Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9101 –
Missbrauch dienstlicher Daten und Mittel bei Bundesbehörden seit 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Vergangenheit sind mehrfach Fälle von Daten- und
Dienstmittelmissbrauch durch Beamte und Bedienstete von Behörden bekannt geworden.
Allein in Schleswig-Holstein gab es zwischen 2002 und April 2016 laut
Antworten der Landesregierung mindestens 85 solcher Fälle (vgl. Schleswig-
Holsteinischer Landtag Drucksache 18/265, 18/2927, 18/4091). Die
Bundesregierung hatte zuletzt im Oktober 2020 eingeräumt, dass es derlei Fälle auch in
den Behörden von Bundespolizei (BuPol), Bundeskriminalamt (BKA), Zoll
und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gegeben habe (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/23400).
Bereits zuvor waren durch verschiedene Medienanfragen bereits die Zahlen
hinsichtlich unberechtigter Datenabfragen durch Landesbedienstete und
Landesbeamte bekannt geworden (
www.faz.net/aktuell/politik/inland/datenabfrag
en-mehr-als-400-verfahren-gegen-polizisten-16876625.html).
Im Zusammenhang mit der bundesweit thematisierten Drohserie unter dem
Kürzel „NSU2.0“ war die Rede davon, dass der Täter die verwendeten Daten
telefonisch bei Polizeidienststellen abgefragt hätte (
https://fragdenstaat.de/blo
g/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/). Weiterhin offen ist aber auch,
dass Beamte selbst Daten durch nichtdienstlich begründete Abfragen und
Recherchen erlangt, an Dritte weitergegeben oder gar selbst genutzt haben
könnten. In jedem Fall ist es notwendig, dass missbräuchliche Datenabfragen und
dann deren rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen sind. Ob, und wenn ja,
welche Maßnahmen technisch und organisatorisch inzwischen ergriffen und
umgesetzt wurden, um Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken und
inwiefern unabhängige Stellen wie der Bundesdatenschutzbeauftragte insoweit die
Kontrolle und Aufsicht ausüben kann, ist nach Ansicht der Fragesteller unklar.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9588
20. Wahlperiode 30.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 30. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte der Bundespolizei
dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 wurden in sieben Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt;
davon in drei Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen.
Im Jahr 2023 wurden in drei Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt;
davon in einem Fall auch strafrechtliche Ermittlungen.
In allen Fällen wurde der unberechtigte Zugriff auf dienstliche Datensysteme
vorgeworfen.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In sechs Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen bzw. vergleichbare
personalrechtliche Sanktionen verhängt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In keinem dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeitenoder Strafrecht verhängt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In vier Fällen wurden die Disziplinarverfahren eingestellt. Die strafrechtlichen
Ermittlungen wurden in allen Fällen eingestellt.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen)
Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In drei Fällen erfolgte eine Information der Betroffenen, in einem Fall hatten
die Betroffenen das Verfahren durch eine Strafanzeige selbst ausgelöst.
2. Wurden in der Bundespolizei seit 2022 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte der
Bundespolizei vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei
festzustellen sowie den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu
protokollieren, und wenn ja, welche?
Die Nutzung der Datenbanken wird protokolliert. Im Rahmen von
anlassbezogenen und anlassunabhängigen Datenschutzkontrollen ist somit
nachzuvollziehen, wenn unberechtigte Abfragen erfolgt sind.
Darüber hinaus existieren für die jeweiligen Systeme Rechte- und
Rollenkonzepte, die sicherstellen, dass nur Berechtigte Datenabfragen tätigen können.
Des Weiteren wird der Nutzer des polizeilichen Informationssystems beim
Abfragen auf entsprechende Bestimmungen (dienstlicher Grund für Abfrage
zwingend notwendig) hingewiesen.
3. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen in der Bundespolizei beteiligt,
und wenn ja, in welcher Weise?
