Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Heidi Reichinnek,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8038 –
Rassismuserfahrungen von Familien in Jugend-, Standesämtern und
Familiengerichten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahre 2022 wurden laut Statistischen Bundesamt insgesamt 29 848
Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung (§ 42 Artikel 1
Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) durchgeführt, davon
hatten 13 135 Kinder bzw. Jugendliche mindestens einen Elternteil mit
ausländischer Herkunft, das entspricht einem Anteil von 44 Prozent (
www.destati
s.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderschutz/Tabellen/inobh
utnahmen.html, in der Statistik sind Doppelzählungen möglich).
Einzelne Medienberichte weisen auf Fälle hin, in denen es offenbar zu
Inobhutnahmen kam, bei denen eine rassistische Motivation nicht ausgeschlossen
werden kann (
www.nd-aktuell.de/artikel/1172009.rassismus-im-jugendamt-ra
ssismus-im-jugendamt-berlin-und-ploetzlich-ist-das-kind-weg.html). Das ist
für Menschen, für die Rassismuserfahrungen zum Alltag gehören, dramatisch.
Umso wichtiger ist, dass Ämter besonders sensibel vorgehen. Das ist leider
nicht immer der Fall, und wiederholt kommt es zu Handlungen, die als
rassistisch wahrgenommen werden. So trennte beispielweise im Juni 2020 das
Jugendamt Frankfurt am Main eine Romni von ihrem Kind. Nach Informationen
der Frankfurter Prostituiertenselbsthilfeorganisation Doña Carmen e. V. teilte
das Jugendamt der Mutter daraufhin mit, sie würde ihr Kind
wiederbekommen, falls sie das ihr angebotene Rückreiseticket nach Bulgarien in Anspruch
nehme. Doña Carmen e. V. warf dem Jugendamt Frankfurt am Main daraufhin
institutionellen Rassismus vor (
www.donacarmen.de/kindesentzug-bei-sexarb
eiterin-mit-roma-hintergrund/). Die Antwort auf eine Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. in der Bremischen Bürgerschaft legt nahe, dass in
Bremen in den vergangen Jahren teilweise sogenannte unbegleitete minderjährige
Ausländer*innen (UMA) in Obhut genommen wurden, obwohl eine
Unterbringung bei ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen möglich
gewesen wäre (
www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2021-09-15_Drs-2
0-500%20S_b3785.pdf). Der damalige Neuköllner Jugendstadtrat Falko
Liecke (CDU) forderte im Jahr 2019, Kinder von kriminellen Mitgliedern
sogenannter Clans in Obhut zu nehmen. Falko Liecke wurde daraufhin Rassismus
und der Versuch, Kinder als juristisches Druckmittel zu missbrauchen,
vorgeworfen (
www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/clans-in-berlin-neukoell
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8187
20. Wahlperiode 31.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 30. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
n-jugendstadtrat-falko-liecke-will-kinder-aus-kriminellen-familien-holen-li.
8825).
Auch an Familiengerichten kommt es Medienberichten zufolge zu rassistisch
motivierten Urteilen, wie im Falle eines aus Ghana stammenden Vaters, dem
im Jahre 2013 aufgrund seiner Herkunft das Sorgerecht für seine Tochter
entzogen wurde (
www.migazin.de/2015/01/07/rassismus-afrikanische-erziehungs
methoden-jugendamt-richter-fluechtling/2/). Im sogenannten Fall Görgülü
durchlief ein in der Türkei geborener Kurde nach eigenen Angaben von 2000
bis 2008 insgesamt 82 Gerichtsverfahren, ehe ihm das Sorgerecht für sein
Kind zugesprochen wurde, wobei das Oberlandesgericht Naumburg immer
wieder Entscheidungen zugunsten des Vaters aufhob. Sogar Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurden dabei vom
Oberlandesgericht Naumburg ignoriert (
www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-rech
t/rechtspersonen/kazim-goerguelue-der-leibliche-vater-1577833.html). Das
Oberlandesgericht Naumburg, in dessen Urteil mit der Nationalität Kazim
Görgülüs argumentiert wurde, wurde daraufhin mit Rassismusvorwürfen
konfrontiert (taz.de/!721362/).
Ebenso sind entsprechende Vorfälle bei Standesämtern bekannt geworden:
Das Bremer Standesamt versagte pauschal Kindern von Müttern mit
ghanaischer und nigerianischer Staatsbürgerschaft die Ausstellung einer
Geburtsurkunde, verbunden mit dem Vorwurf, dass die Mütter falsche Pässe und
Urkunden vorlegten (taz.de/Urteil-gegen-Bremer-Standesaemter/!5930655/). Das
Bremer Standesamt warf den Familien vor, Vaterschaftsanerkennungen durch
einen Mann mit deutscher Staatsbürgerschaft erfolgen zu lassen, damit das
Kind dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter ein daraus
abgeleitetes Aufenthaltsrecht bekäme (
www.fr.de/politik/rassismus-deutschland-
report-gegen-rechts-faelle-justiz-text-91244304.html).
