Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7998 –
Polizeikooperation mit Tunesien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mitte Juli 2023 unterzeichneten die EU und Tunesien eine Absichtserklärung
zur Verhinderung „irregulärer Migration“ über das Mittelmeer. Das Paket sieht
vor, dass die EU-Kommission Wirtschaftshilfen in Höhe von 900 Mio. Euro
für Tunesien auf den Weg bringen kann. Im Bereich Migration soll Tunesien
105 Mio. Euro erhalten, um u. a. folgende Ziele zu verwirklichen: eine
verstärkte „operative Partnerschaft gegen Menschenschmuggel und
Menschenhandel“, die „Verbesserung der Koordinierung von Such- und
Rettungsaktionen auf See“, eine „wirksame Grenzverwaltung“ sowie die „Entwicklung
eines Systems zur Identifizierung und Rückführung“ irregulärer Migrantinnen
und Migranten in ihre Herkunftsländer. Zusätzlich erklärte die EU die
Absicht, weitere Mittel für die Ausbildung und Ausstattung des tunesischen
Grenzschutzes zur Verfügung zu stellen (
www.proasyl.de/news/eu-tunesien-de
al-ein-pakt-gegen-schutzsuchende/).
Die Bundespolizei hat bereits seit 2015 ein bilaterales Polizeiprojekt in
Tunesien. Sie arbeitet dort mit der Nationalgarde, der Grenzpolizei und der
Nationalpolizei zusammen. Damit wird nach Angaben des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat das Ziel verfolgt, „effektive Polizeistrukturen auf
Grundlage rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze
aufzubauen“. Neben der Ausbildung tunesischer Polizisten beinhaltet die Kooperation
auch deren Ausstattung mit Fahrzeugen für den Grenzschutz,
Nachtsichtgeräten und mit schnellen Schlauchbooten (
www.migazin.de/2023/06/18/fluechtli
ngspolitik-faeser-tunesien-grenzpolizei-europa/).
1. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei sind aktuell im
Projektbüro in Tunis eingesetzt, und welche Funktionen übernehmen sie
dort?
Wie hat sich diese Zahl seit 2015 entwickelt, und sind Veränderungen der
Personalstärke geplant, und wenn ja, welche?
Derzeit sind drei Beamte der Bundespolizei (BPOL) sowie ein
Ruhestandsbeamter der Bundespolizei im Projektbüro in Tunis eingesetzt. Diese nehmen
Funktionen der Projektadministration wahr. Von 2015 bis 2021 waren durch-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8391
20. Wahlperiode 18.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 18. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gängig drei und seit Februar 2022 sind vier Beamte im Projektbüro eingesetzt.
Planungen für eine Veränderung der Personalstärke bestehen aktuell nicht.
2. Wie viele tunesische Polizistinnen und Polizisten hat die Bundespolizei
seit 2015 aus- bzw. weitergebildet (bitte nach Jahren und nach Funktion
bzw. Einsatzgebieten der ausgebildeten Beamten aufschlüsseln sowie
angeben, ob die Maßnahmen in Tunesien oder in Deutschland
stattgefunden haben)?
Die Bundespolizei bildete im Zeitraum von 2015 bis heute (Stand: 11. August
2023) insgesamt 3 395 Mitarbeiter der Nationalgarde bzw. der Grenzpolizei
(Direction Générale des Frontières et des Étrangers) fort.
Jahr Anzahl davon: Führungskräfte davon: fortgebildetin Deutschland
2015 0 0 0
2016 434 0 0
2017 409 0 11
2018 899 35 0
2019 786 38 24
2020 24 0 0
2021 186 0 10
2022 475 232 18
bis 11.08. 2023 182 95 0
Darüber hinaus liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
3. Was beinhalten die Aus- bzw. Weiterbildungen im Einzelnen (bitte
möglichst genau auflisten), und wie lange dauern sie?