Gemäß § 36 Bundespolizeigesetz (BPolG) hat die Bundespolizei für jede zur
Erfüllung der Aufgaben geführte automatisierte Datei technisch
organisatorische Maßnahmen festzulegen und in einer Errichtungsanordnung (EAO) zu
dokumentieren.
Die Protokollierung ist dabei gemäß § 36 Absatz 1 Ziffer 9 BPolG essenzieller
Bestandteil der EAO. Gemäß § 36 Absatz 2 BPolG ist der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
4. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte der Bundespolizei dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren
eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Vorbemerkung:
Straf- und disziplinarrechtliche Vorgänge werden nicht unter dem Schlagwort
„widerrechtliche Verwendung dienstlicher Mittel“ erfasst und können eine
Vielzahl von Fallgestaltungen darstellen. Zur Beantwortung der Frage erfolgte eine
bundesweite Einzelauswertung vorliegender Sachverhalte, soweit dies in der
Kürze der gesetzten Frist möglich war.
Im Jahr 2022 wurden in vier Fällen dienstrechtliche Ermittlungen, davon in
einem Fall strafrechtliche Ermittlungen, im Jahr 2023 in drei Fällen
dienstrechtliche Ermittlungen sowie in einem Fall eine arbeitsrechtliche Überprüfung
im Sinne der Fragestellung geführt.
Bei den Vorwürfen handelte es sich um drei Fälle der missbräuchlichen
Nutzung von Dienstausweisen und Zugangsberechtigungskarten, ein Fall der
unberechtigten Nutzung eines Dienst-KFZ, ein Fall der unberechtigten Nutzung
dienstlicher Geräte und zwei Fälle der privaten Nutzung dienstlicher
Informationstechnik.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In vier Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen verhängt. In einem Fall erfolgte
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In drei Fällen wurden die dienstrechtlichen Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte in
einem Fall.
5. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des
Bundeskriminalamtes (BKA) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 gab es drei Verfahren wegen Abfragen in einem polizeilichen
Informationssystem ohne dienstlichen Zweck.
Im Jahr 2023 gab es zwei Verfahren wegen Abfragen in einem polizeilichen
Informationssystem ohne dienstlichen Zweck.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Der Begriff „vergleichbare Sanktionen“ ist auslegungsbedürftig. Auch die
Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens
und entsprechender Pflichtmahnung (zwei Fälle) kann hierunter subsumiert
werden. In zwei Fällen führten die Verstöße zu einem Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte.
In beiden Fällen ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
beabsichtigt. In einem Vorgang dauert die disziplinarrechtliche Überprüfung
noch an.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In keinem der genannten Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In keinem der genannten Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt. Alle genannten Sachverhalte wurden abschließend
ermittelt und mit der erforderlichen Maßnahme belegt. Ein Vorgang musste im
Widerspruchsverfahren eingestellt werden, weil das zugrundeliegende
Beamtenverhältnis zwischenzeitlich aus anderem Grund endete.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen)
Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In einem Fall, in dem ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen bestand, wurde der abgefragte Betroffene über
den Datenschutzverstoß informiert (Artikel 34 Datenschutzgrundverordnung –
DSGVO).
6. Wurden im BKA seit 2022 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BKA vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Als Kontrollmechanismus für die polizeilichen Verbund- und Zentraldateien
dient die vollumfängliche Protokollierung aller getätigten Abfragen,
Änderungen etc. gemäß den Vorgaben des § 76 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Diese Protokollierung erfolgt sowohl auf Bundesebene (welcher technische
Teilnehmer hat abgefragt/geändert etc.), sowie auf Ebene des jeweiligen
Teilnehmers (mit welcher konkreten Kennung wurde die Abfrage/Änderung etc.
durchgeführt). Dadurch wird es dem Datenschutzbeauftragten des BKA
ermöglicht, anlassbezogen und anlassunabhängig nachträglich die Rechtmäßigkeit der
getätigten Abfragen zu prüfen.