Jugendämter sind Anwälte der Kinder. Es ist ihre Aufgabe, Kinderrechte zu
wahren. Und gleichzeitig agieren sie als staatliches Wächteramt im
Kinderschutz. Der weit überwiegende Teil der Mitarbeitenden in den Jugendämtern
kommt dieser Aufgabe nach Ansicht der Fragestellenden gewissenhaft nach.
Daher ist es wichtig, rassistische oder vermeintlich rassistische
Vorgehensweisen in Jugendämtern vorzubeugen. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller sind Strukturen wie die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII oder
die Selbstorganisation nach § 4a SGB VIII zu stärken und vom Bund zu
fördern, um bundesweit wirksam zu sein. Auch Familiengerichte und
Standesämter müssen diskriminierungsfreie Orte sein. Rassismusvorwürfe müssen nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aufgeklärt werden. Die aktuelle
Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dafür ausgesprochen,
Rassismus zu bekämpfen. Diese Kleine Anfrage fragt nach Kenntnissen und
Vorhaben der Bundesregierung im Zusammenhang mit Rassismus in Ämtern
und Familiengerichten.
1. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eltern sich über
rassistische Diskriminierung vonseiten von Jugendämtern im Kontext von
Inobhutnahmen beklagen, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung diesbezüglich vor?
Die Bundesregierung war in der Vergangenheit vereinzelt mit Bürgereingaben
befasst, in denen rassistische Diskriminierungen durch Jugendämter geschildert
wurden, ohne dass sich diese Schilderungen verifizieren lassen.
Jugendämter, als Teil der öffentlichen Verwaltung, sind in ihrem Handeln an
Recht und Gesetz gebunden. Diese Gesetzesbindung hat nach Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetz (GG) Verfassungsrang. Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3
GG verbietet eine Benachteiligung wegen „Rasse“, Abstammung und Herkunft
ausdrücklich, auch § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), welcher
in Umsetzung der Antidiskriminierungs-RL (RL 2000/43/EG vom 29. Juni
2000) eingeführt wurde, enthält ein Benachteiligungsverbot bei der
Inanspruchnahme sozialer Rechte.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
Beschwerden bei Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII wegen
Inobhutnahmen vor, die aus Sicht der betroffenen Familien auf rassistischer
Diskriminierung fußen (bitte nach Jahren seit 2021 und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Wenn hierzu bisher keine statistischen Daten erfasst sind, wie und bis
wann plant die Bundesregierung diese Datenlücke zu schließen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert das Projekt „Machtasymmetrien ausgleichen – Weiterentwicklung von
Ombudschaft in der Jugendhilfe durch die Bundeskoordinierungsstelle",
durchgeführt durch das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und
Jugendhilfe e. V. seit dem 1. Januar 2023. Im Vorgängerprojekt wurde ein
Datenerhebungsinstrument entwickelt und im Jahr 2021 erstmals zur Erfassung einer
bundesweit einheitlichen Statistik der Ombudsstellen angewendet. 14
Ombudsstellen aus zwölf Bundesländern erfassten für das Jahr 2021 insg. 2 082 Fälle.
Die Erhebung für das Jahr 2021 liefert Erkenntnisse darüber, wer die
Ratsuchenden sind, über welche Zugangswege sie sich an Ombudsstellen wenden,
welche Anliegen sie haben und wie die Beratungen verlaufen. Daten im Sinne
der Fragestellung werden in der bundesweiten Statistik jedoch nicht explizit
abgefragt.
Das Datenerhebungsinstrument zur Erfassung einer bundesweit einheitlichen
Statistik zur ombudschaftlichen Beratung wird im Rahmen des oben genannten
Projekts weiterentwickelt, zudem ist für das Jahr 2024 eine Veröffentlichung
mit einer tiefergehenden Analyse der Ergebnisse der bundesweiten Statistik
geplant. Eine Ausweitung hinsichtlich der statistischen Erfassung von Daten im
Sinne der Fragestellung ist derzeit nicht vorgesehen.
a) Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die bundesweiten
vernetzenden Strukturen der Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII zu
stärken, und wenn ja, welche?
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) im
Juni 2021 sind mit dem § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
„Ombudsstellen" gesetzlich verankert worden.
Im Rahmen des vom BMFSFJ geförderten o. g. Projekts „Machtasymmetrien
ausgleichen – Weiterentwicklung von Ombudschaft in der Jugendhilfe durch
die Bundeskoordinierungsstelle", durchgeführt durch das Bundesnetzwerk
Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe e. V., soll die
Bundeskoordinierungsstelle (BKO) in ihrer bestehenden Struktur dazu genutzt werden, Ombudschaft
weiterzuentwickeln, Wissen sowie quantitative und qualitative Erkenntnisse zu
ombudschaftlicher Praxis zu bündeln, Kooperation und Vernetzung mit
Ombudsstellen und Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe zu stärken und
als Ausgangspunkt für fachliche Weiterentwicklungen der Kinder- und
Jugendhilfe zur Verfügung zu stehen.
