Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8249 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 –
Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Etwa 850 000 Asyl-Widerrufsverfahren sind in den letzten Jahren vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeleitet worden: Gab es im
Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige solcher Verfahren (3 170), waren es
im Jahr 2017 bereits über 77 000 (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1217). In den Jahren 2018
und 2019 kam es zu jeweils etwa 200 000 Überprüfungen, fast 188 000 waren
es im Jahr 2020 (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Seitdem sinkt die Zahl der
Widerrufsprüfungen, von gut 117 000 im Jahr 2021 (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/940) auf etwa 51 500 im
Jahr 2022 (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden:
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5850). Die Widerrufsquote lag im Jahr 2022 bei 8,1 Prozent (2021:
3,9 Prozent), nur bei 2 Prozent der Überprüfungen erfolgte eine Rücknahme
des gewährten Schutzstatus, d. h. dass das BAMF in diesen Fällen der
Auffassung war, dass ein Schutzstatus zu Unrecht erteilt wurde, etwa aufgrund
falscher Angaben. In den übrigen Fällen erfolgten Widerrufe, die vor allem mit
einer geänderten Lage im Herkunftsland begründet wurden, d. h., dass der
Schutzstatus trotz des Widerrufs ursprünglich zu Recht erteilt worden war.
Infolge einer Rechtsänderung von Ende 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache
19/4456) kam es im Rahmen von Widerrufsprüfungen zu mehr als 100 000
mündlichen Befragungen anerkannt Schutzberechtigter, deren Schutzstatus zu
99 Prozent bestätigt wurde. Bei den zuvor im rein schriftlichen Verfahren
anerkannten (meist syrischen) Flüchtlingen lag diese Quote im Jahr 2020 sogar
bei 99,4 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
19/31389). Die Annahme, bei den sogenannten „Fragebogenverfahren“ der
Jahre 2015 und 2016 könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen
des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache
19/4456), findet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Fragestellenden
keine Bestätigung.
Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist
infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen zeitweilig stark angestiegen,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8592
20. Wahlperiode 29.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 28. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
von 268 Mitte 2018 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16329).
Anfang 2022 waren 202 und zu Beginn des Jahres 2023 noch 112 Beschäftigte
im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst. Die im europäischen Vergleich
isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre
nach der Anerkennung vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023
durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327) –
die Fraktion DIE LINKE. hatte dies bereits im Jahr 2008 gefordert (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/8838). Dies wird nach Einschätzung der
Fragestellenden zu einer weiter rückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei
gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote führen, weil nur solche Anerkennungen
überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass hierfür vorliegt (etwa eine
geänderte Lageeinschätzung zum Herkunftsland).
Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es zuletzt bei
irakischen Flüchtlingen, auch bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak, die
häufig Überlebende des Genozids durch den „Islamischen Staat“ (IS) im Jahr
2014 sind. Insgesamt wurde von 2015 bis 2022 der Schutzstatus von 1 475
jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak widerrufen (Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/5850). Diese Praxis steht nach Auffassung der
Fragestellenden im Widerspruch zu einem einstimmig gefassten Beschluss des
Deutschen Bundestages (vgl. Plenarprotokoll 20/79, S. 9428 ff. und Antrag
auf Bundestagsdrucksache 20/5228), mit dem die Bundesregierung angesichts
einer „hoch volatilen Sicherheitslage“ für jesidische Flüchtlinge aufgefordert
worden war (Punkt 19), „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter
Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im
Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren (…)“. Das BAMF geht seit
Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region
„Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne, deshalb komme ein Widerruf
des Schutzstatus in Betracht. Allerdings lägen „für jesidische
Religionszugehörige aus dem Irak … unabhängig von der Herkunftsregion und damit
unabhängig vom Vorliegen einer Sachlagenänderung“ die Voraussetzungen des
§ 73 Absatz 3 AsylG „grundsätzlich“ vor, d. h., dass in diesen Fällen kein
Widerruf erfolgen soll, denn: „Dieser Personengruppe ist es – ungeachtet
veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat
zurückzukehren. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist mit dem vom sog.
