Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8304 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2022 bei 31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben
auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022
vor allem an Italien und Griechenland gerichtet (21 Prozent bzw. 13,3 Prozent
aller 68 709 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (insgesamt
fast zwei Drittel aller Überstellungen) gingen nach Österreich, Frankreich,
Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal
seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-
Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-
Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen Ungarns durch den
Europäischen Gerichtshofs ergangen sind. Im Jahr 2022 gab es insgesamt
sogar acht Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten
4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-
Pandemie, im Jahr 2019 lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen
ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht
geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen
der Fall, in Bezug auf Griechenland lag dieser Wert bei 79,4 Prozent (bei
insgesamt nur 58 Zustimmungen). Vielfach verhindern Gerichte geplante
Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen
anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2022
beide gegen eine Überstellung nach Griechenland gerichteten
Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent,
wobei dieser Wert bei einer realistischen Betrachtung nach Auffassung der
Fragestellenden als zu niedrig einzuschätzen ist, denn nach dieser Statistik gilt
ein Antrag auch dann als „abgelehnt“, wenn das BAMF sich durch
Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtli-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9067
20. Wahlperiode 02.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chen Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis (vgl.
Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
zunehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt
die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in
etwa gleich: 4 158 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2022
3 700 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine
reale Umverteilung von 458 Personen nach fast 83 000 zum Teil sehr
aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im
Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung
der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer
Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil
eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit
insgesamt 22,1 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2022 6 663
Asylsuchende, die zu 62,9 Prozent (bereinigte Schutzquote) dann doch noch
einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt
werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und
existenzbedrohliche Notlage droht (
https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-i
n-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2022
stellten 14 053 Personen (2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag,
nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten,
die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende
2022 waren noch rund 12 500 Asylverfahren von in Griechenland
Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor dem
Hintergrund der genannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden. Seit
März/April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen in größerer Zahl
getroffen. Das BAMF überprüft die in Griechenland gewährten Schutzstatus
inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr 2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf
(in 36 066 von 43 091 Fällen), allerdings wird ganz überwiegend nur ein
subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes
erteilt. In 1 211 Fällen wurden im Jahr 2022 Asylanträge mit Hinweis auf die
Schutzgewährung in Griechenland als „unzulässig“ zurückgewiesen, in diesen
Fällen ist das BAMF der Auffassung, dass den Betroffenen in Griechenland
aufgrund besonderer Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung
droht. Im Juli 2021 gab es eine Gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands
und Griechenlands zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur
nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte
Flüchtlinge. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro
angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es
eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten
seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche Frage 82
auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der
Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die Bundesregierung
auf eine entsprechende Nachfrage aber nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868).
Bundeskanzler Olaf Scholz forderte im Sommer 2023 (vgl. afp vom 6. Juni
2023) einen solidarischen Umgang mit dem Thema Fluchtmigration und
erklärte: „Wir dürfen die Länder an den Außengrenzen nicht alleine lassen“.
Zugleich beklagte er, dass momentan „etwa 80 Prozent derjenigen, die in
Deutschland Asyl beantragen, nirgendwo vorher registriert worden sind“.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind: Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-
Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug zu einem Selbsteintritt
Deutschlands (12 von 517 Fällen).
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen
sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern (EURODAC: europäische
Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-
Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-
Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie
gab es in diesen Zeiträumen?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit EURO-
DAC-Treffer
1. Halbjahr 2023 150.166 41.006 27,3 % 72,5 %
Januar – August
2023
204.461 54.803 26,8 % 72,7 %
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern*
1. Halbjahr 2023 Januar – August 2023
EURODAC-Treffer gesamt 29.749 39.837
davon EURODAC-Treffer:
nach Artikel 9 EURODAC-
Verordnung
21.104 28.425
nach Artikel 14 EURODAC-
Verordnung
6.291 8.331
nach Artikel 17 EURODAC-
Verordnung
2.354 3.081
* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURO-
DAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
1. Halbjahr 2023 8.374 28.905
Januar – August 2023 11.382 39.085
a) Auf welche Daten und Sachverhalte bezog sich Bundeskanzler Olaf
Scholz, als er erklärte, dass momentan „etwa 80 Prozent derjenigen,
die in Deutschland Asyl beantragen, nirgendwo vorher registriert
worden sind“ (vgl. afp vom 6. Juni 2023, bitte so genau wie möglich
ausführen und auch entsprechend aktualisierte Werte nennen), und waren
hiermit Registrierungen als Asylsuchende in EURODAC oder auch
andere Registrierungen gemeint, und waren bei dieser Betrachtung
auch Folge- und Zweitanträge mit einbezogen (bitte ausführen)?
b) Inwieweit hat Bundeskanzler Olaf Scholz bei seiner Angabe von etwa
80 Prozent vorher nirgendwo registrierten Asylsuchenden
berücksichtigt, dass es auch viele Asylanträge zu in Deutschland geborenen
Kindern gibt (bei denen keine Registrierung in anderen Ländern vorliegen
kann) bzw. dass eine Registrierung in EURODAC erst ab einem
bestimmten Alter erfolgt bzw. dass Asylanträge auch von legal im Wege
des Familiennachzugs oder auf anderer Grundlage legal eingereisten
Personen stammen können, zu denen ebenfalls keine Registrierung in
einem anderen Land vorliegen dürfte, und welchen ungefähren Anteil
machen diese Personengruppen an der Gesamtzahl Asylsuchender
nach der Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF aus
(bitte so genau wie möglich darlegen)?
Die Fragen 1a sowie 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Fragestellung genannte Quote stellt das Verhältnis zwischen der
Anzahl der Asylerstanträge im Jahr 2022 (217 774) und der Zahl der EURODAC-
Treffer im Jahr 2022 (49 834) dar. Es handelt sich hierbei um eine nicht um
weitere Kategorien (z. B. nachgeborene Kinder, Personen unter 14 Jahren)
bereinigte Quote. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Gesamtzahl der Asylanträge im Jahr 2022 betrug 244 132 (inkl. Folge- und
Zweitanträge). Weitere Angaben zu bestimmten Gruppen von
Asylantragstellern für das Jahr 2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zahl Anteil
nachgeborene Kinder 24.791 10,2 %
VIS-Treffer 29.840 12,2 %
visafreie Einreise 27.852 11,4 %
Altersgruppe 1 – 13 Jahre 72.384 29,6 %
c) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen dazu vor, in
welchem Umfang Asylsuchende in Deutschland zuvor nicht von
Behörden durchreister Mitgliedstaaten registriert wurden, obwohl dies hätte
erfolgen müssen (in welchen Fällen ist eine Registrierung
unionsrechtlich zwingend?), und welche Erklärungen gibt es dafür (bitte
ausführen, z. B.: behördlich unentdeckte Weiterflucht, bewusste –
rechtswidrige – Nichtregistrierung zur Ermöglichung einer Weiterflucht,
technische Mängel bzw. Probleme, rechtliche Lücken usw.)?
Nach der EURODAC-Verordnung sind die Fingerabdrücke von Personen, die
um Asyl nachsuchen, sowie von Personen, die illegal eine Außengrenze des
betreffenden Mitgliedstaats überschreiten, im EURODAC-Zentralsystem zu
erfassen.
