Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch,
Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9129 –
Atommülllager Asse II – Stand der Rückholung und aktuelle Fragen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 57b Absatz 2 des Atomgesetzes (AtG) ist die bei Remlingen im
Landkreis Wolfenbüttel befindliche Schachtanlage Asse II unverzüglich
stillzulegen. Die Stilllegung soll nach Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen.
In dem maroden Bergwerk lagern unter anderem rund 126 000 Fässer mit
radioaktiven und chemotoxischen Abfällen. Die „Lex Asse“ zur
Beschleunigung der Rückholung und der Stilllegung wurde im April 2013 vom
Deutschen Bundestag beschlossen. Eine Anwohnerin und eine Bürgerinitiative
haben kürzlich wegen mangelnder Fortschritte und ausbleibender
Antragsstellungen Klage gegen die Betreiberin Bundesgesellschaft für Endlagerung
(BGE) eingereicht (
www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Atommuelllager-
Asse-Klage-auf-schnellere-Bergung-eingereicht,asse1648.html).
Die BGE plant oberhalb der maroden Schachtanlage gegen den Willen der
örtlichen Kommunen, ohne ordentlichen Standortvergleich und trotz
anderslautender Aufforderungen des Landes Niedersachsen die Erweiterung des
Betriebsgeländes, um vor Ort das „mit Abstand größte Zwischenlager
Deutschlands“ zu errichten (
www.braunschweiger-zeitung.de/wolfenbuettel/article239
886023/Meyer-macht-Mut-Atommuell-Zwischenlager-doch-nicht-an-der-Ass
e.html). Durch die Verzögerung bei der Endlagersuche (
www.tagesschau.de/in
land/innenpolitik/suche-nach-atommuell-endlager-101.html) ist die
Betriebsdauer dieses Zwischenlagers nicht absehbar, laut Bürgerinitiativen vor Ort
drohe ein „Dauerlager“ (
www.rundblick-niedersachsen.de/asse-gegner-werfe
n-der-bge-verzoegerung-vor-und-klagen-vor-dem-ovg-lueneburg).
Am 1. Juni 2023 kam der „4. Bericht an den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zum Fortgang des Projekts Asse II“ des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(BMUV) (HHA-Drucksache 20/3812; im Folgenden: 4. Bericht), der aus Sicht
der Fragestellenden eine Reihe von Fragen aufwirft.
Die BGE plant den Ausbau der Kreisstraße 513 zwischen Remlingen und der
Asse II (regionalheute.de/wolfenbuettel/kreisstrasse-zur-schachtanlage-asse-
iisoll-erheblich-verbreitert-werden-wolfenbuettel-1694864646) und die
Schließung der Durchfahrt nach Groß Vahlberg. Für den Ausbau sollen
Bundesmittel bereitgestellt werden. Die BGE begründet den Ausbau mit Transporten für
den Bau des Schachtes Asse V und das Zwischenlager. Die BGE geht in den
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9520
20. Wahlperiode 28.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 28. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Jahren 2025 bis 2028 von 150 Lkw-Transporten täglich aus. In den
Folgejahren bis 2033 wären täglich – mit Ausnahme des Jahres 2030 mit 32
Transporten – zwischen 60 und 73 Transporte erforderlich (aufpassen.org/wp-content/u
ploads/2023/09/2023-09-14_PM_A2K_Kein_Highway_zur_Asse_.pdf und
www.bge.de/fileadmin/user_upload/Asse/Wesentliche_Unterlagen/Rueckholu
ngsplanung/Der_Rueckholplan/20220406_ASE_Schachtanlage_ASSEII_Rau
mplanerische_Mitteilung_barrierefrei.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) trägt die operative
Verantwortung für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage
Asse II. Für die Beantwortung der Anfrage wurden dementsprechend
Informationen der BGE eingeholt. Die Rückholung ist ein komplexes, anspruchsvolles
und bisher weltweit einmaliges Vorhaben. Daher kann nicht auf
Erfahrungswerte zurückgegriffen werden; insbesondere für die Bergung der Abfälle müssen
neue Verfahren und Maschinen entwickelt werden. Seit dem Jahr 2020
berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages jährlich über den Fortgang des Projekts Asse II.
1. Welche Konsequenzen für die Asse II sieht die Bundesregierung durch die
Verzögerung bei der Endlagersuche (bitte alle Auswirkungen und
Prüfungen angeben)?
Die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für
hochradioaktive Abfälle untersuchten Standorte werden auch auf deren Eignung zur
Endlagerung der aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholten Abfälle geprüft.
Die rückgeholten Abfälle aus der Schachtanlage Asse II müssen daher
gegebenenfalls einer zeitlich an die Dauer des Standortauswahlverfahrens angepassten
Zwischenlagerung zugeführt werden.
2. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch das geplante
Zwischenlager über der Asse II mit möglicherweise sehr langer Betriebsdauer neue
Analysen zu Auswirkungen auf die Bevölkerung erforderlich?