Unter anderem begleitet die BKO in verschiedenen Bundesländern den Aufbau
bzw. die Weiterentwicklung ombudschaftlicher Strukturen in enger fachlicher
Kooperation mit Akteurinnen und Akteuren in den jeweiligen Ländern.
b) Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die selbstorganisierten
Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung im Rahmen von § 4a
SGB VIII zu stärken, und wenn ja, welche?
Das BMFSFJ fördert in diesem Zusammenhang mehrere Projekte.
Eines davon ist das Projekt „Umsetzung der SGB VIII Reform – Stärkung von
Selbstvertretung und Beteiligung auf dem Weg zur inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe" des Careleaver e. V.“ (Laufzeit: 1. August 2022 bis 31. Juli
.2026). Mit der Förderung des Careleaver e. V. soll die im Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz (KJSG) gesetzlich verankerte Stärkung der Selbstvertretung
und Beteiligung auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
umgesetzt werden. Ziel des Projektes ist es, den Verein in seinen geschaffenen
Strukturen zu sichern, zu professionalisieren und weiterzuentwickeln.
Für den aktuellen Beteiligungsprozess zur Diskussion und Klärung von
Umsetzungsanforderungen, Umsetzungsoptionen und Umsetzungsschritte einer
inklusiven Lösung „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und
Jugendhilfe“ einen Selbstvertetungsrat einzurichten, war für das BMFSFJ
essentiell. Hier sind die Selbstvertretungen der Kinder- und Jugendhilfe und
Eingliederungshilfe vertreten und unterstützen den Prozess. Auch die
Durchführung eines Workshops durch die beteiligten Careleaver und Heimräte und die
Durchführung einer Konferenz für Kinder mit Behinderung und ihren Familien
tragen weiter zur Stärkung der Selbstvertretungen bei.
Das BMFSFJ fördert auch das Projekt „Voraussetzungen zur Entwicklung von
Selbsthilfestrukturen von Eltern in der stationären Kinder- und Jugendhilfe“
(Laufzeit: 1. September 2023 bis 29. Februar 2024), dieses zielt darauf, die
Wünsche und Bedarfe für Selbstorganisationsprozesse und -strukturen von
Eltern im Kontext von stationären Erziehungshilfen herauszuarbeiten.
Darüber hinaus werden im Dialogprozess zum Nationalen Aktionsplan für
Kinder- und Jugendbeteiligung bis 2025 Empfehlungen für eine wirksame Kinder-
und Jugendbeteiligung in Deutschland erarbeitet. In diesem Zusammenhang
werden auch die selbstorganisierten Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung im
Sinne von § 4a SGB VIII berücksichtigt.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von dem nach Einschätzung der
Fragesteller in 2022 außergewöhnlich hohen (relativen) Anteil der
Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung (§ 42 Artikel 1
Nummer 2 SGB VIII) von Kindern mit ausländischer Herkunft
mindestens eines Elternteils mit 44 Prozent der gesamten Inobhutnahmen wegen
dringender Kindeswohlgefährdung innerhalb des Jahres, und wenn ja,
wie erklärt sie sich diesen (
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-U
mwelt/Soziales/Kinderschutz/Tabellen/inobhutnahmen.html)?
Der Anteil an Inobhutnahmen wegen dringender Gefahr für das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII) von
Kindern mit ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils ist zwar
zwischen 2021 und 2022 von 41,6 Prozent auf 44 Prozent leicht angestiegen.
Er liegt damit aber weiterhin, wie auch in den vergangenen Jahren, im Bereich
des Anteils an Familien mit Migrationshintergrund mit Kindern unter 18 Jahren
in der Bevölkerung. Auch dieser ist zwischen 2021 und 2022 von 40,1 Prozent
auf 42,2 Prozent leicht angestiegen (siehe Tabelle im Anhang*).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8187 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Minderjährige durch das Jugendamt gemäß § 42a Artikel 1 SGB VIII oder § 42
SGB VIII in Obhut genommen (bitte nach Jahren seit 2018,
Bundesländern und im Fall des § 42 SGB VIII nach genauer Rechtslage
aufschlüsseln)?
Die der Bundesregierung vorliegenden Zahlen zu Inobhutnahmen gemäß § 42a
Absatz 1 SGB VIII und § 42 SGB VIII seit 2018 wegen unbegleiteter Einreise
aus dem Ausland und solche Fälle ohne unbegleitete Einreise aus dem Ausland
können der Tabelle in der Anlage* zu dieser Antwort entnommen werden.
a) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um neu eingereiste Kinder ausländischer
Staatsangehörigkeit, bei denen bei der Inobhutnahme Hinweise oder Angaben
vorlagen, dass die betroffenen Minderjährigen bei ihren Eltern oder anderen
sorgeberechtigten Personen lebten bzw. beide Seiten dies
beabsichtigten (vgl. § 42a Artikel 2 Nummer 2 SGB VIII)?