Die Nichteinhaltung der Registrierungspflicht kann auf verschiedenen Gründen
beruhen. Zu nennen sind beispielsweise die behördlich unentdeckte Einreise,
Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Registrierungsprozess sowie in
Einzelfällen technische Mängel, die zu einem Unterbleiben der Datenspeicherung im
EURODAC-Zentralsystem führen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2. Welche waren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 bei
Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und
welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen
zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2023 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 41.006
darunter:
Italien 9.521 23,2
Kroatien 6.992 17,1
Österreich 4.602 11,2
Bulgarien 3.955 9,6
Griechenland 3.465 8,4
Frankreich 2.983 7,3
Spanien 2.083 5,1
Polen 1.174 2,9
Niederlande 888 2,2
Schweden 836 2,0
Rumänien 770 1,9
Schweiz 752 1,8
Belgien 582 1,4
Lettland 347 0,8
Slowenien 294 0,7
Ungarn 202 0,5
Malta 176 0,4
Zypern 157 0,4
1. Halbjahr 2023 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 41.006
darunter:
Afghanistan 8.774 21,4
Syrien, Arabische Republik 8.652 21,1
Türkei 3.718 9,1
Russische Föderation 3.145 7,7
Iran, Islamische Republik 2.282 5,6
Irak 1.521 3,7
Algerien 1.081 2,6
Tunesien 954 2,3
Marokko 788 1,9
Indien 700 1,7
Georgien 589 1,4
Guinea 584 1,4
Somalia 569 1,4
1. Halbjahr 2023 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
Nigeria 563 1,4
Ungeklärt 525 1,3
Januar – August 2023 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 54.803
darunter:
Italien 12.452 22,7
Kroatien 10.576 19,3
Österreich 5.758 10,5
Bulgarien 5.347 9,8
Griechenland 4.368 8,0
Frankreich 3.920 7,2
Spanien 2.568 4,7
Polen 1.515 2,8
Niederlande 1.202 2,2
Schweden 1.069 2,0
Rumänien 1.052 1,9
Schweiz 994 1,8
Belgien 787 1,4
Lettland 477 0,9
Slowenien 360 0,7
Ungarn 258 0,5
Malta 224 0,4
Zypern 207 0,4
Januar – August 2023 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 54.803
darunter:
Afghanistan 12.109 22,1
Syrien, Arabische Republik 11.590 21,1
Türkei 5.341 9,7
Russische Föderation 4.067 7,4
Iran, Islamische Republik 2.714 5,0
Irak 1.970 3,6
Algerien 1.391 2,5
Tunesien 1.207 2,2
Marokko 1.016 1,9
Indien 844 1,5
Nigeria 840 1,5
Guinea 826 1,5
Somalia 782 1,4
Pakistan 734 1,3
Georgien 732 1,3
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte auch Angaben zum
Jahr 2022 machen)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden
Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst.
1. Halbjahr 2023 Januar – August
2023
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat (gesamt) 13.208 16.940
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 30 40
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 9 19
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 2 2
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 2 3
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 1.277 1.649
Artikel 9 Dublin-III 44 57
Artikel 10 Dublin-III 25 41
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 44 41
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 2 11
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 14 23
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 228 303
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 3 3
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 853 998
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 633 781
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 41 56
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 18 18
Artikel 14 Absatz 2 Dublin-III 15 16
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 6 6
Artikel 16 Absatz 2 Dublin-III 2 2
Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III 2 4
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 37 57
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Dublin-III
10 13
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Dublin-III
2.385 3.139
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Dublin-III
10 15
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d
Dublin-III
37 56
Artikel 18 Absatz 2 Dublin-III 1 1
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 8 8
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 1.384 1.706
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 342 433
Artikel 20 Absatz 3 Dublin-III 3 3
1. Halbjahr 2023 Januar – August
2023
Ablehnungen durch den
Ablehnende Zwischenantwort, da
Übernahmeersuchen an 3. MS
noch nicht beantwortet
8 6
EURODAC-Treffer unvollständig 50 60
Kein Dublinfall (i. d. R., weil
internationaler Schutz in
Mitgliedstaat)
2.617 3.348
Keine Antwort auf Remonstration
innerhalb der Frist
967 1.192
Minderjährigkeit zw.
Mitgliedstaaten strittig
186 223
Verweis auf Zuständigkeit eines
anderen Mitgliedstaats
1.913 2.607
1. Halbjahr 2023 Januar – August
2023
Zustimmungen des
Mitgliedstaats (gesamt) 29.000 38.631
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 8 7
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 1 0
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 6 4
Artikel 9 Dublin-III 7 22
Artikel 10 Dublin-III 13 13
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 21 21
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 0 1
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 94 128
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 1.361 1.775
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 33 28
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 1.469 1.884
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 3.223 3.596
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 6 7
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 12 12
Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III 1 4
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 9 9
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Dublin-III
60 86
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Dublin-III
3.887 5.401
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Dublin-III
1.845 2.384
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d
Dublin-III
1.949 2.764
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 1 1
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 6 3
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 3 4
Artikel 20 Absatz 3 Dublin-III 26 31
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2
Dublin-III
4 1
Artikel 20 Absatz 5 Dublin-III 4.663 7.510
1. Halbjahr 2023 Januar – August
2023
Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III 5.863 7.735
Artikel 25 Absatz 2 Dublin-III 4.361 5.126
Artikel 28 Absatz 3 Dublin-III 68 74
1. Halbjahr 2023 (Stand: 30.06.2023)
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach
Herkunftsland
Belgien 5 Afghanistan 3
Jordanien 1
Somalia 1
Bulgarien 21 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
15
Afghanistan 3
Ungeklärt 2
Dänemark 2 Simbabwe 2
Estland 2 Armenien 1
Türkei 1
Finnland 5 Russische Föderation 4
Gambia 1
Frankreich 27 darunter:
Iran, Islamische
Republik
5
Nigeria 5
Syrien, Arabische
Republik
3
Italien 93 darunter:
Afghanistan 25
Irak 11
Syrien, Arabische
Republik
9
Kroatien 63 darunter:
Türkei 25
Afghanistan 15
Irak 7
Lettland 4 Russische Föderation 2
Irak 1
Staatenlos 1
Litauen 16 Irak 11
Türkei 3
Vietnam 2
Malta 38 darunter:
Libyen 17
Syrien, Arabische
Republik
15
Libanon 4
1. Halbjahr 2023 (Stand: 30.06.2023)
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach
Herkunftsland
Niederlande 13 darunter:
Türkei 10
Afghanistan 1
Belarus 1
Norwegen 2 Eritrea 2
Österreich 23 darunter:
Afghanistan 8
Türkei 6
Syrien, Arabische
Republik
3
Polen 29 darunter:
Russische Föderation 19
Irak 3
Usbekistan 3
Portugal 15 darunter:
Afghanistan 6
Libyen 6
Angola 1
Rumänien 10 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
4
Iran, Islamische
Republik
3
Afghanistan 1
Schweden 16 darunter:
Georgien 6
Afghanistan 2
Iran, Islamische
Republik
2
Schweiz 1 Somalia 1
Slowenien 7 darunter:
Afghanistan 2
Kosovo 2
Türkei 2
Spanien 5 Syrien, Arabische
Republik
3
Guinea 1
Irak 1
Ungarn 5 darunter:
Vietnam 2
Afghanistan 1
Russische Föderation 1
gesamt 402
Januar – August 2023 (Stand: 31.08.2023)
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach
Herkunftsland
Belgien 6 Afghanistan 3
Somalia 2
Jordanien 1
Bulgarien 26 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
15
Irak 5
Afghanistan 4
Dänemark 2 Simbabwe 2
Estland 2 Armenien 1
Türkei 1
Finnland 5 Russische Föderation 4
Gambia 1
Frankreich 39 darunter:
Iran, Islamische
Republik
5
Nigeria 5
Syrien, Arabische
Republik
4
Griechenland 1 Irak 1
Italien 129 darunter:
Afghanistan 33
Syrien, Arabische
Republik
18
Irak 16
Kroatien 104 darunter:
Türkei 55
Afghanistan 23
Irak 7
Lettland 4 Russische Föderation 2
Irak 1
Staatenlos 1
Litauen 21 darunter:
Irak 14
Türkei 3
Russische Föderation 2
Malta 49 darunter:
Libyen 20
Syrien, Arabische
Republik
15
Libanon 11
Niederlande 21 darunter:
Türkei 17
Afghanistan 1
Belarus 1
Januar – August 2023 (Stand: 31.08.2023)
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach
Herkunftsland
Norwegen 2 Eritrea 2
Österreich 31 darunter:
Afghanistan 10
Türkei 9
Syrien, Arabische
Republik
4
Polen 51 darunter:
Russische Föderation 30
Libanon 6
Irak 3
Portugal 15 darunter:
Afghanistan 6
Libyen 6
Angola 1
Rumänien 13 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
4
Iran, Islamische
Republik
3
Irak 2
Schweden 17 darunter:
Georgien 6
Afghanistan 2
Iran, Islamische
Republik
2
Schweiz 1 Somalia 1
Slowakei 2 Vietnam 2
Slowenien 14 darunter:
Türkei 8
Afghanistan 2
Kosovo 2
Spanien 11 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
3
Libanon 2
Russische Föderation 2
Ungarn 7 darunter:
Vietnam 2
Afghanistan 1
Irak 1
Zypern 1 Syrien, Arabische
Republik
1
gesamt 574
Die Mitgliedstaaten übermitteln an das Statistische Amt der Europäischen
Union (Eurostat) die Anzahl der Verfahren, in denen von der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (SER) Gebrauch gemacht wurde. Zum Zeitpunkt der
Beantwortung lagen die durch Eurostat erhobenen Daten im Sinne der
Fragestellung für das Jahr 2023 noch nicht vor.
