Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Ates Gürpinar, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8370 –
Schließungen von Geburtsstationen und Personalsituation in der Geburtshilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Recht auf die freie Wahl des Geburtsortes wird für Schwangere faktisch
immer weiter eingeschränkt. In regelmäßigen Abständen finden sich Berichte
über Schließungen von Geburtsstationen oder Einschränkungen der
Versorgung aufgrund von Personalmangel (vgl.
www.tvmainfranken.de/wegen-perso
nalmangel-geburtshilfe-station-in-schweinfurt-schliesst-306256/;
www.nw.de/
lokal/kreis_hoexter/hoexter/23554064_Personalmangel-Vorerst-keine-Geburt
en-im-St.-Ansgar-Krankenhaus-Hoexter.html;
www.fuldaerzeitung.de/huenfel
der-land/huenfeld-geburtsstation-helios-klinik-personalmangel-sebastian-moc
k-92409937.html). Der Deutsche Hebammenverband (DHV) sammelt auf
einer Landkarte Kreißsaalschließungen seit 2015 und nennt die Gründe für die
Schließungen: In den allermeisten Fällen ist es Personalmangel, danach
kommen Wirtschaftlichkeit und Zusammenlegungen bzw. Zentralisierungen von
Kliniken (vgl.
www.unsere-hebammen.de/aktionen/kreisssaalschliessungen/).
Kreißsäle rentieren sich innerhalb der DRG (Diagnosis Related Groups)-
Logik nur, wenn es eine möglichst hohe Fallzahl gibt. Im Ergebnis schließen vor
allem kleine und mittlere Kliniken ihre Stationen.
Der Personalmangel ist zu einem großen Anteil Resultat der schlechten
Arbeitsbedingungen und der hohen Arbeitsbelastung. Das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) hat 2019 ein von ihm beauftragtes Gutachten zur
stationären Hebammenversorgung veröffentlicht, das den dringenden
Handlungsbedarf in der Geburtshilfe zeigt: Stellen können nicht nachbesetzt werden,
Hebammen müssen im Schnitt zwei Geburten pro Schicht und drei Frauen
gleichzeitig betreuen, ein Drittel der befragten Kliniken gab an, im Jahr 2018
mindestens eine Schwangere mit Wehen wegen fehlender Kapazitäten
abgewiesen zu haben, die Kaiserschnittrate liegt mit rund 30 Prozent deutlich über
dem EU-Durchschnitt, und mehr als jede zweite befragte Hebamme sagt, dass
sie zu wenig Zeit für eine adäquate Betreuung hat (iGES (2019): Stationäre
Hebammenversorgung, Gutachten für das Bundesministerium für Gesundheit,
Berlin).
Auch die Ampelkoalition hat den Handlungsbedarf erkannt. Im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP steht: „Wir setzen
das Nationale Gesundheitsziel ‚Gesundheit rund um die Geburt‘ mit einem
Aktionsplan um. Wir evaluieren mögliche Fehlanreize rund um Spontangebur-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8943
20. Wahlperiode 19.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 17. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten und Kaiserschnitte und führen einen Personalschlüssel für eine 1:1-
Betreuung durch Hebammen während wesentlicher Phasen der Geburt ein. Wir
stärken den Ausbau hebammengeleiteter Kreißsäle und schaffen die Möglichkeit
und Vergütung zur ambulanten, aufsuchenden Geburtsvor- und -nachsorge für
angestellte Hebammen an Kliniken“ (Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 85). Von einer Umsetzung dieser
Vorhaben ist bislang allerdings wenig bekannt.
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) soll nun außerdem neben
der grundsätzlich zu begrüßenden Erleichterung bei der Anerkennung
ausländischer Abschlüsse in der Pflege und Geburtshilfe die Möglichkeit einer
partiellen Berufserlaubnis geschaffen werden. Damit setzte die Bundesregierung
– so die Begründung im Entwurf – den Artikel 4f der europäischen
Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um. Der DHV befürchtet, dass damit
massiv in das Berufsbild von Hebammen eingegriffen werde, dass dieser Eingriff
das Potenzial habe, die verhältnismäßig kleine Berufsgruppe zu spalten und
darüber hinaus für weitere Qualitätsverluste in der Versorgung zu sorgen (vgl.
