Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. Petra Sitte,
Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8520 –
Weltfunkkonferenz 2023 und die künftige Nutzung der Rundfunk- und
Kulturfrequenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November und Dezember 2023 tagt die nächste Weltfunkkonferenz
(WRC-23) in Dubai, auf der u. a. die Weichen für weitreichende
Entscheidungen zur zukünftigen Nutzung des Frequenzspektrums im Bereich von 470 bis
694 MHz (UHF-Band) gestellt werden. Denn obwohl die WRC-23 nur über
die Frequenzzuweisungen und nicht über die konkrete Frequenznutzung
entscheidet, haben die dortigen Entscheidungen enormen Einfluss auf die
nationale, europäische und internationale Nutzung – auch über das Jahr 2030
hinaus.
In Deutschland nutzt aktuell vor allem die Kultur-, Rundfunk- sowie
Kreativbranche das o. g. Frequenzband. In Anbetracht der WRC-23 sowie des
Auslaufens diverser Frequenznutzungsrechte Ende 2025 haben jedoch weitere
Bedarfsträger (u. a. kommerzielle Mobilfunkbetreiber, Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sowie die Streitkräfte) Bedarfe an den
Frequenzbändern angemeldet.
„Wir wollen das UHF-Band dauerhaft für Kultur und Rundfunk sichern“,
tituliert der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP, S. 98). Die davon abweichende Position der Bundesregierung zur
zukünftigen Nutzung der sogenannten Rundfunk- und Kulturfrequenzen, die
sie bei den Verhandlungen zum EU-Standpunkt für die die WRC-23 vertreten
wird, wurde erstmals am 12. Juni 2023 durch Presseberichterstattung
öffentlich bekannt (vgl. background.tagesspiegel.de/digitalisierung/umkaempftes-fre
quenzband-mobilfunk-sticht-kultur-aus#:~:text=Mobilfunk%20Umk%C3%A4
mpftes%20Frequenzband%3A%20Mobilfunk%20sticht,Drei%C3%9Figer%2
0Jahren%20dem%20Mobilfunk%20zugutekommen). Aufgrund einer
politischen Richtungsentscheidung des Bundeskanzleramts positionierte sich die
Bundesregierung demnach zugunsten einer sogenannten koprimären
Zuweisung, „um u. a. die Interessen der Sicherheitsbehörden umzusetzen“, was von
der Kultur-, Medien- und Kreativbranche stark kritisiert wird, da sie darin in
der Praxis eine Bedrohung für ihre Arbeitsfähigkeit sehen und es alternative
und in anderen Ländern bereits bewährte Möglichkeiten gibt, die Interessen
der Sicherheitsbehörden zu wahren.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9020
20. Wahlperiode 30.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 24. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Fragestellenden kritisieren deutlich, dass die Bundesregierung (z. B.
durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr) den Deutschen
Bundestag (z. B. über den Ausschuss für Digitales) nicht rechtzeitig über ihre
Positionierung informierte, obwohl diese intern bereits im Mai 2023 vorlag
(siehe die Antwort auf die Schriftliche Frage 117 auf Bundestagsdrucksache
20/7519).
Nach der nichtöffentlichen Befassung im Ausschuss für Digitales am 21. Juni
2023 sowie derjenigen im Ausschuss für Kultur und Medien am 5. Juli 2023
ist es weiterhin fraglich, ob die von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP getragene Bundesregierung die fachlichen Argumente und Hinweise der
Bedarfsträger gebührend und ausgewogen berücksichtigt hat.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Weder die Positionierung der Bundesregierung für die Verhandlungen an der
Weltfunkkonferenz 2023 noch das Ergebnis der Verhandlungen an der
Weltfunkkonferenz 2023 haben unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung der
künftigen Nutzung der Rundfunk- und Kulturfrequenzen im Bereich von 470
bis 694 MHz nach dem Jahr 2030 (mit dem Auslaufen diverser
Frequenznutzungsrechte Ende 2030) in Deutschland.
Die Bundesregierung hat die fachlichen Argumente und Hinweise bestehender
und zukünftiger Bedarfsträger gebührend und ausgewogen berücksichtigt.
1. Welche Ressorts waren an der Ressortabstimmung beteiligt, deren
Ergebnis eine Entscheidung für eine koprimäre Zuweisung war (bitte auch die
jeweils zuständigen Referate bzw. Abteilungen je Ressort benennen)?
