Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8039 –
Stellung von Landwirtinnen und Landwirten in der Wertschöpfungskette
1. Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige
Anteil an der Wertschöpfung innerhalb der Lebensmittelkette (bitte
folgende Bereiche: Landwirtschaft, Verarbeitung, Vermarktung, Transport
bzw. Logistik, Lebensmitteleinzelhandel in Prozent auflisten)?
Wie hat sich dieser Anteil zwischen den Jahren 2018 bis heute verändert,
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser
Entwicklung?
Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 zeigen die Entwicklung der
Bruttowertschöpfung für die wesentlichen Bestandteile der Lebensmittelkette sowie die
prozentuale Gliederung entsprechend der amtlichen Klassifikation der
Wirtschaftszweige. Diese Daten werden in zusammengefasster Form auch in den
Agrarpolitischen Berichten der Bundesregierung veröffentlicht. Statistische
Daten zu den in der Fragestellung genannten Funktionen (Landwirtschaft,
Verarbeitung, Vermarktung, Transport/Logistik, Lebensmitteleinzelhandel) liegen in
der erfragten Unterteilung nicht vor. Die Funktionen können daher nur
teilweise berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8328
20. Wahlperiode 12.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 11. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Tabelle 1: Bruttowertschöpfung der Lebensmittelkette (ohne vorgelagerte
Wirtschaftsbereiche) in Milliarden
Wirtschaftsbereiche 2018 2019 2020 2021 v
Landwirtschaft 19,48 24,6 23,3 27,8
Nachgelagerte Wirtschaftsbereiche
davon
153,11 156,7 154,3 162,0
Ernährungsgewerbe und Tabak 46,85 47,39 50,97 53,8
Nahrungsmittelhandel 74,60 76,72 81,88 86,4
Gastgewerbe 31,66 32,64 21,49 21,8
Lebensmittelkette insgesamt 172,58 181,37 177,60 189,85
Tabelle 2: Bruttowertschöpfung der Lebensmittelkette (ohne vorgelagerte
Wirtschaftsbereiche) in Prozent
Wirtschaftsbereiche 2018 2019 2020 2021 v
Landwirtschaft 11,3 13,6 13,1 14,6
Nachgelagerte Wirtschaftsbereiche
davon
88,7 86,4 86,9 85,4
Ernährungsgewerbe und Tabak 27,1 26,1 28,7 28,3
Nahrungsmittelhandel 43,2 42,3 46,1 45,5
Gastgewerbe 18,3 18,0 12,1 11,5
Lebensmittelkette insgesamt 100,00 100,00 100,00 100,00
v = vorläufig Quelle: Statistisches Bundesamt, FH Südwestfalen, BMEL (723)
2. Welche Anteile des Verbraucherpreises entfallen nach Kenntnis der
Bundesregierung durchschnittlich an die Erzeugerpreise in der
Landwirtschaft für folgende Produktklassen (in Prozent), und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus:
a) Fleisch und Fleischerzeugnisse
b) Milch und Milcherzeugnisse
c) Gemüse
d) Obst
e) Getreide und Getreideerzeugnisse (bitte für 2018 bis heute angeben)?
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteile des
Verbraucherpreises, der auf die Landwirtschaft entfällt, in den
Produktklassen Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse,
Gemüse, Obst, und Getreide und Getreideerzeugnisse zwischen 2018 bis heute
entwickelt (bitte die einzelnen Produktklassen und Angaben in absoluten
Zahlen sowie Prozent auflisten)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In vielen Fällen kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Vielzahl von
Artikeln, die aus einem einzigen landwirtschaftlichen Grunderzeugnis
entstehen. Beispielsweise erzielen landwirtschaftliche Betriebe einen bestimmten
Preis je Kilogramm Schlachtgewicht für den Verkauf von Schlachtschweinen
(lediglich differenziert nach Handelsklassen); auf Konsumentenebene stehen
dem zahlreiche Fleischteilstücke, Würste, Schinken und weitere
Verarbeitungserzeugnisse gegenüber.
Zur Beantwortung der Frage erscheint in diesen Fällen eine Gegenüberstellung
von Erzeugererlösen und den Verbraucherausgaben für eine entsprechende
Produktgruppe als sinnvollere Darstellung. Das Thünen-Institut für Marktanalyse
berechnet den Anteil der Verkaufserlöse der Landwirtschaft an den
Verbraucherausgaben für Nahrungsmittel inländischer Herkunft in Deutschland u. a. für
die in Frage 2 angesprochenen Produktgruppen a), b) und e) (vgl. nachfolgende
Tabelle 3).
