Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8082 –
Hitzeschutzplan für Gesundheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der langfristig wirkende globale Temperaturanstieg macht auch vor
Deutschland nicht halt. So war das Jahr 2022 mit einer Durchschnittstemperatur von
10,5 Grad Celsius zusammen mit dem Jahr 2018 das bisher wärmste Jahr seit
1881. Nach Angabe des Umweltbundesamtes liegen die acht wärmsten Jahre
seit 1881 alle im 21. Jahrhundert (siehe
www.umweltbundesamt.de/daten/klim
a/trends-der-lufttemperatur#steigende-durchschnittstemperaturen-weltweit).
Dabei stellt das Umweltbundesamt fest, dass in den Sommermonaten 2022
durchschnittlich 17,3 heiße Tage beobachtet, wobei als „heiß“ Temperaturen
von über 30 Grad Celsius gelten. Auch in den Jahren 2003, 2015 und 2018
wurden in Deutschland mit einer Anzahl von 18 bis 20 überdurchschnittlich
viele heiße Tage registriert (siehe de.statista.com/statistik/daten/studie/91772
8/umfrage/anzahl-der-heissen-tage-in-deutschland/).
Solche überdurchschnittlich heißen Tage haben Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit sowie auf die Leistungsfähigkeit der Menschen und
deren Wohlbefinden. Besonders ältere Personen, Schwangere, Säuglinge und
Kinder, aber auch chronisch kranke Menschen leiden an einer solchen
Extremhitze (vgl.
www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/H/Hitzefolgekrankheiten/Hitze
folgekrankheiten_node.html). Dabei steigt auch die hitzebedingte Mortalität in
der Bevölkerung, wovon insbesondere ältere Menschen betroffen sind.
Ursachen können ein Hitzeschlag, aber auch chronische Herz-Kreislauf-
Erkrankungen oder Atemwegserkrankungen sein. So verzeichnet das Robert Koch-
Institut in seinem „Epidemiologischen Bulletin“ 42/2022 für die
Sommermonate 2022 in den Kalenderwochen 15 bis 36 (Mitte April 2022 bis Mitte
September 2022) „eine hitzebedingte Übersterblichkeit von rund 4 500
Sterbefällen“ (
www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/42/Art_01.html?n
n=13282292).
Der Bundesminister für Gesundheit, Dr. Karl Lauterbach, hat am 28. Juli 2023
einen „Hitzeschutzplan für Gesundheit“ vorgestellt (siehe
www.bundesgesund
heitsministerium.de/ministerium/meldungen/lauterbach-besser-auf-gesundheit
liche-auswirkungen-von-hitze-vorbereiten.html). Damit soll nach
französischem Vorbild offenbar insbesondere die Bevölkerung sensibilisiert, Hitzetote
reduziert bzw. vermieden werden und Schutzmaßnahmen bei entsprechendem
Bedarf greifen (vgl. u. a.
www.zdf.de/nachrichten/politik/hitzeschutz-hitzepla
n-lauterbach-hitzetote-100.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8271
20. Wahlperiode 06.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
6. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag der DAK-Gesundheit (siehe
www.dak.de/dak/bundesthemen/extrem-hitze-ein-fuenftel-der-deutschen-hatt
e-2023-bereits-gesundheitsprobleme-2624512.html#/>) gaben 88 Prozent aller
Befragten an, gut über das richtige Verhalten bei Hitze informiert zu sein.
10 Prozent gaben an, unsicher zu sein; nur 2 Prozent gaben an, gar nicht
informiert zu sein. Dennoch vermitteln der Duktus des „Hitzeschutzplans für
Gesundheit“ sowie die entsprechenden in den Medien veröffentlichten
Äußerungen von Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach bei den
Fragestellern den Eindruck, dass der Bundesgesundheitsminister von einer weitgehend
nicht informierten und nicht sensibilisierten Bevölkerung in Deutschland
ausgeht.
1. Mit Bezug auf welche validen Daten kommt Bundesgesundheitsminister
Dr. Karl Lauterbach zu der in diversen Medien (vgl. u. a.
www.zdf.de/na
chrichten/politik/hitzeschutz-hitzeplan-lauterbach-hitzetote-100.html)
wiedergegebenen Aussage, dass auch in Deutschland an einem einzigen
Hitzetag „mehrere Hundert Menschen“ sterben könnten?
