Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9618 –
Weiterer Umgang der Bundesregierung mit dem Klima- und
Transformationsfonds und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass
der Nachtragshaushalt 2021 der Ampelregierung nichtig ist (Urteil vom
15. November 2023 – 2 BvF 1/22). Grund für dieses Urteil war eine
unrechtmäßige Zuführung von Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Mrd. Euro in
den Klima- und Transformationsfonds (KTF) durch die amtierende
Bundesregierung. Im Nachgang zu diesem Urteil wurden vom Bundesminister der
Finanzen, Christian Lindner, Haushaltssperren verhängt (
https://www.tagesscha
u.de/inland/haushaltssperre-koalition-schuldenbremse-100.html). Neben dem
Gesamthaushalt und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ist auch der
KTF davon betroffen. Was dies für den KTF konkret heißt, wurde durch die
Bundesregierung kaum dargestellt und ist aus Sicht der Fragesteller daher
aktuell unklar. Darüber hinaus gibt es eine große Verunsicherung bei den
privaten Haushalten und der Industrie sowie bei Ländern und Kommunen
(
https://www.fr.de/politik/haushaltssperre-spd-gruene-fdp-schuldenbremse-urt
eil-etat-ausweg-92687718.html). Dies liegt nicht zuletzt an den
unterschiedlichen Signalen zum Auslaufen der Strom- und Gaspreisbremsen in diesem
Winter, die nach Auffassung des Bundesfinanzministers Christian Lindner am
31. Dezember 2023 nun bereits beendet werden sollen (
https://www.faz.net/ak
tuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/ankuendigung-von-lindner-strom-und-gasprei
sbremsen-werden-zum-jahresende-beendet-19338598.html).
1. In welcher Höhe sind im Jahr 2023 Kreditaufnahmen möglich, ohne dass
ein Notlagenbeschluss nach Artikel 115 des Grundgesetzes (GG)
erforderlich ist?
Die nach der Schuldenregel gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des
Grundgesetzes (GG) zulässige Nettokreditaufnahme beträgt für den
Bundeshaushalt 2023 (ohne Nachtragshaushalt) 45,616 Mrd. Euro. Zur Berechnung
und Zusammensetzung der zulässigen Nettokreditaufnahme wird auf den
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023, Teil II, verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2023 verringert
sich die nach der Schuldenregel gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 bis 5 GG
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9941
20. Wahlperiode 29.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember
2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zulässige Nettokreditaufnahme auf 25,812 Mrd. Euro. Zur Berechnung und
Zusammensetzung der zulässigen Nettokreditaufnahme wird auf den Nachtrag
zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023, Teil II, auf
Bundestagsdrucksache 20/9500 verwiesen.
2. In welcher Höhe sind im Jahr 2024 Kreditaufnahmen möglich, ohne dass
ein Notlagenbeschluss nach Artikel 115 GG erforderlich ist?
Die nach der Schuldenregel gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 bis 5 GG
zulässige Nettokreditaufnahme beträgt im Regierungsentwurf für den
Bundeshaushalt 2024 insgesamt 16,557 Mrd. Euro. Zur Berechnung und Zusammensetzung
der zulässigen Nettokreditaufnahme wird auf den Gesamtplan des
Bundeshaushaltsplans 2024, Teil II, auf Bundestagsdrucksache 20/7800 verwiesen.
Die parlamentarischen Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 sind noch nicht
abgeschlossen. Eine abschließende Berechnung der gemäß Artikel 115
Absatz 2 Satz 2 bis 5 GG zulässigen Nettokreditaufnahme für das Jahr 2024, die
den Saldo der finanziellen Transaktionen berücksichtigt, liegt noch nicht vor.
