Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8701 –
Erkenntnisse aus dem Sanktionsmoratorium in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und dessen vorzeitigem Abbruch zum Jahreswechsel 2022/2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag beschloss im Juni 2022 das Elfte Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das zum 1. Juli 2022 in Kraft trat.
Darin wurde unter anderem ein einjähriges Moratorium bezüglich der
Sanktionen für Pflichtverletzungen und Terminversäumnissen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) für die Dauer
eines Jahres festgelegt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/1881, hier zur
Einführung eines § 84 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsregelungen
zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen). Die
maximale Höhe der Leistungskürzung (bei wiederholten Terminversäumnissen)
wurde auf 10 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.
Mit der Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum
Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) auf
Bundestagsdrucksache 20/4600 wurde dieses Moratorium durch die Streichung
des § 84 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1. Januar
2023 um ein halbes Jahr gekürzt. Seit dem 1. Januar 2023 können
Leistungsberechtigten erneut existenzsichernde Leistungen, die nun Bürgergeld heißen,
gekürzt werden. Dafür wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz neue Regelungen
getroffen (§§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), unter anderem
die Umbenennung von „Sanktionen“ in „(Leistungs-)Minderungen“.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller interessieren sich für Erkenntnisse, die
die Bundesregierung sowie die Bundesagentur für Arbeit aus dem verkürzten
Sanktionsmoratorium für die Wirksamkeit von Strafen in der Grundsicherung
gewannen sowie die quantitativen Auswirkungen des Moratoriums auf die
Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese
Erkenntnisse sind besonders interessant, weil Befunde aus einem früheren
Feldexperiment des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) darauf
hindeuten, dass die Wahrscheinlichkeit von Sanktionen keine signifikante
Wirkung auf die spätere Arbeitsmarktintegration hat (vgl. IAB-
Forschungsbericht 16/2022).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9334
20. Wahlperiode 15.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungsminderungen
liegen standardmäßig als Monatswerte vor. Auf Basis der Monatswerte können
Quartalswerte berechnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für Zu-
und Abgänge die Quartalssumme gebildet wird, während für Bestände der
Durchschnittswert über die betrachteten Monate berechnet wird.
1. Wie viele Sanktionen bzw. Leistungsminderungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Zeiträumen Januar bis März 2022, April bis
Juni 2022, Juli bis September 2022, Oktober bis Dezember 2022 sowie
Januar bis März 2023 gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden
ausgesprochen (bitte jeweils zusätzlich nach Pflichtverletzungen sowie
Meldeversäumnissen differenzieren, wenn möglich die Pflichtverletzungen
weiter nach Gründen differenzieren)?
Zu Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend
Leistungsminderungen verweist die Bundesregierung auf die Veröffentlichung
„Leistungsminderungen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007)“ (Link: bpa
q.de/bmas-a99, Tabellenblatt: Tab 1 und Tab 2).
2. Wie viele Personen und wie viel Prozent der jeweiligen Gesamtgruppe
im SGB-II-Leistungsbezug waren nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils in den in Frage 1 genannten Zeiträumen mindestens einmal von
einer Sanktion bzw. Leistungsminderung betroffen, bitte differenzieren in
Bezug auf
a) alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
b) jüngere SGB-II-Leistungsbeziehende (unter 25 Jahren),
c) alleinlebende erwerbsfähige SGB-II-Leistungsbeziehende,
d) alleinerziehende SGB-II-Leistungsbeziehende,
e) in Partner-Bedarfsgemeinschaften (BG) ohne Kinder lebende SGB-
II-Leistungsbeziehende,
f) in Partner-BG mit Kindern lebende SGB-II-Leistungsbeziehende?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Zeitraum
Januar 2023 bis März 2023 durchschnittlich 10 100 erwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit mindestens einer Leistungsminderung. Deren Anteil an allen
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betrug im Durchschnitt 0,3 Prozent.
Zu weiteren Angaben wird auf die Tabelle 1 im Anhang* verwiesen.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Leistungsminderungsverlaufsquote nur für
volle Kalenderjahre und ohne weitere Differenzierung (beispielsweise nach
Alter) vorliegt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9334 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Höhe der Sanktionen bzw. Leistungsminderungen (bitte für dieselben
Zeiträume wie in Frage 1 gegliedert angeben)?
Gab es im zweiten Halbjahr 2022 Personen, die mit Sanktionen über
10 Prozent des Regelbedarfs belegt wurden, wenn ja, wie viele Personen
waren das?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Zeitraum
von Januar 2023 bis März 2023 durchschnittlich rund 10 100 erwerbsfähige
Leistungsberechtigte von Leistungsminderungen betroffen. Durchschnittlich
betrug eine Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs 7 Prozent bzw. rund
50 Euro der Gesamtleistung.
Zu weiteren Angaben wird auf das Tabellenblatt „Tab 1“ der in der Antwort zur
Frage 1 genannten Veröffentlichung verwiesen.
Die Anzahl der Fälle mit einer Leistungsminderung von über 10 Prozent des
Regelbedarfs kann nicht ermittelt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegenden statistischen Angaben für den
Zeitraum des sogenannten Sanktionsmoratoriums (Elftes Gesetz zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) nur eingeschränkt aussagekräftig sind.