Die in Deutschland durchgeführte trockene Zwischenlagerung schwach- und
mittelradioaktiver Abfälle ist auch im internationalen Vergleich am besten
geeignet, um über die nächsten Jahrzehnte die Sicherheit des Assenahen
Zwischenlagers zu gewährleisten. Jede Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle
kann nur auf der Grundlage von Sicherheitsnachweisen nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik genehmigt werden. Die Sicherheit der Bevölkerung
hat stets Vorrang. Die Einhaltung der Genehmigung wird durch die zuständigen
Behörden überwacht. Sicherheitsabstriche wird es nicht geben.
3. Gab bzw. gibt es als Alternative zum geplanten Zwischenlager über der
Asse II bei der BGE (Geschäftsführung oder Aufsichtsrat), im BMUV
oder sonst Überlegungen oder Prüfungen für
a) eine alternative Standortsuche (wenn nein, warum nicht),
b) die Nutzung bereits bestehender Zwischenlager (wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht) oder
c) die Nutzung von Bunker- und Tunnellagerungen (wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht)?
Die BGE hat dargelegt, dass ein Assenahes Zwischenlager aus Gründen des
Strahlenschutzes und der Abfall-Logistik die beste Lösung darstellt. Für das
BMUV ist die von der BGE dazu vorgebrachte Argumentation nachvollziehbar
und überzeugend. Eine Asseferne Zwischenlagerung hätte im Ergebnis keinen
Mehrwert. Vielmehr würde sie zu einer weiteren und signifikanten Erhöhung
der bereits vorhandenen Komplexität des Projekts führen. Ein Zwischenlager
für radioaktive Abfälle ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu
errichten und zu betreiben. Bunker- und Tunnelanlagen aus früheren Epochen,
die für andere Nutzungszwecke errichtet wurden, scheiden deshalb aus.
Für weitergehende Prüfungen der angesprochenen Alternativen bestand vor
diesem Hintergrund kein Anlass.
4. Welcher Sicherheitsabstand zur Wohnbebauung wird nach Kenntnis der
Bundesregierung für das geplante Zwischenlager über der Asse II als
angemessen angesehen?
Der Sicherheitsabstand zu einem Zwischenlager ergibt sich aus der Bewertung
der Strahlenexposition, die von den radioaktiven Abfällen im ungünstigsten
Fall hervorgerufen werden kann. Generische Betrachtungen, die mit der
früheren Asse II-Begleitgruppe abgestimmt worden waren, haben aufgezeigt, dass
die Strahlenbelastung durch Direkt- und Streustrahlung bereits nach etwa
170 m Entfernung von den Abfällen die von der Internationalen
Strahlenschutzkommission als radiologisch unerheblich angesehene Schwelle von
10 Mikrosievert im Jahr („De minimis-Dosis“) unterschreitet. Diese als
Unerheblichkeitsschwelle bezeichnete Dosis liegt um zwei Größenordnungen
unterhalb der mittleren, von natürlichen Quellen in Deutschland jährlich
hervorgerufenen Strahlenexposition. Auch die Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den
Luftpfad führt im bestimmungsgemäßen Betrieb innerhalb des gesamten
Umkreises um das Zwischenlager zu einer Strahlenexposition, die weit unterhalb
des gemäß § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung geltenden Grenzwertes
von 0,3 Millisievert im Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung liegt. Zur
Erlangung einer Betriebs- bzw. Aufbewahrungsgenehmigung hat der Betreiber
die generischen Betrachtungen im Detail zu konkretisieren. Ohne den
Nachweis einer entsprechenden Auslegung auch gegen Störfälle kann keine
Genehmigung erteilt werden.
5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung beim Baugrund des geplanten
Zwischenlagers über der Asse II
a) überprüft, ob er auch für eine sehr lange Betriebsdauer geeignet ist
(wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht),
Der Nachweis der erforderlichen Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
wird im Rahmen der Bau-, Umgangs- und Lagergenehmigungen überprüft.
Hierbei wird auch der Nutzungszeitraum betrachtet.
b) berücksichtigt, dass hier eine Atomanlage – also ein Lager mit
Gefahrenstoffen – mit ca. 30 000 qm Grundfläche und 25 m Höhe auf dem
Deckgebirge eines aufsteigenden Salzstocks mit unterschiedlichen
Gesteinsschichten gebaut werden soll?
Ja, dies wird innerhalb des erforderlichen Standsicherheitsnachweises
berücksichtigt.
6. Bei welchen Grundstücken für den Betrieb der Asse II haben sich
schwierige Verhandlungen ergeben, weshalb die Grundstücke nicht gekauft
werden konnten (vgl. Geschäftsbericht der BGE 2022, S. 66)?
Die Beantwortung der Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
eingestuft, weil sie Angaben enthält, die im Falle einer Veröffentlichung die
Verhandlungsposition der BGE bei laufenden oder künftigen
Grundstücksgeschäften zum Nachteil des Bundes beeinflussen könnten.