3. Was hat sich an den tatsächlichen Umständen verändert, seitdem der
Bundesfinanzminister Christian Lindner am 5. Juli 2023 erklärte,
Deutschland sei „nicht mehr in einer außergewöhnlichen Notsituation,
die eine Ausnahme von der Schuldenregel des Grundgesetzes zulassen
würde“ (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemit
teilungen/Finanzpolitik/2023/07/2023-07-05-regierungsentwurf-bundesh
aushalt-2024.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des
Abgeordneten Jens Spahn auf Bundestagsdrucksache 20/9662 durch den
Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Florian Toncar vom 8. Dezember 2023
verwiesen.
4. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung eine
vorläufige Haushaltsführung für den KTF im Jahr 2024?
Gemäß Artikel 111 GG können während der vorläufigen Haushaltsführung
unter anderem alle Rechtsverpflichtungen erfüllt und begonnene Vorhaben
fortgesetzt werden. Bei vorläufiger Haushaltsführung könnten zudem Ausgaben
quotal getätigt werden. Die Bezugsgröße (Wirtschaftsplan 2023, Entwurf
Wirtschaftsplan 2024 oder Wirtschaftsplan 2024 in der Fassung des
parlamentarischen Verfahrens) und die Höhe der monatlichen Quote würde BMF in einem
Rundschreiben festlegen. Bei Fortführung bestehender Programme könnten
auch Verpflichtungen für zukünftige Jahre eingegangen werden. Bei neuen
Maßnahmen könnten bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf
überplanmäßige Ausgaben bewilligt werden.
5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung einen neuen Wirtschaftsplan für
den KTF 2024 vorzulegen?
23. Wie hoch sind nach Berechnungen der Bundesregierungen die
Einnahmen und Rücklagen des KTF, ohne die 60 Mrd. Euro
Kreditermächtigungen, in den Jahren 2024, 2025 und 2026?
24. Sofern ein Delta vorliegt, welche Mittel werden derzeit erwogen, um die
Finanzierungslücke 2024 im KTF zu decken?
25. Sind aus Sicht der Bundesregierung die geringen Abflussraten für 2023
und die anzunehmenden für 2024 bereits geeignet, um die Lücke zu
schließen?
Die Fragen 5 und 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Überarbeitung des Wirtschaftsplans 2024 für den KTF findet derzeit statt.
Bei der Prüfung der Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 2023 geht Sorgfalt jedoch vor Schnelligkeit.
6. War die von der Bundesregierung verhängte umfassende Haushaltssperre
die einzige Wahl, oder welche Optionen wurden innerhalb der Regierung
noch in Erwägung gezogen (bitte begründen)?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 15. November 2023 geurteilt,
dass das Gesetz über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 verfassungswidrig
ist. Das Urteil betrifft unmittelbar den Klima- und Transformationsfonds
(KTF). Infolge des Urteils ergibt sich für den KTF eine erhebliche
Einschränkung der künftig verfügbaren Einnahmen. Daher war es aus Sicht des
Bundesministeriums der Finanzen noch am Tage des Gerichtsentscheids zur
Vermeidung weiterer Vorbelastungen für künftige Haushaltsjahre erforderlich, die
noch verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen (mit einer Ausnahme) mit
sofortiger Wirkung zu sperren.
Bei weiterer Analyse des Urteils hat sich gezeigt, dass bei Übertragung der
festgelegten Grundsätze auf andere Sondervermögen mittelbar auch der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie (WSF-E) betroffen ist. Zudem hat die
weitere Bewertung ergeben, dass infolge des Gerichtsentscheids eine Überprüfung
der haushaltswirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes erforderlich ist. Vor
diesem Hintergrund und ebenfalls zur Vermeidung weiterer Vorbelastungen für
künftige Haushaltsjahre wurden am 21. November 2023 die
haushaltswirtschaftlichen Sperren betreffend den WSF-E (Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen) und den Bundeshaushalt (Verpflichtungsermächtigungen)
verfügt. § 41 der Bundeshaushaltsordnung räumt dem Bundesministerium der
Finanzen hierfür die entsprechende Ermächtigung ein, wenn die Entwicklung der
Einnahmen oder Ausgaben dies erfordert. Eine rechtliche Alternative zu
Eingriffen des Bundesministeriums der Finanzen in den laufenden
Haushaltsvollzug besteht nicht.
