Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8574 –
Aussteigerprogramm des Bundesamtes für Verfassungsschutz für
Rechtsextremisten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat im Jahr 2001 ein
Aussteigerprogramm für Neonazis und Aktivistinnen und Aktivisten der extremen
Rechten initiiert. Angeboten werden vom Aussteigerprogramm des BfV neben
Gesprächen für die Ausstiegswilligen und deren Familienangehörige auch
weitergehende Unterstützungsmaßnahmen wie persönliche Begleitung und
Betreuung des Ausstieges, Beihilfe zur Vermittlung schulischer und beruflicher
Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Behördenkontakten, Gespräche mit
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Bewährungshelferinnen und
Bewährungshelfern sowie die Vermittlung externer Hilfeangebote etwa bei Alkohol- und
Drogenproblemen oder Überschuldung. Im Falle möglicher Bedrohungen aus
der rechtsextremen Szene bietet das BfV Hilfe bei der Wohnungssuche und
dem Umzug an. In Einzelfällen sind finanzielle Hilfen für
Umzugsmaßnahmen möglich (
https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-rechtsextr
emismus/aussteigerprogramm-rechtsextremismus). Vor der Einführung des
Programms im Jahr 2001 hatte der damalige Bundesminister des Innern Otto
Schily erklärt, aus Sorge vor einer Diskreditierung des Programms sollten
Aussteigewillige in keinem Fall als Spitzel im Neonazi-Milieu genutzt,
sondern allenfalls abgeschöpft werden (
http://www.faz.net/aktuell/politik/rechtse
xtremismus-innenministerium-plant-aussteigerprogramm-fuer-neonazis-11558
1.html). Erst das am 3. Juli 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete
Gesetz zur Verfassungsschutzreform schloss explizit die Anwerbung von
Teilnehmern von Aussteigerprogrammen als V-Leute aus (
https://www.verfassung
sschutz.de/de/aktuelles/schlaglicht/schlaglicht-2015-07-gesetz-zur-verfassung
sschutzreform).
Auch bei einer Reihe von Landesämtern für Verfassungsschutz gibt es
entsprechende Angebote für ausstiegswillige Rechtsextremistinnen und
Rechtsextremisten (
https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-rechtsextre
mismus/aussteigerprogramm-rechtsextremismus).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8832
20. Wahlperiode 13.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 12. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele (ehemalige) Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten
nutzten seit dem 1. Januar 2018 das vom Bundesamt für
Verfassungsschutz im Jahr 2001 eingerichtete Aussteigerprogramm (bitte nach
Jahren, Geschlecht und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und
Beratungsnehmer aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2018 bis zum 28. September 2023 nutzte eine mittlere
zweistellige Zahl von (ehemaligen) Rechtsextremisten das Aussteigerprogramm des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV).
Eine konkretere Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage muss trotz der
grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der
Grundrechte Dritter unterbleiben. Eine konkrete Nennung der Fallzahlen nach
Jahren aufgeschlüsselt könnte angesichts der Höhe der Gesamtzahl
Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil,
insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
GG) der betroffenen Personen, führen. Durch die Beantwortung der Frage
würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
und zum Ressourceneinsatz des BfV in Bezug auf des Aussteigerprogramm des
BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu
Teilnehmern an dem Ausstiegsprogramm, die einen möglichen Rückschluss auf die
beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die Missachtung einer
zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der
Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden. Auch dies
würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz
der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger
Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art
für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der
Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen
Personen nicht in Kauf genommen werden.
2. Wie viele Anrufe und unterschiedliche Anrufer verzeichnete die
Aussteigerhotline des BfV insgesamt seit dem 1. Januar 2018 (bitte nach Jahren
und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer
aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2018 bis zum 28. September 2023 sind circa 230 Anrufe bei der
Aussteigerhotline Rechtsextremismus des BfV eingegangen.
3. Nach wie vielen ersten Kontaktgesprächen kam es zu einem zweiten
ausführlicheren Telefonat mit einem BfV-Mitarbeitenden seit dem 1. Januar
2018 (bitte nach Jahren und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen
und Beratungsnehmer aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2018 bis zum 28. September 2023 fanden bei einer mittleren
zweistelligen Zahl von Personen Zweitkontakte im Rahmen der
Ausstiegsbegleitung statt.