Zu den Hilfen der Bundesregierung bei Aufbau, Ausbildung und Ausstattung
von tunesischen Sicherheitsbehörden seit 2010 wird auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu
Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland (Quartalsanfragen) – zuletzt auf
Bundestagsdrucksache 20/229 – verwiesen. Die Ausbildungsinhalte seit dem vierten
Quartal 2021 sind der Anlage 1 zu entnehmen.*
Die Beantwortung der Frage kann hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung von
polizeilichen Einsatzkräften nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Teilantwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrade
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich.** Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA)
sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort
der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen. Bei einer Veröffentlichung könnten hierbei nachteilige
Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit und taktische Vorgehensweise von beteiligten
Einsatzkräften gezogen werden, was deren zukünftige Effektivität und damit
ihre Aufgabenerfüllung nachteilig beeinflussen würde. Insofern könnte die Of-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8391 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
fenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Nach sorgfältiger Abwägung
der widerstreitenden Interessen im Hinblick auf das parlamentarische
Fragerecht werden diese Informationen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt (Anlage 2).*
4. Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten waren insgesamt
seit 2015 in Tunesien im Einsatz (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Seit 2015 waren zusätzlich zu den Beamten des Projektbüros 449
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten im Rahmen des bilateralen Polizeiprojektes in
Tunesien eingesetzt. Die statistischen Angaben beinhalten möglicherweise
Mehrfacheinsätze einzelner Beamtinnen/Beamter.
Jahr Anzahl Bundespolizistinnen und Bundespolizisten
2015 29
2016 50
2017 70
2018 68
2019 63
2020 62
2021 15
2022 66
bis 11.08.2023 26
5. In welcher Höhe werden jährlich Mittel zur Finanzierung der
Polizeitrainings zur Verfügung gestellt (bitte für den gesamten Zeitraum seit 2015
nach Jahren auflisten)?
Seit dem Jahr 2015 bis heute (Stand: 11. August 2023) hat die Bundespolizei
1 304 630,93 Euro für Ausbildungshilfen (ABH) (Reisekosten) im
Zusammenhang mit Polizeitrainings in Tunesien verausgabt.
Jahr Verausgabte Haushaltsmittel BPOL für ABH in Euro
2015 83.282,10
2016 131.965,02
2017 85.562,84
2018 172.093,39
2019 201.943,12
2020 139.593,89
2021 95.614,13
2022 398.517,67
bis 11. August 2023 106.221,86
Seit 2015 bis heute wurde TUN im Rahmen der Ausbildungshilfe (ABH) in
einem Gesamtumfang von 469 463,60 Euro durch das BKA unterstützt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Jahr Verausgabte Haushaltsmittel für BKA für ABH in Euro
2015 102.898,88
2016 89.128,80
2017 101.843,87
2018 84.582,70
2019 39.138,75
2020 2.895,92
2021 23.455,89
2022 30.061,25
bis 11. August 2023 0
6. Welche Sachmittel hat die Bunderegierung seit 2015 an tunesische
Sicherheitsbehörden, Geheimdienste und Militärs geliefert, und um welche
Hersteller handelte es sich jeweils (bitte nach Jahren aufschlüsseln und
auch die jährlichen Kosten nennen)?
Zu im Kontext der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung an Tunesien
gelieferten Sachmitteln verweist die Bundesregierung auf die Information des
Deutschen Bundestages im Rahmen der jeweiligen Schreiben des Auswärtigen
Amts (AA) und des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) an die
Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses vom
17. Mai 2016, 20. Februar 2017, 16. Mai 2018, 26. Februar 2019, 19. März
2020 sowie vom 30. März 2021, einschließlich der VS-eingestuften Anlagen
für das jeweilige Jahr.
Darüber hinaus wird zum konkreten Umfang und Inhalten der Hilfen der
Bundesregierung bei Aufbau, Ausbildung und Ausstattung von tunesischen
Sicherheitsbehörden seit 2010 auf die Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Polizei- und Zolleinsätzen im
Ausland (Quartalsanfragen) – zuletzt auf Bundestagsdrucksache 20/229 –
verwiesen.
Die Ausstattungshilfen seit dem vierten Quartal 2021 sind den nachfolgenden
Tabellen zu entnehmen.
