Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8262 –
Stand und fehlende Einträge im Transparenzregister
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 30. Juni 2023 endete die Verfolgungsfreiheit für die im
Transparenzregister eintragungspflichtigen GmbHs. Tatsächlich waren im vergangenen Jahr mit
Stand zum 17. August 2022 von 1 476 816 eintragungspflichtigen GmbHs
lediglich 740 649 eingetragen – damit lag für knapp die Hälfte aller GmbHs
keine Eintragung vor. Es fehlten 736 167 GmbHs (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3112),
wodurch das Transparenzregister bis dahin nach Ansicht der Fragestellenden nur
sehr lückenhaft umgesetzt war. Nachdem Bußgelder für die
eintragungspflichtigen Gesellschaften mehrmals ausgesetzt worden waren, werden diese nun für
GmbHs bei Nichteintragung seit dem 1. Juli 2023 erhoben. Für die
Kommanditgesellschaften (KGs) endet die Frist erst zum Ende des Jahres 2023.
Zudem endete die Frist für die Übermittlung der Grundbuchdaten an den
Bundesanzeiger am 31. Juli 2023. Die Verknüpfung zwischen Grundbuchdaten
und Transparenzregister war durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im
Herbst 2022 geschaffen worden. Sie ist ein wichtiger Schritt für einen
transparenteren Immobilienmarkt und schafft eine zentrale Abfragemöglichkeit.
Das Transparenzregister war im Jahr 2017 in Deutschland eingeführt worden.
Es soll dabei helfen, den tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens zu
identifizieren und zu mehr Transparenz bei komplizierten
Eigentümerstrukturen, Firmengeflechten und Finanzflüssen beitragen. Ob das
Transparenzregister diese Wirksamkeit entfalten kann, hängt stark davon ab, wie vollständig
und exakt die Eintragungen der eintragungspflichtigen Rechtseinheiten sind,
aber auch davon, wie das Transparenzregister geführt wird und ob die
Richtigkeit der Einträge kontrolliert wird. Wie es sich dazu aktuell verhält, ist
Gegenstand dieser Kleinen Anfrage.
Im aktuellen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von
Finanzkriminalität“ des Bundesministeriums der Finanzen werden weitere
Maßnahmen vorgesehen, um die Qualität der im Transparenzregister
hinterlegten Daten zu verbessern. Zudem soll ein Immobilientransaktionsregister
eingerichtet werden, um die Transparenz im Immobilienbereich im Sinne
einer verbesserten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie einer effektiveren Sanktionsdurchsetzung zu fördern.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8480
20. Wahlperiode 27.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
21. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Anlass für eine erneute Abfrage geben neben den im Rahmen des
„Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes“ vorgesehen Maßnahmen auch das Ende der
Verfolgungsfreiheit für die eintragungspflichtigen GmbHs sowie das
Auslaufen der Stichtagsregelung für die Übermittlung der Grundbuchdaten. Zudem
bietet das Transparenzregister eine wichtige Datengrundlage für die Suche
nach verdächtigem Vermögen sowie zur Ermittlung und Einfrierung von
Oligarchen-Vermögen im Rahmen der Sanktionsdurchsetzung. Es stellt sich die
Frage, welche Wirksamkeit das Transparenzregister in dieser Hinsicht
entfalten kann. Wichtige Anhaltspunkte hierfür gibt unter anderem die Nationale
Sicherheitsstrategie der Bundesregierung, welche zum Ziel hat, die
„Transparenz bei Vermögensverhältnissen [zu] verbessern, um Geldwäsche effektiver
zu bekämpfen, Sanktionsregime besser umzusetzen und Grunderwerb zu
sicherheitsgefährdenden Zwecken rechtzeitig erkennen zu können.“ (vgl.
Wehrhaft. Resilient. Nachhaltig. Integrierte Sicherheit für Deutschland. Nationale
Sicherheitsstrategie, S. 55)
1. Wie viele Organisationen bzw. Vereinigungen sind insgesamt nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang im Transparenzregister
eingetragen (bitte zum Stand Ende August 2022 und darauffolgend für jeden
Monat bis zum aktuellen Datum aufschlüsseln)?