7. Welche Titel sind von der Haushaltssperre für den KTF erfasst?
8. Welche der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/8991
enthaltenen kommunal relevanten Förderprogramme sind von der
Haushaltssperre für den KTF erfasst?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Von der am 15. November 2023 ausgebrachten Sperre sind alle Titel des KTF
mit noch nicht gebundenen Verpflichtungsermächtigungen erfasst.
Ausgenommen wurde dabei der Titel 893 10 (Förderung von Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich).
9. Auf welches finanzielle Gesamtvolumen bezieht sich die Haushaltssperre
für den KTF?
Am 15. November 2023 hat das BMF „alle im Wirtschaftsplan 2023
ausgebrachten und noch verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen mit sofortiger
Wirkung gesperrt. Ausgenommen ist der Titel 893 10 (Förderung von
Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich)“. Die
somit gesperrten und noch verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen haben in
Summe über die Jahre 2024 bis 2027 ein Volumen von rund 42 Mrd. Euro.
10. Wer hat die Entscheidung zur Haushaltssperre für den KTF gefällt, und
wann wurde diese Entscheidung getroffen?
11. Wer innerhalb der Bundesregierung war an der Entscheidung zur
Haushaltssperre für den KTF und zu welchem Zeitpunkt beteiligt?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesfinanzminister hat das Kabinett über die Sperre am Tag des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts (15. November 2023) unterrichtet.
12. Welche Ausnahmen von der Haushaltssperre wurden bislang beantragt?
Für die nachfolgenden Maßnahmen wurden zum Stand 12. Dezember 2023
folgende Ausnahmen beantragt:
1. Für die Batteriezellfabrik Northvolt in Heide wurde eine Aufhebung der
haushaltwirtschaftlichen Sperre nach § 41 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) für Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 564 Mio. Euro
beantragt und bewilligt (Kapitel 6092 Titel 893 04 und 892 01).
2. Für den Titel „Klimafreundlicher Neubau und Wohneigentumsförderung
für Familien“ wurde die vollständige Aufhebung der
haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO beantragt und bewilligt (Kapitel 6092 Titel
893 15).
3. Für die Beauftragung der Toll Collect GmbH mit dem
Vertragsmanagement für das Deutschlandnetz – Regionallose wurde eine Aufhebung der
haushaltwirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO für
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe 22 Mio. Euro beantragt und bewilligt (Kapitel 6092 Titel
893 02).
4. Für den Titel „Maßnahmen zum Natürlichen Klimaschutz“ wurde eine
teilweise Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO
beantragt und teilweise bewilligt (13,7 Mio. Euro bei Kapitel 6092 Titel
686 31).
5. Für die Verlängerung des Projektträgers von Maßnahmen bei Kapitel 6092
Titel 683 04, 893 08 und 892 05 wurde eine teilweise Aufhebung der
haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO in Höhe von 6,9 Mio. Euro
beantragt und bewilligt.
6. Für den Titel „Dekarbonisierung der Industrie“ bei Kapitel 6092 Titel
892 01 wurde eine teilweise Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen
Sperre nach § 41 BHO in Höhe von 2,149 Mio. Euro beantragt.
7. Für den Titel „Umsetzung der nationalen Wasserstoffstrategie“ bei Kapitel
6092 Titel 892 03 wurde eine teilweise Aufhebung der
haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO in Höhe von 5,201 Mio. Euro
beantragt.
8. Für den Titel „Transformation Wärmenetze“ bei Kapitel 6092 Titel 893 03
wurde eine teilweise Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach
§ 41 BHO in Höhe von 0,162 Mio. Euro beantragt.
9. Für den Titel „Anwendungsorientierte Grundlagenforschung Grüner
Wasserstoff“ bei Kapitel 6092 Titel 685 02 wurde eine teilweise Aufhebung
der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO in Höhe von
42,576 Mio. Euro beantragt.
