Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8715 –
Arbeit des Patientenservice 116117 und der Terminservicestellen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der „Patientenservice“ 116117 verspricht „Medizinische Hilfe in der Nacht,
am Wochenende und an Feiertagen“. Er ist „rund um die Uhr erreichbar –
24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche“ und steht sowohl gesetzlich als auch
privat Versicherten zur Verfügung.
Das Leistungsangebot umfasst nach eigenen Angaben
– „eine Empfehlung, an wen Sie sich mit Ihren gesundheitlichen
Beschwerden wenden können.
– Bei Bedarf wird Ihr Anliegen an einen Arzt oder eine Ärztin
weitergeleitet.
– Sie erfahren den Standort der nächsten Praxis im Bereitschaftsdienst, die
Sie selbst aufsuchen können.
– Bei Bedarf kommt auch ein Arzt oder eine Ärztin zu Ihnen nach Hause.
– Wir helfen Ihnen, einen Termin in einer ärztlichen oder
psychotherapeutischen Praxis zu finden.
– Darüber hinaus beantworten wir gerne alle Fragen, damit Sie sich so weit
wie möglich selbst helfen können.“ (
www.116117.de/de/aerztlicher-bereit
schaftsdienst.php).
In der Realität sind Beschwerden über die Arbeit der 116117 häufig. Es wird
von mangelhafter Erreichbarkeit berichtet und von der Notwendigkeit,
stattdessen den Notruf 112 zu verwenden oder eine Rettungsstelle aufzusuchen
(beispielhaft
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/notruf-nummer-10
1.html;
www.schwaebische.de/regional/sigmaringen/bad-saulgau/anrufer-haen
gen-bei-der-116-117-zu-lange-in-der-warteschleife-1470416;
www.stuttgarte
r-nachrichten.de/inhalt.aerztlicher-notdienst-anhaltende-kritik-an-der-servicen
ummer-116-117.0e0fa2ad-6c66-413e-9333-555d008c7941.html;
www.swr.de/
swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/aerger-um-patientenhotline-116117-im-kre
is-altenkirchen-100.html).
Es mehren sich Hinweise, dass die Telefonzentralen zunehmend in Callcenter-
Unternehmen outgesourct werden (
www.rundblick-niedersachsen.de/kvn-weg
en-problemen-bei-der-nummer-116-117-staerker-unter-druck/;
www.waz.de/st
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9037
20. Wahlperiode 01.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 25. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aedte/duisburg/116117-callcenter-laumann-ministerium-prueft-rechtsverstoess
e-id237951427.html).
Eine der wichtigsten Funktionen der 116117, die Entlastung des
Rettungsdienstes und der Notaufnahmen, scheint nicht erreicht zu werden. Im
Gegenteil, aus Einzelfallberichten ist bekannt, dass immer wieder vom ärztlichen
Bereitschaftsdienst auf den Rettungsdienst und die Notaufnahmen verwiesen
wird, auch wenn es sich nicht um Notfälle handelt und der kassenärztliche
Bereitschaftsdienst zuständig wäre (
https://rettungsfachpersonal2020.de/forum/in
dex.php?thread/21162-kritik-der-stuttgarter-%C3%A4rzteschaft-rufnummer-1
16-117-patienten-kommen-nicht-durc/). Auch aus der Ärzteschaft selbst
kommt Kritik an der mangelhaften Erreichbarkeit der 116117 und den Folgen
für die Rettungsstellen und den Rettungsdienst (z. B.
www.rundblick-niedersa
chsen.de/kvn-wegen-problemen-bei-der-nummer-116-117-staerker-unter-dr
uck/).
Zudem krankt die 116117 noch immer an schlechtem Bekanntheitsgrad – der
Bedarf wäre also eigentlich noch erheblich größer. Eine Untersuchung des
Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) kam zu dem Ergebnis,
dass weniger als ein Drittel die Telefonnummer 116117 parat haben, nicht
einmal jede bzw. jeder Zehnte Befragte kennt die Homepage 116117.de und von
der entsprechende App wissen nur 4 Prozent der Befragten (
www.adac.de/ges
undheit/gesund-unterwegs/vorsorge/aerztliche-bereitschaftspraxen/).
