Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8445 –
Abregelung erneuerbarer Stromerzeugung und Anpassung des
Strommarktdesigns
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Stabilisierung der Netzentgelte hat die Bundesregierung im Rahmen der
Energiepreisbremsen Mehrkosten für Redispatchmaßnahmen in
Milliardenhöhe übernommen. Die vorläufigen Gesamtkosten für
Netzengpassmanagementmaßnahmen lagen laut Bundesnetzagentur im Gesamtjahr 2022 bei rund
4,2 Mrd. Euro und somit weit über dem Vorjahresniveau (Gesamtjahr 2021:
2,3 Mrd. Euro) (
www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizitaetund
Gas/Versorgungssicherheit/Netzengpassmanagement/start.html, hier
insbesondere
www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/En
ergie/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagemen
t/Ganzjahreszahlen2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Nach Meinung
von Expertinnen und Experten könnten sich die Kosten für das erste Halbjahr
2023 nochmals deutlich erhöhen, denn immer mehr Erneuerbare-Energien-
Anlagen müssen abgeregelt werden. Auch Offshore-Windparks im Norden
Deutschlands sind aufgrund von Netzengpässen zunehmend davon betroffen.
Als Überschussregionen werden im Folgenden diejenigen Landesteile
bezeichnet, in denen es heute bei bestimmten Wettersituationen zu
Liefereinschränkungen für Wind- oder Solarenergie kommt, weil in diesen Regionen
nach den Anmeldungen der Stromhändler zum einen weniger Strom
verbraucht wird und zum anderen der erzeugte Strom aufgrund von
Netzengpässen nicht abtransportiert werden kann.
Nach Ansicht der Fragesteller gibt es zwei plausible Einflussfaktoren, wonach
die durchschnittlichen Markpreise für Strom bei einer Trennung des deutschen
Strommarktes in mehrere Gebotszonen niedriger wären: a) Derzeit bilden sich
die gesamten Marktpreise nach den Erzeugungskosten in fossilen
Kraftwerken. Künftig wäre das in StromÜberschussregionen nicht mehr der Fall, in den
übrigen Regionen hingegen wären nur geringe Preisänderungen zu erwarten;
b) Das effektiv erhöhte Angebot mit weniger Abschaltungen wirkt
preissenkend. Dabei sind auch Kraftwerke zu berücksichtigen, die derzeit vom
regulären Markt ferngehalten werden (müssen), weil sie genutzt werden, um den
sogenannten Redispatch, den Ausgleich der v. a. in Süddeutschland fehlenden
Energiemengen, zu gewährleisten. Dies würde bei geteilten Märkten weniger
benötigt werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9016
20. Wahlperiode 30.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 23. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche aktuellen Zahlen der netzbedingten Liefereinschränkungen
liegen der Bundesregierung für das Jahr 2023 vor (bitte nach Technologien
wie Wind an Land, Wind auf See und Solar und nach Möglichkeit nach
Bundesländern differenzieren), wie groß sind diese im Verhältnis zur
Erzeugung?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Reduzierungen der Stromerzeugung in
Erneuerbaren-Energien-Anlagen im Rahmen des Netzengpassmanagement für das
erste Quartal 2023 für die entsprechenden Energieträger der
Übertragungsnetzsowie Verteilernetzbetreiber. Zusätzlich sind die Erzeugungsmengen für das
erste Quartal 2023 dargestellt sowie der Anteil der Abregelungen an der
erzeugten Menge je Energieträger.
Bundesland Reduzierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen von Redispatch
(in Megawattstunden)
Wind
Offshore
Wind
Onshore
Photo
voltaik
Biomasse Wasserkraft Sonstige
Erneuerbare
Gesamtergebnis
Baden-
Württemberg
362 48 20 - 430
Bayern 6.148 32.250 0 - 38.398
Brandenburg 258.444 15.472 125 2 - 274.043
Hessen 6.985 315 70 3 - 7.373
Mecklenburg-
Vorpommern
87.276 47.047 4.944 3 13 139.283
Niedersachsen 1.378.811 349.221 9.603 25.422 62 1 1.763.121
Nordrhein-
Westfalen
- 67.830 880 44 - - 68.755
Rheinland-Pfalz 1.980 72 23 - 2.075
Sachsen 5.528 4.884 176 131 - 10.720
Sachsen-Anhalt 211.362 11.204 652 116 156 223.490
Schleswig-
Holstein
697.935 258.120 53.105 12.464 4 1.021.628
Thüringen 21.593 4.755 168 65 - 26.580
Gesamtergebnis 2.164.022 1.234.621 137.531 39.169 378 174 3.575.895
Erzeugung
(in
Megawattstunden)
6.804.208 36.986.297 6.964.002 10.228.186 2.750.399 350.875 64.083.966
Anteil der
Reduzierung
an Erzeugung
(in Prozent)
24,13 3,23 1,94 0,38 0,01 0,05 5,29
2. Hält die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
formulierten Ausführungen zur Abregelung von Offshore-Windparks
aufgrund von Netzengpässen für plausibel?