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in mehreren Publikationen Schätzungen zur
Anzahl hitzebedingter Sterbefälle in Deutschland veröffentlicht, zuletzt im
Epidemiologischen Bulletin 26/2023. Diese Schätzungen wurden mithilfe eines
generalisierten additiven Modells unter Verwendung von Daten zur
Gesamtmortalität und mittleren Temperatur erstellt.
Für den Sommer 2018 wurde dabei eine Gesamtzahl von 8 400 hitzebedingten
Sterbefällen geschätzt. Davon starben nach der beschriebenen Schätzmethode
alleine in der Kalenderwoche 31/2018 etwa 3 300 Menschen. Daraus folgt, dass
an den heißen Tagen in dieser Woche jeweils mehrere hundert Menschen
hitzebedingt verstarben. Ähnliche Schätzungen für das Jahr 2018 wurden im
Deutschen Ärzteblatt im Artikel „Hitzebedingte Mortalität in Deutschland zwischen
1992 und 2021“ vom RKI in Kooperation mit dem Deutschen Wetterdienst und
dem Umweltbundesamt nach Durchlaufen eines externen
Begutachtungsverfahrens (peer-reviewed) veröffentlicht.
2. Welche kurzfristigen Maßnahmen will die Bundesregierung mit welchem
Zeitplan umsetzen, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen?
Der Schutz vulnerabler Gruppen – wie beispielsweise Ältere, Kinder,
Vorerkrankte, Pflegebedürftige, Alleinlebende, Menschen mit Behinderungen,
Wohnungslose – ist oberstes Ziel der Hitzeprävention. Da diese Aufgabe eine
Querschnittsaufgabe ist und dem Engagement vieler unterschiedlicher Akteurinnen
und Akteure bedarf, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gespräche mit Expertinnen und Experten aus dem Pflege-, Krankenhaus- und
hausärztlichen Bereich geführt, wie vulnerable Gruppen zukünftig besser vor
Hitze geschützt werden können. Ein weiteres Gespräch im Bereich öffentlicher
Gesundheitsdienst ist in Vorbereitung. Diese Austauschformate beinhalten
neben der gemeinsamen Analyse die Vereinbarung kurz-, mittel- und
langfristiger Maßnahmen.
Diesen Sommer konnte bereits eine Plakataktion des BMG zusammen mit dem
Deutschen Hausärzteverband zur Erreichung vulnerabler Gruppen über
Hausarztpraxen durchgeführt sowie Schulungsmaterialien für Hausarztpraxen
erarbeitet werden (
https://www.hausaerzteverband.de/fileadmin/user_upload/downl
oads/Hitze-Manual_HAEV_Juli_2023.pdf). Das Plakat kann unter
https://ww
w.hausaerzteverband.de/themen/hitzeschutz/posterbestellung bezogen werden.
Zudem kann unter
https://shop.bzga.de/poster-was-tun-bei-grosser-hitze/ ein
Plakat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bezogen werden.
Kurz vor dem Abschluss steht zudem ein Musterhitzeschutzplan für
Krankenhäuser. Auch im Pflegebereich konnten bereits verschiedene Maßnahmen
durchgeführt werden – hierzu wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Weitere vorsorgende, mittelfristig wirkende Aktivitäten sind in Vorbereitung,
die ab dem nächsten Sommer greifen sollen. Dabei fließen auch aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnisse zur Erreichung von vulnerablen Gruppen ein.
Seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz (BMUV) bestehen darüber hinaus bereits seit geraumer
Zeit das Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ und das
Zentrum KlimaAnpassung (
https://zentrum-klimaanpassung.de/), das gezielt
neben Kommunen auch soziale Einrichtungen berät. Diese Angebote tragen zur
zielgerichteten Anpassung an den Klimawandel in sozialen Einrichtungen bei
und damit auch zum Hitzeschutz für vulnerable Gruppen.
3. Unter welchen konkreten Annahmen und Szenarien will die
Bundesregierung die Zahl der Hitzetoten in Deutschland mit dem
Hitzeschutzplan jährlich „halbieren“ (vgl. Bundesminister Lauterbach in seiner
Pressekonferenz vom 28. Juli 2023:
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/l
auterbach-hitzeschutzplan-102.html)?
Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der 2.
Hitzeschutzkonferenz am 28. Juli 2023 das Ziel ausgegeben, die hitzebedingten Todesfälle im
laufenden Jahr im Vergleich zum Jahr 2022 zu halbieren.
Seit der großen Hitzewelle im Jahr 2003 mit zahlreichen Toten in Europa haben
verschiedene Länder den Hitzeschutz deutlich verbessert. So hat zum Beispiel
Frankreich einen nationalen Hitzeschutzplan aufgestellt, der jeden Sommer in
der Zeit vom 1. Juni bis 15. September zum Einsatz kommt. Die dort
vorgesehenen Maßnahmen haben dazu geführt, dass die Zahl der hitzeassoziierten
Todesfälle im Durchschnitt der vergangenen Jahre signifikant reduziert werden
konnte.
Das BMG hat seinen Hitzeschutzplan – unter Beachtung der föderalen
Zuständigkeiten und unter Beteiligung aller Verantwortlichen – auch anknüpfend an
das französische Vorbild und die dortigen Erfahrungen entwickelt und geht
davon aus, dass mit der Implementierung der Maßnahmen jährlich eine erhebliche
Zahl von Todesfällen während Hitze in Deutschland vermieden werden kann.
Bestandteil des Hitzeschutzplans ist es, das gut funktionierende
Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bekannter zu machen: Hierzu haben
die Staatsministerin für Kultur und Medien und der Bundesminister für
Gesundheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit gemeinsamem
Schreiben auf das Hitzewarnsystem des DWD hingewiesen.
Das Hitzewarnsystem des DWD ist seit dem 7. Juli 2023 zudem Bestandteil
aller Kommunikation zu dem Thema (Social Media, Pressemitteilungen) des
BMG.
Darüber hinaus zählen zu den Maßnahmen insbesondere eine gezieltere
Informationskampagne sowie Ansprache und Sensibilisierung der Bevölkerung
ebenso wie über digitale Lösungen, wie bspw. die Notfall-Informations- und
Nachrichten-App des Bundes (NINA Warn-App). Angestrebt werden außerdem
regionale Warnung per SMS über die Technik Cell-Broadcast ab der Stufe 2
des DWD. Die Gespräche mit dem dafür federführend zuständigen
Bundesinnenministerium laufen derzeit.
4. Wie begegnet die Bundesregierung Kritik, wonach die im
Hitzeschutzplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu unverbindlich seien (siehe u. a.
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/lauterbach-hitzeschutzplan-10
2.html)?
5. Welche Verbindlichkeit haben die kommunalen Hitzeschutzmaßnahmen
im Rahmen des „Hitzeschutzplans für Gesundheit“ des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), und sind bei Nichtumsetzung Sanktionen
(des Bundes bzw. der Länder) gegen die jeweiligen Kommunen
vorgesehen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Im föderalen System in Deutschland gibt es auch beim Hitzeschutz kein
durchgreifendes Organisationsrecht des Bundes. Die Initiative des BMG dient
deswegen auch als ein Impuls, um die anderen Akteure in den föderalen Strukturen
zu sensibilisieren, schnell zu reagieren und eigene Hitzeschutzmaßnahmen zu
ergreifen. Dieser Impuls wird ergänzt durch die Aktivitäten, die dem Bund im
föderalen System möglich sind – von Informationskampagnen bis zur
Ermöglichung bestimmter Warnmeldungen.
Darüber hinaus wird das BMG auch das von der Zielgruppe „kommunale
Entscheidungsträger“ sehr gut angenommene Portal „Hitzeservice.de“
weiterentwickeln, um Kommunen beim gesundheitlichen Hitzeschutz durch
qualitätsgesicherte, praxisnahe, übersichtliche und verständliche Informationen zu
unterstützen.
Bereits 2017 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Klimawandel und
Gesundheit im Auftrag der Umweltministerkonferenz (UMK) die
„Handlungsempfehlungen für Hitzeaktionspläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit“
erarbeitet und veröffentlicht (siehe
https://www.bmuv.de/WS4443).