Über die Servicenummer 116117 ist auch die Terminservicestelle (TSS) der
Kassenärztlichen Vereinigungen zu erreichen. Diese haben den gesetzlichen
Auftrag, fachärztliche Termine bei Vorliegen einer Überweisung zu
vermitteln. Gelingt ihnen das in angemessener Zeit nicht, muss die Leistung
stattdessen ambulant im Krankenhaus angeboten werden. Auch haus- und
kinderärztliche sowie psychotherapeutische Termine können vermittelt werden. Der
Jahresbericht 2022 der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
2022 fasst die Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen mit Patientinnen und
Patienten so zusammen: „Terminservicestellen erfüllen ihren Auftrag nicht
[…] Viele Ratsuchende sind emotional stark belastet durch die Situation, sich
mit ihren gesundheitlichen Beschwerden alleingelassen zu fühlen und haben
Angst, keine Hilfe zu finden. Sie wenden sich an die UPD in der Hoffnung,
dass diese ihnen Praxen mit freien Kapazitäten nennen kann […] Aus Sicht
der UPD-Beratung haben Schwierigkeiten bei der Arztsuche im Jahr 2022
weiter deutlich zugenommen und betreffen zunehmend auch die
kontinuierliche haus- und kinderärztliche Versorgung. Während diese Probleme in den
vergangenen Jahren vor allem aus dem ländlichen Bereich und von Menschen
mit eingeschränkter Mobilität berichtet wurden, kommen in der Beratung nun
auch Fragen aus dem städtischen Raum und aus allen Bevölkerungsgruppen
an. Viele Ratsuchende haben die verfügbaren Möglichkeiten bereits ohne
Erfolg ausgeschöpft, sodass auch die UPD-Beratung ihnen häufig nicht konkret
weiterhelfen kann.
Die Regelungen des TSVG [Anm.: Terminservice- und Versorgungsgesetz]
laufen in vielen Fällen ins Leere. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TSS
kennen zum Teil ihre Vermittlungsaufgaben nicht, erklären sich für nicht
zuständig oder haben schlichtweg keine Termine, die sie vermitteln können.
Ambulante Termine in Krankenhäusern wurden nach Berichten der Ratsuchenden
so gut wie nie angeboten. Auch auf den Internetseiten der 116117 und der
Kassenärztlichen Vereinigungen wird auf die Möglichkeit einer
Terminvermittlung für ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht hingewiesen. Die
im TSVG festgelegte Unterstützung bei der Suche nach einem Hausarzt ist
nicht genauer definiert und beschränkt sich – wenn überhaupt – darauf,
Adresslisten von Praxen zu nennen. Insgesamt konnte das TSVG die langfristige
hausärztliche, fachärztliche und psychotherapeutische Versorgung aus Sicht
der UPD bisher nicht verbessern. Sowohl von Seiten der Politik als
auch der Kassenärztlichen Vereinigungen besteht hier aus Beratungssicht
Nachbesserungsbedarf, um die bestehenden gesetzlichen Regelungen
umzusetzen und auch die langfristige Versorgung zu gewährleisten.“
(
www.patientenberatung.de/dokumente/UPD%20Monitor%20Patientenberatu
ng%202022.pdf; S. 98 ff.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass alle Menschen zeitnah
eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer
Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten können.
Auch für Patientinnen und Patienten auf dem Land oder in strukturschwachen
Regionen soll eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sein. Hierzu
hält das deutsche Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes
Versorgungsangebot vor.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dieser
Sicherstellungsauftrag umfasst insbesondere die angemessene und zeitnahe
Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für die ambulante Versorgung wurden in der Vergangenheit
mehrfach angepasst. Kern des Gesetzes für schnellere Termine und bessere
Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) war der Ausbau der Terminservicestellen (TSS) der KVen, die
seit dem Jahr 2012 unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 116117
erreichbar sind (§ 75 Absatz 1a SGB V). Neben der TSS ist seitdem auch der ärztliche
Bereitschaftsdienst (Notdienst) der jeweiligen KVen über die Rufnummer
116117 erreichbar. Die Rufnummer 116117 soll die zentrale Anlaufstelle für
Patientinnen und Patienten darstellen und muss nach den gesetzlichen Vorgaben
24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein. Zusätzlich wurden der
Rufnummer 116117 während der COVID-19-Pandemie weitere Aufgaben
übertragen (u. a. Impfterminvermittlung). Zuletzt wurden mit dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) zum 1. Januar 2023 die durch das TSVG
eingeführten extrabudgetären Zuschläge bei einer Terminvermittlung gesetzlich
Versicherter von 20 bis 50 Prozent auf 40 bis 200 Prozent der jeweiligen
Versicherten- und Grundpauschalen deutlich angehoben. Neben diesen Zuschlägen
werden auch die im Terminfall erbrachten Leistungen im Behandlungsfall
extrabudgetär vergütet. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können somit die Vergütung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen deutlich erhöhen, wenn sie nach der Vermittlung
durch die TSS eine zeitnahe Behandlung gesetzlich Versicherter realisieren. Je
eher die Behandlung beginnt, desto höher ist der Zuschlag auf die Versicherten-
und Grundpauschale. Allein im Jahr 2022 zahlten die Krankenkassen nach
Angaben des Instituts des Bewertungsausschusses an die KVen für vermittelte
Termin- und Akutbehandlungsfälle rund 60 Mio. Euro an zusätzlichen
Vergütungen.