Tabelle 3: Anteil der Verkaufserlöse der Landwirtschaft an den
Verbraucherausgaben für Nahrungsmittel inländischer Herkunft in Deutschland
Wirtschaftsjahr/
Kalenderjahr
Brot (-getreide)
Erzeugungsanteile an:
Haushaltsmehl,
Roggenbrot,
Weizenbrötchen
(Speise-) Kartoffeln
Erzeugungsanteile
an: unverarbeiteten
Speisekartoffeln
Zucker (-rüben)
Erzeugungsanteile an:
Haushaltszucker
Fleisch (-waren)
Erzeugungsanteile an:
Fleisch &
Fleischwaren (Aggregate)
Milch (-erzeugnisse)
Erzeugungsanteile
an: allen
Milchprodukten (grobe
Differenzierung)
(Schalen-) Eier
Erzeugungsanteile an:
unverarbeiteten
Schaleneiern
2018 4,1 28,5 28,8 21,7 33,6 49,3
2019 3,9 36,5 29,7 22,7 36,2 45,2
2020 4,0 26,4 27,5 20,5 35,6 41,3
2021 5,0 23,1 28,7 19,9 36,4 37,6
Quelle: Thünen-Institut
Für Gemüse und Obst liegen vergleichbare Berechnungen nicht vor. Allerdings
gibt es hier für Frischware eine Reihe von Erzeugnissen, für die
landwirtschaftliche Erzeugerpreise und Verbraucherpreise gegenübergestellt werden können,
da Frischobst und -gemüse keiner Verarbeitung unterliegen (vgl. nachfolgende
Tabelle 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vermarktungsfunktionen, wie
die Sortimentsbildung durch den Handel, aber auch Verluste in der
Vermarktungskette, in den Verbraucherpreisen mit kalkuliert sind. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Verbraucherpreise für Kleingebinde bzw. je Stück gelten
und hier nur zur Vergleichbarkeit auf größere Gebinde bzw. Mengen
umgerechnet wurden. Schließlich ist die jeweilige Produktdefinition auf Erzeuger- und
Verbraucherstufe nicht in allen Punkten identisch, so dass die ausgewiesenen
Anteile des Erzeugerpreises am Verbraucherpreis nur einen Anhaltspunkt zur
Verdeutlichung der Größenordnung bieten können.
Tabelle 4: Verbraucher- und Erzeugerpreise wichtiger Gemüse- und Obstarten
Erzeugnis Einheit 2018 2019 2020 2021 2022
Verbraucherpreise in Euro
Frischgemüse
Kopfsalat 100 Stück 93,00 94,00 102,00 113,00 113,00
Salatgurken 100 Stück 66,00 60,00 61,00 64,00 83,00
Blumenkohl 100 Stück 141,00 144,00 168,00 169,00 164,00
Möhren, ohne Laub dt 108,00 105,00 106,00 108,00 108,00
Zwiebeln, 1-1,5 kg dt 95,00 128,00 99,00 100,00 115,00
Speisekartoffeln,
1-2,5 kg
dt 76,00 91,00 82,00 79,00 95,00
Tomaten, rund dt 208,00 216,00 212,00 229,00 254,00
Frischobst
Äpfel, alle Sorten dt 218,00 183,00 211,00 215,00 198,00
Erdbeeren dt 434,00 435,00 492,00 508,00 487,00
Erzeugnis Einheit 2018 2019 2020 2021 2022
Erzeugerpreise in Euro
Gemüse
Kopfsalat1) 100 Stück 48,49 48,07 56,79 59,24 60,85
Salatgurken1) 100 Stück 37,44 35,07 34,68 34,84 47,42
Blumenkohl 100 Stück 68,22 68,80 85,89 73,71 85,69
Möhren dt 32,65 27,81 26,85 27,06 38,72
Zwiebeln dt 23,17 30,81 22,34 26,23 28,64
Speisekartoffeln dt 38,05 56,28 43,12 44,19 42,01
Tomaten1) dt 161,68 164,68 180,08 195,21 216,43
Obst
Äpfel, alle Sorten dt 66,69 42,96 59,86 60,03 48,52
Erdbeeren dt 233,52 250,98 316,20 305,02 .
Erzeugerpreise in % des Verbraucherpreises
Gemüse
Kopfsalat 52,1 51,1 55,7 52,4 53,8
Salatgurken 56,7 58,5 56,9 54,4 57,1
Blumenkohl 48,4 47,8 51,1 43,6 52,3
Möhren 30,2 26,5 25,3 25,1 35,9
Zwiebeln 24,4 24,1 22,6 26,2 24,9
Speisekartoffeln 50,1 61,8 52,6 55,9 44,2
Tomaten 77,7 76,2 84,9 85,2 85,2
Obst
Äpfel, alle Sorten 30,6 23,5 28,4 27,9 24,5
Erdbeeren 53,8 57,7 64,3 60,0 .
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis zwischen
den Erzeugerpreisen und den Verbraucherpreisen für die in Frage 2
aufgezählten Produktklassen zwischen den Jahren 2018 und 2023
entwickelt?
Die Entwicklung der Erzeugerpreise und der Verbraucherpreise bei den
aufgeführten Produkten und Produktgruppen seit 2018 kann der Anlage 1*
entnommen werden. Es zeigt sich, dass die Entwicklung bei den einzelnen Produkten
und Produktgruppen nicht einheitlich verlaufen ist und zudem im Zeitablauf
größeren Schwankungen, insbesondere im Jahr 2022 infolge des russischen
Angriffskriegs in der Ukraine unterlag. Wesentliche Ursache für die
Entwicklung der Verbraucherpreise im vergangenen Jahr waren Auswirkungen der
gestiegenen Energiepreise auf die Preise für Produktion und Logistik.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8328 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Da die Erzeugungskosten derzeit nicht erfasst werden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/15354), plant die Bundesregierung eine Ermittlung
der durchschnittlichen Erzeugungskosten für die einzelnen
Produktklassen, wenn ja, wie, wo und wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beobachtet das Marktgeschehen sowie die Verbraucher-
und Erzeugerpreise engmaschig. Da die Spannweite der Erzeugungskosten
nach Betriebstyp und -größe sowie Region groß ausfallen kann, werden diese,
außer in speziellen Untersuchungen zu bestimmten Fragestellungen, nicht
systematisch und umfassend durch die Bundesregierung erfasst.
