[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3834
17. Wahlperiode 22. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3615 –
Sachgerechte Ermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums
durch Vermeidung von Zirkelschlüssen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Ermittlung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums
erfolgt nach den Grundsätzen des sog. Statistikmodells. Nach diesem Modell
werden in der Theorie die Bedarfe nicht (mehr) direkt über einen Warenkorb
ermittelt, sondern aus den empirisch festgestellten Ausgaben einer statistisch
definierten Referenzgruppe. Die genaue Bestimmung, wer zu der
Referenzgruppe zählt und wer nicht, ist zentral. Je ärmer die Referenzengruppe ist,
desto geringer sind deren Ausgaben und folglich das daraus abgeleitete
Existenzminimum. Seit der Einführung des Statistikmodells wird regelmäßig
darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Ableitung des Existenzminimums
den Ausschluss bestimmter Gruppen erfordert. Der Ausschluss ist zwingend,
weil sonst die Verbrauchsausgaben von Menschen, die auf oder unter dem
Grundsicherungsniveau leben zum Maßstab für die Ermittlung des
Existenzminimums gemacht werden – ein Zirkelschluss. Es dürfen also systematisch
bestimmte Haushalte nicht in die Referenzgruppe aufgenommen werden.
Dazu zählen Haushalte, die selber allein von Leistungen der Grundsicherung
leben oder mit einem Einkommen auf dem Grundsicherungsniveau, z. B.
Haushalte mit Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II oder mit
Bezug von Arbeitslosengeld II und Kindergeld (Personengruppe 2, ohne
Aufstocker mit Erwerbstätigkeit).
Zudem müssen aber systematisch auch Haushalte ausgeschlossen werden, die
entweder als sogenannte verdeckt Arme einen Leistungsanspruch haben,
diesen aber nicht realisieren, und die aus anderen Gründen – etwa Studierende –
unter dem Grundsicherungsniveau leben, aber keinen Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen haben (Personengruppe 1).
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil dem Gesetzgeber
dazu einen klaren Auftrag erteilt: „Der Gesetzgeber bleibt […] verpflichtet,
bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben
darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus
der Referenzgruppe ausgeschieden werden.“ (BVerfG 1 BvL/1/09, Rn. 169). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. November 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3834 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAm 6. Juli 2010 hat der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ralf Brauksiepe, in der Antwort auf die
Schriftliche Frage 61 der Abgeordneten Katja Kipping diesen Satz aus dem
Urteil zitiert und angefügt, dass die Bundesregierung „ihre Gesetzesvorlage an
diesem Maßstab ausrichten“ wird (Bundestagsdrucksache 17/2537, S. 35).
Darüber hinaus wurde schon bei der Einführung des Statistikmodells
grundsätzlich bestätigt, dass eine Referenzgruppe festzulegen ist, „deren
Untergrenze mit ausreichendem Abstand über der jeweiligen Sozialhilfeschwelle
liegt“ (63. Arbeits- und Sozialministerkonferenz – ASMK 1987)
(Personengruppe 3, z. B. Personen mit Aufstockung bei Erwerbstätigkeit). Die
erläuternden Anhänge des Beschlusses sprechen ausdrücklich auch von einer genau
definierten Sozialhilfeschwelle, um verdeckt Arme aus der Referenzgruppe
auszugliedern.
Ungeachtet dieser Aussagen und des klaren Auftrags durch das
Bundesverfassungsgericht findet sich kein Ausschluss dieser drei genannten
Personengruppen aus der Referenzgruppe in dem Gesetzentwurf zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII). Ausgeschlossen aus der Berücksichtigung
als Referenzhaushalte seien lediglich Haushalte, die
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII beziehen (Artikel 1 § 3 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Präziser wurde diese
Gruppe aber in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. definiert: „Bei der Neubemessung der Regelsätze auf
Basis der EVS 2008 werden alle Bezieher, die alleine über Leistungen der
Mindestsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
verfügen, aus der Referenzgruppe herausgerechnet.“ (Bundestagsdrucksache
17/2862, Antwort zu Frage 21). Offensichtlich wurde also ein entsprechender
Auftrag an das Statistische Bundesamt, der den Ausschluss der o. g. drei
Personengruppen vorsieht, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht
erteilt, nicht einmal bezüglich der Personengruppe 2. Denn in dieser befinden
sich ebenfalls Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten und dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die nicht nur ausschließlich (also „alleine“) diese
Leistungen beziehen, sondern neben der Grundsicherung z. B. auch
Arbeitslosengeld I oder Kindergeld.
Ein Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Ausschuss für Arbeit und Soziales,
einen Auftrag an das Statistische Bundesamt für eine Sonderauswertung der EVS
2008 auszusprechen (Ausschussdrucksache 17(11)289), wurde am 26. Oktober
2010 von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt. Eine
Sonderauswertung der EVS 2008 sollte dem Gesetzgeber die Informationen zur
Verfügung stellen, welche konkreten Auswirkungen die Bereinigung der
Referenzgruppe um die o. g. drei Personengruppen hätte. Dem Gesetzgeber wird damit
die Information verweigert, die notwendig ist, um den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und der ASMK gerecht zu werden.