Eine darüberhinausgehende Beantwortung der Frage kann wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung sämtlicher Einzelfragen dieser
Kleinen Anfrage inklusive erfragter Aufschlüsselungen verbunden wäre, nicht
erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 148). Es sind alle Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Klärung dieser Fragen würde die
Sichtung eines umfassenden Aktenbestandes im BfV erforderlich machen. Im
maßgeblichen Zeitraum wurden im Phänomenbereich Rechtsextremismus ca. 1 200
Aktenstücke in den elektronisch geführten Aktenbestand gebucht. Eine
inhaltliche Auswertung der Dokumente ist händisch vorzunehmen. Die in elektronisch
geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet
werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige
Übersicht ermöglichen würde. Der mit einer solchen händischen Suche
verbundene Aufwand würde nach einer vorläufigen Einschätzung 200 Arbeitsstunden
überschreiten und damit absehbar die Ressourcen im betroffenen Fachbereich
vollständig beanspruchen und dessen Arbeit zum Erliegen bringen.
4. Wie viele Anruferinnen und Anrufer wurden seit dem 1. Januar 2018 als
potenziell ausstiegswillig angesehen (bitte nach Jahren, Geschlecht und
Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer
aufschlüsseln)?
Nach dem Erstkontakt bis zur finalen Aufnahme in das Aussteigerprogramm
des BfV findet eine Vielzahl von Gesprächen statt, in denen ausführlich auf die
Ausstiegsmotivation und das weitere Vorgehen im Rahmen des
Ausstiegsprozesses eingegangen wird. Eine Betreuung nach dem ersten Kontaktgespräch ist
somit einzelfallbezogen und wird unter Einhaltung von programmspezifisch
erarbeiteten Qualitätsstandards durchgeführt. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass eine Aufnahme in das Aussteigerprogramm nur bei Vorliegen eines
eindeutig nachweisbaren Ausstiegswillens erfolgt. Vom 1. Januar 2018 bis zum
28. September 2023 wurde eine mittlere zweistellige Zahl von (ehemaligen)
Rechtsextremisten als potenziell ausstiegswillig angesehen.
Eine darüberhinausgehende Beantwortung der Frage kann wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Es wird auf die Begründung in der Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Bei wie vielen Anruferinnen und Anrufern handelte es sich seit dem
1. Januar 2018 um ratsuchende Verwandte oder Bekannte eines
Rechtsextremisten (bitte nach Jahren und Bundesländern der
Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer aufschlüsseln)?
In Einzelfällen kommt es immer wieder vor, dass sich ratsuchende Verwandte
oder Bekannte eines Rechtsextremisten an das Aussteigerprogramm des BfV
wenden. Auch Lehrkräfte, Erzieher und weitere nicht mittelbar betroffene
Personen kontaktieren in unregelmäßigen Abständen die Hotline des
Aussteigerprogrammes, um Hilfestellungen in anlassbezogenen Sachlagen zu erfragen.
Hierzu findet jedoch keine Einzelerfassung statt.
6. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 erfolgte nach den ersten
beiden Telefonaten eine weitergehende Unterstützung durch das BfV-
Aussteigerprogramm (bitte nach Art der Unterstützung, Jahren, Geschlecht
und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer
aufschlüsseln)?
Das BfV bietet mit klientelorientierten Präventionsmaßnahmen frühzeitig
Informationsangebote, auch außerhalb der formalen Aufnahme in die
Ausstiegsbetreuung, an.
Weitergehende Unterstützungsleistungen, die über eine beraterische
Hilfestellung hinausgehen, werden in der Regel erst bei Aufnahme in das
Aussteigerprogramm gewährt bzw. wenn eine Aufnahme absehbar ist. Vom 1. Januar
2018 bis zum 28. September 2023 erhielt eine mittlere zweistellige Zahl von
(ehemaligen) Rechtsextremisten weitergehende Unterstützung durch das BfV-
Aussteigerprogramm.
Eine darüberhinausgehende Beantwortung der Frage kann wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Es wird auf die Gründe in der Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 gelang ein Ausstieg aus der
rechtsextremen Szene (bitte nach Jahren, Geschlecht und Bundesländern
der Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer aufschlüsseln und
angeben, in wie vielen Fällen es sich um minderjährige Aussteigerinnen
und Aussteiger gehandelt hat)?
