[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4073
17. Wahlperiode 01. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Wolfgang Gehrcke,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3579 –
Freigabe von Akten des Bundesverfassungsgerichts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stehen im
besonderen Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Aufgrund der Stellung als
Verfassungsorgan und den weitreichenden Kompetenzen kommt dem
Bundesverfassungsgericht eine Bedeutung zu, die nicht nur in der deutschen
Rechtsgeschichte einzigartig, sondern auch im internationalen Vergleich
Vorbildfunktion für Verfassungsgerichtsbarkeiten hat. Das Bundesverfassungsgericht
ist Hüter und letztverbindlicher Interpret der Verfassung. Die durch das
Grundgesetz verliehenen Befugnisse, Normen als verfassungswidrig
aufzuheben, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesorganen oder Bund und
Ländern zu entscheiden, verfassungswidrige Parteien zu verbieten, den
Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben oder auf die Entlassung von
Richtern zu erkennen, stellen eine besondere und einzigartige Machtfülle in einem
gewaltengeteilten Staat dar. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht im
Kern als Teil der Judikative anzusehen ist und allein am Maßstab der
Verfassung entscheidet, Politikziele mithin selbst nicht definieren kann, ist es
dennoch – jedenfalls mithilfe der Politik, die ihre Auseinandersetzungen oft dem
Bundesverfassungsgericht als Streitschlichter überantwortet, aber auch
angelegt in der Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen und
Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen Bundestag und Bundesrat – ein politischer
Machtfaktor geworden (Prof. Dr. Jutta Limbach, Präsidentin des
Bundesverfassungsgerichts a. D., „Das Bundesverfassungsgericht als politischer
Machtfaktor“, HFR 1996, Beitrag 12, Rn. 8).
Vor diesem Hintergrund besteht ein großes wissenschaftliches und
journalistisches Interesse an der Aufarbeitung der Entscheidungen, das sich auch auf
den Entscheidungsfindungsprozess und nicht nur auf das Ergebnis bezieht.
Trotz der umfassenden Kompetenzen und der politischen Implikationen, die
ein Höchstmaß an Transparenz bei der Entscheidungsfindung erwarten lassen,
stoßen Wissenschaft und Presse nicht nur bei politisch besonders brisanten
Entscheidungen regelmäßig auf erhebliche und kaum überwindbare
Widerstände beim Bundesverfassungsgericht (und beim Bundesarchiv), wenn sie
dessen Akten teilweise oder vollständig einsehen wollen – mit Rückgriff auf
§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) wird Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. November 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4073 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodejede Verfahrensakte mit einem „VS-Stempel“ versehen. Nur unzureichend
ausgestaltete Akteneinsichtsrechte Dritter im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die zwar rechtlich eindeutige, aber offenkundig faktisch ungeklärte
Stellung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Bundesarchiv, das
dort scheinbar als reine Aufbewahrungsverwaltung für die Unterlagen des
Bundesverfassungsgerichts angesehen wird, behindern eine Aufbereitung der
Entscheidungen, die auch der großen Bedeutung des
Bundesverfassungsgerichts angemessen ist.
So berichtet die „FAZ“ (Ausgabe vom 28. August 2010, Nr. 199, S. 33, „2046
weiß man alles über die KPD“), dass diesen Herbst das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts zusammentreten will, um in der Geschäftsordnung eine
einheitliche Sperrfrist für die Verfahrensakten von 90 Jahren nach Verkündung
der Entscheidung aufzunehmen – „Fristen dieser Länge kennen nicht einmal
die Archive des Vatikans“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen und
damit auch der Bundesregierung gegenüber selbständiges und unabhängiges
Verfassungsorgan des Bundes. Der Respekt vor anderen Verfassungsorganen
erlegt der Bundesregierung Zurückhaltung bei der Bewertung deren
Maßnahmen und Entscheidungen auf, soweit die Kompetenzordnung des
Grundgesetzes insoweit der Bundesregierung keine Befugnisse zuweist. Aus diesem
Grunde bewertet die Bundesregierung Maßnahmen, Verfahrensweisen und
Entscheidungen anderer Verfassungsorgane, die die Befugnisse der
Bundesregierung nicht berühren, grundsätzlich nicht. Das gilt auch in Bezug auf Fragen
nach der Verwaltungspraxis der Aktenführung des Bundesverfassungsgerichts,
namentlich auch für die von den Fragestellern angesprochene Einstufung von
Vorgängen als Verschlusssache oder für die Einschätzung, ob Akten noch für
die Erfüllung der eigenen Aufgaben des Verfassungsorgans benötigt werden, da
dies offensichtlich nicht den Kompetenzbereich der Bundesregierung berührt.