6. Sieht die Bundesregierung aufgrund der Gesamtentwicklung
Handlungsbedarf, wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft ständig die Möglichkeiten zur Stärkung der
landwirtschaftlichen Erzeugerinnen und Erzeuger in den Wertschöpfungsketten. In
diesem Rahmen werden auch die verschiedenen Prüfaufträge aus dem
Koalitionsvertrag zu fairen Preisen bearbeitet.
7. Welche Handelspraktiken stuft die Bundesregierung ggf. derzeit als
unlauter ein, und gehören dazu auch der Kauf von Produkten unterhalb der
Produktionskosten, das Auslisten von Lieferantinnen und Lieferanten,
wenn es sachlich nicht gerechtfertigt ist, und inverse Auktionen, und
wenn nein, warum nicht?
In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/633 vom 17. April 2019
über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen
Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (sog. UTP-Richtlinie)
legt das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im
Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG) in seinen
§§ 12 bis 23 fest, welche unlauteren Handelspraktiken verboten sind. Die
genannten Beispiele sind hiervon nicht erfasst, ebenso wenig wie von der UTP-
Richtlinie.
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Produktionskosten zur
Erzeugung von Agrarprodukten erfasst, wenn ja, wie genau, und wenn
nein, mit welcher Begründung?
Produktionskosten zur Erzeugung von Agrarprodukten werden in der amtlichen
Statistik auf einzelbetrieblicher Ebene nicht erhoben. Allerdings gibt es für eine
Vielzahl an landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechende Kalkulationen,
z. B. vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V.
(KTBL) oder auch von einzelnen Bundesländern.
9. In welchem Verhältnis steht der Einstandspreis zum eigentlichen
Produktionspreis?
Es gibt kein festgelegtes Verhältnis zwischen Einstandspreis und
Produktionspreis.
10. Wie oft gab es seit 2017 Verfahren des Bundeskartellamts wegen des
Verkaufs von Lebensmitteln unterhalb des Einstandspreises (bitte nach
Jahren und Unternehmen auflisten)?
Das Bundeskartellamt hat in dem abgefragten Zeitraum keine Verfahren wegen
des Verkaufs von Lebensmitteln unterhalb des Einstandspreises durchgeführt.
11. Wie oft kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren zu Verstößen gegen § 12 bis § 23 des Agrarmarktstrukturgesetzes
und entsprechender Ahndung (bitte nach Art des Verstoßes und
Häufigkeit in Zuordnung zum Jahr auflisten)?
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) hat das
Agrarmarktstrukturgesetz abgelöst. Seit seinem Inkrafttreten am 9. Juni 2021 hat die
für die Durchführung zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) in den Jahren 2021 und 2022 fünf Verfahren wegen Verstößen
gegen verbotene Handelspraktiken eingeleitet sowie vier Verfahren
abgeschlossen. Sie hat ihre Entscheidung zu insgesamt drei Verfahren (zwei Verfahren
wurden verbunden) in der Form von Fallberichten dokumentiert. Zwei
Verfahren wurden eingestellt; in dem einen Fall, weil die betroffenen
Handelsunternehmen zugesichert hatten, das kritisierte Vorgehen in Zukunft zu unterlassen,
im anderen Fall wegen Berücksichtigung der Besonderheiten des
genossenschaftlichen Gesellschafts- und Geschäftsmodells im Rahmen der Auslegung
der einschlägigen Vorschriften.
Ein Fallbericht diente der Klärung von Auslegungsfragen zu Vereinbarungen
über die Regalpflege und die Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter
Ware, um den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern Orientierung zu geben.
Bußgelder wurden demzufolge bislang nicht verhängt.
Im Jahr 2023 wurden bislang vier Verfahren eingeleitet (Stand: 21. August
2023), die alle noch nicht abgeschlossen sind. Gegenstand der Verfahren sind
u. a. mögliche Verstöße gegen § 12 AgrarOLkG (Rücksendung von bestellter
Ware), § 15 AgrarOLkG (einseitige Vertragsänderungen) und § 16 Absatz 2
Satz 1 AgrarOLkG (Auferlegung von verkaufsunspezifischen Kosten).
Die BLE erfasst gemäß § 29 AgrarOLkG wichtige Kennzahlen und
Sachverhalte zu unlauteren Handelspraktiken und berichtet darüber im jährlichen
Tätigkeitsbericht. Die Fallberichte und Tätigkeitsberichte sind unter
https://www.bl
e.de/DE/Themen/Marktorganisation/UTP/UTP_Veroeffentlichungen.html
abrufbar.
12. Ist eine weitere Anpassung des Agrarmarktstrukturgesetzes geplant, und
wenn ja, wann, und in welcher Form genau?
13. Ist die Erfassung von unlauteren Handelspraktiken aus der sogenannten
grauen Liste angedacht, und wenn nein, warum nicht?
14. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass eine
Generalklausel eingeführt werden sollte, die alle unlauteren
Handelspraktiken – auch neuartige und abgewandelte – verbietet, wie beispielsweise
click to buy, bei der der Lieferant erst bezahlt wird, wenn das Produkt im
Laden verkauft ist, und wenn nein, mit welcher Begründung?
15. Plant oder erwägt die Bundesregierung die Einführung eines Verbots für
den Kauf von Produkten unterhalb der Produktionskosten, das Auslisten
von Lieferanten, wenn es sachlich nicht gerechtfertigt ist, und inverse
Auktionen als unlautere Handelspraktik, und wenn nein, mit welcher
Begründung?
Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet:
Als sogenannte graue Handelspraktiken regelt die UTP-Richtlinie eine Reihe
an Handelspraktiken, die bei vorangehender klarer und eindeutiger
Vereinbarung zulässig sind. Deutschland ist bei der Richtlinienumsetzung punktuell
über den EU-weiten Mindestschutz hinausgegangen. Das
Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) als Nachfolgegesetz zum
Agrarmarktstrukturgesetz verbietet demzufolge mit §§ 12, 14 und 17 drei Praktiken dieser
Liste generell. § 20 AgrarOLkG enthält die weiteren Praktiken der sog. grauen
Liste, d. h. Handelspraktiken, die als unlauter gelten, es sei denn, sie wurden
zuvor klar und eindeutig zwischen Käuferin/Käufer und Lieferantin/Lieferant
vereinbart. Das AgrarOLkG wird aktuell, zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten,
im Hinblick auf die Wirksamkeit seiner Regelungen evaluiert. Auf Grundlage
der Evaluationsergebnisse, die dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden,
wird zu entscheiden sein, ob und inwiefern gesetzlicher Änderungsbedarf
besteht.
Die Prüfung eines Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und
Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten wurde durch das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft unter Beteiligung der Ressortforschung
(Thünen-Institut) durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung fließt ebenfalls in
den Evaluierungsbericht zum AgrarOLkG ein.
16. Wie viele Fälle hat die mit Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes in
2021 neu eingerichtete Ombudsstelle seit Beginn bearbeitet?
Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) wurde
2021 die BLE mit der Durchsetzung der neuen Vorschriften für unlautere
Handelspraktiken betraut (auf die Antwort auf Frage 11 wird verwiesen).
Gleichzeitig wurde aufgrund des Entschließungsantrags, den der Deutsche Bundestag
zeitgleich mit der Annahme des AgrarOLkG gefasst hat, mit der Prüfung
begonnen, ob zusätzlich eine Ombudsstelle für mehr Fairness in der
Lebensmittelversorgungskette eingerichtet werden soll. Im Ergebnis wurde festgestellt,
dass die BLE die Zielsetzungen einer solchen Stelle ebenfalls erfüllen kann.
Daher soll die BLE - auch angesichts der angespannten Personal- und
Finanzlage – weiterhin die Aufgaben einer Ombudsstelle wahrnehmen.
17. Wie sehen erste Ergebnisse der ebenfalls mit Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes in 2021 neu eingerichteten Beobachtung von
Produktionskosten und Preisentwicklung aus, und wer übernimmt diese
Beobachtung?
Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) wurde
2021 keine staatliche Stelle zur Beobachtung von Produktionskosten und
Preisentwicklungen neu eingerichtet. Die Prüfung, in welcher Art und Weise die im
Rahmen des Entschließungsantrages (auf die Antwort auf Frage 16 wird
verwiesen) geforderte Beobachtung von Produktionskosten und Preisen realisiert
werden könnte, dauert noch an.
18. Welche gesetzlichen Änderungen plant die Bundesregierung in ihrer
aktuellen Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, um
effektiver gehen die Marktmacht von Oligopolen im
Lebensmitteleinzelhandeln vorgehen zu können?
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zu einem fairen Wettbewerb
mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt bekannt. Danach soll unter anderem
die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und die Fusionskontrolle im
Bundeskartellamt gestärkt werden. Mit der 11. GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen) -Novelle wird es dem Bundeskartellamt ermöglicht, im
Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen abzustellen. Dieses
neue Instrument ermöglicht es, wettbewerbliche Problemlagen aufzubrechen
und Wettbewerb in bestimmten Märkten oder Sektoren wieder zu ermöglichen,
in denen dieser aus bestimmten strukturellen und ggf. auch
verhaltensbezogenen Gründen nicht mehr wirksam funktioniert. Dies gilt für jeden
Wirtschaftsbereich, nicht nur für die Lebensmittelbranche. Grundsätzlich kann die Behörde
verschiedene Maßnahmen anordnen, um die festgestellte Störung des Marktes
zu adressieren. Zum Beispiel können Maßnahmen zur Erleichterung des
Marktzugangs angeordnet oder erweiterte Anmeldepflichten im Bereich der
Fusionskontrolle mit dem Ziel vorgesehen werden, Konzentrationstendenzen zu
verringern oder zu stoppen. In Extremfällen können Unternehmen auch entflochten
werden. Ziel des neuen Instruments ist es, die Wettbewerbsintensität zu
erhöhen und den Wettbewerb zu beleben, welcher für eine hohe Produktauswahl,
hohe Produktqualität und niedrige Preise für die Verbraucherinnen und
Verbraucher sorgt.
19. Hat sich die Situation der Landwirte seit Änderung des
Agrarmarktstatistikgesetzes aus Sicht der Bundesregierung verbessert, und wenn ja,
inwiefern genau?
