Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8586 –
Einsatz von IT-Assistenzsystemen und Künstlicher Intelligenz im Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2017 setzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
vermehrt IT-Assistenzsysteme im Rahmen des Asylverfahrens ein, die die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF insbesondere bei der Feststellung der
Identität und Herkunft von Asylsuchenden unterstützen sollen. Für das BAMF
erweist sich der Einsatz dieser Systeme vor allem in den Fällen als relevant, in
denen die Asylsuchenden bei der Antragstellung keine Identitätsdokumente
vorlegen können. Sie umfassen u. a. eine Sprach- bzw.
Dialekterkennungssoftware, eine Namenstransliteration- und Namensanalysesoftware, eine Software,
die die Datenträger von Asylsuchenden automatisiert auswertet sowie eine
Software, die den automatisierten Abgleich von aufgenommenen Lichtbildern
ermöglicht. Die Sprach- bzw. Dialekterkennungssoftware soll anhand einer
zweiminütigen Sprachaufnahme Rückschlüsse auf den Herkunftsstaat oder die
Herkunftsregion der Asylsuchenden ermöglichen. Die Namenstransliteration-
und Namensanalysesoftware soll einerseits arabische Namen einheitlich in die
lateinische Schreibweise übersetzen und andererseits ausgehend von der
Schreibweise des Namens Hinweise auf mögliche Herkunftsstaaten des
Asylsuchenden liefern. Mittels der automatisierten Datenträgerauswertung sollen
Hinweise über die Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden
erlangt werden. Der Lichtbildabgleich soll parallel zum Abgleich von
Fingerabdrücken der Identitätssicherung und damit verbunden der Verhinderung von
Mehrfachanträgen sowie Mehrfachidentitäten dienen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/6647).
Der Einsatz der genannten IT-Assistenzsysteme wird in den Medien (u. a.
www.freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellsch
aft-fur-freiheitsrechte/pm-handydatenauswertung;
www.zeit.de/digital/interne
t/2017-03/bamf-asylbewerber-sprach-analyse-software-computerlinguistik; ne
tzpolitik.org/2018/die-it-tools-des-bamf-fehler-vorprogrammiert/; taz.de/Digit
ale-Assistenten-beim-BAMF/!5470641/) und insbesondere auch in der
juristischen Fachliteratur (u. a. Lehnert, in: Huber/Mantel (Hrsg.), AufenthG/AsylG,
§ 15a AsylG, Randnummer 4 und § 16 AsylG, Randnummer 3; Pelzer, in:
Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 15a
AsylG, Randnummer 8 und § 16 AsylG, Randnummer 10 f.; Bruckermann,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9419
20. Wahlperiode 17.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
14. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auswertung von Datenträgern bei Migranten – Verfassungsrechtliche
Bedenken bei § 48a AufenthG und § 15a AsylG im Spannungsfeld von
Informationeller Selbstbestimmung und staatlichem Kontrollanspruch, SRa 2018, 133)
zunehmend kritisiert. Es werden insbesondere Bedenken an der fehlerfreien
Anwendung sowie an der Geeignetheit und Angemessenheit einiger dieser
Systeme geäußert. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
16. Februar 2023 (Az. 1 C 19.21) die Durchführung der
Datenträgerauswertung im Asylverfahren in dem zugrunde liegenden Sachverhalt für
rechtswidrig erklärt. Das genannte Urteil hat nach Auffassung der Fragestellenden auch
jenseits des konkreten Sachverhaltes Ausstrahlkraft auf die Auswertung von
mobilen Datenträgern von Asylsuchenden im Rahmen des Asylverfahrens.
In Antworten auf frühere parlamentarische Anfragen kündigte die
Bundesregierung eine wissenschaftliche Begleitung bzw. Evaluation einzelner IT-
Assistenzsysteme an, die allerdings nach Kenntnis der Fragestellenden bislang
nicht umgesetzt wurde (u. a. Antwort zu Frage 11c auf Bundestagsdrucksache
19/190,; Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/3238).
Neben den genannten determinierten IT-Assistenzsystemen setzt das BAMF
nun auch Künstliche Intelligenz (KI) ein. Diese soll Entscheiderinnen und
Entscheider dabei unterstützen, in Anhörungsprotokollen „sicherheitsrelevante
Sachverhalte“ zu erkennen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/6401, Anlage 1a).
Das Ziel der automatisierten Analyse der Anhörungsprotokolle sei es, „den
gesetzlichen Meldeverpflichtungen des BAMF an Sicherheitsbehörden
leichter und schneller nachkommen zu können“ (netzpolitik.org/2019/asylbehoerd
e-sucht-mit-kuenstlicher-intelligenz-nach-auffaelligen-gefluechteten/).
Mit dem Einsatz von KI betritt das BAMF Neuland. Die Gefahren und
Risiken, die mit dem Einsatz derartiger Systeme einhergehen, sind nach
Auffassung der Fragestellenden vielfältig und reichen von ethischen und
gesellschaftlichen Bedenken bis hin zu potenziellen Fehlinterpretationen bzw. zur
unbeabsichtigten Voreingenommenheit in den algorithmischen
Entscheidungen. Die Kleine Anfrage zielt auch darauf ab, in Erfahrung zu bringen, ob und
inwieweit geeignete Maßnahmen sowohl in der Entwicklungsphase als auch
bei der (flächendeckenden) Anwendung der KI in der Praxis vorgesehen sind,
um potenziellen Gefahren und Risiken entgegenzuwirken.
1. Mit welchen nationalen und europäischen Datenbanken werden die
aufgenommenen Lichtbilder von Asylsuchenden im Asylverfahren
automatisiert abgeglichen?
In welchen Datenbanken werden die aufgenommenen Lichtbilder
gespeichert?
Ist die Löschung der gespeicherten Lichtbilder in den einzelnen
Datenbanken zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen?
