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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

02.11.2023

Aktualisiert

02.01.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/830411.09.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2022 bei 31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022 vor allem an Italien und Griechenland gerichtet (21 Prozent bzw. 13,3 Prozent aller 68 709 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (insgesamt fast zwei Drittel aller Überstellungen) gingen nach Österreich, Frankreich, Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshofs ergangen sind. Im Jahr 2022 gab es insgesamt sogar acht Überstellungen nach Ungarn.

Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten 4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019 lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen der Fall, in Bezug auf Griechenland lag dieser Wert bei 79,4 Prozent (bei insgesamt nur 58 Zustimmungen). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2022 beide gegen eine Überstellung nach Griechenland gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent, wobei dieser Wert bei einer realistischen Betrachtung nach Auffassung der Fragestellenden als zu niedrig einzuschätzen ist, denn nach dieser Statistik gilt ein Antrag auch dann als „abgelehnt“, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).

340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich.

Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 4 158 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2022 3 700 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 458 Personen nach fast 83 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,1 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2022 6 663 Asylsuchende, die zu 62,9 Prozent (bereinigte Schutzquote) dann doch noch einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.

In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und existenzbedrohliche Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2022 stellten 14 053 Personen (2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2022 waren noch rund 12 500 Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen in größerer Zahl getroffen. Das BAMF überprüft die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr 2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf (in 36 066 von 43 091 Fällen), allerdings wird ganz überwiegend nur ein subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes erteilt. In 1 211 Fällen wurden im Jahr 2022 Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als „unzulässig“ zurückgewiesen, in diesen Fällen ist das BAMF der Auffassung, dass den Betroffenen in Griechenland aufgrund besonderer Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung droht. Im Juli 2021 gab es eine Gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die Bundesregierung auf eine entsprechende Nachfrage aber nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868).

Bundeskanzler Olaf Scholz forderte im Sommer 2023 (vgl. afp vom 6. Juni 2023) einen solidarischen Umgang mit dem Thema Fluchtmigration und erklärte: „Wir dürfen die Länder an den Außengrenzen nicht alleine lassen“. Zugleich beklagte er, dass momentan „etwa 80 Prozent derjenigen, die in Deutschland Asyl beantragen, nirgendwo vorher registriert worden sind“.

Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind: Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug zu einem Selbsteintritt Deutschlands (12 von 517 Fällen).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern (EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?

a) Auf welche Daten und Sachverhalte bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz, als er erklärte, dass momentan „etwa 80 Prozent derjenigen, die in Deutschland Asyl beantragen, nirgendwo vorher registriert worden sind“ (vgl. afp vom 6. Juni 2023, bitte so genau wie möglich ausführen und auch entsprechend aktualisierte Werte nennen), und waren hiermit Registrierungen als Asylsuchende in EURODAC oder auch andere Registrierungen gemeint, und waren bei dieser Betrachtung auch Folge- und Zweitanträge mit einbezogen (bitte ausführen)?

b) Inwieweit hat Bundeskanzler Olaf Scholz bei seiner Angabe von etwa 80 Prozent vorher nirgendwo registrierten Asylsuchenden berücksichtigt, dass es auch viele Asylanträge zu in Deutschland geborenen Kindern gibt (bei denen keine Registrierung in anderen Ländern vorliegen kann) bzw. dass eine Registrierung in EURODAC erst ab einem bestimmten Alter erfolgt bzw. dass Asylanträge auch von legal im Wege des Familiennachzugs oder auf anderer Grundlage legal eingereisten Personen stammen können, zu denen ebenfalls keine Registrierung in einem anderen Land vorliegen dürfte, und welchen ungefähren Anteil machen diese Personengruppen an der Gesamtzahl Asylsuchender nach der Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF aus (bitte so genau wie möglich darlegen)?

c) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen dazu vor, in welchem Umfang Asylsuchende in Deutschland zuvor nicht von Behörden durchreister Mitgliedstaaten registriert wurden, obwohl dies hätte erfolgen müssen (in welchen Fällen ist eine Registrierung unionsrechtlich zwingend?), und welche Erklärungen gibt es dafür (bitte ausführen, z. B.: behördlich unentdeckte Weiterflucht, bewusste – rechtswidrige – Nichtregistrierung zur Ermöglichung einer Weiterflucht, technische Mängel bzw. Probleme, rechtliche Lücken usw.)?