Zweite Stellungnahme des DHV zum Referentenentwurf des PflStudStG,
S. 1). Auch die Gewerkschaft ver.di mahnt in ihrer Stellungnahme an, dass
diese Reform keinesfalls zu einer Dequalifizierung führen dürfe und
sichergestellt sein müsse, dass die im Rahmen der partiellen Berufszulassung
angestellten Personen nicht als kostengünstiges Personal eingestellt würden (vgl.
verdi, Stellungnahme zum RefE PflStudStG, S. 13).
1. Wie definiert die Bundesregierung eine flächendeckende
Gesundheitsversorgung im Bereich der Geburtshilfe?
2. Wie will die Bundesregierung eine flächendeckende Versorgung im
Bereich der Geburtshilfe sicherstellen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung der
Bevölkerung und damit auch der stationär-geburtshilflichen Versorgung obliegt im
Rahmen der Krankenhausplanung den Ländern. Diese haben die
Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Versorgungsbedarfs angemessen vorzuhalten.
Wenn ein Krankenhaus mit den Fallpauschalen aufgrund eines geringen
Versorgungsbedarfs nicht auskömmlich wirtschaften kann und ein Defizit aufweist,
die Leistungen aber zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
notwendig sind und nicht von einem anderen Krankenhaus in zumutbarer
Entfernung ohne Zuschlag erbracht werden können, können von den Vertragsparteien
vor Ort Sicherstellungzuschläge vereinbart werden. Hiervon können auch
Fachabteilungen für Geburtshilfe sowie Fachabteilungen für Kinder- und
Jugendmedizin in strukturschwachen Gebieten profitieren. Mit einem
Ergänzungsbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. April 2018
wurde die Geburtshilfe als basisversorgungsrelevante Fachabteilung in die
Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen aufgenommen.
Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2020 für bedarfsnotwendige Krankenhäuser
im ländlichen Raum eine zusätzliche pauschale Förderung gewährleistet. Für
das Jahr 2023 steht 56 Krankenhäusern mit einer Geburtshilfe solch eine
pauschale finanzielle Unterstützung zu.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
wurde zudem vereinbart, kurzfristig für eine bedarfsgerechte auskömmliche
Finanzierung der Geburtshilfe zu sorgen. Hierzu hat die vom Bundesministerium
für Gesundheit eingesetzte „Regierungskommission für eine moderne und
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ in ihrer ersten Stellungnahme im Juli
2022 Empfehlungen vorgelegt. Diese Empfehlungen wurden durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des
Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) aufgegriffen.
Um eine auskömmliche Finanzierung der Geburtshilfe sicherzustellen, sieht das
Gesetz leistungsunabhängige, zusätzliche Mittel in Höhe von jeweils 120 Mio.
Euro für die Jahre 2023 und 2024 vor. Auf diese Weise wird der wirtschaftliche
Druck auf die Geburtshilfe maßgeblich gesenkt. Diese Regelung ist zum
29. Dezember 2022 in Kraft getreten.
3. Wie hat sich die Anzahl an Fachabteilungen für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren entwickelt (bitte die Anzahl jeweils nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen* und darauf aufmerksam
gemacht, dass seit dem Jahr 2018 eine neue Fachabteilungsgliederung
(Hauptfachabteilungen gemäß § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
gilt.
4. Wie viele Fachabteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in
Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2022
komplett oder temporär geschlossen (bitte die Anzahl nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
5. Welche Fälle von temporären und/oder kompletten Schließungen von
Geburtshilfestationen aufgrund von Personalmangel sind der
Bundesregierung bekannt?
6. Welche Fälle von temporären und/oder kompletten Schließungen von
Geburtshilfestationen aufgrund von betriebswirtschaftlichen Gründen
sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur temporären oder kompletten
Schließung von Geburtshilfestationen aus den genannten Gründen vor.
7. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts der Tatsache,
dass Geburtshilfestationen aufgrund von Personalmangel und/oder aus
wirtschaftlichen Erwägungen geschlossen werden, oder begrüßt sie diese
Entwicklung?
Ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Bundesregierung ist die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, auch
im Bereich der Geburtshilfe. Mit zahlreichen Maßnahmen hat sich die
Bundesregierung für Verbesserungen in der Geburtshilfe eingesetzt. Hierzu wird auf
die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9043 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Welche sind die weiteren Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung
Anreize für Klinikleitungen zur Schließung von Geburtsstationen
befördern oder zurückfahren will?
Mit dem KHPflEG wurden zusätzliche Mittel zur Förderung der
geburtshilflichen Versorgung zur Verfügung gestellt. In den Jahren 2023 und 2024 stehen
jeweils 120 Mio. Euro zur Verfügung, die nach dem Königsteiner Schlüssel auf
die Länder verteilt werden. Auf der Grundlage bundesgesetzlicher Kriterien
(z. B. Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie, einer Fachabteilung für
Neonatologie, Anteil vaginaler Geburten) verteilen die Länder diese Mittel
anschließend an bedarfsnotwendige Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für
Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe. Die
Regelung zielt darauf ab, den wirtschaftlichen Druck bei der stationären
Versorgung zu mindern und die bestehenden Strukturen zur Versorgung
geburtshilflicher Fälle zu sichern. Der wirtschaftliche Druck soll ebenfalls durch die
im Rahmen der anstehenden Krankenhausreform vorgesehene Einführung einer
Vorhaltevergütung gesenkt werden. Die zwischen Bund und Ländern geeinten
Eckpunkte zur Reform sehen zudem für die Geburtshilfe einen Zuschlag vor.
Hierfür sollen neben der Vorhaltevergütung zusätzliche Mittel bereitgestellt
werden.
9. Wie ist der Stand des im Koalitionsvertrag angekündigten Aktionsplans
für das Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“, und wann soll
er vorgestellt werden?
Derzeit werden Stellungnahmen von Verbänden und Ländern zum Entwurf des
Aktionsplans zur Umsetzung des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit
rund um die Geburt“ ausgewertet. Anschließend erfolgt eine zweite
Ressortabstimmung, um den Aktionsplan dann dem Bundeskabinett vorzulegen.
10. Plant die Bundesregierung eine Koordinierungsstelle auf Bundesebene
zur Umsetzung des oben genannten Gesundheitsziels, und wenn nein,
wie soll die Umsetzung koordiniert werden?
Der Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit
rund um die Geburt“ beschränkt sich auf Maßnahmen, die in der Kompetenz
der Bundesregierung liegen. Da die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen
der üblichen ressortübergreifenden Zusammenarbeit möglich ist, bedarf es
keiner solchen Koordinierungsstelle.
11. Welche Ergebnisse hat die im Koalitionsvertrag angekündigte Evaluation
der möglichen Fehlanreize rund um Spontangeburten und Kaiserschnitte
gezeigt, und falls die Evaluation noch nicht durchgeführt wurde, bis
wann ist dies geplant, und wann ist mit Ergebnissen sowie deren
Veröffentlichung zu rechnen?
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung möglicher Fehlanreize wird
im Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit
rund um die Geburt“ aufgegriffen. Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung
liegt bisher nicht vor.
12. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung den
Personalschlüssel für eine Eins-zu-eins-Betreuung während wesentlicher Phasen der
Geburt abzusichern, und bis wann ist mit einem solchen
Personalschlüssel zu rechnen?
Zur Entlastung von Hebammen und Verbesserung der Versorgung in der
stationären Geburtshilfe wurde mit dem Gesundheitsversorgungs- und
Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) ein
Pflegestellen-Förderprogramm für den Zeitraum in den Jahren 2021 bis 2023
eingerichtet. Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundesministerium für Gesundheit
jährlich über die Umsetzung des Förderprogramms zu berichten. Nach
Abschluss des Förderprogramms und Auswertung der Datenmeldungen wird
geprüft, mit welchen Maßnahmen eine Verbesserung des Stellenschlüssels
möglich ist.
Im Hinblick auf die Geburtsbetreuung durch Beleghebammen werden die
Einzelheiten vom GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Berufsverbänden
der Hebammen auf Bundesebene und den Verbänden der von Hebammen
geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene vertraglich vereinbart
(Hebammenhilfevertrag). Der Hebammenhilfevertrag enthält seit 2017 eine Regelung, dass
Dienst-Beleghebammen (d. h. im Schichtdienst arbeitende freiberufliche
Hebammen) im Regelfall Leistungen nur bei zwei Versicherten gleichzeitig
erbringen können (1:2-Betreuung). Unaufschiebbare Leistungen für eine weitere
Versicherte können bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem
Bereitschaftsdienst) darüber hinaus längstens für eine Stunde abgerechnet werden.