Zutreffend ist, dass wegen der Netzengpässe auch Offshore-Windenergie von
Abregelungen betroffen sind. Wie jede Abregelung anderer Erneuerbare-
Energien-Strom-Erzeugung ist diese nach dem geltenden Einspeisevorrang und den
Grundsätzen des Redispatch 2.0 auf ein Minimum zu beschränken. Zur
Reduzierung der Abregelung ist ein zügiger Ausbau der
Elektrizitätsversorgungsnetze notwendig
3. Liegen der Bundesregierung Angaben zum Umfang der Abregelungen
mit Ursache im Übertragungsnetz ab 220 kV und/oder im Verteilnetz bis
115 kV vor, und wenn ja, wie lauten diese?
Rund 70 Prozent (5 682 Gigawattstunden) der Abregelungen von
Erneuerbaren-Energien-Anlagen im gesamten Jahr 2022 erfolgten aufgrund von
Engpässen im Übertragungsnetz. Die restlichen rund 30 Prozent (2 389
Gigawattstunden) der Abregelungen sind in den Verteilernetzen verursacht worden.
4. Liegen der Bundesregierung Zahlen zum Umfang der Stromerzeugung
aus konventionellen Quellen und Biomasse für Zeiten von erhöhtem
Einspeisemanagement und hoher Ausfallarbeit erneuerbarer Energien in den
Überschussregionen vor, und wenn ja, wie sind die konkreten Zahlen zur
Einspeisung bzw. Ausfallarbeit aufgeschlüsselt nach Erzeugungsarten?
Die Stromerzeugungsmengen aus konventionellen Quellen und Biomasse
liegen der Bundesregierung nicht in einer auf die Überschussregionen begrenzten,
bundeslandscharfen Auflösung vor.
5. Wie erklärt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung, dass beim
Energieträger Wind (offshore) im vierten Quartal 2022 etwa dreifach so große
Absenkungsmengen wie bei Wind (onshore) zu verzeichnen waren,
obwohl letztere eine weitaus höhere installierte Leistung gerade auch in den
Küstenregionen aufweist (vgl. Quartals-Bericht Netzengpassmanagement
Viertes Quartal 2022, S. 15)?
Da die negativen Redispatch-Potentiale aller erneuerbare-Energien-Anlagen
gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nach demselben kalkulatorischen Preis anzusetzen sind,
kommt es für die Auswahl zwischen verschiedenen Erneuerbare-Energien-
Anlagen allein auf ihre engpassentlastende Wirksamkeit an. Es handelt sich dabei
um eine verbindliche gesetzliche Vorgabe, die eine Differenzierung anhand
unterschiedlicher Technologien oder Förderhöhen nach Erneuerbare-Energien-
Gesetz bewusst unterbindet.
6. Deuten die niedrigen Absenkungsmengen bei der Solarenergie darauf
hin, dass große Solarparks nahezu überall in Deutschland weitgehend
netzverträglich angebunden werden können, soweit eine Anbindung an
Übertragungsnetz und entsprechende Standortwahl erfolgt?
Nein. Dieser Rückschluss kann nicht gezogen werden.
7. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt eine Verteilung der
Minderungsanforderungen innerhalb der Erneuerbare-Energien-Träger, soweit
Anlagen infolge ihrer Größe dem Redispatch unterliegen?