Die Anzahl zum jeweiligen Datum entnehmen Sie bitte der nachfolgenden
Auflistung:
Datum Anzahl Rechtseinheiten mit
eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten
31.08.2022 1.017.655
30.09.2022 1.047.107
31.10.2022 1.061.280
30.11.2022 1.341.239
31.12.2022 1.593.939
31.01.2023 1.609.129
28.02.2023 1.648.236
31.03.2023 1.663.805
30.04.2023 1.689.934
31.05.2023 1.708.623
30.06.2023 1.725.488
31.07.2023 1.746.086
31.08.2023 1.761.695
2. Wie viele eintragungspflichtige Organisationen bzw. Vereinigungen gibt
es zum aktuellen Zeitpunkt, und wie viele davon sind bisher jeweils
eingetragen (bitte nach Rechtsform oder ersatzweise entsprechend der
Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes [GwG]
aufschlüsseln)?
Im Transparenzregister werden aufgrund der Übertragung der Indexdaten aus
den Registern der Länder alle in Deutschland erfassten Rechtseinheiten geführt.
Vor diesem Hintergrund wird die Frage 2 so verstanden, dass sie auf die Anzahl
der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten abzielt. Die Anzahl (Stand: 11.
September 2023) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:
Rechtsform Anzahl der im
Transparenzregister geführten
bzw.
mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten
Davon mit einer
Mitteilung der
wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 13.014 11.180
Eingetragene Genossenschaft 9.627 6.406
Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
451 80
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
1.527.931 957.878
Kommanditgesellschaft 300.754 207.651
Kommanditgesellschaft auf
Aktien
395 328
Offene Handelsgesellschaft 22.451 9.730
Partnerschaftsgesellschaft 17.675 8.760
Europäische Genossenschaft 26 16
Societas Europaea 1.028 914
Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
169 109
Trust 386 371
Stiftung 5.163 5.163
Sonstige (hier fallen auch
Stiftungen darunter, die
seinerzeit die Rechtsform noch
nicht konkret angegeben
haben)
20.575 20.177
Verein 621.053 541.347
Ausländische Vereinigung 2.641 2.600
3. Bei wie vielen der aktuell gültigen Mitteilungen wurde mindestens eine
Personen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1a GwG als wirtschaftlich
Berechtigte gemeldet?
Derzeit (Stand: 11. September 2023) gibt es 977 789 aktuell gültige
Mitteilungen mit mindestens einem wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 3
Nummer 1a GwG.
4. Bei wie vielen der aktuell gültigen Mitteilungen wurden lediglich
Personen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1b GwG als wirtschaftlich Berechtigte
gemeldet?
Derzeit (Stand: 11. September 2023) gibt es 38.634 aktuell gültige Mitteilungen
mit mindestens einem wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 3 Nummer
1b GwG.
5. Bei wie vielen der aktuell gültigen Mitteilungen wurden lediglich
Personen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG als wirtschaftlich Berechtigte
gemeldet?
Derzeit (Stand: 11. September 2023) gibt es 231 410 aktuell gültige
Mitteilungen, bei denen wirtschaftlich Berechtigte nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c
GwG vorhanden sind. Zusätzlich gibt es ca. 540 000 Mitteilungen nach § 20a
GwG, bei denen die Vereinsvorstände aus dem Vereinsregister durch die
registerführende Stelle automatisch als fiktive wirtschaftlich Berechtigte in das
Transparenzregister übertragen wurden.
a) Wie viele dieser Meldungen erfolgten nach dem 1. Januar 2023?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 11. September 2023 sind insgesamt
46 760 Mitteilungen mit fiktiven wirtschaftlich Berechtigten im
Transparenzregister eingegangen.
b) Bei wie vielen davon wurden Gründe nach § 19 Absatz 3 Satz 2 GWG
genannt?
