Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/8925 –
Auswirkung der illegalen Ausstellung von Visa durch polnische Behörden auf
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichten verdichtet sich der Verdacht, dass polnische Stellen in
den letzten Jahren illegal Visa an Drittstaatenangehörige aus Asien und Afrika
ausgestellt haben, welche mittels dieser Visa in die EU gelangten und sodann
nach Deutschland weiterreisten, um hier Asyl zu beantragen (
www.welt.de/po
litik/ausland/plus247487656/Migration-Polen-soll-Visa-verkauft-haben-Viele-
Eingereiste-kamen-nach-Deutschland.html). Polen hat über fünf Jahre hinweg
von allen EU-Staaten die meisten Arbeitsvisa ausgestellt, wobei polnische
Medien davon ausgehen, dass in den letzten drei Jahren allein 350 000 dieser
Visa illegal ausgestellt worden sind (ebd.).
Neben den Schleuseraktivitäten der weißrussischen und der russischen
Regierung (ebd.) könnte die mögliche hunderttausendfache Ausstellung illegaler
Visa durch Polen aus Sicht der Fragesteller ein weiterer Grund für die stetige
Zunahme von illegalen Grenzübertritten an der deutsch-polnischen Grenze
(
www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/09/brandenburg-grenze-polenkontrollverl
ust-einwanderung-bundespolizei.html) und des Anstiegs von Asylerstanträgen
allein um 77 Prozent in diesem Jahr sein (
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/
DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-august-2023.pdf?__blob=publicati
onFile&v=4, S. 3).
Laut Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6933 haben im Jahr 2022 insgesamt
539 Personen in Deutschland Asyl beantragt, die über ein von Polen
ausgestelltes Visum verfügten. In dem Zeitraum von Januar 2021 bis Mai 2023 traf
dies laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 34 des
Abgeordneten Leif-Erik Holm (AfD) auf Bundestagsdrucksache 20/8449 auf
insgesamt 1 230 Personen zu, wobei 351 Personen hiervon auf das Jahr 2023
entfallen. Dabei widersprechen sich die Antworten der Bundesregierung zu
den Zahlen für das Jahr 2022, denn während in der Antwort zu Frage 3 der
o. g. Kleinen Anfrage die Zahl der Antragsteller auf Asyl mit polnischem
Visum auf 539 Personen beziffert wird, sollen es laut der Antwort auf die
Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/8449 606 Personen
gewesen sein. In jedem Fall werfen die vorliegenden Zahlenangaben in den Augen
der Fragesteller die Frage auf, ob jedenfalls bislang nur eine begrenzte Anzahl
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9179
20. Wahlperiode 08.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 1. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Inhaber illegal ausgestellter Visa nach Deutschland gelangt ist oder aber
ob ein erhebliches Dunkelfeld existiert.
Inzwischen haben laut Medienbericht sowohl die Bundesregierung als auch
die EU-Kommission von der polnischen Regierung Aufklärung in dieser
Angelegenheit verlangt (
www.welt.de/politik/ausland/article247575450/Migratio
n-Bundesregierung-will-Antworten-von-Polen-zum-Visa-Skandal.html).
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Ablauf, Ausmaß und
Dauer der illegalen Ausstellung von Schengen-Visa an
Drittstaatenangehörige durch polnische Behörden?
Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung. Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen über
mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Visumvergabe durch Polen beruhen auf
Angaben der polnischen Regierung und auf entsprechender
Presseberichterstattung. Nach Angaben der polnischen Regierung geht es vorliegend um 268
Verdachtsfälle, in denen es Untersuchungen der polnischen Staatsanwaltschaft und
der polnischen Korruptionsbehörde zu Unregelmäßigkeiten bei der Visavergabe
durch polnische Konsulate gebe. Es gehe um den Verdacht, dass Visaverfahren
gegen Geldzahlungen beschleunigt worden seien und zwar vorrangig bei
Arbeitsvisa. Nach Angaben der polnischen Regierung gebe es staatsanwaltliche
Ermittlungen in zwei Fällen und gegen sieben Beschuldigte. Die Aufklärung
des Sachverhalts und entsprechende Ermittlungen in Polen dauern an.
2. Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von dieser Praxis bzw. den
diesbezüglichen Verdachtsmomenten, und wann hat sie sich in dieser
Angelegenheit erstmalig an Polen gewandt?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat erstmals am
15. September 2023 aus der Presseberichterstattung von den Vorwürfen
erfahren. Auf Anfrage des BMI fand am 19. September 2023 ein Telefonat der
Bundesministerin des Innern und für Heimat mit ihrem polnischen Amtskollegen
Mariusz Kaminski sowie ein Gespräch des zuständigen Staatssekretärs im BMI
mit dem polnischen Botschafter in Deutschland Dariusz Pawłoś zu den
Vorwürfen statt.
3. Welche Folgen hatte diese Praxis nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang für Deutschland, insbesondere mit Blick auf das Ausmaß
illegaler Einreisen und die Zahl von Antragstellern auf Asyl?
4. Wie hat sich die Zahl der Erstantragsteller auf Asyl in Deutschland mit
von Polen ausgestellten Visa seit Mai 2023 entwickelt?
Wie viele der Antragsteller auf Asyl in Deutschland in den Jahren von
2021 bis heute sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit illegal
ausgestellten polnischen Visa in die EU gelangt bzw. waren im Besitz eines
solchen Visums (bitte jahrweise aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Belastbare Daten liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) bisher nur bis einschließlich Juni 2023 vor. Von Januar bis Juni 2023
wurden 433 Asylerstantragstellende mit von Polen ausgestellten Visa erfasst.
Im Monat Juni 2023 waren es 82 Asylerstantragstellende mit von Polen
ausgestellten Visa.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, ob durch Polen
ausgestellte Visa im Einzelnen im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Visumverfahrens vergeben wurden.
Es wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 42 des Abgeordneten Jürgen Hardt auf Bundestagsdrucksache 20/8575
verwiesen.
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Anfang
2021 mit von Polen ausgestellten Visa in die EU eingereist (bitte
jahrweise aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
6. Hat die Bundesregierung, auch in Absprache mit der EU, bislang
aufgrund der Berichte über die illegale polnische Visa-Praxis Maßnahmen
ergriffen, und wenn ja, welche?
Die Berichte über die Vergabe polnischer Visa sind den mit der
grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragen Behörden bekannt und sie sind diesbezüglich
sensibilisiert. Die Erkenntnisse werden im Rahmen der dortigen
Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt. Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit der EU
die polnische Regierung um Aufklärung gebeten. Auf Grundlage der daraus
hervorgehenden Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt können weitere zu
ergreifende Maßnahmen sachgerecht identifiziert werden.
7. Was unternimmt die Bundesregierung insbesondere, um die Einreise von
Personen mit illegal von Polen ausgestellten Visa nach Deutschland zu
verhindern?
Die im Ausland eingesetzten Dokumenten- und Visumberater (DVB) der
Bundespolizei wurden über den Sachverhalt unterrichtet. Bei diesen handelt es sich
um speziell ausgebildete Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabe es ist, einer
illegalen Migration nach Deutschland und in das Gebiet der Schengener
Vertragsparteien schon vor Reisebeginn im Drittstaat entgegenzuwirken. Sofern
bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs ein Straftatverdacht
ermittelt wird, trifft die Bundespolizei die erforderlichen repressiven und
ausländerrechtlichen Maßnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
8. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene und von den
anderen EU-Mitgliedstaaten etwas unternommen, um die Einreise von
Personen mit illegal von Polen ausgestellten Visa in die EU zu verhindern,
und wenn ja, was?
Welche Anstrengungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
unternommen, um illegal ausgestellte Visa und deren Inhaber zu
identifizieren und die Visa zu widerrufen bzw. als ungültig zu kennzeichnen?
Ob und in welchem Ausmaß es zu einer unrechtmäßigen Vergabe von
polnischen Visa gekommen ist, ist Gegenstand laufender Ermittlungen der
polnischen Behörden. Die Bundesregierung hat die polnische Regierung in
bilateralen Gesprächen und auf EU-Ebene zu einer umfassenden Aufklärung der
Vorwürfe aufgefordert.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob auch
Terroristen bzw. Gefährder mit illegal ausgestellten polnischen Visa in die EU
bzw. nach Deutschland gelangt sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 62 des Abgeordneten Thomas Seitz auf Bundestagsdrucksache 20/8575
verwiesen.