Die Familienverhältnisse bei in Deutschland ankommenden unbegleiteten
Minderjährigen werden im Rahmen des Erstscreenings vom zuständigen Jugendamt
thematisiert und abgefragt, allerdings werden die Angaben nicht statistisch
erfasst. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine fundierten Daten vor.
b) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Kinder und Jugendliche, die angaben, nach ihrer Einreise bei ihren Eltern
zu wohnen, außerhalb des Haushalts eines Elternteils in der
Jugendhilfe untergebracht, und warum (z. B. aufgrund von
Kindeswohlgefährdung oder anderer Gründe)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Sieht die Bundesregierung – soweit ihr die Thematik grundsätzlich
bekannt ist – den eingangs geschilderten Fall aus dem Jahre 2020 der
Trennung einer Romni von ihrem neugeborenen Kind (vgl. auch verfassungsb
log.de/systematische-diskriminierung-oder-nur-rechtswidrige-praxis/) in
Einklang mit Artikel 3 Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-
KRK), in dem grundsätzlich die Trennung von Eltern und Kindern
verboten wird und der nur in Betracht kommt, wenn alle anderen
Maßnahmen ungeeignet sind, um die konkrete Kindeswohlgefährdung
abzuwenden, die von den Eltern ausgeht?
Die Bundesregierung hat hierzu keine unmittelbaren Kenntnisse. Nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt die Ausführung der Aufgaben
der Kinder- und Jugendhilfe den Ländern (Artikel 83 des Grundgesetzes – GG).
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen zur Trennung eines Kindes von seinen
Eltern vorrangig Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention betreffen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der in der Frage angesprochene
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Trennung von Eltern und Kind nur
als letztes Mittel erlaubt. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes
von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr
nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden
kann (so ausdrücklich § 1666a Absatz 1 Satz 1 BGB). Dies ist auch
grundgesetzlich abgesichert. Nach Artikel 6 Absatz 3 GG dürfen Kinder gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Fami-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8187 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
lie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Das Jugendamt ist nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu
nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die
Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine
familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Die Inobhutnahme ist eine der invasivsten sozialpädagogischen Interventionen
der Kinder- und Jugendhilfe. Als schwerwiegender Eingriff in die Rechte der
Eltern und in die Rechte des betroffenen Kindes oder Jugendlichen ist sie nur
unter Erfüllung sehr enger gesetzlicher Voraussetzungen zulässig.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um die
Finanzierung und die Ausbildung der Sprachmittlerinnen und
Sprachmittler für die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe sowie die
Qualifikation der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe für die Arbeit mit
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler besser zu fördern?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt die Ausführung der
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe den Ländern (Artikel 83 GG). Die
Finanzierungsverantwortung folgt dieser Ausführungsverantwortung und liegt
daher ebenfalls bei den Ländern (Artikel 104a GG).
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fortbildungen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Jugendämtern bezüglich interkultureller
Kompetenzen und Kommunikation, und wenn ja, welche, und in
welchem Umfang finden diese statt?
Der Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung. Gemäß § 72 Absatz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur
Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer
Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten
haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit
in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies
erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit
entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Gemäß § 72 Absatz 3 SGB VIII
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Fortbildung und Praxisberatung der
Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen. Durch
die Vorschrift werden unmittelbar zwar nur die die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe verpflichtet, mittelbar gilt sie jedoch auch für die freie Kinder- und
Jugendhilfe.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um den Bekanntheitsgrad der
in § 9a SGB VIII gesetzlich verankerten Ombudsstellen zu steigern, und
wenn ja, welche, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
den Bekanntheitsgrad der Ombudsstellen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 2a verwiesen.
9. Wie vielen Eltern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Inobhutnahme ihrer Kinder eine Sprachmittlung durch
das Jugendamt verweigert (bitte nach Jahren seit 2018 und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Wie viele Familienhilfen sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Honorarbasis tätig, und wie viele Familienhilfen haben keinen
sozialpädagogischen Abschluss (bitte jeweils nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Zahl der Honorarkräfte wird über die amtliche Kinder- und
Jugendhilfestatistik nicht erfasst und ausgewiesen. Die Entwicklung der Beschäftigten in den
Hilfen zur Erziehung nach einschlägiger sozialpädagogischer und anderer
Qualifikation im Jahr 2020 kann der Tabelle in der Anlage* zu dieser Frage
entnommen werden.
Länderspezifische Auswertungen der Qualifikation der Beschäftigten in den
Arbeitsbereichen der Hilfen zur Erziehung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
11. Plant die Bundesregierung, empirische Forschung über strukturelle und
individuelle Ursachen sowie über den Verbreitungsgrad von
Inobhutnahmen, um mögliche rassistische Vorurteile gegenüber betroffenen
Familien zu eruieren, auf der Grundlage systematischer Aktenanalysen und
Befragungen von Betroffenen sowie Expertinnen und Experten zu
veranlassen, wenn ja, bis wann, und wie, und wenn nein, wie plant die
Bundesregierung diese Forschungslücke zu schließen, und bis wann?
Welche Kenntnisse über die Folgen solcher Inobhutnahmen für das
Wohlbefinden und für die Gesundheit der betroffenen Kinder liegen der
Bundesregierung vor?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Forschungsvorhaben zu dem Thema.
