Führung von Vertrauenspersonen und Datenverarbeitung durch die Zollbehörden
der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Fraktion DIE LINKE. und ihre Abgeordneten haben in der Vergangenheit mehrfach im Wege parlamentarischer Fragen Informationen zur Führung von sogenannten Vertrauenspersonen (V-Personen) durch Sicherheitsbehörden des Bundes gestellt, zuletzt mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8066. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8366 hervorgeht, werden auch durch den Zoll umfangreich Vertrauenspersonen geführt. Wesentliche Informationen werden der öffentlichen Kenntnisnahme allerdings durch Einstufung der Antworten als Verschlusssache – „VS-Geheim“ (VS-Geheim) oder Verschlusssache – „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) entzogen. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch den Zoll und den aufsichtlichen Maßnahmen gegen missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus dem Zollinformationssystem und anderen Datenbanken der Zollbehörden (Zollkriminalamt, Zollfahndungsdienst) wurden Fragen aus Sicht der Fragesteller unvollständig beantwortet (Mündliche Frage 22, Plenarprotokoll 20/121).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Formen menschlicher Quellen werden insgesamt durch die Zollbehörden geführt (Informanten, Gewährpersonen, Vertrauenspersonen, etc.), und wie werden sie systematisch unterschieden und die verschiedenen Kategorien voneinander abgegrenzt?
Gibt es schriftliche Verpflichtungserklärungen der geführten menschlichen Quellen (bitte nach Typen differenzieren), und welche Verpflichtungen gehen die Beteiligten dabei ein, sowohl Quellen als auch die quellenführenden Behörden?
Wie erfolgt insgesamt die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht?
a) Wie genau ist das „mehrstufige, hierarchische Kontrollsystem“ (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/8366) beim Zoll ausgestaltet?
b) Gibt es eine Höchstdauer der Führung einer Quelle durch einen bestimmten Quellenführer bzw. eine Quellenführerin, nach der die Führung an einen anderen Quellenführer bzw. eine Quellenführerin übergeben werden muss?
c) Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Ebenen bei der Führung von menschlichen Quellen (bitte differenziert angeben) in die Kontrolle und Aufsicht einbezogen werden?
d) Welche Organisationseinheit bzw. welche Organisationebenen ist für die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht im Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuständig?
e) Welche Berichtspflichten bestehen seitens des Zolls gegenüber dem BMF, in welchem Umfang müssen dabei personenbezogene Daten der menschlichen Quellen offengelegt werden?
f) Welche Dienstvorschriften, Runderlässe etc. regeln den Einsatz menschlicher Quellen durch den Zoll, und von wann sind sie?
Ist organisatorisch innerhalb der jeweils zuständigen Zollbehörden die Beschaffung von Informationen über menschliche Quellen von der Auswertung der beschafften Informationen getrennt?
Erhalten die menschlichen Quellen von den zuständigen Stellen oder Dienstposten Beschaffungsaufträge, und wie sind dabei die Vorgaben hinsichtlich zulässiger Mittel und Methoden, derer sich die Quellen bedienen dürfen (etwa scheinbare Geschäftsanbahnungen, Scheinkäufe etc.)?
Gibt es Regeln hinsichtlich der Führung von weiblichen Quellen durch männliche Quellenführer oder umgekehrt?
Gibt es ähnlich den in anderen Behörden des Bundes übliche Vorkehrungen, um eine Alimentierung der menschlichen Quellen in einer Höhe zu verhindern, die das Bestreiten des Lebensunterhaltes durch Prämien u. Ä., verhindern sollen?
Wie ist generell das System von Prämien und Zuwendungen ausgestaltet hinsichtlich der Wertigkeit von Informationen oder Ähnlichem?
