Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sören Pellmann, Matthias W. Birkwald,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8716 –
Mögliches bundesweit einheitliches Teilhabegeld und die unterschiedlichen
Leistungen der Länder für Menschen mit Behinderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine fehlende visuelle Wahrnehmung bedeutet für Menschen erhebliche
Einschränkungen ihrer Teilhabemöglichkeiten in nahezu allen Lebensbereichen.
Nicht sehen zu können, geht mit deutlichen Einschränkungen der
Orientierungsfähigkeit und daraus folgend der eigenständigen Mobilität einher. Um
gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen, sind für blinde Menschen daher in
hohem Umfang individuelle Assistenz, allgemeine Unterstützung sowie der
Einsatz spezieller Hilfsmittel vonnöten, die einen erheblichen finanziellen
Aufwand bedeuten.
Neben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen existiert daher ein
System aus Leistungen der Bundesländer sowie der im Sozialhilferecht
verankerten, nachrangigen Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aus diesen Leistungen finanzieren blinde Menschen
ihre behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwendungen, Assistenzleistungen
und Hilfsmittel. Ohne diese Geldleistungen wären mehr blinde Menschen auf
Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe angewiesen, mit entsprechend
nachteiliger Auswirkung auf ihre soziale Teilhabe.
Allerdings fällt die Höhe der Blindengeldleistungen zwischen den
Bundesländern sehr unterschiedlich aus, was aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller nicht nur dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse entgegensteht,
sondern auch die innerdeutsche Mobilität blinder Menschen einschränken
kann. Zudem fiel die Höhe der Landesblindengeldleistungen in mehreren
Bundesländern bereits vor der höheren Inflation ab 2021 so gering aus, dass
damit kaum die blindheitsbedingten Bedarfe gedeckt werden konnten.
Dies betrifft aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch das
Gehörlosengeld, Sehbehindertengeld und das Taubblindengeld. Für gehörlose,
taubblinde und sehbehinderte Menschen gibt es vergleichbare Leistungen der
Länder, die nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber sehr
unterschiedlich und zu niedrig ausgestaltet werden. Diese einkommens- und
vermögensunabhängigen Leistungen werden aber nicht für alle Menschen mit
Behinderungen bereitgestellt. Daher wurde im Rahmen der Debatte zum
Bundesteilhabegesetz und bis heute von vielen Selbstvertretungsorganisationen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9024
20. Wahlperiode 25.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 24. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Verbänden für Menschen mit Behinderungen die Einführung eines
bundesweit einheitlichen Teilhabegelds angemahnt. („SoVD [Sozialverband
Deutschland] fordert Teilhabegeld für alle Menschen mit Behinderung“,
veröffentlicht am 17. Juli 2023,
www.sovd-nds.de/presse/pressemitteilungen/pres
semitteilungen/pressemitteilung-vom-17072023#:~:text=Er%20fordert%20des
halb%20ein%20einheitliches,w%C3%A4ren%20es%20%C3%BCber%20670
%20Euro.).
Auch das Forum behinderter Juristinnen und Juristen forderte ein bundesweit
einheitliches und nach Behinderungsgraden abgestuftes Teilhabegeld. Dieses
wurde leider von der Bundesregierung verworfen und nicht weiterverfolgt
(Stellungnahme des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, veröffentlicht am 17. Mai 2016,
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/bthg-fbjj.
pdf;jsessionid=8A6AB05C67FF790E34D87065F0DFBEFA.delivery2-replica
tion?__blob=publicationFile&v=1).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit den Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ging die
Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe und der
Verankerung im 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) als
eigenständiges Leistungs- und Teilhaberecht einher. Zudem wurden die
Voraussetzungen geschaffen, damit die Leistungserbringung eng an den individuellen
Bedarfen der Menschen mit Behinderungen ausgerichtet wird.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich an der Besonderheit
des Einzelfalls, insbesondere der Art des Bedarfs und werden unter
Berücksichtigung der angemessenen Wünsche der Leistungsberechtigten bezüglich der
Gestaltung der Leistung nachrangig erbracht (§ 91 SGB IX). Somit umfassen
Leistungen der Eingliederungshilfe auch notwendige Unterstützungen für
Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen, die der selbstbestimmten und
eigenständigen Bewältigung des Alltags dienen, sofern die erforderlichen Leistungen
nicht von Anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht werden.