7. Sind von der BGE die Unterlagen, die nach § 57 b Absatz 8 ATG
verpflichtend zu veröffentlichen sind, vollständig auf ihrer Internetpräsenz
eingestellt?
a) Wenn nein, welche Unterlagen sind noch einzustellen, und wann ist
damit zu rechnen?
b) Erfolgt die Einstellung zu dem Zeitpunkt, an dem auch ein
Einsichtsrecht nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) entsteht?
c) Wenn nein, wird auch die Historie bei der Erstellung von Unterlagen –
einschließlich der Entwürfe – eingestellt?
d) Wird die Öffentlichkeit von der BGE über die Möglichkeit zur
Akteneinsicht nach § 10 UIG gezielt hingewiesen, und wird das
Antragsverfahren hierzu online unterstützt?
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 bis 7d gemeinsam
beantwortet.
Die BGE veröffentlicht kontinuierlich Unterlagen gemäß § 57b Absatz 8 AtG;
aufgrund der Kontinuität befinden sich regelmäßig Unterlagen im
Veröffentlichungsprozess. Entwürfe von Unterlagen werden nicht veröffentlicht; erfolgte
Revisionen sind jedoch in den Unterlagen kenntlich gemacht.
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) regelt die aktive Veröffentlichung
von Umweltinformationen. Die BGE unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß § 10
UIG über relevante Umweltinformationen. Die Verbreitung erfolgt u. a. durch
öffentliche Veranstaltungen.
* Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Antwort als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Nach § 3 Absatz 2 UIG stellt die Akteneinsicht lediglich eine Form des
Zugangs zu Umweltinformationen dar. Die BGE verfolgt den Ansatz, den
Anforderungen des UIG bereits durch die aktive und systematische Veröffentlichung
von Unterlagen bzw. Umweltinformationen zu entsprechen.
Alle Anfragen, die inhaltlich dem UIG zuzuordnen sind, werden von der BGE
als UIG-Anfrage bearbeitet – unabhängig davon, ob sich in der Anfrage auf das
UIG berufen wird. Sollten Unterlagen im Rahmen einer UIG-Anfrage
zugänglich gemacht werden und zuvor nicht als wesentliche Unterlagen gemäß § 57b
Absatz 8 AtG veröffentlicht worden sein, erfolgt die Veröffentlichung im
Nachgang unter
www.bge.de/de/asse/wesentliche-unterlagen/.
8. Ist mit den Aktivitäten zur „Bauausführung/Bauüberwachung
Erkundungsbohrungen Remlingen 10 und 11“ (4. Bericht, S. 5) auch die
Renaturierung weggefallen?
Die Renaturierung ist nicht entfallen; die Aufforstung der entsprechenden
Flächen ist vorgesehen.
9. Was für Messwerte liegen beim neuen Hauptgrubenlüfter zur
Schadstoffkonzentration in der Grubenluft vor (4. Bericht, S. 9)?
Der neue Hauptgrubenlüfter befindet sich seit Juli 2023 im Probebetrieb.
Der Vorteil des neuen Hauptgrubenlüfters ist die Verbesserung der
Bewetterungssituation im gesamten Grubengebäude. Durch die erhöhte
Frischwetterzufuhr wird der Anteil von Schadstoffen in der Grubenluft verringert. Da der
Probebetrieb aber noch nicht abgeschlossen ist, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch
keine genaueren Aussagen zur Verbesserung der Grubenluft möglich.
10. Hat es bei den Bauelementen aus Sorelbeton durch die Testung
Verbesserungen gegeben (4. Bericht, S. 10)?
Ziel des Einsatzes von Bauelementen aus Sorelbeton (Blockstein) ist die
effizientere Herstellung von untertägigen Bauwerken, z. B. von Stützbauwerken oder
Schalungsmauern. Das Verfahren zur Herstellung dieser Blocksteine unter Tage
wurde erfolgreich getestet. Mittlerweile wurde der Produktionsort hierfür unter
Tage eingerichtet und die Produktion in den Routinebetrieb überführt.
11. Wurde mittlerweile ein Vertrag für die Anmachflüssigkeit des
Sorelbetons geschlossen (4. Bericht, S. 10)?
Die BGE hat im Mai 2023 eine entsprechende Rahmenvereinbarung
abgeschlossen.
12. Welche Ergebnisse haben Probelieferungen per Bahn zur Vorhaltung und
Ad-hoc-Lieferung von MgCl2-Lösung zur Gegenflutung durch die K+S
AG erbracht (4. Bericht, S. 11), und wurden bzw. werden dadurch
Änderungen im Ablaufplan notwendig, und wenn ja, welche?
Das Ziel der Probelieferungen war die Überprüfung des Ablaufs der
Anlieferung der Lösungen über die DB Cargo. Die Probeanlieferungen verliefen
zufriedenstellend. Es wurden u. a. Verbesserungspotentiale in Form einer
zusätzlichen Absicherung der Bahnübergänge sowie bei der Profilfreiheit/beim
Bewuchs im Verlauf der Grubenanschlussbahntrasse identifiziert. Diese
Verbesserungspotentiale wurden umgesetzt. Zudem wurde die Ablaufreihenfolge
während des Entladens der Containertragwagen angepasst.