Verschiedene ältere Studien zeigen, dass das Ausmaß von Personen, die unter
dem Niveau der Sozialhilfe lebten, vor der Einführung des SGB II erheblich
war. Jüngere Analysen zeigen, dass sich dieses hohe Ausmaß gegenüber den
heutigen real Beziehenden von Grundsicherung (bis zu 100 Prozent Personen,
die unterhalb des Niveaus der Grundsicherungsleistung leben, bezogen auf die
Anzahl der Grundsicherungsbeziehenden) kaum verändert hat (vgl. etwa
Becker, Irene (2010): Möglichkeiten der Bedarfsbemessung zur Ableitung von
Regelleistungen nach dem SGB II bzw. SBG XII auf der Basis des „Hartz-IV-
Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts, Berlin, FES Diskussionspapier;
Becker, Irene/Hauser, Richard (2010): Kindergrundsicherung, Kindergeld und
Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse, Abschlussbericht zum Projekt
der Hans-Böckler-Stiftung).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3834Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Neuberechnungen der Regelbedarfe im vorliegenden Entwurf des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes erfolgt auf Basis des so genannten Statistikmodells.
Dabei bilden die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008
erhobenen Konsumausgaben von Haushalten mit niedrigen Einkommen (so
genannten Referenzgruppen) die Ausgangsbasis zur Ermittlung der Regelbedarfe.
Die Nutzung des Statistikmodells auf Basis der EVS ist vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Aktenzeichen 1 BvL/1/09)
ausdrücklich bestätigt worden.
Aussagen des Urteils vom 9. Februar 2010 zur Nutzung des Statistikmodells:
Rn. 162: „Das nach § 28 Abs. 3 SGB XII und § 2 Regelsatzverordnung 2005
maßgebliche Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil
vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für
eine alleinstehende Person.“
Rn. 164: „Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage
sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von
Haushalten in unteren Einkommensgruppen.“
Rn. 165: „Maßgeblich für die Festsetzung des Regelsatzes sind also die
entscheidenden Faktoren des Existenzminimums: Mit den Lebenshaltungskosten
werden die existenznotwendigen Aufwendungen erfasst; die Orientierung am
Verbraucherverhalten auf statistischer Basis soll den physischen und
soziokulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden; die
Berücksichtigung des Nettoeinkommens stellt den Bezug zu den Erwerbstätigen her. Die
Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren
Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen
Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt
werden.“
Rn. 166, letzter Satz: „Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der
Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des
physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner
ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen
Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur
Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen
Ausgabeverhalten misst.“
Rn. 167: „Das geltende Statistikmodell stützt sich auf geeignete empirische
Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aus der sich nach § 28 Abs. 3
Satz 4 SGB XII und § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung der Eckregelsatz
ableitet, liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage. Die freiwilligen
Eintragungen in den Haushaltsbüchern der befragten Referenzgruppe, welche die
Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bilden, werden durch
zahlreiche Kontrollfragen verifiziert. Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten
der Bevölkerung ab.“
Die Nutzung des Statistikmodells ist also unbestreitbar zulässig. Auch zur
Abgrenzung der hierbei zu nutzenden Referenzgruppen hat das
Bundesverfassungsgericht einen klaren Rahmen vorgegeben. Da die Aussagen des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts in diesem Punkt oftmals stark verkürzt
wiedergegeben und verstärkt diskutiert werden, wird im Folgenden der ungekürzte
Wortlaut der Passagen zur Abgrenzung der Referenzgruppen wiedergegeben
(Rn.168 und nachfolgend Rn. 169 des Urteils vom 9. Februar 2010):
Drucksache 17/3834 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRn. 168: „Die Auswahl der Referenzgruppe, nach deren Ausgaben der
Eckregelsatz bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zugrunde zu
legen sind nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung die Verbrauchsausgaben der
untersten 20 Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte
(unterstes Quintil). Maßgeblich sind nach der Systematik der
Regelsatzverordnung Einpersonenhaushalte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus der Definition des Eckregelsatzes als
Regelsatz für den Haushaltsvorstand oder einen Alleinstehenden in § 3 Abs. 1 Satz 2
und 3 Regelsatzverordnung (vgl. BRDrucks 206/04, S. 10; Spellbrink, in: Eicher/
Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 23). Für die Bestimmung der für
einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen ist die Beschränkung auf
Einpersonenhaushalte sachgerecht. Der Gesetzgeber konnte zudem davon
ausgehen, dass die Verbrauchsausgaben dieses untersten Quintils eine geeignete
Datengrundlage liefern. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob
die Wahl einer anderen Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder
Dezils, angemessener gewesen wäre. Denn die Wahl des untersten Quintils
beruhte auf der sachgerechten Erwägung, die Referenzgruppe der Bezieher von
geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige
Daten zu verwenden. Darüber hinaus vermeidet die erfolgte Herausnahme von
Sozialhilfeempfängern Zirkelschlüsse, die entstünden, wenn man das
Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur Grundlage der
Bedarfsermittlung machen würde.“
Das Bundesverfassungsgericht fordert also nicht etwa grundsätzlich einen
Umfang der Referenzgruppe selbst von 20 Prozent, sondern dass eine hinreichend
große und sachgerechte Referenzgruppe genutzt wird. Dies sei, bezogen auf die
bisherige Sachlage zur Bestimmung der Referenz, bei den unteren 20 Prozent
der nach dem Nettohaushaltseinkommen gereihten Haushalte der Fall.