Der automatisierte Lichtbildabgleich im Lichtbildassistenzsystem (LiBiAs)
basiert auf dem Datenbestand zu Asylsuchenden und Asylantragstellenden aus
dem BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) -Fachverfahren (MA-
RiS). Innerhalb des Lichtbildbestandes von MARiS findet für alle neu
hinzugekommenen Lichtbilder ein täglicher Abgleich statt.
Die Löschung der Daten zur Feststellung und Überprüfung der Identität, zu
denen das Lichtbild gehört, richtet sich nach § 16 Absatz 6 des Asylgesetzes
(AsylG).
2. In wie vielen Fällen wurde der automatisierte Lichtbildabgleich im Jahr
2022 und im ersten Halbjahr 2023 im Rahmen des Asylverfahrens
durchgeführt?
Der Lichtbildabgleich erfolgt für alle Datensätze zu Asylsuchenden, sofern ein
Lichtbild im BAMF-Fachverfahren gespeichert wurde. Eine weitergehende
zahlenmäßige Erhebung findet nicht statt.
a) In wie vielen dieser Fälle hat der Lichtbildabgleich dazu geführt oder
maßgeblich dazu beigetragen, Mehrfachanträge bzw.
Mehrfachidentitäten zu verhindern (bitte in absoluten und relativen Zahlen
darstellen)?
b) In wie vielen dieser Fälle war der Lichtbildabgleich zusätzlich zu dem
Abgleich von Fingerabdrücken für das Erreichen des verfolgten
Zieles, namentlich Identitätssicherung und Verhinderung von
Mehrfachanträgen bzw. Mehrfachidentitäten, notwendig (bitte in absoluten und
relativen Zahlen darstellen)?
c) In wie vielen dieser Fälle führte der Lichtbildabgleich zu fehlerhaften
bzw. zu unzutreffenden Ergebnissen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) In wie vielen dieser Fälle konnten mittels des Lichtbildabgleiches
überhaupt keine Ergebnisse erzielt werden (bitte in absoluten und
relativen Zahlen darstellen), und aus welchen Gründen konnten in den
entsprechenden Fällen keine Ergebnisse erzielt werden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2a bis 2d gemeinsam
beantwortet.
Der Lichtbildabgleich dient als komplementäres Verfahren zur Sicherung der
Identität und zur Verhinderung von Verfahrensfehlern hinsichtlich der
Erhebung von erkennungsdienstlichen Daten und damit auch dem Schutz der
registrierten Personen.
Eine zahlenmäßige Erhebung erfolgt nicht.
3. Erfolgt der automatisierte Lichtbildabgleich auch bei Minderjährigen,
und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Voraussetzung für die Aufnahme von Lichtbildern Minderjähriger ergibt
sich aus § 16 Absatz 1 AsylG. Beim automatisierten Lichtbildabgleich wird
keine Einschränkung hinsichtlich des Lebensalters vorgenommen.
4. Zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Asylverfahrens kommt die
Spracherkennungs- bzw. Dialekterkennungssoftware bei Asylsuchenden zum
Einsatz?
Die Sprach- und Dialekterkennung wird i. d. R. bei der Asylantragsannahme
durchgeführt, wenn die Antragstellenden in einer Außenstelle des BAMF ihren
Asylantrag stellen, d. h. zu Beginn des Asylverfahrens.
5. In wie vielen Fällen wurde die Spracherkennungs- bzw.
Dialekterkennungssoftware im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 im Rahmen
des Asylverfahrens eingesetzt?
Die Antwort kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
Einsatzzahlen gesamt 2022 29 632
Einsatzzahlen 01/23 bis 06/23 22 947
a) In wie vielen dieser Fälle konnten die Herkunftsangaben der
betroffenen Asylsuchenden mittels der Spracherkennungs- bzw.
Dialekterkennungssoftware bestätigt bzw. widerlegt werden (bitte in absoluten und
relativen Zahlen darstellen und – sofern möglich – bitte zusätzlich
separate Angaben zu den einzelnen Sprachen machen)?
Die Antwort kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
Gesamt 2022:
78 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller
22 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller nicht
01/23 bis 06/23:
81 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller
19 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller nicht
Auf die beschränkte Belastbarkeit der Daten wird hingewiesen, da es sich
hierbei um händisch erfasste Daten handelt. Von der Nennung absoluter Zahlen
wird daher abgesehen.
Das DIAS-Ergebnis (Dialektidentifizierungsassistent) liegt den
Entscheiderinnen und Entscheidern in der Verfahrensakte der Antragstellenden vor und dient
dazu, in der Anhörung konkrete und gezielte Fragen zur Herkunft stellen zu
können. Das Ergebnis der Spracherkennung ist dabei lediglich ein Hinweis
unter vielen und wird als eines von mehreren Indizien zur Herkunftsklärung
herangezogen.
b) In wie vielen dieser Fälle lieferte die Spracherkennungs- bzw.
Dialekterkennungssoftware fehlerhafte bzw. unzutreffende Ergebnisse (bitte
in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Die Erkennungsquote der arabischen Dialekte wird in sog. Gesamttests
gemessen. Im Jahr 2017 lag die Erkennungsquote für die arabischen Dialekte noch
bei rund 80 Prozent. Durch Trainings der Sprachmodelle im Jahr 2023
erreichen die Sprachmodelle aktuell eine Erkennungsquote von rund 87 Prozent. Es
ist davon auszugehen, dass sich die Erkennungsquote durch weitere geplante
Trainings der Sprachmodelle noch erhöht. Eine „Fehlerquote“ im Sinne der
Fragestellung liegt insoweit nicht vor. Die Ergebnisse aus DIAS stellen
lediglich einen Hinweis bzgl. der Herkunft des Antragstellenden dar, welcher im
Rahmen der Anhörung, die unter anderem auch der Klärung der Identität und
Staatsangehörigkeit dient, berücksichtigt wird.
c) In wie vielen dieser Fälle konnten mittels der Spracherkennungs- bzw.