Da die diesbezüglichen Regelungen des Hebammenhilfevertrags verpflichtend
ausgestaltet sind, ist davon auszugehen, dass sich dies positiv auf den
Betreuungsschlüssel bei sogenannten Dienst-Beleghebammen ausgewirkt hat.
Sogenannte Begleit-Beleghebammen praktizieren bereits eine 1:1-Betreuung.
13. Welche Daten liegen der Bundesregierung zur aktuellen
Personalsituation in der Geburtshilfe vor (bitte sowohl für die Berufsgruppen
Hebammen, Pflegekräfte und Ärztinnen bzw. Ärzte aufschlüsseln), und wie
war dieser Stand vor fünf und vor zehn Jahren?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigten liegen
basierend auf der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) zu den Berufsgattungen
81 352 „Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege – fachlich
ausgerichtete Tätigkeiten“ und 81 353 „Berufe in der Geburtshilfe und
Entbindungspflege – komplexe Spezialistentätigkeiten“ vor und können nachfolgender
Tabelle entnommen werden.
Ärztinnen und Ärzte der Geburtshilfe sind gemäß der KldB 2010 nur Teilgröße
der Berufsgattung 81 444 „Fachärzte/-ärztinnen in den Bereichen
Hautkrankheiten, Sinnes- und Geschlechtsorgane – hoch komplexe Tätigkeiten“, zu denen
auch viele andere Fachrichtungen gehören. Ein Teilausweis der Berufsgattung
kann nicht vorgenommen werden. Bei der Interpretation ist zu beachten, dass
es sich bei den Beschäftigten um abhängig Erwerbstätige handelt. Hebammen
und Entbindungspfleger/innen, die freiberuflich bzw. selbständig tätig sind,
werden nicht in der Beschäftigungsstatistik abgebildet.
In Krankenhäusern tätige Hebammen/Entbindungspfleger sowie der Ärztinnen/
Ärzte (mit der Facharztkompetenz Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
Klinisches Personal 2022 2017 2012
Hebammen/Entbindungspfleger 12.329 11.233 10.544
Ärzte/Ärztinnen
Hauptamtliche 6.122 5.857 5.176
Nichthauptamtliche
Belegärztinnen/-ärzte 290 529 819
von Belegärztinnen/-ärzten
angestellte Ärztinnen/Ärzte
6 26 42
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023
Laut dem Statistischen Bundesamt ist die Zahl der in der Geburtshilfe tätigen
Pflegekräfte nicht bekannt.
14. Wie viele praktizierende Hebammen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland sowohl im klinischen als auch im
außerklinischen Bereich, und wie viele davon waren jeweils angestellt, und wie
viele freiberuflich tätig, und wie war hier der Stand vor fünf und vor
zehn Jahren?
Eine systematische Erfassung aller freiberuflich tätigen Hebammen und ihrer
Tätigkeitsbereiche erfolgt in Deutschland nicht, sodass keine validierten Zahlen
verfügbar sind. Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse ergeben
sich daher aus Informationen, die der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche
Hebammen Verband (DHV) zur Verfügung gestellt haben. Nur der Eintrag auf
der GKV-Vertragspartnerliste ermöglicht eine Leistungsabrechnung mit den
gesetzlichen Krankenkassen. Die vollständige Erfassung der freiberuflichen
Hebammen kann mit diesen Angaben jedoch nicht gewährleistet werden, da zum
Beispiel außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen tätige Hebammen
nicht erfasst werden. Zudem bilden die Zahlen des DHV lediglich die dort
organisierten Hebammen ab. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Hebammen,
die sowohl angestellt in der klinischen Geburtshilfe als auch freiberuflich tätig
sind, doppelt erfasst werden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass bei den
Angaben des GKV-Spitzenverbands aus den Jahren 2013 und 2018 aus
statistischen Gründen von einer leichten Übererfassung auszugehen ist, die aufgrund
einer Rechtsänderung im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
(TVSG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) ab dem Jahr 2019 bereinigt wurde.