Die Transparenz der Entscheidungsfindung durch das
Bundesverfassungsgericht findet eine Grenze in dem Beratungsgeheimnis, das eng mit der
richterlichen Unabhängigkeit zusammenhängt, der richterlichen Entscheidungsfindung
wesenseigen und dessen Verletzung auch strafbewehrt ist. Als singuläre
Ausnahme sieht das Verfassungsprozessrecht die Möglichkeit vor, dass
abweichende Meinungen einzelner Richterinnen oder Richter veröffentlicht werden.
Soweit dies nicht erfolgt, greift das Beratungsgeheimnis durch.
Das Bundesarchiv übernimmt grundsätzlich nur Unterlagen, die dauerhaft
abgegeben worden sind. Sie werden aufgrund einer archivfachlichen
Bewertungsentscheidung zu Archivgut umgewidmet, wenn ihnen ein bleibender Wert im
Sinne von § 3 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) zukommt. Schriftgut, das
keinen bleibenden Wert hat, wird vernichtet. Lediglich für die obersten
Bundesbehörden ist als eine nicht gesetzlich vorgeschriebene Serviceeinrichtung das
so genannte Zwischenarchiv beim Bundesarchiv eingerichtet worden, mit der
den obersten Bundesbehörden Amtshilfe zur Lagerung von Akten geleistet
wird. Aufgrund einer Vereinbarung von 1979 (siehe zu Frage 11c) lagern dort
auch Akten des Bundesverfassungsgerichts. Die Unterlagen im Zwischenarchiv
verbleiben bis zur Abgabe (in der Regel durch Ablauf der von den Ressorts
festgelegten Aufbewahrungsfrist) und Umwidmung zu Archivgut bzw.
Vernichtung in der Verfügungsgewalt der aktenführenden Behörde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/40731. Wie viele Gerichtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurden
seit dessen Bestehen abgeschlossen (bitte aufgegliedert nach Jahr des
Abschlusses der Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht)?
Für die ersten zehn Jahrgänge der Rechtsprechungstätigkeit (1951 bis 1961)
sind jahrgangsgenaue Angaben nicht mehr möglich. In dieser Zeit wurden
8 813 Verfahren abgeschlossen. In den folgenden ganzen Kalenderjahren
stellen sich die Zahlen der abgeschlossenen Verfahren wie folgt dar:
Kalenderjahr
Abgeschlossene
Verfahren
Kalenderjahr
Abgeschlossene
Verfahren
1962 1 268 1986 3 124
1963 1 521 1987 2 993
1964 1 598 1988 3 401
1965 1 624 1989 3 584
1966 1 465 1990 4 124
1967 1 653 1991 3 840
1968 1 579 1992 4 163
1969 1 721 1993 5 456
1970 1 660 1994 5 326
1971 1 556 1995 5 064
1972 1 555 1996 5 194
1973 3 381 1997 5 006
1974 1 713 1998 4 999
1975 1 645 1999 5 207
1976 2 031 2000 5 241
1977 2 519 2001 4 814
1978 2 639 2002 4 715
1979 2 814 2003 4 735
1980 3 274 2004 5 612
1981 3 063 2005 5 060
1982 3 411 2006 6 174
1983 3 628 2007 6 324
1984 3 688 2008 6 234
1985 3 025 2009 6 249
Drucksache 17/4073 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie viele Unterlagen des Bundesverfassungsgerichts, deren Gegenstand
ein Gerichtsverfahren war (im Folgenden nur noch als Verfahrensakten
bezeichnet), wurden dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten (bitte
aufgegliedert nach Jahr des Abschlusses der Gerichtsverfahren am
Bundesverfassungsgericht)?