Bei 46.703 Mitteilungen wurden die Gründe nach § 19 Absatz 3 Satz 2 GwG
genannt. Bei der Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten über die Webseite
des Transparenzregisters ist die Angabe von Gründen nach § 19 Absatz 3
Satz 2 GwG obligatorisch, wenn fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 19
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1c GwG mitgeteilt werden. Die geringfügige
Abweichung im Vergleich zur Antwort auf die Frage 5a ist laut der registerführenden
Stelle auf Altdaten zurückzuführen, das heißt auf vor Inkrafttreten des § 19
Absatz 3 Satz 2 GwG begonnene Eintragungen.
c) Welches sind die Gründe, die dafür angeführt werden, dass ein fiktiver
wirtschaftlich Berechtigter nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG
eingetragen wird (bitte die Gründe aufschlüsseln und die jeweilige
Häufigkeit angeben)?
Als Gründe können gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausgewählt werden, dass
entweder keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich
Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt (das heißt
niemand hält mehr als 25 Prozent; Streubesitz), oder dass die Ermittlung eines
wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach
Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.
Die Anzahl (Stand: 11. September 2023) der ausgewählten Gründe seit dem
1. Januar 2023 entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:
Grund Anzahl
Kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter vorhanden 42.821
Ermittlung nicht möglich 4.145
6. Wie häufig wurde seit 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung auf das
Transparenzregister zugegriffen (bitte nach Einsichtnehmenden – also
Behörde, Verpflichtete nach dem GwG, Öffentlichkeit – und Jahr
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Einsichtnahmen (Stand: 8. September 2023) entnehmen Sie
bitte der nachfolgenden Tabelle:
2021 2022 2023
anteilig
Behörde
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GwG)
24.025 30.922 7.403
Verpflichteter
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GwG)
627.673 894.364 874.474
2021 2022 2023
anteilig
Mitglieder der Öffentlichkeit
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
GwG)
86.381 295.332 63.630
Gesamt 738.079 1.220.618 945.507
7. Wie viele automatisierte Datenabrufe (sog. Rückwärtssuchen) zur
Ermittlung von Unternehmensbeteiligungen von Personen, Organisationen
und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss
2014/145/der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) des
Rates der Europäischen Union in Deutschland unterliegen, wurden durch
von Ländern zu bestimmende Behörden einerseits sowie von
Zollkriminalamt, Bundesbank und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
andererseits nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes am 28. Mai 2022 im
Transparenzregister vorgenommen (bitte nach Möglichkeit unter Nennung der Behörden
nach Jahr bis zum aktuellen Datum aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese
Informationen werden seitens der registerführenden Stelle nicht erhoben.
a) Verfügen Zollkriminalamt, Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle inzwischen über eine entsprechende Anbindung an das
Transparenzregister, damit sie Daten automatisiert abrufen können, und so
„zum Zweck der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgabe effektiver
nachkommen können, insbesondere bei der Ermittlung von
Informationen, bei welchen Unternehmen solche Personen wirtschaftlich
Berechtigte sind, die von Sanktionen der Europäischen Union betroffen
sind“ (Bundestagsdrucksache 20/1740, S. 20)?
Das Zollkriminalamt ist seit dem 2. März 2023 an die Schnittstelle nach § 26a
GwG angebunden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist
bislang nicht angebunden.
b) Wenn ja, wann ist die Anbindung erfolgt, und wie verlief der
Umstellungsprozess?
Hinsichtlich des Zollkriminalamts verlief die Anbindung ohne Auffälligkeiten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen.
c) Wie oft wurden Datenabrufe im Transparenzregister im Rahmen der
Sanktionsdurchsetzung durch die seit 1. Januar 2023 tätige
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Besonderen vorgenommen?
Durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden seit dem
1. Januar 2023 insgesamt 11.654 Datenabrufe gemäß § 26a GwG im
Transparenzregister vorgenommen. Diese Zahl konnte abweichend von der Antwort zu
Frage 7 seitens der registerführenden Stelle ermittelt werden, weil bis zur
vollständigen Anbindung der ZfS von einer Übergangslösung Gebrauch gemacht
wird. Zu Abrufen der ZfS nach § 23 GwG liegen der registerführenden Stelle
keine Erkenntnisse vor.
d) Haben das Sanktionsregime im Zusammenhang mit dem russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine und die neuen Meldepflichten von
gelisteten Personen und Entitäten für ihre eingefrorenen
Vermögenswerte neue Erfordernisse in Hinsicht auf Vollständigkeit von
Eintragungen im Transparenzregister offenkundig werden lassen, etwa was
die Ermittlung und Feststellung von Firmenvermögen bzw.