Bundespolizei
Jahr Bezeichnung
Verausgabte
Haushaltsmittel in
Euro
4. Quartal 2021 – 2 kleine Tankfahrzeuge
– 27 Bootsmotoren
– 4 Unimog
– 35 Nachtsichtgeräte
– 600 Plattenträger mit Weich- und Hartballistik („Ballistische
Schutzwesten“)
– 1 Notstromaggregat
– 6 Spezialwerkzeugsätze für Motoren 35m Schiffe
– 6 Schlauchboote inkl. 3 Trailer
– 4 Liegeplatz-, 2 Sanitärcontainer
– 8 Spezialwerkzeugsätze für Geländefahrzeuge
– 5 Tragen für Ausbildungsmaßnahmen
– 150 Rucksäcke/Schlafsäcke
3.047.339,60
2022 – 45 Quads
– 2 kleine Tankfahrzeuge
– 7 Anhänger für Unimog
– 83 Nachtsichtgeräte
– 6 Schlauchboote inkl. 3 Trailer
– 2 Laptops mit Softwarelizenzen zur Wartung von
Geländefahrzeugen
2.007.151,14
1. Januar bis
11.08.2023
Beschaffungen dauern noch an
Bundeskriminalamt
Jahr Bezeichnung
Verausgabte
Haushaltsmittel in
Euro
4. Quartal 2021 keine 0,00
2022 Büroausstattung
Mobiliar zur Ausstattung von Arbeitsplätzen und Büroräumen
24.851,92
2023 keine 0,00
Zudem wurde im Rahmen der globalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie durch die Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2022
Labormaterial zur Durchführung von PCR-Tests sowie ein Sauerstoffgenerator
(Gesamtbetrag: 757 158,85 Euro) finanziert und der tunesischen
Generaldirektion des Militärs übergeben, die mit der landesweiten COVID-19-Koordination
beauftragt gewesen ist.
Die Beantwortung der Frage kann hinsichtlich der Sachmittel an tunesische
Sicherheitsbehörden (ohne Nachrichtendienste) und Militär nicht offen erfolgen
Die Einstufung der Antwort auf diesen Teil der Frage als Verschlusssache (VS)
mit dem Geheimhaltungsgrade „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.* Nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zu den Hersteller und der Ausstattung der (teilweise außer
Dienst gestellten) und an Tunesien weitergegebenen Gerätschaften der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine Einstufung erscheint nach
Abwägung zum einen zur Gewährleistung des vereinbarten Vertrauensschutzes
notwendig. Eine Veröffentlichung würde von der tunesischen Seite als
Vertrauensbruch gewertet, was die erfolgreiche, zukünftige Zusammenarbeit auf
bilateraler und multinationaler Ebene verschlechtern und damit das Staatswohl
gefährden würde. Zum anderen könnten bei einer Veröffentlichung Rückschlüsse
auf die Einsatzfähigkeit und taktischen Vorgehensweise auch der deutschen
Sicherheitsbehörden gezogen werden, was deren zukünftige Effektivität und
damit ihre Aufgabenerfüllung gefährden würde. Insofern könnte die Offenlegung
entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt (Anlage 3).*
Obgleich der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die
Antwort zu Frage 6 hinsichtlich der Lieferung von Sachmittel an
Nachrichtendienste nicht offen erfolgen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste gilt, dass Einzelheiten
über die Ausgestaltung der Kooperation absolut vertraulich behandelt werden.
Die gegenseitig vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die
Geschäftsgrundlage für jedwede Kooperation unter Nachrichtendiensten.
Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zu
ihrer konkreten Ausgestaltung sowie zu den Arbeitsweisen, Methoden,
Tätigkeiten und Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche
Bekanntgabe der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit anderen
Nachrichtendiensten sowie von Einzelheiten zur jeweiligen Kooperation
entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde die Nachrichtendienste des
Bundes in grober Weise diskreditieren und sich erheblich negativ auf deren
internationale Kooperationen auswirken. Ein in der Konsequenz zurückgehender
Informationsaustausch hätte wiederum eine Verschlechterung der
Informationslage der Nachrichtendienste des Bundes zur Folge. Mithin ist die offene
Beantwortung der Frage dazu geeignet, die sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags des Bundesnachrichtendienstes (BND) – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)) – zu gefährden.