Erst mit Ablauf der Dauer der Zwischenlagerung werden Akten dem
Bundesarchiv zur Übernahme angeboten; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht für alle Akten einen
Endzeitpunkt der Zwischenlagerung festgesetzt. Soweit ein Endzeitpunkt
festgesetzt ist, betrifft er verfahrenseinleitende Schriftsätze und Urschriften von
Entscheidungen nicht. Akten des Allgemeinen Registers wurden dem
Bundesarchiv angeboten, jedoch mangels Archivwürdigkeit nicht zu Archivgut
umgewidmet.
Die Abgabe zur Zwischenlagerung erfolgt jahrgangsweise gesammelt, ohne
Rücksicht darauf, welcher der genannten Fallgruppen die Akten zuzuordnen
sind und ohne dass ausgezählt wird, wie viele der zu einem Jahrgang an das
Bundesarchiv überstellten Akten unter welche Fallgruppe fallen. Die genaue
Zahl der im Bundesarchiv gelagerten Akten, die dazu bestimmt sind, „zur
Übernahme angeboten“ zu werden, kann daher weder nach Jahrgängen
aufgegliedert noch insgesamt angegeben werden.
Derzeit lagern im Bundesarchiv 195 822 Akten sowie Tonbänder des
Bundesverfassungsgerichts.
a) Wurden dem Bundesarchiv gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO) und entgegen § 2
Absatz 1 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) nicht alle Unterlagen,
sondern ausschließlich Verfahrensakten zu Senatsentscheidungen
angeboten?
§ 2 Absatz 1 BArchG erfordert nicht, dass „alle Unterlagen“ angeboten werden,
sondern verlangt lediglich, dass die Einrichtungen des Bundes „alle
Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben […] nicht mehr
benötigen“, anbieten. Die Entscheidung, welche Unterlagen das
Bundesverfassungsgericht noch zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben benötigt, trifft das
Bundesverfassungsgericht selbst. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausschließlich
Verfahrensakten zu Senatsentscheidungen an das Bundesarchiv überstellt. Im Gegenteil
wurde der weit überwiegende Teil der Akten, die das Bundesverfassungsgericht
dem Bundesarchiv überstellt hat, durch Entscheidung eines
Vorprüfungsausschusses oder durch Kammerentscheidung abgeschlossen. Davon zu
unterscheiden ist die Frage, welche Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme
angeboten wurden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 2 (vor Buchstabe a)
Bezug genommen.
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Vorgehensweise des
Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der klaren
gesetzlichen Regelung im BArchG?
Entfällt.
b) Wurden dem Bundesarchiv auch die der Verfahrensakte beigefügten
Sonderhefte (vgl. Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, § 35a Rn. 11; dort
als „Nichtakten“ bezeichnet), in denen Entscheidungsentwürfe, Voten,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4073Änderungs- und Formulierungsvorschläge sowie Notizen des
Berichterstatters verwahrt werden, angeboten?
Aus den Jahren 1951 bis 1968 lagern einige wenige, aus den Jahren 1979 bis
1991 alle Sonderhefte noch im Bundesverfassungsgericht. Im Übrigen sind die
Sonderhefte den an das Bundesarchiv übersandten Akten beigefügt.
Wenn nein, wie wird dies im Hinblick auf § 2 Absatz 8 BArchG
begründet, wonach der Unterlagenbegriff deutlich weitgehender als der
Aktenbegriff ist, so dass zu den anzubietenden Unterlagen jedenfalls
auch sonstige Schriftstücke gehören, die einem Vorgang zugeordnet
wurden, um dem Einwand entgegentreten zu können, dass derartige
Teile einer solchen Sachgesamtheit nicht der Anbietungspflicht
unterlägen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Begründung?