Dialekterkennungssoftware überhaupt keine Ergebnisse erzielt werden
(bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen), und aus welchen
Gründen konnten in den entsprechenden Fällen keine Ergebnisse
erzielt werden?
Die Sprach- und Dialekterkennung liefert immer eine
Wahrscheinlichkeitsangabe für folgende gesprochenen Dialekte/gesprochenen Sprachen: Arabisch
Maghrebinisch, Irakisch, Golf, Ägyptisch, Levantinisch, Dari oder Farsi. Falls
es sich um einen anderen Dialekt bzw. eine andere Sprache handelt, erscheint
im Ergebnisbericht „Andere Sprache“ bzw. „Anderer Dialekt“. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen.
d) In wie vielen dieser Fälle wurde ein separates Sprachgutachten
veranlasst und durchgeführt?
Sofern nach Durchführung der Anhörung erhebliche Zweifel bezüglich der
Staatsangehörigkeit der Antragsstellenden verbleiben, besteht in
Ausnahmefällen die Möglichkeit, ein separates Sprachgutachten zu veranlassen. Eine
zahlenmäßige Erhebung findet nicht statt.
6. Ist der Einsatz der Spracherkennungs- bzw. Dialekterkennungssoftware
weiterhin auf bestimmte Sprachmodelle beschränkt?
Die Software kommt aktuell für die arabischen Großdialekte Irakisch,
Maghrebinisch, Levantinisch, Golf und Ägyptisch sowie Dari und Farsi (Persisch) zum
Einsatz.
7. Inwieweit werden die betroffenen Asylsuchenden darüber informiert,
welche konkreten Auswirkungen die in dem automatisiert erstellten
Ergebnisbericht enthaltenen Informationen bzw. Hinweise bei der
Bestimmung des Herkunftsstaates und ggf. bei der Entscheidung über den
Asylantrag im Einzelfall haben?
Antragstellende werden vor Erhebung der Sprechprobe über den Ablauf und
über den Sinn und Zweck der Maßnahme informiert. Dies umfasst die
Information darüber, dass das Ergebnis der Sprechprobe (Report) zur Akte genommen
wird. Falls die Ergebnisse im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers
bzw. der Antragstellerin stehen bzw. sich daraus Klärungsbedarf ergibt, erfolgt
eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts in der Anhörung.
8. Auf welche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsgrundlagen werden die im
Asylverfahren durchgeführten Namenstransliteration sowie
Namensanalyse gestützt?
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um
Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.
Entsprechend muss bei Nichtvorlage eines Passes oder Passersatzes, aus dem
die lateinische Namensschreibweise hervorgehen würde, eine einheitliche
Transkription von arabischen Namen aus Gründen der Datenqualität erfolgen.
9. In welchen Fällen kommt die Namensanalysesoftware im Asylverfahren
zur Anwendung?
Ist die einzige Voraussetzung für die Anwendung der
Namensanalysesoftware, dass die Asylsuchenden keine Identitätsdokumente vorlegen
(können)?
Die Voraussetzung für die Durchführung der Namensanalysesoftware sind
fehlende Pass- oder Passersatzdokumente, aus denen eine lateinische
Namensschreibweise der Antragstellenden hervorgehen würde. Darüber hinaus kommt
die Software nur bei arabischstämmigen Antragstellenden zum Einsatz, da die
Software derzeit nur eine arabische Namenstranskription durchführen kann.
10. Wurden oder werden die Entwicklung und Anwendung der
Namensanalysesoftware wissenschaftlich begleitet, und wenn ja, wie?
Beruhen die im Ergebnisbericht angegebenen Prognosen über potenzielle
Herkunftsstaaten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, und wenn ja, auf
welchen?
Die Transkriptionslogik der Software basiert auf wissenschaftlich fundierten
und international gültigen Transkriptionsrichtlinien für modernes
Hocharabisch.
Die Ergebnisse der Herkunftslandprognostik beruhen auf einer breiten
Datenbasis (ca. 1 Milliarde Namen) zum Vorkommen arabischer Namen in
arabischsprachigen Ländern. Das Ergebnis der Herkunftslandprognostik kann lediglich
einen Hinweis bzgl. der Herkunft des Antragstellenden darstellen, welcher im
Rahmen der Anhörung berücksichtigt wird.
11. Wie kommen die im automatisiert erstellten Ergebnisbericht
angegebenen Prognosen zustande (bitte die technische Funktionsweise der
Namensanalyse detailliert darlegen)?
Kenntnisse über die technische Funktionsweise der Namensanalyse unterliegen
den geistigen Eigentumsrechten des Entwicklungsdienstleisters und dürfen
daher nicht veröffentlicht werden.
12. In wie vielen Fällen wurde die Namensanalysesoftware im Jahr 2022 und
im ersten Halbjahr 2023 im Rahmen des Asylverfahrens eingesetzt?
Die Antwort kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
Einsatzzahlen gesamt 2022 27 385
Einsatzzahlen 01/23 bis 06/23 16 654
a) In wie vielen dieser Fälle konnten die Herkunftsangaben der
betroffenen Asylsuchenden mittels der Namensanalysesoftware bestätigt bzw.
widerlegt werden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Die Antwort kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
Gesamt 2022
26 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller
25 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller nicht
49 Prozent: Hinweis nicht verifizierbar und kein Hinweis
01/23 bis 06/23
24 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller
27 Prozent: Report stützt die Angaben der Antragsteller nicht
49 Prozent: Hinweis nicht verifizierbar und kein Hinweis.
Auf die beschränkte Belastbarkeit der Daten wird hingewiesen, da es sich
hierbei um händisch erfasste Daten handelt. Von der Nennung absoluter Zahlen
wird daher abgesehen.
b) In wie vielen dieser Fälle lieferte die Namensanalysesoftware
fehlerhafte bzw. unzutreffende Ergebnisse (bitte in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
Eine „Fehlerquote“ im Sinne der Fragestellung liegt bei der
Namenstranskriptionssoftware nicht vor. Es wird lediglich von der zuständigen Entscheiderin
bzw. dem zuständigen Entscheider erfasst, ob die Hinweise die Angaben der
Antragstellenden stützen oder nicht stützen. Die Ergebnisse aus der
Namensanalyse stellen, wie bei der Sprach- und Dialekterkennungssoftware, lediglich
einen Hinweis bzgl. der Herkunft der Antragstellenden dar, welcher im
Rahmen der Anhörung, die unter anderem auch der Klärung der Identität und
Staatsangehörigkeit dient, berücksichtigt wird.
c) In wie vielen dieser Fälle konnten mittels der Namensanalysesoftware
überhaupt keine Ergebnisse erzielt werden (bitte in absoluten und
relativen Zahlen darstellen), und aus welchen Gründen konnten in den
entsprechenden Fällen keine Ergebnisse erzielt werden?