Diese dienen als einheitliche Grundlage für die konkrete Erarbeitung und
Etablierung von auf die jeweilige Region abgestimmten, praktikablen
Hitzeaktionsplänen und richten sich in erster Linie an die Länder. Die Umsetzung erfolgt im
Wesentlichen in den einzelnen Ländern auf kommunaler Ebene.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung – neben der Konzentration auf
Pflegeeinrichtungen und Kliniken – die Vulnerabilität bestimmter
Berufsgruppen, die der Hitze oder Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind
(z. B. im Baugewerbe), und welche konkreten Schutzmaßnahmen plant
die Bundesregierung für diese Gruppen?
Der Schutz von Beschäftigten, die im Freien arbeiten und dabei besonders von
Witterungseinflüssen wie Hitze oder Sonneneinstrahlung betroffen sind, ist ein
wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Der Ausschuss für Arbeitsstätten
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist bereits
beauftragt, entsprechende Mindestanforderungen an die Arbeitsgestaltung bei
Tätigkeiten im Freien in einer neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten „Arbeiten
im Freien“ zu formulieren, die voraussichtlich noch vor Beginn des Sommers
2024 vom BMAS bekannt gemacht werden kann.
7. Welche Qualifikation muss der im BMG-Impulspapier genannte
Hitzebeauftragte, der von den Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ernannt
werden kann, nach den Vorstellungen der Bundesregierung vorweisen?
8. Wie und durch wen sollen die (Sonder-)Leistungen der Hitzebeauftragten
nach Vorstellung der Bundesregierung vergütet werden?
9. Sollen nach den Plänen der Bundesregierung von einer etwaigen
(Sonder‑)Vergütung der Hitzebeauftragten Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt werden?
10. Sollen nach den Plänen der Bundesregierung neben den Personen, die
sich zur Übernahme der Aufgaben bereit erklären, auch die
Pflegeeinrichtungen und Kliniken eine finanzielle Sonderleistung bzw. einen
Förderbetrag erhalten, und wenn ja, von welcher Ebene (Bund bzw. Land
bzw. Kommune), und in welchem Umfang?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß dem Hitzeschutzplan des BMG soll geprüft werden, ob und mit
welchen Aufgaben Hitzebeauftragte im Krankenhausbereich oder in
Pflegeeinrichtungen ernannt werden können. Für den Pflegebereich wird der
Qualitätsausschuss Pflege diese Aufgabe im Rahmen seiner Entwicklung einer
bundeseinheitlichen Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in
Pflegeeinrichtungen übernehmen. Fragen zur Qualifikation und zu einer möglichen Vergütung
von Hitzebeauftragten werden im Zusammenhang mit den Ergebnissen dieser
Prüfung nach Vorliegen zu bewerten sein.
11. Mit welchen Maßnahmen soll das Personal in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen geschützt werden, das bei starker Hitze einer
Doppelbelastung ausgesetzt ist?
Hitzewellen und deren Bewältigung stellen hohe Anforderungen an
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und verlangen allen Mitarbeitenden
zusätzliches Engagement ab. Das BMG hat diese Einrichtungen in diesem Sommer
dabei kontinuierlich unterstützt.
So hat der Bundesminister für Gesundheit einen intensiven Austausch zum
Thema Hitzeschutz mit den Verbänden der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene geführt. Im Nachgang wurden den Pflegeeinrichtungen umfassende
Informationen zum Hitzeschutz in der Pflege übermittelt, die auch konkrete
Arbeitshilfen für die berufliche Tätigkeit und Unterstützung bei Hitzebelastung
enthalten. Auf der Internetseite des Pflegenetzwerks Deutschland, das im
Auftrag des BMG betrieben wird, ist neben weiterführenden Links und Hinweisen
eine Übersicht über Empfehlungen zu „Gesundes Arbeiten in der Pflege bei
Hitzetemperaturen“ (
https://pflegenetzwerk-deutschland.de/gesundes-arbeiten-i
n-der-pflege-bei-hitzetemperaturen) bereitgestellt. Zudem hat ein Praxisdialog
des Pflegenetzwerks Deutschland zu „Mehr Hitzeresilienz in der stationären
Pflege“ stattgefunden (
https://pflegenetzwerk-deutschland.de/hitzeschutz-in-de
r-stationaeren-pflege).