Blinde Menschen haben einen Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aufgrund des sozialhilferechtlichen
Nachranggrundsatzes setzt die Blindenhilfe finanzielle Bedürftigkeit voraus.
Sofern der landesrechtliche Anspruch auf Blindengeld geringer ist als der
Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen aufstockend Blindenhilfe bezogen werden. Die Höhe der Blindenhilfe
richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung und wird insofern jährlich angepasst. Sie beträgt derzeit (Stand: Juli 2023)
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 421,61 Euro und nach Vollendung des
18. Lebensjahres 841,77 Euro.
Es bleibt den Ländern darüber hinaus unbenommen, zusätzlich freiwillige
Leistungen für den betroffenen Personenkreis der Blinden, Gehörlosen,
Sehbehinderten und Taubblinden vorzusehen. Da die Länder in ihrer Entscheidung frei
sind, ob und inwieweit sie einen landesrechtlichen Anspruch auf die o. g.
Leistungen einräumen, können die Gesetze je nach Bundesland bezüglich der Höhe
der Leistung, aber auch die Zielgruppe betreffend teils voneinander abweichen.
Inwieweit die Leistungen in der Höhe, nach Alter und nach Zielgruppe
variieren, ist den einzelnen Landesgesetzen zu entnehmen.
1. Inwiefern wird im Rahmen der Evaluation und Überarbeitung des
Bundesteilhabegesetzes ein bundesweit einheitliches und nach
Behinderungsgraden abgestuftes Teilhabegeld für alle Menschen mit
Behinderungen auf Grundlage des Vorschlages des Forums behinderter Juristinnen
und Juristen eingeführt?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Einführung eines abgestuften
Teilhabegeldes.
Bereits im Beteiligungsprozess zur Reform der Eingliederungshilfe durch das
BTHG wurde als mögliche Option die Einführung einer
bedürftigkeitsunabhängigen pauschalen Geldleistung für blinde, hochgradig sehbehinderte, taubblinde
und gehörlose Menschen thematisiert, die sich an den jeweiligen regelmäßig zu
unterstellenden Teilhabebedarfen orientieren sollte. Diskutiert wurden sowohl
ein Bundesteilhabegeld als reiner Ausgleich von behinderungsbedingten
Nachteilen und Mehraufwendungen ohne Anrechnung auf die Leistungen der
Eingliederungshilfe als auch ein Bundesteilhabegeld, das vollständig oder teilweise
auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angerechnet würde.
Mit dem BTHG wurde diese Idee nicht weiterverfolgt, stattdessen erfolgten
zahlreiche Leistungsverbesserungen für Menschen mit Behinderungen.
Ergänzend zu den bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Verbesserungen sind beispielhaft die deutliche Anhebung der Einkommens- und
Vermögensgrenzen und die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts beim
Wohnen zu nennen.
Eine Anrechnung von Leistungen der Eingliederungshilfe enthält die
Blindenhilfe nicht. In der amtlichen Begründung zur Einführung des
Bundessozialhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 3/1799) ist ausdrücklich festgestellt, dass
die Bestimmungen über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
selbstständig neben der Blindenhilfe gelten. Die Blindenhilfe deckt daher
ausschließlich blindheitsbedingte Mehraufwendungen ab. Sie ist keine
Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB IX, sondern eine Sozialhilfeleistung. Auch eine
pauschale Geldleistung für Gehörlose im Sinne der Blindenhilfe wäre keine
Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB IX.
2. Wie viele Menschen beziehen in den Bundesländern jeweils Blindengeld
und/oder Blindenhilfe und Gehörlosengeld, Sehbehindertengeld und
Taubblindengeld (bitte – nach Möglichkeit – nach Altersgruppen und
Geschlecht aufgliedern)?