Erfasste Freiberufliche Hebammen in Deutschland
2023 2018 2013
GKV-Vertragspartnerliste
___________________________
davon mit Geburtshilfe
18.657
4.289
(Stand:
9/2023)
18.425
5.490
17.741
5.140
Hebammen mit Geburtshilfe im
Krankenhaus (Beleghebammen) des DHV
3.157
(Stand:
8/2023)
4.078 3.562
Klinische Geburtshilfe in Krankenhäusern – Hebammen und
Entbindungspfleger
Hebammen/Entbindungspfleger 2022 2017 2012
Festangestellte 10.678 9.385 8.548
Belegkräfte 1.651 1.848 1.996
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prognostizierte
Bedarf an Fachkräften mit Hebammenausbildung für die klinische
Geburtshilfe in den nächsten zehn Jahren?
Wie hoch ist dieser Bedarf unter Annahme einer Eins-zu-eins-Betreuung
unter der Geburt zu veranschlagen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Ausbildungsabschlüsse in den letzten zwanzig Jahren entwickelt?
Die Anzahl der Absolvierenden mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“/
„Entbindungspfleger“ der berufsfachschulischen Ausbildung nach dem
Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung waren in den letzten 20 Jahren unter Schwankungen stabil und lagen im
Durchschnitt pro Jahr bei rund 630 Absolvierenden mit einer Spannweite
(Range) von 192 Absolvierenden (558 Absolvierende im SJ 2004/2005 bis 750
Absolvierenden im SJ 2020/2021).*
* Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann
bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Hebammengesetz)
Schuljahr Anzahl der Absolvierenden mit der Berufsbezeichnung
„Hebamme“/„Entbindungspfleger“ der
berufsfachschulischen Ausbildung nach dem Hebammengesetz
vom 4. Juni 1985 in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung
2021/2022 702
2020/2021 750
2019/2020 648
2018/2019 633
2017/2018 592
2016/2017 585
2015/2016 663
2014/2015 619
2013/2014 625
2012/2013 675
2011/2012 627
2010/2011 596
2009/2010 577
2008/2009 580
2007/2008 661
2006/2007 581
2005/2006 620
2004/2005 558
2003/2004 602
2002/2003 676
Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 11 Reihe 2, Bildung und Kultur – Berufliche Schulen:
Berichte der SJ 2002/2003 – 2020/2021; Statistisches Bundesamt: Statistischer Bericht – Berufliche
Schulen und Schulen des Gesundheitswesens – Berufsbezeichnungen SJ 2021/2022.
Zur Anzahl der Absolvierenden der Modellstudiengänge nach § 6 Absatz 4
Satz 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung, die ab dem Jahr 2009 möglich waren, sowie zu den
neuen regelhaften Studiengängen nach dem Hebammengesetz vom 22.
November 2019 liegen der Bundesregierung keine Daten vor.*
17. Wie hoch ist die durchschnittliche berufliche Verweildauer von
Hebammen in der klinischen Geburtshilfe?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine validen Daten vor.
18. Welche sind die meistgenannten Gründe für das Ausscheiden aus der
Tätigkeit im Kreißsaal?
Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über Gründe vor, die zum
Ausscheiden aus der Tätigkeit im Kreißsaal führen.
* Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage des
§ 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Form von
Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 78 Satz 1 des Hebammengesetzes)
19. Welche fachlichen Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für
die Einführung einer partiellen Berufszulassung für den Hebammenberuf
im Rahmen des PflStudStG, wenn es sich doch um einen reglementierten
Beruf handelt, der EU-rechtlich festgelegte Mindestqualifikationen und
Tätigkeitsbereiche hat?
Die Bundesregierung sieht sich durch Ausführungen in der Begründung eines
am 25. Februar 2021 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes
(Rs. C. 940/19) gehalten, Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich des
Hebammenberufs umzusetzen. Der Gerichtshof hat die Rechtsauffassung der
Europäischen Kommission bestätigt, dass reglementierte Berufe nicht aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind.