Die Angaben für das Jahr 2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Mitgliedstaaten
Belgien 2.244
Bulgarien 0
Tschechien 0
Dänemark 23
Deutschland 623
Estland 0
Irland 27
Griechenland 0
Spanien 14
Frankreich 1.033
Kroatien 1
Italien 0
Zypern 0
Lettland 7
Litauen 0
Luxemburg 18
Ungarn 0
Malta 9
Niederlande 662
Österreich 5
Polen 0
Portugal 0
Rumänien 0
Slowenien 0
Slowakei 0
Finnland 0
Schweden 39
Island 19
Liechtenstein 0
Norwegen -*
Schweiz 0
* Angaben werden nicht an EUROSTAT übermittelt.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung
eines Asylverfahrens überstellt, und was ist der Grund für die in den
letzten Jahren stetig zunehmende Zahl solcher Überstellungen ohne
Asylverfahren, auf zuletzt 494 im Jahr 2022 (Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868, bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich
darlegen, d. h. z. B. typische Fallkonstellationen und Verfahrensabläufe
schildern und auch darlegen, inwieweit die Betroffenen ein Asylgesuch
gegenüber welcher Behörde geäußert haben)?
Bedeutet Überstellung „ohne Durchführung eines Asylverfahrens“ in
diesem Zusammenhang (auch) „ohne Durchführung eines Dublin-
Verfahrens“, wenn nein, was sonst (bitte ausführen), und wenn ja, wieso
wird das BAMF in diesen Fällen eingeschaltet, nimmt aber keine Dublin-
Prüfung vor (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2023 Überstellungen
an die Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 2.473
darunter:
Österreich 823 33,3
Frankreich 270 10,9
Spanien 254 10,3
Polen 218 8,8
Kroatien 137 5,5
Bulgarien 109 4,4
Niederlande 107 4,3
Belgien 93 3,8
Schweden 89 3,6
Rumänien 81 3,3
Schweiz 55 2,2
Litauen 34 1,4
Tschechien 32 1,3
Finnland 29 1,2
Slowenien 25 1,0
Malta 16 0,6
Zypern 5 0,2
Ungarn 5 0,2
Griechenland 0 0,0
1. Halbjahr 2023 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 2.473
darunter:
Afghanistan 662 26,8
Syrien, Arabische Republik 296 12,0
Türkei 231 9,3
1. Halbjahr 2023 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Irak 208 8,4
Russische Föderation 176 7,1
Algerien 112 4,5
Marokko 73 3,0
Indien 52 2,1
Guinea 44 1,8
Libanon 43 1,7
Aserbaidschan 41 1,7
Tunesien 41 1,7
Iran, Islamische Republik 39 1,6
Pakistan 36 1,5
Ungeklärt 31 1,3
Januar – August 2023 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 3.371
darunter:
Österreich 1.134 33,6
Frankreich 347 10,3
Spanien 338 10,0
Polen 277 8,2
Kroatien 189 5,6
Niederlande 167 5,0
Bulgarien 154 4,6
Schweden 142 4,2
Belgien 127 3,8
Rumänien 110 3,3
Schweiz 79 2,3
Tschechien 44 1,3
Litauen 42 1,2
Slowenien 35 1,0
Finnland 34 1,0
Malta 19 0,6
Zypern 9 0,3
Ungarn 5 0,1
Griechenland 0 0,0
Januar – August 2023 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 3.371
darunter:
Afghanistan 870 25,8
Syrien, Arabische Republik 391 11,6
Türkei 351 10,4
Irak 262 7,8
Januar – August 2023 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Russische Föderation 248 7,4
Algerien 163 4,8
Marokko 91 2,7
Indien 75 2,2
Tunesien 65 1,9
Aserbaidschan 61 1,8
Guinea 57 1,7
Libanon 55 1,6
Iran, Islamische Republik 54 1,6
Pakistan 52 1,5
Ungeklärt 50 1,5
Zeitraum Überstellungen ohne
Durchführung eines
Asylverfahrens
1. Halbjahr 2023 250
Januar – August 2023 330
Als „Überstellungen ohne Durchführung des Asylverfahrens“ werden
Verfahren bezeichnet, in denen kein förmlicher Asylantrag beim BAMF gestellt
wurde. Für die Anwendung der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung)
ist die förmliche Antragstellung nicht erforderlich. Das Dublin-Verfahren findet
auch dann Anwendung, wenn eine Person in der Bundesrepublik Deutschland
ein Asylgesuch äußert oder aufgegriffen wird, nachdem diese bereits zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.
Es liegen keine statistischen Angaben dazu vor, gegenüber welchen Behörden
Schutzsuchende ein Asylgesuch geäußert haben.
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw.
ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für
die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. August 2023 hielten sich ausweislich des
Ausländerzentralregisters (AZR) 26 816 Personen in Deutschland auf, bei denen das
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der Dublin-III-Verordnung abgeschlossen
wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für
die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen
Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen Personen waren zum
Stichtag 8.542 ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 26.816 8.542
darunter:
Syrien, Arabische Republik 4.656 1.564
Afghanistan 4.515 1.313
Irak 2.259 589
Türkei 2.038 745
Russische Föderation 1.898 759
Iran, Islamische Republik 1.886 381
Nigeria 1.588 552
Guinea 563 195
Somalia 426 150
Tunesien 374 142
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 26.816 8.542
davon:
Italien 9.909 2.918
Kroatien 3.697 1.184
Bulgarien 1.745 591
Österreich 1.711 773
Polen 1.521 477
Frankreich 1.440 509
Spanien 1.246 456
Schweden 811 297
Litauen 765 163
Rumänien 619 212
Niederlande 511 196
Ungarn 381 48
Belgien 329 102
Schweiz 283 105
Portugal 260 64
Dänemark u. Färöer 248 70
Lettland 202 61
Finnland 185 60
Tschechische Republik 185 58
Norwegen 183 43
Slowenien 164 41
Malta 112 36
Griechenland 93 15
Estland 73 25
Slowakische Republik 61 20
Zypern 42 8
Luxemburg 24 6
Großbritannien mit
Nordirland
13 4
Island 3 0
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 26.816 8.542
davon:
Niederlassungserlaubnis 125 0
Aufenthaltserlaubnis 1.993 0
Aufenthaltsgestattung 10.628 86
Duldung 5.456 5.456
Sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag auf Titel
gestellt, Ankunftsnachweis,
EU-Aufenthaltsrechte)
8.614 3.000
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. August 2023 waren 13.399 in Deutschland aufhältige
Personen im AZR registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden. Davon waren 4.827 Personen ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 13.399 4.827
darunter:
Russische Föderation 1.932 881
Irak 1.292 505
Afghanistan 1.202 360
Syrien, Arabische Republik 838 237
Nigeria 570 230
Somalia 559 191
Iran, Islamische Republik 537 142
Guinea 460 262
Türkei 428 68
Kosovo 416 85
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 13.399 4.827
davon:
Italien 3.220 1.127
Polen 1.937 820
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Frankreich 1.449 610
Spanien 996 448
Schweden 927 268
Österreich 906 329
Belgien 799 256
Niederlande 501 174
Ungarn 362 76
Schweiz 344 111
Dänemark u. Färöer 231 72
Tschechische Republik 200 50
Griechenland 183 13
Kroatien 183 72
Norwegen 177 45
Rumänien 152 62
Litauen 140 57
Slowenien 135 51
Portugal 121 45
Bulgarien 111 41
Finnland 82 34
Slowakische Republik 60 18
Lettland 58 16
Luxemburg 40 14
Malta 34 8
Großbritannien mit
Nordirland
27 7
Estland 14 1
Irland 5 1
Zypern 4 1
Island 1 0
Schutzstatus Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 13.399 4.827
davon:
Kein Schutzstatus 12.297 4.791
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Absatz 4 AsylG
609 18
subsidiärer Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylG gewährt
486 18
als Asylberechtigter
anerkannt
7 0
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
gesamt 13.399 4.827
davon:
Niederlassungserlaubnis 784 0
Aufenthaltserlaubnis 3.837 0
Aufenthaltsgestattung 1.781 30
Duldung 4.176 4.176
sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag auf Titel
gestellt, Ankunftsnachweis,
EU-Aufenthaltsrechte)
2.821 621
7. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2023 war zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein
Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), und
wie viele von ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland
(bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Gibt es zumindest Einschätzungen zur ungefähren Zahl von in anderen
Mitgliedstaaten als Griechenland Anerkannten, die in Deutschland um
Asyl nachsuchen, wenn ja, welche (bitte auch nach Ländern
differenzieren), und wenn nein, warum nicht?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen ausschließlich zu Personen
vor, denen bereits durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde
(anerkannt Schutzberechtigte) und die in Deutschland einen weiteren
Asylantrag gestellt haben. Hinsichtlich anderer Mitgliedstaaten erfolgt eine
entsprechende statistische Erfassung nicht.