10. Versucht die Bundesregierung, Personen, die mit illegal von Polen
ausgestellten Visa in die EU gelangt sind, an der Einreise aus einem anderen
EU-Staat nach Deutschland zu hindern und sie zurückzuweisen?
Hat die Bundesregierung rechtlich prüfen lassen, ob dies eine
rechtmäßige Handlungsoption darstellt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Werden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durch die
Bundespolizei unerlaubte Einreisen einschließlich etwaiger sogenannter
Visumerschleichungen festgestellt, so werden aufenthaltsbeendende bzw.
einreiseverhindernde Maßnahmen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
geprüft und vollzogen.
11. Wird die Bundesregierung die Berichte über die hunderttausendfache
illegale Ausstellung von Schengen-Visa durch Polen mit zum Anlass
nehmen, stationäre Grenzkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze bei
der EU zu notifizieren und sodann einzurichten?
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat hat angesichts des irregulären
Migrationsgeschehens und der Schleusungskriminalität – unabhängig von dem
in der Fragestellung erwähnten Phänomen, welches laut Auskunft polnischer
Behörden eine wesentlich geringere Anzahl betrifft – entschieden, an der
deutsch-polnischen, deutsch-tschechischen und deutsch-schweizerischen
Landgrenze Binnengrenzkontrollen nach Maßgabe des Kapitels II des Titels III des
Schengener Grenzkodex mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 für zunächst
zehn Tage vorübergehend wieder einzuführen; diese sind zwischenzeitlich um
weitere 20 Tage verlängert worden. Dies erfolgte nach sorgfältiger
Beobachtung der Entwicklung der Schleusungskriminalität und der Feststellungen
irregulärer Einreisen in den vergangenen Wochen und Monaten.
12. Wird die Bundesregierung die Berichte über die hunderttausendfache
illegale Ausstellung von Schengen-Visa durch Polen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) zum Anlass nehmen, die Wirksamkeit der Visa von
Personen, die sich auf der Basis von polnischen Visa in Deutschland
aufhalten bzw. mittels solcher Visa nach Deutschland gelangt sind, noch einmal
gezielt zu überprüfen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 7 und 8 verwiesen.
13. Welche Auswirkung hat ggf. der Umstand, dass jemand mit einem illegal
ausgestellten Visum in die EU und nach Deutschland gelangt ist, dessen
Ausstellung er durch Bestechung selbst veranlasst hat, im
Asylverfahren?
Liegen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für
die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vor, ist zunächst das
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(sogenannte Dublin-III-Verordnung), durchzuführen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Sofern die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist, prüft das BAMF unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung,
die Zuerkennung internationalen Schutzes oder für die nationalen
Abschiebungsverbote vorliegen. Wenn sich im Rahmen dieser Prüfung herausstellt,
dass der Asylsuchende das Visum zur Einreise durch Bestechung erlangt hat, ist
dies regelmäßig Anlass für eine vertiefte Sachverhaltsaufklärung, insbesondere
im Hinblick auf weitere Nachweise der Identität oder Staatsangehörigkeit.
Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass der Ausländer auch über die
Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, ist ein unbegründeter
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Absatz 3 Nummer 2 des
Asylgesetzes – AsylG). Wurde der Schutzstatus aufgrund dieser Täuschung
bereits zuerkannt, kann das Bekanntwerden der Täuschung unter den
Voraussetzungen des § 73 Absatz 4 des AsylG zu einer Rücknahme des Schutzstatus
führen.
14. Erstatten Bundesbehörden, und dabei insbesondere das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Asylprüfung, Strafanzeige,
sofern sie den begründeten Verdacht haben, dass sich ein
Drittstaatenangehöriger gegen Geldzahlung illegal ein Visum von den Behörden eines
EU-Mitgliedstaates hat ausstellen lassen und mit diesem dann über die
EU nach Deutschland eingereist ist, und wenn ja, auf Basis welcher
Strafnormen erfolgt die Strafanzeige?
Das BAMF meldet im Rahmen gesetzlicher Normen, z. B. gemäß § 8 Absatz 3
AsylG, etwaige Sachverhalte an die zuständigen Polizeibehörden. Dort wird in
eigener Zuständigkeit geprüft und Maßnahmen der Strafverfolgung eingeleitet.