Die Namensanalysesoftware liefert eine Information darüber, ob ein Name im
angegebenen Herkunftsland der Antragstellenden oft oder selten vorkommt.
Insofern kommt der Fall „überhaupt kein Ergebnis“ nicht vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 12b verwiesen.
13. Inwieweit werden die betroffenen Asylsuchenden darüber informiert,
welche konkreten Auswirkungen die in dem automatisiert erstellten
Ergebnisbericht enthaltenen Informationen bzw. Hinweise bei der
Bestimmung des Herkunftsstaates und ggf. bei der Entscheidung über den
Asylantrag im Einzelfall haben?
Die Antragstellenden werden im Zuge der Belehrung für Erstantragstellende
über ihre Mitwirkungspflichten, die auch die Klärung von Identität und
Staatsangehörigkeit betreffen, sowie über allgemeine Verfahrenshinweise im
Asylverfahren informiert.
14. Welche ergänzenden Angaben zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023 (Az. 1 C 19.21) zur Auswertung
von mobilen Datenträgern von Asylsuchenden im Rahmen des
Asylverfahrens kann die Bundesregierung machen (vgl. Antwort zu Frage 14d
auf Bundestagsdrucksache 20/8222)?
a) Wurde das „zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme einzuhaltende Verfahren“ mittlerweile abgestimmt, und wenn ja,
wie sieht dieses Verfahren im Einzelnen aus, und wenn nein, wann ist
mit dem Abschluss der Abstimmung zu rechnen?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Das zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme einzuhaltende
Verfahren wurde in den Weisungsinstrumenten des BAMF im Detail umfassend
überarbeitet und ergänzt. Die Abstimmung der Maßnahmen wurde
zwischenzeitlich abgeschlossen.
Bei Nichtvorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes wird der mobile
Datenträger der Antragstellenden herausverlangt. Aus der in Bezug genommenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich keine Änderungen
bezüglich der Regelung in § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG ergeben.
Anschließend prüft das BAMF, ob bereits bei einer anderen deutschen Behörde
entsprechende Dokumente vorgelegt und ggf. auf Echtheit hin geprüft wurden.
Sofern deren Echtheit bereits festgestellt wurde, erfolgt eine unverzügliche
Rückgabe des mobilen Datenträgers an die Antragstellenden. In allen anderen
Fällen erfolgt die Einbindung einer Volljuristin oder eines Volljuristen, um über
das weitere Verfahren zu entscheiden.
Diese prüfen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufforderung
zur Herausgabe der Zugangsdaten für den mobilen Datenträger zum Zwecke
des Auslesens anhand des vorliegenden Sachverhalts.
Soweit eine abschließende Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich
sein sollte, zum Beispiel weil umfangreiche Unterlagen vorgelegt wurden, und
der Zeitpunkt der Prüfung die Erstregistrierung ist, erfolgt die Rückgabe des
mobilen Datenträgers an die Antragstellenden mit der Auflage, den mobilen
Datenträger zum nächsten Termin (der Asylantragstellung) erneut
mitzubringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt dann eine erneute Prüfung durch
eine Volljuristin oder einen Volljuristen. In den Fällen, in denen entschieden
wird, dass die Voraussetzungen für das Herausgabeverlangen der Zugangsdaten
des mobilen Datenträgers nicht vorliegen, erfolgt dessen Rückgabe an die
Antragstellenden. Sofern die Voraussetzungen für das Herausgabeverlangen
vorliegen, werden die Zugangsdaten für den mobilen Datenträger erbeten und
dieser ausgelesen.
Die weiteren Abläufe haben sich nicht geändert, insbesondere wurde der
Prozess zur Freigabe des Ergebnisberichts zu dessen Verwendung im Verfahren
beibehalten, d. h. die Entscheiderinnen und Entscheider stellen in den
entsprechenden Fällen einen Antrag, über den eine Volljuristin oder ein Volljurist nach
Prüfung des vorliegenden Sachverhalts entscheidet. Mit dieser Vorgehensweise
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Sachverhalt im Vergleich
zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangen der Zugangsdaten des mobilen
Datenträgers auf Grund des Zeitablaufs geändert haben könnte, zum Beispiel durch
die nachträgliche Vorlage von Dokumenten.
b) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass die
Entscheidung über das Auslesen von Datenträgern nach wie vor erfolgt, bevor
eine Anhörung der betroffenen Asylsuchenden stattgefunden hat, und
wenn ja, wie wird dies begründet, vor dem Hintergrund, dass nach
Auffassung der Fragestellenden im Rahmen der Anhörung durch
entsprechende gezielte Fragen die Angaben der Betroffenen zu ihrer
Herkunft und Identität überprüft werden könnten, was ein Auslesen ihrer
Datenträger ggf. überflüssig machen könnte?
Es ist zutreffend, dass die Anhörung gegenüber dem Herausgabeverlangen der
Zugangsdaten nicht als milderes Mittel zu klassifizieren ist. Dies ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung zur Aufnahme der Regelungen in das Asylgesetz. Dort
wird ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Auslesens der mobilen Datenträger
regelmäßig der Zeitpunkt der Registrierung als Asylsuchender ist, sofern sich
die Maßnahme als erforderlich erweist. Mit seiner Vorgehensweise setzt das
BAMF den Willen des Gesetzgebers um.