Hinsichtlich des Zugriffs auf gespeicherte Daten existieren im
Bundeskriminalamt Regelungen zu detaillierten Zugriffsberechtigungen, die auf den konkreten
Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweils einzelnen Sachbearbeiters basieren.
Zusätzlich wurde schon vor mehreren Jahren im Bundeskriminalamt u. a. für
eine Vielzahl polizeilicher Dateien/Datenverarbeitungen eine auf dem
Zufallsprinzip beruhende, automatisierte Stichprobenkontrolle eingeführt und bis
heute fortgeführt.
Nach dem Zufallsprinzip wird rechnerisch jede 1 000. Abfrage mit einem
sogenannten Sperrbildschirm belegt. Dies bedeutet, dass das Ergebnis der Abfrage
erst nach Eintragung des Abfragegrunds angezeigt wird. Wird der
Sperrbildschirm aktiv abgebrochen oder nach gewisser Zeit automatisch geschlossen,
erhält der behördliche Datenschutzbeauftragte des BKA eine entsprechende
Mitteilung und fordert den Abfragegrund sowie den Grund für den Abbruch/
Zeitablauf nach.
Ergänzend dazu werden die bestehenden Kontrollmechanismen regelmäßig,
insbesondere bei aktuellen Ereignissen, auf ihre Wirksamkeit überprüft und –
soweit erforderlich – angepasst.
7. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BKA beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) wurde im Rahmen diverser Einzelsachverhalte über die vorhandenen
Vorkehrungen und Maßnahmen informiert. Seinerseits wurden keine weiteren
Maßnahmen gefordert.
8. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des BKA dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 gab es eine Ermittlung/ein Verfahren wegen Inanspruchnahme
einer Übersetzungs-Dienstleistung ohne dienstlichen Grund. In zwei Fällen
wurde ein Dienst-Kfz ohne dienstlichen Grund genutzt.
Im Jahr 2023 wurde in einem Fall ein Dienstausweis ohne dienstlichen Grund
verwendet.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Der Begriff „vergleichbare Sanktionen“ ist auslegungsbedürftig. Auch
schriftliche Ermahnungen/Belehrungen (ein Fall) können hierunter subsumiert
werden. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der
Maßnahme bereits aus anderem Grund ordentlich gekündigt. In zwei Fällen erfolgte die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (Geldbuße). Beide Verfahren sind
noch nicht rechtskräftig.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In keinem der genannten Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Da das Vorliegen eines Dienstvergehens nicht erwiesen werden konnte, wurden
die Ermittlungen in einem Fall eingestellt oder anderweitig nicht verfolgt.
9. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des Zolls dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren
eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 wurden insgesamt fünf Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die
Tatvorwürfe umfassen die missbräuchliche Nutzung der dienstlichen Kennung und
eines dienstlichen Aktenzeichens für private Zwecke, die widerrechtliche
Erhebung und fahrlässige Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte unter
Vorgabe von dienstlichen Gründen, die widerrechtliche Erhebung
personenbezogener Daten eines Dritten zu privaten Zwecken sowie die widerrechtliche
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu privaten Zwecken.
Im Jahr 2023 wurden insgesamt acht Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die
Tatvorwürfe umfassen die missbräuchliche Nutzung der dienstlichen Kennung für
private Zwecke, die widerrechtliche Erhebung und Weitergabe
personenbezogener Daten, teils zu privaten Zwecken sowie die Anstiftung zur
widerrechtlichen Erhebung personenbezogener Daten und die unzulässige Abfrage von
Daten und Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In drei Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen oder vergleichbare arbeits- bzw.
personalrechtliche Sanktionen verhängt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In zwei Fällen wurden Sanktionen nach dem Ordnungswidrigkeiten- oder
Strafrecht verhängt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In drei Fällen wurden die Ermittlungen eingestellt oder anderweitig nicht
weiterverfolgt.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen)
Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In fünf Fällen wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen) Datenmissbrauchs
über den Sachverhalt informiert.