2. Liegen der Bundesregierung bereits die Positionierungen der anderen
EU-Mitgliedstaaten zur zukünftigen Nutzung des Frequenzbandes
zwischen 470 und 694 MHz vor, und wenn ja, wie lauten diese jeweils (bitte
die jeweilige Positionierung der Mitgliedstaaten tabellarisch aufführen)?
3. Wie begründet die Bundesregierung ihre Position einer koprimären
Zuweisung jenen Mitgliedstaaten gegenüber, die eine abweichende Haltung
vertreten (bitte hier insbesondere auf die direkten Nachbarländer
Deutschlands eingehen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle EU-Mitgliedstaaten unterstützen die im Rahmen der Europäischen
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) getroffene
Entscheidung für eine gemeinsame Verhandlungsposition an der
Weltfunkkonferenz 2023 einer sekundären Mobilfunkdienst-Zuweisung.
An der Ressortabstimmung für die WRC-23 waren beteiligt: das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit den Abteilungen Digitale Konnektivität,
Digital- und Datenpolitik, Luftfahrt, Wasserstraßen, Schifffahrt; das Auswärtige
Amt mit den Abteilungen für Klimaaußenpolitik und Geoökonomie sowie für
internationale Ordnung, Vereinte Nationen und Rüstungskontrolle; im
Bundeskanzleramt war federführend die Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und
Klimapolitik beteiligt und andere Abteilungen wurden im Rahmen der Mitzeichnung
beteiligt; das Bundesministerium des Inneren und für Heimat mit der Abteilung
Cyber- und Informationssicherheit; das Bundesministerium der Justiz mit der
Abteilung Handels- und Wirtschaftsrecht; das Bundesministerium der
Verteidigung mit der Abteilung Cyber/Informationstechnik; das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz mit der Abteilung Digital- und Innovationspolitik;
die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien mit der Abteilung
Medien und Film einschließlich internationaler Angelegenheiten; EU-
Koordinierung.
4. Welche Argumente wurden während der nationalen Vorbereitung zur
Weltfunkkonferenz 2023
a) von Vertreterinnen und Vertretern des Rundfunks in Deutschland,
b) von Vertreterinnen und Vertretern der Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft
mit dem Ziel vorgebracht, dass sich Deutschland innerhalb der EU für
eine Beibehaltung der bisherigen Frequenzzuweisung einsetzt, und
welche dieser Argumente wurden in welcher Weise in die Abwägung zur
Entscheidungsfindung zur deutschen Position von der Bundesregierung
einbezogen (bitte einzeln darlegen)?
Zur Begründung der Forderung nach Beibehaltung des Status quo der
Frequenzzuweisungen im UHF-Band („no-change“) sind die auch öffentlich
bekannten Argumente vorgebracht worden. Danach bedeute jegliche Abkehr vom
Status quo der Frequenzzuweisung eine existenzielle Entscheidung gegen die
terrestrische Verbreitung von Fernsehen per DVB-T2 und auch gegen die
Hörfunk-Verbreitung. Bereits geringe Frequenzverluste gefährdeten die künftige
Nutzbarkeit der Terrestrik, ihre Wirtschaftlichkeit und Entwicklungsfähigkeit.
Im Bereich der kulturellen Nutzung der Frequenzen führten die Verluste dazu,
dass Produktionen, Festivals und andere Veranstaltungen nicht mehr im
gewohnten Umfang in Deutschland möglich wären. Bereits jetzt gebe es
Einschränkungen. Schließlich schade eine „ko-primäre“ Zuweisung nicht nur
Rundfunk und Kultur, sie würde auch Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS) und Streitkräften nicht weiterhelfen, da aufgrund der
fortlaufenden Einstrahlungen aus dem Ausland eine BOS-Nutzung in
Deutschland nur in einer kleinen Region rund um Kassel (sogenannte „Kasseler
Banane“) möglich wäre.
Die Bundesregierung hat die vorstehenden Argumente geprüft und in ihren
Abwägungsprozess einbezogen – genauso wie die Argumente zu den
vorgebrachten Bedarfen von öffentlichem Mobilfunk, BOS, sowie Streitkräften – und
bekennt sich ausdrücklich zu einer klaren Bestandsgarantie und
Entwicklungsperspektive von Rundfunk und Veranstaltungstechnik im UHF-Band auch nach
dem Jahr 2030.