Das BMG erarbeitet derzeit gemeinsam mit der im Hitzeschutzplan verankerten
„ExpertInnenrunde Hitzeschutz im Krankenhaus“ einen Musterhitzeschutzplan
für Krankenhäuser. Dabei wird auch der Hitzeschutz der Beschäftigten in
Krankenhäusern in den Blick genommen.
Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen fallen in den Anwendungsbereich der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), so dass bezüglich des Hitzeschutzes die
Anforderungen der Anhänge 3.5 (Raumtemperatur) und 3.6 (Lüftung) der
ArbStättV zu erfüllen sind. Diese Anforderungen sind in den Technischen
Regeln für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ und „Lüftung “ (ASR A3.5 und
A3.6) praxisgerecht mit möglichen Maßnahmen konkretisiert worden.
Die ASR A3.5 „Raumtemperaturen“ enthält zum Beispiel ein Stufenkonzept,
das je nach Überschreitung bestimmter Temperaturschwellen aufeinander
aufbauende Schutzmaßnahmen beschreibt.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber daraus geeignete
Schutzmaßnahmen auszuwählen.
Dabei sind den Prinzipien des Arbeitsschutzes folgend vorrangig technische
Maßnahmen wie Sonnenschutz, Isolierung, Raumlufttechnische Anlagen und
Klimatisierung vorzusehen. Hintergrund dafür ist auch, dass die besonderen
Anforderungen der Pflege und medizinischen Versorgung im Hinblick auf die
besondere Schutzbedürftigkeit der zu betreuenden Personen organisatorische
Maßnahmen, wie beispielsweise die Verlagerung körperlich anstrengender
Tätigkeiten in kühlere Tagesstunden oder regelmäßige Abkühlpausen, häufig
nicht zulassen. Auch Persönliche Schutzausrüstung wie Kühlwesten können
kurzzeitig und an einzelnen Hitzetagen zum Einsatz kommen, eignen sich aber
nicht für einen dauerhaften Einsatz in längeren Hitzeperioden.
12. Kann aus Sicht der Bundesregierung eine Kontaktaufnahme durch
Ärztinnen und Ärzte aufgrund einer potenziellen Gefährdung von
Patientinnen und Patienten gemäß der im BMG-Hitzeschutzplan auf S. 6
festgehaltenen Aussage – „Mit dem Deutschen Hausärzteverband wird
besprochen, wie eine gezielte Kontaktaufnahme der niedergelassenen
Hausärztinnen und Hausärzte mit vulnerablen Patientinnen und Patienten
erfolgen kann“ – als Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
sowie in der Gebührenordnung abgebildet werden, und wenn ja, von wie
vielen Kontaktaufnahmen geht die Bundesregierung hier aus?
Der Hitzeschutzplan des BMG sieht unter anderem als Ergebnis der
gemeinsamen Initiative mit dem Deutschen Hausärzteverband (HÄV) vor, dass das
BMG dem Gesetzgeber vorschlagen wird, eine „klimaresiliente Beratung“ im
Vergütungssystem zu verankern. Die konkrete Ausgestaltung einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung wird derzeit geprüft.
13. Wie stellt sich die Bundesregierung die Arbeitsteilung zwischen dem
Öffentlichen Gesundheitsdienst und den Krankenkassen vor, auch die
Einbindung der privaten Krankenversicherung und Beihilfe, wenn es im
BMG-Hitzeschutzplan auf S. 6 heißt: „Die Krankenkassen unterstützen
im Zusammenwirken mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst
Kommunen und Träger von Einrichtungen sowie Betriebe mit ihren Leistungen
zur Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere im Bereich des
Hitzeschutzes“?
Die Krankenkassen erbringen nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 20a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Mit diesen Leistungen
fördern sie nach § 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V im Zusammenwirken mit dem
öffentlichen Gesundheitsdienst insbesondere den Aufbau und die Stärkung
gesundheitsförderlicher Strukturen. Durch die Verpflichtung der Krankenkassen,
mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammenzuwirken, wird
insbesondere die in der Gesundheitsförderung koordinierende Rolle der kommunalen
Gesundheitsämter berücksichtigt. Mit Hilfe der örtlichen Kenntnisse der
Gesundheitsämter können die Krankenkassen Städte, Landkreise und Gemeinden zu
gesundheitlich relevanten Aspekten des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung unterstützen, etwa durch Fortbildung von Fachkräften in Einrichtungen
wie Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen, durch Mitwirkung an der
Entwicklung an kommunalen Konzepten oder durch Mitwirkung in kommunalen
Gremien zum Klima- und Hitzeschutz.
14. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass bei der Umsetzung
nicht erneut Aufgaben der Daseinsvorsorge, die von den Steuerzahlern
zu finanzieren sind, auf die Krankenkassen übergehen und von den
Beitragszahlern finanziert werden müssen?
Die verfassungsgemäße Finanzierung der Umsetzung von Aufgaben ist
permanenter Bestandteil des Handelns der Bundesregierung.
15. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung die
Hitzeschutzpläne des BMG mit denjenigen der anderen Ressorts abgestimmt,
insbesondere mit dem Bundesklimaanpassungsgesetz aus dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) und den Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz?
Am 13. Juli 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines
Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) beschlossen, das einen Rahmen für eine vorsorgende
Klimaanpassung auf allen Verwaltungsebenen in Deutschland bildet. Derzeit wird
unter Federführung des BMUV eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des
Bundes mit messbaren Zielen erarbeitet. Der Hitzeschutzplan des BMG stellt
dabei einen wichtigen Impuls dar.
Die oben genannten und weitere Ressorts waren über die beiden
Hitzeschutzkonferenzen des BMG am 26. Juni und am 28. Juli 2023 in die
Hitzeschutzplanung des BMG eingebunden. Darüber hinaus steht das BMG beim Thema
gesundheitlicher Hitzeschutz mit verschiedenen Ressorts in engem Kontakt, da es
sich bei dem Thema um ein Querschnittsthema handelt.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die repräsentativen Ergebnisse der
eingangs erwähnten Forsa-Umfrage im Auftrag der DAK-Gesundheit,
und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die
Bundesregierung hinsichtlich der geplanten Informationskampagnen?
Die Bundesregierung sieht sich durch die Ergebnisse der Forsa-Umfrage im
Auftrag der DAK-Gesundheit grundsätzlich in ihrem Anliegen bestärkt, da dort
72 Prozent der Befragten angeben, dass die bisherigen Maßnahmen beim
Hitzeschutz bislang nicht ausreichend seien. Im Übrigen ermittelt die Studie
lediglich den allgemeinen Grad der Informiertheit zum Hitzeschutzverhalten und
eignet sich damit nicht für eine vollständige Beschreibung des Schutzverhaltens
der allgemeinen Bevölkerung und spezieller Risikogruppen.
Eine vom Institute for Planetary Health Behaviour (IPB) der Universität Erfurt
im Mai und im Juli 2023 durchgeführte repräsentative Befragung (
https://proje
kte.uni-erfurt.de/pace/) zeigt, dass sich trotz zahlreicher Medienangebote zum
Thema die individuelle Einschätzung der Befragten, ob sie zu einer
Risikogruppe gehören, nicht verbessert hat.
Für die Bundesregierung sind daher insbesondere Personen mit Risikofaktoren,
die ihr Hitzerisiko nicht kennen, eine wichtige und große Zielgruppe, die sie
bei ihren Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in den Blick genommen
hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
17. Welchen Stellenwert haben aus Sicht der Bundesregierung vor dem
Hintergrund dieser Umfrageergebnisse Ertüchtigungen der Infrastruktur, wie
sie im französischen Hitzeschutzplan umgesetzt werden (z. B. gekühlte
öffentliche Räume, Nachrüstung mit Klimaanlagen insbesondere in
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Schulen, Trinkbrunnen,
Bewässerung von öffentlichen Plätzen)?
Infrastrukturmaßnahmen erfordern teilweise einen längeren Planungsvorlauf
und stellen mittelfristig bis langfristig umsetzbare Maßnahmen dar, die auch
auf den Klimaschutz einzahlen können (zum Beispiel Dämmung von
Gebäuden). Das BMG ist bei diesem Thema in engem Austausch mit verschiedenen
Ressorts der Länder und der kommunalen Ebene.