Ein Agrarmarktstatistikgesetz ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Vermutlich ist das Agrarstatistikgesetz gemeint. Die wirtschaftliche Lage der
Landwirtschaft hat sich im Wirtschaftsjahr 2021/22 gegenüber dem Vorjahr
verbessert (vgl.
https://www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/testbetriebsnetz/testbetri
ebsnetz-landwirtschaft-buchfuehrungsergebnisse). Diese Entwicklung ist vor
allem auf den Anstieg der Erzeugerpreise bei vielen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zurückzuführen. Hinweise oder Untersuchungen über einen direkten
Zusammenhang zwischen der Einkommensentwicklung und den letzten
Änderungen des Agrarstatistikgesetzes liegen der Bundesregierung nicht vor.
20. Wo sind offene Stellen geblieben, und wann und wie genau werden diese
durch die Bundesregierung angegangen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Welche Kontrollen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
des Missbrauchs der Nachfragemacht zwischen 2015 und heute
gegeben?
Welches Ergebnis hatten diese Kontrollen, wer war einbezogen, und
welche Schlussfolgerungen wurden daraus gezogen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im genannten Zeitraum hat das Bundeskartellamt zwei Verfahren bezüglich
eines möglichen Missbrauchs von Nachfragemacht im Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels geführt:
1) 2021: (B1-111/21) Verfahren gegen Kaufland wegen des Verdachts auf
einen Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot.
Das Verfahren betraf Sonderforderungen von Kaufland, die Kaufland im
Zusammenhang mit der Übernahme von Real-Standorten gegenüber Lieferanten
gestellt hatte. Das Bundeskartellamt ist der Frage nachgegangen, ob diese
Forderungen einen Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot und damit einen
verbotenen Missbrauch von Marktmacht begründet haben. Dies kann dann der
Fall sein, wenn ein marktstarkes Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt, um
von seinen Lieferanten Leistungen zu fordern, die sachlich nicht gerechtfertigt
sind. Das Verfahren konnte eingestellt werden, weil Kaufland seine
Sonderforderungen bzw. die mit den Lieferanten vereinbarte Gegenleistung derart
verbindlich präzisierte, dass keine kartellrechtlichen Bedenken mehr bestanden.
2) 2021: (B2-36/21) Verfahren gegen Edeka wegen des Verdachts auf einen
Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von Real-Standorten durch Edeka hatte
Edeka von verschiedenen Lieferanten Sonderforderungen erhoben. Auch in
diesem Verfahren ist das Bundeskartellamt der Frage nachgegangen, ob diese
Forderungen einen Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot begründet
haben. Das Bundeskartellamt stellte die Ermittlungen gegen Edeka schließlich
ein, da sich der Verdacht auf Verstoß gegen das Anzapfverbot nicht erhärtete.
Das Bundeskartellamt hat darüber hinaus im genannten Zeitraum weitere
Verfahren bezüglich des Missbrauchs von Nachfragemacht geführt. Diese betrafen
jedoch nicht die für landwirtschaftliche Erzeuger-/-innen relevanten
Wertschöpfungsketten.
Zudem hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Januar
2018 (Rechtssache KVR 3/17) das Bundeskartellamt in den wesentlichen
Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt
und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt. Der Bundesgerichtshof
hat (ebenso wie das Bundeskartellamt) gegen eine zu weitgehende Abwälzung
des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller-/-
innen entschieden. Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDE-
KA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das
Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den
Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung
2014 untersagt. Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf
2015 die Untersagungsverfügung des Amtes vollständig aufgehoben, weil es
keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der
EDEKA für gegeben sah. In drei entscheidenden Punkten hatte das
Bundeskartellamt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat der Bundesgerichtshof die
Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt.
22. Sieht die Bundesregierung darüber hinaus Bedarf, die Stellung der
Landwirte zu stärken, und wenn ja wo, und wie genau?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
23. Hat das französische „Gesetz über ausgewogene Handelsbeziehungen im
Agrar- und Lebensmittelsektor und gesunde, nachhaltige und
zugängliche Lebensmittel für alle“ (EG’AlimG) vom 30. Oktober 2018 nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtliche Prüfungen und Erlasse seitens
der EU-Kommission nach sich gezogen, und wenn ja, welche, und aus
welchen Gründen genau?
Der Bundesregierung sind diesbezüglich keine rechtlichen Prüfungen oder
Erlasse durch die EU-Kommission bekannt.
24. Wie sieht die Bundesregierung die aktuell bestehenden Grundsätze der
Vertrags- und Preisbildungsfreiheit der Unternehmen an, wenn diese es
nicht ermöglichen, Landwirten kostendeckende Preise zu zahlen?