Die KVen haben die TSS so zu betreiben, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt
werden. Die konkrete Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen
obliegt der Selbstverwaltung. Daher liegen der Bundesregierung zu vielen der
Fragen, welche die konkreten Abläufe, Informationsflüsse u. Ä. hinsichtlich der
TSS betreffen, keine eigenen Erkenntnisse vor. Vor diesem Hintergrund wurde
die KBV um Stellungnahme gebeten.
Die KBV hat darauf hingewiesen, dass die Rufnummer 116117 auf
Bundesebene in erster Linie einen Vermittlungsdienst darstellt, während die
Durchführung und Versorgung im Rahmen der Aufgaben der TSS (Terminvermittlung
und Bereitschaftsdienst) durch die KVen organisiert wird. Aufgrund von
landesspezifischen Besonderheiten können sich die Umsetzungsweisen (z. B.
Ärztin oder Arzt in der Leitstelle) unterscheiden.
Die KBV hat gemäß § 75 Absatz 1a Satz 18 und 19 SGB V die Auswirkungen
der Tätigkeit der TSS insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der
fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme
und auf die Vermittlungsquote jährlich zu evaluieren und der Bundesregierung
über die Ergebnisse zu berichten. Sämtliche Berichte sind im Internet
veröffentlicht (
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php#content35809).
Nach Angaben der KBV erfolgte in diesem Jahr eine Umstellung der
Systematik bei den Evaluationsberichten. Daher kann beispielsweise eine
Differenzierung der Eingangskanäle von Terminbuchungen erst seit Juni 2022 im 116117-
Terminservice realisiert werden. Zudem wird die Statistik derzeit auf
Routinedatenauswertungen umgestellt. Künftig können dann weitergehende
Informationen aus den Einsatzleitsystemen ausgewertet werden. Da diese
Informationen bislang jedoch nicht vorliegen können, wurde für die Beantwortung der
Fragen teilweise auf Umfragen zurückgegriffen. Eine erweiterte Analyse wird
von der KBV angestrebt, sobald entsprechende Schnittstellen in den
Einsatzleitsystemen integriert sind.
1. Wie viele Anrufe erhielt die Servicenummer 116117 nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils jährlich seit ihrem Bestehen?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten zu den Anrufen bei der
Rufnummer 116117, unter der die Terminservicestellen (TSS) erreichbar sind, vor,
daher wird auf die Evaluationsberichte der KBV zur Tätigkeit der TSS
verwiesen (im Internet abrufbar unter:
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/3578
1.php#content35809).
2. Wie viele Anfragen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
jeweils über die Homepage 116117.de bzw. über die App gesendet?
Der Patientenservice 116117 wurde in den letzten fünf Jahren nach Angaben
der KBV über folgende Kanäle in Anspruch genommen.
Inanspruchnahme im Jahr 2018 2019 2020 2021 2022
Telefonisch
(in Millionen)
7,4 8,0 19,0 14,4 12,7
Corona-Hotline
(in Millionen)
- - 0,5 62,6 4,1
www.116117.de
(in Millionen)
0,9 1,8 5,7 23,6 1,9
116117-App k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Quelle: KBV, Stand: 18. Oktober 2023
3. Welche Anliegen (z. B. medizinische Beratung, Terminanfrage, Nachfrage
zu kassenärztlichen Leistungen etc.) haben die Versicherten nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils anteilig verfolgt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. Nach einer
Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge verteilen
sich die Anliegen etwa 50 bis 60 Prozent auf medizinische Anliegen, etwa
15 bis 25 Prozent auf den Terminservice und etwa 30 bis 40 Prozent auf
Informationsanfragen.
4. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine inhaltliche
Dokumentation über die Art der Anfragen und deren Ergebnis durch die
Beraterinnen und Berater der 116117?
Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit solch einer
Statistik?
Nach Angaben der KBV erfolgt für Kontakte mit medizinischem Anliegen eine
Dokumentation der Dispositionsentscheidung zuzüglich Einsatz- und
Abschlussgrund über ein Einsatzleitsystem. Der Umfang der Speicherung
orientiert sich an den Vorgaben des Landesdatenschutzes, mit teilweise heterogenen
Vorgaben in den Ländern. In Zusammenhang mit Informationsanliegen erfolgt
keine nähere Dokumentation. Im Rahmen des Terminservice wird das
Buchungsgeschehen über den 116117-Terminservice systematisch dokumentiert.
5. Wie hoch ist der Bekanntheitsgrad der Nummer 116117 und der Website
116117.de jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwiefern ist
sie mit dem Bekanntheitsgrad zufrieden?
Nach Angaben der KBV zeigt sich in verschiedenen repräsentativen
Versichertenbefragungen der KBV eine zunehmende Bekanntheit der Rufnummer
116117 in der Bevölkerung seit ihrer Einführung im Jahr 2012. Während im
Jahr 2013 nur circa 4 Prozent der Bevölkerung die Rufnummer 116117 richtig
einordnen und benennen konnten, steigerte sich die Bekanntheit der
Rufnummer in den Folgejahren auf knapp ein Drittel der Bevölkerung (2017: 9 Prozent,
2019: 19 Prozent, 2020: 32 Prozent, 2021: 32 Prozent, 2022: 30 Prozent).