Islamischen Staat (IS) verübten Völkermord an den Jesiden begründet“ (ebd.,
Antwort zu Frage 8a). Wie es dennoch zu so vielen Widerrufen bei jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak kommen konnte, bleibt für die Fragestellenden
unklar. Auf Nachfrage räumte das Bundesministerium des Innern und für Heimat
lediglich ein, dass es sich bei einem in Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5850 thematisierten Einzelfall um eine „fehlerhafte Entscheidung“ des
BAMF gehandelt haben müsse (vgl. Nachbeantwortung vom 20. März 2023
an die Abgeordnete Clara Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär
Mahmut Özdemir).
1. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im ersten
Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet (bitte jeweils
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in
diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw.
Rücknahme differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren nach
Schutzstatus
Widerrufsprüfverfahren
01.01. – 30.06.2023
Asylberechtigung/Flüchtlingsschutz 4.071
Subsidiärer Schutz 1.957
Abschiebungsverbot 60 V 1.501
Abschiebungsverbot 60 VII 299
Anerkennung als Flüchtling in sonstigem Drittstaat (nicht EU) 1
unbekannt 28
Gesamt 7.857
01.01. –
30.06.2023
Eingeleitete
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf
davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Herkunftsländer gesamt
7.857 9.905 51 5 517 95 300 61 139 21 8.898
darunter
Syrien 2.705 4.326 3 - 198 18 129 12 14 - 3.982
Afghanistan 1.407 1.135 - - 25 1 12 2 20 1 1.078
Irak 1.404 1.115 3 - 89 5 71 5 10 - 942
Iran 345 563 4 - 27 1 2 - - - 530
Eritrea 279 426 3 1 28 4 14 1 1 - 380
Türkei 220 450 6 - 23 11 5 4 4 1 412
Pakistan 180 286 - - 1 - - - 3 1 282
Somalia 176 266 - - 17 3 10 1 11 1 228
Russische
Föd.
138 115 - - 13 1 7 6 7 - 88
Ungeklärt 136 376 - - 20 13 11 3 - - 345
Nigeria 95 83 - - 3 1 1 - 8 3 71
Staatenlos 68 102 1 - 7 4 4 1 - - 90
Äthiopien 62 41 - - - - 2 2 3 1 36
Aserbaidschan
59 47 1 - 1 - - - 4 2 41
Sudan 38 49 - - 1 - 1 1 - - 47
Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren nach Schutzstatus Widerrufsprüfverfahren
01.01. – 31.08.2023
Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz 5.545
Subsidiärer Schutz 2.683
Abschiebungsverbot 60 V 2.080
Abschiebungsverbot 60 VII 436
Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat 1
Anerkennung als Flüchtling in sonstigem Drittstaat (nicht EU) 1
unbekannt 35
Gesamt 10.781
01.01. –
31.08.2023
Eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt
10.781 13.409 59 6 714 130 409 70 185 27 12.042
darunter
Syrien 3.760 5.730 4 - 275 26 173 13 14 - 5.264
Irak 1.938 1.547 6 1 110 6 101 5 16 - 1.314
Afghanistan 1.918 1.608 - - 34 1 16 2 28 1 1.530
Iran 452 743 5 - 40 1 4 - - - 694
Eritrea 360 556 3 1 35 4 18 1 2 1 498
Türkei 301 603 7 - 31 10 9 7 4 1 552
Somalia 246 376 - - 19 3 15 1 18 1 324
Pakistan 223 372 - - 3 1 - - 4 1 365
Ungeklärt 220 502 1 - 32 17 16 3 - - 453
Russische Föd. 186 169 - - 23 1 9 6 9 2 128
Nigeria 124 115 - - 6 2 1 - 11 3 97
Staatenlos 98 137 1 - 7 4 4 1 1 - 124
Äthiopien 75 51 - - - - 2 2 5 1 44
Aserbaidschan 75 66 1 - 1 - - - 4 2 60
Sudan 52 63 - - 1 - 2 1 - - 60
2. Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen)?
