Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9204 –
Bedrohungen gegen türkische und kurdische Linke durch türkische
Rechtsextremisten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichterstattung erhalten in Deutschland seit nun mehr als zwei
Jahren linke Politiker und Aktivisten mit kurdischen und/oder türkischen
Migrationserfahrungen wie Civan Akbulut, deutsch-kurdischer Aktivist und LIN-
KEN-Politiker in Essen, Cansu Özdemir, Fraktionsvorsitzende der LINKEN
in der Hamburger Bürgerschaft, Sarya Atac, Mitglied in der kommunalen
Ausländervertretung Frankfurt am Main oder Kerem Schamberger, Aktivist
aus München und LINKEN-Kandidat für die Bundestagswahl 2021,
vorwiegend online Drohungen von demselben Absender. Die Drohungen enthalten
dabei oftmals explizite Bezüge zur türkischen rechtsextremistischen Ülkücü-
Bewegung bzw. zu den „Grauen Wölfen“. Mehrere von Bedrohungen
Betroffene haben in der Vergangenheit Anzeige erstattet. In einem Fall habe die
Abteilung Cybercrime des Bundeskriminalamts (BKA) bei Ermittlungen
unterstützt. Die Beamten des BKA seien, so heißt es in einem den Medien
vorliegenden Schreiben des BKA, bei der Überprüfung der IP-Adresse zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Drohnachrichten von der zentralanatolischen Stadt
Kayseri versendet worden seien. Nachdem die Drohnachrichten seit
November 2021 nicht mehr anonym versendet wurden, konnten Journalisten der
Zeitung „Die Tageszeitung“ („taz“) den Absender Tayfun K. identifizieren und
mit ihm sprechen. Der Absender Tayfun K. bekannte sich offen zu seinen
Straftaten gegen deutsche Staatsbürger und seinen Verbindungen zur
türkischen rechtsextremistischen Ülkücü-Bewegung auch in Deutschland (vgl.
https://taz.de/Rechtsextreme-Graue-Woelfe/!5825751/).
1. Wie oft waren Straftaten bzw. diesbezügliche Ermittlungen oder
Gefahrenabwehrvorgänge durch sog. Graue Wölfe bzw. Anhänger der
rechtsextremistischen Ülkücü-Bewegung in Deutschland seit 2017 Thema von
Sitzungen des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) (bitte nach Jahren und Tatvorwürfen aufschlüsseln)?
Straftaten bzw. diesbezügliche Ermittlungen oder Gefahrenabwehrvorgänge
durch die sog. Grauen Wölfe bzw. Anhänger der rechtsextremistischen Ülkücü-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9590
20. Wahlperiode 30.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bewegung in Deutschland werden im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum für den Bereich des auslandsbezogenen Extremismus/
Terrorismus (GETZ-A) anlassbezogen thematisiert.
Die Häufigkeit dieser Thematisierungen wird statistisch nicht erfasst.
2. Wie oft waren Straftaten bzw. diesbezügliche Ermittlungen oder
Gefahrenabwehrvorgänge durch sog. Graue Wölfe bzw. Anhänger der
rechtsextremistischen Ülkücü-Bewegung in Deutschland seit 2017 Thema von
Sitzungen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) (bitte
nach Jahren und Tatvorwürfen aufschlüsseln)?
Straftaten bzw. diesbezügliche Ermittlungen oder Gefahrenabwehrvorgänge mit
Bezug zu den sog. Grauen Wölfen bzw. Anhängern der rechtsextremistischen
Ülkücü-Bewegung in Deutschland wurden nicht in Sitzungen des
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) behandelt.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu den Bedrohungen durch
Tayfun K. (
https://taz.de/Rechtsextreme-Graue-Woelfe/!5825751/) vor,
und wenn ja, welche, seit wann?
Die ersten Bedrohungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Ende Februar
2020 aufgetreten. Seitdem sind ca. 40 Fälle erfasst worden. Es sind bei
mehreren örtlichen Staatsanwaltschaften in verschiedenen Ländern entsprechende
Ermittlungsverfahren anhängig. Zu laufenden Ermittlungsverfahren in den
Ländern erteilt die Bundesregierung aus kompetenzrechtlichen Gründen keine
Auskünfte.
4. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Tayfun K. (
https://ta
z.de/Rechtsextreme-Graue-Woelfe/!5825751/) eine Einreisesperre oder
sonstige polizeiliche Ausschreibungen, und wenn ja, seit wann, und aus
welchen Gründen?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Tayfun K.
sich zeitweise in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, und wenn ja,
in welchem Zeitraum, an welchen Orten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Führten bzw. führen im Zusammenhang mit den Bedrohungen gegen
Cansu Özdemir, Civan Akbulut, Kerem Schamberger und andere (https://
taz.de/Rechtsextreme-Graue-Woelfe/!5825751/) Sicherheitsbehörden des
Bundes Ermittlungen und mit welchem bisherigen Ergebnis?
Durch das Bundeskriminalamt wurden und werden keine entsprechenden
Ermittlungen geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Waren oder sind im Zusammenhang mit den Bedrohungen gegen Cansu
Özdemir, Civan Akbulut, Kerem Schamberger und andere (
https://taz.de/
Rechtsextreme-Graue-Woelfe/!5825751/) Sicherheitsbehörden des
Bundes an Ermittlungen von Landesbehörden beteiligt, und wenn ja, mit
welchem (bisherigen) Ergebnis?
Das Bundeskriminalamt (BKA) ist im Sachzusammenhang bislang lediglich im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrages als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
Deutschlands tätig geworden.