Ferner gaben 27 Prozent der Befragten, die die Rufnummer 116117 im Jahr 2022
richtig benennen konnten, an, die Rufnummer in den letzten 12 Monaten aktiv
genutzt zu haben.
Zu ähnlichen Ergebnissen, mit 31 Prozent Bekanntheit der Rufnummer, gelangt
der Allgemeine Deutsche Automobil-Club in seiner Studie zu den
Bereitschaftspraxen (
https://www.adac.de/gesundheit/gesund-unterwegs/vorsorge/aer
ztliche-bereitschaftspraxen/), wobei die Online-Angebote per Web und App mit
9 Prozent beziehungsweise 4 Prozent deutlich schlechter abschneiden.
Dass die Bekanntheit der Rufnummer 116117 und der Internetseite
www.11611
7.de seit der Einführung deutlich zugenommen hat, zeigt sich auch an den
deutlich angestiegenen Nutzerzahlen (siehe Antwort zu Frage 2).
6. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Vergangenheit ergriffen bzw. sind in Zukunft geplant, um die Bekanntheit
der Website, der Telefonnummer und der App zu erhöhen?
Das Bundesministerium für Gesundheit informierte und informiert auf
verschiedenen Kanälen über die Webseite, die Telefonnummer und die App. So
wurde beispielsweise im Rahmen der Jahreswechselkommunikation 2019 auf
die Telefonnummer und allgemein auf das Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) aufmerksam gemacht. Geschaltet wurden insbesondere Banner,
Videoclips und ein Radiospot. Die Rufnummer 116117 war zudem wesentlich
bei der Terminvergabe von Corona-Schutzimpfungen in den Ländern. Im Zuge
der Kommunikationsmaßnahmen der Bundesregierung zur Corona-
Schutzimpfung wurde deshalb umfassend auf die Rufnummer hingewiesen. Auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit wird in verschiedenen
Artikeln auf
www.116117.de, https://116117.app/ und die Rufnummer 116117
verwiesen. Zudem enthält die Ende Oktober erscheinende Ausgabe des Magazins
„Im Dialog“ Informationen über Telefonnummer und Webseite.
Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben nach
Angaben der KBV die Einführung der bundeseinheitlichen Rufnummer 116117 im
Jahr 2012 intensiv kommunikativ begleitet. So hat die KBV neben einer
kontinuierlichen Pressearbeit diverse Infomaterialien bereitgestellt und verbreitet. Im
Jahr 2018 haben KBV und KVen eine umfassende, bundesweite Werbe- und
Informationskampagne gestartet, um die Nummer, die Webseite sowie die seit
Herbst 2018 verfügbare App auf verschiedenen Kanälen noch bekannter zu
machen. Es liefen beispielsweise in mehreren TV- und Radio-Sendern Werbespots
(zum Beispiel die ELFEN-Kampagne). Großflächenplakate, digitale Screens,
zum Beispiel auf U- und S-Bahnhöfen, sowie Online- und Printanzeigen
sorgten für Sichtbarkeit. Auf YouTube und anderen digitalen Kanälen
beziehungsweise sozialen Medien wurde die Rufnummer 116117 in
zielgruppenspezifischen Auftritten bekannt gemacht. Alle Praxen wurden kostenfrei mit
Informationsmaterialien ausgestattet, die sie in ihren Wartezimmern auslegen bzw.
aushängen konnten. Ergänzt werden die bundesweiten
Kommunikationsmaßnahmen der KBV durch zahlreiche regionale Aktivitäten der KVen.
7. Welche systematischen Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der
Erreichbarkeit der regionalen 116117-Zentralen (bitte zu den einzelnen
Zentralen aufschlüsseln)?
Nach Angaben der KBV übergibt der Vermittlungsdienst der 116117 auf
Bundesebene die Anrufe an die regional zuständigen 116117-Servicestellen. Die
durchschnittliche Verbindungsdauer lag im Jahr 2022 einschließlich der
Vermittlungstätigkeit bundesweit bei 8,5 Minuten. Informationen zu den Anteilen
an Wartezeit und Gesprächszeit mit Agenten auf regionaler Ebene liegen der
KBV nicht vor.
8. Welche Kenntnisse aus Einzelfall- oder Presseberichten hat die
Bundesregierung bezüglich der Erreichbarkeit der regionalen 116117-Zentralen?
Der Bundesregierung ist durch Bürgereingaben bekannt geworden, dass es in
Einzelfällen gelegentlich zu Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der
Rufnummer 116117 kam. Zur Klärung dieser Fälle stand das Bundesministerium
für Gesundheit mehrfach mit der KBV und der zuständigen
Landesaufsichtsbehörde in Kontakt.