Die ausgewiesene prozentuale Minderung bezieht sich jeweils auf den
laufenden Leistungsanspruch, den eine Person ohne Leistungsminderung gehabt
hätte. Ist der individuelle laufende Leistungsanspruch beispielsweise aufgrund der
Anrechnung von Einkommen geringer als der Regelbedarf, können prozentuale
Leistungsminderungen von mehr als 10 Prozent ausgewiesen werden (bezogen
auf den laufenden Leistungsanspruch).
Während des Übergangszeitraums zum sogenannten Sanktionsmoratorium,
kam es teilweise auch dazu, dass bereits laufende Sachverhalte erst sehr spät
abschließend bearbeitet wurden. Sofern Leistungsminderungen erst nach
Ablauf der dreimonatigen Wartezeit der Grundsicherungsstatistik des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) korrigiert wurden, führte dies nicht zu einer
Berichtigung der statistischen Daten. Dies konnte in der statistischen
Berichterstattung in Einzelfällen dazu führen, dass der durchschnittliche
Minderungsbetrag pro Person oberhalb des Betrags von 10 Prozent der höchsten
Regelbedarfsstufe lag.
4. Wenn aus den Fragen 1 bis 3 hervorgehen sollte, dass im zweiten
Halbjahr 2022 Personen für Pflichtverletzungen sanktioniert wurden und/oder
es Personen gab, die mit mehr als 10 Prozent des Regelbedarfs
sanktioniert wurden, wie erklärt sich dies die Bundesregierung, und bewertet die
Bundesregierung dies als rechtlich zulässig?
Als Zwischenschritt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch das
Bürgergeld-Gesetz wurden mit dem sogenannten Sanktionsmoratorium die
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen befristet ausgesetzt. Meldeversäumnisse
konnten bei Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen.
Die Minderungen bei mehrfachen Meldeversäumnissen waren auf 10 Prozent
des jeweiligen Regelbedarfs begrenzt. Das sogenannte Sanktionsmoratorium
trat am 1. Juli 2022 in Kraft und wurde mit Inkrafttreten des Bürgergeld-
Gesetzes zum 1. Januar 2023 aufgehoben.
Leistungsminderungen von mehr als 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs
bzw. Minderungen bei Pflichtverletzungen waren im genannten Zeitraum
rechtlich somit ausgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Wie vielen erwerbsfähigen Beziehenden von SGB-II-Leistungen, die in
einem Halbjahr mindestens einmal diese Leistung erhielten, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung mindestens einmal in diesem Halbjahr die
Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte für jedes Halbjahr von
2017 bis 2022 einzeln und prozentual aufführen)?
6. Wie vielen jüngeren erwerbsfähigen Beziehenden von SGB-II-
Leistungen unter 25 Jahren, die in einem Halbjahr mindestens einmal diese
Leistung erhielten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mindestens
einmal in diesem Halbjahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt
(bitte für jedes Halbjahr von 2017 bis 2022 einzeln und prozentual
aufführen)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Es wird auf
den Hinweis in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Wie viele Totalsanktionen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren von 2017 bis 2022 gegenüber erwerbsfähigen SGB-II-
Leistungsbeziehenden insgesamt ausgesprochen (bitte einzeln aufführen und
bitte das Jahr 2022 zusätzlich nach Halbjahren differenziert darstellen)?
Wie viele Personen waren davon betroffen?
8. Wie viele der in Frage 7 angegebenen totalsanktionierten Personen lebten
nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Totalsanktionierung in einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft, wie viele lebten
zusammen mit anderen Personen in einer Mehr-Personen-
Bedarfsgemeinschaft (bitte Zeiträume getrennt darstellen)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit lag der
durchschnittliche Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit voller
Leistungsminderung im Jahr 2022 bei rund 300.
Zu weiteren Angaben wird auf die Tabelle 2 im Anhang* verwiesen. Angaben
zur Zahl der Totalsanktionen liegen nicht vor.
Zu berücksichtigen ist, dass eine vollständige Minderung während des
sogenannten Sanktionsmoratoriums (Leistungsminderung auf 10 Prozent des
maßgebenden Regelbedarfs begrenzt) und seit Einführung des Bürgergelds
(maximale Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) nur möglich
ist, wenn der Bedarf an Leistungen durch Einkommen bereits reduziert ist. Das
heißt, hierunter könnten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 5. November 2019 und insbesondere seit dem
„Sanktionsmoratorium“ ausschließlich Personen fallen, die aufgrund von Einkommen nur noch
über geringe Restleistungsansprüche verfügen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9334 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
9. Wie vielen SGB-II-Leistungsbeziehenden, die in einem Jahr mindestens
einmal diese Leistung bezogen oder beantragten, wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wegen mangelnder Mitwirkung die Leistungen
gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren von 2016
bis 2021 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen, bitte zusätzlich für
die Jahre 2022 und 2023 (sowie wie Daten vorhanden) monatlich
aufführen (bitte jeweils absolut und prozentual)?
10. Wie viele der in Frage 9 genannten Leistungsbeziehenden waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Zeiträumen
a) unter 25 Jahre alt,
b) alleinstehend,
c) alleinerziehend,
d) in Partner-BG ohne Kind lebend,
e) in Partner-BG mit Kindern lebend?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, dass das
Vorhandensein oder Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung mit
Rechtsfolgenbelehrung, die die Verhängung von Sanktionen erleichtert, keine
signifikante Wirkung auf die spätere Arbeitsmarktintegration von Arbeitslosen
hatte (vgl. IAB-Forschungsbericht 16/2022)?