20. Warum wurden für die Umsetzung in Deutschland speziell die
Kernbereiche der qualifizierten Hebammentätigkeit, die vorbehaltenen
Tätigkeiten nach § 4 des Hebammengesetzes (HebG) (die Überwachung des
Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, die Hilfe bei der Geburt und
die Überwachung des Wochenbettverlaufs) für die partielle
Berufszulassung ausgewählt, wenn gleichzeitig für diese Tätigkeiten eine
vollständige Berufsausbildung auf Bachelorniveau Voraussetzung ist?
Die sogenannten vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 HebG erfüllen die
Voraussetzungen für eine partielle Berufsausübung im Sinne des Artikel 4f der
Richtlinie 2005/36/EG. Diese knüpft an Tätigkeiten, die gesetzlich einem konkreten
Beruf zugeordnet sind: Die berufliche Tätigkeit muss in das Tätigkeitspektrum
eines im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufs fallen und dabei von
anderen Tätigkeiten dieses Berufs objektiv trennbar sein. Diese
Voraussetzungen erfüllen (nur) die in § 4 HebG aufgezählten Tätigkeiten, die ausschließlich
durch Angehörige des Hebammenberufs ausgeführt werden dürfen und damit
einem Tätigkeitsschutz unterfallen. Andere als die vorbehaltenen Tätigkeiten
dürften (berufsrechtlich) auch von Personen ausgeübt werden, die nicht über
eine Berufsqualifikation als Hebamme verfügen. Um diese unter einer anderen
Bezeichnung als der geschützten Berufsbezeichnung „Hebamme“ auszuüben,
bedürfte es keiner gesonderten Erlaubnis auf gesetzlicher Grundlage.
21. Sind im Rahmen der Gleichbehandlung weitere partielle
Berufszulassungen für inländisch ausgebildete Personen oder Berufsgruppen geplant?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegestudiumstärkungsgesetz
(Bundestagsdrucksache 20/8105), der derzeit parlamentarisch beraten wird,
sieht keine partiellen Zulassungen zum Hebammenberuf für inländisch
ausgebildete Personen oder Berufsgruppen vor. Darüberhinausgehende Planungen
bestehen derzeit nicht.
22. Für welche Ausbildungen, die nicht das ganze Tätigkeitsspektrum einer
Hebamme umfassen, in welchen Staaten kommt eine partielle
Berufszulassung im Sinne des geplanten PflStudStG infrage?
Dem Bundesministerium für Gesundheit sind keine Qualifikationsprofile aus
anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt, bei denen sicher davon ausgegangen
werden könnte, dass die Personen, die sie durchlaufen haben, den strengen
Anforderungen für eine partielle Zulassung zu den vorbehaltenen Tätigkeiten einer
Hebamme genügen würden.
23. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit die
Weiterqualifizierungsmaßnahmen, die für eine vollständige Berufsanerkennung ausländischer
Abschlüsse in der Geburtshilfe und Pflege notwendig sind,
flächendeckend angeboten werden können?
Die Zuständigkeit für das Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen zur
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse liegt bei den Ländern.
24. Welche Auswirkungen hat eine partielle Berufszulassung in der
Geburtshilfe nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Qualität der Versorgung
von Schwangeren und Neugeborenen?
Eine Möglichkeit des partiellen Zugangs von Personen mit einer Qualifikation
aus einem EU-Mitgliedstaat, die keine den EU-Mindestanforderungen
entsprechenden Qualifikationen einer Hebamme ist, zu den Tätigkeiten einer
inländisch ausgebildeten Hebamme besteht im deutschen Recht bislang nicht. Der
Bundesregierung liegen deshalb keine Erkenntnisse oder Erfahrungen aus der
praktischen Rechtsanwendung vor. Da die Erteilung einer Erlaubnis zur
Ausübung einzelner geschützter Tätigkeiten einer Hebamme im Wege des
partiellen Zugangs voraussetzt, bezüglich dieser Tätigkeit durch die in einem anderen
EU-Mitgliedstaat durchlaufene anderweitige Ausbildung auf demselben Niveau
qualifiziert zu sein wie eine inländisch ausgebildete Hebamme, gewährleistet
der vorgesehene Rechtsrahmen für den partiellen Zugang die Absicherung der
Qualität der Versorgung von Schwangeren und Neugeborenen auf bestehendem
inländischem Niveau.
