noch keine regierungsinterne Abstimmung gab (d. h. bis zum
Prioritätenpapier vom 26. April 2023; bitte ausführen)?
d) Ab wann wollte die schwedische Ratspräsidentschaft Verhandlungen
und Diskussionen nur noch zu ausgewählten umstrittenen
Schwerpunkten der AsylVerf-VO bzw. zur AMM-VO zulassen?
e) Sieht es die Bundesregierung im Nachhinein als ein Problem an, dass
das Prioritätenpapier erst zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde,
zu dem die Verhandlungen insbesondere zur AsylVerf-VO und zur
AMM-VO sich bereits in der Endphase befanden bzw. zu dem die
schwedische Ratspräsidentschaft nach Wahrnehmung der
Fragestellenden zahlreiche Detailpunkte bereits nicht mehr zur Verhandlung
bzw. Abstimmung stellen wollte (bitte begründen)?
Aufgrund Sachzusammenhangs werden die Fragen 23 bis 23e zusammen
beantwortet.
Die regierungsinternen Abstimmungen und Planungen gingen nach dem
Regierungswechsel unmittelbar weiter, da auch die Verhandlungen auf EU-Ebene zur
GEAS-Reform weiterliefen. Dabei orientierten sich die Abstimmungen an den
von den jeweiligen EU-Ratspräsidentschaften gesetzten Schwerpunkten. Die
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung erfolgte gemäß der in der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien festgelegten Verfahren. Die
fachlich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung waren in die
Abstimmungen ebenfalls einbezogen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass aus dem Grundsatz der
Gewaltenteilung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung folgt, der
einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-,
Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der
Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch
bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich
vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen
vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen
zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu
einem Mitregieren Dritter führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der
Regierung liegen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE)
124, 78 <125>). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die
Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen (BVerfGE 124, 78 <121>; 137, 185 <234 f.>). Um die Freiheit und
Offenheit der Willensbildung der Regierung im Rahmen der noch laufenden
Verhandlungen auf EU-Ebene zur GEAS-Reform zu gewährleisten, sieht die
Bundesregierung von weiteren Angaben zu den internen Abläufen zur Findung der
Position der Bundesregierung ab.
24. Wie viele Ratsgruppensitzungen, in denen die geplante AsylVerf-VO
bzw. die AMM-VO (bitte differenzieren) inhaltlich besprochen wurde,
gab es seit dem 26. April 2023 bis zur Beschlussfassung im JI-Rat am
8. Juni 2023 (bitte mit Datum und Gremium und Thema bzw.
Schwerpunkt der Besprechung auflisten)?
Es wird davon ausgegangen, dass mit „Ratsgruppensitzungen“ die Sitzungen
der Ratsarbeitsgruppe und JI-Referenten/JI-Referentinnen (Asyl) gemeint sind.
Sitzungen zur AsylVerf-VO:
• JI-Referentensitzung am 27. April 2023: Grenzverfahren und sichere
Staatenkonzepte; Die Mitgliedstaaten konnten sich zudem zu anderen Artikeln,
die nicht Teil des partiellen Mandats vom Dezember 2022 waren, äußern.
• JI-Referentensitzung am 23. Mai 2023: Erwägungsgründe, Änderungen der
Präsidentschaft an einzelnen Artikeln, u. a. zu den sicheren
Staatenkonzepten und zum Rechtsschutz
• JI-Referentensitzung am 1. Juni 2023: Änderungen der Präsidentschaft an
Erwägungsgründen und einzelnen Artikeln, u. a. zu Grenzverfahren,
sicheren Drittstaaten, Rechtsschutz
Sitzungen zur AMM-VO:
• JI-Referentensitzung am 10. Mai 2023: gesamter Verordnungstext mit
Schwerpunkt auf den Änderungen der Präsidentschaft
• JI-Referentensitzung am 15. Mai 2023: Erwägungsgründe
• JI-Referentensitzung am 30. Mai 2023: Änderungen der Präsidentschaft an
Erwägungsgründen und einzelnen Vorschriften, u. a. zur Solidarität
25. In welchen Sitzungen von EU-Ratsgremien, die sich mit der
Weiterentwicklung des GEAS, insbesondere der AsylVerf-VO und der AMM-VO,
befasst haben, haben sich Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung nach der Einigung vom 26. April 2023 für die Durchsetzung
welcher dort formulierten Ziele in welcher Weise und mit welchem Erfolg
eingesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte hier und bei den
Fragen 25a bis 25d mit Datum, Gremium und kurzer Inhaltsangabe
auflisten)?
a) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Familien mit minderjährigen Kindern vom
Grenzverfahren ausgenommen werden?
b) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Personen mit erkennbaren Behinderungen aus den
Grenzverfahren ausgenommen werden?
c) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass die Schutzquote für Grenzverfahren von 20 Prozent
auf 15 Prozent gesenkt wird?
d) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass der Mindeststandard eines wirksamen Schutzes in
einem sicheren Drittstaat im Großen und Ganzen dem Standard, der
in der GFK verbürgt ist, entsprechen soll?
Die Fragen 25 bis 25d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich für alle unter den Buchstaben a bis d genannten
Punkte eingesetzt, u. a. in der Sitzung der JI-Referenten am 27. April 2023 und
in einer schriftlichen Stellungnahme an die Ratspräsidentschaft vom 4. Mai
2023.
Zudem wurden im Vorfeld des Rats vom 8. Juni 2023 sowohl durch die
Bundesministerin des Innern und für Heimat als auch auf Botschafter- sowie
Fachebene in Brüssel verschiedene Gespräche mit anderen Mitgliedstaaten, der
Europäischen Kommission und der schwedischen Ratspräsidentschaft geführt.
Grundlage und Leitfaden für diese Gespräche war die geeinte Position der
Bundesregierung. Für die unter Buchstabe a genannte Ausnahme von
Minderjährigen und ihren Familien vom Grenzverfahren hat sich die
Bundesinnenministerin selbst noch auf dem Rat am 8. Juni 2023 eingesetzt.
Der Erfolg der Positionierung der Bundesregierung im Rat lässt sich an den
allgemeinen Ausrichtungen des Rates zur AsylVerf-VO und zur AMM-VO
ablesen. Damit ist der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene aber nicht
abgeschlossen. Es steht noch die Einigung mit dem Europäischen Parlament aus.
Die Bundesregierung wird sich weiter für die für sie zentralen Punkte
einsetzen, insbesondere für die Ausnahme von Minderjährigen und ihren Familien
vom Grenzverfahren entsprechend der Protokollerklärung beim JI-Rat am
8. Juni 2023.
26. Wie bewertet die Bundesregierung das in den Verhandlungen zum GEAS
Erreichte, vor dem Hintergrund des Prioritätenpapiers vom 26. April
2023 und insbesondere mit Blick auf die in der Frage 25 genauer
benannten Punkte (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Einigung vom 8. Juni 2023
ein wichtiger Schritt für die GEAS-Reform war. Es lässt sich aber noch keine
abschließende Bilanz ziehen, da die Einigungen im Rat nur ein Zwischenschritt
darstellen und die Verhandlungen über die Reform noch andauern.
27. Was versteht das BMI unter der Möglichkeit des Familiennachzugs
entsprechend dem EMRK-Standard, und wollte die Bundesregierung sich in
diesem Kontext nur für eingeschränkte Familiennachzugsrechte
einsetzen (bitte begründen), und wie bewertet sie es, dass nach dem JI-
Ratsbeschluss auf sichere Drittstaaten verwiesene Flüchtlinge dort unter
Umständen kein Recht auf Familiennachzug haben werden?