Firmenanteilen angeht?
Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund der genannten Umstände neue
Erfordernisse zur Vollständigkeit von Eintragungen bestehen. Möglicherweise können
sich Anhaltspunkte im Sinne der Fragstellung im Rahmen der Evaluierung der
Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SanktDG) I und II im Jahr 2024 ergeben.
e) Konnte das Transparenzregister für die Schaffung des neuen Registers
für sanktionsbefangenes Vermögen einschließlich
Unternehmensbeteiligungen genutzt werden (wenn ja, bitte ausführen, inwiefern)?
Die ZfS hat damit begonnen, die Grundlagen für den Aufbau eines
elektronischen Registers nach § 14 SanktDG zu schaffen. Inwiefern das
Transparenzregister zukünftig für den Aufbau des Vermögensregisters genutzt wird, kann
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 7c verwiesen.
f) Wie viele Unternehmen haben von der Bestellung eines
Sonderbeauftragten bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung Gebrauch
gemacht?
Die ZfS kann von Amts wegen oder auf Antrag besondere
Überwachungsmaßnahmen gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese gegen ein
Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach EU-Recht verstoßen hat oder ein solcher
Verstoß unmittelbar bevorsteht (vgl.
§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SanktDG). Ein Antrag auf Einleitung besonderer
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 SanktDG wurde bislang von
keiner juristischen Person oder Personengesellschaft gestellt.
8. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden seit August 2022
eröffnet (bitte seit August 2022 nach Monat aufschlüsseln)?
Die Anzahl eröffneter Ordnungswidrigkeitenverfahren (das heißt ohne
Prüfverfahren) sind der folgenden Tabelle (Stand: 13. September 2023) zu entnehmen.
Gesamt seit Februar 2018 26.732
08/22 109
09/22 66
10/22 162
11/22 203
12/22 97
01/23 96
02/23 64
03/23 93
04/23 15
05/23 19
06/23 134
Gesamt seit Februar 2018 26.732
07/23 109
08/23 117
09/23 (anteilig) 17
9. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden seit August 2022
rechtskräftig abgeschlossen (bitte bis zum aktuellen Datum nach Monat
aufschlüsseln)?
Die Anzahl beendeter Ordnungswidrigkeitenverfahren (einschließlich
Prüfverfahren) sind der folgenden Tabelle (Stand: 13. September 2023) zu entnehmen.
Gesamt seit Februar 2018 35.516
08/22 488
09/22 468
10/22 510
11/22 468
12/22 300
01/23 338
02/23 308
03/23 186
04/23 88
05/23 118
06/23 148
07/23 246
08/23 278
09/23 (anteilig) 103
10. Mit welchem Ergebnis wurden die abgeschlossenen Verfahren beendet,
und wie hoch waren die bisher verhängten Bußgelder (bitte mindestens
nach „eingestellt oder nicht eröffnet“, „Verwarnungsgelder“, „Bußgelder
unter 1 000 Euro“ und „Bußgelder über 1 000 Euro“ aufschlüsseln sowie
die Summe der Bußgelder pro Kategorie aufführen)?
Die Anzahl sind der folgenden Tabelle (Stand: 13. September 2023) zu
entnehmen.
