Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8981 –
Aktivitäten und Strukturen der neonazistischen „Hammerskins“ in Deutschland
vor ihrem Verbot
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Verfügung vom 1. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI) gegen die „Hammerskins Deutschland“ (HS)
einschließlich der regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“,
„Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“,
„Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale
Chapter) und der Teilorganisation „Crew 38“ ein Verbot nach dem
Vereinsgesetz erlassen und mit Durchsuchungsmaßnahmen am 19. September 2023
umgesetzt.
Zuletzt hatte die Bundesregierung insoweit nur wenige, bereits allgemein
bekannte Erkenntnisse kundgetan, vgl. so schon Bundestagsdrucksache 19/5796.
Die „Hammerskins“ waren beispielsweise im Zusammenhang mit den
Ermittlungen und im Gerichtsprozess zur rechtsterroristischen Mordserie des
„Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) ins Visier gerückt. Thomas G. vom
„Hammerskin“-Chapter „Sachsen“ arbeitete bis zur Inhaftierung des NSU-
Unterstützers Ralf Wohlleben mit diesem politisch eng zusammen und wurde im
NSU-Prozess am Oberlandesgericht in München als Zeuge vernommen (exif-r
echerche.org/?p=8573; blog.zeit.de/stoerungsmelder/2014/07/25/rechtsrock-h
ammerskins-und-der-nsu_16799). Die offenkundig besondere Bedeutung der
„Hammerskins“ im Bereich von Rechtsrock und Hassmusik einschließlich der
damit erzielten Gewinne und bei der Organisation und Durchführung von
Kampfsportevents wie der später verbotene „Kampf der Nibelungen“ stand im
krassen Gegensatz zum jahrelangen Schweigen der Sicherheitsbehörden zu
dieser Vereinigung. Dieses Desinteresse lässt sich aus Sicht der Fragesteller
nicht mit der jetzigen Verbotsverfügung in Einklang bringen. Zumal über das
Innenleben der „Hammerskins“ aufgrund verschiedener Informanten und V-
Leute bereits früher genügend Kenntnisse vorhanden gewesen sein dürften
(vgl. u. a. exif-recherche.org/?p=8573 zum V-Mann „Strontium“).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9269
20. Wahlperiode 13.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
6. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 19. September 2023 hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat
auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) den rechtsextremistischen
Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und
seiner Teilorganisation „Crew 38“ verboten. Die „Hammerskins Deutschland“
sind eine neonazistische, rassistische, fremden- und demokratiefeindliche
Vereinigung. Sie richtet sich somit gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft
darüber hinaus den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken
der Völkerverständigung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für ein
Vereinsverbot bedarf der gründlichen, intensiven und rechtlichen Prüfung des
Sachverhalts. Dieses Verfahren beansprucht einen zeitlich entsprechenden
Vorlauf und konnte am Tag des Vollzugs erfolgreich abgeschlossen werden.
1. Welche Orts- bzw. Regionalgruppierungen (Chapter) der „Hammerskins
Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ existierten nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung des BMI
vom 1. September 2023 (bitte nach Gruppierung, Ort, Bundesland
auflisten)?
Der Bundesregierung waren zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung vom 24. Juli
2023 13 Chapter (Chapter Berlin, Chapter Brandenburg, Chapter Bremen,
Chapter Sachsen, Chapter Mecklenburg, Chapter Pommern, Chapter Bayern,
Chapter Franken, Chapter Württemberg, Chapter Westwall, Chapter Westfalen,
Chapter Rheinland, Chapter Sarregau) der „Hammerskins Deutschland“
bekannt.
2. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügten diese Chapter nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils (bitte nach Gruppierung bzw.
Chapter, Ort, Bundesland auflisten)?
Die Mitgliederzahlen der „Hammerskins Deutschland“ sind seit vielen Jahren
konstant. Das Gesamtpotential zum Zeitpunkt des Verbots umfasste insgesamt
etwa 130 Personen.