Eine direkte Beteiligung an Ermittlungen der Landesbehörden fand nicht statt.
8. Haben Behörden des Bundes bezüglich der Straftaten zum Nachteil
Cansu Özdemirs, Civan Akbuluts, Kerem Schambergers und Erk Acarers
mit ausländischen Behörden Kontakt aufgenommen bzw. Informationen
ausgetauscht, und wenn ja, mit welchen (bitte den Zeitpunkt und die
jeweiligen Behörden angeben)?
Das Bundeskriminalamt hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021, 3. Dezember
2021 sowie 21. September 2022 Erkenntnisanfragen an die türkischen
Behörden gestellt. Hierbei wurden seitens des BKA jeweils keine Daten zu
Geschädigten/Betroffenen mitgeteilt. Auf keines der genannten Ersuchen wurden
seitens der türkischen Behörden Erkenntnisse übermittelt.
9. In wie vielen Fällen haben türkische Behörden seit 2017
Informationsanfragen betreffend deutsche Staatsbürger an deutsche Behörden und
Stellen gestellt, und wie viele davon wurden durch die deutschen
Behörden und Stellen beantwortet (bitte nach Jahren auflisten)?
10. In wie vielen Fällen haben türkische Behörden seit 2017
Informationsanfragen betreffend türkische Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland
an deutsche Behörden und Stellen gestellt, und wie viele davon wurden
durch die deutschen Behörden und Stellen beantwortet (bitte nach Jahren
auflisten)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung zur Quantität von Anfragen und/oder Beantwortungen dieser
kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die auf der Einhaltung der
Vertraulichkeit basierende Zusammenarbeit ausdrücklich anerkannt (für die
Nachrichtendienste vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. Oktober 2016, Az. 2
BvE 2/15, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 143,
S. 101 ff., Randnummer 128).
Bei der „Third-Party-Rule“ handelt es sich um eine allgemein anerkannte
Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und
Nachrichtendienstbereich. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch
von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die
unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen
Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet wurden.
Die Herausgabe von Informationen entgegen der Vertraulichkeitszusage und
ohne Einverständnis der informationsgebenden ausländischen Stelle (z. B.
Nachrichtendienste oder sonstige ausländische Sicherheitsbehörden) würde die
Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste bzw. sonstiger
Sicherheitsbehörden und damit auch die außen und sicherheitspolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE
143, 101 [149 f., Randnummer 159]).
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen
Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5706 verwiesen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung gegenwärtig die Gefährdungslage für
Menschen in Deutschland mit türkischen und kurdischen
Migrationserfahrungen durch sog. Graue Wölfe bzw. Anhänger der
rechtsextremistischen Ülkücü-Bewegung?
Spätestens seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 in der Türkei ist auf eine
zunehmende Verschärfung des öffentlichen Diskurses in der Türkei gegenüber
türkischen Oppositionellen und Kritikern der türkischen Regierung zu
beobachten.
Damit einhergehend ist auch eine Zunahme polizeilich relevanter Aktivitäten
u. a. durch türkische Nationalisten zum Nachteil türkischer regierungskritischer
Oppositioneller in Deutschland bzw. kurdischer sowie Gülen-naher Personen
und Einrichtungen feststellbar.
Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Beleidigungen, Bedrohungen und
Volksverhetzungen (meist über soziale Netzwerke) und um
Sachbeschädigungen (z. B. Farbschmierereien). So wurden in den letzten Jahren vereinzelt Fälle
polizeibekannt, in denen insbesondere Angehörige von Minderheiten wie
Kurden und Armenier meist über soziale Medien oder Telefonanrufe Drohungen
von Personen aus dem türkischen rechtsextremistischen Spektrum erhielten.
Darüber hinaus kam es in wenigen Fällen zu Gewaltdelikten
(Körperverletzungen). Einzelne Rechtsextremisten versuchen auch, vermeintliche oder
tatsächliche politische Gegner oder Dissidenten sowie Personen, die von der Türkei
als Straftäter verfolgt werden, initiativ aufzuklären. Somit ergibt sich für
Betroffene ein erhöhtes abstraktes Risiko.
Insbesondere beim Aufeinandertreffen bei Demonstrationen kann sich das hohe
Gewaltpotenzial der unorganisierten Anhänger der „Ülkücü“-Bewegung
zeigen. Die mehrheitlich in Vereinen und Vereinsverbänden organisierten
türkischen Rechtsextremisten sind jedoch von den Verbandsführungen zu einem
strikt gesetzeskonformen Verhalten angehalten.
Weiterhin bergen öffentliche türkische Personenfahndungen (wie z. B. von der
türkischen Generalsicherheitsdirektion im Internet unter
www.terorarananlar.po
l.tr. einsehbar) sowie entsprechende mediale Berichterstattungen das Risiko,
dass türkisch-nationalistisch denkende Einzeltäter oder Kleinstgruppen in
Deutschland in einem Handeln gegen vermeintliche oder tatsächliche politische
Gegner gestärkt werden bzw. sich zu einem ebensolchen berufen fühlen
könnten.
12. Welche Behörden unterstützen in Fällen wie der Bedrohungen und
Angriffe gegen Cansu Özdemir, Civan Akbulut, Kerem Schamberger oder
Erk Acarer Betroffene, um die möglichen Schutzmaßnahmen wie
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes kurzfristig
umzusetzen?
Die diesbezüglichen Zuständigkeiten liegen bei den Behörden der Länder, der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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