Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8066 –
Führung von Vertrauenspersonen und Informanten bei Bundesbehörden der
Polizei und des Zolls
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichterstattung hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ)
einen Entwurf vorgelegt, um in Zukunft die Tätigkeit von Vertrauenspersonen
der Polizeien in Bund und Ländern gesetzlich stärker zu regulieren. Dem
Referentenentwurf nach sollen sich u. a. die Vorgaben ändern, nach denen die
Polizei Vertrauenspersonen anwerben darf. So sollen in Zukunft weder
Minderjährige noch Personen, die in vergangenen Jahren aufgrund einer Straftat
verurteilt wurden, durch die Polizei als Vertrauenspersonen angeworben
werden dürfen. Ebenso soll in Zukunft nicht länger als fünf Jahre mit ein und
derselben Vertrauensperson zusammengearbeitet werden (
www.sueddeutsche.de/
politik/v-leute-buschmann-polizei-1.6045752).
1. Führte oder führt das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder
der Zoll Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur Gewinnung von
Informationen, und wenn ja, wie viele seit 2019?
2. In welchen Phänomenbereichen setzt das BKA, die Bundespolizei oder
der Zoll Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur Gewinnung von
Informationen seit 2019 ein?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei und der Zoll führen
Vertrauenspersonen (VP) bzw. Informanten zur Gewinnung von Informationen. Im
Übrigen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung dieser Frage aus Gründen des
Staatswohls nicht offen erfolgen kann.
Die Preisgabe von Informationen zum Einsatz von Vertrauenspersonen im
vorliegenden Fall an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der
Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität
und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8366
20. Wahlperiode 15.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
15. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
öffentlichung würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen
und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten.
Vertrauenspersonen werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von
einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und
Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen
aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise
würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken.
Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VS –
Geheim“* eingestuft werden. Diese kann bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen
werden.
3. Ist den Polizeibehörden und Zoll jeweils untereinander bekannt, welche
Vertrauenspersonen bzw. Informanten durch die jeweils anderen
Behörden geführt werden, wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher
Form werden diese Informationen ausgetauscht, und wenn nein, wie wird
verhindert, dass Vertrauenspersonen bzw. Informanten für mehrere
Behörden gleichzeitig agieren?
Wie wird bei Ermittlungsmaßnahmen, die gleichzeitig Verfahren
verschiedener Behörden betreffen oder berühren, der Informationsaustausch
auch hinsichtlich des Einsatzes von menschlichen Quellen
(Vertrauenspersonen, Verdeckte Ermittler, Informanten, Hinweisgeber,
Nachrichtenmittler, nicht offen ermittelnde Beamte u. ä.) der Informationsaustausch
durchgeführt?
Die Identitäten von Vertrauenspersonen sind unter den Polizeibehörden der
Länder und des Bundes sowie dem Zoll grundsätzlich nicht bekannt. Die
Polizeibehörden und der Zoll stellen sicher, dass Vertrauenspersonen nicht
unerkannt für mehrere Polizeibehörden gleichzeitig agieren.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage zu diesem Verfahren aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Potentielle Vertrauenspersonen könnten sich im Falle einer Offenlegung auf das
diesbezügliche Verfahren einstellen und die Möglichkeit zur Prüfung und
Einschätzung ihrer Motivation, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit wäre
eingeschränkt.
Auch eine eingestufte Antwort kommt nicht in Betracht. Selbst die
Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des
Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl.
BVerfGE 124, 78 [139]).
Hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, die auch
vor den schwerwiegendsten Verbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem
Raub nicht zurückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam
entgegentreten, wenn er Vertrauenspersonen findet. Gruppierungen der Organisierten
Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen Opfern unabsehbares Leid und nur
schwer ermessbare Schädigungen verursachen, ist oftmals nicht anders
beizukommen, als durch den Einsatz von Vertrauenspersonen. Würden Einzelheiten
zu deren Einsatz bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Vertrauenspersonen und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es
entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der
Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigt wäre.
4. Wurden bzw. werden ggf. in Frage 1 genannte Vertrauenspersonen bzw.
Informanten auch im europäischen Ausland sowie im außereuropäischen
Ausland eingesetzt, und wenn ja, durch welche Behörde, in welchem
Land, und zu welchem Zeitpunkt seit 2019?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von
Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls
im europäischen Ausland?
6. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von
Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls
im außereuropäischen Ausland?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundespolizei setzte im Berichtszeitraum keine Vertrauenspersonen bzw.
Informanten im europäischen bzw. im außereuropäischen Ausland ein.
Die Zollverwaltung und das BKA setzen in Einzelfällen Vertrauenspersonen im
Ausland ein. Der Auslandseinsatz von Vertrauenspersonen richtet sich, sofern
er zu strafprozessualen Zwecken erfolgt, nach den Bestimmungen der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Sofern der Auslandseinsatz zu Zwecken
der Gefahrenabwehr erfolgt, richtet er sich nach Einzelvereinbarungen.