10. Für den Titel „Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität“
bei Kapitel 6092 Titel 683 04 wurde eine teilweise Aufhebung der
haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO in Höhe von 11,154 Mio.
Euro beantragt.
13. In welchem Volumen und für welche Titel wurden Ausnahmen von der
KTF-Haushaltssperre bewilligt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen.
14. In welcher Höhe gegenüber dem Haushalt 2023, dem KTF 2023 und
dem WSF 2023 entstehen nunmehr Minderausgaben, und wodurch
kommen diese Minderausgaben zustande?
15. In welcher Höhe entfällt der Anteil der Minderausgaben auf Haushalt,
WSF und KTF?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Aussagen zu nunmehr entstandenen Minderausgaben können erst nach Ablauf
des Haushaltsjahres 2023 getroffen werden.
16. In welcher Höhe wurden im Jahr 2023 bislang Mittel zur
Krisenbewältigung aus dem Haushalt, dem WSF und dem KTF eingesetzt?
Mit dem Entwurf eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2023 wird eine
Einnahme aus Krediten in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Teilbereich Energie (WSF-E) in Höhe von
43,2 Mrd. Euro veranschlagt. Mit der für das Jahr 2023 geschaffenen
Kreditermächtigung für den WSF-E wird im Jahr 2023 die Finanzierung der
Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere der
Strompreisbremse und Gaspreisbremse, finanziert und haushaltsrechtlich abgesichert. Mit
Stand 31. Oktober 2023 belaufen sich die Ist-Ausgaben des WSF-E auf
37,6 Mrd. Euro.
Mit dem Entwurf eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2023 wird die
Rücklage des Sondervermögens KTF um 60 Mrd. Euro verringert. Somit
werden diese Mittel nicht eingesetzt. Der KTF verfügt auch über eigene
Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, die zur Finanzierung seiner Programmausgaben
beitragen.
Im Übrigen ist die Frage nach den bislang eingesetzten „Mitteln zur
Krisenbewältigung“ aus dem Haushalt nicht hinreichend spezifiziert und kann daher
nicht beantwortet werden. Welche konkreten Einnahmen unter „Mittel zur
Krisenbewältigung“ und welche konkreten Ausgaben für die Krisenbewältigung
im Sinne der Fragestellung subsumiert werden sollen, wird nicht ersichtlich.
17. Wieso hat sich die Errichtung der Stiftung für die Verwaltung des
Generationenkapitals verzögert?
Die Gesetzesvorlage zum sogenannten zweiten Rentenpaket, mit dem die
Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur dauerhaften Sicherung des
Rentenniveaus bei 48 Prozent sowie zum Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung für
die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Generationenkapital umgesetzt
werden sollen, befindet sich innerhalb der Bundesregierung im
Abstimmungsprozess.
18. Welche Rechtsverpflichtungen in welcher Höhe bestehen über 2023
hinaus bereits für den WSF?
Die Beratungen zum Abschluss des Bundeshaushalts 2024 sind noch nicht
beendet. Insofern kann zu Details noch keine Auskunft gegeben werden.
19. Welche konkreten Projekte möchte das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz in den Jahren 2024 und 2025 aus dem Klima-
und Transformationsfonds finanzieren, und wie hoch sind die Mittel, die
dafür verwendet werden sollen?
Die Bundesregierung hat im August dieses Jahres den Entwurf des KTF-
Wirtschaftsplans 2024 vorgelegt, der die konkreten Projekte ausweist. Eine
Überarbeitung des Wirtschaftsplans 2024 findet derzeit statt. Die Aufstellung des
Wirtschaftsplans 2025 erfolgt im Jahr 2024.
20. Welche Auswirkungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung durch
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die geplanten
Finanzmittel für die Schieneninfrastruktur?