In der amtlichen Statistik liegen lediglich Zahlen zu Empfängerinnen und
Empfängern der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Die Empfängerzahlen für das
Berichtsjahr 2021 (aktuellstes Berichtsjahr) können der Tabelle im Anhang
entnommen werden. Ab dem Berichtsjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der
Ergebnisse der Statistik der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII unter Einsatz des
Geheimhaltungsverfahrens der Fünfer-Rundung, um die Anonymität der Empfängerinnen und
Empfänger datenschutzrechtlich zu gewährleisten (Mitteilung des Statistischen
Bundesamtes:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Sozial
es/Sozialhilfe/Glossar/Geheimhaltung_HLU_BUT_ab2020.html).
3. Wie hoch fällt in den Bundesländern jeweils das Blinden-, Gehörlosen-,
Sehbehinderten- und Taubblindengeld aus (bitte – nach Möglichkeit –
jeweils für Voll- und Minderjährige aufgliedern)?
In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen hierzu keine Informationen vor.
4. Welche altersbezogenen Beschränkungen gibt es bei den Blinden-,
Gehörlosen-, Sehbehinderten- und Taubblindengeldern in den Ländern
jeweils?
Informationen zu den landesspezifischen Regelungen von Blinden-,
Gehörlosen-, Sehbehinderten- und Taubblindengeldern und der Höhe der
entsprechenden Leistungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie groß ist in den Bundesländern jeweils die Differenz zwischen der
Höhe des Landesblindengelds und derjenigen der Hilfen für hochgradig
sehbehinderte Menschen?
6. Wie groß ist in den Bundesländern jeweils die Differenz zwischen der
Höhe des Landesblindengelds und derjenigen der Hilfen für taubblinde
Menschen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
7. Um welchen Betrag verringert sich in den Bundesländern jeweils im
Durchschnitt der Anspruch auf Blindengeld durch Anrechnung von
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI)?
Auf die Blindenhilfe sind gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB XII Leistungen bei
häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich
um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit
50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der
Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3,
höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen.
8. Um welchen Betrag verringerte sich in den Bundesländern jeweils im
Durchschnitt der Anspruch auf Blindengeld während des Aufenthalts in
einer Einrichtung?
Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten
des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher
Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe gemäß § 72 Absatz 3
Satz 1 SGB XII um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch
um 50 v. H. der Beträge nach § 72 Absatz 2 SGB XII.
9. Wie oft bzw. in welchen Schritten wurde das Blinden-, Gehörlosen-,
Sehbehinderten- und Taubblindengeld in den Bundesländern in den
vergangenen zehn Jahren erhöht?
10. Wie hat sich die reale Kaufkraft des Landesblinden-, Gehörlosen-,
Sehbehinderten- und Taubblindengelds in Bezug auf typischerweise damit
erworbene individuelle Unterstützung (in Arbeitsstunden) sowie in
Bezug auf typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen, wie z. B.
Hilfsmittel oder Taxifahrten, entwickelt?
11. An wen sind in den Bundesländern jeweils Anträge auf Blinden-,
Gehörlosen-, Sehbehinderten- und Taubblindengeld zu stellen?
Die Fragen 9 bis11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Wie viele Menschen beziehen jeweils nach Bundesland jeweils
Blindenhilfe, absolut und im Verhältnis zu denjenigen, die Landesblindengeld
beziehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Wie hoch fällt durchschnittlich die Blindenhilfe je nach Bundesland aus?
Die amtliche Einnahmen- und Ausgabenstatistik der Sozialhilfe erfasst die
Bruttoausgaben insgesamt nach Leistungsart. Die Bruttoausgaben für
Blindenhilfe im Jahr 2021 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
14. Wie viele blinde, gehörlose, sehbehinderte und taubblinde Menschen
nehmen neben dem Blinden-, Gehörlosen-, Sehbehinderten- und
Taubblindengeld auch ihnen darüber hinaus zustehende Assistenzleistungen in
Anspruch?
Das Statistische Bundesamt erfasst bei Anträgen auf Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (hier Assistenzleistungen) nicht, welche
Beeinträchtigung vorliegt. Daher sind statistische Auswertungen hierzu nicht
möglich.
Drucksache 20/9024 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/9024 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
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