Vom 1. Januar 2018 bis zum 28. September 2023 ist eine niedrige zweistellige
Zahl von (ehemaligen) Rechtsextremisten über das Aussteigerprogramm des
BfV aus der rechtsextremistischen Szene ausgestiegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Sind bei der Motivation der Ausstiegswilligen geschlechtsspezifische
Unterschiede festzustellen, und wenn ja, welche?
Das Angebot des Aussteigerprogrammes des BfV richtet sich gleichermaßen an
Frauen und Männer. Die Motivation ausstiegswilliger Personen ist in der
weiteren Betreuung durch das Aussteigerprogramm des BfV stets individuell zu
erörtern und zu betrachten. Geschlechterspezifische Unterschiede sind dabei
nicht herauskristallisierbar.
9. In wie vielen Fällen misslang ein solcher Ausstieg seit dem 1. Januar
2018 trotz der Kontaktaufnahme mit dem BfV-Aussteigerprogramm
(bitte nach Jahren, Geschlecht und Bundesländern der
Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer aufschlüsseln und angeben, in wie vielen
Fällen es sich um minderjährige Aussteigerinnen und Aussteiger
gehandelt hat)?
Die Frage, ob ein Ausstieg als gelungen oder misslungen zu bewerten ist, hängt
von einer Vielzahl individueller Faktoren ab. Neben der ideologischen
Distanzierung gehören auch die soziale Stabilisation sowie eine Reintegration in
gesellschaftliche Bezüge zu den wesentlichen Merkmalen im Rahmen der
Deradikalisierungsarbeit. Hinzu kommt, dass dieser Prozess nur selten linear oder
idealtypisch abläuft. Aus diesen Gründen kann eine abschließende Definition
hinsichtlich des Kriteriums „Misserfolg“ im Rahmen der Ausstiegsbegleitung von
hiesiger Stelle nicht vorgenommen werden und entsprechend können keine
Zahlen benannt werden.
10. In wie vielen Fällen kam es seit dem 1. Januar 2018 zu einem Rückfall
durch eine erneute Aktivität von bereits ausgestiegenen oder
ausstiegswilligen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten innerhalb der
Neonazi-Szene und der extremen Rechten (bitte nach Jahren, Geschlecht und
Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und Beratungsnehmer
aufschlüsseln und angeben, in wie vielen Fällen es sich um minderjährige
Aussteigerinnen und Aussteiger gehandelt hat)?
Die im Rahmen des Aussteigerprogramms erhobenen Daten beziehen sich
lediglich auf den Zeitraum der unmittelbaren Betreuung (von der ersten
Kontaktaufnahme bis zum Fallabschluss). Eine darüberhinausgehende Betrachtung
findet nicht statt. Aus rechtlichen Gründen erfolgt eine Datenerhebung durch das
BfV nur im Rahmen der Ausstiegsbegleitung, entsprechend können keine
Zahlen benannt werden.
11. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 befanden sich
Ausstiegswillige zum Zeitpunkt ihrer ersten Kontaktaufnahme zum BfV-
Aussteigerprogramm in Haft (bitte nach Jugendarrest, Untersuchungs- und
Strafhaft, Bundesländern und Jahren aufgliedern)?
12. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 wurden gegen
Ausstiegswillige zum Zeitpunkt ihrer ersten Kontaktaufnahme mit dem BfV-
Aussteigerprogramm strafrechtliche Ermittlungen geführt bzw. stand ihnen ein
Strafprozess bevor?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Einzelfällen kommt es vor, dass sich potenziell Ausstiegswillige zum
Zeitpunkt ihrer ersten Kontaktaufnahme zum Aussteigerprogramm des BfV in Haft
befinden, strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder ein Strafprozess
bevorsteht. Hierzu findet jedoch keine Einzelerfassung statt.
13. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 wirkte sich die Betreuung
durch das BfV-Aussteigerprogramm auf den Verlauf der Ermittlungen,
die Eröffnung bzw. Einstellung von Ermittlungsverfahren und/oder auf
Prozesse und Urteile aus (bitte unter Angabe des jeweiligen Tatvorwurfs
und des Strafmaßes beantworten)?
Der Bundesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse vor.
14. Über welchen Zeitraum erfolgt die Begleitung eines Ausstiegs aus der
Szene durch das BfV durchschnittlich?