Die EMRK ist in Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht. Die
Ausgestaltung des Rechts auf Familiennachzug muss daher den in der EMRK
festgelegten Standards und insbesondere dem in Artikel 8 Absatz 1 EMRK
gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben eines Menschen entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) kann der Familiennachzug von bestimmten Voraussetzungen
abhängig gemacht werden, wobei immer ein gerechter Ausgleich zwischen den
Interessen der den Nachzug begehrenden Personen und dem Interesse des
Staates an der Kontrolle der Einwanderung andererseits gefunden werden muss. Im
Einzelfall kann sich aus Artikel 8 EMRK die Verpflichtung eines Mitgliedstaats
ergeben, den Nachzug von Familienmitgliedern zu gestatten. Ob ein
Nachzugsrecht besteht, ist abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation und in jedem
Einzelfall zu prüfen. Von Relevanz ist dabei unter anderem, ob die Familie
zumutbar im Herkunftsland gemeinsam leben könnte. Ein einzelfallunabhängiger
grundsätzlicher Anspruch auf Familienzusammenführung lässt sich aus
Artikel 8 Absatz 1 EMRK, wie im Übrigen auch aus dem deutschen Grundgesetz
(GG) in Artikel 6 Absatz 1 GG, nicht ableiten. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
28. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom JI-Rat mit ihrer
Zustimmung beschlossene Formulierung im Erwägungsgrund 37 (zu Artikel 45
Absatz 2b) der AsylVerf-VO-E, wonach es zur Annahme einer
Verbindung zu einem sicheren Drittstaat, die es zumutbar erscheinen lässt, dass
Asylsuchende dorthin ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden können, ausreicht, wenn „sich die
Familienangehörigen des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der
Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“
(bitte ausführen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass
durch die alternative Hinzufügung des bloßen Aufenthalts zur
Niederlassung („niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“)
diese Bestimmung so ausgelegt werden könnte, dass die bloße
Durchreise oder ein nur kurzer Aufenthalt in einem Drittstaat als
ausreichende Verbindung angesehen werden könnte (bitte ausführen),
oder wie ist das sich „aufhalten“ im Gegensatz zum sich
„niederlassen“ zu verstehen (bitte ausführen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
ein sich „aufhalten“ von Schutzsuchenden in einem durchreisten
Drittstaat vor der Ankunft in der EU als fluchttypisch angesehen
werden muss, weil ein direkter „Transit“ eher selten ist (bitte
begründen), und inwieweit wird sie vor diesem Hintergrund die
Formulierung zum Erwägungsgrund 37 gegebenenfalls nachverhandeln (bitte
ausführen)?
c) Welche Familienangehörigen welchen Grades und in welcher Zahl
müssen sich nach Auffassung der Bundesregierung in einem
Drittstaat aufhalten, um von einer Verbindung ausgehen zu können, wenn
von „die Familienangehörigen des Antragstellers“ die Rede ist – dem
Wortlaut nach müssten dies alle (Kernfamilien-?)Angehörigen sein,
oder soll auch bereits der Aufenthalt entfernter Verwandter
(außerhalb der Kernfamilie) genügen (bitte ausführen und begründen)?
Aufgrund Sachzusammenhangs werden die Fragen 28 bis 28c zusammen
beantwortet.
Gemäß Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe b der allgemeinen Ausrichtung des
Rates zur AsylVerf-VO muss zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden
Drittstaat eine Verbindung bestehen, aufgrund der es zumutbar wäre, dass der
Antragsteller sich in diesen Staat begibt. Im Erwägungsgrund 37 werden zwei
Regelbeispiele aufgeführt; es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende
Aufzählung. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall auch
hinsichtlich der vorgeschriebenen Zumutbarkeit erfüllt sind, erfolgt durch den
zuständigen Mitgliedstaat.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass das parlamentarische
Frage- und Informationsrecht der politischen Kontrolle der Bundesregierung,
nicht aber der Erörterung abstrakter Rechtsfragen dient.
29. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die
Regelung nach Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe b AsylVerf-VO-E,
wonach die Drittstaatenregelung auch dann zur Anwendung kommen kann,
wenn keine Verbindung zu diesem Drittstaat besteht, die asylsuchende
Person aber zustimmt, „sich in diesen Staat zu begeben“, in der Praxis
dazu führen könnte, dass solche Einverständniserklärungen Betroffenen
zur Unterschrift vorgelegt werden, ohne dass diese den Inhalt und die
Tragweite einer solchen Erklärung verstehen, um Zurückweisungen in
beliebige aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen („Modell
Ruanda“; bitte begründen), auch vor dem Hintergrund, dass es z. B. in
Bezug auf die deutsche-österreichische Grenze die Kritik gibt, dass
Asylgesuche dort eventuell gezielt ignoriert werden, um direkte
Zurückweisungen zu ermöglichen (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/migration-ber
lin-viele-zurueckweisungen-an-grenzen-zu-schweiz-und-oesterreich-dpa.
urn-newsml-dpa-com-20090101-230531-99-884292; www.br.de/br-ferns
ehen/sendungen/quer/230316-quer-pushbacks-100.html), und dass sich
Asylsuchende in Grenzverfahren unter faktischen Haftbedingungen und
ohne Kontakt zur Bevölkerung in einer Situation befinden, die solche
illegalen Behördenpraktiken begünstigen kann?