Daher wurden auch bei der Neuberechnung wiederum mehr als 20 Prozent der
Haushalte mit den niedrigsten Einkommen in den Blick genommen. Bei den
Haushalten von Paaren mit Kind beträgt die Referenzgruppe exakt 20 Prozent
bezogen auf die Gesamtheit der nach der Herausrechnung von Haushalten mit
ausschließlichem Bezug von SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen verbleibenden
Haushalte. Bei den Einpersonenhaushalten wurde dagegen die konkret in die
berechnende Auswertung einbezogene Referenzgruppe selber auf 15 Prozent
der nach Herausnahme der ausschließlichen SGB-II- und SGB-XII-Bezieher
verbleibenden Haushalte bestimmt, weil die Zahl der vorab herausgerechneten
Haushalte mit 8,6 Prozent aller Haushalte sehr hoch war. Durch ein solches
Vorgehen sinken die so ermittelten Konsumausgaben aber nicht. Ganz im Gegenteil
gilt vielmehr: Je mehr Haushalte im unteren Bereich des unteren Quintils aller
Haushalte vorab herausgerechnet werden, desto höher ist letztlich der
durchschnittliche Konsum der in der Referenzgruppe verbleibenden Haushalte, der
die alleinige Basis der Regelbedarfsberechnung bildet. So ist z. B. der
Durchschnittskonsum einer Referenzgruppe, die vom sechsten bis zwanzigsten
Prozent aller Haushalte reicht und einen Umfang von 15 Prozent hat niedriger als
der Durchschnittskonsum einer Referenzgruppe die vom elften bis zwanzigsten
Prozent reicht und „nur“ 10 Prozent aller Haushalte umfasst. Zudem ist die jetzt
gewählte Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte mit fast 1 678 Haushalten
in der Stichprobe für statistische Zwecke mehr als ausreichend.
Damit nicht die Höhe der Regelbedarfe von Haushalten, die selbst von diesen
Regelbedarfen leben, berechnet werden und dadurch so genannte
Zirkelschlüsse entstehen, müssen diese Haushalte vor Bildung der Referenzgruppen
aus der Grundgesamtheit der Haushalte herausgerechnet werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat dazu geurteilt:
Rn. 169: „Der Gesetzgeber konnte nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3834und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch
zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag (vgl. zu diesem Kriterium bereits
BVerwGE 102, 366 <369>). Die dazu vom Hessischen Landessozialgericht
vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Die Einbeziehung von
Sozialhilfeempfängern und von Personen, die ihre Ausgaben nicht nur aus eigenem
Einkommen, sondern auch durch Auflösung von Vermögen und Zuwendungen
Dritter tätigen („versteckte Armut“) in das unterste Quintil würde in der Tat die
Datenbasis verfälschen. Das Statistische Bundesamt hat jedoch in der
mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diejenigen Personen, die während des
Zeitraums von drei Monaten, in denen sie Eintragungen in die Haushaltsbücher
vornehmen, ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe
bestritten haben, konsequent ausgeschlossen wurden. Was die Dunkelziffer der
„versteckt armen“ Haushalte anbetrifft, konnte auch der Caritasverband, der
einen eigenen Vorschlag zur Bemessung der Regelleistung unter
Herausrechnung dieser Haushalte unterbreitet hat, keine konkreten Angaben machen. Es ist
deshalb vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil
„versteckt armer“ Haushalte auf empirisch unsicherer Grundlage zu schätzen und
auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die
Bestimmung der Referenzgruppe bildet, höher festzusetzen. Der Gesetzgeber
bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines
Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens-
und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren
Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden.“
Das Bundesverfassungsgericht hat also die im geltenden Recht angewandte
Methode zur Vermeidung von Zirkelschlüssen bestätigt. Der Kritik des
Hessischen Landessozialgerichts und des Caritasverbandes an dieser Methode, die
den Bedenken der Fragesteller ähnelt, hat sich das Bundesverfassungsgericht
dagegen ausdrücklich nicht angeschlossen. Es sei „vertretbar, dass der
Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil versteckter armer Haushalte auf
empirisch unsicherer Grundlage zu schätzen.“
Daher hat die Bundesregierung die bisher angewandte Methode zur
Zirkelschlussvermeidung in Bezug auf die im Jahr 2005 eingeführten Leistungen nach
dem SGB II und SGB XII konsequent weiterentwickelt. Aus der
Grundgesamtheit der in der EVS 2008 erfassten Haushalte wurden nicht mehr nur die
Haushalte vor Bildung der Referenzgruppen herausgerechnet, die im
Befragungszeitraum überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) lebten. Dieses Mal
wurden grundsätzlich alle Haushalte, die Leistungen nach dem SGB XII und
darüber hinaus – als Konsequenz aus der Einführung des SGB II zum 1. Januar
2005 – alle Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II erhielten, vorab
herausgerechnet. Haushalte, die über weitere Einkommen verfügten, die vollständig
mit den Leistungen des SGB II und SGB XII verrechnet werden, sind somit auch
aus der Referenzgruppe ausgeschlossen, da sie insgesamt nur über Einkommen
verfügen, die ihren Bedarf decken. Haushalte, die dagegen Einkommen
bezogen, die nicht vollständig auf ihren Bedarf angerechnet werden und damit
insgesamt über ein höheres Gesamteinkommen verfügen, als es sich allein aus den
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ergeben würde, sind in der
Referenzgruppe enthalten. Bei diesen zusätzlichen Einkommen handelt es sich um
Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aus dem befristeten Zuschlag nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II), aus der Eigenheimzulage und aus dem
Erziehungsgeld/Elterngeld.