In der Gerichtsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) wird nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren unterschieden.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zeitraum:
01.01. –
30.06.2023
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
Widerruf/-
Rücknahme-
Art. 16a GG
Widerruf/-
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Kein
Widerruf/ keine
Rücknahme
Formelle
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
890 8 178 165 111 428
darunter
Irak 206 3 61 39 17 86
Syrien 137 1 34 25 12 65
Afghanistan 108 - 4 8 31 65
Ungeklärt 52 - 16 8 8 20
Armenien 46 - 8 5 - 33
Türkei 32 2 14 - 3 13
Russische Föd. 31 - 5 8 8 10
Nigeria 31 - - 9 4 18
Indien 21 - - 3 4 14
Somalia 20 - 1 6 3 10
Libanon 18 - 9 4 1 4
Iran 17 2 2 - 2 11
Serbien 15 - 2 6 1 6
Eritrea 14 - 4 1 1 8
Äthiopien 14 - 2 5 1 6
3. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen
bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer
Behörden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet,
und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem
Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren
und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/5850
darstellen)?
Seit 2023 besteht hinsichtlich der Durchführung von Widerrufs- und
Rücknahmeverfahren eine neue Rechtslage. Die Angaben zu anlassbezogenen
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Zeitraum:
01.01. –
30.06.2023
Eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt
7.857 6.783 47 3 386 77 298 61 137 21 5.915
darunter
Syrien 2.705 3.049 3 - 140 16 129 12 13 - 2.764
Afghanistan 1.407 847 - - 17 - 12 2 20 1 798
Irak 1.404 805 2 - 75 5 69 5 10 - 649
Iran 345 281 4 - 21 1 2 - - - 254
Eritrea 279 325 2 - 19 2 14 1 1 - 289
Türkei 220 187 6 - 18 8 5 4 4 1 154
Pakistan 180 204 - - - - - - 3 1 201
Somalia 176 181 - - 10 1 10 1 11 1 150
Russische Föd. 138 78 - - 11 1 7 6 7 - 53
Ungeklärt 136 211 - - 15 10 11 3 - - 185
Nigeria 95 65 - - 2 1 1 - 8 3 54
Staatenlos 68 49 1 - 4 1 4 1 - - 40
Äthiopien 62 34 - - - - 2 2 3 1 29
Aserbaidschan 59 39 1 - 1 - - - 4 2 33
Sudan 38 32 - - - - 1 1 - - 31
Zeitraum:
01.01. –
31.08.2023
Eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Herkunftsländergesamt
10.781 9.182 54 4 556 107 406 70 182 26 7.984
darunter
Syrien 3.760 4.024 4 - 205 21 173 13 13 - 3.629
Irak 1.938 1.114 5 1 94 5 99 5 16 - 900
Afghanistan 1.918 1.228 - - 24 - 16 2 28 1 1.160
Iran 452 369 5 - 33 1 4 - - - 327
Eritrea 360 408 2 - 25 2 18 1 2 1 361
Türkei 301 243 7 - 26 8 9 7 4 1 197
Somalia 246 244 - - 12 1 14 1 18 1 200
Pakistan 223 275 - - 2 1 - - 4 1 269
Ungeklärt 220 286 - - 22 13 16 3 - - 248
Russische Föd. 186 123 - - 21 1 9 6 9 2 84
Nigeria 124 88 - - 3 1 1 - 11 3 73
Staatenlos 98 68 1 - 4 1 4 1 1 - 58
Äthiopien 75 41 - - - - 2 2 5 1 34
Aserbaidschan 75 55 1 - 1 - - - 4 2 49
Sudan 52 43 - - - - 2 1 - - 41
4. Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von
Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im bisherigen Jahr 2023?
Im Zeitraum von Januar bis zum August 2023 wurden 642 Ladungen zur
Befragung im Rahmen von Widerruf- und Rücknahmeverfahren versandt.
a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?
Die Prüfung der sogenannten Fragebogenverfahren wurde Ende 2022
abgeschlossen.
b) Wie viele solcher Befragungen fanden bislang im Jahr 2023 statt?