Die Anzahl erneuter Asylantragstellungen im bisherigen Jahr 2023 (Januar bis
einschließlich August 2023) von bereits durch Griechenland anerkannt
Schutzberechtigten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden
(Aufschlüsselung nach Monat der Antragstellung).
Jahr 2023* Afghanistan Syrien Irak Somalia Ungeklärt Sonstige Gesamt
gesamt 2.081 1.115 841 372 359 588 5.356
davon:
Januar 650 290 152 76 55 84 1.307
Februar 436 273 161 66 39 94 1.069
März 342 246 143 66 73 118 988
April 257 108 158 57 38 102 720
Mai 153 92 140 46 41 54 526
Juni 114 49 45 18 20 60 306
Juli 93 45 38 24 57 62 319
August 36 12 4 19 36 14 121
* Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da eine bereits durch
Griechenland erfolgte Schutzanerkennung in Einzelfällen erst im weiteren Verlauf des Asylverfahrens festgestellt worden ist.
Statistische Daten zum letzten Status der Asylantragstellenden, denen bereits in
Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, liegen nicht vor.
8. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten)
Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2023
(bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu
wie vielen Personen) sind noch offen?
Gesamt 2023
Personen Jan. Feb. Mär. April Mai Juni Juli Aug. Gesamt
Entscheidungen
2.085 1.881 2.369 1.560 1.671 1.800 1.170 1.093 13.629
Mit Stand: 31. August 2023 waren rund 7 000 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2023 (bitte
nach Quartalen differenzieren; zudem nach den vier üblichen
Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige
Verfahrenserledigungen differenzieren und diese sonstigen
Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber jeweils auch
für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden (Stand:
31. August 2023).
Herkunftsland gesamt
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 12 4 2
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 4.029 1.254 1.803
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 2.958 1.365 1.061
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
3.047 2.120 649
Ablehnung 1.640 778 558
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 74 19 30
formelle Verfahrenserledigung 1.869 795 928
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
133 71 46
sonstige Einstellung 38 7 15
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 1
AsylG
3 0 2
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 2
AsylG
1.605 700 801
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
89 16 64
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Zweitverfahren)
1 1 0
Gesamt 13.629 6.335 5.031
Herkunftsland Afghanistan
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 12 4 2
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 3.444 981 1.616
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 255 184 55
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
2.680 1.951 514
Ablehnung 8 5 2
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 0 0 0
Herkunftsland Afghanistan
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
formelle Verfahrenserledigung 605 273 277
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
45 25 13
sonstige Einstellung 13 0 5
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 1
AsylG
1 0 0
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 2
AsylG
516 239 241
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
30 9 18
gesamt 7.004 3.398 2.466
Herkunftsland Syrien
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 0 0 0
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 84 33 36
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 2.544 1.110 943
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
27 1 24
Ablehnung 0 0 0
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 0 0 0
formelle Verfahrenserledigung 583 319 234
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
13 4 7
sonstige Einstellung 7 1 1
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 2
AsylG
513 309 187
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
50 5 39
gesamt 3.238 1.463 1.237
Herkunftsland Irak
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 0 0 0
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 82 57 12
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 60 35 18
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder
7 AufenthG
89 38 31
Ablehnung 1.029 530 322
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 24 4 14
formelle Verfahrenserledigung 255 59 178
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
27 21 5
sonstige Einstellung 9 3 6
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 2
AsylG
217 34 166
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
1 0 1
Herkunftsland Irak
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Zweitverfahren)
1 1 0
Gesamt 1.539 723 575
Herkunftsland Somalia
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 0 0 0
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 178 66 72
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 31 16 10
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
193 104 57
Ablehnung 28 10 15
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 0 0 0
formelle Verfahrenserledigung 115 30 74
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
11 5 3
sonstige Einstellung 0 0 0
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1Nummer 2
AsylG
104 25 71
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
0 0 0
gesamt 545 226 228
Herkunftsland Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)
Personen Gesamt darunter 1. Quartal 2. Quartal
Anerkennung gem. Artikel 16a GG 0 0 0
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 18 16 2
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 5 3 2
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
13 5 8
Ablehnung 241 114 84
Ablehnung als offensichtlich unbegründet 21 9 6
formelle Verfahrenserledigung 84 39 40
davon:
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a
Absatz 2 AsylG
16 5 9
sonstige Einstellung 1 0 1
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 2
AsylG
67 34 30
Unzulässig gem. § 29 Absatz 1 Nummer 5
AsylG (kein Folgeverfahren)
0 0 0
gesamt 382 186 142
b) Ist die Antwort zu Frage 8j auf Bundestagsdrucksache 20/5868 so zu
verstehen, dass das BAMF Artikel 1 C Nummer 5 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) nicht anwendet, wenn es Personen ablehnen
oder ihnen keinen GFK-Status erteilen will, obwohl diese zuvor in
Griechenland einen Schutzstatus nach der GFK erhalten haben (bitte
ausführen und begründen), und wenn ja, wie wird das begründet vor
dem Hintergrund, dass die völkerrechtliche Regelung nach Artikel 1 C
Nummer 5 der GFK nach Auffassung der Fragestellenden unabhängig
von der konkreten Ausgestaltung des EU- bzw. nationalen Asylrechts
gelten müsste, d. h. dass der Widerruf eines einmal gewährten GFK-
Status nicht erfolgen soll, wenn dem zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe entgegenstehen (was beispielsweise
insbesondere bei traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern der Fall sein
kann)?
Artikel 1 C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sich auf die
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft und nicht auf das
Anerkennungsverfahren. Sofern das BAMF nach dem Recht der Europäischen Union verpflichtet
ist, den Asylantrag eines in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten zu
prüfen, führt es kein Widerrufsverfahren durch, sondern ein
Anerkennungsverfahren. Sofern das BAMF den Asylantrag ablehnt, hat dies nicht den Widerruf der
griechischen Entscheidung zur Folge. Daher findet Artikel 1 C Nummer 5 der
Genfer Flüchtlingskonvention insoweit keine Anwendung. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bunderegierung zu den Fragen 8h und 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen.
c) Wie viele der zuvor in Griechenland anerkannten Personen, die dann
in Deutschland keinen Schutzstatus erhalten haben (wie viele sind
das?) wurden im Jahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch die wichtigsten Herkunftsländer
angeben; falls keine entsprechenden Daten vorliegen sollten, bitte
hilfsweise die Zahl der Abschiebungen nach Griechenland – keine
Überstellungen – von Drittstaatsangehörigen aus einem typischen
Asylherkunftsland – 15 wichtigste Asylherkunftsländer – angeben), und wie
viele dieser Personen wurden in ihre Herkunftsländer oder andere
Drittstaaten abgeschoben (bitte differenzieren)?