12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eltern sich über
rassistische Diskriminierung vonseiten von Familiengerichten in Kontext von
Sorgerechtsentzügen beklagen, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung diesbezüglich vor?
Die Bundesregierung war in der Vergangenheit vereinzelt mit Bürgereingaben
und Petitionen befasst, in denen rassistische Diskriminierungen durch
Familiengerichte im Kontext von Sorgerechtsverfahren geschildert wurden, ohne dass
sich diese Schilderungen verifizieren lassen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8187 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen
Sorgerechtsentzüge infolge von Gerichtsentscheidungen auf einer
Begründung der Herkunft eines Elternteils des Kindes beruhen, wie im Falle
eines aus Ghana stammenden Vaters aus dem Jahre 2013 (
www.migazi
n.de/2015/01/07/rassismus-afrikanische-erziehungsmethoden-
jugendamtrichter-fluechtling/2/), und wenn ja, welche (bitte nach Jahren seit 2018,
Bundesland und Geschlecht des Elternteils aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur wissenschaftlichen
Aufarbeitung des Geschehens?
14. In wie vielen familiengerichtlichen binationalen Verfahren hat nach
Kenntnis der Bundesregierung der deutsche Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und/oder die alleinige elterliche Sorge erhalten (bitte
nach Jahren seit 2018 und Bundesländern aufschlüsseln), und wie hoch
ist dabei jeweils der prozentuale Anteil zu allen familiengerichtlichen
binationalen Verfahren?
Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 13 und 14
zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.
Die geschilderten Fallkonstellationen werden von der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen F-Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.2 Rechtspflege
Familiengerichte) nicht erfasst. Erfasst wird lediglich, wie viele erledigte
Verfahren die elterliche Sorge zum Gegenstand haben. Angaben zu Herkunft bzw.
Nationalität von Verfahrensbeteiligten oder Informationen zum konkreten Inhalt
von Entscheidungen der Gerichte, insbesondere zur Begründung, enthält die
Statistik nicht.
Ob den Ländern über die amtliche Statistik hinausgehende Kenntnisse
vorliegen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Forschungsvorhaben zu diesem
Thema.
15. Wie verhält sich die Bundesregierung – sofern ihr die entsprechende
Thematik bekannt ist – zu der Tatsache, dass es an der Deutschen
Richterakademie, eine föderale Einrichtung von Bund und Ländern, im Jahr
2023 keine Fortbildung gibt, die sich mit institutionellen Rassismus
vonseiten der Justiz beschäftigt, denn laut Programm fokussiert sich die
einzige Tagung, die sich explizit mit Rassismus beschäftigt, auf „rassistisch
motivierte Straftaten“ und „unbewusste individuelle Prägungen“ in der
Justiz (vgl.
www.deutsche-richterakademie.de/icc/drade/med/f6d/f6d677
07-2e4b-281d-4587-b531923acd24,11111111-1111-1111-1111-1111111
11111.pdf)?
Die Deutsche Richterakademie kann kapazitätsbedingt nur insgesamt höchstens
etwa 180 – mehrtägige – Fortbildungsveranstaltungen im Jahr anbieten. Hierbei
sind sämtliche Bereiche der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen
Tätigkeiten abzudecken. Mehrere Veranstaltungen zu gleichen Themenbereichen
sind daher ohnehin kaum möglich. Im Jahr 2023 veranstaltet die Deutsche
Richterakademie die genannte monothematische Tagung „Rassismus – Eine
Herausforderung für die Justiz“. Diese erstreckt sich über einen Zeitraum von
vier Tagen und befasst sich umfassend mit der Problematik des institutionellen
Rassismus.
16. Plant die Bundesregierung, empirische Forschung über strukturelle und
individuelle Ursachen sowie über den Verbreitungsgrad von
Sorgerechtsentzügen, um mögliche rassistische Vorurteile gegenüber betroffenen
Familien zu eruieren, auf der Grundlage systematischer Aktenanalysen
und Befragungen von Betroffenen sowie Expertinnen und Experten zu
veranlassen, wenn ja, bis wann, und wie, und wenn nein, wie plant die
Bundesregierung diese Forschungslücke zu schließen, und bis wann?
Welche Kenntnisse über die Folgen solcher Sorgerechtsentzüge für das
Wohlbefinden und für die Gesundheit der betroffenen Kinder liegen der
Bundesregierung vor?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Forschungsvorhaben zu dem Thema.
Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung strukturelle
Diskriminierungen im Zusammenspiel von Jugendämtern und Familiengerichten
in Deutschland?
Derartige Erkenntnisse liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 12 verwiesen.
18. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eltern sich über
rassistische Diskriminierung vonseiten von Standesämtern in Kontext von
Vaterschaftsanerkennungen oder dem Ausstellen von Geburtsurkunden
beklagen, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
diesbezüglich vor?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von rassistischer Diskriminierung durch
Standesbeamtinnen und -beamte bekannt.
19. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass durch die systematische Weigerung des Bremer Standesamts,
in Bremen geborenen schwarzen Kindern eine Geburtsurkunde
auszustellen, das Kindeswohl zahlreicher Kinder gefährdet wurde (vgl. taz.de/
Oberlandesgericht-Bremen-stoppt-Schikane/!5933966/)?