13. Welches waren die kritischen Erkenntnisse der Baugrunduntersuchung
der Bohrplatzfläche für die übertägige Erkundungsbohrung Remlingen
18 (4. Bericht, S. 11), und welche Konsequenzen hat die BGE daraus
gezogen?
a) Ist es zutreffend, dass die Gutachter im Baugrundgutachten Zweifel
an der Eignung des Baugrundes geäußert und deshalb dringend
hydrogeologische Untersuchungen empfohlen haben?
b) Wenn ja, welche hydrogeologischen Untersuchungen sind daraufhin
erfolgt?
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 bis 13b gemeinsam
beantwortet.
Aus dem Gutachten zur Baugrunderkundung des Bohrplatzes Remlingen 18
ergeben sich keine Hinweise für die in der Frage formulierten „Zweifel an der
Eignung des Baugrundes“ für das Errichten eines Bohrplatzes zum Abteufen
der Bohrung Remlingen 18. Weitere hydrogeologische Erkundungen für den
Bohrplatz Remlingen 18 sind nicht geplant.
14. Wieso wurde erst kürzlich mit dem Abwetterbauwerk (4. Bericht, S. 11)
begonnen?
Die Planung des übertägigen Abwetterbauwerks ist Teil des Planungsauftrags
für die Tagesanlagen. Dieser Auftrag wurde bereits im Jahr 2022
ausgeschrieben; die Planung wurde im Februar 2023 begonnen.
15. Ab wann steht das aktualisierte Strukturmodell für die konkrete Planung
des Rückholbergwerks zur Verfügung (4. Bericht, S. 12)?
Die BGE hat das Strukturmodell aktualisiert und darüber öffentlich informiert
(
www.bge.de/de/asse/meldungen-und-pressemitteilungen/meldung/news/2023/
6/bge-stellt-messergebnisse-der-3d-seismik-asse-vor/; abgerufen am 21.
November 2023).
16. Was genau ist damit gemeint, dass die Rückholbereitschaft der
Bergetechnik auf der 511-m-, der 725-m- und der 750-m-Sohle sicherzustellen
ist (4. Bericht, S. 12)?
Hiermit wird die Betriebsbereitschaft der Bergetechnik für die Bergung der
radioaktiven Abfälle definiert.
17. Was genau ist damit gemeint, dass die „Vorbereitung der Rückholung
von der 511-m-Sohle einen kritischen Pfad“ darstelle (4. Bericht, S. 12),
und welche Planungsschritte sind damit verbunden?
18. Warum ist von „beiden“ kritischen Pfaden die Rede (4. Bericht, S. 12),
obwohl im Absatz vorher nur einer (Rückholung von der 511-m-Sohle)
genannt ist, und welches ist ggf. der zweite kritische Pfad?
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 18 gemeinsam
beantwortet.
Die beiden im Bericht beschriebenen kritischen Pfade sind zum einen die
„Vorbereitung der Rückholung von der 511-m-Sohle“ und zum anderen die
„Planung, Genehmigung, Bau und Inbetriebnahme der Abfallbehandlungsanlage
und des Zwischenlagers“. Die Rückholung kann erst beginnen, wenn sowohl
die Rückholung von der 511-m-Sohle vorbereitet ist als auch ein
annahmebereites Zwischenlager existiert.
Wie berichtet kann der Ablauf bis zum Beginn der Rückholung von der 511-m-
Sohle wie folgt beschrieben werden:
1. Entwurfs- und Genehmigungsplanung von Bergetechnik und
Rückholverfahren
2. Erstellung der Antragsunterlagen (Rückholung der Abfälle)
3. Prüfung Genehmigungsunterlagen und Erstellung Genehmigungsbescheid
durch Genehmigungsbehörde
4. Vergabeverfahren für Bauausführung
5. Fertigstellung der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der
Genehmigungsauflagen
6. Aufbau Prototypen (Mock-Up)
7. Erlangung der Zulassungen Bergetechnik und Nachweise
8. Realisierung/Herstellung der Bergetechnik
9. Beginn Rückholung 511-m-Sohle.
19. Wofür wurden die Betriebskosten für die Entwicklung der Bergetechnik
aus den Einlagerungskammern (4. Bericht, S. 16, Tabelle 4 und 5)
ausgegeben?
Die in den Tabellen 4 und 5 aufgeführten Betriebskosten umfassen die
Ausgaben für die beiden Aufträge zur Entwicklung und Erprobung der
Bergetechnik (511-m- und 725-m-Sohle sowie 750-m-Sohle).
20. Wie erklären sich die aus Sicht der Fragestellenden erstaunlich geringen
Personalkosten für die Entwicklung der Bergetechnik von 230 000 Euro
(4. Bericht, S. 16, Tabelle 4 und 5), auch im Vergleich mit den 61
000 Euro Personalkosten für die Kavernenbeschaffung (4. Bericht, S. 15,
Tabelle 3)?