5. Wie viel Spektrum haben Rundfunk sowie Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft auf Zuweisungsebene durch Beschlüsse der letzten drei
Weltfunkkonferenzen eingebüßt?
Im Zeitraum der letzten Weltfunkkonferenzen gab es einen Innovationsschub
bei den Funkanwendungen im UHF-Bereich. Die Anzahl der übertragenen
Programme und die Übertragungsqualität stiegen, während sich sowohl die
auszustrahlende Leistung für die Versorgung des gleichen Gebietes im Vergleich
zu analogem Fernsehen als auch die Betriebskosten verringerten. Digitale
Dividende 1 und 2 sind somit als Gewinn für die terrestrische Rundfunkübertragung
zu betrachten. Auch im Funkmikrofonsektor können infolge der schrittweisen
Einführung von Digitaltechnik für viele Anwendungssituationen Synergien
erzielt werden.
Für den UHF-Frequenzbereich wurden mit Bezug auf die Region 1 der
Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunications Union, ITU)
auf den vergangenen Weltfunkkonferenzen, beginnend mit der
Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07), mehrfach Anpassungen auf Zuweisungsebene getroffen.
Auf der Weltfunkkonferenz 2012 erfolgte die Einleitung von Untersuchungen
mit dem Ergebnis, dass die Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) zusätzlich zum
Rundfunk eine ko-primäre Zuweisung für Mobilfunk im Bereich 694 – 790
MHz (700 MHz-Band) beschlossen hat. Im aktuellen Studienzyklus erfolgte
nach der Weltfunkkonferenz 2019 eine Überprüfung der Nutzungen und
Bedarfe für den Bereich 470 – 960 MHz in der ITU Region 1. Diese Untersuchungen
betreffen insbesondere die Verträglichkeit und mögliche regulatorische
Anpassungen für den Frequenzbereich 470 – 694 MHz in Vorbereitung auf die
Weltfunkkonferenz 2023.
Auf Ebene der ITU erfolgten die ko-primären Zuweisungen im UHF-Bereich
ergänzend. Die Rundfunkzuweisungen bestehen somit weiterhin.
Im Konkreten bedeutet dies:
WRC-07 = Digitale Dividende 1: 790 – 862 MHz ko-primär Rundfunk als auch
Mobilfunk
WRC-15 = Digitale Dividende 2: 694 – 790 MHz ko-primär Rundfunk als auch
Mobilfunk.
Allerdings wurden der Kultur und Veranstaltungswirtschaft seit 2007 in
Deutschland folgendes Spektrum für drahtlose Mikrofone neu zugewiesen:
1350 – 1400 MHz (Allgemeinzuteilung)
1452 – 1525 MHz (Einzelzuteilungsregime)
1785 – 1805 MHz (Allgemeinzuteilung)
Darüber hinaus wurde in Teilen der Bereiche der Digitalen Dividende 1 und 2
neugestaltete Nutzungsmöglichkeiten für drahtlose Mikrofone geschaffen:
694 – 698 MHz (Allgemeinzuteilung)
736 – 753 MHz (Allgemeinzuteilung)
823 – 832 MHz (Allgemeinzuteilung)
Zudem wurden die Nutzungsbedingungen im Bereich 470 – 694 MHz
flexibilisiert und vereinfacht, was eine effizientere Spektrumsnutzung ermöglicht.
6. Macht eine Entscheidung für eine koprimäre Zuweisung, wie sie die
Bundesregierung aktuell anstrebt, eine spätere Entscheidung zugunsten
einer Nutzung des o. g. Frequenzbandes durch kommerzielle
Mobilfunkbetreiber grundsätzlich möglich?
Die Bundesregierung unterstützt für die Verhandlungen an der
Weltfunkkonferenz 2023 eine sekundäre Mobilfunkdienstzuweisung. Eine Zuweisung an den
Mobilfunkdienst ermöglicht Deutschland und Europa die größtmögliche
Flexibilität für die nachfolgenden nationalen Nutzungsentscheidungen ohne
Vorfestlegung und kann zukünftig auch zusätzliche Mobilfunknutzung in Teilen des
Frequenzbereiches durch Mobilfunknetzbetreiber, Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Streitkräfte abdecken.
7. In welcher Weise stellt die aktuelle Bundesregierung sicher, dass ihr
Einfluss auf die Entscheidung der Weltfunkkonferenz langfristig vereinbar
ist mit dem Versprechen im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP, die sog. Kulturfrequenzen zwischen 470
und 694 MHz auch über das Jahr 2030 hinaus für Kultur und Rundfunk
zu schützen?