9. Welche systematischen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Qualifikationsanforderungen bei Einstellung und Art und Weise der
Einarbeitung sowie Weiterbildung für das Personal (auch in den Callcentern), das
zu gesundheitlichen Fragen der Versicherten Auskunft gibt?
Nach Angaben der KBV ist in einer gemeinsamen Richtlinie von KBV und
KVen geregelt, dass die medizinische Ersteinschätzung in den 116117-
Servicestellen durch medizinisch ausgebildetes oder durch Berufserfahrung
qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist es den Servicestellen
freigestellt, auch nichtmedizinisches Personal für nichtmedizinische
Informationsanliegen oder für Terminanfragen einzusetzen. Die KBV hat darüber hinaus in
Zusammenarbeit mit den KVen ein Mustercurriculum entwickelt, welches als
Basis für die regionale Weiterqualifizierung des Servicestellen-Personals dient.
Neben konkreten Angeboten auf Bundesebene, zum Beispiel e-Learning-
Module, Medizinische Grundlagen, Professionelle Gesprächsführung et cetera
werden die Angebote regional und individuell ergänzt.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auslagerung der
Telefonzentralen für die 116117 in externe Callcenter-Unternehmen?
Nach Angaben der KBV werden zur Unterstützung der regionalen 116117-
Servicestellen teilweise ergänzend externe Callcenter-Unternehmen eingesetzt, um
auf zusätzliche Kapazitäten für den Terminservice und beziehungsweise oder
zur Anruf-Annahme im ärztlichen Bereitschaftsdienst zurückgreifen zu können.
Externe Unterstützung wird insbesondere zu Nachtzeiten als auch zu
Spitzenlastzeiten in Anspruch genommen, um Wartezeiten zu minimieren und die
Erreichbarkeiten optimieren zu können. Es gelten die gleichen Anforderungen
beziehungsweise Rahmenbedingungen (zum Beispiel Qualifikationsniveau,
Datenschutz, medizinische Ersteinschätzung) wie für die Call-Center im
Eigenbetrieb.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Auslagerung der
Telefonannahme durch externe und ggf. überregionale Callcenter als problematisch
an?
Der Sicherstellungsauftrag der KBV und der KVen umfasst insbesondere die
angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen
Versorgung. Hierzu haben die KVen TSS zu betreiben (vergleiche § 75 Absatz 1a
SGB V). Diese müssen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117
täglich rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein. Die KBV soll die KVen
durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes
Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei
der Terminvermittlung unterstützen. Die KVen können darüber hinaus zur
Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigene digitale Angebote bereitstellen.
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung den gesetzlichen Auftrag der
116117 als Teil des ärztlichen Bereitschaftsdienstes bzw. des
Sicherstellungsauftrags ausreichend umgesetzt?
Auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 36 wird verwiesen.
13. Welche aufsichtsrechtlichen Schritte bezüglich der 116117 sind der
Bundesregierung aus der Vergangenheit bekannt?
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den TSS wurden im
Rahmen der Berichte gemäß § 90 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf den Aufsichtsbehördentagungen nicht berichtet.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern die
Arbeit der 116117 bzw. der TSS systematisch erfasst wird (inklusive
Vermittlungsquoten, alternative Klinikangebote, durchschnittliche
Terminfrist und räumliche Entfernung der angebotenen Praxis, Erreichbarkeit
etc.)?
Nach Angaben der KBV werden sowohl die telefonische Inanspruchnahme als
auch das Buchungsgeschehen durch die jeweilig eingesetzten Systeme
systematisch erfasst (Automatic Call Distribution (ACD) auf Bundesebene für
Telefonie sowie Event-Datenbank/Statistiken des 116117-Terminservices für das
Buchungsgeschehen). Anhand der Statistiken des 116117-Terminservices
können seit dem Jahr 2022 unter anderem Vermittlungsquoten, Terminfristen sowie
räumliche Entfernungen berechnet werden. Beispielsweise ergab sich im Jahr
2022 über alle Fachgruppen eine durchschnittliche Vermittlungsdauer von
14 Tagen mit einem Anteil fristgemäßer Vermittlungen von 97 Prozent. Die
mittlere Entfernung zwischen Wohnort und Arztpraxis lag bei 23 Kilometern
beziehungsweise 29 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw. Die Vermittlungsquote
konnte dagegen nur indirekt als Verhältnis aus gebuchten zu gesuchten
Terminen ermittelt werden und lag im Jahr 2022 bei 55 Prozent. Nähere Information
hierzu sind dem Evaluationsbericht für das Jahr 2022 zu entnehmen (abrufbar
unter
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/35781.php#content35809).
15. Inwiefern plant die Bundesregierung eine unabhängige Evaluierung der
116117 bzw. der TSS, um die Datenlage zu verbessern?
Derzeit ist neben den Evaluationsberichten der KBV keine weitere Evaluierung
vorgesehen.
16. Wie häufig wurde aufgrund eines Anrufs bei der 116117 ein Hausbesuch
initiiert (bitte absolute und relative Zahlen angeben)?
