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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

29.09.2023

Aktualisiert

19.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/824907.09.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Etwa 850 000 Asyl-Widerrufsverfahren sind in den letzten Jahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeleitet worden: Gab es im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige solcher Verfahren (3 170), waren es im Jahr 2017 bereits über 77 000 (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1217). In den Jahren 2018 und 2019 kam es zu jeweils etwa 200 000 Überprüfungen, fast 188 000 waren es im Jahr 2020 (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Seitdem sinkt die Zahl der Widerrufsprüfungen, von gut 117 000 im Jahr 2021 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/940) auf etwa 51 500 im Jahr 2022 (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Die Widerrufsquote lag im Jahr 2022 bei 8,1 Prozent (2021: 3,9 Prozent), nur bei 2 Prozent der Überprüfungen erfolgte eine Rücknahme des gewährten Schutzstatus, d. h. dass das BAMF in diesen Fällen der Auffassung war, dass ein Schutzstatus zu Unrecht erteilt wurde, etwa aufgrund falscher Angaben. In den übrigen Fällen erfolgten Widerrufe, die vor allem mit einer geänderten Lage im Herkunftsland begründet wurden, d. h., dass der Schutzstatus trotz des Widerrufs ursprünglich zu Recht erteilt worden war.

Infolge einer Rechtsänderung von Ende 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456) kam es im Rahmen von Widerrufsprüfungen zu mehr als 100 000 mündlichen Befragungen anerkannt Schutzberechtigter, deren Schutzstatus zu 99 Prozent bestätigt wurde. Bei den zuvor im rein schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlingen lag diese Quote im Jahr 2020 sogar bei 99,4 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Die Annahme, bei den sogenannten „Fragebogenverfahren“ der Jahre 2015 und 2016 könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), findet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Fragestellenden keine Bestätigung.

Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen zeitweilig stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2022 waren 202 und zu Beginn des Jahres 2023 noch 112 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst. Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327) – die Fraktion DIE LINKE. hatte dies bereits im Jahr 2008 gefordert (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8838). Dies wird nach Einschätzung der Fragestellenden zu einer weiter rückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote führen, weil nur solche Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass hierfür vorliegt (etwa eine geänderte Lageeinschätzung zum Herkunftsland).

Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es zuletzt bei irakischen Flüchtlingen, auch bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak, die häufig Überlebende des Genozids durch den „Islamischen Staat“ (IS) im Jahr 2014 sind. Insgesamt wurde von 2015 bis 2022 der Schutzstatus von 1 475 jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak widerrufen (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Diese Praxis steht nach Auffassung der Fragestellenden im Widerspruch zu einem einstimmig gefassten Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. Plenarprotokoll 20/79, S. 9428 ff. und Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/5228), mit dem die Bundesregierung angesichts einer „hoch volatilen Sicherheitslage“ für jesidische Flüchtlinge aufgefordert worden war (Punkt 19), „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren (…)“. Das BAMF geht seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region „Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne, deshalb komme ein Widerruf des Schutzstatus in Betracht. Allerdings lägen „für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak … unabhängig von der Herkunftsregion und damit unabhängig vom Vorliegen einer Sachlagenänderung“ die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 AsylG „grundsätzlich“ vor, d. h., dass in diesen Fällen kein Widerruf erfolgen soll, denn: „Dieser Personengruppe ist es – ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist mit dem vom sog. Islamischen Staat (IS) verübten Völkermord an den Jesiden begründet“ (ebd., Antwort zu Frage 8a). Wie es dennoch zu so vielen Widerrufen bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak kommen konnte, bleibt für die Fragestellenden unklar. Auf Nachfrage räumte das Bundesministerium des Innern und für Heimat lediglich ein, dass es sich bei einem in Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5850 thematisierten Einzelfall um eine „fehlerhafte Entscheidung“ des BAMF gehandelt haben müsse (vgl. Nachbeantwortung vom 20. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Mahmut Özdemir).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet (bitte jeweils Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?

2

Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen)?

3

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/5850 darstellen)?