Eingestellt oder nicht eröffnet 21.330
Verwarnungsgelder 7.446
Bußgelder des BVA 6.740
> Anzahl Bußgelder des BVA <= 1.000 Euro 5.264
> Summe Bußgelder des BVA <= 1.000 Euro 1.221.604
> Anzahl Bußgelder des BVA > 1.000 Euro 1.476
> Summe Bußgelder des BVA > 1.000 Euro 6.397.750
11. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (in Vollzeitäquivalenten) sind
gegenwärtig mit welchen Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Transparenzregister befasst?
a) Wie viele Personalstellen sind mit Aufsichtsaufgaben über das
Transparenzregister im Bundesveraltungsamt befasst, wie viele Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen sind im Bundesverwaltungsamt mit der
Durchführung von Bußgeldverfahren befasst?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Fünf Personalstellen sind im Bundesverwaltungsamt mit den Aufgaben der
Rechts- und Fachaufsicht befasst. 41 Personalstellen sind im
Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung von Bußgeldverfahren und zugleich
Unstimmigkeitsverfahren nach § 23a Absatz 1, Absatz 4 GwG befasst.
b) Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfasst nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesanzeiger Verlag GmbH als
registerführende Stelle gegenwärtig, und wie viele sind mit der aktuellen
Bearbeitung von Einträgen befasst, und wie viele damit, die Richtigkeit der
Einträge zu kontrollieren?
c) Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit der Bearbeitung
von Anfragen auf Einsichtnahme befasst?
d) Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit der Erstellung der
Eigentümer- und Kontrollstruktur befasst?
e) Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übernehmen Aufgaben der
technischen Anbindung, des Aufbaus und der Vernetzung mit
Schnittstellen?
Die Fragen 11b bis 11e werden zusammen beantwortet.
Eine Aufschlüsselung auf die angefragten Kategorien ist der registerführenden
Stelle nicht möglich, da teilweise Überschneidungen in den Aufgaben und bei
den jeweils eingesetzten Mitarbeitern bei der registerführenden Stelle bestehen.
Im Bereich der Eintragungen von Mitteilungen von wirtschaftlich Berechtigten
sind derzeit 52 Mitarbeiter bei der registerführenden Stelle im Einsatz. Diese
Mitarbeiter bearbeiten eingehende Mitteilungen und führen die inhaltlich-
formale Prüfung der Angaben nach § 18 Absatz 3 GwG durch.
Im Bereich der Unstimmigkeitsmeldungen sind derzeit 91 Mitarbeiter bei der
registerführenden Stelle im Einsatz. Im Rahmen der Unstimmigkeitsmeldungen
wird die tatsächliche Richtigkeit der Angaben im Transparenzregister geprüft
und es werden Eigentümer- und Kontrollstrukturübersichten erstellt.
Im Bereich der Einsichtnahme sind derzeit 33 Mitarbeiter bei der
registerführenden Stelle im Einsatz. In diesem Bereich werden Registrierungen zur
Einsichtnahme, Anträge auf Einsichtnahme nach § 23 Absatz 1 GwG, Anträge auf
Beschränkung nach § 23 Absatz 2 GwG und Auskunftsanträge nach § 23
Absatz 8 GwG bearbeitet.
Im Bereich der Technik für das Transparenzregister sind derzeit 34 Mitarbeiter
bei der registerführenden Stelle im Einsatz. In diesem Bereich wird die gesamte
technische Realisierung (inkl. der Anbindung und Erstellung diverser
Schnittstellen) durchgeführt. Weitere Mitarbeiter sind im Bereich Gebühren,
Kundenservice und für Leitungs- und Zentralfunktionen im Einsatz.
12. Auf welche Aufwände und „neuen Aufgaben“ beziehen sich die im
Gesetzentwurf des Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) in
Hinsicht der Änderungen des Transparenzregisters bei der
registerführenden Stelle ausgewiesenen Personalkosten, die mit 203 AK veranschlagt
werden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4727, S. 6)?
a) Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit der Verknüpfung
mit den Grundbuch- und Katasterdaten zu den juristischen
Eigentümern von Immobilien befasst?
b) Welcher laufende Aufwand entsteht nach der erfolgten
Erstverknüpfung, und welchen Einfluss hat dies auf das benötigte Personal?
Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet.