Dadurch werden nicht nur alle Haushalte aus der Grundgesamtheit der
Haushalte herausgerechnet, die ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II und
SGB XII lebten, sondern auch solche Haushalte, die Arbeitslosengeld nach dem
SGB III oder eine gesetzliche Rente erhielten und diese Einkommen durch Leis-
Drucksache 17/3834 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetungen nach dem SGB II und SGB XII bis zur Höhe ihres Bedarfs aufstockten.
Ausgenommen, dass diese auch noch zusätzliche Einkommen aus einer der vier
genannten Quellen erzielten. Durch diese Weiterentwicklung bei der
Referenzgruppenbildung wurden bei den Einpersonenhaushalten 8,6 Prozent der
hochgerechneten Haushalte ausgeschlossen. Bei den Berechnungen auf Basis des EVS
2003 waren es lediglich 0,5 Prozent.
Hinsichtlich des Problems der „verdeckten Armut“ ist die Bundesregierung
davon überzeugt, dass dieses weit geringer ist als von den Fragestellern
dargestellt. Insbesondere mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und der Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch die
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der
Personen, die die ihnen eigentlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II oder
dem SGB XII nicht in Anspruch nehmen, deutlich vermindert hat.
Bei den von den Fragestellern in ihrer Vorbemerkung angegebenen Studien
handelt es sich keineswegs um neue empirische Erkenntnisse. Im Diskussionspapier
von Irene Becker für die Friedrich Ebert Stiftung wird hierzu lediglich auf
andere Studien verwiesen (Becker, Irene: Möglichkeiten der Bedarfsbemessung
zur Ableitung von Regelleistungen nach dem SGB II bzw. SBG XII auf der Basis
des „Hartz-IV-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts, Berlin: FES-
Diskussionspapier, Bonn 2010, S. 20). Die ebenfalls erwähnte Studie von Becker/
Hauser bietet zwar Zahlen zur „verdeckten Armut“, die aber durch
Simulationsrechnungen gewonnen wurden und daher aufgrund ihres Modellcharakters
auf Annahmen beruhen, die wiederum ihrerseits das Ergebnis entscheidend
beeinflussen und somit erhebliche interpretatorische Unsicherheiten beinhalten
(Becker, Irene/Hauser, Richard: Kindergrundsicherung, Kindergeld und
Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse, Abschlussbericht zum Projekt der Hans-
Böckler-Stiftung, Riedstadt/Frankfurt am Main 2010, S. 134 ff.). Damit bleibt es
bei dem Erkenntnisstand bezüglich der „verdeckten Armut“, wie er bereits
Gegenstand des zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts war. Da keine
neuen Erkenntnisse bezüglich dieses Sachverhalts vorliegen, ist die
Bundesregierung nicht in der Pflicht, die Berechnungsmethode der Referenzgruppen zu
verändern.
Zwar trifft es zu, dass verdeckte Armut durch die Setzung von
Mindesteinkommensgrenzen für die in den Referenzgruppen enthaltenen Haushalte
rechnerisch ermittelt und somit ausgeschlossen werden könnte. Ob dies allerdings
sachgerecht ist, würde erst eine sorgfältige und gründliche Überprüfung der
Einkommensangaben aller „statistisch“ als „verdeckt arm“ identifizierten
Haushalte durch die jeweilig zuständigen Träger im Rahmen der
Bedarfsprüfung ergeben. Im Übrigen kommt es bei der Berechnung der Regelbedarfe
selber gar nicht auf die Nettoeinkommen an, sondern allein auf die Höhe der
erfassten Ausgaben. Diese können aber deutlich höher liegen als es der
statistisch erfassten Einkommenssituation entspricht.
Dieses Problem wird auch von den Kritikern der jetzigen
Referenzgruppenabgrenzung gesehen. Irene Becker plädiert in dem von den Fragestellern in ihrer
Vorbemerkung erwähnten Diskussionspapier für die Friedrich Ebert Stiftung
dafür, hierbei entweder einen „pragmatischen Ansatz“ mit einer „pauschalen
Einkommensuntergrenze“ zu wählen oder aber vorzugweise die „verdeckte
Armut“ mittels eines Mikrosimulationsmodells zu identifizieren (Becker, Irene:
Möglichkeiten der Bedarfsbemessung zur Ableitung von Regelleistungen nach
dem SGB II bzw. SBG XII auf der Basis des „Hartz-IV-Urteils“ des
Bundesverfassungsgerichts, FES-Diskussionspapier, Bonn 2010, S. 21 f.). Allerdings stellt
sich bei näherer Betrachtung heraus, dass sich eine Abgrenzung der
„verdeckten Armut“ aus der Statistik auch auf diesem Weg keineswegs so treffsicher
durchführen lässt, wie es die Befürworter behaupten (siehe hierzu die Antwort
zu Frage 4).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/38341. Wie bewertet die Bundesregierung die zitierte Aussage des
Bundesverfassungsverfassungsgerichts, wonach die Bundesregierung bei der
Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS)
„verpflichtet“ sei, darauf zu achten, dass Haushalte aus der Referenzgruppe
ausgeschieden werden, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der
Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen?
Die Bundesregierung hat diese Verpflichtung im vorliegenden Gesetzentwurf
umgesetzt und ihre Vorgehensweise eingehend begründet. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche methodischen Vorgehen sind der Bundesregierung bekannt, um die
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bezüglich dieser genannten
Personengruppe 1 umsetzen, und wie bewertet sie diese?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass die allermeisten
Anspruchsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII ihre Ansprüche auch geltend
machen. Dafür spricht nicht allein die Entwicklung der Zahl der
leistungsberechtigten Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit der
Einführung im Jahr 2005 und in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung seit deren Einführung im Jahr 2003. Auch die Information über
bestehende Ansprüche hat sich deutlich verbessert. So werden arbeitsuchende
Menschen in den Arbeitsagenturen und Jobcentern auf die Leistungen nach dem
SGB II hingewiesen. Auf Ansprüche in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung werden Zugangsrentner zusammen mit dem
Rentenbescheid informiert, sofern der Rentenzahlbetrag einen Grenzbetrag
unterschreitet.