21. Will die Bundesregierung, und wenn ja, wie, weiterhin den von der
Deutschen Bahn AG angemeldeten Mittelbedarf in Höhe von 45 Mrd. Euro
bis 2027 aufwenden?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überprüft die
Bundesregierung sämtliche Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Diese Prüfung
dauert noch an.
22. Ist die geplante Eigenkapitalerhöhung der Deutschen Bahn AG nach
Meinung der Bundesregierung von der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts betroffen, und wenn nein, warum nicht?
Eine Eigenkapitalerhöhung der Deutschen Bahn AG war niemals Gegenstand
der Erörterungen zum KTF. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für
finanzielle Transaktionen lassen sich dem Urteil im Übrigen auch keine
Einzelheiten entnehmen.
26. Wie hoch waren die Mittel im Jahr 2023, die für die Finanzierung der
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)-Umlage aus dem Bundeshaushalt
aufgewendet wurden?
Bis Ende November 2023 wurden aus dem KTF und dem Bundeshaushalt
keine Mittel für den genannten Zweck aufgewendet.
27. Ist die Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt im Jahr
2024 von der Haushaltssperre betroffen, und wenn ja, welche
Auswirkungen hätte diese Sperre für die Höhe des Strompreises?
Die Finanzierung der EEG-Förderung ist von der ausgebrachten Sperre nicht
betroffen. Eine Auswirkung auf die Höhe des Strompreises ergibt sich
diesbezüglich nicht.
28. Ist die Auszahlung des Umweltbonus, den Käufer von Elektrofahrzeugen
beantragen können, für bereits gestellte sowie für zukünftige Anträge im
Dezember 2023 und im Jahr 2024 weiter gewährleistet?
Die Ausgaben des KTF sind im Jahr 2023 nicht gesperrt. Die Überarbeitung
des KTF-Wirtschaftsplans 2024 ist noch nicht abgeschlossen. Wie das BMWK
per Pressemitteilung am 16. Dezember 2023 mitteilte, können mit Ablauf des
17. Dezember 2023 keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden
ausgezahlt. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17. Dezember 2023
beim BAFA eingehen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.
29. Welche Mittel sind in der „Förderung von Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“, die von der Sperre
ausgenommen wurden, noch vorhanden?
Bis einschließlich 30. November 2023 wurden bei Kapitel 6092 Titel 893 10
Mittel in Höhe von rund 10,1 Mrd. Euro verausgabt. Die
Verpflichtungsermächtigung 2023 wurde in Höhe von 10,4 Mrd. Euro belegt.
30. Ab wann wird die Förderrichtlinie für die neue Bundesförderung für
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz, der im Haushaltsausschuss am 16.
November 2023 zugestimmt wurde, in Kraft treten, und welche
Auswirkungen hat die Haushaltssperre auf diese neue Bundesförderung?
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 17. November 2023 den
neuen Förderkonditionen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Einzelmaßnahmen (BEG EM) zugestimmt. Die Bundesregierung arbeitet derzeit mit
Hochdruck daran, den Wirtschaftsplan des KTF für 2024 im Lichte des Urteils
anzupassen, um schnellstmöglich Klarheit zu schaffen. Geplant ist dann, dass
die Förderrichtlinie so schnell wie möglich im Bundesanzeiger veröffentlicht
wird und im Anschluss in Kraft tritt. Die ausgebrachte Sperre hat keine
Auswirkungen auf die genannte Bundesförderung.
31. Wie ist der aktuelle Sachstand beim Wechsel der Auszahlungsstelle der
BEG vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf
die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)?
Anträge auf Investitionszuschüsse für den Heizungstausch (mit Ausnahme der
Errichtung eines Gebäudenetzes) werden mit Inkrafttreten der neuen
Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
(BEG EM) auf die KfW übergehen. Die Möglichkeit zur Antragstellung wird
schrittweise freigeschaltet, es gilt die in der BEG-EM-Richtlinie enthaltene
Übergangsregelung.