10. Wurden im Zoll seit 2022 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des Zolls vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Allgemein Zollverwaltung
Die Zollverwaltung implementiert und aktualisiert seit Jahren (auch bereits vor
2022) fortlaufend die technischen und organisatorischen Maßnahmen um ihre
IT-Verfahren nach dem Stand der Technik rechtssicher zu betreiben.
Schon bei der Erstellung eines IT-Verfahrens werden in Rechte- und
Rollenkonzepten Zugriffsberechtigungen – abgestuft und differenziert nach fachlicher,
technischer und datenschutzrechtlicher Notwendigkeit – festgelegt.
Zugriffe auf personenbezogene Daten werden in IT-Verfahren protokolliert.
Eine Protokollierung erfolgt entweder als Vollprotokollierung in Fällen nach
§ 76 BDSG, die dem Strafverfolgungsbereich zuzuordnen sind, oder aufgrund
Artikel 5 Absatz 2 DSGVO, um der Rechenschaftspflicht hinsichtlich des
rechtssicheren Betriebs eines IT-Verfahrens nachzukommen. Hier erfolgt die
Protokollierung regelmäßig nicht als Vollprotokollierung, sondern
stichprobenweise, abgestuft nach der Schwere des Grundrechtseingriffs und der Anzahl der
Zugriffe.
Protokolle werden risikoorientiert geprüft. Dies erfolgt sowohl von der
fachaufsichtsführenden Stelle in der Generalzolldirektion als auch durch den lokal
zuständigen Datenschutzbeauftragten. Die Prüfungen werden dokumentiert und
regelmäßig gegengeprüft. Die Stabsstellen Innenrevision prüfen zudem
bestehende Verfahrensweisen im Wege von Geschäftsprüfungen.
Die Bediensteten werden zu den rechtlichen Voraussetzungen des Datenzugriffs
sowie zum Datenschutz belehrt und sensibilisiert. Dies umfasst auch mögliche
Folgen von Verstößen.
Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten wird immer geprüft, ob ein
rechtswidriger Zugriff erfolgt ist. Ist dies der Fall, erfolgt eine Meldung an die
Aufsichtsbehörde. Im gleichen Moment wird der/dem betreffenden Bediensteten der
Zugang zu der Datenbank entzogen.
Besonderheiten im Zollfahndungsdienst
Die polizeilichen Informationssysteme und Datenbanken ebenso wie diejenigen
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union
haben den gesetzlichen Protokollierungsvorgaben entsprechend eine
Protokollierung vorzusehen.
In Bezug auf sonstige Fremdsysteme erfolgen im Zollfahndungsdienst
regelmäßig risikoorientierte Protokolldatenauswertungen.
Zu weiteren, als sensibel eingestuften Verfahren wurden flankierend technische
und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher
Datenabfragen getroffen.
Diese Systeme werden auf einem Standalone-Rechner, teilweise in einem
zutrittsgesicherten Raum in einem zusätzlich zutrittsgesicherten Arbeitsbereich,
betrieben.
Zudem ist der mit einem Passwort geschützte Zugriff auf die Datei nur für
wenige namentlich benannte Beschäftigte der jeweils zuständigen
Arbeitsbereiche gestattet. Die Zugriffe sind zu dokumentieren. Teils ist ein Zugriff erst nach
dokumentierter Freigabe durch zwei weitere Beschäftigte gestattet.
11. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen beim Zoll beteiligt, und wenn
ja, in welcher Weise?
Der BfDI wird regelmäßig im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 90
Absatz 1 Satz 2 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) über die erfolgenden
Verarbeitungssysteme informiert. Zudem führt der BfDI regelmäßig Kontroll- und
Beratungsbesuche im Zollfahndungsdienst durch und prüft dabei sowohl einzelne
Protokolldaten als auch die Umsetzung der Protokollierungsvorgaben.