2

Welche waren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?

3

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte auch Angaben zum Jahr 2022 machen)?

4

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt, und was ist der Grund für die in den letzten Jahren stetig zunehmende Zahl solcher Überstellungen ohne Asylverfahren, auf zuletzt 494 im Jahr 2022 (Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich darlegen, d. h. z. B. typische Fallkonstellationen und Verfahrensabläufe schildern und auch darlegen, inwieweit die Betroffenen ein Asylgesuch gegenüber welcher Behörde geäußert haben)?

Bedeutet Überstellung „ohne Durchführung eines Asylverfahrens“ in diesem Zusammenhang (auch) „ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens“, wenn nein, was sonst (bitte ausführen), und wenn ja, wieso wird das BAMF in diesen Fällen eingeschaltet, nimmt aber keine Dublin-Prüfung vor (bitte so genau wie möglich ausführen)?

5

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw. ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?

6

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?

7

Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2023 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zuerkannt worden (bitte auch nach Monaten auflisten), und wie viele von ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Gibt es zumindest Einschätzungen zur ungefähren Zahl von in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland Anerkannten, die in Deutschland um Asyl nachsuchen, wenn ja, welche (bitte auch nach Ländern differenzieren), und wenn nein, warum nicht?

8

Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten) Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?

a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2023 (bitte nach Quartalen differenzieren; zudem nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?

b) Ist die Antwort zu Frage 8j auf Bundestagsdrucksache 20/5868 so zu verstehen, dass das BAMF Artikel 1 C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht anwendet, wenn es Personen ablehnen oder ihnen keinen GFK-Status erteilen will, obwohl diese zuvor in Griechenland einen Schutzstatus nach der GFK erhalten haben (bitte ausführen und begründen), und wenn ja, wie wird das begründet vor dem Hintergrund, dass die völkerrechtliche Regelung nach Artikel 1 C Nummer 5 der GFK nach Auffassung der Fragestellenden unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des EU- bzw. nationalen Asylrechts gelten müsste, d. h. dass der Widerruf eines einmal gewährten GFK-Status nicht erfolgen soll, wenn dem zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe entgegenstehen (was beispielsweise insbesondere bei traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern der Fall sein kann)?

c) Wie viele der zuvor in Griechenland anerkannten Personen, die dann in Deutschland keinen Schutzstatus erhalten haben (wie viele sind das?) wurden im Jahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 nach Griechenland abgeschoben (bitte auch die wichtigsten Herkunftsländer angeben; falls keine entsprechenden Daten vorliegen sollten, bitte hilfsweise die Zahl der Abschiebungen nach Griechenland – keine Überstellungen – von Drittstaatsangehörigen aus einem typischen Asylherkunftsland – 15 wichtigste Asylherkunftsländer – angeben), und wie viele dieser Personen wurden in ihre Herkunftsländer oder andere Drittstaaten abgeschoben (bitte differenzieren)?

9

Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im bisherigen Jahr 2023 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es im bisherigen Jahr 2023 in diesen Verfahren (bitte wie in Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/5868 auflisten)?

Wie sind bei diesen Gerichtsentscheidungen die vielen formellen Verfahrenserledigungen (vgl. ebd.: 404 von 527 Gerichtsentscheidungen) zu erklären, welche typischen Fallkonstellationen liegen dem zugrunde, und in wie vielen dieser Fälle erhielten die Betroffenen einen Schutzstatus bzw. ein Aufenthaltsrecht (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?

10

Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach Kenntnis des BMI gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen; Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, weil die dortige Antwort der Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden keinen konkreten Verhandlungsstand und keine Einschätzung des BMI zu gegebenenfalls erreichten Verbesserungen oder bestehenden Problemen erkennen lässt – dort wird lediglich ein Ziel der Bundesregierung genannt und dass sie mit griechischen Partnern in Kontakt stehe)?

11

Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr 2023 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)?

Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im bisherigen Jahr 2023?

12

Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2023 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

13

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im bisherigen Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2023 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?

14

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2023 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?

15

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2023, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren; wie ist die zweite Tabelle der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/5868 zu lesen, da dort, je nach Zielstaat, mehr oder weniger nationale Verfahren als positive Entscheidungen in Gerichtsverfahren benannt werden, was erklärungsbedürftig erscheint)?