Die Ergebnisse des in der Frage genannten Forschungsprojekts des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt und konnten in den
Gesetzgebungsprozess zum Bürgergeld‑Gesetz einfließen. Die Ergebnisse spiegeln sich folglich
in der konkreten Ausgestaltung des neuen Kooperationsplanes gemäß § 15
SGB II wider.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde zum 1. Juli 2023 die bisherige
Eingliederungsvereinbarung (sukzessive) durch den neuen Kooperationsplan ersetzt.
Die zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehenden bisher ausgehandelten
Eingliederungsvereinbarungen waren als öffentlich-rechtliche Austauschverträge
zu verstehen. Die sich aus dieser rechtlichen Einstufung der
Eingliederungsvereinbarung ergebenden Anforderungen stellten hohe Hürden an einen
rechtssicheren Abschluss dar und überforderten bisweilen sowohl die Integrations- und
Vermittlungsfachkräfte als auch die Leistungsbeziehenden.
Der neue Kooperationsplan setzt genau an dieser Problemstellung an: Er stellt
einen „roten Faden“ im Eingliederungsprozess dar, wird gemeinsam von
Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet, enthält keine
Rechtsfolgenbelehrungen, wird in verständlicher Sprache verfasst und hält die
nächsten Schritte fest, die der Eingliederung in Arbeit dienen sollen. Der
Kooperationsplan wird damit auf seine wesentliche Funktion als Instrument zur
gemeinschaftlichen Planung des Integrationsprozesses konzentriert und
erleichtert so die Zusammenarbeit.
12. Hat die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit nach
Kenntnis der Bundesregierung beobachtet oder durch wissenschaftliche
Forschung analysieren lassen, ob sich nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts am 5. November 2019 (1 BvL 7/16) zur teilweisen
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sowie der anschließenden Anpassung
der Umsetzung von Sanktionen in den Jobcentern bis zur Einführung des
„Sanktionsmoratoriums“ am 1. Juli 2022 wesentliche Veränderungen
zum Vorzeitraum zeigten, etwa in Bezug auf
a) die Entwicklung von teilweisen oder vollständigen Versagungen von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch,
b) die Entwicklung der Mitwirkung der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten,
c) die Entwicklung bei Integrationen in Erwerbsarbeit aufgrund
fehlender Erreichbarkeit oder fehlender Mitwirkung,
d) die Beratungsqualität der Jobcenter,
e) die Verringerung oder Erhöhung der Lebensqualität von
Leistungsbeziehenden und
f) die Arbeitszufriedenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Jobcenter?
13. Hat die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit nach
Kenntnis der Bundesregierung beobachtet oder durch wissenschaftliche
Forschung analysieren lassen, ob sich nach der Einführung des
„Sanktionsmoratoriums“ am 1. Juli 2022 bis zum Ende des Moratoriums am
31. Dezember 2022 wesentliche Veränderungen zum Vorzeitraum (vgl.
Frage 12) zeigten, etwa in Bezug auf
a) die Entwicklung von teilweisen oder vollständigen Versagungen von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch,
b) die Entwicklung der Mitwirkung der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten,
c) die Entwicklung bei Integrationen in Erwerbsarbeit aufgrund
fehlender Erreichbarkeit oder fehlender Mitwirkung,
d) die Beratungsqualität der Jobcenter,
e) die Verringerung oder Erhöhung der Lebensqualität von
Leistungsbeziehenden und
f) die Arbeitszufriedenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Jobcenter?
14. Hat die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit nach
Kenntnis der Bundesregierung beobachtet oder durch wissenschaftliche
Forschung analysieren lassen, ob sich nach dem Ende des Moratoriums am
1. Januar 2023 bis zum heutigen Zeitpunkt wesentliche Veränderungen
zum Vorzeitraum (vgl. Frage 13) zeigten, etwa in Bezug auf
a) die Entwicklung von teilweisen oder vollständigen Versagungen von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch,
b) die Entwicklung der Mitwirkung der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten,
c) die Entwicklung bei Integrationen in Erwerbsarbeit aufgrund
fehlender Erreichbarkeit oder fehlender Mitwirkung,
d) die Beratungsqualität der Jobcenter,
e) die Verringerung oder Erhöhung der Lebensqualität von
Leistungsbeziehenden und
f) die Arbeitszufriedenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Jobcenter?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Informationen zu den in den Fragestellungen genannten Unterthemen a bis f
liegen in der vorgegebenen Abgrenzung nicht vor.