Die Bundesregierung teilt diese Sichtweise nicht.
Bei in Deutschland geborenen Kindern von Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit kann es bei der Ausstellung von Geburtsurkunden zu Problemen
kommen, wenn die Eltern keinen Identitätsnachweis vorlegen können. Die
Beurkundung kann in diesen Fällen durch die Standesämter zurückgestellt
werden, damit benötigte Dokumente nachgereicht werden können, und verzögert
sich, § 7 der Personenstandsverordnung (PStV). Wenn nach der vom
Standesamt beschlossenen Frist die Dokumente immer noch nicht vorgelegt werden
können, wird anschließend ein „Auszug aus dem Geburtenregister“ ausgestellt,
dem aber als Personenstandsurkunde dieselbe Beweiswirkung zukommt, wie
den Beurkundungen in den Personenstandsregistern oder den übrigen
Personenstandsurkunden.
20. Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Standesämter
sich systematisch geweigert haben, Kindern eine Geburtsurkunde
auszustellen, mit gleicher oder ähnlicher Begründung wie der des Bremer
Standesamts?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
21. In wie vielen Fällen seit 2018 hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
beurkundende Stelle die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
wegen des Verdachts des Missbrauchs nach § 1597a des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ausgesetzt?
In wie vielen dieser Fälle wurde später festgestellt, dass die
Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich war (§ 85a AufenthG)?
In wie vielen Fällen hatte der Anerkennende oder die Mutter oder das
Kind einen Asylantrag gestellt und die Staatsangehörigkeit eines
sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besessen (bitte jeweils
nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Zur Aussetzung der Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen wegen
konkreter Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung nach § 1597a
BGB erfolgt auf Bundesebene keine statistische Erfassung von Fallzahlen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das
Bundesministerium der Justiz haben zuletzt zwar eine Erhebung bei den beurkundenden
Stellen durchgeführt, um eine gemeinsame und belastbare Grundlage zur
Überprüfung der Effektivität der geltenden Regelungen zu schaffen. Eine statistische
Vollerfassung war allerdings auch im Rahmen dieser Erhebung nicht möglich.
In die Erhebung wurden die Ausländerbehörden, die Standesämter, eine
Auswahl deutscher Auslandsvertretungen sowie die Notarkammern einbezogen.
Danach haben die für die Missbrauchsfeststellung von
Vaterschaftsanerkennungen im Inland zuständigen Ausländerbehörden für den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis zum 31. Dezember 2021 insgesamt mindestens 1 769 als
Missbrauchsverdacht gemeldete Fälle bearbeitet und davon ca. 290 Fälle als
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung festgestellt. Von den
Auslandsvertretungen, die zurückgemeldet haben, wurden im angeführten Zeitraum bei 1 859
Vaterschaftsanerkennungsverfahren mit Ausländerbezug in neun Verfahren ein
Missbrauchsprüfungsverfahren eingeleitet. Im Ergebnis wurde in einem Fall
ein Missbrauch festgestellt.
Eine weitere Aufschlüsselung erlaubt die vorgenommene Erhebung nicht.
22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass durch § 1597a BGB Asylbewerberinnen und
Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes, die
eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen, in diskriminierender und
unzulässiger Weise unter Generalverdacht der missbräuchlichen
Anerkennung der Vaterschaft gestellt werden, da diese Gruppe im Gesetz explizit
als verdächtiger Personenkreis angeführt wird, wenn ja, welche Vorhaben
plant sie, um diesen Generalverdacht entgegenzuwirken, und wenn nein,
warum nicht?
§ 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGB sieht vor, dass es für beurkundende
Stellen einen konkreten Anhaltspunkt für eine möglicherweise missbräuchliche
Anerkennung darstellt, wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind
einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren
Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) besitzt. In diesen Fällen
kann die aus der Anerkennung folgende deutsche Staatsangehörigkeit des
Kindes beziehungsweise das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht für
Familienangehörige in Deutschland die einzige Möglichkeit für einen
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit das Motiv der Anerkennung sein.
Entsprechend sind in diesen Fällen Prüfverfahren durch die Ausländerbehörde
nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durchzuführen, in deren
Rahmen besser festgestellt werden kann, ob die Anerkennung auch im Einzelfall
gerade gezielt zu diesem Zweck erklärt wurde, und in deren Rahmen insgesamt
Detailfragen zum Aufenthaltsstatus besser geklärt werden können.
23. Plant die Bundesregierung, empirische Forschung über strukturelle und
individuelle Ursachen sowie über den Verbreitungsgrad von
missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen nach § 1597a BGB, um mögliche
rassistische Vorurteile gegenüber betroffenen Familien zu eruieren, auf der
Grundlage systematischer Aktenanalysen und Befragungen von
Betroffenen sowie Expertinnen und Experten zu veranlassen, wenn ja, bis wann,
und wie, und wenn nein, wie plant die Bundesregierung diese
Forschungslücke zu schließen, und bis wann?