Zulässigkeit und Umfang des Einsatzes im Ausland werden von den entsprechenden
gesetzlichen Regelungen des jeweiligen ausländischen Staates bestimmt. Es
bedarf insofern der Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitere Beantwortung der Frage zu den konkreten Einsätzen
von Vertrauenspersonen im Ausland aus Gründen des Staatswohls nicht – auch
nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Dies könnte Rückschlüsse auf den
Einsatz und die Arbeitsweise von Vertrauenspersonen zulassen. Der Einsatz
von Vertrauenspersonen ist für das Staatswohl von großer Bedeutung und
deshalb zugleich in hohem Maße geheimhaltungsbedürftig. Der Kreis der
Geheimnisträger ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. (BVerfGE 146, 1
[56 f., Rn. 125]).
Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des
Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter
keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, die auch
vor den schwerwiegendsten Verbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem
Raub nicht zurückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam
entgegentreten, wenn er Vertrauenspersonen findet.
Gruppierungen der organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen
Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen
verursachen, ist oftmals nicht anders beizukommen, als durch den Einsatz von
Vertrauenspersonen. Würden Einzelheiten zu deren Einsatz bekannt, könnten dadurch
Rückschlüsse auf den Einsatz von Vertrauenspersonen und die Arbeitsweise der
Polizeien gezogen werden.
Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen
der Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigt wäre.
Die Beantwortung dieser Frage würde Informationen zur Kooperation mit
europäischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit
mit den europäischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im
Rahmen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die
Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte
Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede
Kooperation unter Sicherheitsbehörden.
7. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung (vgl. Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/7591), dass der Einsatz von
Vertrauenspersonen durch den Zoll in der Europäischen Union auf der
Grundlage von Artikel 23 des Neapel-II-Übereinkommens erfolgen
kann, obwohl sich diese Regelung nach Ansicht der Fragesteller
ausdrücklich auf den Einsatz von Bediensteten von Behörden, also
Verdeckte Ermittler, und nicht von Vertrauenspersonen bezieht?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass auf Grundlage des Neapel-
II-Übereinkommens (Artikel 23 des Übereinkommens aufgrund von Artikel
K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen) Bedienstete der Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (Verdeckte
Ermittler) auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten eingesetzt werden können.
Bei einem Einsatz in Deutschland werden Verdeckte Ermittler der
Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten rechtlich als Vertrauenspersonen behandelt.
8. In wie vielen Fällen wurden seit 2019 Vertrauenspersonen bzw.
Informanten durch die in Frage 1 genannten Behörden nicht unmittelbar im
Ausland eingesetzt, reisten aber im Zusammenhang mit ihrem Einsatz,
beispielsweise anlässlich einer beabsichtigten Informationsgewinnung
über Tat-, Begleit- bzw. Vorbereitungshandlungen ins Ausland, und
welche Verpflichtungen bestehen für die Vertrauenspersonen (VP),
entsprechende Vorgänge ihren VP-Führern zu melden?
9. Welche Konsequenzen können sich im Zusammenhang mit
Beantwortung der Frage 8 für die die Vertrauensperson bzw. den Informanten
führende Behörde im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den im Ausland
grundsätzlich zuständigen Behörden ergeben?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auslandsreisen im Sinne der Fragestellung durch Vertrauenspersonen bzw.
Informanten erfordern eine vorhergehende Kenntnis der VP-Führung sowie das
Vorliegen der in der Antwort zu den Fragen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen.
Eigenmächtige Auslandsreisen durch Vertrauenspersonen bzw. Informanten zur
Informationsgewinnung sind unzulässig.
10. Wurden durch die in Frage 1 genannten Behörden auch
Vertrauenspersonen bzw. Informanten mit einer nichtdeutschen Staatsbürgerschaft
eingesetzt, und wenn ja, durch welche Bundesbehörde, welche
Staatsbürgerschaften waren bei Vertrauenspersonen bzw. Informanten vertreten, und
zu welchen Zeitpunkten seit 2019 wurden die Vertrauenspersonen bzw.
Informanten eingesetzt?
Das BKA, der Zoll und die Bundespolizei setzen auch Vertrauenspersonen mit
nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ein.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass weitere Angaben zu Staatsbürgerschaften der nichtdeutschen
Vertrauenspersonen und deren konkreten Einsätzen nicht – auch nicht eingestuft –
erfolgen können. Dies könnte Rückschlüsse auf den Einsatz und die
Arbeitsweise von Vertrauenspersonen zulassen. Es wird insoweit auf die Antwort zu
den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich Vertrauenspersonen häufig in
verbrecherischen und terroristischen Umfeldern bewegen, deren Mitglieder sich
durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions-
und Gewaltpotential auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei
aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an
Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände
solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu
einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer
unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das
Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Aus diesem Grunde
überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des
Schutzes der Grundrechte Dritter gegenüber dem parlamentarischen
Kontrollrecht. Daher kommt auch eine eingestufte Antwort nicht in Betracht. Die
Grundrechte der eingesetzten Personen (Leib, Leben und Freiheit) sind
unmittelbar gefährdet.
11. Nach welchen Kriterien kann von der Verfolgung von Straftaten oder
damit in Zusammenhang stehenden Begleit- bzw.