Die Befürchtung wird nicht geteilt. Den Antragstellern sind wesentliche
Informationen in einer Sprache zu erteilen, die die Antragsteller verstehen oder von
der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3a bis 3h und 20 verwiesen.
30. Wie beurteilt die Bundesregierung die von ihr mitbeschlossene Regelung
des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E, wonach von einem sicheren
Drittstaat schon dann ausgegangen werden kann, wenn die EU mit
diesem Staat eine Vereinbarung getroffen hat, nach der „aufgenommene
Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter
uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung
geschützt werden“, insbesondere weil es in diesen Fällen künftig nicht
mehr von einer tatsachen- und einzelfallbezogenen Prüfung der
Asylbehörde abhängt, ob ein Staat für eine um Schutz nachsuchende Person als
sicher erachtet wird, weil eine allgemeine Sicherheitsvermutung infolge
der bloßen Willenserklärung des betreffenden Staates auf dem Papier gilt
(bitte ausführlich begründen)?
a) Genügt die Regelung des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E nach
Auffassung der Bundesregierung den Anforderungen des
internationalen Rechts zur Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots, vor
dem Hintergrund, dass auch die Regelung des Artikels 45 Absatz 2b
Buchstabe a AsylVerf-VO-E keine Prüfung der Sicherheit eines
Drittstaates durch die Asylbehörde verlangt, sondern dort vielmehr
den Asylsuchenden die Aufgabe übertragen wird, nachzuweisen,
dass das Konzept des sicheren Drittstaates auf sie nicht anwendbar
ist – was für sie insbesondere in der Situation eines Grenzverfahrens
kaum möglich sein wird (faktische Haftbedingungen, Isolation von
der Bevölkerung und von Beratungsstrukturen, kurze Fristen,
erschwerter Zugang zu rechtsanwaltlicher Vertretung usw.; bitte
begründen)?
b) Wieso ist in Artikel 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E von
aufgenommenen „Migranten“ die Rede, und nicht von asylsuchenden Personen,
„Antragstellern“ usw.?
c) Was sollen „einschlägige internationale Standards“ im Sinne dieser
Vorschrift nach Auffassung der Bundesregierung konkret sein bzw.
beinhalten (bitte so genau wie möglich darlegen)?
Aufgrund Sachzusammenhangs werden die Fragen 30 bis 30c zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das parlamentarische Frage- und
Informationsrecht der politischen Kontrolle der Bundesregierung, nicht aber
der Erörterung abstrakter Rechtsfragen dient.
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
es eine Verschärfung des geltenden Rechts darstellt, wenn bei einem
Konzept sicherer Herkunftsstaaten Schutz vor Verfolgung in allen vom
jeweiligen Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sein muss, weil
damit auch Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden
können, in denen es nicht vom jeweiligen Staat kontrollierte Gebiete gibt
(wenn nein, bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Die
geltende Asylverfahrensrichtlinie enthält hierzu keine Vorgaben.
32. Hat sich die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen für eine
generelle Ausnahme von Personen mit besonderen Bedarfen bzw. von
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, vom
Grenzverfahren eingesetzt, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom JI-Rat
beschlossene Regelung nach Artikel 41e Absatz 2 AsylVerf-VO-E in der Praxis,
wonach Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, nur
dann vom Grenzverfahren ausgenommen werden sollen, wenn die
erforderliche Unterstützung nicht gewährt werden kann, verlässlich dazu
führen wird, dass z. B. LGBTIQ-Personen oder traumatisierte Menschen
vom Grenzverfahren ausgenommen werden, trotz der nach Auffassung
der Fragestellenden nur vagen und unbestimmten Bestimmung, die auch
offenlässt, was die „erforderliche Unterstützung“ sein soll?
Die Bundesregierung hat sich für Ausnahmemöglichkeiten für Personen
eingesetzt, die besondere Unterbringungs-/Versorgungsbedarfe haben oder besondere
Verfahrensgarantien benötigen, wenn die erforderliche Unterstützung nicht
gewährt werden kann. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 24 verwiesen.
Die in Artikel 41e Absatz 2 Buchstabe b und c der allgemeinen Ausrichtung
des Rates zur AsylVerf-VO erwähnte „erforderliche Unterstützung“ wird in den
allgemeinen Vorschriften der AsylVerf-VO bzw. in denen der geplanten
Neufassung der Aufnahme-Richtlinie konkretisiert. Insofern sollte dies in der
Praxis dazu führen, dass die betroffenen Personengruppen vom Grenzverfahren
ausgenommen werden, wenn diese Unterstützung nicht gewährt werden kann.
33. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 10. Juni 2023
wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte so genau wie
möglich darlegen)?
a) Wieso fehlt auf diesem Papier vom 10. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ (als Verfasserin des
Papiers), der z. B. in dem Papier mit identischem Layout „Auf einen
Blick. Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GE-
AS)“ mit Stand 9. Juni 2023 enthalten ist (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 10. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben,
bevor es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie
möglich nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 10. Juni 2023
wann versandt (bitte so genau wie möglich nennen und
unterschiedliche Gruppen bzw. Adressatenkreise auflisten)?
d) Ist es zutreffend, dass das Papier vom 10. Juni 2023 unter anderem
an die drei Regierungsfraktionen versandt wurde, und wenn ja,
warum wurde es nicht auch an die Oppositionsfraktionen versandt, und
wie ist dies vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und
der Trennung von Exekutive und Judikative (bitte ausführlich
begründen; wenn nein, was ist der Fall)?
Die Fragen 33 bis 33d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Papier wurde nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Rats für
Justiz und Inneres in Luxemburg am 8. Juni 2023 im Auftrag der Hausleitung
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) erstellt. Es wurde
am 10. Juni 2023 an unterschiedliche Adressaten im Ressortkreis, in den
Regierungsfraktionen, in verschiedenen Landesvertretungen in Berlin, in
Landesinnenministerien, im Europäischen Parlament auf Nachfrage versendet. Darüber
hinaus wurde es auf der offiziellen Webseite des BMI veröffentlicht und damit
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Im Übrigen sieht die Bundesregierung von darüber hinausgehenden Angaben
ab. Das Fragerecht als politisches Kontrollrecht ist auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet (BVerfGE 67, 100, 144). Nach Auffassung
der Bundesregierung ist das Verhalten einzelner Beschäftigter unterhalb der
Leitungsebene grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle.
e) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 2 zu
dem Punkt „Behauptung: Es wird nun deutlich einfacher, Staaten mit
schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten
einzustufen“ falsch bzw. zumindest irreführend sind, weil dort der Eindruck
erweckt wird, dass auch künftig die GFK ratifiziert sein müsse, wenn
ein Staat als sicherer Drittstaat eingestuft werden soll, und dass
dadurch angeblich z. B. das Recht auf Bildung und Arbeit gewährleistet
sei, was nach den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen nach
Auffassung der Fragestellenden gerade nicht der Fall ist (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)?
Wenn nein, warum wurden dann die Ausführungen zu diesem Punkt in
einem gleichlautenden Papier mit Stand 21. Juni 2023 geändert und
klargestellt, dass die GFK „oder […] grundlegende Standards des
Flüchtlingsrechts“ gelten müssen; zudem wurde dort richtiggestellt,
dass in sicheren Drittstaaten künftig nicht das Recht auf Arbeit und
Bildung gelten muss, sondern nur auf „Grundschulbildung“ (bitte
begründen)?
Wenn ja, warum wurden diese falschen bzw. zumindest irreführenden
Ausführungen nicht offen und nachvollziehbar korrigiert, statt eine
geänderte Version zu erstellen, die nicht erkennen lässt, dass die
vorherigen Ausführungen hierzu gegebenenfalls falsch waren (bitte
begründen)?
f) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die sichere
Drittstaatenregelung umfassend verschärft werden soll (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass es künftig tatsächlich „deutlich einfacher“ werden wird, „Staaten
mit schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten
einzustufen“ und dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023
hierzu deshalb nicht geeignet sind, diese Kritik zu entkräften (bitte
begründen)?
g) Bedauert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden
falschen bzw. zumindest irreführenden Formulierungen im Papier vom
10. Juni 2023 zur GFK bzw. zu sicheren Drittstaaten, auch vor dem
Hintergrund, dass sie mutmaßlich den SPD-Vize-
Fraktionsvorsitzenden Dirk Wiese im Deutschen Bundestag zu der nach Auffassung der
Fragestellenden falschen Behauptung verleitet haben könnten, auch
künftig müsse die GFK gelten, um einen Staat als sicheren Drittstaat
einstufen zu können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte
begründen)?
h) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 3,
wonach Grenzverfahren „nur für bestimmte Personengruppen“
angewendet werden, wobei nur die Personengruppen nach Artikel 41b Absatz 1
AsylVerf-VO-E genannt werden, falsch bzw. zumindest irreführend
sind, weil die Fallkonstellation, dass die Anwendung des sichere
Drittstaatenkonzepts geprüft werden soll, in der das Grenzverfahren
ebenfalls zur Anwendung kommen kann, nicht genannt wird (vgl.
Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 41a AsylVerf-VO-E)?
Wenn nein, bitte begründen, und wieso wurde dann diese Passage in
der Fassung des Papiers vom 21. Juni 2023 geändert und zumindest
formal richtiggestellt (indem es nun heißt, dass verpflichtende[!]
Grenzverfahren nur für bestimmte Personengruppen angewendet
werden dürfen)?
Wenn ja, wieso wurde die Änderung zu diesem Punkt nicht offen und
nachvollziehbar vorgenommen, sodass erkennbar wird, dass die
bisherigen Ausführungen hierzu falsch bzw. missverständlich waren (bitte
begründen)?
i) Hat die Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom BMI eine ähnliche
oder gleichlautende Bewertung dazu bekommen, wer in ein
Grenzverfahren muss bzw. kommen kann und wer nicht, wie in der Fassung des
genannten BMI-Papiers vom 10. Juni 2023 (bitte ausführen), welche
Informationen vom BMI hat sie hierzu während der laufenden
Verhandlungen zum GEAS erhalten (bitte genau benennen), und wurde
die Bundesinnenministerin darüber informiert, dass die Darstellung,
dass Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen nicht in das
Grenzverfahren kommen können, falsch ist und das BMI-Papier hierzu
vom 10. Juni 2023 korrigiert wurde (wenn ja, wie war ihre Reaktion
hierauf, wenn nein, warum nicht; bitte ausführlich darstellen)?
Fühlte bzw. fühlt sich die Bundesinnenministerin von ihrem
Bundesministerium zu dieser Frage zu jeder Zeit gut, umfassend und korrekt
informiert (bitte ausführen)?
j) Hält es die Bundesregierung für redlich, wenn auch in der korrigierten
Fassung vom 21. Juni 2023 nach Auffassung der Fragestellenden
unverändert der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass nur die genannten
Personengruppen in ein Grenzverfahren müssten, obwohl dies z. B.
auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen treffen kann,
wenn bei ihnen die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung
geprüft werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), was in
dem Papier gerade nicht genannt wird (ähnlich die Meldung zum JI-
Ratsbeschluss auf der Homepage der Bundesregierung: www.bundesre
gierung.de/breg-de/aktuelles/eu-asylreform-2195390; bitte
begründen)?
k) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
das Argumentationspapier des BMI zum GEAS eher an Personen
gerichtet ist, die den Original-Rechtstext der umfangreichen und
kompliziert aufgebauten AsylVerf-VO-E nicht selbst gelesen haben, und dass
deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen
erkennen können, dass Grenzverfahren nicht nur auf die vom BMI
genannten Personengruppen angewendet werden können, sondern (über
die Drittstaatenregelung) praktisch alle Asylsuchenden treffen können
(bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
Die Fragen 33e bis 33k werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung stimmt den Auffassungen der Fragestellenden nicht zu.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1, 4 und 13 verwiesen. Bei den in Rede stehenden Unterschieden
handelt es sich um Präzisierungen. Entsprechend wäre eine Kennzeichnung im
Sinne der Fragestellung unsachgemäß gewesen. In dem in Rede stehenden
Papier sind weder falsche noch irreführende Formulierungen enthalten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33c verwiesen. Das Papier und die
relevanten Rechtstexte sind öffentlich zugänglich.
34. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 21. Juni 2023
(www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2023/06/2023-06-21_BMI_Ar
gumente_GEAS.pdf) wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben
(bitte so genau wie möglich darlegen)?
a) Wieso fehlt in diesem Papier vom 21. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ als Verfasserin des
Papiers, um die Quelle kenntlich zu machen (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 21. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben,
bevor es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie
möglich nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 21. Juni 2023
wann versandt (bitte so genau wie möglich nennen und
unterschiedliche Adressatenkreise auflisten), und wieso wurden gegebenenfalls
erneut nur Regierungs- und nicht auch Oppositionsfraktionen
einbezogen (bitte darlegen)?
d) Gab es ein Begleitschreiben (oder Hinweise in einer E-Mail) zu
diesem Papier vom 21. Juni 2023, wenn ja, welchen Inhalts, und wurde
darin insbesondere darauf hingewiesen, dass es in der Fassung vom
10. Juni 2023 nach Ansicht der Fragestellenden inhaltliche Fehler
oder zumindest missverständliche Formulierungen gab (wenn nein,
warum nicht, bitte begründen)?
e) Gab es Rückmeldungen bzw. Hinweise zur Fassung des Papiers vom
10. Juni 2023 zu etwaigen Fehlern bzw. missverständlichen
Formulierungen von innerhalb oder außerhalb des
Bundesinnenministeriums (wenn ja, bitte genauer bezeichnen)?
Die Fragen 34 bis 34e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu Fragen 33 bis 33d verwiesen. Der Versand
erfolgte am 21. Juni 2023. Ein Begleitschreiben oder Hinweise im Sinne der
Fragestellung gab es nicht. Rückmeldungen oder Hinweise im Sinne der
Fragestellung auf die versendete E-Mail gab es nicht.
f) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 3 des Papiers vom 21. Juni
2023 in Bezug auf das Grenzverfahren erklärt wird: „Minderjährige
werden grundsätzlich nicht in Haft genommen“, denn im
Alltagssprachgebrauch wird unter „grundsätzlich nicht“ nach Ansicht der
Fragestellenden zumeist „niemals“ verstanden, hier aber ist dies wohl so
zu lesen, dass es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben kann
(die Inhaftnahme von Minderjährigen ist nach Artikel 41e Absatz 2a
AsylVerf-VO-E unter den Bedingungen der Aufnahmerichtlinie
ausdrücklich vorgesehen; wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die sich anschließende Formulierung, die UN-Kinderrechtskonvention
werden also nicht infrage gestellt, zumindest irreführend ist, weil der
UN-Kinderrechtsausschuss im General Comment No. 23
(Randnummer 10, vgl. documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/343/6
5/PDF/G1734365.pdf?OpenElement) am 16. November 2017
klargestellt hat, dass eine Inhaftierung von Kindern im Rahmen
aufenthaltsrechtlicher Verfahren auch nicht als letztes Mittel in Betracht kommt,
weil dies nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dem Recht auf
Entwicklung entgegensteht (wenn nein, bitte begründen, wenn ja,
welche Konsequenzen für die weiteren Verhandlungen zum GEAS
werden hieraus gegebenenfalls gezogen)?
Die Auffassung wird nicht geteilt. Es wurde der Text des Entwurfs zur
Neufassung der Aufnahme-Richtlinie zitiert, wonach in der englischen Textfassung
Minderjährige „as a rule“ nicht in Haft genommen werden.
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 4 des Papiers vom 21. Juni
2023 erneut der Eindruck erweckt wird, Grenzverfahren würden
„ausschließlich“ bei einer Schutzquote unter 20 Prozent oder bei
Täuschungen oder Sicherheitsgefährdungen angewandt – denn diese
Aussage ist im Text rein formell nur deshalb richtig, weil dem Wort
„Grenzverfahren“ das Wort „verpflichtende“ vorangestellt wurde,
zugleich wird aber verschwiegen, dass Grenzverfahren auch zur Prüfung
der Drittstaatenregelung angewendet werden können, auch z. B. auf
Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), stattdessen wird ausdrücklich betont: „Der
bloße Umstand der Einreise aus einem sicheren Drittstaat gehört nicht
dazu“ – was ebenfalls nur in Bezug auf „verpflichtende“
Grenzverfahren zutreffend ist, nicht aber in Bezug auf Grenzverfahren generell
(bitte begründen)?
h) Wieso fehlt nach Auffassung der Fragestellenden in dem Papier vom
21. Juni 2023 auf S. 4 der Hinweis darauf, dass eine Verbindung zu
einem sicheren Drittstaat auch dann gegeben sein kann, wenn sich
Asylsuchende dort „aufgehalten“ haben (im Papier wird nur genannt,
wenn sie sich „dort niedergelassen“ haben; vgl. Erwägungsgrund 37
der AsylVerf-VO-E); besteht nach Auffassung der Bundesregierung
dadurch nicht die Gefahr, dass die Reichweite der Drittstaatenregelung
in der späteren Anwendung unterschätzt wird (bitte begründen)?
i) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Formulierung
„Garantie grundlegender Standards des Flüchtlingsrechts“ konkret
gemeint, die laut dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5) von sicheren
Drittstaaten zukünftig erfüllt sein müsse (wenn die GFK nicht
unterzeichnet wurde)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 34g bis 34i gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den
Fragen 1, 4a bis 4d und 5 bis 10 verwiesen.