Anträge auf Investitionszuschüsse für sonstige Effizienzmaßnahmen, also für
Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
sowie für Gebäudenetze, sind auch mit Inkrafttreten der neuen
Förderkonditionen zur BEG EM beim BAFA zu beantragen. Zusätzlich wird die KfW einen
Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach der BEG
EM anbieten. Dieser wird über die Hausbank zu beantragen sein.
Der Übergang der Förderung der Einzelmaßnahmen im Bereich effiziente
Heizungsanlagen vom BAFA auf die KfW wird derzeit vorbereitet, personelle und
technische Vorkehrungen werden seitens der KfW getroffen.
32. Wann werden die gesperrten Förderprogramme wieder freigegeben
(
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Antragsstopp/), und wieso
wurden diese Förderprogramme nicht von der Sperre ausgenommen?
Die am 15. November 2023 ausgebrachte Sperre der
Verpflichtungsermächtigungen ist zeitlich nicht befristet. Ausgenommen wurden nur die Förderung
von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich (Kapitel 6092 Titel 893 10) sowie die nachträglich beantragten und
bewilligten Maßnahmen (siehe Antwort zu Frage 12).
33. Wann wird der Zusagestopp für die Förderprogramme zur
Energieberatung (EBN und EBW), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
(BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) wieder
aufgehoben (
https://www.solarserver.de/2023/11/27/haushaltssperre-bew-eew-
und-energieberatung-ausgesetzt/;
https://www.energiewechsel.de/KAEN
EF/Navigation/DE/Home/home.html)?
Hintergrund für die Bewilligungspause ist die haushaltswirtschaftliche Sperre
nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen. Zur Aufhebung wird auf
die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
34. Sieht die Bundesregierung in den gesperrten Förderprogrammen,
insbesondere dem Stopp für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
(BEW), und dem Start der kommunalen Wärmeplanung ab dem 1.
Januar 2024 einen Konflikt, und wenn nein, warum nicht?
Ein unmittelbarer Konflikt zwischen der aktuellen Bewilligungspause bei der
BEW und dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zum 1. Januar 2024
besteht nicht. Die BEW finanziert Maßnahmen für Investitionen zur
Dekarbonisierung von Wärmenetzen, keine kommunalen Wärmeplanungen. Allerdings
besteht die Möglichkeit, dass die derzeit pausierenden Bewilligungen von
Projekten zum Ausbau und zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen über die BEW
die konkrete Umsetzung von Wärmeplänen und die Erreichung des
gesetzlichen Ziels von 30 Prozent erneuerbarer Energien und unvermeidbarer
Abwärme in individuellen Wärmenetzen beeinflussen oder ggf. verlangsamen werden.
35. Sind die sogenannte Strompreiskompensation und der Super Cap (siehe
Mitteilung der Bundesregierung vom 9. November 2023,
https://www.bu
ndesregierung.de/breg-de/aktuelles/strompreispaket-fuer-
produzierendeunternehmen-bundesregierung-entlastet-stromintensive-unternehmen-22
35602) von der Haushaltssperre betroffen, und wenn ja, welche
Auswirkungen hat das für die Höhe des Strompreises?
Die genannten Maßnahmen sind von der ausgebrachten Sperre nicht betroffen.
Eine Auswirkung auf die Höhe des Strompreises ergibt sich diesbezüglich
nicht.
36. Was passiert mit dem Strompreis für das produzierende Gewerbe, wenn
das Strompreispaket der Bundesregierung zum 1. Januar 2024 nicht in
Kraft treten wird, und wird der Spitzenausgleich bei der Strom- und der
Energiesteuer, wie von der Bundesregierung beabsichtigt, am 31.
Dezember 2023 auslaufen?
Die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf das
europarechtlich vorgegebene Minimum ist weiterhin Teil des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes und soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der WSF läuft zum
31. Dezember 2023 aus. Im Übrigen ist die Überarbeitung des Bundeshaushalts
2024 noch nicht abgeschlossen.