Die Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – einschließlich der
Leistungsminderungen – ist nach § 55 Absatz 1 SGB II gesetzlich normiert und ständige
Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich ist dem IAB die ständige
Aufgabe übertragen, die Wirkungsforschung durchzuführen. BMAS und IAB
vereinbaren in einer vierjährigen Zielvereinbarung Forschungsziele und
Forschungsthemen für die jeweilige Zielvereinbarungsperiode. Hierbei muss
beachtet werden, dass das IAB, wie alle Forschungseinrichtungen in Deutschland,
der verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit unterliegt. In der
aktuellen Forschungsperiode (2021 bis 2024) wird dem Einsatz und den Wirkungen
von Leistungsminderungen im SGB II besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Im Projekt „Sanktionsprozesse verstehen. Eine multimethodische Studie zu
Sanktionen im SGB II“ untersucht das IAB die Rolle von
Sanktionsmöglichkeiten und Sanktionen in der Beratung und Vermittlung aus unterschiedlichen
Perspektiven. Erste Erkenntnisse aus dem derzeit noch laufenden Projekt
können beispielsweise dem Aufsatz „Auf dem Weg zum Bürgergeld: Die
Sanktionspraxis nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Zeiten von
Corona“ von Autoren des IAB (Stefan Bernhard, Stefan Röhrer und Monika
Senghaas, in „Sozialer Fortschritt“, 72 (2023)) entnommen werden. Die
Untersuchungen zeigen, dass das Urteil des BVerfG vom 5. November 2019 eine
klare Akzentverschiebung weg von Leistungsminderungen bewirkt hat. Die
Corona-Pandemie hat die „Stoßrichtung“ des BVerfG-Urteils in
unvorhergesehener Weise verstärkt. Das vorbezeichnete Projekt ist noch nicht abgeschlossen
und die Auswertungen dauern noch an. Weitere Ergebnisse liegen
voraussichtlich im Jahr 2024 vor.
Das IAB-Projekt „Leistungsminderungen im Bürgergeld qualitativ“ (2025 bis
2027) soll Einsichten in die hier erfragten Entwicklungen im Rahmen des
Reformprozesses liefern. Dabei wird es vornehmlich um die Deutungen dieser
Veränderungen durch die Beteiligten gehen, wie auch um die Frage, vor
welchem (normativen) Hintergrund diese vollzogen werden.
Das IAB-Projekt „Bürgergeldeinführung als diskursives Ereignis“ (2025 bis
2028) fragt nach Veränderungen der gesellschaftlichen Ausdeutungen dieser
Prozesse und wird den Diskurs um die Grundsicherung als Deutungsrahmen
dieser Bewertungen untersuchen.
15. Welche Forschungsinstitute hat die Bundesregierung oder, nach Kenntnis
der Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit damit beauftragt, die
Wirkungen und Folgen des Sanktionsmoratoriums wissenschaftlich
auszuwerten, und was sind die wesentlichen Fragestellungen und Ergebnisse
dieser Begleitforschung (bitte, wenn möglich, Quellen und
Forschungsberichte mit benennen)?
Die Wirkungen der Arbeitsmarktpolitik im SGB II einschließlich der
Leistungsminderungen werden durch das IAB laufend und in Abstimmung mit dem
BMAS evaluiert (siehe auch die Antwort zu den Fragen 12 bis 14).
Bei der Evaluation des sogenannten Sanktionsmoratoriums gibt es
verschiedene Herausforderungen und Einschränkungen. So können die Wirkungen und
Folgen des „Sanktionsmoratoriums“ nach Angaben des IAB beispielsweise
aufgrund zeitgleich relevanter Sonderentwicklungen nicht verlässlich
wissenschaftlich untersucht werden. Zu den Sonderentwicklungen zählen die
Fluchtmigration aufgrund des Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die
Ukraine, die Vorbereitung der Jobcenter auf die Einführung des Bürgergeld-
Gesetzes und das Ausklingen der COVID-19-Pandemie.
Im Rahmen des Websurveys der Panelbefragung Arbeitsmarkt und soziale
Sicherung (PASS) wurden erwerbsfähige Leistungsberechtigte jedoch bereits
zum Bekanntheitsgrad des Sanktionsmoratoriums befragt. Die Auswertung der
Antworten geht in einen Artikel ein, der im IAB-Forum in den kommenden
Monaten erscheinen soll.
16. Welche Forschungsinstitute hat die Bundesregierung oder, nach Kenntnis
der Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit damit beauftragt, die
Wirkungen und Folgen des zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023
gestaffelt neu ausgerichteten Sanktionsregimes im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch wissenschaftlich auszuwerten, werden dabei auch die Folgen
für die Kooperation in den Jobcentern sowie die Lebenssituation der
Betroffenen mit betrachtet, und wann ist mit ersten (Teil-)Ergebnissen
dieser Begleitforschung zu rechnen?
Genügt diese Forschung den Qualitäts- und Quantitätsmaßgaben des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL
7/16) (bitte Antwort ausführlich begründen)?
Die Wirkungen der Arbeitsmarktpolitik im SGB II einschließlich der
Leistungsminderungen werden durch das IAB laufend und in Abstimmung mit dem
BMAS evaluiert (siehe auch die Antwort zu den Fragen 12 bis 14).
Nach Angaben des IAB werden im Rahmen des Projekts
„Leistungsminderungen im Bürgergeld“ Analysen dazu durchgeführt, inwieweit unterschiedliche
Gruppen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von Leistungsminderungen
nach dem 1. Januar 2023 betroffen sind und inwiefern dabei Änderungen
gegenüber der Zeit vor dem Urteil des BVerfG vom 5. November 2019 deutlich
werden. Erste deskriptive Befunde hierzu dürften voraussichtlich Anfang 2025
vorliegen.