Bei der Erstellung neuer Fachverfahren außerhalb des Zollfahndungsdienstes,
d. h. neuer Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, wird die mögliche
Intensität des Eingriffs in Rechtsgüter bewertet. Bei der Bewertung wird die
Datenschutzbeauftragte der Generalzolldirektion beteiligt. Die Bewertung des
Risikos erfolgt nach den vom BfDI festgelegten Leitlinien.
Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechtsgüter betroffener Personen,
wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Artikel 35 DSGVO und § 67
BDSG) durchgeführt. Besteht auch nach der Einplanung von technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken
weiterhin ein insgesamt hohes Risiko, so wird der BfDI zwingend hinzugezogen.
Zudem wird dieser regelmäßig zur Klärung aufgeworfener
datenschutzrechtlicher Fachfragen konsultiert.
12. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des Zolls dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
In sechs Fällen wurde wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen Verwendung
dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu außerdienstlichen oder sogar
privaten Zwecken gegen Beschäftigte des Zolls dienst- oder strafrechtliche
Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Im Jahr 2022 gab es eine Ermittlung/ein Verfahren wegen der Entwendung von
Einsatzmaterial aus den Beständen eines Hauptzollamtes zum Verkauf über
Ebay-Kleinanzeigen. In zwei Fällen wurde ein Dienst-Kfz ohne dienstlichen
Grund genutzt, hiervon einmal zur Begehung einer Straftat.
Im Jahr 2023 wurde in zwei Fällen das Dienst-Kfz ohne dienstlichen Grund
und vorschriftswidrig genutzt. In einem Fall erfolgte die missbräuchliche
Nutzung der Zoll-Kelle während einer Fahrt ohne dienstlichen Grund.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Die Fragen 12a bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
In allen genannten Fällen sind die eingeleiteten Disziplinarverfahren und/oder
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen.
13. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 bis 13d gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind seit 2022 keine Fälle im Sinne der Fragestellung
bekannt geworden.
14. Wurden im BfV seit 2022 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BfV vor dem
Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie den
jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und wenn
ja, welche?
Das BfV arbeitet entsprechend gesetzlicher Regelungen und
Dienstvorschriften. Durch die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Zugriffsrechten auf
Datenbanken wird sichergestellt, dass nur diejenigen Mitarbeitenden Zugriff
auf eine Datenbank erhalten, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Die Notwendigkeit des Zugangs durch Mitarbeitende des BfV ist
grundsätzlich durch die betreffende Organisationseinheit zu begründen. Zudem
erfolgt ein Zugriff auf eine Datenbank nur durch einen personalisierten,
passwortgeschützten Zugang.
Hinsichtlich der Fragestellung einer Datenerhebung bzw. einer Datenabfrage ist
zwischen Zugriffen auf „externe Datenbanken“ (bspw. das
Ausländerzentralregister oder das Bundeszentralregister) als Form der Datenerhebung und
Zugriffen auf „interne Datenbanken“ als reine Datenabfrage zu unterscheiden.
Der Zugriff auf externe Datenbanken ist zusätzlich auf Mitarbeitende des BfV
beschränkt, die hierzu besonders ermächtigt sind. Die Zugriffe im
automatisierten Abrufverfahren werden darüber hinaus systemseitig von der
registerführenden Behörde protokolliert, wobei in Bezug auf die Zugriffe des BfV auf das
Melderegister, das Personal- und Passregister (bezogen auf den Abruf des
Lichtbildes), das Ausländerzentralregister und das Nationale Waffenregister
kraft gesetzlicher Bestimmungen die Protokollierung der Zugriffe beim BfV
selbst zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat das BfV über Einsichtnahmen
einschließlich automatisierter Abrufe in amtliche Register nach § 18 Absatz 5
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) einen Nachweis zu führen, aus
dem der Zweck, die Veranlassung und die ersuchte Behörde hervorgehen
müssen.
Die technischen Vorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Fragestellung werden regelmäßig
durch den BfDI, u. a. durch Prüftermine vor Ort, kontrolliert.