37. Werden die Gas- und Strompreisbremsen bereits zum 31. Dezember
2023 auslaufen, oder bleibt die Bundesregierung bei der vom Deutschen
Bundestag bereits zugestimmten Verordnung zur Verlängerung der
Bremsen bis zum 31. März 2024?
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz (EWPBG) sehen ein Auslaufen der Energiepreisbremsen zum
31. Dezember 2023 vor. Der zeitliche Anwendungsbereich der
Energiepreisbremsen kann durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 2
StromPBG bzw. § 39 Absatz 1 EWPBG verlängert werden. Die
Bundesregierung hat im Einklang mit Empfehlungen der EU-Kommission entschieden, die
Energiepreisbremsen zum Jahresende 2023 auslaufen zu lassen.
38. Welche Mittel sind für das Jahr 2023 für die Strom- und Gaspreisbremse
abgeflossen, und wie hoch waren die für das Jahr 2024 geplanten
Mindereinnahmen (bitte nach Industrie und privaten Haushalten getrennt
ausweisen)?
Eine getrennte Ausweisung der Entlastungen aus den Energiepreisbremsen
nach Industrie und Haushalten kann erst nach abschließender Auswertung
durch die Prüfbehörde erfolgen. Per 4. Dezember 2023 wurden im Bereich der
Gas- und Wärmepreisbremse insgesamt Vorauszahlungen i. H. v. 16,7 Mrd.
Euro beantragt. Hiervon entfallen ungefähr 83 Prozent (in Summe ca.
13,8 Mrd. Euro) auf Verbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von weniger
als 1,5 Mio. kWh. Ca. 17 Prozent (in Summe ca. 2,9 Mrd. Euro) entfallen auf
Großverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh.
Im Bereich der Strompreisbremse entfallen von den insgesamt angeforderten
Entlastungen i. H. v. ca. 12,1 Mrd. Euro (Stand: 20. November 2023) ungefähr
64 Prozent (in Summe ca. 7,7 Mrd. Euro) auf Großverbraucher mit einem
Jahresverbrauch von über 30 000 kWh. Ca. 36 Prozent (in Summe ca. 4,4 Mrd.
Euro) entfallen auf Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als
30 000 kWh.
Für die Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 wurden
für die Strompreisbremse Haushaltsmittel i. H. v. 4,8 Mrd. Euro und für die
Gas- und Wärmepreisbremsen Mittel i. H. v. 5,8 Mrd. Euro veranschlagt.
Davon ausgehend, dass sich die oben genannte Aufteilung zwischen Groß- und
Kleinverbrauchern im Jahr 2024 nicht geändert hätte, wären ca. 3,1 Mrd. Euro
der für die Strompreisbremse veranschlagten Haushaltsmittel auf
Großverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 30 000 kWh entfallen und ca.
1,7 Mrd. Euro auf Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als
30 000 kWh. Im Bereich der Gas- und Wärmepreisbremsen wären ca. 1 Mrd.
Euro auf Großverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh
entfallen und ca. 4,8 Mrd. Euro auf Verbraucher mit einem jährlichen
Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh.
39. Welche Behörde prüft die Anträge auf Auszahlung der Gas- und
Strompreisbremsen, und ist es hier bereits zu Beanstandungen gekommen, und
wenn ja, in welcher Höhe?
Im Rahmen der Strompreisbremse können
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 22a StromPBG Anträge auf Vorauszahlungen bei den
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern stellen. Im Rahmen des EWPBG
können Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen gemäß § 33
EWPBG Vorauszahlungsanträge bei der KfW stellen, denen eine Identitäts- und
Plausibilitätsprüfung durch einen Beauftragten vorausgeht. Die Tätigkeit des
Beauftragten wird von dem Unternehmen PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wahrgenommen. Bei der Anwendung beider
Preisbremsengesetze ist es auch zur Zurückweisung von Anträgen bzw. zu
negativen Ergebnisberichten gekommen. Das genaue Volumen der betroffenen
Anträge ist der Bundesregierung nicht bekannt.