Das Auslesen mobiler Datenträger dient insoweit neben weiteren Maßnahmen
der Vorbereitung der persönlichen Anhörung und verfolgt das Ziel, in einem
Termin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und offene
Punkte zu klären. Dabei kommt der Feststellung der Staatsangehörigkeit besondere
Bedeutung zu, da durch diese bestimmt wird, welches Herkunftsland nebst den
dort bestehenden Verhältnissen der vom BAMF vorzunehmenden
asylrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Diese Feststellung ist damit relevant für
die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen. Eine Verlagerung des
Prüfungszeitpunkts für das Herausgabeverlangen der Zugangsdaten des mobilen
Datenträgers auf den Zeitraum nach der Anhörung würde dazu führen, dass in
einer bestimmten Anzahl von Verfahren eine weitere Anhörung erforderlich
werden und damit zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führen würde,
was im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stünde.
c) Wie genau bzw. anhand welcher Kriterien wägen Volljuristinnen und
Volljuristen ab, ob Asylsuchende ihre Geräte auslesen lassen müssen
(vgl. ebd.)?
Die Entscheidung der Volljuristinnen und Volljuristen erfolgt abhängig von den
Umständen des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts. Rechtlicher
Ausgangspunkt ist dabei, dass ein Mittel zur Identitäts- und
Staatsangehörigkeitsfeststellung dann milder ist, wenn es gleich geeignet ist, aber eine geringere
Eingriffsintensität aufweist.
Das BAMF hat für diese individuelle Prüfung bestimmte Sachverhalte zur
Orientierung in seine Weisungsinstrumente aufgenommen.
Danach stellen abgelaufene und damit ungültige Personalpapiere oder
Personenstandsdokumente mildere Mittel dar. Personalausweise (ID Karten) sind
grundsätzlich ebenfalls als mildere Mittel anzusehen. Dies gilt auch für weitere
Personaldokumente, die mit einem Foto der Antragstellenden versehen sind
und von einer Behörde ausgestellt wurden, bspw. Führerschein oder
Militärausweis. Sonstige Dokumente, die vom BAMF auf Echtheit hin geprüft werden
können, wie etwa Geburts- oder Heiratsurkunden, können als milderes Mittel
anzusehen sein.
Die Eignung als milderes Mittel setzt bei allen genannten Dokumenten voraus,
dass diese nicht erkennbar ge- oder verfälscht sind. Soweit konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument zwar um
ein echtes Dokument handelt, mit dem aber ein unrichtiger Inhalt bescheinigt
wird (bspw. Ausstellung aus Gefälligkeit, Ausstellung eines echten Dokuments
in Folge der Vorlage ge-/verfälschter Dokumente), ist dieses Dokument
ebenfalls nicht als milderes Mittel anzusehen.
Im Asylverfahren vorgelegte Urteile und Zeitungsartikel werden regelmäßig
nicht als mildere Mittel der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
anzusehen sein, da sie allenfalls einen textlichen Bezug zu einer namentlich
genannten Person herstellen, deren Identität mit der vorlegenden Person aber ungeklärt
ist.
15. Welche konkreten Daten werden im Kontext der Datenträgerauswertung
ausgelesen und gespeichert?
a) Werden jenseits der Metadaten auch die Inhalte der Daten, wie
beispielsweise Textnachrichten, Bilder, Videos oder E-Mails, ausgelesen
sowie (vorübergehend) gespeichert?
b) Werden jenseits des automatisiert erstellten Ergebnisberichts weitere
Daten in dem entsprechenden Datentresor gespeichert?
d) Hat das BAMF – jenseits des automatisiert erstellten
Ergebnisberichts – zu irgendeinem Zeitpunkt Zugriff auf die ausgelesenen
(Roh-)Daten?
Die Fragen 15a, 15b und 15d werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Auslesung erfolgt mittels eines vorgegebenen Profils, welches Video- und
Audiodateien ausschließt. Welche Daten konkret im Einzelfall vom Datenträger
extrahiert werden können, hängt stark von individuellen Faktoren ab. Sofern
auslesbar, werden somit auch Textnachrichten, Bilder und E-Mails ausgelesen
und (vorübergehend) gespeichert. Dabei werden die (Roh-)daten (ohne Bilder),
wie auch der Ergebnisbericht, im Datentresor gespeichert.
Das BAMF besitzt bis zur Löschung (gemäß den Löschfristen) Zugriff auf die
(Roh-)daten. Der Zugriff auf die Daten ist auf einzelne Administratoren
beschränkt. Dieser Zugriff ist für die Wartung (z. B. Fehleranalyse und -
beseitigung) oder zur Herausgabe der Daten an Gerichte notwendig. Die Daten sind
für die Nutzer des Ergebnisberichts im Rahmen des Asylverfahrens weder
abrufbar noch nutzbar.
c) Welche Informationen beinhaltet der automatisiert erstellte
Ergebnisbericht?
Die konkreten Inhalte des Ergebnisreports sind im Folgenden dargestellt:
1. Allgemeine Informationen:
a. Informationen über die Extraktion, z. B. Zeit- und Datumsinformationen
b. Personenbezogenen Daten: Aktenzeichen, Personenkennziffer, Name und
Geburtsdatum
c. Gerätebezogene Daten, z. B. Gerätename, Zeiträume in denen das Gerät
nicht genutzt wurde
2. Herkunftsbezogene Informationen
a. Top 5 der eingehenden und ausgehenden Anrufe/Nachrichten (nach
Ländern)
b. Sprachanalyse der eingehenden und ausgehenden Textnachrichten
c. Adressbuch/Kontakte (ohne Personenbezug)
d. Browserdaten
e. Lokationsdaten
3. Identität: Accountinformationen, z. B. Accountname für Google Apps.
16. Zu welchem Zeitpunkt und in welchen Fällen ist die Löschung des
automatisiert erstellten Ergebnisberichts aus der MARiS-Akte vorgesehen?