§ 2 Absatz 8 BArchivG definiert als der Anbietungspflicht unterliegende
„Unterlage“ neben Akten Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-,
Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen. Die Vorschrift zielt danach darauf
ab, sämtliche, u. a. auch nicht schriftliche Medien in den Unterlagenbegriff
einzubeziehen. Soweit schriftliche Unterlagen anzubieten sind, spricht das Gesetz
primär von „Akten“; die zusätzliche Nennung des Begriffs „Schriftstücke“ soll
lediglich der Einrede entgegentreten, dass Teile von Akten nicht der
Anbietungspflicht unterliegen (Becker/Oldenhage, Bundesarchivgesetz, 2006, § 2 Rn. 69).
Nach § 34 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts sind
Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formulierungsvorschläge
sowie Notizen des Berichterstatters nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie
werden nur zusammen mit den Akten verwahrt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a Bezug genommen.
3. Wie viele dieser Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts wurden
als Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von § 3 BArchG eingestuft,
zum Archivgut gewidmet und dem Bundesarchiv übergeben (bitte
aufgegliedert nach Jahr des Abschlusses der Gerichtsverfahren am
Bundesverfassungsgericht)?
Eine Widmung von Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts zu
Archivgut durch das Bundesarchiv ist bisher nicht erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 2).
4. Wie groß ist der durchschnittliche zeitliche Abstand zwischen Abschluss
des Gerichtsverfahrens am Bundesverfassungsgericht und
a) dem Angebot zur Übernahme der Verfahrensakten an das
Bundesarchiv,
b) der Widmung zum Archivgut und der tatsächlichen Übergabe an das
Bundesarchiv
(jeweils bereinigt um die Abweichung, die sich aus dem späteren
Inkrafttreten des BArchG im Jahr 1988 ergibt)?
Die Überstellung der Akten an das Bundesarchiv erfolgt, wie bereits in der
Antwort zu Frage 2 (vor Buchstabe a) dargestellt, jahrgangsweise gesammelt. Noch
nicht erledigte Verfahren werden selbstverständlich nicht abgegeben, Akten mit
Senatsentscheidungen erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der
Entscheidung. Für die weit überwiegende Mehrzahl der Akten spielt der Zeitpunkt der
Erledigung bei der Abgabe danach keine Rolle, so dass der zeitliche Abstand,
nach dem gefragt wird, nicht erfasst wird. Das Bundesverfassungsgericht
Drucksache 17/4073 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschätzt, dass in ca. 90 Prozent der Verfahren die Überstellung der Akte fünf bis
sechs Jahre nach Verfahrensabschluss erfolgt.
5. Wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher
gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und Begründung des
Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, journalistischer
Aufarbeitung und sonstigen Gründen)?
6. Wie vielen Anträgen nach Frage 5 wurde vollständig oder teilweise
stattgegeben, und in wie vielen dieser Fälle wurde der Benutzung nach
Verkürzung der Sperrfrist stattgegeben (bitte aufgegliedert nach Rechtsgrundlage
der Verkürzung)?
7. a) Wie viele Anträge nach Frage 5 wurden versagt, und welche
Versagungsgründe wurden in wie vielen Fällen herangezogen (bitte
aufgegliedert nach Rechtsgrundlage der Versagung)?
b) Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung
erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
8. Für wie viele Verfahrensakten wurde die Sperrfrist aus öffentlichem
Interesse verlängert?
Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf vom Bundesarchiv übernommene
und zu Archivgut gewidmete Akten. Indes ist noch keine Widmung von Akten
des Bundesverfassungsgerichts zu Archivgut erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 3).
9. Befindet sich die Verfahrensakte zum KPD-Verbotsverfahren (BVerfG,
Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, = BVerfGE 5, 85-393) im
Archivgut des Bundesarchivs?