8. Wird bei vergleichbaren Situationen eine gleichmäßige Einschränkung
der Anlagen unterschiedlicher Erneuerbare-Energien-Träger in derselben
Region angestrebt?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Netzbetriebsführung gilt die Prämisse, so viel Erneuerbare-Energien-
Strom wie möglich im Stromnetz aufzunehmen und zu den Verbrauchern zu
transportieren. Daher werden im Rahmen des Redispatch vorrangig
konventionelle Anlagen abgeregelt. Wenn diese Abregelungen nicht genügen, um die
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten,
werden vorrangig diejenigen Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeregelt, die gut auf
die Engpässe wirken.
Eine gleichmäßige Einschränkung der Erneuerbare-Energien-Erzeugung bei
unterschiedlicher Wirkung auf die Netzengpässe würde dazu führen, dass
insgesamt mehr Erneuerbare-Energien-Strom abgeregelt und im Gegenzug auch
mehr konventionelle Stromerzeugung im Wege des positiven Redispatch
stattfinden müsste. Das würde nicht nur unnötigerweise den CO2-Ausstoß erhöhen,
sondern Zusatzkosten für die Stromverbraucher und einen Mehrverbrauch von
Gas und Kohle bedeuten.
Haben Erneuerbare-Energien-Anlagen in einer Region die gleiche Wirkung auf
die Netzengpässe, steht es den Netzbetreibern frei, eine gleichmäßige
Leistungsreduktion dieser Anlagen anzuweisen. Dabei kann es in der Praxis der
Netzbetreiber dazu kommen, dass die Leistungsreduktionen nicht gleichverteilt
über alle technisch geeigneten Anlagen stattfindet.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Leitung Dörpen (Dörpen –
Niederlangen – Meppen – Hanekenfähr) gemäß des o. g. Berichts (S. 12)
für 16 021 Stunden im Gesamtjahr 2022 als überlastetes Netzelement
angegeben wurde, obgleich die gesamte Dauer des Jahres lediglich 8
760 Stunden betrug?
Wenn ja, wie ist dieser Umstand zu erklären?
Im angeführten Quartalsbericht zum Netzengpassmanagement werden
Netzgebiete aufgelistet, die nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber überlastet
waren. Dabei können die einzelnen Netzgebiete mehrere Leitungen beinhalten,
die parallel betroffen sind. Auch kann eine Leitung mehrere Stränge haben, die
jeweils einzeln als Überlastung erfasst werden. Demzufolge kann die Anzahl
der Stunden mit Überlastung auch den Wert von 8 760 übersteigen.
10. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in der o. g. Region sowohl
nördlich als auch südlich dieser Leitung fast im gesamten Jahr 2022
Redispatchmaßnahmen stattfanden, infolge derer Kraftwerke eine
Entschädigung erhalten haben?
Eine Aufteilung der Volumina und Kosten auf einzelne Leitungen oder
Leitungsabschnitte ist mit den der Bundesregierung vorliegenden Daten nicht
möglich.
11. In wie vielen Stunden des Jahres 2022 gab es in Deutschland entweder
a) gar keine Netzengpassmanagementmaßnahmen oder
In 160 Stunden des Jahres 2022 wurden keine Eingriffe in die Stromerzeugung
im Rahmen des Netzengpassmanagement durchgeführt.
b) ausschließlich Netzengpassmanagementmaßnahmen, die durch die
Leitung Dörpen – Hanekenfähr verursacht wurden?
Eine Aufteilung der Volumina und Kosten auf einzelne Leitungen oder
Leistungsabschnitte ist mit den der Bundesregierung vorliegenden Daten nicht
möglich. Netzengpassmanagementmaßnahmen werden durch die
Übertragungsnetzbetreiber im Regelfall so gewählt, dass sie möglichst mehrere
Netzengpässe gleichzeitig entlasten. Insofern ist eine eindeutige Zuordnung von
Redispatcheingriffen zu einzelnen Leitungen oder Leitungsabschnitten auch
konzeptionell nicht möglich.
12. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für etwaige
Netzengpassmanagementmaßnahmen, die allein durch den Engpass an der
benannten Leitung entstanden sind?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
13. War es nach Kenntnis der Bundesregierung aus heutiger Sicht ein Fehler,
Anbindungen von Offshore-Windparks an das Stromnetz nördlich der
Leitung Dörpen vorzunehmen, statt die Kabel von den Offshore-
Konvertern mindestens bis zum südlichen Ende bei Hanekenfähr/Lingen zu
führen?
Wer hat diese Entscheidung hauptverantwortlich getroffen?