Im Zeitraum von Januar bis zum August 2023 wurden 378 Personen befragt.
c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen
(bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw.
kein Widerruf bzw. keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren –
bitte hier nach den 5 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und
nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum:
01.01. –
31.08.2023
Entscheidungen insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a GG
Widerruf/ Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/ Rücknahme
subsidiärer Schutz
Widerruf/ Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Widerruf davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt
493 - - 45 20 8 5 3 1 437
darunter
Syrien 298 - - 15 1 - - 2 - 281
Irak 60 - - 5 2 4 1 - - 51
Ungeklärt 32 - - 10 9 - - - - 22
Afghanistan 22 - - - - - - 1 1 21
Eritrea 18 - - 2 1 - - - - 16
Iran 14 - - 1 - - - - - 13
Somalia 10 - - 1 - - - - - 9
Türkei 9 - - 4 4 - - - - 5
Russische Föd. 4 - - 1 - - - - - 3
Armenien 4 - - 3 2 1 1 - - -
Nigeria 2 - - - - - - - - 2
Sierra Leone 2 - - - - - - - - 2
Sudan 2 - - - - - - - - 2
Jordanien 2 - - 2 - - - - - -
Libanon 2 - - 1 1 1 1 - - -
d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im bisherigen
Jahr 2023 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen
oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen
daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines
gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu
gegebenenfalls vor)?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden in vier Fällen angeordneter Befragungen
Zwangsgelder festgesetzt. Andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen wurden
nicht ergriffen. Befragungen fanden daraufhin nicht statt. Rechtsmittel wurden
nicht eingelegt.
5. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage
5 auf Bundestagsdrucksache 20/5850 festgestellt, dass sich die dortige
Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in
entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte
nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige
inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Es wurden keine weiteren Herkunftsländer im Sinne der Fragestellung
festgestellt.
6. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der
Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von
Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst,
und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so
differenziert wie möglich darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
eD/mD gD hD Summe
Asyl (ohne Widerruf)* 1.155,4 1.111,1 54,3 2.320,8
Widerrufsprüfung* 53,6 50,3 2,5 106,3
Prozess gesamt 153,4 189,2 31,1 373,6
dezentral* 143,4 180,9 13,7 337,9
zentral** 10,0 8,3 17,4 35,7
Qualitätssicherung (QS) gesamt 38,5 91,5 13,5 143,5
dezentral* 30,4 62,2 6,1 98,8
Zentral** 8,1 29,3 7,4 44,8
Dublin gesamt 156,4 179,0 10,4 345,8
dezentral* 63,3 103,1 0,5 166,9
Dublinreferate** 93,1 76,0 9,9 179,0
* gemäß Personal-Ist Abfrage KW35 (28.08. – 01.09.2023)
** gemäß ZSD Stand 01.09.2023
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Asyl (ohne Widerruf)** 197,9
Widerrufsprüfung** 0,0
Prozess** 7,1
QS** 0,0
Dublin** 13,0
* Die Leiharbeitnehmenden sind in der darüberliegenden Tabelle „Personal-Einsatz ausgewählte
Bereiche“ nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des BAMF
handelt.
** gemäß Personal-Ist Abfrage KW35 (28.08. – 01.09.2023)
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.09.2023)
mD gD hD
Prozess zentral 0,0 0,0 4,5
QS zentral 0,0 5,8 1,1
Dublinverfahren 52,6 46,5 5,6
Soll in VZÄ (Stand: 01.07.2023)
mD gD hD
Prozess zentral 10,0 7,0 21,9
QS zentral 8,0 35,0 8,5
Dublin 209,0 225,5 16,0
Für den Bereich Asyl und Widerrufs- und Rücknahmeverfahren sind beim
BAMF aktuell 107 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im mD (davon 100 VZÄ
unbefristet) und 316 VZÄ im gD (davon 153 VZÄ unbefristet) in Ausschreibung.
Für die Prozessführung sind aktuell 13 VZÄ im gD (davon elf VZÄ
unbefristet) in Ausschreibung. Eine VZÄ im mD ist für den Bereich der QS aktuell in
Ausschreibung. Im Dublin-Bereich sind aktuell sechs VZÄ im mD (davon vier
VZÄ unbefristet) und 29 VZÄ im gD (davon zehn VZÄ unbefristet) in
Ausschreibung. Darüber hinaus hängt die zukünftige Personalplanung für den
operativen Bereich maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab.
7. Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus gegenüber jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden,
differenzieren) gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Herkunftsland,
Geschlecht und Status differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Irak,
jesidische
Religionszugehörigkeit
(01.01. -
31.08.2023)
Angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Gesamt Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
Gesamt 747 693 - 34 2 4 653
Männlich 450 432 - 32 2 3 395
Weiblich 297 261 - 2 - 1 258
Syrien,
jesidische
Religionszugehörigkeit
(01.01. –
31.08.2023)
Angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Gesamt Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
Gesamt 98 74 - 3 1 3 67
Männlich 53 50 - 3 1 1 45
Weiblich 45 24 - - - 2 22
a) Gegen wie viele dieser Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde Klage erhoben, wie
viele Gerichtsentscheidungen liegen hierzu vor, und was kann über
den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach
Herkunftsland und Status differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum:
01.01. –
30.06.2023
Klage
eingelegt
Gerichtsentscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Gesamt Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/ keine
Rücknahme
formelle
Verfahrenserledigungen
Syrien,
jesidische
Religionszugehörigkeit
2 13 1 9 1 1 1
Irak,
jesidische
Religionszugehörigkeit
23 93 - 35 1 9 48
b) Wie erklärt die Bundesregierung die fast 1 500 Widerrufe eines
Schutzstatus von jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak in den Jahren
von 2015 bis 2022, vor allem seit 2018 (vgl. Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/5850), vor dem Hintergrund, dass sie in
ihrer Antwort zu Frage 8a (ebd.) ausgeführt hat, dass jesidische
Religionszugehörige aus dem Irak von Widerrufen gerade nicht betroffen
sein sollen, weil ihnen vor dem Hintergrund des Völkermords an den
Jesiden eine Rückkehr nicht zumutbar sei, ungeachtet etwaig
veränderter Verhältnisse dort (dies entspricht der Schutzklausel nach
Artikel 1 C Nummer 5 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, bitte
begründen)?
Für Jesiden aus Irak wird bei Vorliegen von Widerrufs-/Rücknahmegründen die
in § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) geregelte Unzumutbarkeit der
Rückkehr grundsätzlich angenommen. Diese grundsätzliche Annahme kann
allerdings durch das individuelle Verhalten des betroffenen Ausländers
widerlegt werden. Diese individuellen Umstände werden im Rahmen der Prüfung des
Widerrufs bzw. der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch
das BAMF im Wege einer Einzelfallentscheidung einbezogen. Eine Aufhebung
des Schutzstatus kommt allerdings unter Anderem trotz des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 AsylG in Betracht, z. B. wenn der Ausländer
nachweislich unbekannt verzogen ist, bei Reisen in das Herkunftsland (welche
nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhten), bei dauerhafter Rückkehr ins
Herkunftsland, bei der Begehung von schweren Startaten oder wenn das BAMF
Kenntnis davon erlangt, dass eine weitere/andere Staatsangehörigkeit als die
irakische Staatsangehörigkeit besteht. Auch Abschiebungsverbote sind von der
Regelung des § 73 Absatz 3 AsylG nicht umfasst.
c) Was sind nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF
typische Fallkonstellationen, in denen ein Widerruf bei jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak erfolgt, obwohl bei diesen grundsätzlich
davon ausgegangen werden soll, dass die Voraussetzungen des § 73
Absatz 3 des Asylgesetzes vorliegen (vgl. Antwort zu Frage 8a auf
Bundestagsdrucksache 20/5850) – welche Ausnahmen von diesem
Grundsatz gibt es (bitte auflisten), und können diese Ausnahmen die Vielzahl
von fast 1 500 Widerrufen erklären (bitte ausführen)?
Die Entscheidungsgründe im Aufhebungsverfahren werden statistisch nicht
erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
d) Wurde die Aussage der Bundesregierung, dass für jesidische
Religionszugehörige aus dem Irak unabhängig von der Herkunftsregion und
damit unabhängig vom Vorliegen einer Sachlagenänderung die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes
grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Antwort zu Frage 8a auf
Bundestagsdrucksache 20/5850), innerhalb des BAMF durch entsprechende
Weisungen, Herkunftsländerleitsätze, Textbausteine usw. verbindlich
umgesetzt, wenn ja, wann, und wie (bitte mit Datum ausführen), und
wenn nein, warum nicht?