Als Bestandteil des Asylverfahrens und damit der Asylverfahrensakte erfolgt
die Löschung des Ergebnisberichts entsprechend § 7 Absatz 3 AsylG spätestens
zehn Jahre nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Unabhängig vom Ablauf der Frist ist eine Löschung der Asylverfahrensverfahrensakte
auch für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vorgesehen.
17. Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2022 sowie im ersten Halbjahr
2023 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des
BAMF nicht hinreichend sicher durch Identitätsdokumente geklärt
werden konnte, über mobile Datenträger, und zu welchem Anteil wurden
diese in dem genannten Zeitraum ausgelesen?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 10a der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 sowie
Frage 14a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8222 verwiesen.
a) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen ein
Ergebnisbericht automatisiert erstellt?
In wie vielen dieser Fälle wurden die automatisiert erstellten
Ergebnisberichte durch die jeweiligen Entscheider angefordert (bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine
Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 6 486 Ergebnisberichte erstellt.
Im ersten Halbjahr 2023 wurden insgesamt 9 625 Ergebnisberichte erstellt. Im
Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 10b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 sowie
Frage 14b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8222 verwiesen.
b) In wie vielen der Fälle, in denen der Ergebnisbericht der
Datenträgerauslesung für das Asylverfahren verwertet wurde, hat dieser dazu
geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der betroffenen
Asylsuchenden zu ihrer Identität bzw. Herkunft zu bestätigen bzw. zu
widerlegen (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
c) In wie vielen Fällen lieferte die Datenträgerauswertung in den
genannten Zeiträumen fehlerhafte bzw. unzutreffende Ergebnisse (bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
d) In wie vielen Fällen konnten mittels der Datenträgerauswertung in den
genannten Zeiträumen überhaupt keine Ergebnisse erzielt werden
(bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen), und aus welchen
Gründen konnten in den entsprechenden Fällen keine Ergebnisse
erzielt werden?
Die Teilfragen 17b bis 17d werden aufgrund der bestehenden Zusammenhänge
gemeinsam beantwortet:
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 10c der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 sowie
Frage 14c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8222 verwiesen.
Eine darüberhinausgehende Konkretisierung ist nicht möglich.
e) In wie vielen Fällen wurden in den genannten Zeiträumen die
Zugangsdaten von Datenträgern bei dem zuständigen
Telekommunikationsdienstleister angefragt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
darstellen), und in wie vielen dieser Fälle wurden die entsprechenden
Zugangsdaten übermittelt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
darstellen)?
Es sind keine Fälle bekannt, bei denen Zugangsdaten bei einem
Telekommunikationsdienstleiter angefragt wurden.
f) Inwieweit sind Maßnahmen vorgesehen, um die Effektivität und
Wirksamkeit der Datenträgerauswertung zu steigern?
Es befinden sich Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität und Wirksamkeit
in Abstimmung.
18. Werden auch Datenträger von Minderjährigen im Asylverfahren
ausgewertet, und wenn ja, in wie vielen Fällen wurden mobile Datenträger von
Minderjährigen im Jahr 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023
ausgewertet?
Das Auslesen mobiler Datenträger erfolgt ohne Altersbeschränkung.
Für begleitete Minderjährige gelten deshalb keine weiteren Vorgaben. Ist ein
Minderjähriger im Familienverbund eingereist, soll – soweit vorhanden –
zunächst der oder die mobilen Datenträger des/der Hauptantragstellenden
ausgelesen werden.
Bei unbegleiteten Minderjährigen gilt, insbesondere im Rahmen der
Erstregistrierung, dass das durch das Achte Sozialgesetzbuch vorgesehene
Inobhutnahmeverfahren dem Asylverfahren vorgeht. Die Vorschriften des AsylG können
daher auf unbegleitete Minderjährige erst dann Anwendung finden, wenn ein
Jugendamt oder ein gesetzlicher Vertreter einen Asylantrag stellt. Eine
Anwendung der Regelungen in § 15 Absatz 2 Nummer 6, § 15a AsylG ist also davon
abhängig, ob im Zeitpunkt eines möglichen Auslesens eines mobilen
Datenträgers ein Vormund bestellt ist und ein wirksamer Asylantrag gestellt wurde.
Im Jahr 2022 wurden 609 Datenträger von Minderjährigen erfolgreich
ausgelesen. Im ersten Halbjahr 2023* wurden 360 Datenträger von Minderjährigen
erfolgreich ausgelesen.
19. Inwieweit werden die betroffenen Asylsuchenden im Vorfeld über den
Verfahrensablauf und über den Sinn und Zweck der Maßnahme belehrt
und aufgeklärt?
§ 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG regelt, dass der Ausländer u. a. verpflichtet ist,
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes auf
Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und
Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu
überlassen.
Auf diese Mitwirkungspflicht werden die Antragstellenden bereits im Rahmen
der Belehrung für die Erstantragstellung allgemein hingewiesen. Sofern die
Antragstellenden keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen, werden sie im
Rahmen der Maßnahme erneut darüber belehrt. In diesem Zusammenhang
werden ihnen zudem der Sinn und Zweck der Maßnahme, die Klärung von
Identität und Staatsangehörigkeit, nochmals erläutert.
20. Auf welche Rechtsgrundlage wird die „Gefährderanalyse“ bzw.
„Profilanalyse“ zur Untersuchung von Anhörungsprotokollen gestützt?
Inwieweit sind in diesem Zusammenhang gesetzliche Änderungen und
Anpassungen vorgesehen?
Die in den Fragen 20 bis 29 in Bezug genommene IT-Anwendung wurde unter
dem Projektnamen „Profilanalyse“ entwickelt. Seit dem Übergang in den
Produktivbetrieb trägt die Anwendung den Namen „Assistenzsystem für
Sicherheitsmeldungen“ (ASS). Nachfolgend wird daher der aktuelle Name der
Anwendung verwendet.