Im Projekt „Leistungsminderungen im Bürgergeld“ werden auch die
Wirkungen von Leistungsminderungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab
Januar 2023 untersucht. Dabei wird es um deren Wirkung auf die Integration in
Beschäftigung gehen (auch nach Beschäftigungsqualität). Zudem soll ermittelt
werden, ob die Angleichung der Minderungsregeln der unter 25-Jährigen an die
Regeln für ab 25-Jährige sich auf den Arbeitsmarkterfolg und den Abgang aus
dem Leistungsbezug der unter 25-Jährigen auswirkt. Dabei kann zwischen
Wirkungen während einzelner Phasen nach dem BVerfG‑Urteil unterschieden
werden. Für die verschiedenen Wirkungsanalysen ist es notwendig, einen
hinreichend langen Zeitraum nach einer Leistungsminderung beobachten zu können,
um nicht nur sehr kurzfristige Effekte zu untersuchen. Die Wirkungsanalysen
werden daher ab dem Jahr 2027 möglich, Wirkungsanalysen zu mittelfristigen
Effekten (und damit auch nachhaltigen Integrationswirkungen) ab dem Jahr
2028, weshalb mit ersten Befunden zu Wirkungen frühestens ab dem Jahr 2027
zu rechnen ist.
Im IAB-Projekt „Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis“ (2025 bis
2026) soll Fragen nach der Ausgestaltung des Kooperationsplans und dessen
Handhabung im Beratungsgespräch nachgegangen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen.
17. Wird die Bundesregierung oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, die
Bundesagentur für Arbeit die mittel- und langfristigen Wirkungen der
unterschiedlichen Regelungen in den in den Fragen 12 bis 14 genannten
Zeiträumen auf eine nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit
untersuchen lassen, wie es in der in Frage 11 genannten Studie des IAB mit dem
Blick auf die Erwerbstätigkeit nach Ablauf von zwei Jahren untersucht
wurde?
Nach Angaben des IAB werden im Projekt „Leistungsminderungen im
Bürgergeld“ Wirkungen der Angleichung der Leistungsminderungen der unter 25-
Jährigen an die entsprechenden Regeln der ab 25-Jährigen auf die
Erwerbsintegration von unter 25‑jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten untersucht.
Dabei werden diese Wirkungen auch während einzelner Phasen nach dem
BVerfG-Urteil vom 5. November 2019 untersucht werden. Es wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Das IAB-Projekt „Bürgergeldeinführung als diskursives Ereignis“ (2025 bis
2028) wird sich derartigen Fragen annähern, allerdings auf einer abstrakteren
Ebene. So wird etwa gefragt, wie das Konstrukt „nachhaltiger
Arbeitsmarktintegration“ in die (professionellen) Subjektivierungsweisen der Beteiligten
einfließt, und nicht im Sinne eines Vergleichs von (beispielsweise)
Integrationszahlen.
18. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen Sanktionen bzw.
Leistungsminderungen im Rechtsbereich des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch gingen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von
2017 bis 2022 zu und wurden in diesen Jahren erledigt (bitte einzeln für
die Jahre von 2017 bis 2022 sowie für das Jahr 2022 zusätzlich
monatsgenau aufführen, bitte zusätzlich monatsgenau für das Jahr 2023
angeben, soweit bereits bekannt)?
Es wird auf die Tabelle 3 im Anhang* verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9334 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteile der
Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen bzw. Leistungsminderungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die zu einem anteiligen oder
vollen Erfolg der leistungsberechtigten Personen führten (bitte für
dieselben Zeiträume wie in Frage 18 aufgegliedert angeben)?
Zu Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Abgänge von
Widersprüchen und Klagen des Sachgebiets Leistungsminderungen nach
Erledigungsart wird auf die Tabelle 4 im Anhang* verwiesen.
20. Stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die Nichteinhaltung einer
Absprache ab Inkrafttreten des Kooperationsplans gemäß § 15 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch im Juli 2023 rechtlich ohne Weiteres –
insbesondere ohne Einzelfallprüfung, ob das geplante Verhalten, zum Beispiel
die Teilnahme an einer ganzheitlichen Betreuung gemäß § 16k des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, als zumutbare Eigenbemühung rechtlich
verbindlich verlangt werden darf – einen Grund für eine Aufforderung
gemäß § 15 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar, die bei
Nichtbestehen eines wichtigen Grundes oder einer außergewöhnlichen
Härte zu einer Leistungsminderung gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt; und läge – falls eine
Abweichung vom Kooperationsplan rechtlich ohne weitere Prüfung als
Grundlage für Leistungsminderungen behandelt würde – der
unterschiedliche rechtliche Charakter des neuen Kooperationsplans im Vergleich zur
bisherigen Eingliederungsvereinbarung, der in der Begründung zum
Bürgergeld-Gesetz betont wird (vgl. Bundestagsdrucksache 29/3873, S. 45,
82) und der einen „vertrauensvolleren Beratungs- und
Integrationsprozess“ ermöglichen (ebd., S. 49) bzw. „eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit auf Augenhöhe“ erleichtern soll (ebd., S. 81), ausschließlich in der
Verlagerung der Rechtsfolgenbelehrung aus der allgemeinen Absprache
(bislang Eingliederungsvereinbarung, zukünftig Kooperationsplan) in die
spätere konkrete Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, was Bernd Eckhardt mit Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Eingliederungsvereinbarung als
vorgelagerten Formenmissbrauch einstuft (Eckhardt 2023, Neuregelung der
„Leistungsminderungen“, in: Sozialrecht-Justament, Februar 2023,
S. 12)?
Eine im Rahmen des Kooperationsplanes getroffene Absprache sollte im Sinne
der betroffenen Personen nachgehalten werden, um eine Integration in den
Arbeitsmarkt bestmöglich zu ermöglichen. In der Fachlichen Weisung der
Bundesagentur für Arbeit zum Kooperationsplan nach § 15 SGB II wird hierzu
unter anderem konkretisierend ausgeführt: „Welche Eigenbemühungen in
welchem Umfang erforderlich sind, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls. Der Grad der Konkretisierung soll dabei individuell und
adressatengerecht entsprechend dem Bedarf der Leistungsberechtigten ausgerichtet
werden“.