Das BAMF hatte Mitte 2021 zunächst eine Rückstellung von allen anhängigen
Prüfverfahren, bei denen im Anerkennungsverfahren ein Schutzanspruch
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in der Region Kurdistan und aufgrund
einer drohenden Verfolgung durch den Islamischen Staat festgestellt wurde,
aufgehoben. Zugleich stellte das BAMF fest, dass der Sondersituation von
Angehörigen des jesidischen Glaubens dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass
die Voraussetzungen zur Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 3 AsylG/Fassung
bis zum 31. Dezember 2022 (Unzumutbarkeit der Rückkehr) in der Regel als
erfüllt anzusehen sind.
Zuletzt wurde im August 2023 zudem konkretisiert, dass die Unzumutbarkeit
der Rückkehr nach § 73 Absatz 3 AsylG ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenn
beabsichtigt ist, abgeleiteten Schutz (§ 26 AsylG) gemäß § 73a AsylG zu
widerrufen. Die Umsetzung erfolgte mithilfe der im BAMF vorhandenen
Weisungsinstrumente.
e) Hält die Bundesregierung die internen Vorgaben im BAMF zum
Schutz jesidischer Flüchtlinge aus dem Irak vor einem Widerruf (siehe
oben) angesichts von fast 1 500 Widerrufen eines Schutzstatus von
jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak in den Jahren 2015 bis 2022
(siehe oben) für ausreichend, wenn ja, wie wird das angesichts der Zahlen
begründet, und wenn nein, welche Maßnahmen wird sie diesbezüglich
gegebenenfalls ergreifen (bitte darstellen)?
Mit der in der Antwort zu Frage 7d dargestellten Weisungslage ist
sichergestellt, dass die Aufhebung eines Schutzstatus von Jesiden nur in den in der
Antwort zu Frage 7b genannten Fallkonstellationen erfolgt.
f) Wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29.
November 2022 (8 A 4314/21; vgl. Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/5850) zu dem Fall des Widerrufs bei einem jesidischen
Flüchtling aus dem Irak, bei dem die Bundesregierung auf Nachfrage
bestätigte, dass es sich um eine Fehlentscheidung gehandelt haben
müsse (vgl. Nachbeantwortung vom 20. März 2023 an die
Abgeordnete Clara Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Mahmut
Özdemir), innerhalb des BAMF durch interne Weisungsvorgaben
umgesetzt, insbesondere der Gesichtspunkt (vgl. Urteil, a. a. O., Seite
15 f.), dass es für die Anwendung der Schutzklausel nach § 73 Absatz
3 des Asylgesetzes auch genügt, dass eine Verfolgung drohte (hier: die
Betroffenen, die dem Völkermord also noch entkommen konnten; bitte
ausführen), und wenn nein, warum nicht?
Das in der Fragestellung genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Hamburg
vom 29. November 2022 wurde mithilfe der im BAMF vorhandenen
Weisungsinstrumente umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7d
verwiesen.
g) Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des einstimmigen
Beschlusses des Deutschen Bundestages zum weiteren Schutz für
jesidische Flüchtlinge aus dem Irak (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), dazu bereit, bereits erfolgte Widerrufe eines Schutzstatus bei
dieser Personengruppe noch einmal überprüfen zu lassen, und wenn nein,
warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass die Überprüfung einer
Widerrufsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte zum Teil Jahre
dauern und für die Betroffenen – in der Regel Überlebende eines
brutalen Völkermords – mit erheblichen Unsicherheitsgefühlen
verbunden sein kann, was den Fragestellenden unzumutbar erscheint?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15c der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3839 verwiesen.
h) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur
Umsetzung der vom Bundestag einstimmig beschlossenen Forderung
Nummer 19 auf Bundestagsdrucksache 20/5228, „Êzîdinnen und Êzîden
weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden
Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz
zu gewähren“, unternommen (bitte mit Datum auflisten), auch vor
dem Hintergrund der seit Jahren sinkenden bereinigten Schutzquote
bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak (im Jahr 2022: 48,6 Prozent,
vgl. Antwort zu Frage 9c auf Bundestagsdrucksache 20/5850)?