Nein.
Wenn ja,
a) welche Sperrfrist gilt für dieses Archivgut und warum,
b) wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher
gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und Begründung
des Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
journalistischer Aufarbeitung und aus sonstigen Gründen),
c) wie vielen dieser Anträge wurde vollständig oder teilweise
stattgegeben,
d) wie viele dieser Anträge wurden versagt (bitte aufgegliedert nach
Rechtsgrundlage der Versagung),
e) wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung
erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Entfällt.
Wenn nein, warum nicht?
Die Akte wird noch vom Bundesverfassungsgericht benötigt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Akte nicht an
das Bundesarchiv abgegeben wurde, die Öffentlichkeit nicht von den Inhalten
der Akte ausschließt. Denn einerseits wurde eine Dokumentation des
wesentlichen Akten- und Verfahrensinhalts publiziert (Pfeiffer/Strickert, KPD-
Prozess, C. F. Müller-Verlag, Karlsruhe 1956), andererseits wurde bereits wieder-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4073holt und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür auch künftig in die beim
Bundesverfassungsgericht befindliche Akte Einsicht gewährt.
10. Befindet sich die Verfahrensakte zum SRP-Verbotsverfahren (BVerfG,
Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, = BVerfGE 2, 1-79) im
Archivgut des Bundesarchivs?
Nein.
Wenn ja,
a) welche Sperrfrist gilt für dieses Archivgut und warum,
b) wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher
gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und
Begründung des Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
journalistischer Aufarbeitung und aus sonstigen Gründen),
c) wie vielen dieser Anträge wurde vollständig oder teilweise
stattgegeben,
d) wie viele dieser Anträge wurden versagt (bitte aufgegliedert nach
Rechtsgrundlage der Versagung),
e) wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung
erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Entfällt.
Wenn nein, warum nicht?
Die Akte wird noch vom Bundesverfassungsgericht benötigt.
Soweit in Bezug auf diese Akte in den letzten Jahren Anträge auf Akteneinsicht
gestellt wurden, wurden diese positiv beschieden.
11. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht, § 35a ff. BVerfGG sei
lex specialis insbesondere zu § 5 BArchG (Sennekamp, a. a. O., § 35a
Rn. 7), und wie steht dies im Einklang mit den Rechtsfolgen einer
Widmung von Unterlagen zum Archivgut des Bundes, wodurch die
alleinige Verfügungsgewalt über die Unterlagen dem Bundesarchiv zusteht
und sich Ansprüche auf Benutzung des Archivgutes allein nach dem
BArchG richten?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass, soweit eine Widmung von
Unterlagen zu Archivgut des Bundes erfolgt ist, die Akteneinsicht sich nicht nach
dem BVerfGG bestimmt.
b) Findet diese Ansicht Berücksichtigung bei der Behandlung von
Anträgen zur Benutzung dieses Archivgutes beim Bundesarchiv?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie ist in diesem Fall der konkrete Verfahrensgang für die Nutzung
dieses Archivgutes?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die daraus folgende
Sonderstellung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem
Bundesarchiv und den Benutzern aufzuheben?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 8 wird Bezug genommen.
Drucksache 17/4073 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie bewertet die Bundesregierung, dass das
Bundesverfassungsgericht entgegen § 2 Absatz 1 BArchG seine Unterlagen nicht schon
dann anbietet, wenn es die Unterlagen zur Erfüllung seiner Aufgaben
nicht mehr benötigt, sondern gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 BVerfGGO
frühestens nach 10 Jahren aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Bundesarchiv?
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für Zeitpunkt oder Form der Entscheidung
darüber, ob Unterlagen noch zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesverfassungsgerichts benötigt werden. Es kommt daher in Betracht, eine solche
Entscheidung zur Schonung der Ressourcen auch generalisierend in einer
Geschäftsordnung zu treffen.