* keine Berücksichtigung der beiden noch nicht an das Verwaltungssystem angeschlossenen Außenstellen (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8222,
einleitende Erklärung zu Frage 14).
Die „Profilanalyse“ zur Untersuchung von Anhörungsprotokollen stützt sich
auf § 24 Absatz 1 Satz 1 AsylG.
Hiernach ist das BAMF verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die
erforderlichen Beweise zu erheben. Hierzu gehört auch die Prüfung von
Asylausschlusstatbeständen. Zudem treffen das BAMF die Übermittlungspflichten nach
§ 18 Absatz 1 und 1a des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den
militärischen Abschirmdienst (MADG) und § 9 Absatz 5 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG), wonach das BAMF
sicherheitsrelevante Sachverhalte in Asylanhörungen weitergeben muss.
21. Findet die „Gefährderanalyse“ bzw. „Profilanalyse“ bereits
flächendeckend Anwendung oder befindet sie sich noch in der Pilotphase?
a) Sofern sie in der Praxis noch nicht flächendeckend Anwendung
finden sollte, zu welchem Zeitpunkt ist der flächendeckende Einsatz
geplant?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Das System befindet sich seit 2022 im produktiven Einsatz und wird derzeit in
allen Außenstellen des BAMF ausgerollt.
b) Wie findet die „Gefährderanalyse“ bzw. „Profilanalyse“ in der Praxis
Anwendung bzw. wie soll sie in der Praxis Anwendung finden (bitte
den Verfahrensablauf ausführlich darstellen underläutern)?
Nachdem eine Asylanhörung im Asylverfahrenssystem des BAMF
abgespeichert und fertiggestellt wurde, wird die Anhörung automatisch an ASS
weitergeleitet, bei Bedarf in eine maschinenlesbare Form konvertiert und von ASS
analysiert. Die Anwendung macht die Asylsachbearbeitenden per E-Mail
darauf aufmerksam, falls eine potentiell sicherheitsrelevante Information in einer
Asylanhörung identifiziert wurde. Es liegt – wie auch schon vor der Einführung
des Systems – an den jeweiligen Sachbearbeitenden zu entscheiden, ob eine
Meldung nach den Vorgaben der Dienstanweisung Asyl an das für die
Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zuständige Zentralreferat des BAMF
weitergeleitet wird.
Der eigentliche Meldevorgang ist ein zweistufiger Prozess und findet in einer
Weboberfläche im Intranet des BAMF statt. In dieser Weboberfläche sehen die
Asylsachbearbeitenden das gesamte Anhörungsprotokoll. Textstellen, die vom
System als potenziell melderelevant klassifiziert wurden, sind dabei farblich
markiert und werden von den Asylsachbearbeitenden bewertet. Textstellen
können bewertet werden als „hilfreich und melderelevant“, „nicht hilfreich und
nicht melderelevant“ oder „hilfreich, aber nicht melderelevant“ (beispielweise,
weil der beschriebene Sachverhalt zu weit in der Vergangenheit liegt). Die
Entscheidenden können in der Weboberfläche auch beliebige zusätzliche
Textstellen als melderelevant markieren. Jede Entscheidung über die Melderelevanz
eines Anhörungsprotokolls liegt in der Verantwortung der
Asylsachbearbeitenden. Die automatisch erkannten Fundstellen dienen nur der Unterstützung, sind
aber nie die alleinige Grundlage für eine Meldung. Die Meldungen der
Entscheidenden gehen an das für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden
zuständige Zentralreferat des BAMF und werden dort durch die Mitarbeitenden
geprüft. Erst wenn diese Prüfung die Melderelevanz bestätigt, findet eine
Meldung an die zuständigen Sicherheitsbehörden statt.
c) In welchen Fällen wird die KI eingesetzt bzw. in welchen Fällen soll
sie eingesetzt werden?
ASS findet bei allen Arten von Asylanhörungen Verwendung.
22. Wird die „Gefährderanalyse“ bzw. „Profilanalyse“ zur Untersuchung von
Anhörungsprotokollen mittels einer speziellen KI wissenschaftlich
begleitet, und wenn ja, durch wen?
Eine wissenschaftliche Begleitung findet nicht statt.
23. Welche Funktionsweise weist die im Zusammenhang mit der
„Gefährderanalyse“ bzw. „Profilanalyse“ eingesetzte KI auf (bitte die technische
Funktionsweise ausführlich darstellen und erläutern), und basiert sie auf
dem sogenannten Deep-Learning-Verfahren?
ASS verwendet ein zweistufiges Verfahren für die automatische Analyse der
Anhörungsprotokolle. In der ersten Stufe werden semantische Regelungen
sowie meldekriterienspezifische Wörterbücher verwendet, welche durch die
Fachseite gepflegt werden. Um gefundene Schlüsselbegriffe herum wird ein
Textfenster von wenigen Sätzen Länge aufgespannt, das in der Regel den Satz
mit dem Schlüsselbegriff und je zwei Sätze davor und danach umfasst. In der
zweiten Stufe werden die Textfenster durch meldekriterienspezifische KI-
Modelle binär klassifiziert. Bei den Modellen handelt es sich um vortrainierte
neuronale Sprachmodelle vom Typ Bidirectional Encoder Representations from
Transformers (BERT), die mittels Finetunings an die Klassifikationsaufgabe
angepasst wurden.
24. Wie viele Anhörungsprotokolle wurden zu Trainingszwecken in die KI
eingeführt?
Nach welchen Kriterien wurden die Trainingsdaten ausgewählt?
Wie wurde die Anonymisierung der Trainingsdaten sichergestellt?
Fließen zukünftige Anhörungsprotokolle ebenfalls als Trainingsdaten in
die KI ein?