Die in der Fragstellung genannten Personalaufwände beziehen sich
hauptsächlich auf die neuen Aufgaben der Erfassung von Immobilien nach den §§ 19a,
19b GwG und Unstimmigkeitsmeldungen zu Immobilien nach § 23b GwG (tritt
zum 1. Januar 2026 in Kraft). Für die Erfassung der Immobilien wurden
insgesamt 125 AK veranschlagt und für Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23b GwG
55 AK. Die restlichen AK wurden für IT-, Querschnitts-, Organisations- und
Leitungsaufgaben veranschlagt. Für die Verarbeitung der initialen Daten mit
Stand zum 30. Juni 2023 wird damit gerechnet, dass insgesamt ca. 100 AK für
zwei Jahre benötigt werden. Dieser Mitarbeiterpool wird ab dem 4. Quartal
2023 aufgebaut und nach Abschluss der Verarbeitung wieder abgebaut. Für die
Verarbeitung von Veränderungen bei Immobiliendaten, welche seit dem 1. Juli
2023 an die registerführende Stelle übermittelt werden, wird mit einem
dauerhaften und laufenden Aufwand von 25 AK gerechnet.
13. Wie viele Unstimmigkeitsmeldungen wurden bisher abgegeben (bitte
nach Jahr und Meldendem – also Verpflichtete und Behörden –
aufschlüsseln)?
Die Anzahl (Stand: 8. September 2023) sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
Jahr Verpflichtete Behörden Gesamt
2020 8.850 7 8.857
2021 18.016 3 18.019
2022 34.221 3 34.224
2023 80.579 6 80.585
14. Wie verteilen sich die von den Verpflichteten abgegebenen
Unstimmigkeitsmeldungen auf die Verpflichteten im Einzelnen (bitte nach
Berufsgruppe bzw. Gewerbe entsprechend § 2 Absatz 1 GWG und nach Jahr
aufschlüsseln)?
Die Anzahl (Stand: 8. September 2023) sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
Typ 2020 2021 2022 2023
Kreditinstitut
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
5.850 10.241 19.976 44.500
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
1.938 6.287 11.865 26.974
Typ 2020 2021 2022 2023
Zahlungsinstitut
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
37 185 979 5802
Agent
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
12 16 1 1
Selbständige
Gewerbetreibende
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)
0 0 0 0
Finanzunternehmen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
533 509 102 214
Versicherungsunternehmen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG)
282 309 277 350
Versicherungsvermittler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
0 3 1 9
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)
18 23 50 85
Rechtsanwalt usw.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
12 12 41 55
Notar
(§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
19 61 85 220
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater usw.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
120 290 750 2160
Dienstleister
(§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
15 22 27 9
Immobilienmakler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
13 55 65 198
Glücksspiele
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
0 0 0 0
Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
1 3 2 2
15. Welche Unstimmigkeiten liegen den Unstimmigkeitsmeldungen
zugrunde (bitte nach Kategorie aufschlüsseln)?
Die vorliegenden Unstimmigkeiten werden nicht kategorisiert erfasst und
können deswegen nicht ausgewertet werden. Im Rahmen der Bearbeitung einer
Unstimmigkeitsmeldung wird stets die gesamte Eintragung im
Transparenzregister durch die registerführende Stelle geprüft und nicht nur die gemeldete
Unstimmigkeit. Aktuell bezieht sich nach den Erkenntnissen der registerführenden
Stelle ein hoher Anteil der eingehenden Unstimmigkeitsmeldungen auf
Nichteintragungen, was zur Vervollständigung der fehlenden Eintragungen beiträgt.
16. Wie verläuft die nach Artikel 4 § 19a und b SDG II vorgesehene
Verknüpfung von Daten zu den juristischen Eigentümern von Immobilien
mit dem Transparenzregister, und wie ist der aktuelle Stand der
Übermittlung der Eigentümerdaten aus den Grundbuchdaten?
Die Vorbereitungen für die Übermittlung der Daten zu Immobilien wurde seit
Inkrafttreten des SDG II am 28. Dezember 2022 durch die registerführende
Stelle in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Landesbehörden
durchgeführt und fristgerecht abgeschlossen. Die initialen Daten gem. § 19b Absatz
1 GwG wurden mit Stand zum 30. Juni 2023 durch alle Bundesländer
fristgerecht bis zum 31. Juli 2023 übermittelt und werden derzeit durch die
registerführende Stelle verarbeitet. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt zudem die
Übermittlung der Veränderungen gemäß § 19b Absatz 2 GwG durch alle Bundesländer
an die registerführende Stelle des Transparenzregisters.