Preise bilden sich grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage auf den
einzelnen Märkten. Dabei sollten Preise grundsätzlich kostendeckend sein. Die
Lebensmittelmärkte in Deutschland zeichnen sich durch eine komplexe Struktur
aus. So sind die unterschiedlichen Stufen – Erzeugung, Herstellung,
Großhandel und Einzelhandel – zu differenzieren. Weiterhin werden Lebensmittel über
unterschiedliche Vertriebswege vermarktet (u. a. Direktvermarktung,
unterschiedliche Formen des Einzelhandels, Online-Vertrieb). Zudem werden
Lebensmittel auch international gehandelt bzw. viele Zutaten für die
Herstellung von Lebensmitteln importiert. Auch die Märkte für die einzelnen Produkte
unterscheiden sich aufgrund vielfältiger Faktoren (z. B. tierische Produkte,
pflanzliche Produkte). Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung keine
einheitliche Einschätzung der Wettbewerbssituation auf den unterschiedlichen
Märkten abgeben. Sie weist aber darauf hin, dass der Wettbewerb beim Handel
mit Lebensmitteln grundsätzlich funktionstüchtig ist, auch wenn im
Lebensmitteleinzelhandel die großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen aufgrund
ihres Beschaffungsvolumens über eine hohe Nachfragemacht verfügen.
Die Wettbewerbsposition der Landwirtinnen und Landwirte wird wesentlich
von der Marktstruktur beeinflusst. Ihre Verhandlungsposition ist meist nur
schwach ausgeprägt, denn als kleinere Marktteilnehmer ist ihre Marktmacht
gering. Daher hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zu einem fairen
Wettbewerb mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt bekannt. Zudem verbietet
das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) seit 2021 eine
Reihe von unlauteren Handelspraktiken und stärkt dadurch die
Verhandlungsposition von Landwirtinnen und Landwirten. Hierzu wird auf die Antworten zu
den Fragen 7 und 11 verwiesen.
25. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in Bezug auf
kostendeckende Erzeugerpreise, und welche Gesetze und Verordnungen will sie
ggf. dazu wie genau anfassen?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 15 wird verwiesen.
26. Wie stellt sich die Bruttowertschöpfung insgesamt, in Land- und
Forstwirtschaft (einschließlich Fischerei) und im verarbeitenden Gewerbe
nach Bundesländern zwischen 2018 bis heute dar (bitte nach Jahren und
nach Bundesländern getrennt auflisten)?
Die Entwicklung der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen kann der
Anlage 2* entnommen werden. Vor allem in den Jahren 2021 und 2022 ist die
Bruttowertschöpfung deutlich angestiegen.
27. Wie hat sich die Zahl der Auszubildenden und der Angestellten in der
a) Landwirtschaft (hier bitte aufgeschlüsselt in die Bereiche Landwirt,
die einzelnen Bereiche des Gartenbaus – Garten- und
Landschaftsbau, Baumschulgärtner, Gemüsegärtner, Obstgärtner,
Zierpflanzengärtner, Friedhofsgärtner, Staudengärtner, Landschaftsgärtner – und
die einzelnen Fachrichtungen des Tierwirts darstellen),
b) Forstwirtschaft und
c) Fischerei
zwischen 2018 und heute in den einzelnen Bundesländern und insgesamt
in Deutschland geändert (bitte nach Bundesländern und Fachrichtungen
aufschlüsseln)?
Die gewünschten Zahlen zu Auszubildenden und Angestellten für Deutschland
können der Anlage 3** entnommen werden. Weitergehende Informationen
können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo
rmular.html?nn=15024&r_f=ur_Deutschland+bl_Baden-Wuerttem-berg+bl_Ba
yern+bl_Berlin+bl_Bremen+bl_Brandenburg+bl_Hamburg+bl_Hessen+bl_Me
cklenburg-Vorpommern+bl_Niedersachsen+bl_Nordrhein-Westfalen+bl_Rhein
land-Pfalz+bl_Saarland+bl_Sachsen+bl_Sachsen-Anhalt+bl_Schleswig-Holstei
n+bl_Thueringen&topic_f=beschaeftigung-sozbe-bo-heft&dateOfRevision=20
1812-202212
28. Wie hat sich die Zahl der verarbeitenden Unternehmen und er
vermarktenden Unternehmen im Bereich Lebens- und Futtermittel seit 2010
entwickelt (bitte nach Art des Unternehmens, nach Unternehmensgröße und
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Zahl zum verarbeitenden Gewerbe und dem Handel im Bereich Lebens-
und Futtermittel können der Anlage 4 entnommen werden.
29. Gab es seit der letzten Erhebung durch die Generaldirektion
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission zur
Verteilung der Wertschöpfung in der Lebensmittelkette im Jahr 2015 eine
neue Erhebung, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum
nicht?
Die Europäische Kommission veröffentlicht auf ihrem Agri-food data portal
fortlaufend Daten zur Verteilung der Wertschöpfung in der Lebensmittelkette.
