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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bundes-Durchschnittskostensätze der Bundesagentur für Arbeit für Weiterbildungsmaßnahmen

(insgesamt 5 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

21.11.2023

Aktualisiert

15.02.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/888118.10.2023

Bundes-Durchschnittskostensätze der Bundesagentur für Arbeit für Weiterbildungsmaßnahmen

der Abgeordneten Jessica Tatti, Dr. Petra Sitte, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Ateş Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die gesetzlich verankerte Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) eröffnet verschiedene Fördermöglichkeiten zur Fachkräftesicherung sowie zur individuellen Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt.

Hierzu zählen auch Förderungen der beruflichen Weiterbildung (FbW) für Arbeitslose und Beschäftigte (FbW-Maßnahmen gemäß §§ 81 ff. SGB III), etwa zur Nachholung eines Berufsabschlusses. Die Möglichkeit der Förderung ist unter anderem daran gebunden, dass der Träger der Maßnahme und die Maßnahme selbst zugelassen sind (vgl. §§ 178 bis 182 SGB III). Nähere Regelung zur Träger- und Maßnahmenzulassung gemäß der gesetzlichen Vorgaben sind zu finden in der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV).

§ 179 Absatz 2 SGB III legt fest, dass die Kosten der FbW-Maßnahmen angemessen sind, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten, sofern eine Überschreitung nicht in Einzelfällen auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Diese ermittelten Kostensätze wurden zuletzt am 1. Juli 2022 von der BA als „Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“, kurz: B-DKS, bekannt gegeben Diese Kostensätze gelten vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024, also für die Dauer von zwei Jahren.

Trotz steigender Kosten der Weiterbildungsträger, wie etwa durch steigende Energiepreise, wurden die B-DKS 2022 im Vergleich zur den B-DKS 2020 für viele Maßnahmen gesenkt, wodurch die Träger weniger Förderungen erhalten (vgl. https://www.vdp-sachsen-anhalt.de/images/PDF-Dokumente/Presse/PM_VDP_LSA_-_Kürzungen_Stundensätze_in_der_Weiterbildung_13.07.22.pdf).

Wie die B-DKS exakt ermittelt werden ist für die Fragestellerinnen und Fragesteller – ebenso wie für die betroffenen Träger – weder nachvollziehbar noch transparent. Angesichts eines steigenden Qualifizierungs- und Weiterbildungsbedarfs in Deutschland sollten die Anbieter von Maßnahmen so ausgestattet werden, dass sie eine hohe Qualität der Weiterbildung und gute Arbeitsbedingungen für die Dozentinnen und Dozenten garantieren können. Mit dieser Klei- nen Anfrage möchten die Fragestellerinnen und Fragesteller erfahren, wie die B-DKS genau ermittelt und welche Daten hierzu herangezogen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie ermittelt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die B-DKS, insbesondere

a) wie und auf welcher rechtlichen und sachlichen Grundlage ermittelt die BA regelmäßig die jeweiligen Bundes-Durchschnittskostensätze für die FbW-Maßnahmen, und welche Kalkulationsgrundlagen bzw. Methoden liegen diesen Ermittlungen zugrunde?

b) Welchen konkreten (tagesgenauen) Zeitraum hat die BA für die Ermittlung der ab dem 1. Juli 22 gültigen B-DKS herangezogen?

c) Welche Kostensätze der zurückliegenden zwei Jahre wurden für die Ermittlung der aktuellen B-DKS konkret berücksichtigt, und wie sind sie in die Ermittlung der B-DKS eingeflossen (bitte die jeweiligen Maßnahmen pro Monat und Kosten angeben, die in die B-DKS eingeflossen sind)?

d) Sind die folgenden Kostensätze in die Ermittlung der B-DKS eingeflossen: tatsächlich begonnene, per Bildungsgutscheine geförderte Weiterbildungsmaßnahmen; zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen unabhängig davon, ob sie tatsächlich stattgefunden haben; per Video durchgeführte Maßnahmen (bitte Anzahl und jeweils durchschnittliche Kosten angeben)?