4

Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im bisherigen Jahr 2023?

a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?

b) Wie viele solcher Befragungen fanden bislang im Jahr 2023 statt?

c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren – bitte hier nach den 5 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?

d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im bisherigen Jahr 2023 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor)?

5

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/5850 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

6

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

7

Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status differenzieren)?

a) Gegen wie viele dieser Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen hierzu vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland und Status differenzieren)?

b) Wie erklärt die Bundesregierung die fast 1 500 Widerrufe eines Schutzstatus von jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak in den Jahren von 2015 bis 2022, vor allem seit 2018 (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850), vor dem Hintergrund, dass sie in ihrer Antwort zu Frage 8a (ebd.) ausgeführt hat, dass jesidische Religionszugehörige aus dem Irak von Widerrufen gerade nicht betroffen sein sollen, weil ihnen vor dem Hintergrund des Völkermords an den Jesiden eine Rückkehr nicht zumutbar sei, ungeachtet etwaig veränderter Verhältnisse dort (dies entspricht der Schutzklausel nach Artikel 1 C Nummer 5 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, bitte begründen)?

c) Was sind nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF typische Fallkonstellationen, in denen ein Widerruf bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak erfolgt, obwohl bei diesen grundsätzlich davon ausgegangen werden soll, dass die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes vorliegen (vgl. Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/5850) – welche Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es (bitte auflisten), und können diese Ausnahmen die Vielzahl von fast 1 500 Widerrufen erklären (bitte ausführen)?

d) Wurde die Aussage der Bundesregierung, dass für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak unabhängig von der Herkunftsregion und damit unabhängig vom Vorliegen einer Sachlagenänderung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/5850), innerhalb des BAMF durch entsprechende Weisungen, Herkunftsländerleitsätze, Textbausteine usw. verbindlich umgesetzt, wenn ja, wann, und wie (bitte mit Datum ausführen), und wenn nein, warum nicht?

e) Hält die Bundesregierung die internen Vorgaben im BAMF zum Schutz jesidischer Flüchtlinge aus dem Irak vor einem Widerruf (siehe oben) angesichts von fast 1 500 Widerrufen eines Schutzstatus von jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak in den Jahren 2015 bis 2022 (siehe oben) für ausreichend, wenn ja, wie wird das angesichts der Zahlen begründet, und wenn nein, welche Maßnahmen wird sie diesbezüglich gegebenenfalls ergreifen (bitte darstellen)?

f) Wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 (8 A 4314/21; vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5850) zu dem Fall des Widerrufs bei einem jesidischen Flüchtling aus dem Irak, bei dem die Bundesregierung auf Nachfrage bestätigte, dass es sich um eine Fehlentscheidung gehandelt haben müsse (vgl. Nachbeantwortung vom 20. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Mahmut Özdemir), innerhalb des BAMF durch interne Weisungsvorgaben umgesetzt, insbesondere der Gesichtspunkt (vgl. Urteil, a. a. O., Seite 15 f.), dass es für die Anwendung der Schutzklausel nach § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes auch genügt, dass eine Verfolgung drohte (hier: die Betroffenen, die dem Völkermord also noch entkommen konnten; bitte ausführen), und wenn nein, warum nicht?

g) Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des einstimmigen Beschlusses des Deutschen Bundestages zum weiteren Schutz für jesidische Flüchtlinge aus dem Irak (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dazu bereit, bereits erfolgte Widerrufe eines Schutzstatus bei dieser Personengruppe noch einmal überprüfen zu lassen, und wenn nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass die Überprüfung einer Widerrufsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte zum Teil Jahre dauern und für die Betroffenen – in der Regel Überlebende eines brutalen Völkermords – mit erheblichen Unsicherheitsgefühlen verbunden sein kann, was den Fragestellenden unzumutbar erscheint?

h) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Umsetzung der vom Bundestag einstimmig beschlossenen Forderung Nummer 19 auf Bundestagsdrucksache 20/5228, „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“, unternommen (bitte mit Datum auflisten), auch vor dem Hintergrund der seit Jahren sinkenden bereinigten Schutzquote bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak (im Jahr 2022: 48,6 Prozent, vgl. Antwort zu Frage 9c auf Bundestagsdrucksache 20/5850)?