Die Daten können unter dem Link
https://agridata.ec.europa.eu/extensions/Das
hboardIndicators/AddingValue.html eingesehen werden. Demzufolge lag der
Anteil der Primärerzeugung an der gesamten Wertschöpfung der
Lebensmittelkette in den Jahren 2015 bis 2020 zwischen 25 und 27 Prozent.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8328 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8328 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1 zu Frage 4
Verbraucherpreisindex Deutschland (2020=100)
2018
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Fleisch und Fleischwaren 91,1 91,4 91,4 91,4 91,7 91,6 91,7 91,5 91,6 91,4 92 92
Vollmilch 99,9 100,3 100,9 101,2 96,5 95,4 95,3 95,2 95,1 95 95,3 95,3
Gemüse 94,7 93 92,8 92,2 94 92,2 91 89 96,7 96,9 95,5 98
Obst 97,3 98,1 98,3 99,2 100 98,7 96,8 96,4 96,4 93,8 91,6 92,8
Brot und Getreideerzeugnisse 96,3 96,7 96,5 96,8 96,8 97 96,8 97,1 96,9 97,2 97,6 97,9
2019
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Fleisch und Fleischwaren 92,3 92,3 92,3 92,5 92,9 94,1 95,1 95,5 95,8 96 96,2 97
Vollmilch 95 95,7 95,8 95,5 96,1 96,5 96,1 96,4 96,2 96,5 97,4 97,3
Gemüse 100,7 104,3 100,4 101,2 102,1 101 100,9 100,3 97,8 94,1 95,9 98,2
Obst 92,3 92,2 91,4 90,8 92,5 92,8 92,5 94 95,6 96 95,2 96,2
Brot und Getreideerzeugnisse 98 98,5 98,6 98,9 99 99,2 99,4 99,6 99,7 99,7 99,7 100,2
2020
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Fleisch und Fleischwaren 97,9 99,6 100,3 101 101,5 101,7 99,9 99,8 99,5 99,6 99,7 99,5
Vollmilch 98,1 97,3 98 98,6 101,7 102,5 100,5 100,9 100,6 100,2 100,8 101
Gemüse 99,9 105,9 103,9 109,4 104,8 101,9 95,6 93,2 93 96,2 99,8 96,4
Obst 98,1 101,3 100,6 101,8 102,2 102,5 99,4 98,7 98,9 98,6 98,3 99,5
Brot und Getreideerzeugnisse 100,4 100,4 100,5 101,1 100,9 101,2 99 99,3 99,2 99 99,4 99,5
2021
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Fleisch und Fleischwaren 101 101,3 101,7 102,4 102,4 102,1 103 103,1 103,3 103,9 104,2 104,6
Vollmilch 102,6 103 103,2 103,3 103,2 103,7 104,3 104,8 105 104,2 105,5 105,5
Gemüse 104,2 107,1 104,7 112,5 106,4 101,3 103,1 101,6 101,5 100 102,1 105,9
Obst 100,9 102,2 102,7 102,8 103,2 102,3 100,9 101,2 100,6 100,1 99,8 102,2
Brot und Getreideerzeugnisse 101,2 102 102,3 102,5 102,8 102,9 103,2 103,7 104,1 104,3 104,8 105,6
SEITE 2 VON 7
2022
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Fleisch und Fleischwaren 105,2 105,3 106,7 114,1 119,2 121,1 121,7 122,2 123,3 124 124,7 124,7
Vollmilch 107,2 108,2 111,6 113,2 115,4 116,8 132,3 136,3 138,7 138,8 139,7 139,9
Gemüse 113,1 118,1 118,6 122,8 113,7 109,5 110,5 111,3 116,1 123,2 121,1 122,6
Obst 104,2 104,6 105,1 105,9 106,1 105,7 104,7 105,8 107 106,2 105,8 107,4
Brot und Getreideerzeugnisse 106,2 107,2 108,5 111,5 113,8 115,6 117,8 120,5 122,6 124,2 126,1 127,6
2023
Produkte Januar Februar März April Mai Juni Juli
Fleisch und Fleischwaren 125,1 125,4 125,6 126,1 127,1 127,8 128,6
Vollmilch 144 143,5 143,5 143,5 144,2 136,8 132
Gemüse 126,1 141,8 151 139,6 133,4 130,1 127,9
Obst 109,4 112,4 112,9 112,5 113,7 114,3 114,5
Brot und Getreideerzeugnisse 130,3 133,2 134,3 135,3 135,8 136,8 137,3
Quelle: Statistisches Bundesamt
Anlage 1 zu Frage 4
SEITE 3 VON 7
BW BY B BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH
WZ08-A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2.329 4.691 8 908 18 79 964 910 4.635 3.048 1.951 53 911 1.050 923 711 23.191
WZ08-C Verarbeitendes Gewerbe 151.982 144.361 10.600 8.661 6.040 12.766 46.402 4.357 64.813 124.325 32.064 8.355 22.512 10.612 13.134 13.412 674.397
Insgesamt 465.591 558.956 134.622 65.520 29.674 107.200 257.840 39.950 268.170 633.559 128.917 32.325 112.805 55.906 85.615 56.087 3.032.736
WZ08-A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2.394 5.083 9 1.105 15 87 1.012 1.277 5.647 3.876 1.820 55 1.082 1.199 1.454 832 26.946
WZ08-C Verarbeitendes Gewerbe 148.506 148.836 10.566 8.796 5.742 13.872 47.026 4.823 67.211 123.001 32.141 7.612 22.892 11.195 13.727 13.307 679.253
Insgesamt 473.385 580.285 141.589 68.505 29.896 112.505 266.523 42.866 280.008 646.404 132.447 32.309 117.455 58.293 89.755 57.492 3.129.717
WZ08-A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2.410 4.780 9 954 14 92 870 1.328 5.223 3.643 1.812 49 1.011 1.312 1.292 827 25.624
WZ08-C Verarbeitendes Gewerbe 139.229 140.296 9.576 8.393 5.236 11.214 44.016 4.533 62.328 116.074 30.169 6.738 21.636 10.826 13.955 12.761 636.977
Insgesamt 461.841 571.749 142.148 68.695 29.168 108.760 261.267 42.566 275.384 641.259 131.081 31.400 116.683 58.213 90.402 57.346 3.087.963
WZ08-A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2.916 5.906 9 1.164 15 102 1.100 1.717 5.507 4.192 2.352 55 1.307 1.689 1.542 1.068 30.641
WZ08-C Verarbeitendes Gewerbe 150.794 148.823 9.688 9.405 6.447 13.386 46.776 5.155 63.036 122.570 33.545 7.107 22.841 11.892 14.002 13.646 679.112
Insgesamt 487.596 602.893 149.692 72.886 31.802 118.403 274.410 45.119 285.638 672.041 146.717 32.671 122.122 61.749 94.732 60.095 3.258.567
WZ08-A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 4.090 8.260 13 1.602 18 144 1.527 1.898 8.225 5.967 2.995 82 1.858 2.424 2.368 1.429 42.898
WZ08-C Verarbeitendes Gewerbe 155.787 158.324 9.649 11.414 7.506 13.941 46.250 4.997 65.812 129.300 36.189 7.560 24.299 13.381 14.600 14.481 713.489
Insgesamt 518.242 648.470 162.283 80.337 35.010 130.475 292.534 48.347 307.066 718.137 155.335 34.836 132.547 68.247 102.009 64.623 3.498.495
______________
Quelle:
Arbeitskreis "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der
Länder".