25. Wie versteht die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP genannte neue Ausbildung
zur „Hebammenassistenz“?
a) Wie soll dieses Berufsbild gestaltet sein, was sind seine Aufgaben,
wie grenzt es sich zu den Hebammen ab?
b) Wäre diese Ausbildung geeignet, das gerade erreichte
Bachelorniveau von Hebammen wieder zu verwässern (bitte begründen)?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Initiative für eine bundesgesetzliche
Regelung der Pflegeassistenz vor. Konkrete Überlegungen zur Ausgestaltung
eines Berufes der Hebammenassistenz bestehen noch nicht.
Anlage 1 zu AW auf Frage 3 - KA 20/8370
DE / BL Fachabteilungsbezeichnung 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Deutschland Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1 084 1 058 1 024 994 969 957 948 925 903 888 863 850 834 819 801
darunter:
Frauenheilkunde 679 641 609 591 568 552 538 536 530 517 497 487 475 473 443
Geburtshilfe 589 548 513 498 485 468 454 453 440 430 411 399 390 382 355
Baden- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 134 135 128 121 119 115 109 108 105 102 94 94 91 90 86
Württemberg darunter:
Frauenheilkunde 54 55 51 50 46 45 39 37 36 36 32 32 32 31 30
Geburtshilfe 42 40 36 34 30 30 26 23 22 24 23 23 24 23 23
Bayern Frauenheilkunde und Geburtshilfe 189 181 177 171 165 165 159 154 151 149 145 142 139 138 136
darunter:
Frauenheilkunde 70 56 49 54 53 51 49 54 58 58 58 59 59 60 59
Geburtshilfe 47 34 32 34 36 35 34 35 35 35 36 34 33 32 32
Berlin Frauenheilkunde und Geburtshilfe 20 20 21 21 21 21 23 22 21 22 22 20 20 20 20
darunter:
Frauenheilkunde 18 17 18 18 17 16 17 19 19 21 20 18 18 17 17
Geburtshilfe 12 11 11 11 11 11 11 13 12 13 12 11 11 11 11
Brandenburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe 31 28 28 28 28 28 29 28 27 27 27 27 27 26 26
darunter:
Frauenheilkunde 9 6 6 7 7 7 7 7 8 7 5 5 6 5 4
Geburtshilfe 8 6 6 7 7 6 5 6 7 6 5 5 6 5 3
Bremen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 6 6 6 6 6
darunter:
Frauenheilkunde 7 6 7 7 7 6 5 5 5 5 4 3 3 3 3
Geburtshilfe 7 6 7 7 7 6 5 5 5 5 3 3 3 3 3
Hamburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe 14 14 17 16 15 16 17 15 15 17 16 17 16 16 17
darunter:
Frauenheilkunde 9 11 12 7 7 6 7 7 6 5 7 8 8 8 9
Geburtshilfe 4 4 4 5 6 4 5 6 4 4 6 6 6 6 5
Hessen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 82 81 80 77 74 76 78 76 74 73 73 73 71 66 64
darunter:
Frauenheilkunde 39 35 36 32 29 32 35 33 34 31 30 27 28 25 22
Geburtshilfe 36 32 31 28 27 28 31 30 26 24 24 24 24 21 22
Mecklenburg- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 22 21 20 20 20 20 20 20 20 19 18 18 18 17 17
Vorpommern darunter:
Anlage 1 zu AW auf Frage 3 - KA 20/8370
DE / BL Fachabteilungsbezeichnung 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Frauenheilkunde 7 6 5 5 5 5 5 5 5 5 4 5 5 6 6
Geburtshilfe 6 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 5 6 6
Niedersachsen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 117 117 111 110 105 104 104 102 100 98 94 93 91 87 84
darunter:
Frauenheilkunde 109 108 103 101 96 88 82 87 83 81 77 77 77 75 70
Geburtshilfe 100 97 93 88 85 78 74 75 74 72 68 66 68 67 63
Nordrhein- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 235 230 215 209 205 200 197 193 190 184 182 176 172 171 166
Westfalen darunter:
Frauenheilkunde 235 230 212 206 203 199 196 191 188 182 176 168 156 154 138
Geburtshilfe 225 218 198 195 193 189 185 183 179 172 161 153 143 140 122