Welche Kenntnisse über die Folgen solcher missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennungen auf das Wohlbefinden und auf die Gesundheit der
betroffenen Kinder liegen der Bundesregierung vor?
Die Bundesregierung nimmt Meldungen über rassistisch motivierte
Entscheidungen im Rahmen der Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen sehr
ernst. Es liegen ihr aktuell jedoch keine Hinweise vor, die darauf schließen
ließen, dass rassistische Vorurteile im Rahmen der Anwendung von § 1597a BGB
in solcher Weise vorliegen könnten, dass dahingehend empirische
Untersuchungen und Befragungen anzustrengen wären.
Ob das Kindeswohl berührt ist, wenn eine im Sinne des § 1597a Absatz 1 BGB
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab.
Anlage zu Frage Nr. 3 der Kleinen Anfrage 20/8038
Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII nach Migrationshintergrund (Deutschland; 2019 bis 2022; Angaben absolut und Anteile in %)
Inobhutnahmen
wegen dringender
Kindeswohlgefährdung
(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VIII)
Inobhutnahmen wegen
dringender
Kindeswohlgefährdung (§ 42 Abs. 1 Nr. 2
SGB VIII) von Kindern mit
ausländischer Herkunft
mindestens eines Elternteils
Anzahl absolut
Inobhutnahmen wegen
dringender
Kindeswohlgefährdung (§ 42
Abs. 1 Nr. 2
SGB VIII) von
Kindern mit
ausländischer
Herkunft
mindestens eines
Elternteils
Anteile in %
Inobhutnahmen auf
auf eigenen Wunsch
(§ 42 Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII)
Inobhutnahmen auf auf
eigenen
Wunsch
(§ 42 Abs. 1 Nr.
1 SGB VIII)
Anzahl absolut
Inobhutnahmen auf auf
eigenen
Wunsch
(§ 42 Abs. 1 Nr.
1 SGB VIII)
Anteile in %
Familien mit
Migrationshintergrund mit
Kindern unter 18
Jahren in der Bevölkerung
2019 32.467 13.214 40,7 8.396 3.465 41,3 39,0
2020 30.324 11.809 38,9 7.557 3.184 42,1 40,4
2021 28.518 11.855 41,6 7.727 3.444 44,6 40,1
2022 29.848 13.135 44,0 8.032 3.787 47,1 42,2
Quelle: StaBa: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnungen der AKJStat
Anlage zu Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage 20/8038 – Seite 1
Inobhutnahmen nach Rechtsgrundlage nach Bundesländern (Deutschland/Länder; 2018 bis 2022; Angaben absolut)
Deutschland
Inobhutnahmen
insgesamt
Deutschland
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Deutschland
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
Baden-
Württemberg
Inobhutnahmen
insgesamt
Baden-
Württemberg
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Baden-
Württemberg
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
Bayern
Inobhutnahmen
insgesamt
Bayern
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Bayern
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
Berlin
Inobhutnahmen
insgesamt
Berlin
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Berlin
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
2018 52.590 12.201 40.389 4.949 1.117 3.832 3.944 1.094 2.850 2.621 1.281 1.340
2019 49.510 8.647 40.863 4.752 788 3.964 3.755 774 2.981 2.309 915 1.394
2020 45.444 7.563 37.881 4.287 722 3.565 3.342 619 2.723 1.888 606 1.282
2021 47.523 11.278 36.245 4.763 1.202 3.561 4.159 1.407 2.752 2.341 646 1.695
2022 66.444 28.564 37.880 7.702 3.842 3.860 4.917 2.032 2.885 4.454 2.253 2.201
Anlage zu Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage 20/8038 – Seite 2
Inobhutnahmen nach Rechtsgrundlage nach Bundesländern (Deutschland/Länder; 2018 bis 2022; Angaben absolut)
Brandenburg
Inobhutnahmen
insgesamt
Brandenburg
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Brandenburg
Ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
Bremen
Inobhutnahmen
insgesamt
Bremen
wegen
unbegleiteter
Einreise aus dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs. 1
Nr. 3 SGB VIII)
Bremen
Ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
Hamburg
Inobhutnahmen
insgesamt
Hamburgwegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr. 3
SGB VIII)
Hamburg
Ohne
unbegleitete
Einreise aus
dem Ausland
Hessen
Inobhutnahmen
insgesamt
Hessen
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Hessen
Ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
2018 2.059 216 1.843 1.006 486 520 1.506 460 1.046 4.181 1.151 3.030
2019 1.846 178 1.668 853 358 495 1.634 425 1.209 4.116 856 3.260
2020 1.803 201 1.602 733 291 442 1.440 366 1.074 4.061 983 3.078