Die zusätzliche Berücksichtigung einer unteren Mindesteinkommensgrenze
hält die Bundesregierung nicht für sinnvoll, da eine solche Abgrenzung nicht
valide durchzuführen wäre und letztlich zu tendenziell zu hoch ausgewiesenen
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben führen würde (siehe auch Antwort
zu Frage 4). Daher ist es sachgerecht, den Bezug von Leistungen nach dem
SGB II und SGB XII zum alleinigen Ausschlusskriterium aus der
Grundgesamtheit der Haushalte zu machen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche methodischen Vorgehen sind der Bundesregierung bekannt, um die
Eliminierung der Zirkelschlüsse bezüglich der genannten Personengruppe 2
(Einkommen auf dem Grundsicherungsniveau) umsetzen, und wie bewertet
sie diese?
Mit der von der Bundesregierung angewandten Methode werden die
Bezieherinnen und Bezieher von Einkommen nach dem SGB II und SGB XII zielgenau
aus der Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für
Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen, die ihren gesamten
Lebensunterhalt durch diese Leistungen bestreiten, als auch für jene, die diese
Leistungen ergänzend zu Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder ergänzend zu einer
gesetzlichen Rente bis zur Höhe ihres individuellen Bedarfs erhalten. Zu
diesem Vorgehen gibt es keine praktikable Alternative.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den bereits 1987 von der Konferenz der
Obersten Landessozialbehörden formulierten Vorschlag der Festlegung
einer Mindesteinkommensgrenze für die Referenzgruppe, die mit aus-
Drucksache 17/3834 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodereichendem Abstand über der Grundsicherungsschwelle liegen sollte
(Personengruppe 3)?
Der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) lag im Jahr 1987 ein
Gutachten des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik vor, in dem
auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1978 verschiedene
Methoden der Abgrenzung der Referenzgruppe untersucht worden waren (ISG
Köln (1985): Regelsatz und Warenkorb in der Sozialhilfe, Schriftenreihe des
BMJFG Bd. 175, Stuttgart). Dies wurde zunächst auf ähnliche Weise versucht
wie in der letztlich 2010 vorgenommenen Auswertung, indem alle Haushalte
identifiziert wurden, die „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt“ bezogen. Es
zeigte sich aber, dass dieses in der EVS 1978 erstmals erhobene Merkmal
damals von sehr geringer Verlässlichkeit war; die Einkommen der Haushalte, die
als Sozialhilfe-Haushalte identifiziert worden waren, überstiegen den
rechnerisch rekonstruierbaren Anspruch auf diese Leistung zum Teil erheblich. Selbst
im oberen Einkommenszehntel fanden sich noch Haushalte, die angeblich Hilfe
zum Lebensunterhalt bezogen hatten (ISG 1985, S. 84 f). Wegen dieser
Unschärfe wurde dieses Verfahren aufgegeben und stattdessen eine „vereinfachte
Sozialhilfeschwelle“ auf Basis der Angaben zur Haushaltskonstellation sowie
den Miet- und Heizkosten berechnet, wobei „gewisse Ungenauigkeiten“ dieses
Verfahrens ausdrücklich erwähnt wurden (ebd. S. 85). Die sich daraus
ergebende durchschnittliche Einkommensschwelle wurde zur Abgrenzung der
Referenzgruppe herangezogen. Zum Zeitpunkt des ASMK-Beschlusses von
1987 entsprach dies dem Stand der Forschung.
Ein solches Verfahren ist aus heutiger Sicht aus mindestens zwei Gründen
ungeeignet:
Erstens beruht ein tatsächlicher Sozialhilfebezug auf einer Einzelfallprüfung,
bei der die bedarfsbestimmenden Faktoren ebenso wie die genaue Einkommens-
und Vermögenslage Berücksichtigung finden. Die ungefähre Abschätzung eines
Anspruchs im Durchschnittsfall kann dagegen nicht berücksichtigen, ob der
Bedarf durch Mehrbedarfsansprüche nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII erhöht
oder durch zu verwertendes Vermögen nach § 12 Absatz 3 SGB II bzw. § 90
SGB XII reduziert wird; dort werden nicht nur die Art und Höhe des
anrechnungsfreien Vermögens, sondern auch die Voraussetzungen für dessen
zumutbare Nutzung spezifiziert. Aufgrund dieses Einzelfallbezugs der
Grundsicherung und der genauen Bedarfsprüfung durch eine kundige Sachbearbeiterin oder
einen kundigen Sachbearbeiter weichen geschätzter und tatsächlicher Anspruch
auf Mindestsicherungsleistungen bei allen seither geprüften Datenquellen nicht
nur geringfügig, sondern erheblich von einander ab. Ebenfalls deutliche
Abweichungen sind bei der Höhe durchschnittlicher Bedarfe feststellbar; diese
variieren je nach Abgrenzung der Leistungsberechtigten teilweise erheblich.