Eine darüber hinausgehende Beauskunftung muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Eine entsprechende
Beauskunftung – insbesondere unter Würdigung des Ursprungs dieser
Informationen – würde Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) ermöglichen. Die Fragestellung zielt auf detaillierte Erkenntnisse des
BfV zu den „Hammerskins Deutschland“ und seinen regionalen Chaptern ab.
Durch Bekanntwerden dieser Informationen könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschwert
oder in Einzelfällen unmöglich gemacht werden. Dies kann die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen Folgen einer
weitergehenden Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden ergibt sich, dass eine weitergehende
Beantwortung im Sinne der Fragestellung aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen kann.
Aus den genannten Gründen folgt, dass ausnahmsweise auch eine
Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und
die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende
Rechtsgüter der von einer Beauskunftung betroffenen Personen nicht in Kauf
genommen werden.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von HS-
Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen bzw. der
„Crew 38“ zu folgenden extrem rechten Parteien, Netzwerken und
Gruppierungen, und welcher Art sind diese (beispielsweise
Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung
über bzw. Nutzung von Räumlichkeiten):
a) NPD/JN,
b) „Der Dritte Weg“,
c) „Die Rechte“,
d) „Blood & Honour“,
e) „Combat 18“,
f) „Turonen“ bzw. „Garde 20“,
g) „KnockOut 51“ oder
h) Alternative für Deutschland (AfD)?
4. Welche Erkenntnisse im Sinne der Frage 3 liegen der Bundesregierung
hinsichtlich der Adressaten der Verbotsverfügung des BMI vom 1.
September 2023 vor?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen punktuelle Erkenntnisse über persönliche oder
geschäftliche Kennverhältnisse einzelner „Hammerskins“ zu den Buchstaben 3a,
3b, 3c, 3d, 3e und 3f genannten Organisationen vor. Meist handelt es sich
hierbei um angenommene Kennverhältnisse aufgrund von gemeinsamen
Veranstaltungsbesuchen einzelner Mitglieder.
5. Welche Aktivitäten mit HS-Bezug oder von HS-Anhängern bzw. HS-
Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen oder solchen der „Crew 38“ sind
der Bundesregierung seit 2011 in Deutschland bekannt (beispielsweise
Treffen, nicht- bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen; bitte
einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln)?
Folgende interne Veranstaltungen bzw. besonders relevante Veranstaltungen der
„Hammerskins Deutschland“ sind seit 2011 bekannt.
Datum Ort Aktivität
28.04.2012 Grevesmühlen (MV) Feier zum 15-jährigen Bestehen
des Chapters „Pommern“
09.06.2012 Berlin (BE) Feier zum 20-jährigen Bestehen
des Chapters „Berlin“
Datum Ort Aktivität
11.08.2012 Hüfingen (BW) „National Officers Meeting“
(NOM) mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet.
26.01.2013 Fürth (Odenwald, HE) „European Officers Meeting“
(EOM); Ausrichtung durch das
damalige Chapter „Westmark“ (heute
„Westwall“)
26.01.2013 Raum Ludwigshafen
(RP) / Mannheim (BW)
Feier zum 10-jährigen Bestehen
des damaligen Chapters
„Westmark“ mit mindestens 70
Hammerskins, u. a. Mitglieder aus
Deutschland sowie aus Portugal, der
Schweiz, Schweden und Österreich
im Anschluss an das EOM
23.02.2013 Flöthe (NI) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
21.02.2015 Hagen (NW) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet;
Ausrichtung durch das Chapter
„Westfalen“
05.09.2015 Zehlendorf (BB) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
30.06.2016 Iserlohn (NW) EOM; Ausrichtung durch das
Chapter „Westfalen“
21./22.01.2017 Altenburg (TH) EOM; Ausrichtung durch die
„Hammerskins Deutschland“
11.03.2017 Salchow (MV) Feier (Konzertveranstaltung) zum
20-jährigen Bestehen des Chapters
„Küste“ bzw. „Pommern“)
Juli 2017 Geiselhöring (BY) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
24.11.2018 Altenburg (TH) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
23.02.2019 Lohr am Main (BY) NOM mit Hammerskins aus dem
gesamten Bundesgebiet
29.06.2019 Bad Neuenahr-Ahrweiler
(RP)
NOM mit Hammerskins aus dem
gesamten Bundesgebiet.