2021 1.827 447 1.380 850 363 487 1.616 486 1.130 4.214 1.368 2.846
2022 2.177 774 1.403 1.123 803 320 2.376 1.110 1.266 6.483 3.487 2.996
Anlage zu Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage 20/8038 – Seite 3
Inobhutnahmen nach Rechtsgrundlage nach Bundesländern (Deutschland/Länder; 2018 bis 2022; Angaben absolut)
Meckenburg-
Vorpommern
Inobhutnahmen
insgesamt
Mecklenburg-
Vorpommern
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Mecklenburg-
Vorpommern
Ohne
unbegleitete
Einreise aus dem
Ausland
Niedersachsen
Inobhutnahmen
insgesamt
Niedersachsen
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Niedersachsen
Ohne
unbegleitete
Einreise aus dem
Ausland
Nordrhein-
Westfalen
Inobhutnahmen
insgesamt
Nordrhein-
Westfalen
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Nordrhein-
Westfalen
Ohne
unbegleitete
Einreise aus
dem
Ausland
Rheinland
Pfalz
Inobhutnahmen
insgesamt
Rheinland-
Pfalz
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Rheinland-Pfalz
Ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
2018 1.113 208 905 5.288 870 4.418 14.502 3.257 11.245 1.897 446 1.451
2019 1.280 117 1.163 4.957 596 4.361 13.503 2.108 11.395 1.681 320 1.361
2020 1.246 124 1.122 4.506 511 3.995 12.308 1.796 10.512 1.566 312 1.254
2021 1.225 187 1.038 4.583 665 3.918 12.193 2.490 9.703 1.819 604 1.215
2022 1.432 335 1.097 5.518 1.489 4.029 16.546 6.529 10.017 2.667 1.454 1.213
Anlage zu Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage 20/8038 – Seite 4
Inobhutnahmen nach Rechtsgrundlage nach Bundesländern (Deutschland/Länder; 2018 bis 2022; Angaben absolut)
Saarland
Inobhutnahmen
insgesamt
Saarland
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Saarland
Ohne
unbegleitete
Einreise aus dem
Ausland
Sachsen
Inobhutnahmen
insgesamt
Sachsen
unbegleiteter Einreise
aus dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Sachsen
ohne
unbegleitete
Einreise aus dem
Ausland
Sachsen-
Anhalt
Inobhutnahmen
insgesamt
Sachsen-
Anhalt
unbegleiteter Einreise
aus dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Sachsen-
Anhalt
ohne
unbegleitete
Einreise aus
dem
Ausland
Schleswig-
Holstein
Inobhutnahmen
insgesamt
Schleswig
Holstein
wegen
unbegleiteter
Einreise aus
dem
Ausland (§§
42a, 42 Abs.
1 Nr. 3 SGB
VIII)
Schleswig-
Holstein
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
2018 624 13 611 3.502 583 2.919 1.489 251 1.238 2.554 580 1.974
2019 704 130 574 3.054 398 2.656 1.259 183 1.076 2.456 396 2.060
2020 628 20 608 2.710 318 2.392 1.401 169 1.232 2.222 418 1.804
2021 673 46 627 2.515 492 2.023 1.362 229 1.133 2.102 479 1.623
2022 457 66 391 4.186 2.007 2.179 1.700 503 1.197 3.014 1.378 1.636
Anlage zu Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage 20/8038 – Seite 5
Inobhutnahmen nach Rechtsgrundlage nach Bundesländern (Deutschland/Länder; 2018 bis 2022; Angaben absolut)
Thüringen
Inobhutnahmen
insgesamt
Thüringen
wegen
unbegleiteter
Einreise
aus dem
Ausland
(§§ 42a, 42
Abs. 1 Nr.
3 SGB
VIII)
Thüringen
ohne
unbegleitete
Einreise
aus dem
Ausland
2018 1.355 188 1.167
2019 1.351 105 1.246
2020 1.303 107 1.196
2021 1.281 167 1.114
2022 1.692 502 1.190
Quelle: StaBa: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnungen der AKJStat
Anlage zu Frage Nr. 10 der Kleinen Anfrage 20/8038
Entwicklung der Beschäftigten in den Hilfen zur Erziehung nach einschlägiger sozialpädagogischer und anderer Qualifikation (Deutschland; 2020;
Anteile in %)
Erziehungsberatung
(§ 28 SGB VIII)
Ambulante
Hilfen zur
Erziehung
(§§ 27,2; 29-32;
35 SGB VIII)
Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
Einschlägiger Hochschulabschluss* 54,6 55,7 29,3
Einschlägiger Fachschulabschluss/Berufsschulabschluss 4,0 27,1 53,2
Sonstige Berufs- und Hochschulabschlüsse 40,5 11,4 8,2
In Ausbildung bzw. ohne Abschluss 1,0 5,8 9,3
Anmerkungen: Erziehungsberatung N = 7.439; ambulante Hilfen N = 26.276; Heimerziehung N = 81.593
*Zu den einschlägig ausgebildeten Akademiker:innen werden Diplom-Sozialpädagog:innen, Diplom-Heilpädagog:innen und Diplom-Pädagog:innen mit
dem Abschluss einer Fachhochschule oder einer Universität sowie staatlich anerkannte Kindheitspädago:innen (Master/Bachelor) gezählt.
Quelle: StaBa: Statistiken der Kinder-und Jugendhilfe – Einrichtungen und tätige Personen; 2020; Zusammenstellung und Berechnungen der AKJStat
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333