Nach Angaben der KBV kann der Anteil an Hausbesuchen im Rahmen des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes auf Basis der vorhandenen Informationen nicht
sachgerecht ermittelt werden.
17. Wie häufig wurde die bzw. der Ratsuchende zur telefonischen Beratung
an eine Ärztin oder einen Arzt weitergeleitet (bitte absolute und relative
Zahlen angeben)?
Nach Angaben der KBV sind genauere Zahlen zu telemedizinischen
Beratungen (einschließlich telefonischer Beratung) aus Abrechnungsdaten nicht
ermittelbar, da diese Leistung aus den Verwaltungskostenhaushalten der KVen
vergütet werden. In einzelnen Ländern fördert darüber hinaus das Land
entsprechende Angebote. Einer Umfrage zufolge wurden im Jahr 2022 bundesweit ca.
110 ärztliche Telefonberater in den 116117-Servicestellen eingesetzt.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zusammenarbeit
zwischen der 116117 und den Leitstellen der 112?
19. Was plant die Bundesregierung, um die Zusammenarbeit zwischen der
116117 und den Leitstellen der 112 zu verbessern?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 75 Absatz 1b Satz 8 SGB V sollen die Kassenärztlichen
Vereinigungen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Über die jeweilige Art
und Ausgestaltung der Kooperation liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Auf der Grundlage der Vierten Empfehlungen der
Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung
beabsichtigt die Bundesregierung, diese Kooperation zu intensivieren. Die
Zuständigkeit für die Rettungsleitstellen 112 liegt bei den Ländern. Zum Zwecke der
genauen Ausgestaltung hat das Bundesministerium für Gesundheit eine
gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Gesundheits- und Innenressorts der Länder
eingesetzt.
20. Wie viele Terminanfragen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Bestehen der TSS jeweils jährlich (nach hausärztlichen Terminen,
fachärztlichem Termin mit und ohne Dringlichkeitscode auf der
Überweisung, Psychotherapie sowie bitte nach Anfrage per Telefon, Website
und App aufschlüsseln)?
Im Folgenden werden auf Basis von Angaben der KBV die berechtigten
Vermittlungswünsche (mit Anspruchsberechtigung) für die Jahre 2018 bis 2021
dargestellt sowie für das Jahr 2022 aufgrund der umgestellten Methodik die
gebuchten Termine (hier: ohne abgesagte Termine in Höhe von 13 Prozent)
jeweils differenziert nach den Arztgruppen Hausärzte, Fachärzte und
Psychotherapeuten. Eine Aufschlüsselung nach Kanälen wird im 116117-Terminservice
erst seit Juni 2022 unterstützt.
Arztgruppe 2018 2019 2020 2021 2022
Hausärzte - 2.752 23.457 27.744 19.737
Fachärzte 149.268 253.618 318.934 398.010 403.987
Psychotherapeuten* 105.270 156.537 219.132 318.743 248.411
Summe 254.538 412.907 561.523 744.497 672.135
* Vermittlung in die Probatorik erst seit dem 4. Quartal 2018
Quelle: KBV, Stand 18.10.2023
21. Wie viele Termine wurden jeweils jährlich telefonisch, online oder per
App vermittelt?
Nach Angaben der KBV wurden im Zeitraum Juni 2022 bis September 2023
850 000 Termine (70 Prozent) per Telefon, 351 000 Termine (29 Prozent) per
Web und 10 000 Termine (1 Prozent) per App gebucht. Für die vorhergehenden
Jahre ist eine differenzierte Aussage aufgrund der Datengrundlage nicht
möglich.
22. Wie viele vermittelte Termine wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Versicherten nicht wahrgenommen?
Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür jeweils
(z. B. zu weite Entfernung)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
23. Welche Kriterien gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Zumutbarkeit der Termine, insbesondere bezüglich der Erreichbarkeit bzw.
Entfernung der Praxis bzw. des Versorgungszentrums?
Wie der unbestimmte Rechtsbegriff der zumutbaren Entfernung auszulegen ist,
war von der KBV und dem GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag-
Ärzte (BMV-Ä) zu konkretisieren (§ 75 Absatz 1a Satz 11 Nummer 3 SGB V).
Diese haben in § 6 der Anlage 28 zum BMV-Ä eine Definition über eine
zumutbare Entfernung festgelegt.
24. Wie oft konnte nach Kenntnis der Bundesregierung nach einer
telefonischen oder Online-Terminanfrage einer bzw. einem Versicherten kein
Termin in der gesetzlich vorgesehen Frist vermittelt werden (bitte
absolute und relative Zahlen angeben sowie nach hausärztlichen Terminen,
fachärztlichem Termin mit und ohne Dringlichkeitscode auf der
Überweisung sowie Psychotherapie aufschlüsseln)?