17. Liegen der Bundesregierung Datensätze, Erhebungen oder Schätzungen
vor, wie viele Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland
bestehen, für die Eigentümerdaten aus dem Grundbuch zu übermitteln
sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
a) Für wie viele Gesellschaften wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung dem Bundesanzeiger Verlag als der registerführenden Stelle
bislang die Daten aus den Grundbuch- oder Katasterämtern übermittelt
(bitte in absoluten Zahlen und wenn möglich auch anteilsmäßig in
Prozent angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu frühestens nach Abschluss der Verarbeitung
der Daten durch die registerführende Stelle im Sinne der Antwort zu Frage 16
Erkenntnisse vor.
b) Wie verläuft dieser Prozess praktisch, und wie wird die Übermittlung
bewerkstelligt?
Der registerführenden Stelle werden auf Basis bereits vorhandener
strukturierter Informationen die einzelnen Datensätze zu im Grundbuch eingetragenen
Eigentümern übermittelt. Im Rahmen der Verarbeitung nach § 19b Absatz 3 GwG
wird jeder Datensatz durch die registerführende Stelle gesichtet und, wenn es
sich um einen zuzuordnenden Eigentümer handelt, einer im Transparenzregister
geführten Rechtseinheit zugeordnet.
c) Werden für die Übermittlung der Eigentümerdaten aus den
Grundbuchdaten automatische Schnittstellen eingerichtet, oder wird dies
erwogen?
Für die Übermittlung der Veränderungen in den Daten nach § 19b Absatz 2
GwG wurden durch die registerführende Stelle automatische Schnittstellen
eingerichtet.
18. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der
Verknüpfung des Transparenzregisters mit dem Datenbankgrundbuch?
a) Wird eine Verknüpfung gegenwärtig geplant und vonseiten der
Bundesregierung angestrebt?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Die Verknüpfung des Datenbankgrundbuchs mit dem Transparenzregister ist im
Koalitionsvertrag vorgesehen und wird von der Bundesregierung angestrebt.
Voraussetzung ist allerdings zunächst die Entwicklung eines
Datenbankgrundbuchs durch die Länder einschließlich der erforderlichen Datenmigration aus
den derzeitigen Fachverfahren. Dies wird noch erhebliche Zeit in Anspruch
nehmen.
b) Sollte jeder Staat auf EU-Ebene unterschiedlich verfahren, oder wäre
eine ähnliche Vorgehensweise angebracht?
Einrichtung und Ausgestaltung eines Grundbuchwesens fallen in die nationale
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung kann daher nicht
beurteilen, welche Vorgehensweise für etwaige Verknüpfungen von
Transparenzregistern mit Grundbuchdaten in anderen Mitgliedstaaten am zweckmäßigsten
wäre.
c) Wäre aus Sicht der Bundesregierung eine Verknüpfung eine sinnvolle
Grundlage, um Immobiliendaten über DAC (Design Augmented by
Computer)-1 auszutauschen?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18e verwiesen.
d) Reicht die Verknüpfung der Grundbuchdaten mit dem
Transparenzregister nach SDG II aus, um Immobiliendaten über DAC-1
auszutauschen?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18e verwiesen.
e) Wenn nein, warum nicht, und wie ist ein Austausch der Daten nach
DAC-1 aus Sicht der Bunderegierung sonst sinnvollerweise zu
erreichen?
Die Bundesregierung versteht die Fragen zu Buchstabe c bis e dahingehend,
dass mit ihnen der automatische Austausch von Informationen zu Eigentum an
unbeweglichem Vermögen von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen
Personen i. S. d. Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie
2011/16/EU (EU-Amtshilferichtlinie) angesprochen ist (vgl. § 7 Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG -).