Darüber hinaus betreffen die erbetenen Auskünfte zu geleisteten Sachmitteln
den Haushaltsplan des BND. Der Wirtschaftsplan des BND ist bereits
gesetzlich gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) „GEHEIM“ eingestuft.**
Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel sehr leicht Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte sowie
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Fähigkeiten des BND gezogen werden können. Der Sinn und Zweck der vom
Gesetzgeber vorgesehenen Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen
des parlamentarischen Informationsanspruches Auskünfte zu einzelnen
Positionen des Haushaltsplanes in öffentlich zugänglicher Weise gegeben würden.
Aus ihrem auch nur bruchstückartigen Bekanntwerden könnten sowohl
staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt sowie
Modi Operandi des BND ziehen und dessen Aufgabenwahrnehmung unter
Nutzung dieses Wissens gezielt beeinträchtigen.
Die sachgerechte und von Dritten unbeeinträchtigte Aufgabenwahrnehmung
der Nachrichtendienste des Bundes ist zur Versorgung der Bundesregierung mit
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen unerlässlich. Ein auch nur teilweiser
Wegfall würde außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik
Deutschland erheblich schädigen und kann nicht hingenommen werden.
Im vorliegenden Einzelfall ist die Bundesregierung daher nach sorgfältiger
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Schluss gekommen, dass im
Hinblick auf das Staatswohl die Einstufung der Antwort auf die Frage als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ erforderlich
ist.* Diese Informationen werden dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.
7. Inwieweit wurden Tunesien solche Sachmittel einschließlich technischer
Mittel zur Grenzüberwachung unmittelbar von der Bundesregierung
überlassen, inwieweit hat sich Tunesien solche Mittel von deutschen
Herstellern selbst beschafft?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Hinsichtlich des zweiten Frageteils, ob sich Tunesien solche Mittel von
deutschen Herstellern selbst beschafft hat, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
a) Inwiefern war die Beschaffung von technischer Ausrüstung und
Ausstattung bei deutschen Unternehmen an die Ausbildung der
tunesischen Einsatzkräfte durch die Bundespolizei gebunden (auch durch
mündliche Nebenabsprachen)?
Beschaffte Ausstattungen werden stets mit umfassenden
Ausbildungshilfemaßnahmen flankiert, um angemessene Handhabung und Nachhaltigkeit
sicherzustellen. Weitere Bindungen existieren nicht.
b) Gab oder gibt es Beamtinnen oder Beamte der Bundespolizei, die im
Rahmen einer Nebenbeschäftigung, für die sie von der Bundespolizei
freigestellt wurden, tunesische Behörden im Umgang und in der
Bedienung von technischen Einrichtungen zur Grenzüberwachung
ausgebildet haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
8. Welche multi- oder bilateralen Gespräche zwischen Vertreterinnen und
Vertretern der deutschen und der tunesischen Regierung im Bereich
Migration, Grenzsicherung und Terrorismus gab es seit 2021 (bitte mit
Datum auflisten und auch darstellen, was dabei besprochen bzw.
vereinbart wurde)?
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter
der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von
Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern in Tunesien. Eine Verpflichtung
zur vollständigen Erfassung und Dokumentation sämtlicher Gespräche besteht
nicht.
Zuletzt reiste auf politischer Ebene im Juni 2023 die Bundesministerin des
Innern und für Heimat, Nancy Faeser mit ihrem französischen Amtskollegen,
Gerald Darmanin, nach Tunesien (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/presse
mitteilungen/DE/2023/06/gespraeche-tunesien.html). Im August 2023 reiste
Katja Keul, Staatsministerin im Auswärtigen Amt, nach Tunesien für einen
Austausch zu den deutsch-tunesischen Beziehungen (
https://www.auswaertige
s-amt.de/de/newsroom/-/2611192).
Darüber hinaus traf Bundeskanzler Olaf Scholz den tunesischen
Staatspräsidenten Saied im Rahmen des Paris Summit im Juni 2023 (
https://www.bundeskanz
ler.de/bk-de/aktuelles/finanzpakt-gipfel-paris-2198352).
9. Mittel in welcher Höhe hat die EU Tunesien nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 im Bereich Migration, Grenzschutz usw. jährlich zur
Verfügung gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und hat die EU
Tunesien seither auch Sachmittel geliefert, und wenn ja, in welchem
Umfang?