Sofern diese Absprachen nicht eingehalten werden, sind die Gründe durch die
zuständigen Mitarbeitenden dafür zu eruieren.
Ergibt die Überprüfung, dass zumutbare Inhalte aus dem Kooperationsplan von
der/dem Leistungsberechtigten nicht eingehalten wurden, ohne dass hierfür ein
wichtiger Grund vorliegt, kann eine Aufforderung zur Mitwirkung mit
Rechtsfolgenbelehrung erlassen werden.
In der eingangs genannten Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit
ist hierzu festgelegt, in welchen Fällen von Aufforderungen mit Rechtsfolgen-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9334 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
belehrung im Einzelfall abgesehen werden kann (beispielsweise bei
Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16a SGB II) oder sogar muss
(beispielsweise bei der in der Fragestellung genannten Teilnahme an einer ganzheitlichen
Betreuung gemäß § 16k SGB II, eine Zuweisung erfolgt hier stets ohne
Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 16k Absatz 4 SGB II).
Eine Leistungsminderung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II kann
im Anschluss nur eintreten, wenn das minderungsbegründende Ereignis erst
nach der Übermittlung der Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung
eingetreten ist. Hierbei ist gesondert zu beachten, dass jeder Fall einer Prüfung
bezüglich eines wichtigen Grundes und einer außergewöhnlichen Härte unterliegt.
Eine Leistungsminderung kann daher nicht allein aufgrund einer
Nichteinhaltung einer Absprache im Kooperationsplan erfolgen.
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: September 2023
dar. dar.
unter 25 Jahre Single-BG
Alleinerziehende-
BG
Partner-BG ohne
Kinder
Partner-BG mit
Kindern
unter 25 Jahre Single-BG
Alleinerziehende-
BG
Partner-BG ohne
Kinder
Partner-BG mit
Kindern
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Januar 2022 58.201 12.382 33.743 6.715 4.493 11.063 1,6 2,0 2,2 1,1 1,1 1,1
Februar 2022 57.043 12.245 32.855 6.585 4.448 10.940 1,6 2,0 2,2 1,1 1,1 1,1
März 2022 50.903 11.088 29.241 5.844 3.982 9.854 1,4 1,8 1,9 1,0 1,0 1,0
April 2022 47.330 10.223 27.291 5.348 3.663 9.156 1,3 1,7 1,8 0,9 0,9 0,9
Mai 2022 44.214 9.564 25.609 5.019 3.318 8.513 1,3 1,6 1,7 0,8 0,8 0,9
Juni 2022 46.774 10.351 26.923 5.571 3.475 8.892 1,2 1,5 1,7 0,8 0,8 0,9
Juli 2022 32.687 7.745 18.763 4.272 2.339 5.887 0,9 1,1 1,2 0,6 0,6 0,6
August 2022 25.042 5.938 14.392 3.327 1.777 4.452 0,7 0,9 0,9 0,5 0,4 0,4
September 2022 13.403 3.222 7.717 1.790 929 2.376 0,3 0,5 0,5 0,2 0,2 0,2
Oktober 2022 5.049 1.251 2.896 663 353 909 0,1 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1
November 2022 6.249 1.450 3.645 799 403 1.128 0,2 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1
Dezember 2022 9.502 2.202 5.567 1.247 629 1.659 0,2 0,3 0,4 0,2 0,2 0,2
Januar 2023 11.153 2.563 6.530 1.454 771 1.925 0,3 0,4 0,4 0,2 0,2 0,2
Februar 2023 10.119 2.308 5.873 1.323 754 1.778 0,3 0,3 0,4 0,2 0,2 0,2
März 2023 9.175 1.998 5.433 1.162 634 1.601 0,2 0,3 0,3 0,2 0,1 0,2
April 2023 19.790 4.151 11.473 2.672 1.299 3.561 0,5 0,6 0,7 0,4 0,3 0,3
Mai 2023 20.440 4.344 11.797 2.642 1.491 3.666 0,5 0,6 0,7 0,4 0,3 0,3
Juni 2023 24.684 5.303 14.111 3.195 1.751 4.621 0,6 0,7 0,9 0,4 0,4 0,4
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Tabelle 1: Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit mindestens einer Leistungsminderung nach ausgewählten Merkmalen
Berichtsmonat
Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit mindestens einer Leistungsminderung Anteil an den jeweiligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB)
Insgesamt
dar. nach BG-Typ
Insgesamt
dar. nach BG-Typ
Im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums von Juli bis Dezember 2022 (§ 84 SGB II in der Fassung vom 19.06.2022) galten eingeschränkte Regeln für Leistungsminderungen (Sanktionen). Nur wiederholte Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II)
führten zu Leistungsminderungen. Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) wurden nicht geahndet. Diese Besonderheit hat dementsprechend Auswirkung auf Daten für Berichtmonate ab Juli 2022 und wirkt noch in die Zeit ab Einführung des
Bürgergeld-Gesetzes (Januar 2023) hinein.