Zur Häufigkeit von Fällen, in denen die TSS keine fristgemäßen
Terminangebote machen können, liegen derzeit mangels Datenbasis weder der
Bundesregierung noch der KBV valide Informationen vor.
25. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung stattdessen eine
ambulante Behandlung in einem Krankenhaus angeboten (bitte absolute
und relative Zahlen angeben)?
Nach Angaben der KBV wurden von den TSS vermittelte ambulante Termine
im Krankenhaus nicht vollständig erfasst. Die vorhandenen Daten beruhen auf
Selbstauskünften aus einigen Regionen. Insbesondere mit Umstellung der
Methodik der TSS-Evaluation im Jahr 2022 auf Routinedaten des 116117-
Terminservice wurden die Vermittlungen in Krankenhäuser nicht mehr systematisch
erhoben und mangels Einbindung der Krankenhäuser an den 116117-
Terminservice noch nicht routinemäßig erfasst. Im Übrigen wird auf die
Evaluationsberichte der KBV zu den TSS verwiesen (abrufbar unter:
https://gesundheitsdat
en.kbv.de/cms/html/35781.php#content35809).
26. Wie viele ambulante Behandlungen im Krankenhaus aufgrund einer
erfolglosen Terminanfrage bei der TSS haben nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Bestehen der TSS jährlich stattgefunden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
27. Inwiefern sind Kassenärztinnen und Kassenärzte verpflichtet, freie
Termine an die TSS zu melden?
Welche Überprüfungs- und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?
Mit dem TSVG wurde die Pflicht der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
eingeführt, freie Termine an die TSS zu melden (§ 75 Absatz 1a Satz 20 SGB V).
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht eine entsprechende Meldepflicht
nur insoweit, wie freie Termine in den Praxen tatsächlich vorhanden sind. Eine
generelle und von der jeweiligen Praxisauslastung unabhängige Pflicht zur
Freihaltung und Meldung von Terminen an die TSS besteht demnach nicht. Die
Überwachung der Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten obliegt nach den
gesetzlichen Regelungen den KVen.
28. Welche systematischen Kenntnisse hat die Bundesregierung, wie viele
freie Termine nicht an die TSS gemeldet werden?
Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, und welche
Rückschlüsse zieht sie daraus?
Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine validen Erkenntnisse vor.
29. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass häufig
keine Termine über die TSS vermittelbar sind, über private Plattformen
wie Doctolib aber Termine verfügbar sind (eigene Erfahrungen)?
30. Inwiefern sieht sie die breite Verwendung von privaten
Terminvermittlungsplattformen wie Doctolib als problematisch an?
31. Wie bewertet die Bundesregierung, dass gesetzlich Versicherte de facto
oft verpflichtet sind, sensible Gesundheitsdaten an internationale
Plattformen wie Doctolib zu geben, um ihren Behandlungsanspruch nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überhaupt geltend machen
zu können?
32. Welche Gründe sieht die Bundesregierung darin, dass die TSS im
Gegensatz zu privaten Plattformen wie Doctolib von Ärztinnen und Ärzten
offenbar schlecht angenommen werden, und was tut sie dagegen?
33. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer durch
Patientinnen und Patienten selbstständigen Online-Terminbuchung über ein
Portal der Selbstverwaltung (z. B. der Kassenärztliche
Bundesvereinigung [KBV]) und nicht über private Anbieter wie Doctolib?
Die Fragen 29 bis 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nutzerfreundliche digitale Services sind aus Sicht der Bundesregierung
wichtig, damit Terminbuchungen für die Patientinnen und Patienten einfach möglich
sind und auch die Abläufe in den Praxen effizient gestaltet werden können.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es essentiell, dass ein bedarfsgerechter
Zugang zu ärztlichen Leistungen für alle Patientinnen und Patienten erhalten
bleibt und die Terminvereinbarung vor Ort in der Praxis oder am Telefon weiter
möglich ist.
Es obliegt auch beim Einsatz digitaler Anwendungen zur Terminvermittlung
den Institutionen der Selbstverwaltung, zu gewährleisten, dass die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ihren
Versorgungsauftrag umfassend gegenüber allen Versicherten erfüllen.
Der Einsatz von digitalen Anwendungen zur Terminvermittlung erfolgt darüber
hinaus in Verantwortung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Diese sind
verpflichtet, die Datenschutzkonformität und die Informationssicherheit der
von ihnen eingesetzten Anwendungen zu gewährleisten. Der Einsatz
entsprechender Anwendungen entbindet die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht
von der Verpflichtung, den Versorgungsauftrag gegenüber allen Versicherten
umfassend zu erfüllen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung der vorliegenden ärztlichen
Abrechnungsdaten bis zum ersten Quartal 2023 werden neben den privaten
Terminvermittlungsdiensten auch die Vermittlungsangebote der TSS gut angenommen, und
die Zahl der vermittelten Termine wächst nicht zuletzt aufgrund der gesetzten
finanziellen Anreize für die Ärztinnen und Ärzte dynamisch. Zuschläge bei
schnellem Behandlungsbeginn nach Vermittlung eines Termins steigen
besonders stark. Auch wachsen im ersten Quartal 2023 gegenüber dem ersten Quartal
2022 die Leistungsausgaben in offenen Sprechstunden um über 60 Prozent, die
in Hausarztvermittlungsfällen um rund 360 Prozent und die in Terminservice-
Terminvermittlungsfällen um 87 Prozent.