Es wurden und werden keine Anhörungsprotokolle zu Trainingszwecken
verwendet. Es wurden rund 50 000 anonymisierte Textausschnitte auf Basis von in
der Vergangenheit durchgeführten Asylanhörungen verwendet. Eine
Aktualisierung der KI-Modelle durch Textausschnitte findet fortlaufend in enger
Abstimmung zwischen dem für Fachanalytik und Datenanalyse sowie dem für die
Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zuständigen Zentralreferat des
BAMF statt. Personenbezogene Daten werden nicht zum Training
herangezogen. Der Prozess zur Anonymisierung der Trainingsdaten wird fortlaufend
durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des BAMF begleitet und
überprüft.
25. Wie erkennt die Software in den Anhörungsprotokollen
„sicherheitsrelevante Sachverhalte“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/6401), und welche
konkreten Informationen in den Anhörungsprotollen werden hiervon
erfasst (bitte „sicherheitsrelevanter Sachverhalte“ beispielhaft aufzählen)?
Zur Funktionsweise der Software wird auf die Antwort auf Frage 23 verwiesen.
Unter sicherheitsrelevanten Sachverhalten sind belastbare Informationen – also
nicht nur potentielle Täter, sondern auch Opfer, Zeugen und sonstige
Beweismittel – zu Straftaten, insbesondere solchen aus dem Bereich der schweren und
organisierten Kriminalität sowie Staatsschutzdelikte und dem Völkerstrafrecht,
zu verstehen. Melderelevant sind darüber hinaus Sachverhalte, an denen die
Nachrichtendienste des Bundes ein Erkenntnisinteresse haben.
26. In wie vielen Fällen wurde ein „sicherheitsrelevanter Sachverhalt“ an die
Sicherheitsbehörden weitergeleitet?
Es wird nicht statistisch erfasst, ob bei einer Meldung des BAMF an die
Sicherheitsbehörden das ASS einen sicherheitsrelevanten Sachverhalt identifiziert hat,
oder nicht. Die nachfolgenden Zahlen stellen die Gesamtzahl an Meldungen
des BAMF an die Sicherheitsbehörden dar. Zu weiter in der Vergangenheit
liegenden Jahren sind aufgrund von Änderungen in der statistischen Erfassung der
Meldungen keine belastbaren Daten mehr vorhanden.
2018 14.769
2019 11.563
2020 8.655
2021 6.274
2022 7.901
2023 (Stand: 30. September 2023) 7.225
27. Welche Erkenntnis- bzw. Fehlerquote weist die KI bislang auf, und wie
wird die Effektivität der KI mit Blick auf das verfolgte Ziel bislang
eingeschätzt?
Das KI-System unterstützt die Asylsachbearbeitenden sowie die
Mitarbeitenden des für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zuständigen
Zentralreferats des BAMF im Rahmen des Meldeprozesses. Das Melden
relevanter Fundstellen obliegt weiterhin nur den genannten Personen. Eine
Erkenntnis- bzw. Fehlerquote für die KI selbst wird daher nicht statistisch erfasst.
28. Werden die Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller über die
Anwendung sowie über die konkrete (technische) Funktionsweise der KI
informiert und belehrt, und wenn ja, wie?
Die Antragstellenden werden nicht über den Einsatz einer KI belehrt, sie
werden aber belehrt, dass in Asylanhörungen gemachte Angaben an
Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können.
29. Soll die KI fortlaufend überwacht und evaluiert werden, und wenn ja,
wie?
a) Welche Intervalle sind dafür vorgesehen?
Die Fragen 29 und 29a werden gemeinsam beantwortet:
Eine Überwachung und Anpassung des KI-Systems erfolgt fortlaufend in enger
Abstimmung zwischen dem für Fachanalytik und Datenanalyse sowie dem für
die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zuständigen Zentralreferat
des BAMF.
b) Werden hierzu bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt, und wenn ja,
wie?
Sind Maßnahmen angedacht, um eine potenzielle unbeabsichtigte
Voreingenommenheit in den algorithmischen Entscheidungen zu
vermeiden, und wenn ja, welche?
Für das fortlaufende Monitoring der Modelle im produktiven Einsatz wurde
eine Weboberfläche entwickelt, die es ermöglicht, die Anzahl der bearbeiteten
und der tatsächlich gemeldeten Dokumente pro Meldekriterium oder pro
Schlüsselbegriff zu überwachen. Um eine potenzielle unbeabsichtigte
Voreingenommenheit in den algorithmischen Entscheidungen zu vermeiden,
berücksichtigt ASS wie in der Antwort auf Frage 23 beschrieben, nur einen kleinen
Ausschnitt des reinen Textes des Anhörungsprotokolls. Personenbezogene
Daten der Antragstellenden wie Geschlecht, Herkunftsland usw. fließen zu keinem
Zeitpunkt in das System ein.
c) Wer ist für die Überwachung der KI zuständig?
Auf die Antwort zu Frage 29a wird verwiesen.
d) Ist die Einführung eines Risiko- und Qualitätsmanagementsystems
vorgesehen?
Ein Risiko sowie Qualitätsmanagement findet über die übergreifende
Programm- und Projektsteuerung des BAMF statt.
e) Werden Anpassungen und Änderungen an der KI dokumentiert, und
wenn ja, wie?
Die dem System zugrundliegende Produkt- und Systemdokumentation sowie
zugehörige Nutzendenden- und Betriebshandbücher werden fortlaufend
aktualisiert.
f) Für wann ist die Flächeneinführung geplant?
Die in der Antwort zu Frage 29b beschriebene Weboberfläche zum Monitoring
der Modelle ist zeitgleich mit der gesamten Anwendung in den produktiven
Einsatz gebracht worden.
g) Wie geht das BAMF mit den Herausforderungen des sogenannten
Confirmation bias sowie Automation bias um?
Es findet eine Sensibilisierung der Entscheidenden durch dedizierte
Schulungen statt. Der zweistufige Meldeprozess durch Menschen wirkt darüber hinaus
blindem Vertrauen in KI entgegen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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