23.11.2019 Kotzen (BB) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
29.02.2020 Römerstein (BW) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
05.06.2021 Goch (NW) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
27.08.2021 Goch (NW) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
Datum Ort Aktivität
26.11.2021 bis
28.11.2021
Brandenburg (BB) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
26.03.2022 Landkreis Vorpommern-
Greifswald (MV)
NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet;
Ausrichtung durch das Chapter
„Pommern“
11.06.2022 Altwigshagen (MV) NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
28.01.2023 Raum Dessau-Roßlau
(ST)
NOM mit Mitgliedern der
„Hammerskins Deutschland“ aus dem
gesamten Bundesgebiet
28.01.2023 Raum Dessau-Roßlau
(ST)
Feier zum 30-jährigen Bestehen
des Chapters „Sachsen“
6. An welchen extrem rechten Demonstrationen und Kundgebungen haben
HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen oder solche
der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011
teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl der HS-
Teilnehmer aufschlüsseln)?
Auch wenn die „Hammerskins“ (HS) in aller Regel nicht als Gruppe auf
öffentlichen Demonstrationen und Kundgebungen in Erscheinung treten, können ihre
Mitglieder und Anhänger regelmäßig auf rechtsextremistischen
Demonstrationen und Kundgebungen festgestellt werden. Für den Zeitraum seit dem 1.
Januar 2011 ist eine mittlere dreistellige Anzahl von rechtsextremistischen
Demonstrationen und Kundgebungen bekannt, an denen auch Mitglieder und
Anhänger der HS teilgenommen haben.
Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu Frage 2
genannten Gründen nicht erfolgen.
7. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten bzw.
Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats mit HS-Bezug
bzw. mit „Crew 38“-Bezug sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über existierende Webseiten vor, die
von Mitgliedern der Gruppierung betrieben werden, jedoch keinen sichtbaren
Bezug zur Gruppierung aufweisen.
Eine darüberhinausgehende Beauskunftung muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Auf die in der Antwort
zu Frage 2 genannten Gründe wird verwiesen.
8. Welche vorwiegend deutschsprachigen extrem rechten Zeitschriften
(Fanzines etc.) mit HS-Bezug bzw. mit „Crew 38“-Bezug sind der
Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind vereinzelte Ausgaben des Magazins „Hör mal wer
da hämmert“ der „Hammerskins Deutschland“ bekannt.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
deutschen HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen
oder solchen der „Crew 38“ zu (mutmaßlichen) rechtsterroristischen
Einzelpersonen und Gruppierungen im In- und Ausland?
Entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5796,
sind die Mitglieder der HS innerhalb des gesamten rechtsextremistischen
Spektrums in Deutschland gut vernetzt. Entsprechend ihrem Selbstverständnis als
Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Bewegung unterhalten sie Kontakte
zu zahlreichen anderen subkulturell-rechtsextremistischen und auch
neonazistischen Organisationen. Insbesondere sind viele HS-Mitglieder zugleich auch
noch Mitglieder in anderen rechtsextremistischen Organisationen; jedenfalls
bestehen Kontakte über die gemeinsame Organisation bzw. die gemeinsame
Teilnahme an rechtsextremistischen Konzerten und sonstigen
Szeneveranstaltungen. Die Vernetzungen der HS-Mitglieder erstrecken sich auch auf das
Ausland. HS hat als in den USA gegründetes, internationales Netzwerk Ableger in
mehreren europäischen und außereuropäischen Ländern. Deutsche HS-
Mitglieder unterhalten intensive Kontakte zu Gleichgesinnten im Ausland. Besuche
deutscher HS-Mitglieder bei Einzelpersonen und Gruppierungen der HS im
Ausland kommen daher regelmäßig vor. Insbesondere finden auch im
europäischen Ausland regelmäßig übernationale Treffen von HS-Mitgliedern aus
verschiedenen Ländern statt, die der Kontaktpflege und internen Abstimmung
dienen. Zudem reisen deutsche HS-Mitglieder auch immer wieder zu Konzerten
ins Ausland, die von dortigen HS organisiert werden. Aufgrund der intensiven
Kontakte zwischen deutschen und ausländischen „Hammerskins“ kommen
auch Besuche ausländischer HS-Mitglieder bei Einzelpersonen und
Gruppierungen der HS in Deutschland regelmäßig vor. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung HS-Anhänger bzw. HS-
Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen oder solche der „Crew 38“ über
waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich Waffenbesitzkarten für
Schusswaffen, und wenn ja, wie viele Personen verfügen über welche
waffenrechtlichen Erlaubnisse?
11. Wurden anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19.
September 2023 gegen „Hammerskins Deutschland“ bzw. „Crew 38“ alle
laut bestehenden Waffenbesitzkarten im Besitz der Erlaubnisinhaber
zugelassenen Waffen, Waffenteile und Munition festgestellt, und wenn ja,
um welche erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenstände handelte es
sich im Einzelnen?
12. Wenn die Frage 11 verneint wird, konnten die nicht aufgefundenen
erlaubten Waffen inzwischen sichergestellt werden, bzw. wie viele der
erlaubten Waffen konnten bisher nicht aufgefunden werden, und um
welche erlaubnispflichtigen Waffen, die bisher nicht aufgefunden werden
konnten, handelte es sich im Einzelnen?
13. Wurden bei der Aufbewahrung erlaubnispflichtigen Waffen Verstöße
festgestellt, und wurden die anlässlich der Durchsetzung der
Verbotsverfügung am 19. September 2023 festgestellten Waffen, Waffenteile und
Munition sichergestellt?
14. Wurden am 19. September 2023 nach Kenntnis der Bundesregierung
auch solche Waffen, Waffenteile und Munition aufgefunden und
sichergestellt, für welche waffenrechtliche Erlaubnisse erforderlich, jedoch
nicht erteilt worden waren (bitte nach Art und Anzahl der Waffen, Ort
und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 10 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen mangels Zuständigkeit keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellungen vor. Gemäß der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Vollzug des Waffenrechts bzw.
die Ausführung des Waffengesetzes grundsätzlich den Ländern. Darüber hinaus
ist die Auswertung der im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot
sichergestellten Asservate noch nicht abgeschlossen.
15. Wie oft und wann befasste sich das GETZ mit den „Hammerskins
Deutschland“ bzw. mit der „Crew 38“?
Im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R)“ wurden im Zeitraum
23. Oktober 2021 bis 22. Oktober 2023 acht Sachverhalte mit Bezügen zu den
„Hammerskins Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ behandelt.
16. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu den „Hammerskins
Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) vor (bitte nach Jahren sowie nach BfV-eigenen Quellenmeldungen
und Meldungen der Landesämter für Verfassungsschutz [LfV]
aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter
unterbleiben. Eine konkrete Nennung etwaiger Quellenmeldungen nach Jahren
aufgeschlüsselt könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Bei
Bekanntwerden womöglich eingesetzter Quellen würde die rechtsextremistische Szene in
die Lage versetzt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Zudem würde die Möglichkeit der Enttarnung weiterer möglicher eingesetzter
Quellen erleichtert, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung
tragen und in der Folge zu einem Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des
Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG der betroffenen
Personen, führen würde. Durch die Beantwortung der Frage würden zudem
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum
Ressourceneinsatz des BfV offengelegt, wodurch dessen Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu
Quelleninformationen, die einen möglichen Rückschluss auf die beteiligten
Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die Missachtung einer
zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden einschließlich der Zusammenarbeit
mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden. Auch dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass ausnahmsweise auch eine
Beantwortung unter Verschlusssachen-Einstufung ausscheidet.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die
Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und
bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen
werden.