16

In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2023 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?

a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2023 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?

b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren von gegebenenfalls im Verlauf des Jahres 2023 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte ausführen)?

17

Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2023, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

18

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2023 (bitte auch nach Quartalen auflisten)?

Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?

19

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im bisherigen Jahr 2023 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?

20

Gibt es interne Verfahrenshinweise oder Weisungsvorgaben im BAMF zur Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K 320.19 A, in: Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.), soweit es jenseits des konkreten Einzelfalls darum geht, dass grundsätzlich die Belange des Privat- und Familienlebens und des Kindeswohls bei der Frage, ob das BAMF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, berücksichtigt werden müssen, ansonsten ist ein Bescheid ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig?

a) Wenn ja, bitte die entsprechende Weisungsvorgabe mit Datum und Inhalt nennen, wenn nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass, soweit dies aus den Entscheidungsgründen des Gerichts hervorgeht (vgl. a. a. O.), nach Auffassung der Fragestellenden die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts im konkreten Fall grob fahrlässig und ersichtlich gegen das Kindeswohl gerichtet war, sodass vergleichbare Fehlentscheidungen nach ihrer Auffassung durch entsprechend klare Weisungsvorgaben verhindert werden sollten (bitte begründen)?

b) Entsprach die ablehnende Entscheidung des vom VG Berlin als rechtswidrig aufgehobenen Bescheides (a. a. O.) den internen Vorgaben im BAMF für solche Fallkonstellationen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen werden hieraus gezogen, insbesondere in Bezug auf diese internen (oder fehlende) Vorgaben, und wenn nein, wieso konnte der Bescheid trotz interner Kontrollmaßnahmen zur Qualitätssicherung erlassen und zugestellt werden (bitte jeweils ausführen)?

c) Gibt es innerhalb des BAMF Weisungsvorgaben dazu, dass die Folgen einer Entwurzelung von Kindern, die bereits beachtliche Integrationsleistungen erbracht haben, bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts berücksichtigt werden müssen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

d) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des benannten Urteils des VG Berlin (a. a. O.) und des entsprechenden rechtswidrigen Bescheids des BAMF der Auffassung der Fragestellenden zu, dass es für Entscheidungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts offenbar konkretere Weisungsvorgaben, zumindest für bestimmte Fallkonstellationen und zur Berücksichtigung des Kindeswohls und des Rechts auf Privat- und Familienleben, geben sollte, und dass es nicht ausreichend ist, wenn in allgemeiner Form auf individuelle Prüfungen des Einzelfalls und das abstrakte Kriterium eines „unzumutbaren Härtefalls“ verwiesen wird (so aber die Bundesregierung in ihren Antworten jeweils zu Frage 26 auf den Bundestagsdrucksachen 20/4197 und 19/30849; bitte begründen)?

21

In wie vielen Fällen scheiterte im bisherigen Jahr 2023 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen geben; hierzu fehlten Angaben in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/5868)?

22

Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage (un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen, vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868)?

23

Wie werden Überstellungen nach Ungarn durch Deutschland gerechtfertigt (acht waren es im Jahr 2022, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), trotz diverser EU-Vertragsverletzungsverfahren und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Ungarn im Asylbereich und obwohl Ungarn sich nach Auffassung der Fragestellenden offen gegen die Aufnahme von (bestimmten) Schutzsuchenden ausgesprochen hat und sie deshalb dort im Regelfall kein faires Verfahren und keine sichere Aufnahme finden können (vgl. beispielhaft: https://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlingspolitik-wie-ungarn-eu-recht-missachtet/a-56493701, https://www.sueddeutsche.de/politik/ungarn-fluechtlinge-migranten-asyl-eugh-1.5150671; https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-06/viktor-orban-eu-asyl-kompromiss-fluechtlinge, bitte begründen)?

24

Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?

25

In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2023 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER (Ankunft, Entscheidung und Rückführung)- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen), und wird die Bundesregierung diese Unterstützungsleistungen einstellen, oder hat sie dies bereits getan, vor dem Hintergrund, dass nach einer Prüfung „das aktive Voranbringen des Anker-Konzepts durch das BMI zu beenden“ ist (Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/6052), und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?

Berlin, den 4. September 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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