Ein durchschnittlicher Zeitraum für die Begleitung eines Ausstieges aus der
rechtsextremistischen Szene kann nicht benannt werden. Jeder Ausstieg ist
individuell zu betrachten und abhängig von der persönlichen Entwicklung sowie
den Fähigkeiten des potenziell Ausstiegswilligen. Bei einem Ausstieg handelt
es sich um einen oftmals langwierigen Prozess, der abhängig von vielen
Faktoren ist.
15. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 gab es eine Bedrohung
ausstiegswilliger Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten durch andere
Angehörige der Neonazi-Szene und extremen Rechten, und welche
Hilfestellung wurde in diesen Fällen von Seiten des BfV geleistet (bitte nach
Jahren, Geschlecht und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und
Beratungsnehmer aufschlüsseln und angeben, in wie vielen Fällen es sich
um minderjährige Aussteigerinnen und Aussteiger gehandelt hat)?
Seitens des Aussteigerprogrammes des BfV werden frühzeitig entsprechende
Hilfestellungen geleistet und eine mögliche Bedrohungslage analysiert. Sofern
notwendig, werden unterschiedliche Maßnahmen getroffen, solchen
Bedrohungslagen zu begegnen.
Eine (darüberhinausgehende) Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Im vorliegenden
Fall wäre die Offenlegung der konkreten Hilfeleistungen seitens des BfV
gleichbedeutend mit einer Gefährdung insbesondere des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG),
denn eine Konkretisierung der ergriffenen Maßnahmen bei Bedrohungslagen
für im Aussteigerprogramm befindlichen Personen würde Rückschlüsse auf die
jeweils vorangegangen Bedrohungslagen zulassen. Da diese – ebenso wie die
darauffolgenden Hilfestellungen – äußerst individuell sind, könnte in der Folge
eine Identifizierung der betroffenen Personen möglich sein. So ist im Einzelnen
nicht auszuschließen, dass Ausstiegswillige Reaktionen von
rechtsextremistischen Organisationen befürchten müssten. Aufgrund des hohen Ranges der
zuvor genannten Grundrechte im Rechtsgefüge und der besonderen Gefahrenlage
für Ausstiegswillige ist eine Beantwortung der Frage infolgedessen nicht
möglich. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die im Aussteigerprogramm befindlichen Personen, im Sinne einer
möglichen Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter dieser,
folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet,
die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Die
erfragten Informationen sind als derart sensibel zu bewerten, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
16. Liegen der Beratung im BfV-Aussteigerprogramm einheitliche
Qualitätsstandards zugrunde, und wenn ja, welche sind das, und wie sind diese
Kriterien und Standards mit Aussteigerprogrammen in den
Bundesländern konsentiert?
Das Aussteigerprogramm des BfV arbeitet eng mit den (sicherheits-)
behördlichen Aussteigerprogrammen der Länder zusammen. Dabei wurden bestimmte
Qualitätsstandards etwa in Form einheitlicher Kriterien zur Aufnahme von
Personen in das Programm erarbeitet, die stets intern evaluiert und
weiterentwickelt werden. Diese lassen gleichzeitig aber auch ausreichend Spielraum für
individuelle Maßnahmen und Einzelfallentscheidungen.
17. Werden im Rahmen des BfV-Aussteigerprogramms auch Personen
beschäftigt, die selbst biografische Berührungspunkte mit der
rechtsextremen Szene haben und/oder selbst aus dieser ausgestiegen sind?
Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass sämtliche Mitarbeiter des BfV
sowohl vor einer etwaigen Einstellung als auch während der Beschäftigung einer
Sicherheitsüberprüfung (Ü3) im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen
unterzogen werden. Bewerber und Mitarbeiter werden im Rahmen dieser auf
Berührungspunkte mit der rechtsextremen Szene hin überprüft. Etwaige Erkenntnisse
werden nach § 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(SÜG) bewertet.
18. Welche Evaluationen des Aussteigerprogramms des BfV durch welche
Institutionen gibt es seit dem 1. Januar 2018, zu welchen Ergebnissen
kommen diese, und welche Maßnahmen wurden und werden darüber
hinaus zur Qualitätssicherung des Angebotes unternommen (bitte unter
Angabe der wissenschaftlichen Institution, des Veröffentlichungsorts der
Evaluation, des Jahres sowie sonstiger Maßnahmen der
Qualitätssicherung auflisten)?
Das Aussteigerprogramm des BfV befindet sich in einem stetigen
Evaluationsprozess und wird insbesondere durch die psychologische Expertise unterstützt.