Eine Zuweisung auf Ebene der Weltfunkkonferenz präjudiziert nicht die spätere
nationale Nutzungsentscheidung. Eine Entscheidung hierüber durch eine
Weltfunkkonferenz entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die
Bundesrepublik Deutschland, ihrerseits von einer neuen Zuweisungsmöglichkeit
Gebrauch zu machen. Dies ist allein Gegenstand der nationalen Gesetzgebung
nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Dies erfordert eine Anpassung in
der Frequenzverordnung und im Frequenzplan. Für das spätere nationale
Umsetzungsverfahren wird an einer einvernehmlichen Lösung gearbeitet, um die
Belange von Rundfunk und Kultur sowie Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben und Streitkräfte zu einem angemessenen Ausgleich bringen
zu können.
8. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung
für den Fall, dass der geplante BOS-Mobilfunk im UHF-Band realisiert
wird, während Nachbarstaaten dieses weiterhin für Rundfunk
verwenden, und teilt sie insbesondere die Aussage der Allianz für Rundfunk-
und Kulturfrequenzen, dass eine kompatible Nutzung im TV-Spektrum
auf eine Region um Kassel begrenzt wäre (vgl.
www.ard.de/die-ard/202
3-03-Frequenzen-Zukunft-von-terrestrischem-Fernsehen-in-Deutschlan
d-100.pdf), und, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre
abweichende Einschätzung?
a) Wie will die Bundesregierung diesen Herausforderungen,
insbesondere mit den Nachbarländern, konkret begegnen?
b) Mit welchen Nachbarländern hat die Bundesregierung zu dieser
Frage bereits Gespräche geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte
Ergebnis je Land separat aufführen)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Befassung mit den Herausforderungen und deren Lösungen ist eine
Aufgabe im Nachgang einer Entscheidung der Weltfunkkonferenz im späteren
nationalen Umsetzungsverfahren der Bundesnetzagentur. Ebenso finden bi- und
multilaterale Koordinierungsgespräche nicht prophylaktisch statt. Die
Bundesregierung teilt die Aussage der Allianz für Rundfunk- und Kulturfrequenzen
nicht, dass eine kompatible Nutzung im Fernseh-Spektrum auf eine Region um
Kassel begrenzt wäre, da diese Aussage die Vorgaben und Ergebnisse der
internationalen Koordinierung mit Nachbarstaaten nicht berücksichtigt.
Durch die bilaterale Koordinierung zwischen Nachbarverwaltungen sowie
europäische Harmonisierungsrichtlinien wird der Betrieb von Funkdiensten mit
dem Ziel des gleichberechtigten Zugriffs auf das Frequenzspektrum
sichergestellt.
9. Hat die Bundesregierung eine Folgenabschätzung erstellt, die sich mit
den Folgen für die Kultur- und Medienorganisationen befasst, sollte es zu
einer Umwidmung mindestens von Teilen des UHF-Bandes zuungunsten
der Rundfunk- und Kulturbranche kommen?
a) Teilt die Bundesregierung die Argumentation der Rundfunk- und
Kulturbranche, wonach bereits Entscheidungen auf der Zuweisungsebene,
obwohl formaljuristisch von der tatsächlichen Nutzung zu
unterscheiden, unmittelbare betriebswirtschaftliche Folgen für die betroffenen
Branchen haben, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Argumentation?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, dass Rundfunk-,
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft äußern, dass das Spektrum
zwischen 470 und 694 MHz bereits vollständig ausgelastet ist und es
bereits jetzt Engpässe mit konkreten Auswirkungen z. B. bei
Großveranstaltungen gibt, und wenn ja, welche?
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung insbesondere für
einen Frequenzmangel bei Veranstaltungen in Deutschland in den
Jahren 2022 und 2023 (z. B. beim Lollapalooza-Musikfestival 2022 in
Berlin oder bei „Rock am Ring“ 2023 bei Adenau, Landkreis
Ahrweiler) vor?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die von der Bundesnetzagentur beauftragte
Studie „Perspektiven zur Nutzung des UHF-Bands 470 – 694 MHz ab 2030“
(
http://www.bnetza.de/uhf-studie) welche die technischen, ökonomischen und
rechtlichen Aspekte der zukünftigen Nutzung des Frequenzbereiches im UHF-
Band, der aktuell primär für die terrestrische, digitale Übertragung linearer
Fernsehprogramme (Digital Video Broadcasting – Terrestrial 2, DVB-T2)
sowie als Sekundärnutzung für den Betrieb lokaler Funkstrecken im Rahmen der
professionellen Veranstaltungstechnik zugeteilt ist, untersucht.