Seitens der Bundepolizei werden bei entsprechenden Feststellungen Verfahren
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 95 Absatz 2 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), ggf. auch gegen § 95 Absatz 6 AufenthG,
eingeleitet.
15. Werden Bundesbehörden, ggf. in Kooperation mit Landesbehörden, die
Berichte über die hunderttausendfache Ausstellung illegaler Visa zum
Anlass für Ermittlungsmaßnahmen nehmen, um strafbares Verhalten von
in Deutschland aufhältigen Personen in diesem Kontext zu ermitteln?
Wenn sich anhand einzelner Strafverfahren Hintergründe über weitere
Tatbeteiligte ermitteln lassen, werden grundsätzlich Strafverfahren gemäß den §§ 96,
97 AufenthG eingeleitet. Dabei wird auch auf bestehende
behördenübergreifende Kooperationsformen zurückgegriffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen
16. Ist Polen für die Asylverfahren von Personen, denen polnische Behörden
illegal Visa ausgestellt haben, mittels derer sie dann in die EU gelangt
sind, nach der Dublin-III-Verordnung regelhaft zuständig?
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung ist grundsätzlich der
Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
zuständig, welcher dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, sofern im konkreten
Einzelfall kein anderes vorrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der
Dublin-III-Verordnung einschlägig ist, vgl. Artikel 7 Absatz 1 Dublin-III-
Verordnung.
17. Wie viele Ersuchen zur Übernahme des Asylverfahrens hat Deutschland
in den Jahren 2022 und 2023 an Polen gerichtet, wie vielen davon hat
Polen zugestimmt, und wie viele Überstellungen gab es jeweils nach
Polen?
Die Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Zeitraum Übernahmeersuchen Zustimmungen Erfolgte Überstellungen
Jahr 2022 4.482 2.836 315
Jan. – Sep. 2023 1.634 1.445 313
18. Wie viele dieser Übernahmeersuchen (vgl. Frage 17) beruhten auf einer
polnischen Visa-Erteilung, und wie viele darunter betrafen wiederum
illegal erteilte Visa?
Verhält sich Polen kooperativ, soweit es um die Übernahme der
Asylverfahren von Personen geht, für die Polen nach der Dublin-III-Verordnung
im Allgemeinen und speziell aufgrund von Polen ausgestellter Visa
zuständig ist?
Es liegen keine validen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Aus dem Antwortverhalten Polens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass Polen bei Ersuchen aus Deutschland entgegen der Bestimmungen der
Dublin-III-Verordnung entscheidet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Haben die deutschen Behörden bei der Erstregistrierung der
Asylbewerber und bei der Prüfung des Asylantrages Zugriff auf Datenbanken, aus
denen zu ersehen ist, ob und von welchem EU-Mitgliedstaat den
Asylbewerbern ein Visum ausgestellt wurde?
Wird dieser Punkt bei der Prüfung eines Asylantrages durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge regelhaft in den Datenbanken
abgefragt?
Bei der Erstregistrierung einer Ausländerin oder eines Ausländers, der ein
Asylgesuch geäußert hat, erfolgt unter anderem ein automatisierter
Registerabgleich mit dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS). Das BAMF hat
als nationale Asylbehörde zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, sowie zur Prüfung des
Asylantrages Zugang zu den VIS-Daten. Um Erkenntnisse für die
Asylverfahrensbearbeitung nutzbar zu machen, die gegebenenfalls erst nach Erstregistrierung
des Asylsuchenden entstehen, führt das BAMF zudem in verschiedenen
Verfahrensstadien regelmäßig erneute Abgleiche mit dem VIS durch.
20. Wie erklärt sich der Widerspruch zwischen den Antworten der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6933
und auf die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/8449
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Antwort ist
zutreffend?
Bei der in der Antwort zu Frage 3 der o. g. Kleinen Anfrage angegebenen Zahl
von 539 Asylantragstellenden mit polnischem Visum handelt es sich um
Personen, bei denen die Erteilung des Visums als gesichert gilt (Status „erteilt-
abgelaufen“ oder „erteilt-gültig“), während die in der Antwort auf die Schriftliche
Frage genannten 606 Personen auch Visa enthält, deren Status nicht eindeutig
geklärt werden konnte (Status „nicht ersichtlich“). Es besteht insoweit kein
Widerspruch zwischen den erfolgten Antworten.
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