Zweitens ist der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen von der Höhe der
tatsächlichen Wohnkosten abhängig, die – soweit sie als „angemessen“
anerkannt werden – übernommen werden. Diese machen durchschnittlich ein
Drittel (Paar mit drei Kindern) bis die Hälfte (Alleinlebende) des
Grundsicherungsbedarfs aus und sind daher eine maßgebliche Bestimmungsgröße. Sie sind von
lokalen Mietniveaus abhängig, die in städtischen Regionen deutlich über und in
ländlichen Regionen deutlich unter dem Durchschnitt liegen können. Die
Annahme, durch Festlegung einer deutschlandweit geltenden, einheitlichen
Mindesteinkommensgrenze für die Referenzgruppe, die mit ausreichendem
Abstand über der Grundsicherungsschwelle liegen sollte, ließen sich Haushalte
mit Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen „unterhalb“ dieser Grenze von
Haushalten ohne diesen Anspruch „oberhalb“ einer festen Grenze
unterscheiden, ist daher unzutreffend. Aufgrund der Bedarfslogik der Mindestsicherung
variieren die Bedarfe der Bezieherinnen und Bezieher von
Mindestsicherungsleistungen über ein breites Einkommensspektrum. Dies lässt sich empirisch be-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3834legen: Ein Vergleich des Bezugs von Mindestsicherungsleistungen nach dem
SGB II und SGB XII mit einer bundesdurchschnittlichen Armutsrisikogrenze
(in Höhe von 60 Prozent des Medians des äquivalenzgewichteten verfügbaren
Einkommens) auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels 2006 kommt zu dem
Ergebnis, dass einerseits von rund 6 Mio. Haushalten mit (rechnerischem)
Armutsrisiko weniger als die Hälfte Leistungen der Mindestsicherung bezog.
Andererseits bezogen weitere rund 2 Mio. Haushalte
Mindestsicherungsleistungen, obwohl sie mit ihrem Einkommen über der rechnerischen
Armutsrisikogrenze lagen (BMVBS/BBSR (2009): Kosten der Unterkunft und die
Wohnungsmärkte, Schriftenreihe Heft 142, Bonn, S. 21).
Daraus folgt, dass der Versuch, die Haushalte mit Anspruch auf
Mindestsicherungsleistungen von denen ohne diesen Anspruch anhand bundesweit
durchschnittlicher Einkommensgrenzen trennen zu wollen, scheitern muss. Dies gilt
auch, wenn diese durchschnittlichen Einkommensgrenzen um eine bestimmte
Marge erhöht werden. Die Herausrechnung dieser Haushalte aufgrund des
Merkmals „Bezug von Mindestsicherung“ ist heute besser durchführbar als in
den 80er-Jahren und führt zu einem weitaus verlässlicheren Ergebnis als die in
den 80er-Jahren favorisierte Methode.
5. Welche methodischen Vorgehen sind der Bundesregierung bekannt, um die
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der genannten
Personengruppe 3 (Einkommen über dem Grundsicherungsniveau) umzusetzen,
und wie bewertet sie diese?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil nicht gefordert, Personen
mit über den Leistungen nach SGB II und SGB XII liegenden Einkommen aus
den Referenzgruppen auszuschließen. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da
diese „Aufstocker“ über ein mehrere Hundert Euro höheres Einkommen
verfügen können als Personen, die ausschließlich Regelleistungen und Kosten der
Unterkunft erhalten. Daher sind diese „Aufstocker“ in den Referenzgruppen
enthalten.
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, alle Haushalte aus der
Referenzgruppe auszuklammern, deren Einkommen unterhalb einer
pauschalen Einkommensuntergrenze liegen, die sich durch das Niveau der
Grundsicherung plus durchschnittliche Leistung für Unterkunft und
Heizung ergibt (vgl. Becker, Irene, 2010) (spezifisch jeweils für
Einpersonenhaushalte und Paare mit einem Kind zu ermitteln)?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass dieses Vorgehen
– trotz einzelner Unschärfen – angemessener sei als die völlige
Vernachlässigung des Problems verdeckter Armut und anderer Personen mit
Einkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus (vgl. Becker, Irene,
2010)?
Die Vermeidung von Zirkelschlüssen durch die Herausrechnung von Haushalten
mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist unbestreitbar
sachgerecht und vom Bundesverfassungsgericht – wie in der Vorbemerkung
dargelegt – auch anerkannt. Die Vermeidung von Zirkelschlüssen durch eine
pauschale Einkommensuntergrenze ist dagegen – wie die Fragesteller in Frage 7
selber einräumen – durch Unschärfen gekennzeichnet, die an der Validität dieses
Verfahrens Zweifel wecken und es zumindest nicht gegenüber der jetzigen
Methode als signifikant vorteilhaft erscheinen lassen (hierzu wird ergänzend
auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen). Sollte es hierzu in den nächsten
Jahren neue Erkenntnisse und Vorschläge geben, so wird die Bundesregierung
deren Verwendung bei der nächsten Neuberechnung der Regelbedarfe prüfen.
Drucksache 17/3834 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung vernachlässigt zudem das Problem verschämter wie auch
offener Armut nicht, sondern bekämpft diese vielmehr konsequent. Mit
Einführung des SGB II wurden Personengruppen ins Blickfeld gerückt, die
jahrzehntelang in der sozialpolitischen Debatte fast keine Rolle spielten. Seitdem
werden erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher existenzsichernder Leistungen
verstärkt aktiviert. Ab 2011 gibt es dann wiederum erhebliche qualitative
Verbesserungen, wenn nicht mehr nur die Erwachsenen im Fokus des SGB II
stehen, sondern auch deren Kinder, damit Armut nicht mehr „vererbt“ wird und
die zunehmenden Arbeitsmarktchancen in Zukunft auch von diesen Kindern
genutzt werden können.