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die Formulierung in dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5), wonach es
auch bei der Anwendung des sichere Drittstaatenkonzepts eine
„inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit“ des Asylantrags gebe, „nämlich ob das
Konzept auf den jeweiligen Antragsteller angewandt werden kann“,
eine zumindest irreführende Aussage ist, weil unter „inhaltlicher
Prüfung“ nach dem Verständnis der Fragestellenden gemeinhin eine
Prüfung der Schutzbedürftigkeit (und nicht des Fluchtweges oder der
möglichen Zuständigkeit eines anderen Staates) verstanden wird, die
bei Drittstaatenprüfungen gerade nicht vorgenommen wird (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
k) Wer ist für die Endredaktion des Papiers vom 21. Juni 2023 und die
nach Auffassung der Fragestellenden teils manipulative Darstellung
(wie dargestellt, siehe auch: www.nds-fluerat.org/56475/aktuelles/bun
desregierung-verbreitet-fake-news-zur-geas-verordnung/) des
Verhandlungsergebnisses verantwortlich, und wird die Bundesregierung
dieses Papier nach einer erneuten Überprüfung gegebenenfalls ändern
oder zurückziehen (bitte ausführen)?
In dem in Rede stehenden Papier sind weder falsche noch irreführende
Formulierungen enthalten. Entsprechend besteht keine Veranlassung zur erneuten
Überprüfung oder Änderung.
35. Wird die Bundesregierung angesichts ihrer Position, Familien mit
Kindern vom Grenzverfahren auszunehmen (vgl. Protokollnotiz zum JI-
Ratsbeschluss vom 8. Juni 2023), diesen Grundsatz zumindest im
deutschen Recht umsetzen (solange EU-Recht dem nicht entgegensteht),
indem sie insbesondere auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die
sicherstellt, dass Familien mit Kindern vom Asyl-Flughafenverfahren künftig
ausgenommen werden (wenn nein, bitte begründen)?
Bei Inkrafttreten der Asylverfahrens-Verordnung würde diese auch in
Deutschland direkte Anwendung finden und die Regelungen zu verpflichtenden
Außengrenzverfahren beachtet werden müssen. In Deutschland würde dies
insbesondere die Transitbereiche an Flughäfen betreffen. Hierunter würden auch
Regelungen fallen, in welchen Fällen für bestimmte Antragstellende kein
Grenzverfahren durchzuführen ist oder sie vom Grenzverfahren auszunehmen sind,
wenn ihren besonderen Bedürfnissen im Grenzverfahren nicht ausreichend
begegnet werden kann. Insgesamt sind die weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene
noch abzuwarten.
36. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Verdacht der
Fragestellenden, dass die Bundesinnenministerin in einem zentralen Punkt der
Verhandlungen zum GEAS (die Frage, wer künftig in das
Grenzverfahren kommen kann) entweder fachlich nicht hinreichend informiert war,
auch weil sie womöglich von ihrem Bundesministerium falsch oder
unzureichend und tendenziös informiert wurde (wie die aus Sicht der
Fragestellenden manipulativen Argumentationspapiere des BMI zum GEAS
zeigen, siehe oben), oder dass sie mit dem Verhandlungsergebnis
unzufriedene Abgeordnete insbesondere der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und die Öffentlichkeit bewusst täuschen wollte, indem sie
nach Auffassung der Fragestellenden fälschlich behauptete,
Schutzsuchende mit guten Anerkennungschancen könnten nicht ins
Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden, vgl. auch: www.
proasyl.de/news/die-bundesregierung-und-ihre-schoenrednerei-im-fakten
check/) – oder welche andere Erklärung hat die Bundesregierung zu den
mit den obigen Fragen aufgeworfenen Vorgängen (bitte darlegen und
begründen)?
Der Verdacht der Fragestellenden entbehrt jeder fachlichen und sachlichen
Grundlage. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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