Die Europäische Union hat Tunesien zwischen 2017 und 2020 im Rahmen des
European Union Emergency Trust Fund for Africa (EUTF) mit 91 Mio. Euro
unterstützt. Zusammen mit der Unterstützung im Rahmen des
Finanzierungsinstruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und
internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International
Cooperation Instrument, Global Europe, NDICI-GE) beläuft sich die Förderung aktuell
auf 152 Mio. Euro. Genauere Informationen und eine Auflistung von
Programmen des EUTF sind auf der Webseite der Europäischen Union einsehbar
(
https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/european-neighbourhood-poli
cy/countries-region/tunisia_en#support-in-the-field-of-migration-under-the-eut
f-africa bzw.
https://trust-fund-for-africa.europa.eu/where-we-work/regions-cou
ntries/north-africa/tunisia_en).
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitte Juli 2023 unterzeichnete
Absichtserklärung der EU mit Tunesien, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus für die weitere multi- und bilaterale Zusammenarbeit mit
Tunesien?
Bei der am 16. Juli 2023 unterzeichneten Vereinbarung der Europäischen
Union EU) mit Tunesien handelt es sich um ein „Memorandum of
Understanding“ zur Zusammenarbeit in den fünf Säulen Finanzen, Wirtschaft und
Handel, Energiewende, zwischenmenschlichen Austausch und Migration. Dadurch
soll die Kooperation mit Tunesien als Teil eines breiteren EU-Engagements
vertieft werden. Für die Bundesregierung ist es in der weiteren
Zusammenarbeit mit Tunesien entscheidend, dass Rechtsstaatlichkeit und Demokratie
gestärkt und bei allen Maßnahmen im Bereich Migration, Menschenrechte und
humanitäre Verpflichtungen eingehalten und besonders vulnerable Gruppen
geschützt werden.
11. Welche konkreteren Angaben kann die Bundesregierung zu den Inhalten
der Absichtserklärung bzw. zu deren konkreter Umsetzung machen, etwa
zur verstärkten „operativen Partnerschaft gegen Menschenschmuggel
und Menschenhandel“, zur „Verbesserung der Koordinierung von Such-
und Rettungsaktionen auf See“, zur „wirksamen Grenzverwaltung“
sowie zur „Entwicklung eines Systems zur Identifizierung und
Rückführung“ irregulärer Migrantinnen und Migranten in ihre Herkunftsländer?
a) Inwieweit wird die Bundesregierung bzw. werden Bedienstete der
Bundespolizei oder anderer deutscher Behörden sich an der
Umsetzung beteiligen, und welche Absprachen und Planungen gibt es
dazu?
b) Sind aktuell Treffen zwischen der EU, einzelnen Mitgliedstaaten und
Tunesien geplant, um weitere Absprachen zu treffen?
Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet.
Durch das Memorandum of Understanding (MoU) soll in den fünf Säulen der
Zusammenarbeit ein verstärkter politischer Dialog entstehen (
https://germany.r
epresentation.ec.europa.eu/news/gemeinsame-erklarung-eu-und-tunesien-baue
n-kooperation-aus-2023-07-17_de). Die Umsetzung der angesprochenen
Einzelmaßnahmen ist derzeit Gegenstand von laufenden Verhandlungen zwischen
der EU und Tunesien. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag im Rahmen ihrer Verpflichtungen regelmäßig in Angelegenheiten der
EU. Darüber hinaus äußert sie sich jedoch grundsätzlich nicht zu den laufenden
Verhandlungen in diesem Bereich.
12. Ist die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Tunesien nach wie vor
„eng und vertrauensvoll“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu auf
Bundestagsdrucksache 19/28193), und wie lässt sich dies damit vereinbaren, dass
tunesische Behörden im Vorfeld der Unterzeichnung der gemeinsamen
Absichtserklärung mit der EU Hunderte Schutzsuchende ohne Wasser
und Nahrung in die Wüste abschoben haben (
www.fr.de/politik/flucht-mi
grationspakt-eu-menschenleben-gefluechtete-tunesien-wueste-ausgesetz
t-saied-migration-zr-92388244.html), was aus Sicht der Fragestellenden
eine eklatante Verletzung von Menschenrechten darstellt?
