Zur automatisierten Datenübermittlung im Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Jan Korte, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 23. August 2023 hat das Bundeskabinett ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, gemeinhin Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), beschlossen. Der Gesetzentwurf (SBGG-E; Bundestagsdrucksache 20/9049) beabsichtigt, transsexuellen, intersexuellen und nichtbinären Personen sowie Personen ohne Geschlechtsangabe die Möglichkeit zu geben, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen selbstbestimmt zu ändern.
Dahin gehend bringt der Entwurf bedeutende und grundlegende Änderungen mit sich, die sich insbesondre durch die vereinfachte Änderung von Vornamen und Personenstand ausdrückt. In § 13 Absatz 5 SBGG ist vorgesehen, dass nach Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen die Meldebehörde folgende enumerativ aufgelisteten Behörden über die Änderung informiert:
- Bundeskriminalamt,
- Bundespolizei,
- Bundesverwaltungsamt zum Nationalen Waffenregister und zum Ausländerzentralregister, soweit das Bundesverwaltungsamt Daten im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verarbeitet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)),
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn, im Melderegister ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person verzeichnet,
- Bundesamt für Verfassungsschutz,
- Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst,
- die jeweils zuständigen Landeskriminalämter,
- Zollkriminalamt,
- Zollfahndungsämter,
- Generalzolldirektion, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Dabei sind gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 SBGG-E eine Reihe folgender Daten automatisiert zu übermitteln:
- Familienname,
- bisherige und geänderte Vornamen
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Staatsangehörigkeiten,
- bisheriger und geänderter Geschlechtseintrag,
- Anschrift sowie
- Datum der Änderung.
Die umfassende, automatisierte Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden birgt Missbrauchspotenzial. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die pauschale Übermittlung an alle aufgelisteten Sicherheitsbehörden notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz; https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es nach derzeitiger Rechtslage, den Vor- und/oder Nachnamen sowie Geschlechtseintrag zu ändern?
Bei welchen dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Änderung des Vor- und/oder Nachnamens sowie Geschlechtseintrags erfolgt eine automatisierte Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden nach der Änderung?
Welche anderen Vorschriften existieren im Personenstands- und Namensrecht, bei denen eine automatisierte Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden vorgesehen ist (bitte nach Rechtsgrundlage, übermittelten Daten und beteiligten Behörden aufschlüsseln)?
Welche Daten werden von welcher Behörde an welche Behörden übermittelt im Fall der Vor- oder Nachnamensänderung bei:
einer Eheschließung,
einer Erwachsenenadoption, und
einer Vor- oder Nachnamensänderung?
Wie wird bei anderen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Vor- und Nachnamensänderung und Änderung des Geschlechtseintrags die weitere Nachverfolgbarkeit einer Person durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet?
Warum wird beim SBGG im Vergleich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Vor- und Nachnamensänderung und Änderung des Geschlechtseintrags eine automatisierte Übermittlung für erforderlich gehalten?
Aus welchem Grund ist die Übermittlung auf sicherheitsbehördliches Ersuchen, so wie es dem Regelfall nach § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG) entspricht und auch in anderen Gesetzen vorgesehen ist, bei Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach SBGG nicht ausreichend?
Wie wird sichergestellt, dass datenschutzrechtliche Vorgaben wie die unverzügliche Löschung zum Schutz der Betroffenen im Zuge der automatisierten Datenübermittlung eingehalten werden?