Einen wichtigen Arbeitsschwerpunkt bildet aktuell die weitergehende
Standardisierung und Professionalisierung der Ausstiegsbetreuung.
19. In wie vielen und welchen Fällen seit dem 1. Januar 2018 waren
ausstiegswillige Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten, die Kontakt
mit dem Aussteigerprogramm des BfV aufnahmen, Gegenstand einer
Forschungs- und Werbungsmaßnahme als potentielle Gewährsperson,
Informantin oder Informant oder Vertrauensperson (VP; bitte nach
Gewährspersonen, V-Leuten, Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Gemäß § 9b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) dürfen keine Personen als Vertrauensleute angeworben oder
eingesetzt werden, die an einem Aussteigerprogramm teilnehmen.
Personen, die am Aussteigerprogramm teilnehmen, wurden ebenfalls nicht als
Gewährsperson oder Informanten eingesetzt.
20. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 ging – wie 2001 vor
Aufnahme des Aussteigerprogramms angekündigt – eine erste
Kontaktaufnahme zu „agitationsmüden Top-Nazis“ mit dem Ziel des
„Herausbrechen[s] von Führungspersonen“ vom Verfassungsschutz aus (
http://www.
spiegelgruppe.de/spiegelgruppe/home.nsf/PMPrintWeb/ADBDB7CA16
AAB58EC1257B19003FF861?OpenDocument)?
a) In wie vielen Fällen nahmen die so angesprochenen Neonazis
Hilfeangebote für einen Szeneausstieg an?
b) In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2018 gelang der Ausstieg
dieser zuerst vom Verfassungsschutz durch Ansprache auf das
Aussteigerprogramm hingewiesenen Neonazis (bitte jeweils nach Jahren,
Geschlecht und Bundesländern der Beratungsnehmerinnen und
Beratungsnehmer aufschlüsseln und angeben, in wie vielen Fällen es sich
um minderjährige Aussteigerinnen und Aussteiger gehandelt hat)?
Die Fragen 20 bis 20b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Zuge der Neuaufstellung des Aussteigerprogrammes des BfV finden seit
2023 proaktive Deradikalisierungsansprachen von Rechtsextremisten statt.
Hierbei spielen vor allem die möglichen Indikatoren für eine
Ausstiegsmotivation eine Rolle, nicht jedoch die hierarchische Position des einzelnen
rechtsextremistischen Ausstiegswilligen in der Szene. Aufgrund des kurzen Zeitraums
seit Beginn des proaktiven Parts ist eine quantitative Aussage nicht möglich.
21. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem 1. Januar 2018 die
Namen von Aussteigerinnen und Aussteigern öffentlich gemacht, „um
die Szene zu verunsichern“, wie es vor Aufnahme des
Aussteigerprogramms im Jahr 2001 angekündigt wurde (
http://www.spiegelgruppe.de/
spiegelgruppe/home.nsf/PMPrintWeb/ADBDB7CA16AAB58EC1257B1
9003FF861?OpenDocument)?
a) Wenn ja, wann, und in welchen Fällen (bitte Jahr, Namen und
vormalige Funktion des Ausgestiegenen in der Nazi-Szene angeben)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 bis 21b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit dem 1. Januar 2018 bis zum 28. September 2023 wurden keine Namen von
Personen, die sich in Betreuung des Aussteigerprogrammes des BfV befinden,
öffentlich gemacht. Für eine erfolgreiche Ausstiegsbegleitung bildet das
gegenseitige Vertrauen eine elementare Grundlage. Auch zukünftig wird aufgrund der
nicht absehbaren Gefährdung durch die rechtsextremistische Szene von einer
Veröffentlichung von Namen abgesehen.
22. Wie hoch waren die Gesamtkosten des Aussteigerprogramms für
Rechtsextremisten des Bundesamtes für Verfassungsschutz seit dem 1. Januar
2018 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
23. Wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten für jeden erfolgreichen
Ausstieg durch das Aussteigerprogramm des Bundesamtes für
Verfassungsschutz seit dem 1. Januar 2018?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine statistische Erfassung der Ausgaben des BfV für das Aussteigerprogramm
Rechtsextremismus findet nicht statt. Eine Beantwortung der Frage würde die
Sichtung eines immensen Aktenbestandes in verschiedenen Bereichen des BfV
erforderlich machen. Im Übrigen wird auf die Gründe in der Antwort zu Frage
3 verwiesen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch
diese den dargestellten Aufwand erfordert. Das Bundesverfassungsgericht hat
in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 148).