40. Wie werden die Mittel in Höhe von 12,6 Mrd. Euro aus der
Versteigerung von Flächen für Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee im
Bundeshaushalt verplant, und wie hoch waren die prognostizierten
Einnahmen (
https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/bp-und-totalenergies-kra
eftige-investitionen-in-windenergie-20335579.html)?
Die Bundesregierung hat im Vorfeld der in diesem Jahr durchgeführten
Versteigerung keine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Einnahmen
angestellt. Die Einnahmen werden in Höhe von 10 Prozent für Ausgaben im
Bundeshaushalt verwandt. Zur konkreten Ausgestaltung wird die Bundesregierung
im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Bundeshaushalts 2024 dem
Parlament einen Vorschlag unterbreiten. Die restlichen 90 Prozent werden zur
Absenkung von Netzentgelten eingesetzt.
41. Mit welcher Begründung hat die Regierung den Anstieg des BEHG
(Brennstoffemissionshandelsgesetz)-Preises für das Jahr 2023 ausgesetzt,
und welche Folgen haben die Mindereinnahmen für die Einführung eines
Klimageldes für die Bürgerinnen und Bürger?
Die von der letzten Bundesregierung beschlossene Erhöhung des BEHG-
Preises im Jahr 2023 wurde im Jahr 2022 im Hinblick auf die
Energiepreisauswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine ausgesetzt. Die damit
verbundene Entlastungswirkung betrug rund 1,5 Mrd. Euro.
42. Wie ist der Sachstand bei der Auszahlung des Klimageldes, und in
welcher Höhe und ab welchem Jahr hat die Bundesregierung eine
Auszahlung eingeplant?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit weiterhin an einem
Auszahlungsmechanismus, der für ein Klimageld genutzt werden kann, wenn er vollständig
finalisiert ist. Die Bürgerinnen und Bürger sollen spätestens im Laufe des nächsten
Jahres 2024 die Möglichkeit haben, eine IBAN an die IdNr-Datenbank zu
übermitteln bzw. über Kreditinstitute oder Bevollmächtigte im Sinne des § 80
Absatz 2 der Abgabenordnung (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine,
Rechtsanwälte) übermitteln zu lassen. Für Minderjährige übermitteln die
Familienkassen die für das Kindergeld hinterlegte IBAN automatisch. Die
Speicherung der IBAN in der IdNr-Datenbank ermöglicht eine missbrauchssichere
Auszahlung öffentlicher Mittel und kann als Grundlage für Direktzahlungen
wie die Auszahlung eines Klimageldes genutzt werden. Weitere Schritte
werden innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Haushaltspolitische
Festlegungen zur Auszahlung eines Klimageldes sind bisher nicht erfolgt.
43. Was passiert nun mit der anvisierten Förderung von klimaneutralen
Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge, und, wenn
die Förderung erfolgen soll, ab wann und in welcher Höhe ist diese zu
erwarten?
Die Überarbeitung des KTF-Wirtschaftsplans 2024 ist noch nicht
abgeschlossen.
44. Wie sollen die Wasserstoffprojekte des Programms Important Project of
Common European Interest (IPCEI) sowie im Rahmen der EU-Leitlinien
für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen vom Bund
finanziert werden, und stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Wasserstoffprojekte, bei denen bereits ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn
beschlossen wurde, jedoch noch keine endgültige Genehmigung dieser
Förderung durch die Europäische Kommission vorliegt, vom Bund jedoch
noch gefördert werden?
Die Überarbeitung des KTF-Wirtschaftsplans 2024 ist noch nicht
abgeschlossen.
45. Wie trifft die Haushaltssperre die einzelnen Bundesländer, und welche
Projekte und Vorhaben sind oder könnten dabei in den einzelnen
Bundesländern betroffen sein (bitte die Informationen für die einzelnen
Bundesländer auflisten)?
Die im KTF veranschlagten Förderprogramme sind nicht auf bestimmte
Bundesländer aufgeteilt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333