Die in den Tabellen 4 und 5 aufgeführten Personalkosten umfassen lediglich
die Personalkosten der BGE zur Steuerung der beiden Aufträge zur
Entwicklung und Erprobung der Bergetechnik (511-m- und 725-m-Sohle sowie 750-m-
Sohle).
21. Welche vor- und nachgelagerten geotechnischen Untersuchungen sind
erfolgt bzw. geplant (4. Bericht, S. 21)?
Vor dem Bau von geotechnischen Bauwerken erfolgt die Untersuchung des
Baugrundes. Dazu werden kleinkalibrige Bohrungen in den Baugrund
gestoßen, in denen neben Videoinspektionen Permeabilitäts- und
Kurzzeitspannungsmessungen durchgeführt werden. Die Baugrunduntersuchungen fließen in
eine gebirgsmechanische Berechnung zur Vorbemessung der Bauwerke ein.
Aus dieser Vorbemessung werden u. a. Vorgaben zur Entfernung der
Auflockerungszone am Baugrund generiert. Nach Bauwerkserstellung werden
geotechnische Messungen zur Qualitätssicherung, z. B. an Rückstellproben aus dem
Betonierprozess, durchgeführt. Hierzu zählt u. a. die Bestimmung der
Betonfestigkeit und Durchlässigkeit gegenüber Fluiden. Bei Bedarf werden zudem
Permeabiliätsmessungen an den fertiggestellten Bauwerken durchgeführt.
22. Gibt es inzwischen eine grundlegende Überarbeitung des
Gesamtterminplanes (4. Bericht, S. 21; bitte ggf. zusenden), bzw. bis wann soll sie
vorliegen?
Der Gesamtterminplan enthält mehrere Tausend Vorgänge und wird laufend
aktualisiert. Eine Veröffentlichung eines neuen Rahmenterminplans ist für das
Jahr 2024 im Rahmen der Revision des Rückholplans vorgesehen.
23. Warum lag 2022 der Personaleinsatz für die Vorbereitung der
Auswahlentscheidung deutlich über den geschätzten Planansätzen (4. Bericht,
S. 21)?
Der erhöhte Personaleinsatz ergab sich aus der Notwendigkeit, die potenziell in
Betracht kommenden Kavernenstandorte einer tiefergehenden Untersuchung
und Bewertung zu unterziehen.
24. Wie ist zu erklären, dass für das vierte Quartal 2022 die Beschaffung
einer bzw. mehrerer Kavernen für die Zwischenspeicherung der
Gegenflutlösung geplant war, das aber nicht funktioniert habe (4. Bericht,
S. 21), zugleich aber eine Beschaffung weiter vorbereitet werden soll,
dafür aber keine eigene Mittel eingestellt werden, sondern diese aus
anderen Positionen genommen werden sollen (4. Bericht, S. 34)?
Bedeutet dies, dass dieser aus Sicht der Fragestellenden wichtige Punkt
der Absicherung eines Notfalls mit geringer Priorität abgearbeitet wird?
Zu den Verzögerungen bei der Kavernenbeschaffung wird im Bericht
ausgeführt; die schnellstmögliche Beschaffung hat hohe Priorität. Aufgrund der
Vorlaufzeiten bei der Aufstellung des BGE-Wirtschaftsplans geben die
Kostendarstellungen, wie ebenfalls berichtet, den Stand vom Sommer 2022 wieder. Damit
die Terminlagen mit den Kostendarstellungen übereinstimmen, werden die für
den Wirtschaftsplan 2023 maßgeblichen Fertigstellungstermine
(Gesamtterminplan mit Stand 1. Quartal 2022) berichtet. Sofern zu diesem Zeitpunkt mit der
Fertigstellung im Jahr 2022 geplant wurde, sind für das Folgejahr keine
Planansätze in den Darstellungen enthalten. Dies betrifft die Aktivitäten „Lager/
Kavernenbeschaffung“ und „Grundstückserwerb Abfallbehandlungsanlage/
Zwischenlager“. Die Kostenbedarfe, die sich in diesen Fällen aus den
Terminverschiebungen ins Folgejahr ergeben, sollen zunächst durch Kompensationen
an anderer Stelle gedeckt werden.
25. Welche höheren Leistungen als die geplanten wurden im Rahmen des
Auftrages zur Unterstützung des BGE-Programm-Managements in
Anspruch genommen (4. Bericht, S. 26)?
Im BGE-Programm-Management wurden im Jahr 2022 Leistungen erbracht,
die in Summe etwa 100 TEUR über dem ursprünglich geplanten Budget lagen.
Diese Erhöhung ist auf Leistungen zurückzuführen, die im Rahmen des
„Building Information Modeling“ erbracht worden sind.
26. Wo soll Bürogebäude 20 stehen, und welche Probleme mit dem
Baugrund führten zur Verzögerung bei der Planung und Ausschreibung
dieses Bürogebäudes (4. Bericht, S. 27)?
27. Mit welchen Erkenntnissen begründet die BGE, dass die Standfestigkeit
eines „Systembaus“ für den Bürokomplex „nicht uneingeschränkt
gewährleistet werden könnte“ (4. Bericht, S. 27)?