Zur Frage, wie viele der in Griechenland bereits anerkannten Personen in
Deutschland keinen Schutzstatus erhalten haben, wird für das bisherige Jahr
2023 auf die Antwort zu Frage 8a verwiesen. Bezogen auf das Jahr 2022 wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8a der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen.
Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 sind 86 Personen nach
Griechenland abgeschoben worden. Davon hatten 72 Personen nicht die
griechische Staatsangehörigkeit. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2023
wurden insgesamt 100 Personen nach Griechenland aus Deutschland
abgeschoben. Davon hatten 92 Personen nicht die griechische Staatsangehörigkeit.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im
bisherigen Jahr 2023 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten),
und welche Gerichtsentscheidungen gab es im bisherigen Jahr 2023 in
diesen Verfahren (bitte wie in Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868 auflisten)?
Wie sind bei diesen Gerichtsentscheidungen die vielen formellen
Verfahrenserledigungen (vgl. ebd.: 404 von 527 Gerichtsentscheidungen) zu
erklären, welche typischen Fallkonstellationen liegen dem zugrunde, und in
wie vielen dieser Fälle erhielten die Betroffenen einen Schutzstatus bzw.
ein Aufenthaltsrecht (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
Anmerkung: Eine Differenzierung der gerichtlichen Entscheidungen der zuvor
in Griechenland anerkannten Personen nach beklagter ablehnender
Entscheidung des BAMF ist nicht möglich, da die beklagten Entscheidungen durch das
BAMF im Nachgang aufgehoben werden. Eine Kohorten-Betrachtung ist somit
nicht möglich.
Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Klagen insgesamt (Personen)
01.01. – 31.07.2023 (Stand: 17.09.2023) 3.384
darunter:
Irak 1.109
Syrien, Arabische Republik 823
Afghanistan 624
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 254
Somalia 155
Ungeklärt 151
Iran, Islamische Republik 121
Türkei 20
Pakistan 20
Eritrea 16
Gerichtsentscheidungen insgesam bis
31.07.2023 (Stand:
17.09.2023)
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Absatz 5
oder 7
AufenthG
Ablehnung formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamtergebnis
Gesamtergebnis 8 2 45 15 761 831
davon:
Syrien, Arabische
Republik
1 0 5 4 337 347
Afghanistan 0 0 2 252 254
Irak 5 0 12 5 64 86
Somalia 1 1 3 3 34 42
Pers. aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
1 0 14 0 20 35
Ungeklärt 0 0 5 0 18 23
Iran, Islamische
Republik
0 0 0 2 12 14
Staatenlos 0 0 1 0 12 13
Türkei 0 0 3 0 6 9
Pakistan 0 0 0 0 2 2
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht
01.01. – 31.07.2023 (Stand: 17.09.2023)
761
davon tenoriert:
BAMF-Bescheid aufgehoben, damit neuer Bescheid erforderlich 467
sonstige Einstellung (z. B. Rücknahme der Klage) 231
Asylantrag abzulehnen als unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 2
AsylG)
35
Prozesserledigungen 13
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a Absatz 2 AsylG 12
Asylantrag abzulehnen als unzulässig (kein Folgeverfahren § 29
Absatz 1 Nr. 5 AsylG)
3
Bei 267 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive
Entscheidung des BAMF getroffen. Über Art und Häufigkeit eines
Aufenthaltsrechts liegen BAMF keine Zahlen vor.
BAMF-Entscheidungen nach formeller Gerichtentscheidung
(01.01. – 31.07.2023) gesamt
267
darunter:
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 AsylG 27
subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG 187
Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 bzw. 7 AufenthG 53
10. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des
BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei
der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen
nach Kenntnis des BMI gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen;
Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, weil die
dortige Antwort der Bundesregierung nach Auffassung der
Fragestellenden keinen konkreten Verhandlungsstand und keine Einschätzung des
BMI zu gegebenenfalls erreichten Verbesserungen oder bestehenden
Problemen erkennen lässt – dort wird lediglich ein Ziel der Bundesregierung
genannt und dass sie mit griechischen Partnern in Kontakt stehe)?
Die Bundesregierung steht auch mit der neuen griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt
Schutzsuchenden in Griechenland in Kontakt. Im Übrigen wird auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen.
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr
2023 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und
was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im bisherigen Jahr
2023?
Die Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug für die Monate Januar bis
einschließlich Juli 2023 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand:
14. August 2023).
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchenasylfälle
Dazu bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnisse der
bisherigen
Dossier-
Prüfungen
Sonstige
Erledigungen
in Bearbeitung Monat
SER ausgeübt Kein SER
ausgeübt
Januar
2023
134 107 1 35 68 3
Februar
2023
129 94 0 37 52 5
März 2023 175 124 4 48 58 14
April 2023 153 118 0 50 41 27
Mai 2023 168 129 0 36 64 29
Juni 2023 218 164 1 46 36 81
Juli 2023 193 74 0 10 2 62
Gesamtergebnis
1.170 810 6 262 321 221
Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Länder
kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Land Anzahl
Nordrhein-Westfalen 299
Bayern 208
Hessen 173
Berlin 113
Niedersachsen 83
Hamburg 77
Schleswig-Holstein 42
Bremen 40
Sachsen-Anhalt 32
Thüringen 28
Brandenburg 21
Rheinland-Pfalz 19
Mecklenburg-Vorpommern 16
Baden-Württemberg 9
Saarland 7
Sachsen 3
Gesamtergebnis 1.170
Das BAMF prüfte in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023
insgesamt 12 Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug (Stand: 14. August 2023). Eine
statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.
12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2023 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der
Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren
eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt
wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge
wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein
Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen
(Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 Absatz 1
Nummer 1 AsylG)
Davon
Einstellungen
1. Halbjahr 2023 132.747 36.666 22.038 21.983 55
Januar – August 2023 175.474 46.534 26.165 26.076 89
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2023 132.747 36.666 2.247
Januar – August 2023 175.474 46.534 3.649
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im
bisherigen Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2023 durch bzw. an Deutschland
(bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen
Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie
über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den
genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw.
Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2023 Übernahmeersuchen an
die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 4.602 3.413 823 442 269 175
Belgien 582 375 93 1.101 700 215
Bulgarien 3.955 2.475 109 35 19 18
Schweiz 752 339 55 706 480 256
Zypern 157 105 5 89 44 17
Tschechien 207 204 32 35 18 7
Dänemark 157 75 24 99 70 51
Estland 66 57 2 1 0 1
Spanien 2.083 1.483 254 25 8 0
1. Halbjahr 2023 Übernahmeersuchen an
die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Finnland 129 104 29 28 25 18
Frankreich 2.983 1.335 270 2.725 1.535 532
Griechenland 3.465 43 1 165 95 31
Kroatien 6.992 6.256 137 7 2 1
Ungarn 202 98 5 9 5 4
Irland 10 3 2 32 17 0
Island 12 3 0 13 10 0
Italien 9.521 8.965 9 253 196 22
Liechtenstein 0 0 0 5 2 3
Litauen 169 178 34 2 3 2
Luxemburg 53 31 5 57 39 20
Lettland 347 192 14 4 0 0
Malta 176 172 16 5 2 1
Niederlande 888 528 107 1.114 869 344
Norwegen 82 26 11 54 35 35
Polen 1.174 1.022 218 48 40 33
Portugal 199 132 20 60 41 5
Rumänien 770 545 81 12 6 5
Schweden 836 582 89 118 89 67
Slowenien 294 197 25 17 3 5
Slowakei 143 62 3 29 5 7
gesamt 41.006 29.000 2.473 7.290 4.627 1.875
Januar – August 2023 Übernahmeersuchen an
die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 5.758 4.069 1.134 650 344 230
Belgien 787 521 127 1.427 930 336
Bulgarien 5.347 3.134 154 43 21 22
Schweiz 994 444 79 972 663 352
Zypern 207 109 9 127 59 28
Tschechien 250 232 44 51 33 14
Dänemark 224 119 30 142 105 70
Estland 70 64 3 5 4 1
Griechenland 4.368 31 0 199 139 98
Spanien 2.568 1.882 338 33 10 1
Finnland 169 132 34 38 35 22
Frankreich 3.920 1.920 347 3.523 2.007 791
Januar – August 2023 Übernahmeersuchen an
die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Kroatien 10.576 9.544 189 9 2 3
Ungarn 258 128 5 10 6 4
Irland 10 3 2 51 24 0
Island 14 5 1 16 10 1
Italien 12.452 11.355 10 359 273 30
Liechtenstein 1 0 0 6 4 3
Litauen 208 216 42 7 7 4
Luxemburg 60 36 5 89 63 28
Lettland 477 340 23 4 2 0
Malta 224 182 19 6 2 1
Niederlande 1.202 718 167 1.603 1.244 481
Norwegen 114 36 14 90 66 41
Polen 1.515 1.336 277 60 50 41
Portugal 335 199 28 73 51 7
Rumänien 1.052 779 110 18 9 7
Schweden 1.069 765 142 167 130 93
Slowenien 360 247 35 20 4 7
Slowakei 214 85 3 40 11 7
gesamt 54.803 38.631 3.371 9.838 6.308 2.723
1. Halbjahr 2023
Ablehnungen durch das BAMFan die Mitgliedstaaten
gesamt 2.708
davon:
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 41
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 28
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 1
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 30
Artikel 9 Dublin-III 22
Artikel 10 Dublin-III 23
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 38
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 10
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 7
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 66
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 6
Artikel 14 Absatz 2 Dublin-II 1
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 47
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-III 38
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-III 15
1. Halbjahr 2023
Ablehnungen durch das BAMFan die Mitgliedstaaten
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 341
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 269
EURODAC-Treffer unvollständig 55
Kein Dublinfall (i. d. R., weil internationaler Schutz in
Mitgliedstaat)
236
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 1.396
Sonstige 29
1. Halbjahr 2023
Zustimmungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
gesamt 4.627
davon:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 75
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 40
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 1
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 1
Artikel 9 Dublin-III 11
Artikel 10 Dublin-III 5
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 5
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 40
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 261
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 5
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 361
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 35
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Dublin-III 56
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-III 1.389
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-III 247
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-III 2.066
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 2
Artikel 20 Absatz 5 Dublin-III 12
Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III 2
Artikel 25 Absatz 2 Dublin-III 5
Januar – August 2023
Ablehnungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
gesamt 3.568
davon:
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 2
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 49
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 31
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 36
Artikel 9 Dublin-III 30
Artikel 10 Dublin-III 16
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 41
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 12
Januar – August 2023
Ablehnungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 15
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 74
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 4
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 8
Artikel 14 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 7
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 50
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-III 76
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-III 17
Artikel 18 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 437
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 347
EURODAC-Treffer unvollständig 80
Kein Dublinfall (i. d. R., weil internationaler Schutz in
Mitgliedstaat)
310
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 1.871
Sonstige 48
Januar – August 2023
Zustimmungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
gesamt 6.308
davon:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 91
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 47
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 1
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 1
Artikel 9 Dublin-III 19
Artikel 10 Dublin-III 14
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 7
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 3
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 59
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 344
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 5
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 461
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 6
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 76
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Dublin-III 61
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-III 1.963
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-III 341
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-III 2.766
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 1
Artikel 20 Absatz 5 Dublin-III 32
Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III 2
Artikel 25 Absatz 2 Dublin-III 5
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2023 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und
nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten,
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Januar –
August
2023
Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands
darunter darunter darunter darunter
Artikel 22 Absatz
7 Dublin-III-VO
Artikel 25 Absatz
2 Dublin-III-VO
Artikel 22 Absatz
7 Dublin-III-VO
Artikel 25 Absatz
2 Dublin-III-VO
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Österreich 4.069 28 0,7 2.831 69,6 344 0 0,0 0 0,0
Belgien 521 1 0,2 7 1,3 930 0 0,0 1 0,1
Bulgarien 3.134 0 0,0 32 1,0 21 0 0,0 0 0,0
Schweiz 444 0 0,0 8 1,8 663 0 0,0 1 0,2
Zypern 109 5 4,6 76 69,7 59 1 1,7 0 0,0
Tschechien 232 0 0,0 1 0,4 33 0 0,0 0 0,0
Dänemark 119 0 0,0 0 0,0 105 0 0,0 0 0,0
Estland 64 0 0,0 1 1,6 4 0 0,0 0 0,0
Griechenland
31 16 51,6 11 35,5 139 1 0,7 0 0,0
Spanien 1.882 13 0,7 10 0,5 10 0 0,0 0 0,0
Finnland 132 1 0,8 4 3,0 35 0 0,0 0 0,0
Frankreich 1.920 164 8,5 195 10,2 2.007 0 0,0 3 0,1
Kroatien 9.544 77 0,8 628 6,6 2 0 0,0 0 0,0
Ungarn 128 1 0,8 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0
Irland 3 0 0,0 0 0,0 24 0 0,0 0 0,0
Island 5 0 0,0 0 0,0 10 0 0,0 0 0,0
Italien 11.355 7.398 65,2 1.249 11,0 273 0 0,0 0 0,0
Liechtenstein
0 0 0,0 0 0,0 4 0 0,0 0 0,0
Litauen 216 21 9,7 19 8,8 7 0 0,0 0 0,0
Luxemburg 36 0 0,0 0 0,0 63 0 0,0 0 0,0
Lettland 340 0 0,0 3 0,9 2 0 0,0 0 0,0
Malta 182 2 1,1 1 0,5 2 0 0,0 0 0,0
Niederlande 718 3 0,4 6 0,8 1.244 0 0,0 0 0,0
Norwegen 36 0 0,0 1 2,8 66 0 0,0 0 0,0
Polen 1.336 1 0,1 0 0,0 50 0 0,0 0 0,0
Portugal 199 3 1,5 9 4,5 51 0 0,0 0 0,0
Rumänien 779 1 0,1 26 3,3 9 0 0,0 0 0,0
Schweden 765 0 0,0 3 0,4 130 0 0,0 0 0,0
Slowenien 247 0 0,0 2 0,8 4 0 0,0 0 0,0
Slowakei 85 0 0,0 3 3,5 11 0 0,0 0 0,0
gesamt 38.631 7.735 20,0 5.126 13,3 6.308 2 0,0 5 0,1
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
bisherige Jahr 2023, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die
Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten
differenzieren; wie ist die zweite Tabelle der Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868 zu lesen, da dort, je nach Zielstaat, mehr
oder weniger nationale Verfahren als positive Entscheidungen in
Gerichtsverfahren benannt werden, was erklärungsbedürftig erscheint)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.07.2023 (Stand: 15.09.2023) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 60 5 65
Bulgarien 457 83 540
Dänemark 25 3 28
Estland 23 5 28
Finnland 44 3 47
Frankreich 333 28 361
Griechenland 2 2 4
Italien 917 1.374 2.291
Kroatien 1.148 363 1.511
Lettland 59 7 66
Litauen 116 227 343
Luxemburg 3 0 3
Malta 25 4 29
Niederlande 87 10 97
Norwegen 6 0 6
Österreich 673 27 700
Polen 329 54 383
Portugal 43 1 44
Rumänien 165 10 175
Schweden 102 4 106
Schweiz 46 10 56
Slowakei 2 0 2
Slowenien 65 11 76
Spanien 289 18 307
Tschechien 52 2 54
Ungarn 8 12 20
Zypern 15 11 26
Anzahl der nationalen Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand: 17.09.2023), denen
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-
Verfahren vorausgegangen sind 01.01. – 31.07.2023
(Stand: 15.09.2023)
darunter Stattgabe in
der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im
Dublin-Verfahren
Belgien 4 1
Bulgarien 69 15
Dänemark 1 0
Estland 1 0
Frankreich 25 2
Italien 292 120
Kroatien 90 1
Litauen 18 11
Malta 1 0
Niederlande 10 5
Österreich 60 2
Polen 13 4
Portugal 4 0
Rumänien 14 0
Schweden 5 0
Schweiz 3 0
Slowenien 8 0
Spanien 12 1
Ungarn 1 1
Zypern 5 5
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5
und 7, § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) führt nicht zwangsläufig zur
Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren, mithin über die materielle Begründetheit des Asylantrags. Insoweit
wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache
angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale
Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht oder auf anderen Gründen (z. B.