Berechnungsstand: August 2022 / Februar 2023
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023 | Stand: 21.08.2023 / 13:08:28
2022
VGR der Länder: Entstehungsrechnung
Bruttowertschöpfung z.Herstellungspr.i.jew.Preisen (Mill. EUR)
Jahr
WZ2008 (Abschnitte, Zusammenfassungen)
Bundesländer Deutschland
VGR der Länder (Entstehungsrechnung) - Bruttowertschöpfung
zu Herstellungspreisen (nominal): Bundesländer, Jahre,
Wirtschaftszweige
2018
2019
2020
2021
Anlage 2 zu Frage 26
SEITE 4 VON 7 Anlage 3 zu Frage 27
SEITE 5 VON 7 Anlage 3 zu Frage 27
SEITE 6 VON 7 Anlage 3 zu Frage 27
Anlage 4 zu Frage 28
Betriebe Beschäftigte Bruttolohn- und
-gehaltssumme
Umsatz Inlandsumsatz
Auslandsumsat
Anzahl Anzahl Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR
2010 5.266 481.446 12.355.447 132.593.132 107.216.028 25.377.104
2011 5.339 489.538 12.781.885 143.427.700 114.747.718 28.679.982
2012 5.352 494.475 13.211.360 148.933.333 118.154.608 30.778.725
2013 5.316 494.390 13.598.020 154.849.300 122.203.530 32.645.770
2014 5.267 498.596 13.982.881 151.388.928 118.719.820 32.669.108
2015 5.258 507.561 14.626.397 148.463.285 116.058.732 32.404.553
2016 5.393 518.551 15.218.002 150.539.020 117.304.917 33.234.102
2017 5.498 533.451 15.902.441 158.454.705 122.835.862 35.618.843
2018 5.566 546.232 16.655.512 157.349.434 122.105.727 35.243.707
2019 5.568 555.781 17.387.900 162.935.797 126.096.834 36.838.963
2020 5.598 552.202 17.690.013 164.026.938 126.908.301 37.118.638
2021 5.581 577.312 18.683.091 165.012.967 125.633.330 39.379.637
2022 5.635 580.002 19.824.344 195.044.147 148.184.293 46.859.854
2010 587 60.064 2.259.213 19.197.675 17.302.619 1.895.056
2011 578 59.698 2.303.854 19.918.062 17.936.802 1.981.260
2012 572 59.641 2.350.600 20.372.863 18.292.500 2.080.363
2013 559 60.009 2.421.993 20.376.803 18.164.516 2.212.287
2014 561 61.180 2.516.748 20.792.591 18.475.147 2.317.444
2015 554 61.601 2.561.979 20.125.998 17.691.318 2.434.680
2016 547 61.479 2.637.713 20.785.751 18.232.205 2.553.547
2017 546 62.055 2.729.355 21.102.104 18.432.692 2.669.412
2018 553 62.321 2.817.211 22.212.083 19.436.514 2.775.569
2019 555 62.940 2.834.354 22.366.529 19.319.122 3.047.407
2020 565 61.834 2.795.963 21.287.458 18.521.988 2.765.470
2021 571 61.519 2.789.154 21.240.173 18.194.824 3.045.348
2022 558 62.406 2.943.226 23.529.147 20.129.921 3.399.226
______________
Betriebe, Beschäftigte:
Stand: Ende September des Berichtsjahres.
2014:
Auf Grund revidierter Betriebsmeldungen sind die Umsatzwerte
ab dem Jahr 2014 im Wirtschaftszweig WZ08-2910 und den
darüber liegenden Aggregaten mit den vorhergehenden
Zeiträumen nur eingeschränkt vergleichbar.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023 | Stand: 24.08.2023 / 16:06:02
WZ08-11 Getränkeherstellung
Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Verarbeitenden
Gewerbe: Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige
(WZ2008 2-/3-/4-Steller)
Jahresbericht für Betriebe im Verarb. Gewerbe
Deutschland
WZ2008 (2-
Steller):
Verarbeitende
WZ08-10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333