2

Wie setzt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung nach § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 AZAV konkret um, in der geregelt ist, welche besonderen Aufwendungen eine Überschreitung der B-DKS rechtfertigen können, insbesondere

a) Inwiefern sind über die in § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 AZAV ausdrücklich genannten Tatbestände hinaus noch weitere Aufwendungen denkbar, die eine Überschreitung der B-DKS rechtfertigen können?

b) Inwiefern können auch erhebliche Preissteigerungen, z. B. beim Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche, bei den Energie- und Materialkosten im Zuge des Ukraine-Krieges, bei zusätzlich notwendigen Anschaffungen infolge einer Pandemie eine Überschreitung der B-DKS rechtfertigen, die bei Veröffentlichung der B-DKS nicht absehbar und kalkulierbar waren?

c) In wie vielen Fällen wurden besondere Aufwendungen seitens der Betroffenen geltend gemacht? In wie vielen Fällen wurden besondere Aufwendungen anerkannt? In wie vielen Fällen wurden besondere Aufwendungen nicht anerkannt (bitte jeweils nach Art und Anzahl der geltend gemachten besonderen Aufwendung für die Jahre 2017 bis 2023 angeben)?

d) In wie vielen Fällen wurden durch die betroffenen Anbieter von Maßnahmen Kostensteigerungen von über 25 Prozent geltend gemacht? In wie vielen Fällen hat die BA diesen zugestimmt? In wie vielen Fälle hat die BA diese abgelehnt (bitte jeweils nach Art und Anzahl der geltend gemachten besonderen Aufwendung für die Jahre 2017 bis 2023 angeben)?

e) Inwiefern können auch erhebliche Preissteigerungen, z. B. beim Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche, bei den Energie- und Materialkosten im Zuge des Ukraine-Krieges, bei zusätzlich notwendigen Anschaffungen infolge einer Pandemie, eine Überschreitung der B-DKS rechtfertigen?

3

Wie setzt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung gemäß § 3 Absatz 5 AZAV um, nach der bei der Ermittlung der B-DKS auch allgemeine Preisentwicklungen oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden können, insbesondere

a) Ist es zutreffend, dass die BA bei der Ermittlung der B-DKS im Jahr 2022 den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes für die Gütergruppe Bildungswesen berücksichtigt hat, und wenn ja, wie hoch ist hierdurch die prozentuale Steigerung der zuvor ermittelten B-DKS ausgefallen? Für welchen konkreten Zeitraum wurde die herangezogene Indexsteigerung ermittelt?

b) Wie hoch wäre nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentuale Steigerung der B-DKS ausgefallen, wenn stattdessen für den vorgenannten Zeitraum der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Allgemeine Lebenshaltungsindex für die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt worden wäre? Aus welchen Gründen hat sich die BA gegen die Heranziehung dieses Indexes entschieden?

c) Wie hoch wäre nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentuale Steigerung der B-DKS ausgefallen, wenn die BA hierbei stattdessen die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung, also z. B. die Steigerungen beim allgemein verbindlichen Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche, herangezogen hätte? Aus welchen Gründen hat sich die BA gegen die Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei der Ermittlung der B-DKS entschieden?

4

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuell gültigen Bundes-Durchschnittskostensätze gegenüber denen aus dem Jahr 2020 verändert, insbesondere

a) Für welche Maßnahmen sind die Kostensätze 2022 gegenüber denen aus dem Jahr 2020 gesunken (bitte differenziert nach Berufsgattung, Kurzbezeichnung laut Klassifikation der Berufe (KldB) 2010, B-DKS in Euro und prozentualer Veränderung je Maßnahme angeben)? Worauf sind die Kostensenkungen zurückzuführen?

b) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich zahlreiche Kostensätze der Maßnahmen der im Juli 2022 veröffentlichten B-DKS, die bis Mitte 2024 gelten, auch angesichts der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklungen gegenüber den davor im Juli 2020 veröffentlichten B-DKS rückläufig entwickelt haben?

5

Gehört es zu den Zielen der Bundesregierung, dass alle Beschäftigten, also sowohl die angestellten wie die selbstständigen, von Trägern von FbW-Maßnahmen eine tarifliche Entlohnung erhalten bzw. eine Bezahlung auf Niveau einer tariflichen Entlohnung, und wenn ja, mit welchen Mitteln und Instrumenten soll dies gesichert und kontrolliert werden? Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass Maßnahmenträger zunehmend selbstständiges Personal beauftragen müssen, um so Kosten einzusparen, da die B-DKS nicht kostendeckend sind?

Berlin, den 6. Oktober 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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