Es ist wichtig, die Bereitstellung nutzerfreundlicher und effizienter digitaler
Services zu ermöglichen und weiter auszubauen. Zugleich muss die
Ausrichtung der Terminvergabe an den Erfordernissen einer guten Patientenversorgung
sichergestellt werden.
Von zentraler Bedeutung ist hier der weitere Ausbau des digitalen
Vermittlungsdienstes der KBV, des eTerminservice (eTS). Bereits heute ist über die
Telefonnummer 116117 oder die gleichnamige Webseite beziehungsweise App
die Buchung von Terminen durch die Versicherten möglich. Mit der
Erweiterung des Patientenangebots um eine mobile App und mit der Integration eines
digitalen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens (SmED) in das
Webportal wurden gute Ausbauschritte unternommen. Ein wichtiger nächster Schritt
wird die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags sein, eine Schnittstelle für Dritte
anzubieten, die ermöglichen wird, dass Patientinnen und Patienten auch aus
anderen Anwendungen heraus über den eTS der KBV Termine buchen können,
zum Beispiel aus der Kassen-App oder aus einer digitalen
Gesundheitsanwendung (DiGA) heraus. Die Weitergabe von Terminen zur Vermittlung über diese
eTS-Schnittstelle wird nur dann zulässig sein, wenn die angeschlossenen
Anwendungen und Terminvermittlungsformen die Anforderungen insbesondere an
den Datenschutz und die Informationssicherheit erfüllen und einen
gleichberechtigten Zugang der Versicherten zur Versorgung gewährleisten. Als
Weiterentwicklung zur Integration der Terminbuchung in Versorgungsabläufe ist auch
eine direkte Anbindung des eTS an die Primärsysteme der Ärztinnen und Ärzte
über eine standardisierte Schnittstelle im Digital-Gesetz vorgesehen, sie wird
das Melden und Buchen von Terminen erleichtern und eine komfortablere
Bedienung durch die Ärztinnen und Ärzte sicherstellen.
34. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Verdacht eines Gesetzesbruchs,
wenn die UPD berichtet, dass die alternative Versorgung in einem
Krankenhaus nach einer nicht erfolgten Terminvermittlung nicht angeboten
wurde und auch auf die Option auf der Seite 116117.de oder im
persönlichen Gespräch nicht hingewiesen wurde?
35. Was plant die Bundesregierung zu unternehmen, um die im
Patientenmonitor 2022 beschriebenen Missstände bei den Terminservicestellen
abzustellen?
36. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Sicherstellungsauftrag der
Kassenärztlichen Vereinigungen angesichts der beschriebenen Probleme bei
der Erreichbarkeit und der Terminvermittlung als erfüllt an, und welche
gesetzgeberischen Konsequenzen plant sie?
Die Fragen 34 bis 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung kommen KVen und KBV ihrem
Sicherstellungsauftrag auch im Hinblick auf die TSS grundsätzlich nach. Sofern in
einzelnen Ländern die Erreichbarkeit der TSS oder deren Beratung nicht dem
gesetzlichen Auftrag entspricht, ist die zuständige oberste Landesbehörde als
Aufsichtsbehörde zuständig. Dennoch wird die Bundesregierung die Hinweise
und Berichte eingehend prüfen und gegebenenfalls mit den beteiligten
Akteuren ins Gespräch gehen, um zu identifizieren, ob Maßnahmen notwendig sind,
damit die gesetzlichen Regelungen flächendeckend zielgerichtet umgesetzt
werden.
37. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der UPD, dass das
TSVG die langfristige hausärztliche, fachärztliche und
psychotherapeutische Versorgung bisher nicht verbessern konnte, und welche
Konsequenzen zieht sie daraus?
Aufgrund der Vergütungsregelungen für die Terminvermittlung durch die TSS,
die auch für Videosprechstunden gelten, erhalten die Fachgruppen der Haus-
und Fachärzte sowie Psychotherapeuten alle damit verbundenen
Untersuchungen und Behandlungen im Quartal bei einem Versicherten extrabudgetär und
damit in voller Höhe vergütet, wenn der Termin durch eine TSS vermittelt
wird. Zusätzlich wurden zum 1. Januar 2023 die zeitgestaffelten,
extrabudgetären Zuschläge auf 100, 80 oder 40 Prozent zur Versicherten-, Grund-
beziehungsweise Konsiliarpauschale erhöht. Diese erhöhten Vergütungsanreize
werden im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen
Versorgung evaluiert.
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