Vorbereitungshandlungen, in die im Einzelfall Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA,
der Bundespolizei oder des Zolls verwickelt sind, abgesehen werden?
Gibt es insoweit in der europäischen bzw. internationalen
Zusammenarbeit Vereinbarungen oder Regelungen, die auch eine abweichende oder
besondere Vorgehensweise erlauben, und welche Behörden bzw. Stellen
sind bei einer entsprechenden Entscheidung zu beteiligen?
Es gibt bei der Führung/dem Einsatz von Vertrauenspersonen und der
Inanspruchnahme von Informanten keine Kriterien, nach denen von der Verfolgung
von Straftaten oder damit in Zusammenhang stehender Begleit- bzw.
Vorbereitungshandlungen der Vertrauenspersonen bzw. Informanten abgesehen werden
kann.
12. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch
in Frage 1 genannte Behörden seit 2019 eingesetzt bzw. geführt wurden
oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit deren
Tätigkeit als Vertrauenspersonen bzw. als Informant, und wenn ja, zu welchem
Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf
entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen bzw.
Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem
Ergebnis (bitte nach Behörde und Jahren auflisten)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der ersten Teilfrage aus Staatswohlgründen nicht
öffentlich erfolgen kann. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen
Fragen wird als „VS – Geheim“ eingestuft und kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Weitere Angaben zur Benennung des Zeitpunkts und der ermittelnden Behörde
kann die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht
eingestuft – übermitteln. Dies könnte Rückschlüsse auf den Einsatz und die
Arbeitsweise von Vertrauenspersonen zulassen und zudem aufgrund der damit
verbundenen Enttarnungsmöglichkeiten zu einer Gefährdung der
Vertrauenspersonen bzw. Informanten und ihrer Angehörigen führen. Zur Begründung
wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch
in Frage 1 genannten Behörden seit 2019 eingesetzt bzw. geführt wurden
oder werden, Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit
deren Tätigkeit als Vertrauensperson bzw. als Informant stehen, und
wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem
Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen
Vertrauenspersonen bzw. Informanten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls
geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Behörde und Jahren
auflisten)?
14. Wurden gegen Vertrauenspersonen bzw. Informanten, die durch die in
Frage 1 genannten Behörden seit 2019 eingesetzt bzw. geführt wurden,
strafgerichtliche Verfahren geführt, oder wurden verbundene Verfahren,
in denen Vertrauenspersonen bzw. Informanten angeklagt wurden,
abgetrennt (bitte nach Behörde, unter Angabe von Jahr, Strafvorwurf,
zuständigem Gericht auflisten)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen
Fragen muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden und kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
15. Gab oder gibt es gegen Beamte der in Frage 1 genannten Behörden seit
2019 disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im
Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen bzw. Informanten, und
wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf und welchem Ergebnis der
Ermittlungen?
Es gab und gibt seit 2019 keine disziplinarischen oder strafrechtlichen
Ermittlungen gegen Beamte der Bundespolizei, des BKA und des Zolls im
Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen und der Inanspruchnahme
von Informanten.
16. Sind der Bundesregierung Vorgänge bekannt, bei denen seit 2019 durch
Behörden der Polizei (auch Landespolizeien) und des Zolls unter
Einbeziehung des BKA Ermittlungen geführt wurden im Zusammenhang mit
der Führung von Vertrauenspersonen bzw. Informanten, einschließlich
solchen wegen Vorwürfen, die nicht im Zusammenhang mit deren
Tätigkeit als Vertrauenspersonen standen (bitte nach Behörde, Jahr, beteiligte
Polizeibehörde und Ausgang des Ermittlungsverfahrens auflisten)?
Der Bundesregierung sind keine Vorgänge im Sinne der Fragestellung bekannt.
17. Wie viele behördeninterne Kontrollinstanzen existierten beim BKA, bei
der Bundespolizei und beim Zoll für die Führung von
Vertrauenspersonen bzw. Informanten, und welchen organisatorischen Veränderungen
war die Struktur der in Frage 1 genannten Behörden seit 2019
unterworfen?
Die VP-Führung unterliegt einem mehrstufigen, hierarchischen
Kontrollsystem. Anlassabhängig sind beim BKA, der Bundespolizei und dem Zoll bis zu
fünf Ebenen eingebunden.
18. Welche Richtlinien existieren bei BKA, Bundespolizei und Zoll für die
Zahlung von Honoraren und Aufwandsentschädigungen an
Vertrauenspersonen bzw. Informanten, und welche Veränderungen haben diese seit
2019 erfahren?
Die Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
öffentlich erfolgen. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft werden.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124,
161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall
im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und
geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen:
Die Preisgabe weiterer Informationen zur Erkenntniserlangung der
Bundesregierung bezüglich der Aktivitäten krimineller Gruppierungen würde das
schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen
Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl
erheblich beeinträchtigen. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem
angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich so-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
wohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie
auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs
außerordentlich nachteilig auswirken. Darüber hinaus sind Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie Einzelheiten zur
polizeilichen Erkenntnislage im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte
zu.
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