Unmittelbare betriebswirtschaftliche Folgen für die betroffenen Branchen
werden nicht erwartet, da Rundfunk und Veranstaltungstechnik eine
Bestandsgarantie und Entwicklungsperspektive in dem Band auch nach 2030 haben
werden. Der Bundesregierung sind keine Frequenzverfügbarkeitsprobleme für die
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft bekannt.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich „international […] bereits
mehrere Staaten gegen einen eigenen Breitbandnetzbetrieb der BOS-
Dienste (PPDR-Dienste: Protection and Disaster Relief) entschieden [
haben]“ (siehe Behörden Spiegel, Ausgabe Juni 2023, S. 33), und wenn ja,
welche Staaten (insbesondere innerhalb der EU) sind ihr bekannt?
a) Welche Alternativen zu einem eigenen Breitbandnetzbetrieb der
BOS-Dienste hat die Bundesregierung geprüft, und mit welchem
Ergebnis?
b) Inwiefern unterscheiden sich die Bedarfe der deutschen BOS von
jenen äquivalenten Behörden in den Staaten, in denen auf einen
externen Betrieb des Funknetzes durch kommerzielle Mobilfunkanbieter
zugegriffen wird?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Soweit der Bundesregierung bekannt, setzen alle Länder zumindest auf
ein eigenbeherrschtes Kernnetz. Nur die Ausprägung des Funk- und
Zugangsnetzes unterscheidet sich. Teils werden eigene Netze mit eigenen Frequenzen
genutzt, teils wird auf die kommerziellen Netzbetreiber zurückgegriffen. Nach
Ansicht der Bundesregierung sollte für die mobile
Breitbanddatenkommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
vergleichbare Anforderungen wie für die derzeitig genutzte BOS-Kommunikation
über TETRA gelten. Diese Anforderungen an Datenhoheit, digitale
Souveränität und Eigenbeherrschtheit können ausschließlich erreicht werden, wenn das
Breitbandnetz hoheitlich betrieben wird. Staaten, die auf kommerzielle
Mobilfunkanbieter zurückgreifen, tun dies mit entsprechenden Kompromissen ihrer
Anforderungen.
11. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für den Aufbau eines
eigenen BOS-Breitbandnetzes (bitte separate Angaben für die
Aufbaukosten sowie jährliche Betriebskosten machen)?
a) Wie lautet der aktuelle Planungsstand zum Aufbau eines Kernnetzes
des BOS-Digitalfunks, und sind die Bundesländer zu einer
Kofinanzierung bereit?
b) Ist die Aussage zutreffend, „dass der Bund die Finanzierung des
Breitbandkernnetzes – anders als in der Vergangenheit beim Aufbau
des Kernnetzes des BOS-Digitalfunks – allein mit Bundesmitteln
infrage stellen soll und eine finanzielle Beteiligung der Länder
einfordert“ (ebd., S. 33)?
c) Hält die Bundesregierung die vom „Forum Veranstaltungswirtschaft“
im Juni 2023 veranschlagten Initialkosten von 55 Mrd. Euro für das
BOS-Netz für realistisch (vgl.
www.livemusikkommission.de/no-cha
nge-forum-veranstaltungswirtschaft-ruft-bundesregierung-zum-erhal
t-der-funkfrequenzen-fuer-rundfunk-kultur-und-die-veranstaltungs-u
nd-messewirtschaft-auf/)?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Für den Aufbau und Betrieb eines eigenbeherrschten Kernnetzes wird mit
Investitionskosten in Höhe von 1,06 Mrd. Euro und daraus resultierenden
jährlichen Betriebskosten in Höhe von 240 Mio. Euro gerechnet. Kosten für ein
eigenbeherrschtes Funk- und Zugangsnetz sind noch nicht ermittelt, da dies
abhängig von den verfügbaren Frequenzen und Ressourcen ist. Bund, Länder und
die Bundesanstalt für den Digitalfunk und Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BDBOS) befinden sich in gemeinsamen Abstimmungen
zur Planung und Finanzierung. Eine Umsetzung hat noch nicht begonnen. Eine
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für den Aufbau eines eigenbeherrschten Funk-
und Zugangsnetz ist erst nach Bekanntwerden des zugeteilten Frequenzbereichs
sinnvoll.