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 und 27 gemeinsam
beantwortet werden.
Das Bürogebäude 20 wird im südlichen Teil des Betriebsgeländes der
Schachtanlage Asse II errichtet. Eine technische Herausforderung für den Bau ist die
Errichtung an einem Hang, der im Wesentlichen aus Aufschüttung besteht. Das
Baufeld befindet sich in einem Bereich der Erdfallgefährdungsklasse 6. Die
erste Konzeption, die Grundfläche über dem Hang auf einzelnen Stützen
abzusetzen, war mit dieser Erkenntnis nicht mehr sinnvoll realisierbar, da bei dieser
Erdfallgefährdungsklasse das Komplettversagen von Stützen als Lastfall zu
berücksichtigen wäre.
28. Wo soll sich der Bürokomplex Rückholzentrum Remlingen befinden, für
den es noch den Bebauungsplan braucht (4. Bericht, S. 27)?
Der mögliche Bürokomplexneubau ist hinter der Lagerhalle auf dem Flurstück
44/29, Flur 10 in der Gemarkung Remlingen angedacht (grundsteuer-viewer.ni
edersachsen.de/b?center=52.115167037292764%2C10.681174566060008&zoo
m=16.44&marker=52.11456487594833%2C10.682415943359217&stichtag=2
021&flurstuecke=5672010000440029, abgerufen am 21. November 2023).
29. Warum genau entstehen zusätzliche Kosten für die Auswertung der 3D-
Messungen durch den Wechsel der beauftragten Firma (4. Bericht,
S. 27), und warum können diese nicht der ersten Firma in Rechnung
gestellt werden?
Als Gegenmaßnahme für das Ausfall- und Terminrisiko wurde im Jahr 2022
ein zusätzlicher Auftragnehmer beauftragt.
Durch die Beauftragung des zweiten Auftragnehmers konnten zusätzliche
Auswertungen mittels einer neuentwickelten Tiefenbearbeitungsmethode
durchgeführt werden, wodurch die Endergebnisse verbessert wurden. Das
Vertragsverhältnis mit dem Erstauftragnehmer befindet sich derzeit noch in einem
Abrechnungsverhältnis, innerhalb dessen wechselseitige Ansprüche zu prüfen sind.
30. Was bedeutet es genau, dass die BGE das Leistungsziel an das
übergeordnete Ziel „Entsorgung der Zutrittslösung“ (4. Bericht, S. 30)
angepasst hat (geht es hier nur um die Zeit oder auch um inhaltliche
Änderungen)?
Das übergeordnete Leistungsziel ist die generelle Sicherstellung der
Entsorgung der Zutrittslösung. Eine Etappe zur Erreichung dieses Ziels war eine
strategische Abstimmung für eine verfolgte Entsorgungsoption mit dem
Niedersächsischen Umweltministerium. Da verschiedene Entsorgungsoptionen
verfolgt werden, wurde die Meilensteindefinition auf „Entsorgung der
Zutrittslösung für die Notfallmenge (bis zu 500 m³/d) gesichert“ angepasst.
31. Wo und wann sollen Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
erworben werden (4. Bericht, S. 32)?
Grundsätzlich möchte die BGE möglichst auf Assenahen Flächen die
Kompensationsmaßnahmen umsetzen. Wo und wann die BGE plant, entsprechende
Flächen zu erwerben, steht noch nicht fest.
32. Gehört die Planung für das neue Abwetterbauwerk des
Rückholbergwerks zur Rückholung über Tage oder zum Schacht Asse 5 (4. Bericht,
S. 33)?
Die Planung für das neue übertägige Abwetterbauwerk des Rückholbergwerks
gehört zur Rückholung über Tage und wird bei den Tagesanlagen geplant.
33. Warum sind für den Grundstückserwerb in der Planung für 2023 keine
eigenen Mittel vorgesehen, und sollen die Kosten aus anderen Positionen
gedeckt werden (4. Bericht, S. 34)?
Dazu wird im Bericht ausgeführt. Damit die Terminlagen mit den
Kostendarstellungen übereinstimmen, werden die für den Wirtschaftsplan 2023
maßgeblichen Fertigstellungstermine (Gesamtterminplan mit Stand: Erstes Quartal
2022) berichtet. Sofern zu diesem Zeitpunkt mit der Fertigstellung im Jahr
2022 geplant wurde, sind für das Folgejahr keine Planansätze in den
Darstellungen enthalten. Dies betrifft die Aktivitäten „Lager/Kavernenbeschaffung“
und „Grundstückserwerb Abfallbehandlungsanlage/Zwischenlager“. Die
Kostenbedarfe, die sich in diesen Fällen aus den Terminverschiebungen ins
Folgejahr ergeben, sollen zunächst durch Kompensationen an anderer Stelle gedeckt
werden.
34. Wäre die Förderung von 500 m³ aus dem Bergwerk, die für den Fall des
Eintritts des Notfalls (AÜL) erwähnt wird (4. Bericht, S. 41), auch jetzt
möglich?