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: September 2023
Single-BG
Mehr-Personen BG (Summe
aus Alleinerziehende-BG und
Partner-BG)
1 2 3
Januar 2017 7.020 2.897 3.530
Februar 2017 7.211 2.963 3.667
März 2017 6.971 2.861 3.554
April 2017 7.317 2.935 3.767
Mai 2017 7.106 2.885 3.617
Juni 2017 7.570 3.116 3.785
Juli 2017 7.360 2.940 3.783
August 2017 7.195 2.884 3.669
September 2017 7.342 2.833 3.872
Oktober 2017 7.161 2.791 3.749
November 2017 7.327 2.840 3.856
Dezember 2017 7.157 2.824 3.733
Januar 2018 6.751 2.670 3.509
Februar 2018 6.999 2.798 3.615
März 2018 6.754 2.684 3.485
April 2018 6.986 2.794 3.576
Mai 2018 6.856 2.694 3.561
Juni 2018 6.968 2.743 3.661
Juli 2018 7.090 2.807 3.691
August 2018 7.157 2.870 3.688
September 2018 7.467 2.974 3.869
Oktober 2018 7.173 2.853 3.723
November 2018 7.011 2.810 3.631
Dezember 2018 6.796 2.690 3.542
Januar 2019 6.328 2.557 3.242
Februar 2019 6.479 2.545 3.416
März 2019 6.191 2.418 3.263
April 2019 6.413 2.463 3.427
Mai 2019 6.196 2.390 3.282
Juni 2019 6.385 2.468 3.383
Juli 2019 6.271 2.398 3.340
August 2019 6.437 2.457 3.427
September 2019 6.178 2.398 3.229
Oktober 2019 6.138 2.327 3.269
November 2019 4.022 1.210 2.402
Dezember 2019 2.577 679 1.614
Januar 2020 1.452 335 968
Februar 2020 712 138 508
März 2020 485 96 349
April 2020 488 115 335
Tabelle 2: Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit voller Leistungsminderung
Berichtsmonat
Bestand ELB mit voller
Leistungsminderung
dar. nach BG-Typ
Nach Auslaufen der Wirkungen des Sanktionsmoratoriums (§ 84 SGB II in der Fassung vom 19.06.2022) und mit Einführung des
Bürgergelds werden ab Berichtsmonat April 2023 ELB mit vollständiger Minderung der Leistungen für Regelbedarf und Mehrbedarf
ausgewiesen. Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen mit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes nicht mehr gemindert werden.
Bis Berichtsmonat März 2023 werden sanktionierte ELB ohne Zahlungsanspruch ausgewiesen, bei welchen der Kürzungsbetrag
mindestens so hoch wie die Höhe des Leistungsanspruchs für Gesamtregelleistung im Berichtsmonat war. Während des
Zeitraums des Sanktionsmoratoriums war die Leistungsminderung auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Mit
Einführung des Bürgergelds beträgt die maximale Minderung 30 Prozent des Regelbedarfs. Eine vollständige Minderung während
des Sanktionsmoratoriums und ab Einführung des Bürgergelds ist somit nur möglich, wenn der Bedarf durch Einkommen bereits
reduziert ist.
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: September 2023
Single-BG
Mehr-Personen BG (Summe
aus Alleinerziehende-BG und
Partner-BG)
1 2 3
Tabelle 2: Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit voller Leistungsminderung
Berichtsmonat
Bestand ELB mit voller
Leistungsminderung
dar. nach BG-Typ
Nach Auslaufen der Wirkungen des Sanktionsmoratoriums (§ 84 SGB II in der Fassung vom 19.06.2022) und mit Einführung des
Bürgergelds werden ab Berichtsmonat April 2023 ELB mit vollständiger Minderung der Leistungen für Regelbedarf und Mehrbedarf
ausgewiesen. Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen mit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes nicht mehr gemindert werden.
Bis Berichtsmonat März 2023 werden sanktionierte ELB ohne Zahlungsanspruch ausgewiesen, bei welchen der Kürzungsbetrag
mindestens so hoch wie die Höhe des Leistungsanspruchs für Gesamtregelleistung im Berichtsmonat war. Während des
Zeitraums des Sanktionsmoratoriums war die Leistungsminderung auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Mit
Einführung des Bürgergelds beträgt die maximale Minderung 30 Prozent des Regelbedarfs. Eine vollständige Minderung während
des Sanktionsmoratoriums und ab Einführung des Bürgergelds ist somit nur möglich, wenn der Bedarf durch Einkommen bereits
reduziert ist.