Der genannte Beschluss des Deutschen Bundestages wird vom BAMF im
Rahmen der Asylverfahren einbezogen, die auf Grundlage der rechtlichen
Vorgaben des Asylgesetzes und der Richtlinien der Europäischen Union für die
Anerkennung der Asylberechtigung beziehungsweise die Zuerkennung
internationalen Schutzes im Einzelfall geführt und entschieden werden. Dabei
bezieht das BAMF unterschiedliche Erkenntnismittel ein, die zumindest in Teilen
auch dem Beschluss des Deutschen Bundestages zugrunde liegen.
8. Wie waren die Entscheidungen zu jesidischen Asylsuchenden aus dem
Irak bzw. aus Syrien im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Herkunftsland
und Status bzw. Ablehnungen bzw. formellen Entscheidungen und
Geschlecht differenzieren und jeweils auch die bereinigte Schutzquote
angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Syrien,
jesidische
Religionszugehörigkeit
(01.01. –
31.08.2023)
Entscheidungen über Asylanträge
Gesamt Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem. § 4
I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet/
offens.
unbegründet)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
formeller
Entscheidungen
Gesamt 337 1 84 207 7 - 38 100,0 %
männlich 187 1 46 118 4 - 18 100,0 %
weiblich 150 - 38 89 3 - 20 100,0 %
Irak,
jesidische
Religionszugehörigkeit
(01.01. –
31.08.2023)
Entscheidungen über Asylanträge
Gesamt Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem. § 4
I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet /
offens.
unbegründet)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
formeller
Entscheidungen
Gesamt 2.507 5 926 38 184 958 396 54,6 %
männlich 1.353 2 472 15 67 533 264 51,1 %
weiblich 1.154 3 454 23 117 425 132 58,4 %
a) Warum hält das BAMF – im Gegensatz zum vom Deutschen
Bundestag einstimmig beschlossenen Antrag auf Bundestagsdrucksache
20/5528, in dem es heißt, dass angesichts der immer noch „hoch
volatilen Sicherheitslage“ jesidischen Flüchtlingen eine Rückkehr kaum
möglich sei (ebd., I., S. 2) – eine sichere Rückkehr für jesidische
Flüchtlinge aus dem Irak nicht grundsätzlich für unzumutbar (vgl.
Antwort zu Frage 9d auf Bundestagsdrucksache 20/5850, wo es
umgekehrt nur heißt, dass „eine sichere Rückkehr jedenfalls nicht
grundsätzlich anzunehmen“ sei), obwohl nach Kenntnis des BAMF (vgl.
ebd.) die Situation in Sinjar „weiterhin durch die Anwesenheit
verschiedener bewaffneter Gruppen geprägt“ sei und ehemals von Jesiden
bewohnte Gebiete „teilweise durch Milizen und andere Gruppen
besetzt“ seien und es zudem „neben bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen diesen Gruppen“ „in der Region regelmäßig zu Drohnen-
und Luftangriffen des türkischen Militärs“ komme (bitte begründen)?
Nach Kenntnis des BAMF droht in der Region Kurdistan-Irak religiösen oder
ethnischen Minderheiten gegenwärtig in der Regel keine Gewalt oder
Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Die Bewertung der
Sicherheitslage im Gebiet Sinjar ist demnach nicht maßgeblich von der
Religionszugehörigkeit der irakischen Staatsangehörigen beeinflusst. Entscheidungen
werden entsprechend im Rahmen einer Einzelfallentscheidung anhand der
aktuellen Lage vor Ort und den vorhandenen Erkenntnissen zur individuellen
Person getroffen.
b) In welchen konkreten Fallkonstellationen wird im BAMF im
Ausnahmefall von einer internen Fluchtalternative im Irak für jesidische
Flüchtlinge ausgegangen (vgl. Antwort zu Frage 10b auf
Bundestagsdrucksache 20/5850)?