Ausübung des Selbsteintrittsrechts), ist statistisch nicht auswertbar. Ergänzend
wurden deshalb die Stattgaben in den Eilverfahren ausgewiesen.
16. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2023 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Griechenland
nach der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt und ein
Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet wurde.
Übernahmeersuchen an Griechenland
Januar – August 2023
Herkunftsländer Übernahmeersuchen
gesamt: 4.368
darunter:
Syrien, Arabische
Republik
1.456
Afghanistan 713
Türkei 432
Irak 382
Armenien 339
Somalia 214
Iran, Islamische
Republik
127
Ungeklärt 111
Nigeria 87
Pakistan 72
Der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der Verfahren zu entnehmen, in
denen zunächst Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt und dann
das Selbsteintrittsrechts ausgeübt wurde.
SER nach Feststellung der Zuständigkeit
Griechenlands Januar – August 2023
Herkunftsländer SER
gesamt: 1
Irak 1
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2023 für wie viele
Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche
Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für
erforderlich (bitte begründen)?
Im bisherigen Jahr 2023 (Stand: 25. August 2023) erteilten die griechischen
Behörden keine individuelle Zusicherung im Sinne der Fragestellung.
Nach Maßgabe der Empfehlung der Europäischem Kommission zu Dublin-
Verfahren in Bezug auf Griechenland vom 8. Dezember 2016 sollen die
Mitgliedstaaten vor einer Überstellung Schutzsuchender nach Griechenland eng mit den
griechischen Behörden zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die zu
überstellenden Personen in Griechenland im Einklang mit dem EU-Recht
behandelt werden. Dies umfasst das Einholen einer individuellen Zusicherung zur
richtlinienkonformen Unterbringung der zu überstellenden Person gemäß der
Richtlinie 2013/33/EU sowie Zugangs zum Asylverfahren gemäß der Richtlinie
2013/32/EU.
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren von gegebenenfalls im
Verlauf des Jahres 2023 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte
ausführen)?
Im bisherigen Jahr 2023 (Stand: 31. August 2023) erfolgte keine Überstellung
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland, sodass dem BAMF
auch keine konkreten einzelfallbezogenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vorliegen.
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2023,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in
Monaten
Januar – August 2023 3,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins
nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
Januar – August 2023 15,2 11.872
darunter:
Afghanistan 12,8 3.810
Syrien, Arabische
Republik
6,5 2.925
Irak 19,2 968
Iran, Islamische
Republik
28,1 446
Nigeria 37,6 418
Türkei 10,3 396
Russische Föderation 28,0 241
Pakistan 16,5 222
Tunesien 12,7 179
Libyen 14,2 152
Januar –
August 2023
Anerkennung
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Absatz
1 AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz
1 AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Absatz 5
oder 7
AufenthG
Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
gesamt 29 2.582 3.025 1.878 3.009 1.349 11.872
darunter:
Afghanistan 11 2.064 102 1.562 14 57 3.810
Syrien,
Arabische Republik
0 66 2.752 57 1 49 2.925
Irak 0 17 17 84 610 240 968
Januar –
August 2023
Anerkennung
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Absatz
1 AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz
1 AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Absatz 5
oder 7
AufenthG
Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
Iran,
Islamische Republik
3 166 11 1 219 46 446
Nigeria 0 3 1 28 259 127 418
Türkei 0 25 11 7 309 44 396
Russische
Föderation
8 19 13 2 127 72 241
Pakistan 0 18 0 6 173 25 222
Tunesien 0 2 0 0 126 51 179
Libyen 0 8 14 0 116 14 152
Anmerkung: Die statistische Erfassung der Verfahren, in denen die
Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt zuständig für die Prüfung
des Asylantrags geworden ist, wurde mit Änderung der Rechtslage (§ 24
Absatz 4 bis 8 des Asylgesetzes – AsylG) zu Beginn 2023 geändert. Die
Verfahrensdauer wird nunmehr erst ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem Deutschland
zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags wurde. Ein Vergleich
zu entsprechenden Statistiken aus den Vorjahren ist daher nicht mehr möglich.
18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte auch nach Quartalen
auflisten)?
Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde
diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Stand:
25. August 2023).
Ersuchen von Griechenland Januar – August
2023
1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
gesamt: 199 91 71
darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 71 40 22
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 24 15 9
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 2 2 0
Artikel 9 Dublin-III 28 14 9
Artikel 10 Dublin-III 18 3 11
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin-III 32 6 12
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland
an Deutschland
Januar – August
2023
1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
gesamt 98 1 30
Darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 48 0 13
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 24 0 8
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 1 0 0
Artikel 9 Dublin-III 8 1 3
Artikel 10 Dublin-III 2 0 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 14 0 4
Zustimmungen des BAMF auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland
Januar – August
2023
1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
gesamt 139 56 39
Darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 57 32 18
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 26 14 8
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 1 1 0
Artikel 9 Dublin-III 14 5 3
Artikel 10 Dublin-III 11 0 2
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 27 2 8
Ablehnungen des BAMF auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland
Januar – August
2023
1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
gesamt 101 59 63
Darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 26 18 15
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 19 12 11
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 2 0 2
Artikel 9 Dublin-III 14 8 6
Artikel 10 Dublin-III 5 0 14
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 10 8 5
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
bisherigen Jahr 2023 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen von Griechenland Januar – August
2023
1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
gesamt 81 22 33
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 29 8 10
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 16 7 8
Artikel 9 Dublin-III 6 1 3
Artikel 10 Dublin-III 13 0 7
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 2 0 2
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin-III 13 5 3
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
Januar – August 2023 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 39 50
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 15 20
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 8 8
Artikel 9 Dublin-III 5 1
Artikel 10 Dublin-III 3 7
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 4 13
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
1. Quartal 2023 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 11 20
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 3 12
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 3 4
Artikel 9 Dublin-III 0 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 5 2
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
2. Quartal 2023 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 27 16
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 9 7
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 6 3
Artikel 9 Dublin-III 3 0
Artikel 10 Dublin-III 3 1
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 3 5
20. Gibt es interne Verfahrenshinweise oder Weisungsvorgaben im BAMF
zur Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom
5. Januar 2023 (39 K 320.19 A, in: Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.),
soweit es jenseits des konkreten Einzelfalls darum geht, dass grundsätzlich
die Belange des Privat- und Familienlebens und des Kindeswohls bei der
Frage, ob das BAMF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht,
berücksichtigt werden müssen, ansonsten ist ein Bescheid ermessensfehlerhaft
und damit rechtswidrig?
a) Wenn ja, bitte die entsprechende Weisungsvorgabe mit Datum und
Inhalt nennen, wenn nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund,
dass, soweit dies aus den Entscheidungsgründen des Gerichts
hervorgeht (vgl. a. a. O.), nach Auffassung der Fragestellenden die
Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts im konkreten Fall grob fahrlässig
und ersichtlich gegen das Kindeswohl gerichtet war, sodass
vergleichbare Fehlentscheidungen nach ihrer Auffassung durch
entsprechend klare Weisungsvorgaben verhindert werden sollten (bitte
begründen)?