Im Übrigen betrifft § 36 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesverfassungsgerichts lediglich Senatsentscheidungen und damit weniger als 1
Prozent der Verfahren. In der weit überwiegenden Zahl der Verfahren erfolgt die
Übersendung der Akten an das Bundesarchiv binnen fünf bis sechs Jahren nach
Verfahrensabschluss (vgl. Antwort zu Frage 4). Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 2a Bezug genommen.
Welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen mit dem Bundesarchiv?
Die Vereinbarung wurde 1979 geschlossen und im Jahr 2000 punktuell ergänzt.
1979 wurde die Abgabe in die Zwischenlagerung sowie verwaltungspraktische
Einzelheiten geregelt. Die Ergänzung aus dem Jahr 2000 betrifft die dauernde
Lagerung von Akten zu Verfahren, die durch Senatsentscheidung
abgeschlossen wurden.
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Fristen zur
Anbietung und Übergabe in § 2 Absatz 1 BArchG im Hinblick auf
Unterlagen der Gerichte des Bundes und des
Bundesverfassungsgerichts, die regelmäßig mit rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens
zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, so dass
entgegen der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/498, S. 8)
in diesen Fällen eine Fristenregelung daran angeknüpft werden
könnte?
Die Bundesregierung hält die zitierte Begründung zum Gesetzentwurf eines
Bundesarchivgesetzes nach wie vor für zutreffend. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 11c verwiesen.
12. Hält die Bundesregierung die rudimentären Regelungen des § 35a ff.
BVerfGG – insbesondere im Hinblick auf fehlende gesetzliche
Regelungen zu Sperrfristen und deren Verkürzung – für ausreichend, um der
besonderen Bedeutung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
für die wissenschaftliche und journalistische Auswertung gerecht zu
werden?
Die Bundesregierung hält die geltenden Regelungen für ausreichend.
a) Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung zur
Neuregelung des Akteneinsichtsrechts beim
Bundesverfassungsgericht, und falls ja, wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
Entfällt.
b) Folgt die Bundesregierung der Ansicht, dass die in der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts geregelten Sperrfristen aufgrund
der Rechtsnatur der Geschäftsordnung im Verhältnis zu § 35a
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4073BVerfGG nicht geeignet seien, Akteneinsichtsbegehren
zurückzuweisen (vgl. Sennekamp, a. a. O, § 35a Rn. 15 a. E.)?
Maßgeblich für die Frage der Einsichtsgewährung sind die gesetzlichen
Tatbestände; zu deren Interpretation und Handhabung kann auch die
Geschäftsordnung Aussagen enthalten.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Pläne, die lediglich in der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts geregelten
Sperrfristen, vgl. § 36 BVerfGGO, auf bis zu 90 Jahre zu verlängern?
Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung mitgeteilt, dass solche
Pläne nicht bestehen.
d) Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts als reine Ermessensentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes die Ansicht, gegen die Ablehnung von
Anträgen auf Akteneinsicht nach § 35b BVerfGG seien keine
förmlichen Rechtsbehelfe gegeben (vgl. Sennekamp, a. a. O, § 35a Rn. 16)?
Die Auffassung des genannten Autors geht dahin, dass ein „ordentlicher“
Rechtsbehelf nicht „vorgesehen“ sei. Ob das die einfachgesetzliche Rechtslage
zutreffend interpretiert, kann dahinstehen, denn die Rechtsschutzgarantie des
Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes wird durch einfachgesetzliche
Vorschriften nicht beeinträchtigt.
Gab es Verfahren vor anderen Gerichten als dem
Bundesverfassungsgericht, um ein Akteneinsichtsbegehren nach § 35b BVerfGG
durchzusetzen (wenn ja, bitte Nennung von Gericht, Aktenzeichen und
Fundstelle)?
Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts war Gegenstand der Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen III
616/66 (ESVGH 18, S. 126 ff.) und vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (3 K
1058/09, soweit ersichtlich wurde die Entscheidung nicht veröffentlicht).
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