17. Welche Exekutivmaßnahmen anlässlich der Durchsetzung der
Verbotsverfügung am 19. September 2023 betrafen die Teilorganisation „Crew
38“ im Einzelnen (bitte unter Angabe von Ort, Bundesland, Art der
Maßnahme und Anzahl der jeweils von der Maßnahme Betroffenen
auflisten)?
Bei den Adressaten der Verbotsverfügung handelt es sich ausschließlich um
Vollmitglieder der „Hammerskins Deutschland“, die nach Kenntnislage der
Bundesregierung als Hauptakteure zu werten sind.
18. Wurde anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19.
September 2023 Bargeld beschlagnahmt, wenn ja, in welcher Höhe?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde bislang im Nachgang zu den
Verbotsmaßnahmen ein Betrag von 8 774,16 Euro von den beteiligten Ländern auf
ein Verwahrkonto bei der Bundeskasse – unter Angabe des für den Verein
„Hammerskins Deutschland“ angelegten Kassenzeichens – überwiesen.
19. Wurde anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19.
September 2023 den Organisationen zuzurechnendes Vermögen eingezogen,
wenn ja, in welcher Höhe?
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 VereinsG erwirbt der Bund als
Einziehungsbegünstigter (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 VereinsG) das Vereinsvermögen erst
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots und der
Einziehungsanordnung. Diese Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung liegen
gegenwärtig noch nicht vor.
20. Wurden anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19.
September 2023 Betäubungsmittel oder sonstige Substanzen, Streckmittel
o.Ää. sichergestellt, die auf Verstöße gegen das Arzneimittel- bzw. das
Betäubungsmittelgesetz hindeuten (bitte nach Art der Substanzen,
Menge und Fundort auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
21. Wurden gegen Mitglieder der „Hammerskins Deutschland“ bzw. der
„Crew 38“ Reiserestriktionen verhängt, und wenn ja, welcher Art und
betreffend wie viele Personen?
Sofern der Bundespolizei Erkenntnisse zu Personen aus dem Phänomen der
Politisch motivierten Kriminalität vorliegen, prüft sie im Rahmen ihrer
gesetzlichen Zuständigkeit, ob und inwieweit mit Blick auf etwaige
grenzüberschreitende Reiseaktivitäten (grenz-)polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen sind. In
Einzelfällen lagen der Bundespolizei entsprechende Personenerkenntnisse zu
Mitgliedern der „Hammerskins Deutschland“ vor. In diesen Fällen hat die
Bundespolizei individuell die Erfassung der personenbezogenen Daten in den
polizeilichen Fahndungssystemen geprüft und entsprechende Maßnahmen
vorgenommen, die unter den untechnischen Begriff der Reiserestriktionen im Sinne
der Fragestellung gefasst werden können. Eine konkrete Nennung der Art der
getroffenen Maßnahmen sowie zu der konkreten Anzahl der Personen ist nicht
möglich; da hierzu keine statistische Erfassung erfolgt.
22. Welche Musikgruppen bzw. Einzelkünstler rechnet die Bundesregierung
den Organisationen „Hammerskins Deutschland“ und „Crew 38“ zu?
Die rechtsextremistischen Musikgruppen „Flak“ und „Wolfsfront“ sowie die
Solo-Interpreten „Flak solo“ und „Flatlander“ können der Organisation
„Hammerskins Deutschland“ bzw. ihrer Teilorganisation „Crew 38“ zugerechnet
werden. Bei den Solo-Interpreten bzw. den maßgeblichen Bandmitgliedern handelt
es sich um Angehörige der verbotenen Gruppierung.