Hinweise auf infrastrukturelle Maßnahmen können Einrichtungen des
Gesundheitswesens einer im Auftrag des BMG erstellten Bestandsaufnahme der
aktuell umgesetzten Maßnahmen und guten Beispiele zu Ressourceneffizienz,
Klimaschutz und ökologischer Nachhaltigkeit in den verschiedenen Bereichen des
Gesundheitswesens und der Pflege finden unter
https://www.viamedica-stiftun
g.de/projekte/reklimamed.
Auch die Bereitstellung von Trinkwasser spielt für die Ertüchtigung der
Infrastruktur eine wesentliche Rolle. Die Bereitstellung von Trinkwasser an
öffentlichen Orten ist als Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der EU-
Trinkwasserrichtlinie (TW-RL) seit dem 12. Januar 2023 in § 50 Absatz 1 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Dies zeigt den hohen Stellenwert, den
der Gesetzgeber dieser Aufgabe beimisst. In § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG wird
die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der allgemeinen
Daseinsvorsorge definiert. Die konkrete Umsetzung liegt damit in der Zuständigkeit der
Länder und Kommunen. Die Bundesregierung ist mit den Ländern und Kommunen
über die Aufstellung von weiteren Trinkwasserbrunnen in konstruktivem
Austausch.
18. Plant die Bundesregierung, hierfür zusätzliche finanzielle Mittel
bereitzustellen, wie sie von betroffenen Fachverbänden, z. B. dem
Sozialverband vdk e. V., gefordert werden?
a) Wenn ja, in welchem Volumen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit können Einrichtungen des Gesundheitswesens von einer Reihe von
Subventions- und Fördermittelprogrammen der Bundesregierung im Bereich
Umwelt, Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit profitieren. Ein
Überblick über bestehende Möglichkeiten bietet die Analyse „Nachhaltigkeit im
Gesundheitssektor gezielt stärken – eine Analyse der Fördermittellandschaft“ von
Partner für Deutschland
https://www.pd-g.de/aktuell-im-fokus/nachhaltigkeit-i
m-gesundheitswesen.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Apotheken-Versandhandel, im
Gegensatz zu den Vor-Ort-Apotheken, in der Regel nicht die rechtlich
vorgegebenen Temperatur- und Transportbedingungen für Arzneimittel,
insbesondere für besonders kühlbedürftige Arzneimittel, bis zur Abgabe
an Patienten aufgrund der Nutzung von nicht ausreichend qualifizierten
Logistikdienstleistern einhält, sodass die Qualität und Wirksamkeit von
Arzneimittelmitteln stark gemindert werden und diese im schlimmsten
Fall schädlich für die betroffenen Patienten sein können (vgl.
www.phar
mazeutische-zeitung.de/phagro-fordert-temperaturkontrolle-fuer-versend
er-141260/)?
20. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung – eventuell in
Zusammenarbeit mit den Ländern – treffen, um solch rechtswidriges und
unverantwortliches Handeln zu verhindern?
21. Plant die Bundesregierung, die Problematik „Einhaltung der
Temperaturbedingungen beim Versandhandel mit Arzneimitteln“ in den geplanten
nationalen Hitzeschutzplan aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Beim Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken muss eine nachteilige
Beeinflussung der Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel ausgeschlossen
werden. Nach § 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO) hat der Apothekenleiter beim Versand von Arzneimitteln
sicherzustellen, dass das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird,
dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt. Die für das Arzneimittel
geltenden Temperaturanforderungen während des Transports müssen bis zur
Abgabe an den Empfänger eingehalten werden und bei besonders
temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte
Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden. Der Inhaber der
Versandhandelserlaubnis muss dies nach § 11a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Apothekengesetzes in seinem Qualitätssicherungssystem niederlegen. Sofern eine Apotheke
sich für den Versand eines Arzneimittels eines Logistikunternehmens bedient,
muss sie sicherstellen, dass dieses die genannten Bedingungen einhält.
Die Überwachung obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Im Hinblick
auf Art und Umfang der Überwachungsmaßnahmen der einzelnen
Bundesländer liegen der Bundesregierung keine näheren Erkenntnisse vor.
Mit der genannten Regelung besteht bereits eine Rechtsnorm, mit der ein
Qualitätserhalt von Arzneimitteln beim Versand durch Apotheken auch in Zeiten
hoher Außentemperaturen sichergestellt werden muss.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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