Ja, eine Förderung wäre aus heutiger Sicht technisch möglich.
35. Gäbe es überhaupt Alternativflächen, falls die Grundstücke für die
derzeitige Planung nicht erworben werden können (4. Bericht, S. 41), oder
plant die Bundesregierung Enteignungsverfahren?
Überlegungen zu Alternativflächen vor Ort bestehen. Die BGE verfügt über ein
Mandat für entsprechende Verhandlungen. Die BGE ist bestrebt, einen Erwerb
der Grundstücke zu erwirken.
36. Was war das Ergebnis der Evaluierung der Prozesse hinsichtlich der
Eignung, die Controllingebenen bzw. Controllingeinheiten innerhalb der
BGE zu verbinden (4. Bericht, S. 44)?
Die Evaluierung der Prozesse ergab, dass sie gut geeignet sind, die
Controllingziele der BGE zu verfolgen. Es wurden jedoch Optimierungspotentiale in der
Verzahnung der Controllingeinheiten gesehen. Der Bereich Finanzplanung und
-controlling („strategisches“ Controlling) und das Vorhabensmanagement der
Projekte („operatives“ Controlling) werden sich zukünftig bei der Festlegung
der Projektjahresziele und der daraus abgeleiteten Jahresplanung stärker
gegenseitig unterstützen. Weiterhin wurden die Projektgespräche zwischen den
„strategischen“ und „operativen“ Controllingeinheiten intensiviert, in denen ein
Austausch über die aktuellen (Projekt-)Entwicklungen erfolgt.
37. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Planungen
der BGE zur Lagerung des Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks vor,
die durch den Bau des Schachtes V anfallen werden?
38. Sollte noch keine konkrete Planung der BGE zum Standort für die
Lagerung des Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks vorliegen, welche
alternativen Standortplanungen verfolgt die BGE zurzeit?
39. Welche Transportwege sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Abtransport des Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks vorgesehen?
Welche Bundesstraßen sind davon betroffen, und durch welche
Ortschaften würden die Transporte führen?
41. Wie bewertet die Bundesregierung die durch den Abtransport des
Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks verursachten zusätzlichen
Belastungen der Straßen durch den Schwerlastverkehr unter Einbeziehung der
gegenwärtigen Belastungen?
a) Wäre der Ausbau von Bundesstraßen erforderlich?
b) Wenn ja, welche Ortschaften wären davon ggf. betroffen?
c) Welche Kosten würden dadurch anfallen?
d) Welcher vorzeitige Verschleiß der Bundesstraßen würde eintreten?
e) Welche Kosten würden für die Beseitigung eines vorzeitigen
Verschleißes entstehen?
f) Welche zusätzlichen Belastungen treten für die Bevölkerung in den
betroffenen Ortschaften insbesondere durch Lärm, Abgas,
Reifenabrieb etc. ein (bitte unterteilt nach betroffenen Ortschaften
angeben)?
g) Welche zusätzlichen gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung
sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Belastungen
verbunden (bitte unterteilt nach betroffenen Ortschaften angeben)?
Die Fragen 37 bis 39 und 41 bis 41g werden gemeinsam beantwortet.
Die BGE plant den Bodenaushub – sofern er nicht für Baumaßnahmen vor Ort
verwendet werden kann – und das Salinarhaufwerk an Dritte zur Lagerung oder
Verwertung abzugeben. Die Ausschreibung zur Entsorgung der Haufwerke aus
dem Deckgebirge soll parallel mit der Ausschreibung der Entsorgung der
Haufwerke aus dem Salinar erfolgen. Die Ergebnisse der Vorplanungen zu den
Tagesanlagen wird die Haufwerksmengen wesentlich beeinflussen. Daher wurden
die Ausschreibungen bis zum Zeitpunkt der Ermittlung der relevanten
Haufwerksmengen bzw. bis zum Abschluss der Vorplanungen zurückgestellt.
Entsorgungsstandort und Entsorgungswege stehen daher aktuell noch nicht fest.
40. Ab wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Beteiligung der
Öffentlichkeit hinsichtlich des Abtransports des Bodenaushubs und des
Salinarhaufwerks vorgesehen?
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit hinsichtlich des Abtransports des
Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks erfolgt im Zuge der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung zu den jeweiligen Antragskomplexen durch die BGE und – wenn
erforderlich – in den jeweiligen Genehmigungsverfahren.
42. Wie wird die geplante Verwendung von Bundesmitteln für den Ausbau
der K 513 unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Planungsstandes
gerechtfertigt?
In § 57b Absatz 2 AtG ist festgelegt, dass die Schachtanlage Asse II
unverzüglich stillzulegen ist. Vor der Stilllegung sollen die eingelagerten radioaktiven
Abfälle rückgeholt werden. Damit die BGE diesen gesetzlichen Auftrag
ausführen kann, ist eine Ertüchtigung der Kreisstraße K 513 erforderlich.