Rheinland-Pfalz Frauenheilkunde und Geburtshilfe 62 56 57 57 57 57 57 57 54 53 53 52 52 49 48
darunter:
Frauenheilkunde 27 22 26 24 25 26 26 26 22 21 22 20 20 21 22
Geburtshilfe 18 16 18 17 16 16 17 16 14 13 16 14 13 15 13
Saarland Frauenheilkunde und Geburtshilfe 17 17 16 16 15 14 14 13 13 11 11 11 11 11 11
darunter:
Frauenheilkunde 5 5 3 2 2 1 3 1 2 2 2 2 2 3 3
Geburtshilfe 3 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 - - -
Sachsen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 57 55 54 53 51 51 50 49 48 48 47 47 47 47 45
darunter:
Frauenheilkunde 31 28 26 25 20 20 19 19 19 19 19 19 20 21 20
Geburtshilfe 28 26 24 22 19 18 17 18 18 18 17 17 18 17 17
Sachsen-Anhalt Frauenheilkunde und Geburtshilfe 32 31 30 29 29 29 29 29 27 27 25 24 24 24 24
darunter:
Frauenheilkunde 29 27 26 25 25 25 24 22 21 21 18 18 17 16 16
Geburtshilfe 27 25 24 22 22 21 19 18 19 19 16 16 15 14 14
Schleswig- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 37 36 36 33 33 30 31 28 27 27 26 26 25 27 27
Holstein darunter:
Frauenheilkunde 12 11 13 12 12 11 11 9 9 9 10 13 11 14 11
Geburtshilfe 9 9 9 8 8 8 7 6 6 6 6 8 8 9 9
Thüringen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 28 29 27 26 25 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24
darunter:
Frauenheilkunde 18 18 16 16 14 14 13 14 15 14 13 13 13 14 13
Geburtshilfe 17 17 15 15 13 13 13 14 14 14 13 13 13 13 12
- nichts vorhanden
. Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023
Anlage 1 zu AW auf Frage 3 - KA 20/8370
DE / BL Hauptfachabteilung gem. § 301 SGB V1) 2018 2019 2020 2021 2022
Deutschland Frauenheilkunde und Geburtshilfe 778 759 744 734 722
Geburtshilfe 95 86 79 76 74
Baden- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 84 82 79 77 77
Württemberg Geburtshilfe 8 9 9 5 6
Bayern Frauenheilkunde und Geburtshilfe 136 132 132 127 125
Geburtshilfe 11 12 11 10 11
Berlin Frauenheilkunde und Geburtshilfe 19 19 18 18 18
Geburtshilfe 6 6 6 6 6
Brandenburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe 27 27 27 27 27
Geburtshilfe 2 2 2 2 2
Bremen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 6 6 6 6 6
Geburtshilfe 2 2 2 2 3
Hamburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe 16 16 17 17 17
Geburtshilfe 3 4 4 4 3
Hessen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 62 61 57 59 60
Geburtshilfe 8 4 3 3 3
Mecklenburg- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 17 17 17 16 16
Vorpommern Geburtshilfe 3 3 2 2 2
Niedersachsen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 82 79 77 77 76
Geburtshilfe 9 6 7 8 8
Nordrhein- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 157 152 148 147 141
Westfalen Geburtshilfe 23 18 15 17 15
Rheinland-Pfalz Frauenheilkunde und Geburtshilfe 45 44 44 42 42
Geburtshilfe 1 2 2 2 1
Saarland Frauenheilkunde und Geburtshilfe 9 9 9 9 9
Geburtshilfe - - - - -
Sachsen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 44 43 44 44 42
Geburtshilfe 8 7 6 5 4
Sachsen-Anhalt Frauenheilkunde und Geburtshilfe 23 22 22 22 21
Geburtshilfe 3 3 3 3 3
Schleswig- Frauenheilkunde und Geburtshilfe 27 26 23 23 23
Holstein Geburtshilfe 6 6 5 5 5
Thüringen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 24 24 24 23 22
Geburtshilfe 2 2 2 2 2
1) Neue Fachabteilungsgliederung (Hauptfachabteilungen § 301 SGB V)
- nichts vorhanden
. Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023
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