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu technischen
Vorkehrungen oder organisatorischen Maßnahmen, die im BfV implementiert
wurden, um die Berechtigung einer Datenerhebung bzw. -abfrage durch
Bedienstete und Beamte des BfV vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und
zweifelsfrei festzustellen sowie den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und
zu protokollieren, ist das BfV nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung,
dass die Frage nicht in Gänze offen beantwortet werden kann. Gegenstand der
Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren.
Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da sie Informationen enthält,
die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen.
Eine offene Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten
technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen.
Die Fragestellung thematisiert dabei umfangreich die Prozesse der
Datenerhebung und -verarbeitung im BfV, welche als Grundlage der
nachrichtendienstlichen Tätigkeiten besonders sensibel sind. Die Beantwortung der Frage nach
technischen Vorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne der
Fragestellung kann nicht offen beantwortet werden, ohne in der Beantwortung
Informationen über den Ablauf der Datenerhebung und -verarbeitung des BfV
zu offenbaren.
Durch das Bekanntwerden dieser Strukturen und Maßnahmen könnten
bestehende oder in der Entwicklung befindliche Fähigkeiten und Methoden des BfV
aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet werden. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für
die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung erfolgt
auch vor dem Hintergrund, dass ein Bekanntwerden der implementierten
Maßnahmen vor einem nicht eingrenzbaren Personenkreis deren Schutz- und
Kontrollfunktionalität selbst gefährden könnte. Deren öffentliches Bekanntwerden
könnte ebenfalls zum Nachteil für die Sicherheit sowie darauf aufbauende
operative Maßnahmen des BfV gereichen.
Insofern wird diesbezüglich auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestufte Anlage verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
15. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BfV beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung hört das BfV den BfDI vor Erlass jeder
einzelnen Dateianordnung an. Die Stellungnahme des BfDI bezieht das BfV in
seine Erwägungen ein.
Eine Ausnahme bildet § 14 Absatz 3 Satz 1 BVerfSchG, wonach das BfV eine
Sofortanordnung treffen kann, wenn im Hinblick auf die Dringlichkeit der
Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung des BfDI und des BMI nicht möglich
ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 14 Absatz 1 BVerfSchG
unverzüglich nachzuholen (vgl. § 14 Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG).
16. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des BfV dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte
nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Seit 2022 sind insgesamt fünf Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt
geworden: ein Fall der missbräuchlichen Nutzung eines dienstlichen
Kommunikationsmittels sowie dienstlicher Rechner und Internetzugangsgeräte zu privaten
Zwecken, zwei weitere Fälle der Nutzung dienstlicher Internetzugangsgeräte zu
privaten Zwecken, ein Fall der Entwendung dienstlicher Rechner, um diese
privat zu verkaufen, und ein Fall der nichtdienstlichen Nutzung einer Tankkarte.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In einem Fall wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Bediensteten
außerordentlich gekündigt. In einem anderen Fall wurde das Verhalten des Bediensteten
abgemahnt. In zwei Fällen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In einem Fall wurden die Ermittlungen wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eingestellt.
17. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des
Bundesnachrichtendienstes (BND) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 bis 17d gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2493 wird verwiesen.
Seitdem gab es keine Fälle im Sinne der Frage.
18. Wurden im BND seit 2022 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BND vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Die Systeme des Bundesnachrichtendienstes (BND) werden fortlaufend
angepasst und weiterentwickelt. Systeme, in denen personenbezogene Daten
verarbeitet werden, unterliegen besonders strengen
Zugriffsbeschränkungsmaßnahmen. Der Umfang der Zugriffsbeschränkungsmaßnahmen hängt neben dem
besonderen Schutzbedürfnis von dem jeweiligen System und seinen
Besonderheiten ab.