Im Irak ist interner Schutz derzeit nur im Ausnahmefall möglich. Das
Vorhandensein von internen Schutzmöglichkeiten wird stets im Einzelfall geprüft und
bewertet und ist maßgeblich abhängig von den individuellen Umständen des
jeweiligen Einzelfalles, insbesondere vom persönlichen Profil, dem Heimatort
sowie dem Zielort der Person. In die Beurteilung sind die jeweiligen Zugangs-
und Niederlassungsbeschränkungen sowie die aktuelle Sicherheitslage in dem
betroffenen Gebiet mit einzubeziehen.
9. Wie viele jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte
differenzieren) leben derzeit mit welchem Status in Deutschland (bitte nach
gewährtem Schutzstatus, Asylsuchenden, rechtskräftig abgelehnten
Asylsuchenden – Geduldete bzw. Ausreisepflichtige ohne Duldung –,
sonstigen Aufenthaltstiteln und insgesamt nach Bundesländern und Geschlecht
differenzieren), und bei wie vielen dieser Personen war zuletzt eine
Widerrufsprüfung anhängig, abgeschlossen (mit welchem Ergebnis) bzw.
noch nicht eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Zum ersten Teil der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Erkenntnisse vor. Aus dem Ausländerzentralregister lassen sich valide
Angaben zum Bestand von in Deutschland lebenden Personen differenziert
nach Religionszugehörigkeiten nicht ermitteln.
Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2023 entschiedenen bzw.
die am 31. August 2023 anhängigen Widerrufe können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Zur Anzahl der noch nicht eingeleiteten Verfahren können
keine Angaben gemacht werden.
ENTSCHEIDUNGEN über Widerrufsprüfverfahren
gesamt Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/ Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/ keine
Rücknahme
anhängige
Widerrufsprüfverfahren
Irak
jesidische
Religionszugehörigkeit
693 0 34 2 4 653 8.397
Syrien
jesidische
Religionszugehörigkeit
74 0 3 1 3 67 806
10. Wie ist der aktuelle Stand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen in
Bezug auf die ehemalige BAMF-Leiterin in Bremen?
Die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens dauert weiterhin an. Über konkrete
Einzelheiten können aufgrund des Persönlichkeitsrechts Dritter keine
Auskünfte erteilt werden.
a) Wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat unter der
neuen Leitung von Nancy Faeser auf Anfrage erklärt, es sehe „keine
Veranlassung, in diesem Zusammenhang weiter tätig zu werden“
(Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/940), ist das dann so zu
verstehen, dass die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, keinen Anlass für eine Entschuldigung oder
Rehabilitierung der Beamtin sieht, trotz der öffentlichen Verleumdungen und
Vorverurteilungen ihrer Person bzw. ihrer Tätigkeit durch das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter der Leitung von
Horst Seehofer bzw. durch den damaligen Staatssekretär Stephan
Mayer (vgl. hierzu die die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32466, insbesondere die
Vorbemerkung der Fragestellenden) und obwohl die Beamtin nach
Einschätzungen in der Presse (vgl. ebd.) durch ihr Handeln die
Bundesrepublik Deutschland davor bewahrte, menschenrechtswidrige
Abschiebungen nach Bulgarien vorgenommen zu haben und sie in ihrem
Handeln durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. ebd.)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32466 sowie zu
Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/940, mit ergänzenden Angaben, verwiesen.
b) Bedeutet der Verweis darauf, dass der Themenkomplex in der 19.
Legislaturperiode „umfangreich aufgearbeitet“ worden sei und die
Bundesregierung „dazu mehrfach Stellung genommen“ habe (vgl.
ebd.), dass die amtierende Bundesinnenministerin Nancy Faeser keine
abweichende Bewertung des Vorgangs und des Umgangs mit der
Beamtin im Vergleich zur vorherigen Bundesregierung hat und sie
diesbezüglich auch keine Versäumnisse des Ministeriums bzw. des BAMF
und keinen entsprechenden Handlungsbedarf sieht (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/32466 sowie zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/940, mit ergänzenden Angaben, verwiesen. Das
Bundesministerium des Innern und für Heimat sieht keinen Anlass, in diesem
Zusammenhang weiter tätig zu werden.
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