8

Wie waren die Entscheidungen zu jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak bzw. aus Syrien im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Herkunftsland und Status bzw. Ablehnungen bzw. formellen Entscheidungen und Geschlecht differenzieren und jeweils auch die bereinigte Schutzquote angeben)?

a) Warum hält das BAMF – im Gegensatz zum vom Deutschen Bundestag einstimmig beschlossenen Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/5528, in dem es heißt, dass angesichts der immer noch „hoch volatilen Sicherheitslage“ jesidischen Flüchtlingen eine Rückkehr kaum möglich sei (ebd., I., S. 2) – eine sichere Rückkehr für jesidische Flüchtlinge aus dem Irak nicht grundsätzlich für unzumutbar (vgl. Antwort zu Frage 9d auf Bundestagsdrucksache 20/5850, wo es umgekehrt nur heißt, dass „eine sichere Rückkehr jedenfalls nicht grundsätzlich anzunehmen“ sei), obwohl nach Kenntnis des BAMF (vgl. ebd.) die Situation in Sinjar „weiterhin durch die Anwesenheit verschiedener bewaffneter Gruppen geprägt“ sei und ehemals von Jesiden bewohnte Gebiete „teilweise durch Milizen und andere Gruppen besetzt“ seien und es zudem „neben bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen Gruppen“ „in der Region regelmäßig zu Drohnen- und Luftangriffen des türkischen Militärs“ komme (bitte begründen)?

b) In welchen konkreten Fallkonstellationen wird im BAMF im Ausnahmefall von einer internen Fluchtalternative im Irak für jesidische Flüchtlinge ausgegangen (vgl. Antwort zu Frage 10b auf Bundestagsdrucksache 20/5850)?

9

Wie viele jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) leben derzeit mit welchem Status in Deutschland (bitte nach gewährtem Schutzstatus, Asylsuchenden, rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden – Geduldete bzw. Ausreisepflichtige ohne Duldung –, sonstigen Aufenthaltstiteln und insgesamt nach Bundesländern und Geschlecht differenzieren), und bei wie vielen dieser Personen war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig, abgeschlossen (mit welchem Ergebnis) bzw. noch nicht eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

10

Wie ist der aktuelle Stand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf die ehemalige BAMF-Leiterin in Bremen?

a) Wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat unter der neuen Leitung von Nancy Faeser auf Anfrage erklärt, es sehe „keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weiter tätig zu werden“ (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/940), ist das dann so zu verstehen, dass die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, keinen Anlass für eine Entschuldigung oder Rehabilitierung der Beamtin sieht, trotz der öffentlichen Verleumdungen und Vorverurteilungen ihrer Person bzw. ihrer Tätigkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter der Leitung von Horst Seehofer bzw. durch den damaligen Staatssekretär Stephan Mayer (vgl. hierzu die die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32466, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden) und obwohl die Beamtin nach Einschätzungen in der Presse (vgl. ebd.) durch ihr Handeln die Bundesrepublik Deutschland davor bewahrte, menschenrechtswidrige Abschiebungen nach Bulgarien vorgenommen zu haben und sie in ihrem Handeln durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. ebd.)?

b) Bedeutet der Verweis darauf, dass der Themenkomplex in der 19. Legislaturperiode „umfangreich aufgearbeitet“ worden sei und die Bundesregierung „dazu mehrfach Stellung genommen“ habe (vgl. ebd.), dass die amtierende Bundesinnenministerin Nancy Faeser keine abweichende Bewertung des Vorgangs und des Umgangs mit der Beamtin im Vergleich zur vorherigen Bundesregierung hat und sie diesbezüglich auch keine Versäumnisse des Ministeriums bzw. des BAMF und keinen entsprechenden Handlungsbedarf sieht (bitte begründen)?

Berlin, den 4. September 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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