Die Netzanbindung von Offshore-Windparks muss mit dem Ausbau des
Übertragungsnetzes bestmöglich synchronisiert werden. Beides vollzieht sich über
längere Zeiträume, sodass bei Planungsbeginn Annahmen über die Zukunft
getroffen werden müssen.
Das ursprüngliche Konzept im Netzentwicklungsplan (2012) bzw. Offshore-
Netzentwicklungsplan (2013), Offshore-Windparks möglichst küstennah statt
tief im Landesinneren an das Übertragungsnetz anzubinden, beruhte auf dem
Gedanken, dort im Wege des landseitigen Übertragungsnetzausbaus zugleich
die Erzeugung aus Onshore-Windparks gebündelt abführen zu können. Dieses
Konzept war netztechnisch valide, wurde von der Bundesnetzagentur bestätigt
und vom Gesetzgeber im Bundesbedarfsplangesetz implizit anerkannt.
Sollte sich die Frage auf die Anbindungen Dolwin 1 bis 3 nach Dörpen/West
beschränken, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Planungen noch
aus der Zeit vor der gesetzlichen Implementierung des Netzentwicklungsplans
(2012) bzw. Offshore-Netzentwicklungsplans (2013) als übergeordnete
Planungsinstrumente stammen. Die Festlegung der Anbindungspunkte erfolgte vor
dem Offshore-Netzentwicklungsplan (2013) aufgrund der Planungsgrundsätze
der Übertragungsnetzbetreiber (siehe die Bestätigung des
Netzentwicklungsplans 2012, S. 352, vom 25. Dezember 2012). Bei der Prüfung bzw.
Entscheidung, welcher landseitige Netzverknüpfungspunkt für diese Anbindungen
gewählt wird, waren Stellen des Bundes nicht beteiligt. Im ersten Offshore-
Netzentwicklungsplan (2013) wurden die Anbindungen Dolwin 1 bis 3 bereits zum
Startnetz gezählt (siehe die Genehmigung des Offshore-Netzentwicklungsplans
2013, S. 36 ff. vom 19. Dezember 2013).
14. Was unternimmt die Bundesregierung, um den benannten Engpass
kurzfristig aufzulösen?
Es ist wenig sinnvoll, Netzengpass- bzw. Überlastungssituationen nur isoliert in
Bezug auf eine einzelne Leitung zu betrachten. Maßnahmen, die eine einzelne
Leitung entlasten, können zugleich an anderer Stelle weitere Überlastungen
auslösen. Grundsätzlich ist das wirksamste Mittel gegen Engpässe im
Übertragungsnetz der bedarfsgerechte Netzausbau, wie er im Netzentwicklungsplan
ermittelt, im Bundesbedarfsplangesetz beschlossen und anschließend unter
Ausnutzung von Beschleunigungspotenzialen umgesetzt wird.
Um den Netzausbau zu beschleunigen, wurden in dieser Legislaturperiode
bereits eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht – im Rahmen des
Energiesofortmaßnahmenpakets (sogenanntes Osterpaket), mit dem Gesetz zur
Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher
Vorschriften (sogenanntes EnSiG 3.0) und mit der Novelle des
Raumordnungsgesetzes, die u. a. die EU-Notfall-Verordnung umsetzt. In der Task Force „Netze“
der Bundesregierung wurden weitere Maßnahmen identifiziert, die der
Beschleunigung des Netzausbaus dienen können. Weitere Regelungen zur
Beschleunigung des Netzausbaus sind mit der sich zurzeit im parlamentarischen
Verfahren befindlichen EnWG-Novelle geplant. Zudem stehen das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Bundesnetzagentur und die
Übertragungsnetzbetreiber kontinuierlich in einem engen Dialog, um
Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus zu eruieren sowie den Prüfumfang
und die Prüftiefe in den Genehmigungsverfahren unter Wahrung der
gesetzlichen Vorgaben zu reduzieren und dadurch die Verfahrensdauern zu verkürzen.
Darüber hinaus wurden insbesondere auch kurzfristig greifende Maßnahmen im
Bereich der Höherauslastung der Stromnetze gesetzlich deutlich vereinfacht
bzw. befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetzesänderungen
betreffen insbesondere das Freileitungsmonitoring, die Umbeseilung von
Bestandstrassen und den Bau von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die
dauerhafte Höherauslastung. Damit ist der Spielraum der
Übertragungsnetzbetreiber deutlich größer, um auf Netzengpässe zu reagieren. Dabei verfolgen die
Übertragungsnetzbetreiber ein Gesamtkonzept entsprechend des im EnWG
verankerten NOVA-Prinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau).