8. Wurden bei der Festlegung der Referenzgruppe (Einpersonenhaushalte
und Paare mit einem Kind), wie sie im Gesetzentwurf definiert ist, nur
Beziehende mit ausschließlichem oder auch mit überwiegendem oder auch
mit geringem Bezug von Grundsicherungsleistungen (alles
Personengruppe 2, ohne Aufstocker wegen Erwerbstätigkeit) zuvor
herausgerechnet?
Es wurden alle Haushalte vor Berechnung der Referenzgruppen aus der
Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen, die in der EVS angaben, auch nur
einen einzigen Euro Einkommen aus Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach
dem SGB II oder Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des
SGB XII erhalten zu haben, es sei denn, sie erzielten zusätzliches Einkommen
aus Erwerbstätigkeit, den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld, Eigenheimzulage oder Erziehungsgeld/Elterngeld.
9. Wie hoch liegt das durchschnittliche Einkommen der Referenzgruppe der
untersten 15 Prozent der Haushalte, wie sie dem Gesetzentwurf zugrunde
liegt (Einpersonenhaushalte)?
Das durchschnittliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen der
Referenzgruppe der unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte liegt bei 716,00 Euro.
Die durchschnittlichen Konsumausgaben dieser Referenzgruppe liegen
dagegen mit 843,27 Euro deutlich höher und nur diese Konsumausgaben sind Basis
der Berechnung der Regelbedarfe.
10. Wie hoch liegt das durchschnittliche Einkommen der Referenzgruppe,
wie sie dem Gesetzentwurf zugrunde liegt, wenn die untersten 20 Prozent
der Haushalte als Referenzgruppe genommen werden
(Einpersonenhaushalte und Paare mit einem Kind)?
Das durchschnittliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen der unteren 20
Prozent der Einpersonenhaushalte liegt bei 773,69 Euro. Die entsprechenden
durchschnittlichen Konsumausgaben dieser Referenzgruppe betragen 875,47 Euro.
Das durchschnittliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen der unteren 20
Prozent der Paarhaushalte mit einem Kind liegt bei 1 780,27 Euro. Die
entsprechenden Konsumausgaben betragen 1 776,65 Euro.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/383411. Wie hoch lag der durchschnittliche Bedarf der Referenzgruppe nach
Frage 10 – definiert als Regelleistung plus durchschnittliche Kosten der
Unterkunft und Heizung –
a) bei einem Einpersonenhaushalt und
b) bei einem Paar mit einem Kind
im Jahr 2008?
Die Frage lässt sich nicht beantworten, da für die Referenzgruppen kein
„Bedarf“ ermittelt wird.
12. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf liegen unterhalb der nach Frage 10 ermittelten
Einkommensgrenze und unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs nach Frage 11
(jeweils für Einpersonenhaushalte und für Paare mit einem Kind)?
Es ergeben sich folgende Anteile:
● 35,7 Prozent der hochgerechneten Gesamtzahl der Haushalte aus der
Referenzgruppe der 15 Prozent der Einpersonenhaushalte haben ein
Nettoeinkommen unter dem Durchschnittswert von 716,00 Euro.
● 40,50 Prozent der hochgerechneten Haushalte aus der Referenzgruppe der
20 Prozent der Einpersonenhaushalte haben ein Nettoeinkommen unter dem
Durchschnittswert von 773,69 Euro.
● 44,5 Prozent der hochgerechneten Haushalte aus der Referenzgruppe der
20 Prozent der Paarhaushalte mit einem Kind haben ein Nettoeinkommen
unter dem Durchschnittswert von 1 780,27 Euro.
Die Frage nach durchschnittlichen Bedarfen kann nicht beantwortet werden, es
wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf liegen unterhalb der Armutsrisikoschwelle, nach EU-Konventionen
definiert als Einkommen unterhalb von 60 Prozent des mittleren
Einkommens (Median) (jeweils für Einpersonenhaushalte und für Paare mit
einem Kind)?
Die Armutsrisikoschwelle ist bestimmt durch 60 Prozent des Medians des
Nettoäquivalenzeinkommens aller Personen. Das Nettoäquivalenzeinkommen
wird durch Haushaltsnettoeinkommen und Haushaltsstruktur nach EU-
Konvention festgelegt. Um für die Personen aus den Haushalten der EVS 2008 den
Median des Nettoäquivalenzeinkommens und den Anteil von Personen
unterhalb der Armutsrisikoschwelle berechnen zu können, wird eine Hochrechnung
auf Personenebene benötigt. Diese Hochrechnung wird erst in 2011 vorliegen,
deshalb kann die Frage derzeit nicht beantwortet werden.
14. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf haben höhere private Konsumausgaben als Einkommen, und wie
finanzieren diese Haushalte ihren Bedarf (jeweils für
Einpersonenhaushalte und für Paare mit einem Kind)?
Bei 55,3 Prozent der hochgerechneten Gesamtzahl der Einpersonenhaushalte
(untere 15 Prozent) liegt der private Konsum über den Nettoeinnahmen, bei den
Paarhaushalten mit einem Kind (untere 20 Prozent) sind es 32,6 Prozent der
hochgerechneten Haushalte, bei denen der private Konsum höher ist als das
Nettoeinkommen.