23. Welche Musik-Labels rechnet die Bundesregierung den Organisationen
„Hammerskins Deutschland“ und „Crew 38“ zu?
Der Bundesregierung sind keine deutschen Musik-Labels bekannt, die explizit
den „Hammerskins“ zugeordnet werden können. Die in Frage 24 aufgeführten
Labels wurden in der Vergangenheit jedoch von „Hammerskins“-Angehörigen
betrieben, sodass sie dieser Organisation zumindest nahestehen.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Geschäftsführer des Unternehmens „Küsten Textil UG“ sowie deren Tochterfirmen
„Front Records“, „Gjallarhorn-Klangschmiede“, „Frontmusik“ und
„Wewelsburg Records“ vor, die den „Hammerskins Deutschland“ zugehörig
sein sollen (
www.belltower.news/hammerskin-verbot-hausdurchsuchung
en-bei-der-verschwiegenen-bruderschaft-152669/)?
Eine Beauskunftung der Fragestellung muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Eine entsprechende
Beauskunftung – insbesondere unter Würdigung des Ursprungs dieser
Informationen – würde Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen. Die Fragestellung zielt
auf detaillierte Erkenntnisse des BfV zu einer bzw. mehrerer Einzelpersonen
bzw. zu möglichen Verbindungen der „Hammerskins Deutschland“ zu den in
der Fragestellung genannten Unternehmen. Durch Bekanntwerden dieser
Informationen könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt und dadurch die
Erkenntnisgewinnung des BfV erschwert oder in Einzelfällen unmöglich
gemacht werden.
Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit
einen Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Des Weiteren steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1
i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG der in der Fragestellung genannten Einzelperson
bzw. Einzelpersonen einer Beauskunftung entgegen. Aus der sorgfältigen
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen Folgen einer
weitergehenden Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden ergibt sich, dass eine weitergehende
Beantwortung im Sinne der Fragestellung aus Gründen des Staatswohls sowie
mit Blick auf das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht
erfolgen kann.
Aus den in der Antwort zu Frage 2 genannten Gründen folgt, dass auch eine
Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausnahmsweise ausscheidet.
25. In welcher Höhe erzielten das Unternehmen „Küsten Textil UG“ sowie
deren Tochterfirmen „Front Records“, „Gjallarhorn-Klangschmiede“,
„Frontmusik“ und „Wewelsburg Records“ durch den Verkauf und
Vertrieb von Musikproduktionen, Konzerten, Fanutensilien und
Werbematerialien steuerpflichtige Einnahmen bis zur Durchsetzung der
Verbotsverfügung am 19. September 2023 (bitte nach Geschäftsjahren und
Tochtergesellschaften auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
26. Waren anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19.
September 2023 auch Sondereinsatzkommandos beteiligt, wenn ja, welcher
Länder und Behörden?
Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat liegen als Verbotsbehörde
vereinzelte, vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Zuständigkeit der
Länder für die polizeilichen Vollzugsmaßnahmen aber keine gesicherten
Kenntnisse über die Beteiligung von Sondereinsatzkommandos in den beteiligten
Ländern vor.
27. Führte der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die „Hammerskins
Deutschland“ bzw. die „Crew 38“ oder deren (mutmaßliche) Mitglieder
und Unterstützer einen ARP-Prüfvorgang (ARP = Allgemeines Register
für Staatsschutzstrafsachen) durch, wenn ja, wann, und wie viele
mögliche Beschuldigte und welche Vorwürfe betreffend?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt derzeit im Hinblick
auf die „Hammerskins Deutschland“ und ihre Teilorganisation „Crew 38“ einen
ARP-Vorgang, in welchem vor dem Hintergrund des vereinsrechtlichen
Verbotsverfahrens das Vorliegen eines Anfangsverdachts für Straftaten geprüft
wird, deren Verfolgung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Der genannte
Vorgang betrifft eine bislang noch unbekannte Anzahl von Personen, die sich in
der Gruppierung betätigt haben könnten.
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