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemäß dem o. g.
Gesamtjahresbericht 2022 vergleichsweise hohe Kosten für Redispatchmaßnahmen der
Regelzone Amprion zugeordnet werden (S. 11), obwohl im Vergleich nur
wenig überlastete Netzelemente in dieser Regelzone liegen (S. 12)?
Die Unterschiede zwischen den Regelzonen ergeben sich daraus, dass die
Leitungsabschnitte Dörpen-Hanekenfähr sowie die Leitungen Meitingen-
Oberbachern und Großkrotzenburg-Dettingen/Urberach sogenannte Kuppelleitung
zwischen den Regelzonen von Tennet und Amprion sind. Diese drei
Leitungsabschnitte gehören zu den am häufigsten überlasteten Leitungen in Deutschland
im Jahr 2022 (Platz 1, Platz 3, Platz 5). Bei diesen Kuppelleitungen werden die
Kosten auf die beiden Übertragungsnetzbetreiber verteilt.
16. Wie erfolgt die Kostenzuordnung bei überlasteten Netzelementen bzw.
Hochspannungsleitungen, die die Regelzonen zweier
Übertragungsnetzbetreiber verbinden?
Bei Kuppelleitungen werden die Kosten auf die beiden betroffenen
Übertragungsnetzbetreiber verteilt.
17. Liegen der Bundesregierung Berechnungen bzw. Schätzungen darüber
vor, wie hoch die Redispatchleistung wäre, die durch eine Aufteilung des
deutschen Strommarktes in zwei bzw. vier Gebotszonen gespart werden
könnten?
Der Bundesregierung liegen Berechnungen zur Veränderung des Redispatch-
Bedarfs aus verschiedenen aktuellen Studien vor. Dazu zählt etwa eine
Modellierungsstudie von Thema Consulting und dem Energiewirtschaftlichen Institut
an der Universität zu Köln (EWI), deren Ergebnisse zusammenfassend unter
https://thema.no/wp-content/uploads/THEMA_EWI-Bidding-zone-study-Germ
any-Executive-Summary.pdf veröffentlicht sind, oder die Ergebnisse einer von
E.ON durchgeführten Studie, die in ein Positionspapier des Bundesverbands
der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Eingang gefunden hat und in
diesem Format unter
https://www.bdew.de/media/documents/G-Preiszonen.pdf
veröffentlicht ist. Darin wird ausgeführt, dass durch eine Teilung der Preiszone
Redispatchmaßnahmen – bei gleichzeitiger Einhaltung der Klima- und
Ausbauziele der Bundesregierung – nicht vollständig entfallen, sondern im Jahr 2030
auf zwei Drittel des Volumens von 2022 zurückgehen würden. Die
Bundesregierung macht sich die Ergebnisse externer Studien nicht zu eigen.
18. Liegen der Bundesregierung Berechnungen bzw. Schätzungen darüber
vor, wie hoch die Redispatchkosten wären, die durch eine Aufteilung des
deutschen Strommarktes in zwei bzw. vier Gebotszonen gespart werden
könnten?
Die im BDEW-Positionspapier (siehe Antwort zu Frage 17) dargestellte
Analyse von E.ON bietet auch eine Abschätzung der durch eine Gebotszonenteilung
jährlich eingesparten Redispatchkosten. Demnach würde eine
Gebotszonenteilung die Redispatchkosten um jährlich 0,5 bis 0,8 Mrd. Euro senken. Die
Bundesregierung macht sich die Ergebnisse externer Studien nicht zu eigen.
19. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass sich im Fall einer
Aufteilung des deutschen Marktgebiets mit einem nördlichen Teilgebiet aus
Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Teilen von Niedersachen im
Tennet-Netzgebiet bis etwa Sottrum auch die Überlastungssituation auf
der Leitung Dörpen – Hanekenfähr deutlich entspannen würde, und wenn
ja, warum, bzw. wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich hängt die Wirkung einer Marktgebietsteilung von der
Ausgestaltung im Detail ab und muss mit ihren Auswirkungen gesamthaft betrachtet
werden. Insofern ist eine isolierte Aussage nicht möglich.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine
Aufteilung des Strommarktes in mehrere Gebotszonen unter sonst gleichen
Bedingungen in der Vergangenheit zu Preissenkungen an der Strombörse
geführt hätte bzw. künftig führen würde, und zwar häufiger in den
derzeitigen Überschussregionen im Norden Deutschlands, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dieser hypothetischen Frage
vor. Grundsätzlich kann auf Basis von grundlegenden energiewirtschaftlichen
Zusammenhängen angenommen werden, dass die durchschnittlichen
Großhandelspreise in unterschiedlichen neuen kleineren Gebotszonen sich jeweils
unterhalb und oberhalb des durchschnittlichen Großhandelspreises einer vorherigen
größeren Gebotszone einstellen würden, zumindest solange Netzrestriktionen
zwischen den Zonen vorliegen. Diese Annahme wird durch die beiden in der
Antwort zu Frage 17 angeführten Studien sowie durch eine weitere
Modellierungsstudie „Power market impact of splitting the German bidding zone“ von
Aurora Energy Research, die sich auf Preiseffekte fokussiert und deren
Ergebnisse in einem öffentlichen Webinar am 28. September 2023 vorgestellt
wurden, plausibilisiert. Die Bundesregierung macht sich die Ergebnisse dieser
Studien im Auftrag Dritter nicht zu eigen.
21. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass diese
Preissenkungen dazu führen würden, dass größere Teile des
Erzeugungspotentials genutzt würden und Abschaltungen seltener würden, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung macht sich Studien im Auftrag Dritter nicht zu eigen.
22. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten durch geänderte Regelungen
der Stromsteuer und der Konzessionsabgaben für Strom, die Reaktionen
der Stromnachfrage auf derartige Preissignale zu verstärken („nutzen
statt abschalten“), und wenn ja, welche?
Die Reaktion der Nachfrage auf knappheitsbedingte Preisveränderungen wird
grundsätzlich durch jede Verminderung von staatlich induzierten
Preisbestandteilen auf der Endkundenrechnung unterstützt. In diesem Sinne würde auch
eine Verminderung von Stromsteuer oder Konzessionsabgabe wirken.
23. Teilt die Bundesregierung die Position der Fragesteller, dass eine
Aufteilung des Strommarktes in mehrere Gebotszonen unter sonst gleichen
Bedingungen nur geringe Auswirkungen auf die Strompreisbildung in den
Nicht-Überschussregionen hätte, weil diese in erster Linie den
Brennstoffkosten nebst CO2-Preisen sowie Kraftwerkswirkungsgraden folgen
und dass diese Faktoren auch jetzt schon die Preise in diesen Regionen
bestimmen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
Die Entwicklung der Strompreise in einzelnen Marktgebieten folgt dem
gesamteuropäischen stündlichen Zusammenspiel aus Angebot und Nachfrage.
Die Marktkopplung zwischen Gebotszonen erlaubt, dass Strom im
europäischen Verbund immer dort erzeugt wird, wo dies am günstigsten möglich ist.
Im Strommarkt setzt die teuerste noch gebrauchte Erzeugungstechnologie den
Preis. Dieser hängt damit nicht nur von Brennstoff- und CO2-Kosten und
Wirkungsgraden im jeweiligen Marktgebiets ab, in dem der Verbrauch stattfindet,
sondern auch von Handelsmöglichkeiten und damit situativ von
Kostenstrukturen der Erzeugung in angrenzenden deutschen Marktgebieten oder im
europäischen Ausland. Der Vermutung nur geringer Preiseffekte auf Nicht-
Überschussregionen widersprechen auch die Ergebnisse der oben angeführten
Studien von Thema Consulting/EWI, E.ON und Aurora Energy Research.
24. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass bei einer
Teilung des Strommarktes daher die Preissenkungen in den
Überschussregionen, gewichtet mit dem Stromverbrauch, größer wären als
Preisanstiege in den übrigen Regionen, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 23 verwiesen.
25. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung, wie sich bei Aufteilung
des deutschen Strommarktes in mehrere Gebotszonen
a) die mittleren Strompreise entwickeln würden,
Die Bundesregierung erstellt keine hypothetischen Prognosen zur künftigen
Strompreisentwicklung.
b) die Strompreise in den Zeiten mit Stromüberschüssen im Norden
Deutschlands (bei einer Zweiteilung des Strommarktes) bzw. im
Nordosten und Nordwesten Deutschlands (bei einer Vierteilung des
Strommarktes) entwickeln würden,
Es wird auf die Antwort zu Frage 25a verwiesen.
c) die Netzentgelte in den unter Buchstabe b genannten Regionen jeweils
entwickeln würden,
d) die Netzentgelte in den nicht unter Buchatabe b genannten Regionen
jeweils entwickeln würden,
Die Bundesregierung erstellt keine hypothetischen Prognosen zur Entwicklung
der Netzentgelte.
e) die Wirtschaftlichkeit von Pumpspeicherwerken, die zuvor für
Redispatchmaßnahmen zum Einsatz kommen, verändern würde?
Die Wirtschaftlichkeit von Speichern ergibt sich nicht aus dem
durchschnittlichen Strompreisniveau, sondern aus der Amplitude von Preisschwankungen,
die genutzt werden kann, um Strom günstig einzuspeichern und
gewinnbringend auszuspeichern.
26. In welchem Zeitraum ist die Stabilisierung der Netzentgelte durch
Übernahme der Redispatchkosten seitens der Bundesregierung auch zukünftig
geplant?
Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, den Anstieg der Netzentgelte
im kommenden Jahr zu dämpfen. Konkret hat sich die Bundesregierung
verständigt, dass es im Jahr 2024 einen Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro geben soll.
27. Rechnet die Bundesregierung mit Steigerungen der
Übertragungsnetzentgelte nach Auslaufen der Übernahme der Redispatchkosten im Rahmen
der Entlastungsmaßnahmen (Preisbremsen), und wenn ja, mit welchen
(bitte getrennt für Privatkunden [Standardkunden] und Kunden mit
Sonderverträgen [individuelles Netzentgelt] bewerten)?
Die Übertragungsnetzbetreiber haben für das Jahr 2024 Netzkosten
prognostiziert, die oberhalb des Betrags liegen, auf den der Refinanzierungsbedarf über
die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 mittels eines Bundeszuschusses
stabilisiert wurde. Entsprechend ist ein Anstieg der Übertragungsnetzentgelte zu
erwarten, wenn die anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten durch
den Bund ausläuft. Welche Veränderung der Netzentgelte dies für den einzelnen
Netznutzer bedeutet, hängt wesentlich von seinem Netznutzungsprofil ab. Eine
pauschale Antwort für die in der Frage genannten abstrakten Kundengruppen
ist daher nicht möglich.
28. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Aussicht auf niedrigere
Strompreise bei einer Teilung des Strommarktes die Motivation zur
Ausweisung von Eignungsgebieten für Solar- und Windparks vergrößern
würde?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Ausweisung von
Windenergiegebieten seit Februar 2023 maßgeblich durch das
Windenergieflächenbedarfsgesetz gesetzlich gesteuert wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
diese gesetzlichen Regelungen einen erheblichen Anreiz schaffen, die
Flächenziele zu den gesetzlich vorgeschrieben Stichtagen zu erreichen.
Neben den gesetzlichen Vorgaben gibt es vielfältige Einflussfaktoren auf die
Ausweisung von Flächen für Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Aussicht auf
günstigere Strompreise durch einen erhöhten Ausbau der erneuerbaren
Energien kann – unabhängig von der Teilung des Strommarktes – grundsätzlich
auch mit Anreizen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, u. a. durch
Ausweisung geeigneter Flächen, einhergehen.
29. Hat die Bundesregierung bereits Überlegungen bzw. Vorkehrungen für
den Fall einer Aufteilung des Marktes in mehrere Gebotszonen getroffen,
weil dann bis dato bestehende Terminkontrakte auf die künftigen
Teilgebiete aufgeteilt werden müssten, und wenn ja, welche?
Nein.
30. Wie schnell ließe sich nach Kenntnis der Bundesregierung ein getrennter
Handel in einem geteilten Strommarkt nach einem entsprechenden
Beschluss etablieren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
31. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an für eine beschleunigte
Einführung getrennter Strom-Teilmärkte, ggf. übergangsweise mit einem
vereinfachten Preismodell, z. B. mit festen Stufen für Preisabstände
zwischen nord- und süddeutschen Teilmärkten, und wenn ja, welche?
Nein.
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