Drucksache 17/3834 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse darüber, wie diese
Haushalte ihren Bedarf decken.
15. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf erhalten Leistungen nach den Grundsicherungssystemen des SGB II
und des SGB XII und verfügen zusätzlich über ein geringfügiges
zusätzliches Einkommen in Höhe von
a) maximal 100 Euro,
b) 100 bis 200 Euro und
c) 200 bis 400 Euro
(jeweils Einpersonenhaushalte und Paare mit einem Kind)?
Hierzu liegen lediglich Daten bezüglich der durchschnittlichen zusätzlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit, befristetem Zuschlag nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld, Wohnungsbauprämie und Erziehungsgeld/Elterngeld vor.
Diese Daten wurden bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 66 der Abgeordneten Katja Kipping mitgeteilt (siehe
Bundestagsdrucksache 17/3256).
16. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf verfügen über
a) Vermögen und
b) Zinseinkommen
(durchschnittliche Höhe, jeweils Einpersonenhaushalte und Paare mit
einem Kind)?
Die Zinseinnahmen sind Teil des Haushaltsnettoeinkommens. Von den
Haushalten aus der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte (untere 15 Prozent)
haben 12,3 Prozent ein Zinseinkommen angegeben, der durchschnittliche
monatliche Wert betrug 46,24 Euro.
Aus der Referenzgruppe der Paarhaushalte mit einem Kind (untere 20 Prozent)
haben 9,6 Prozent der Haushalte eine Zinsgutschrift in Höhe von monatlich
durchschnittlich 45,77 Euro angegeben.
Daten zum Vermögen liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Wie viele Haushalte innerhalb der Referenzgruppe nach dem
Gesetzentwurf sind verschuldet (durchschnittliche Höhe, jeweils für
Einpersonenhaushalte und für Paare mit einem Kind)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die technische Umsetzbarkeit einer
neuen Auswertung der EVS 2008 durch das Statistische Bundesamt, die
Haushalte unterhalb bestimmter Mindesteinkommensgrenzen aus der
Referenzgruppe ausschließt (Mindesteinkommensgrenzen jeweils unter
Ausschluss der Personengruppe 1, dann zuzüglich des Ausschlusses der
Personengruppe 2, dann zuzüglich des Ausschlusses der Personengruppe 3)?
Die hier angesprochenen Auswertungen sind nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes grundsätzlich technisch durchführbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/383419. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass eine derartige
Sonderauswertung eine sinnvolle und für eine eigenständige Willensbildung
des Gesetzgebers dringend notwendige Information darstellt?
20. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung bislang auf eine solche
Sonderauswertung verzichtet, die Haushalte unterhalb der genannten
Mindesteinkommensgrenzen aus der Referenzgruppe ausschließt?
21. Ist die Bundesregierung gewillt, eine Sonderauswertung der EVS beim
Statistischen Bundesamt in Auftrag zu geben, die die Personengruppen 1,
2 und 3 aus der Referenzgruppe ausklammert, und wann wird sie
gegebenenfalls die Ergebnisse einer derartigen Sonderauswertung vorlegen?
Die Bundesregierung hat für die Neuberechnung der Regelbedarfe alle sachlich
notwendigen Sonderauswertungen der EVS 2008 durch das Statistische
Bundesamt durchführen lassen. Bei Anwendung des Statistikmodells kann die
Berechnung des Regelbedarfs eines Haushaltstyps immer nur auf den
durchschnittlichen Konsumausgaben genau einer Referenzgruppe basieren, was für jede
Ausgabenposition genau einen Betrag zur Folge hat. Es macht daher keinen
Sinn, neben der jetzt ermittelte Höhe und Struktur des Konsums noch weitere
Ergebnisse zu stellen, aus denen dann beliebig einzelne Konsumpositionen
herausgegriffen werden können.
Weitere Sonderauswertungen wären nur anzustreben, wenn hierzu neue
Erkenntnisse bezüglich der optimalen Abgrenzung der Referenzgruppen zu
erwarten wären, was aber nicht der Fall ist. Zudem liegen für beide
Referenzgruppen bereits mehrere Sonderauswertungen vor. Die Bundesregierung
beabsichtigt deshalb nicht, weitere Sonderauswertungen durchführen zu lassen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und die Antworten
zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
22. Ist es zutreffend, dass die notwendigen Daten für eine Auswertung der
EVS derzeit ausschließlich beim Statistischen Bundesamt liegen und für
Dritte (etwa Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) nicht verfügbar
sind?
Die Daten des Haushaltsbuchs der EVS 2008 stehen bereits als scientific use
file für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Verfügung. Ein weiterer
scientific use file mit den Daten der Erhebungsteile Allgemeine Angaben,
Geld- und Sachvermögen und Haushaltsbuch wird voraussichtlich noch in
diesem Jahr für Wissenschaftler bereitgestellt werden.
Zusätzlich können die Daten der EVS 2008 an den
Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen der Forschungs- und Datenzentren des Bundes und der Länder von
Wissenschaftlern ausgewertet werden. Über die Kontrollierte
Datenfernverarbeitung können alle interessierten Personen Auswertungen der Daten
vornehmen.
Über die Kosten und organisatorischen Bedingungen können sich alle
interessierten Nutzer auf den Internetseiten der Forschungsdatenzentren des Bundes
und der Länder sowie des Statistischen Bundesamtes (Bezugsbedingungen und
Metadaten der scientific use files der EVS) informieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]