43. Könnte nach Kenntnis der Bundesregierung der Abtransport des
Bodenaushubs und des Salinarhaufwerks auch über Bahntrassen abgewickelt
werden?
a) Welche Ortschaften wären betroffen?
b) Welche zusätzlichen Belastungen würden sich für die Bevölkerung
ergeben (bitte für betroffene Ortschaften einzeln angeben)?
c) Welche zusätzlichen gesundheitlichen Risiken würden sich für die
Bevölkerung ergeben (bitte für betroffene Ortschaften einzeln
angeben)?
Die Fragen 43 bis 43c werden gemeinsam beantwortet.
Diese Fragen lassen sich erst beantworten, wenn die Ergebnisse der
vorgesehenen Ausschreibungen zur Lagerung oder Verwertung der Ausbruchsmassen
vorliegen.
44. Wie entscheidet und steuert das BMUV die Anträge, Aufträge und
Votierungen seiner Vertreter im Aufsichtsrat der BGE?
Das BMUV entscheidet oder steuert keine Anträge, Aufträge oder Votierungen
seiner Vertreter im Aufsichtsrat der BGE. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats übt
das Mandat in eigener Verantwortung aus. Entsprechend der Vorgaben der
Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich
des Bundes verpflichten sich die vom Bund bestellten Mitglieder des
Aufsichtsrats lediglich dazu, bei der Wahrnehmung des Mandats neben den
Gesellschaftsinteressen auch die besonderen Interessen des Bundes zu
berücksichtigen. Ein über unverbindliche Vorabstimmungen hinausgehendes Weisungsrecht
des BMUV besteht nicht.
45. Wie oft haben die Vertreter des Bundes (als Anteilseigner) im
Aufsichtsrat der BGE einen Antrag geprüft, beraten oder gestellt (bitte ggf.
auflisten), den von der betroffenen Region geforderten Vergleich von
Assenahen und Assefernen Standorten für ein Zwischenlager durchzuführen,
auch vor dem Hintergrund der Aussage der BGE-Geschäftsführung,
einen solchen Vergleich vorzunehmen, wenn sie vom Aufsichtsrat damit
beauftragt werden würde (
www.braunschweiger-zeitung.de/wolfenbuette
l/article239889481/Atommuell-So-lief-der-Buergerdialog-zur-Asse-mit-
Minister-Meyer.html)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die satzungsmäßige Aufgabe des
Aufsichtsrates zur Beratung und Überwachung der Geschäftsführung nicht so
weit reicht, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung mit der Durchführung
einzelner Geschäftsführungsmaßnahmen beauftragen kann.
46. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Asse-Begleitprozess von den beteiligten Kommunen und dem Landkreis
Wolfenbüttel aus Protest gegen das Agieren des BMUV und der BGE
aufgekündigt wurde, und welche Fehler sind dabei aus Sicht der
Bundesregierung vom BMUV und der BGE gemacht worden?
Das BMUV bedauert das in Beschlüssen des Kreistages des Landkreises
Wolfenbüttel und weiterer Kommunen enthaltene Junktim zwischen der
Bereitschaft, an einem neuen Beteiligungsprozess teilzunehmen, und einer Prüfung
von Standortalternativen für das Abfallzwischenlager. Mit Blick auf das von
der BGE geplante Assenahe Zwischenlager ist dem BMUV bewusst, welches
Unbehagen der geplante Zwischenlagerstandort in der Region hervorruft und
auf welche Ablehnung er in Teilen der Bevölkerung stößt. Die BGE hat
nachvollziehbare Gründe für ihre Standortauswahl dargelegt. Das BMUV bleibt
gesprächsbereit, um mit der Region weitere Möglichkeiten zur Einbindung in die
Abfallrückholung auszuloten.
47. Weshalb hat die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke, das an sie gerichtete
Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz des
Landes Niedersachsen (vgl.
www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/akt
uelles/pressemitteilungen/pi-104-asse-ii-226645.html) nicht selbst
beantwortet, sondern die Beantwortung – aus Sicht der Fragestellenden höchst
unüblich – an einen ihrer Parlamentarischen Staatssekretäre delegiert?
An die Bundesministerin gesendete Briefe aus anderen Ministerien werden in
der Regel und keinesfalls unüblich entweder von der Bundesministerin selbst
oder durch die nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung
vertretungsberechtigten Staatssekretäre oder Parlamentarischen Staatssekretäre beantwortet.
48. Weshalb lehnt die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke, ein Gespräch mit
Vertretern der Region ab, obwohl sie die Einladung zu einem solchen
Gespräch in Berlin bei ihrem Besuch an der Asse am 4. Mai 2023
öffentlichkeitswirksam selbst ausgesprochen hat (
www.schaufenster-wf.de/neu
igkeiten/2023-steffi-lemke-stellte-sich-unbequemen-fragen)?
Anlässlich ihres Besuches hat die Bundesministerin erklärt, dass das BMUV
weiterhin für Gespräche zur Verfügung steht. Der Region liegt aktuell ein
Gesprächsangebot vor.
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