Der automatische Austausch dieser Informationen setzt voraus, dass sie durch
das Bundeszentralamt für Steuern im Einklang mit den Verfahren für die
Erhebung und Verarbeitung von Informationen abgerufen werden können (§ 2
Absatz 2 Halbsatz 2 EUAHiG). Daneben müssen die Informationen die zwischen
den EU-Mitgliedstaaten abgestimmten Anforderungen erfüllen (vgl. § 17
Absatz 1 EUAHiG), die in Bezug auf Eigentum an unbeweglichem Vermögen die
Angabe über den Wert des Eigentums umfassen. Entsprechende Angaben
lassen sich dem Transparenzregister und dem Datenbankgrundbuch nicht
entnehmen. Die für den automatischen Informationsaustausch erforderlichen Angaben
sollen dem Bundeszentralamt für Steuern perspektivisch mittels des KON-
SENS-System LANGUSTE (Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank)
verfügbar gemacht werden.
19. Ist vonseiten der Bundesregierung geplant, einen wissenschaftlichen
Zugang zu Immobiliendaten zur Verbesserung der Transparenz der
Vermögensverhältnisse zu ermöglichen?
Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
a) Wird für Behörden, etwa für die Polizeien, ein solcher Zugang auf die
Daten geplant, sodass diese eine systematische Datenauswertung, etwa
auch zu Risikogesichtspunkten, vornehmen können?
b) Wenn ja, für welche bestehenden Behörden ist ein direkter
Datenzugriff geplant oder ggf. schon vorhanden, und wird eine solche
Zugriffsmöglichkeit auf die Immobiliendaten auch für die geplante
Oberbehörde in Zusammenhang der Bekämpfung der Geldwäsche und der
Suche nach verdächtigem Vermögen erwogen?
Die Fragen 19a und 19b werden zusammen beantwortet.
Einen technischen Zugang im Sinne der Fragstellung gibt es bereits über § 26a
GwG für alle dort genannten Behörden. Eine Auswertung der Immobiliendaten
wird aber erst möglich sein, wenn die Immobiliendaten von der
registerführenden Stelle den eingetragenen Rechtseinheiten zugeordnet wurden (vgl. Antwort
zu Frage 16).
20. Plant die Bundesregierung weitergehende Maßnahmen hinsichtlich der
Erhöhung der Transparenz von Vermögensverhältnissen, um die Ziele
(Geldwäsche bekämpfen, Sanktionsregime umsetzen und Grunderwerb
zu sicherheitsgefährdenden Zwecken erkennen) der Nationalen
Sicherheitsstrategie zu erreichen?
a) Wenn ja, was ist konkret geplant (bitte ausführen)?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung sind keine weitergehenden
Maßnahmen vorgesehen?
Die Fragen 20 bis 20b werden zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität
(Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, FKBG) vorgelegt, der die Einrichtung eines
Immobilientransaktionsregisters vorsieht. Das Register soll danach bei dem neu zu
errichtenden Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität angesiedelt
werden und Angaben aus den grunderwerbsteuerlichen elektronischen
Veräußerungsanzeigen zu Immobilientransaktionen speichern, um insbesondere den
zuständigen Behörden im Bereich der Verhütung und Verfolgung von Geldwäsche
sowie der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf aktuelle
Immobiliendaten zu ermöglichen. Der Referentenentwurf zum FKBG sieht zudem
Maßnahmen zur Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister und
damit verbundene Abrufmöglichkeiten des Transparenzregisters bei bestehenden
Registern und Verfahren (Melderegister, Kontenabrufverfahren und
Stiftungsverzeichnisse der Länder) vor. Ferner prüft die Bundesregierung die Schaffung
eines neuen Verwaltungsverfahrens für Ermittlungen in Bezug auf verdächtige
Vermögensgegenstände, bei denen unklar ist, wer der wirtschaftlich Berechtigte
ist, und untersucht fortlaufend, auch unter Berücksichtigung internationaler
Entwicklungen und des EU-Legislativpaketes zur Geldwäschebekämpfung,
weiteren Handlungsbedarf.
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