Sind Personen, die in der Vergangenheit Straftaten begangen haben, von der Anwerbung und Führung als menschliche Quelle ausgeschlossen (bitte nach Typen differenzieren)?
a) Wenn ja, welche Kriterien oder Straftatenschwellen gelten dabei?
b) Gibt es ein beispielsweise in der Verpflichtungserklärung oder in den internen Vorgaben zur Quellenführung niedergelegtes Verbot, während der Tätigkeit als menschliche Quelle Straftaten zu begehen, und wenn ja, wie ist dieses Verbot ausgestaltet, und was passiert im Fall der Zuwiderhandlung?
Werden menschliche Quellen von anderen Behörden des Bundes oder der Länder übernommen beziehungsweise an diese abgegeben, und welche Regeln gelten hierfür?
Gibt es in irgendeiner Weise einen Austausch mit anderen Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendiensten dazu, welche Quellen von welcher Behörde geführt werden, um eine doppelte Quellenführung und damit ein möglicherweise bestehendes „Alimentierungsverbot“ im Sinne der Frage 7 zu verhindern?
Erhalten menschliche Quellen uneingeschränkte Aussagegenehmigungen in Gerichtsverfahren, und wie häufig und aus welchen Gründen werden diese nicht erteilt?
Wie häufig kam es in den vergangenen fünf Jahren zu Einschränkungen bei der Erteilung von Aussagegenehmigungen in Strafverfahren oder in Rechtsschutzverfahren gegen Maßnahmen des Zolls?
Besteht für menschliche Quellen die Möglichkeit, in Schutzprogramme aufgenommen zu werden (Zeugenschutz)?
Besteht diese Möglichkeit auch, wenn diese Quellen nicht als Zeugen in Strafverfahren in Erscheinung getreten sind, aber eine wichtige Rolle in gefahrenabwehrrechtlichen Vorgängen gespielt haben?
Betrifft der Entwurf eines Gesetzes über die „Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, der im Juli 2023 vom federführenden Bundesministerium der Justiz an das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt worden sein soll (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/v-mann-spanien-tod-100.html), auch den Einsatz von menschlichen Quellen durch die Zollbehörden, ist auch das BMF in die Beratungen einbezogen, und betrifft der Entwurf nur die Strafverfolgung oder auch die Gefahrenabwehr?
Welche der beim Zoll geführten Datensysteme, Informationssysteme, Datenbanken etc. verfügt
a) über eine Vollprotokollierung der Datenabrufe,
b) über keine Vollprotokollierung der Datenabrufe?
In welchem Umfang und in welcher Häufigkeit überprüfen die Datenschutzbeauftragten der Zollverwaltung die abgespeicherten Abfragedaten der in Frage 14a erfragten Datensysteme etc.?
Welche Daten genau werden bei einer Vollprotokollierung als „Abfragedaten“ für eine stichprobenweise Überprüfung gespeichert, und für welchen Zeitraum?
a) Inwieweit werden dabei auch Gründe für den Abruf der Daten, Verweise auf einen Aktenrückhalt etc. mitgespeichert und stehen für die Überprüfung zur Verfügung?
b) Gibt es die Möglichkeit, die Protokollierung eines Datenabrufs auch bei grundsätzlich bestehender Vollprotokollierung zu unterbinden, wenn beispielsweise aus dem Datenabruf selbst schon Hinweise auf den Einsatz einer menschlichen Quelle entstehen könnten und ein auch nur internes Bekanntwerden eines solchen Einsatzes aufgrund einer abstrakten oder konkreten Gefahrenlage unter allen Umständen verhindert werden soll?
Welche technisch-organisatorischen Maßnahmen gelten für die in Frage 14b erfragten Datensysteme etc., um einen missbräuchlichen oder in anderer Weise rechtswidrigen Datenabruf zu verhindern bzw. ggf. aufdecken zu können?
Gibt es die Möglichkeit, wenn im Rahmen der datenschutzaufsichtlichen Prüfung eine möglicherweise missbräuchliche Datenabfrage festgestellt wurde, weitere Datenabfrage der betreffenden Sachbearbeiterin bzw. des betreffenden Sachbearbeiters zu überprüfen?
Wird eine solche Überprüfung ggf. dann standardisiert vorgenommen?