b) Entsprach die ablehnende Entscheidung des vom VG Berlin als
rechtswidrig aufgehobenen Bescheides (a. a. O.) den internen
Vorgaben im BAMF für solche Fallkonstellationen, wenn ja, welche
Schlussfolgerungen werden hieraus gezogen, insbesondere in Bezug
auf diese internen (oder fehlende) Vorgaben, und wenn nein, wieso
konnte der Bescheid trotz interner Kontrollmaßnahmen zur
Qualitätssicherung erlassen und zugestellt werden (bitte jeweils ausführen)?
c) Gibt es innerhalb des BAMF Weisungsvorgaben dazu, dass die Folgen
einer Entwurzelung von Kindern, die bereits beachtliche
Integrationsleistungen erbracht haben, bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
berücksichtigt werden müssen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht (bitte ausführen)?
d) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des benannten
Urteils des VG Berlin (a. a. O.) und des entsprechenden rechtswidrigen
Bescheids des BAMF der Auffassung der Fragestellenden zu, dass es
für Entscheidungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts offenbar
konkretere Weisungsvorgaben, zumindest für bestimmte
Fallkonstellationen und zur Berücksichtigung des Kindeswohls und des Rechts auf
Privat- und Familienleben, geben sollte, und dass es nicht ausreichend
ist, wenn in allgemeiner Form auf individuelle Prüfungen des
Einzelfalls und das abstrakte Kriterium eines „unzumutbaren Härtefalls“
verwiesen wird (so aber die Bundesregierung in ihren Antworten jeweils
zu Frage 26 auf den Bundestagsdrucksachen 20/4197 und 19/30849;
bitte begründen)?
Die Fragen 20 bis 20d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BAMF hat das seitens der Fragesteller genannte Urteil zur Kenntnis
genommen.
Bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-
Verordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt es sich um eine
Ermessensklausel, nach der sich der unzuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylverfahrens zuständig erklären und die Prüfung der materiellen Asylgründe
übernehmen kann. Es handelt sich dabei stets um eine individuelle
Einzelfallprüfung. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erfolgt grundsätzlich restriktiv,
da andernfalls das Zuständigkeitssystem der europaweit unmittelbar geltenden
Dublin-III-Verordnung unterlaufen werden würde. Folglich wird das
Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung besonderer
humanitärer Härten ausgeübt. Grundlage der Entscheidung über den
Selbsteintritt sind vorgetragene Härtefallgründe, aber auch Hinweise, Indizien und
Beweise im Hinblick auf Überstellungshindernisse. Bei der Prüfung des
Selbsteintrittsrechts werden demnach auch Belange des Privat- und Familienlebens
und des Kindeswohls berücksichtigt, sofern diese im Einzelfall vorliegen. Es
handelt sich insoweit stets um eine Prüfung des individuellen Einzelfalls. Ein
die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründendes
Abhängigkeitsverhältnis verlangt dabei die Darlegung der besonderen Hilfsbedürftigkeit.
Diese muss durch Antragstellende vorgetragen und in geeigneter Weise (bspw.
durch Atteste oder behördliche Schreiben) nachgewiesen werden.
Die Qualitätssicherung des BAMF wird in der Regel durch ein Vier-Augen-
Prinzip sichergestellt. Fortlaufend wird zudem die zu Dublin-Verfahren
ergangene Rechtsprechung beobachtet und ausgewertet und in die
Entscheidungspraxis des BAMF eingebracht. Integrationsbemühungen werden positiv
bewertet, führen aber für sich allein genommen noch nicht zu der Ausübung des
Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-VO.
21. In wie vielen Fällen scheitere im bisherigen Jahr 2023 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen
geben; hierzu fehlten Angaben in der Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868)?
Im bisherigen Jahr 2023 scheiterten fristgerechte Überstellungen bei 24 192
Personen, die aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden
sollten (Stand: 11. September 2023). Die Gründe können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Gescheiterte Überstellungen Januar – August 2023 nach
Gründen (Stand: 11.09.2023)
gesamt 24.192
davon:
Mitgliedstaat 5.296
Ausländerbehörde 5.060
Untergetaucht 2.964
Organisatorisches 2.307
Nicht angetroffen 2.151
Verwaltungsgerichtsverfahren 1.892
Kirchenasyl 1.465
Sonstiges 940
Fehlende Flugverbindung 648
Reiseunfähigkeit/Krankheit 482
Ausreise ins Herkunftsland 385
Selbsteintrittsrecht 346
Renitenz 164
Suizidversuch/Selbstverletzung 34
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 32
Fehlende Sicherheitsbegleitung 12
Fehlende Arztbegleitung/Untersuchung 10
Corona 4
Gescheiterte Überstellungen Januar – August 2023 nach
Herkunftsland (Stand: 11.09.2023)
gesamt 24.192
davon:
Afghanistan 5.853
Syrien, Arabische Republik 5.053
Irak 2.283
Türkei 1.973
Iran, Islamische Republik 1.126
Russische Föderation 1.033
Algerien 549
Tunesien 531
Nigeria 530
Ungeklärt 406
Gescheiterte Überstellungen Januar – August 2023 nach
dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand: 11.09.2023)
gesamt 24.192
darunter:
Italien 8.461
Österreich 2.861
Kroatien 2.555
Bulgarien 2.371
Spanien 1.287
Frankreich 1.157
Polen 1.099
Litauen 803
Schweden 702
Rumänien 675
22. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage (un)möglicher
Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen, vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868 wird verwiesen. Die
Bundesregierung steht weiterhin mit ihren europäischen Partnern, insbesondere
auch mit Italien, auf unterschiedlichen Ebenen hierzu in Kontakt.
23. Wie werden Überstellungen nach Ungarn durch Deutschland
gerechtfertigt (acht waren es im Jahr 2022, siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
trotz diverser EU-Vertragsverletzungsverfahren und Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs gegen Ungarn im Asylbereich und obwohl
Ungarn sich nach Auffassung der Fragestellenden offen gegen die
Aufnahme von (bestimmten) Schutzsuchenden ausgesprochen hat und sie
deshalb dort im Regelfall kein faires Verfahren und keine sichere
Aufnahme finden können (vgl. beispielhaft:
https://www.dw.com/de/fl%C3
%BCchtlingspolitik-wie-ungarn-eu-recht-missachtet/a-56493701, https://
www.sueddeutsche.de/politik/ungarn-fluechtlinge-migranten-asyl-eugh-
1.5150671;
https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-06/viktor-orban-eu-
asyl-kompromiss-fluechtlinge, bitte begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/4197 wird verwiesen.
24. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
In der Dublin-Gruppe des BAMF sind Personen im Umfang von 345,8
Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: 1. September 2023); hiervon
10,4 VZÄ im höheren Dienst, 179 VZÄ im gehobenen Dienst und 156,4 VZÄ
im mittleren Dienst.
25. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2023 welche
Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER (Ankunft, Entscheidung
und Rückführung)- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte
insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei
Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen), und wird die
Bundesregierung diese Unterstützungsleistungen einstellen, oder hat sie
dies bereits getan, vor dem Hintergrund, dass nach einer Prüfung „das
aktive Voranbringen des Anker-Konzepts durch das BMI zu beenden“ ist
(Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/6052), und wenn
nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2023 von der Bundespolizei
zugunsten der Länder geleistete Amtshilfetätigkeit kann der nachstehenden Tabelle
entnommen werden.
BPOLD Land transportierte Personen vollzogene Ausreisen
Bad Bramstedt MV 1 1
Bad Bramstedt SH 40 35
Hannover HH 32 32
Koblenz SL 16 15
Berlin BB 6 6
gesamt 95 89
Planungen der Bundesregierung, die Unterstützung des Bundes bei
Überstellungen aus den AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen künftig
einzustellen, bestehen nicht. Ein aktives Voranbringen des AnkER Konzeptes ist mit
dieser Unterstützung zugunsten der Länder nach Auffassung der
Bundesregierung nicht verbunden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333