Mai 2020 350 63 261
Juni 2020 238 56 163
Juli 2020 115 33 79
August 2020 123 42 71
September 2020 192 59 117
Oktober 2020 251 74 165
November 2020 357 82 248
Dezember 2020 462 95 337
Januar 2021 418 92 295
Februar 2021 366 75 262
März 2021 328 84 225
April 2021 349 85 241
Mai 2021 354 73 260
Juni 2021 352 75 255
Juli 2021 380 87 252
August 2021 399 95 272
September 2021 484 107 337
Oktober 2021 553 124 389
November 2021 583 113 419
Dezember 2021 704 129 515
Januar 2022 629 121 462
Februar 2022 540 102 399
März 2022 486 92 349
April 2022 542 99 385
Mai 2022 493 85 360
Juni 2022 463 79 332
Juli 2022 200 23 152
August 2022 141 8 110
September 2022 70 13 47
Oktober 2022 29 4 20
November 2022 27 4 18
Dezember 2022 36 12 20
Januar 2023 35 6 25
Februar 2023 28 8 18
März 2023 43 11 26
April 2023 822 200 527
Mai 2023 932 219 602
Juni 2023 1.040 235 667
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: September 2023
Zugang
Widersprüche
Zugang Klagen
Abgang
Widersprüche
Abgang Klagen
1 2 3 4
Jahressumme 2017 45.705 4.374 47.188 5.053
Jahressumme 2018 43.829 4.199 45.748 4.763
Jahressumme 2019 39.894 3.927 42.277 4.154
Jahressumme 2020 7.883 1.181 12.236 3.455
Jahressumme 2021 10.004 733 10.136 1.942
Jahressumme 2022 8.091 694 9.502 1.459
Januar 2022 1.203 78 1.086 117
Februar 2022 1.225 70 1.292 139
März 2022 978 95 1.097 119
April 2022 1.038 72 1.133 139
Mai 2022 1.049 97 1.089 125
Juni 2022 1.021 70 993 136
Juli 2022 669 55 1.054 110
August 2022 268 56 716 99
September 2022 113 46 375 104
Oktober 2022 155 23 239 103
November 2022 166 19 200 126
Dezember 2022 207 13 227 142
Januar 2023 155 18 191 77
Februar 2023 114 22 178 119
März 2023 179 19 176 86
April 2023 365 8 252 107
Mai 2023 471 6 355 86
Juni 2023 570 23 483 102
Juli 2023 613 32 575 86
August 2023 532 27 586 58
September 2023 442 29 534 61
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Tabelle 3: Zugang bzw. Abgang von Widersprüchen und Klagen des Sachgebiets
Leistungsminderungen
Berichtszeitraum
Sachgebiet Leistungsminderungen 1)
1) Die Kategorie „Leistungsminderungen“ umfasst auch Verfahren gegen „Sanktionsbescheide“, die vor der Einführung des Bürgergeldgesetzes
zum 1. Januar 2023 ausgestellt wurden.
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: September 2023
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Jahressumme 2017 47.188 17.323 772 26.750 2.149 38,3 5.053 1.069 2.024 1.948 38,5
Jahressumme 2018 45.748 16.978 664 25.950 1.993 38,6 4.763 1.063 1.958 1.723 36,2
Jahressumme 2019 42.277 15.707 739 23.876 1.820 38,9 4.154 893 1.740 1.493 36,0
Jahressumme 2020 12.236 4.900 643 5.910 732 45,3 3.455 675 1.133 1.633 47,3
Jahressumme 2021 10.136 3.780 250 5.664 425 39,8 1.942 492 659 785 40,4
Jahressumme 2022 9.502 3.618 342 5.123 399 41,7 1.459 346 542 565 38,7
Januar 2022 1.086 433 23 582 42 42,0 117 26 52 39 33,3
Februar 2022 1.292 475 32 736 49 39,2 139 29 51 59 42,4
März 2022 1.097 386 16 645 48 36,6 119 37 38 44 37,0
April 2022 1.133 427 16 648 40 39,1 139 23 55 61 43,9
Mai 2022 1.089 368 22 657 40 35,8 125 41 37 47 37,6
Juni 2022 993 374 9 563 45 38,6 136 38 40 55 40,4
Juli 2022 1.054 478 68 458 49 51,8 110 31 45 34 30,8
August 2022 716 283 83 316 32 51,1 99 23 42 34 34,3
September 2022 375 139 45 167 23 49,1 104 19 43 41 39,5
Oktober 2022 239 86 17 126 9 43,1 103 26 39 36 35,0
November 2022 200 85 6 99 9 45,5 126 22 46 58 46,0
Dezember 2022 227 84 5 125 12 39,4 142 31 54 57 40,2
Januar 2023 191 68 4 108 10 37,9 77 20 25 32 41,6
Februar 2023 178 54 3 106 13 32,2 119 31 36 52 43,7
März 2023 176 52 5 100 18 32,6 86 17 38 31 36,0
April 2023 252 103 5 122 22 42,8 107 32 34 39 36,8
Mai 2023 355 148 8 186 13 43,8 86 14 44 28 32,6
Juni 2023 483 158 3 291 30 33,3 102 27 38 37 36,3
Juli 2023 575 228 3 312 31 40,2 86 28 25 33 38,4
August 2023 586 216 10 336 20 38,6 58 22 13 22 37,9
September 2023 534 150 4 350 28 28,8 61 21 20 19 31,1
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Tabelle 4: Abgang von Widersprüchen und Klagen des Sachgebiets Leistungsminderungen nach Erledigungsart
Berichtszeitraum
Abgang
Widersprüche
dar. (Sp. 1)
Abgang
Klagen
dar. (Sp. 7)
stattgegeben
teilweise
stattgegeben
zurückgewiesen
sonstige
Erledigung/
Rücknahme
Anteil Summe
Sp.2 und Sp.3 an
Sp. 1
abgewiesen
mit gerichtlicher
Entscheidung
anderweitig
erledigt ohne
Nachgeben
(Rücknahme)
stattgegeben/
teilweise
stattgegeben
Anteil Sp. 10 an
Sp. 7
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ISSN 0722-8333