Die Bundesregierung pflegt mit Tunesien als einem direkten europäischen
Nachbarstaat grundsätzlich Zusammenarbeit und Dialog. Dabei kommuniziert
die Bundesregierung klar ihre Prinzipien und Grundsätze. Die Bundesregierung
verfolgt die aktuellen Berichte über die Lage von Flüchtlingen und
Migrantinnen und Migranten in Tunesien und den Umgang mit ihnen mit großer Sorge.
Die Bundesregierung hat die Verschleppung von Flüchtlingen und
Migrantinnen und Migranten in das libysch-tunesische und algerisch-tunesische
Grenzgebiet verurteilt und die Einstellungen dieser Praktiken und Aufklärung gefordert.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation in Tunesien aus
menschenrechtlicher und demokratiepolitischer Sicht, vor dem Hintergrund,
dass Präsident Kais Saied Berichten zufolge zunehmend autoritär regiert,
bürgerliche Freiheiten einschränkt und Oppositionelle, Journalistinnen
und Gewerkschafter inhaftieren lässt (
www.tagesschau.de/ausland/afrika/
tunesien-arabischer-herbst-100.html), und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus für die künftige Zusammenarbeit mit der tunesischen
Regierung?
Die Bundesregierung beobachtet mit großer Sorge die innenpolitische
Entwicklung in Tunesien und fordert die tunesische Regierung bei jeder Gelegenheit –
zuletzt beim Besuch der Staatsministerin des Auswärtigen Amts, Katja Keul, in
Tunis, auf, allgemeine Rechtsstaatsprinzipien, das Recht auf ein faires
Verfahren und die Meinungsfreiheit einzuhalten, zivilgesellschaftliches Engagement
zu ermöglichen und den demokratischen Acquis zu bewahren. Aus Sicht der
Bundesregierung ist auch in Tunesien weiterhin ein inklusiver und breiter
Dialogprozess erforderlich, um die politischen und gesellschaftlichen
Herausforderungen zu überwinden.
Seite 1 von 4
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf BT-Drucksache 20/7998
______________________________________________________________________
Anlage zur Antwort zu Frage 3
Bundespolizei:
Ergänzend für den Zeitraum 4. Quartal 2021 bis 11. August 2023:
4. Quartal 2021
Bezeichnung der Maßnahme Zeitansatz
(Tage)
Qualifizierung zum A Trainer - Teil 1 - Auffrischung polizeiliche
Grundlagenvermittlung B Trainerqualifizierung
5
Qualifizierung zum A-Trainer (Offiziere) - Teil 2 10
Grenzschutz (IBM) - Qualifizierung von TUN Polizeibeamten zur
Urkundenfachkraft (Multiplikator) im Rahmen internationaler
Zusammenarbeit
10
Qualifizierung von Multiplikatoren Führen und Warten von
schnellen Kontrollbooten, Grund- und Aufbaulehrgang
10
Schulung Yamaha Motoren Stufe 1 bis 3, Diagnostik, Wartung,
Reparatur
5
Schulung Wartung Radaranlagen 5
Zwei Maßnahmen Schulung UNIMOG-Fahrer 5
Mentoring der Multiplikatoren Fahrtraining 5
2022
Maßnahmenmodul Zeitansatz
(Tage)
Vier Maßnahmen Schulung im Umgang mit Migranten,
Menschenrechte, Informationsgewinnung über den
gesundheitlichen Zustand, Fluchtrouten, Schleuser, etc.