12. Wie will die Bundesregierung es bewerkstelligen, ein eigenes
bundesweites, funklochfreies Mobilfunknetz aufzubauen, was selbst
internationale Konzerne wie die Deutsche Telekom oder Vodafone bisher trotz
jahrzehntelanger Expertise in einem Kerngeschäft und mehreren Mrd.
Euro Investitionen bisher nicht flächendeckend geschafft haben?
a) Wie viele Basisstationen sind für das neue BOS-Netz in Deutschland
notwendig, und wie viele davon müssten neu errichtet werden?
b) Bis wann soll das o. g. Netz fertiggestellt werden, also wann sollen
100 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland mit dem
neuen BOS-Netz abgedeckt sein, und was ist dazu der konkrete
Zeitplan mit Meilensteinen?
c) Inwiefern wird bzw. wurde sichergestellt, dass alle notwendigen
Voraussetzungen vorliegen (z. B. Gesamtfinanzierung, Verfügbarkeit
notwendiger Frequenzen usw.)?
d) Wie will die Bundesregierung insbesondere den Bedarf an
Fachkräften für ein solches Projekt decken, da es direkte Konkurrenz zur
Fachkräftenachfrage großer Netzbetreiber geben wird?
e) Wie ist der Ausbau eines bundesweiten parallelen BOS-
Mobilfunknetzes vereinbar mit dem Anspruch der Bundesregierung, die
Digitalisierung und insbesondere den Infrastrukturausbau (siehe
Gigabitstrategie) ressourcenschonend zu bewältigen und ihre Klimaziele
einzuhalten?
f) Wie hoch schätzt die Bundesregierung den dafür anfallenden
zusätzlichen Ressourcenverbrauch und CO2-Fußabdruck, und falls diese
Zahlen noch nicht bekannt sind, plant die Bundesregierung eine
diesbezügliche Folgenabschätzung?
Die Fragen 12 bis 12f werden gemeinsam beantwortet.
Bund und Länder verfügen mit der BDBOS bereits über einen leistungsfähigen
Netzbetreiber. Die BDBOS betreibt ein deutschlandweites TETRA-Netz mit
einer geographischen Abdeckung von 99,2 Prozent und einer zeitlichen
Verfügbarkeit von 99,7 Prozent. Sie liegt damit deutlich über der geographischen und
zeitlichen Verfügbarkeit kommerzieller Mobilfunknetze. Mit dem bestehenden
TETRA-Netz verfügt die BDBOS über die erforderlichen organisatorischen
und personellen Voraussetzungen, um ein breitbandiges Netz für Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) aufzubauen und zu betreiben.
Die Anzahl der dafür notwendigen Basisstationen hängt von dem definierten
Frequenzbereich ab. Die Widmung eines konkreten Frequenzbereichs im UHF-
Band für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kann erst
nach der Weltfunkkonferenz 2023 im Rahmen der darauffolgenden nationalen
Umsetzung erfolgen. Dementsprechend kann derzeit auch keine Aussage
getroffen werden, wann eine vollständige Netzabdeckung gewährleistet werden
kann. Die Bundesregierung arbeitet bis dahin konsequent daran, die
Voraussetzungen für ein BOS-Netz zu schaffen. Sie wird beim Aufbau selbstverständlich
ihren umweltpolitischen Vorschriften und Verpflichtungen nachkommen. Eine
Folgenabschätzung zum anfallenden Ressourcenverbrauch ist zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht möglich.
13. Wurde die mögliche Behinderung der TV-Terrestrik und des Hörfunks
durch eine Frequenzumwidmung in eine Folgenschätzung einbezogen,
da dafür die gleichen Sendetürme genutzt werden würden und es durch
die Behinderungen sogar zur Einstellung der Hörfunkterrestrik kommen
kann, und wenn ja, was ist das Ergebnis dieser Folgenabschätzung?
Frequenztechnische Einschränkungen infolge einer Ergänzung der
Funkdienstzuweisung für mögliche Mobilfunknutzungen sind bislang nicht Bestandteil
einer Folgenabschätzung. Zum einen werden Hörfunkabstrahlungen in einem
anderen Frequenzbereich dadurch nicht gestört und zum anderen bleiben die
Möglichkeiten der überwiegenden Rundfunkabstrahlungen für die terrestrische
Fernsehprogrammverbreitung weiterhin bestehen.