24. Gibt es strukturelle oder informelle Kontakte bzw. eine Zusammenarbeit
zwischen Beratungsangeboten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
für Aussteiger aus der rechtsextremistischen Szene und solchen aus dem
Programm „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, vergleichbaren Bundesprogrammen oder
in sonstiger Weise durch Stellen des Bundes geförderten
Aussteigerberatungsstellen, und wenn ja, welche, seit dem 1. Januar 2018?
Das Aussteigerprogramm BfV arbeitet sowohl mit behördlichen als auch mit
zivilgesellschaftlichen Aussteigerprogrammen zusammen. Ein Austausch
findet in regelmäßigen Abständen statt.
Der Bundesregierung ist als regelmäßiges Austauschformat der jährliche
Praxis- und Erfahrungsaustausch der behördlichen und zivilgesellschaftlichen
Aussteigerprogramme in Bund und Ländern (PEARBL) bekannt.
25. Können sich nach Auffassung der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von aus dem Programm „Demokratie leben!“ des
Bundesfamilienministeriums, vergleichbaren Bundesprogrammen oder in
sonstiger Weise durch Stellen des Bundes geförderten
Aussteigerberatungsstellen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht stützen bzw. unterliegen sie einer
umfassenden Schweigepflicht, und wenn nein, wie kann aus Sicht der
Bundesregierung das Vertrauen ausstiegswilliger Personen im Rahmen
der Beratungsangebote erlangt werden?
Die Mitarbeiter des BfV haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten grundsätzlich
Verschwiegenheit zu bewahren.
Diese Verschwiegenheitspflicht ergibt sich für Beamtinnen und Beamte aus
§ 67 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und für Tarifbeschäftigte aus § 3
Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Als Folge dieser
Verschwiegenheitspflicht dürfen die Mitarbeiter weder vor Gericht noch
außergerichtlich über diese dienstlichen Angelegenheiten aussagen, soweit ihnen
zuvor keine Aussagegenehmigung unter den Voraussetzungen des § 68 BBG bzw.
§ 3 Absatz 1 TVöD erteilt wurde. Die Zivil- und die Strafprozessordnung
achten den Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht im Wege des § 376 der
Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. des § 54 der Strafprozessordnung (StPO).
Zeugnisverweigerungsrechte für Berufsgeheimnisträger und ihre mitwirkenden
Personen ergeben sich aus den §§ 53, 53a StPO. Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Zuwendungsempfänger des Programms „Demokratie leben!“ sowie
von vergleichbaren Bundesprogrammen steht nur dann ein
Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie zu den in §§ 53, 53a StPO genannten
Berufsgeheimnisträger oder ihren mitwirkenden Personen gehören. Das dürfte in der Regel nicht
der Fall sein.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zivilgesellschaftlichen
Ausstiegsberatungen haben daraus folgend kein gesetzlich verankertes
Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings unterliegt die zivilgesellschaftliche Ausstiegsberatung auch
der Vertraulichkeit zwischen Beraterin/Berater und Beratungsnehmerin/
Beratungsnehmer. Dies wird individuell im Rahmen der gemeinsamen Arbeit
vereinbart.
26. Welche Aussteigerprogramme von Landesämtern für Verfassungsschutz
sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt?
a) Wie viele ausstiegswillige Rechtsextremistinnen und
Rechtsextremisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils von diesen
Programmen in welchem Zeitraum betreut, und in wie vielen Fällen
gelang oder misslang ein Ausstieg aus der rechtsextremen Szene
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden ausstiegswillige
Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten im Rahmen von
Aussteigerprogramms von Landesämtern für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung dazu ermuntert, in der Szene zu verbleiben und
Informationen aus dieser an die Landesämter für Verfassungsschutz zu
geben (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
c) Inwieweit gibt es eine Koordination zwischen Bundes- und
Landesämtern bezüglich der Aussteigerprogramme für Rechtsextremisten?
Die Fragen 26 bis 26c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
In Bezug auf die erbetenen Informationen zu etwaigen Angelegenheiten, die in
die Zuständigkeit der Länder fallen, kann die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte erteilen.
Ein Austausch zwischen dem Aussteigerprogramm des BfV und den
(sicherheits-)behördlichen Aussteigerprogrammen der Länder findet in regelmäßigen
Abständen statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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