Je 5
Delegationsreise leitender Führungskräfte Aus- u. Fortbildung,
Land-/ Seegrenze
5
Seite 2 von 4
Maßnahmenmodul Zeitansatz
(Tage)
Zwei Maßnahmen Erfahrungsaustausch, Vermittlung von neuen
Erkenntnissen/ Fälschungstechniken
Je 5
Qualifizierung im Bereich polizeiliche Identitätsprüfung (PIP) -
Grund- und Fortbildungslehrgang zum Multiplikator PIP
5
Hospitation von Mitarbeitern des zentralen Urkundenlabors
(Dokumentenanalyse/Druck-/Integrationstechniken)
5
Delegationsreise leitender Führungskräfte zum
Erfahrungsaustausch über strategische, taktische und
organisatorische Aspekte des Grenzmanagements sowie der
Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden im nationalen
und internationalen Bereich
5
Delegationsreise auf Ebene der zuständigen Leiter für Logistik,
Wartung und Organisation zum Erfahrungsaustausch über
Aspekte der Logistik, Materialverwaltung und Wartungskonzepte
5
Mentoring/Evaluierung technisches Training MTU, Wartungs-
/Instandsetzungskonzept
12
Drei Maßnahmen Fortbildung von Führungskräften - Distriktleiter -
Kooperative Führung
Je 10
Bedarfsanalyse K-Werkstätten Tunis, Medenine und Tataouine 5
Qualifizierung von Multiplikatoren UNIMOG 5
Taktisches Vorgehen im Einsatzraum - Mentoring der
Multiplikatoren
10
Taktisches Vorgehen im Einsatzraum - Qualifizierung
Fachlehrer/Ausbilder, Teil 1 - Basisausbildung/Anwenderschulung
10
Fortbildung von Fachlehrern in Einsatztaktik/Führung (Beurteilung
der Lage/Befehlsgebung) zur Vermittlung der Thematik an
Grenzposten-/Brigadeführer
10
Drei Maßnahmen Schulung von Grenzpostenführern im Bereich
Aufgaben und Verantwortung
5
Qualifizierung von Multiplikatoren Führungs- und Einsatzmittel
(FEM)Teil 1
5
Qualifizierung von Multiplikatoren FEM und Instandsetzung Lima
Fa Endress (2016/2017) mit Elektrotechnikern NG
5
Seite 3 von 4
Maßnahmenmodul Zeitansatz
(Tage)
Schulung von Brigadeführern im Bereich Aufgaben und
Verantwortung
5
Qualifizierung von Multiplikatoren FEM Teil 2 - Mentoring 5
Wiederholung/ Auffrischung Teil 1 und Teil 2 der begonnenen
Multiplikatorenqualifizierung 2019/2020 (Aufbauqualifizierung von
Multiplikatoren Erste Hilfe zum Rettungshelfer)
5
Qualifizierung von Multiplikatoren Erste Hilfe, Teil 3 5
Qualifizierung von Multiplikatoren Erste Hilfe, Teil 4 und 5 10
Zwei Maßnahmen Fortbildung von Brigadeführern im Hinblick auf
Informationsgewinnung aus der Bevölkerung, Erhebung,
Verarbeitung und Auswertung/Analyse von Informationen
Je 3
Aufbauqualifizierung von A- und B-Trainern
(methodisch/didaktische Vermittlung - Durchführung polizeilicher
Standardeingriffsmaßnahmen bei Widerstand)
10
1. Januar bis 11. August 2023
Bezeichnung der Maßnahme Zeitansatz
(Tage)
Zwei Maßnahmen Aufgaben und Verantwortung von
Grenzposten- und Brigadeführern
5
Umgang mit Migranten, Menschenrechte und
Informationsgewinnung
10
Fortbildung von Führungskräften (Distriktleiter) "Kooperatives
Führungssystem" - Teil 4
6
Mentoring von Multiplikatoren "Taktisches Vorgehen im
Einsatzraum"
10
Einweisung zgl. Qualifizierung von Multiplikatoren "I-Trupp Kfz" 10
Mentoring von K-Werkstattmitarbeitern in Jendouba, El Kef und
Kasserine
5
Mentoring von Fachlehrern in Einsatztaktik/ Führung anl.
Themenvermittlung an Brigade-/ Grenzpostenführer
12
Qualifizierung von Multiplikatoren Urkundenfälschung zum A-
Multiplikator
5
Seite 4 von 4
Bezeichnung der Maßnahme Zeitansatz
(Tage)
Erfahrungsaustausch, Vermittlung von neuen
Erkenntnissen/Fälschungstechniken
5
Weiterqualifizierung von Multiplikatoren "Führen und Warten
von schnellen Kontrollbooten"
10
Seiten gesamt: 4
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333