14. Wie will die Bundesregierung der Herausforderung begegnen, dass die
millionenfach im Einsatz befindlichen DVB-T2-Empfänger durch
artfremde Signale blockiert werden und keinen TV-Empfang mehr erlauben,
sollte ein Teil des Spektrums BOS oder Mobilfunkunternehmen
zugewiesen werden?
Die Bundesregierung stellt bei der Frequenzzuweisung die Verträglichkeit des
Rundfunks mit Anwendungen anderer Funkdienste sicher. Die konkreten
Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Digitalen Dividenden im UHF-
Bereich haben aufgezeigt, dass der Störeinfluss durch das sogenannte Blocking
(bzw. Saturierung) der Eingangsstufe von Fernsehempfängern auf solche Fälle
begrenzt ist, bei denen eine unmittelbare örtliche Nähe der Geräte zu den
Aussendungen der Mobilfunkanwendungen besteht. Im Rahmen von
Einzelfallbetrachtungen konnte in der Vergangenheit durch Wahl geeigneter
Mitigationstechniken zur Reduzierung der Beeinträchtigung der Fernsehempfang
sichergestellt werden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
15. Welche konkreten Nutzungen könnten mit den bisherigen Frequenzen
der BOS nicht abgedeckt werden, und welcher zusätzliche
Frequenzbedarf ergibt sich daraus?
Mobile Breitbandkommunikation ist mit der aktuellen Sprechfunktechnologie
(TETRA) für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
nicht realisierbar. Zukünftige Einsatzszenarien gehen weit über die schon heute
dringend notwendige Nutzung von Messenger-Diensten, die Übertragung von
Lage- und Fahndungsinformationen, Datenbankabfragen, die Übertragung von
Vitaldaten und Live-Videoübertragungen hinaus. Sie umfassen eine Vielzahl
von potentiellen neuen Anwendungen zur Einsatzunterstützung bis hin zu
hochintegrierten Systemen, die einer Vielzahl von Beteiligten gleichzeitig und
in Echtzeit einsatzrelevante Informationen in einer dem individuellen Auftrag
angepassten Aufbereitung zur Verfügung stellen. Dementsprechend hat die von
TÜV Informationstechnik GmbH erstellte „Studie zur Bedarfsermittlung des
Breitbandspektrums der BOS in Breitbandmobilfunknetzen“ nachgewiesen,
dass ein Frequenzspektrum im Umfang von mindestens 60 MHz im UHF-Band
für die Absicherung der Alltagslagen, von Großlagen und Katastrophen nötig
ist.
16. Welche Kosten und Schwierigkeiten entstanden nach Kenntnis der
Bundesregierung der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Kirchen, den
Bildungseinrichtungen u. a. durch die Vergabe der Frequenzbänder im
700- und 800-MHz-Bereich an Mobilfunkbetreiber?
Wären diese Bereiche durch eine geänderte Frequenzzuteilung im
Bereich 470 bis 694 MHz erneut und in welcher Weise betroffen?
Im Rahmen der vergangenen Umsetzung der Digitalen Dividende II bestand bis
zum Ende des Jahres 2020 die Möglichkeit der Erstattung von
Umstellungskosten auf Basis der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für
Ausgleichszahlungen an Nutzer drahtloser Produktionsmittel (PMSE; RL
UmstKoPMSE700). Auf Basis der Richtlinie wurden etwa 1,6 Mio. Euro an
Ausgleichszahlungen an PMSE-Nutzer geleistet.
Durch die technologische Weiterentwicklung im PMSE-Bereich sind heutige
Gerätegenerationen vielfach in einem vergleichsweise weiten UHF-Bereich
einstellbar, so dass nur ein geringer Aufwand bei möglichen Umstellungen
erwartbar ist.
17. Wurden bei der Versteigerung der 700- und 800-MHz-Bänder auch
Frequenzen versteigert, die bis dahin durch BOS genutzt wurden, und wenn
ja, warum hat sich die Einschätzung des Bedarfs an Funkfrequenzen für
BOS seitdem so verändert, dass nun andere Frequenzen für BOS
verfügbar gemacht werden sollen (bitte begründen)?
Nein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333