Für den Zugang zu datenhaltenden Dienststellen ist eine gesonderte
Zutrittserlaubnis erforderlich. Die Nutzenden benötigen für den Zugang u. U. ergänzend
auch besondere Berechtigungen, wie etwa die Ermächtigung zur
Kenntnisnahme von Daten aus der strategischen Fernmeldeaufklärung.
Zugriffe auf Datenbanken und/oder die Datenverarbeitung in den
Erfassungssystemen werden systemseitig protokolliert. Dies gilt für Zugriffe durch die
Nutzenden und durch die Administrierenden. Die Protokolldaten werden zum
Zweck einer (IT-)Revision aufbewahrt. Der Behördliche Datenschutz im BND
kontrolliert – auch verdachtsunabhängig – die Systeme des BND und berät/
schult die Mitarbeitenden des BND.
19. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BND beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig im Rahmen des
Dateianordnungsverfahrens mit dem BfDI abgestimmt. Neben den gesetzlichen
Pflichtkontrollen finden regelmäßig auch Kontroll- und Beratungsbesuche der
einzelnen Datenverarbeitungsprogramme durch den BfDI statt. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2493 verwiesen.
20. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des BND dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2493 wird verwiesen.
Darüber hinaus gab es seitdem folgende Fälle:
– im Jahr 2022 gab es ein Verfahren wegen Landesverrat;
– im Jahr 2023 gab es zwei Verfahren (wegen Zweckentfremdung von Geldern
und der privaten Nutzung von Dienst-KFZ und Dienstwohnraum).
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In einem Fall wurde eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Die anderen
Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20b und 20c gemeinsam
beantwortet.
Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
21. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des Bundesamtes für
den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD; vormals Militärischer
Abschirmdienst – MAD) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 21 bis 21d gemeinsam
beantwortet.
Gegen Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) wurden seit
dem Jahr 2022 keine dienst- oder strafrechtlichen Ermittlungen oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Erhebung und/
oder Verwendung personenbezogener Daten zu außerdienstlichen oder privaten
Zwecken eingeleitet.
22. Wurden im BAMAD bzw. vormals MAD seit 2022 technische
Vorkehrungen oder organisatorische Maßnahmen implementiert, um die
Berechtigung einer Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und
Beamte der Bundespolizei vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und
zweifelsfrei festzustellen sowie den jeweiligen Vorgang zu
dokumentieren und zu protokollieren, und wenn ja, welche?
Eine Schnittstelle zur automatisierten Datenabfrage durch die Bundespolizei
existiert nicht.
Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen durch Angehörige der
Bundespolizei werden unberechtigte Datenerhebungen oder -abfragen durch die
Mitarbeitenden des MAD verhindert, indem diese die Berechtigung der Datenabfrage
prüfen. Die Mitarbeitenden des MAD sind durch regelmäßige Schulungen und
Belehrungen sensibilisiert und auch über die Protokollierung aller
Datenabfragen ausführlich aufgeklärt. Sie sind verpflichtet, Vorgänge aktenkundig zu
dokumentieren.
23. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BAMAD bzw. vormals
MAD beteiligt, und wenn ja, in welcher Weise?
Der MAD hat gemäß § 8 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst
(MADG) für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine
Dateianordnung nach § 14 BVerfSchG zu treffen. Vor Erlass dieser
Dateianordnung ist der BfDI gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG anzuhören. Er
überprüft somit die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die IT-Systeme des
MAD sowie regelmäßig den Umgang des MAD mit personenbezogenen Daten.
Das BAMAD und der BfDI tauschen sich hierüber vertrauensvoll aus.
24. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2022 gegen Bedienstete und Beamte des BAMAD bzw. vormals
MAD dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 24 bis 24c gemeinsam
beantwortet.
Gegen Angehörige des MAD wurden seit dem Jahr 2022 keine dienst- oder
strafrechtlichen Ermittlungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des
Vorwurfs der widerrechtlichen Verwendung dienstlicher Mittel (außer
Datenmissbrauch) zu außerdienstlichen oder privaten Zwecken eingeleitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333