Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Dr. Rainer Kraft,
Dr. Harald Weyel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion AfD
– Drucksache 20/10239 –
Einstufung als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland ist die Einstufung staatlicher Dokumente im
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) bzw. in entsprechenden Ländergesetzen
und dazu ergangenen Verschlusssachenanweisungen (VSA) geregelt.
Vorgesehen sind nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SÜG vier verschiedene
Geheimhaltungsstufen: STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH,
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD). Eine Einstufung als
VS-NfD ist möglich, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
kann. Die Einstufung als VS-NfD führt dazu, dass Behörden der
Öffentlichkeit Dokumente, die als Verschlusssache eingestuft sind, vorenthalten dürfen
(§ 3 Nummer 4 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG). In der Praxis führt
dies häufig dazu, dass Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ins
Leere laufen.
1. Wie viele Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen wurden in
der 19. Wahlperiode und seit Beginn der 20. Wahlperiode bis heute ganz
oder teilweise mit dem Vermerk „VS-NfD“ versehen (bitte nach Datum
der Antwort, Bundestagsdrucksachennummer, Fraktion bzw. Initianten
und Bundesministerium aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Anzahl der mit dem
Vermerk VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuften
Antworten im Sinne der Fragestellung.
Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer
Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament
ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in
die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10361
20. Wahlperiode 20.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
19. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Keine Antwortpflicht der Bundesregierung besteht damit insbesondere dann,
wenn sich die erbetenen Informationen unproblematisch aus öffentlich
zugänglichen Quellen beschaffen lassen.
Die Antworten auf Kleine Anfragen, inklusive Hinweise auf die VS-NfD-
Einstufung von Antworten, sind öffentlich zugänglich (
www.bundestag.de/drucksa
chen). Es wird darauf verwiesen, dass eine entsprechende Recherche mithilfe
der Volltextsuche im Dokumentations- und Informationssystem für
Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestages (abrufbar unter
https://dip.bundesta
g.de/erweiterte-suche) möglich ist.
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen
Bundestages, verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
2. Wie viele Auskunftsersuchen nach dem IFG wurden an Bundesbehörden
im Verantwortungsbereich der Bundesregierung und Bundesministerien
seit 2015 bis heute gerichtet, die unter Hinweis auf das Vorliegen einer
Verschlusssache von der angefragten Behörde bzw. dem angefragten
Bundesministerium inhaltlich nicht beantwortet worden sind (bitte nach
Jahren, Art und Dauer der Einstufung, Behörde bzw. Bundesministerium und
Gegenstand der Anfrage aufschlüsseln)?
3. Wie viele Auskunftsersuchen nach dem IFG wurden von Vertretern der
Presse bzw. der Medien an Bundesbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung und Bundesministerien seit 2015 bis heute gerichtet,
die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verschlusssache von der
angefragten Behörde bzw. dem angefragten Bundesministerium inhaltlich nicht
beantwortet worden sind (bitte nach Jahren, Art und Dauer der Einstufung,
Behörde bzw. Bundesministerium, Gegenstand der Anfrage und der
Nennung des Mediums bzw. Presseorgans, für das die Anfrage gestellt wurde,
aufschlüsseln)?
4. Wie oft wurden Vorgänge von Bundesbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung und Bundesministerien seit 2015 bis heute erst
nachträglich als Verschlusssache „VS-NfD“ eingestuft, nachdem hierzu bereits
ein Antrag auf Auskunft nach dem IFG gestellt worden war (bitte nach
Jahren, Art der Einstufung, Behörde bzw. Bundesministerium, Gegenstand
der Anfrage und, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Vertreter der
Presse bzw. der Medien gehandelt hat, aufschlüsseln)?
5. Wie viele gerichtliche Verfahren wurden seit 2015 bis heute zur
Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach dem IFG und gegen die Einstufung
als Verschlusssache gegen Bundesministerien bzw. Bundesbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung geführt (bitte nach Jahren,
Art der Einstufung, Behörde bzw. Bundesministerium und, ob es sich bei
dem Antragsteller um einen Vertreter der Presse bzw. der Medien
gehandelt hat, aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
kann der Versagungsgrund des Schutzes von Verschlusssachen in § 3 Nummer
4 IFG entgegenstehen. Zu den erbetenen Angaben, wie oft ein
Informationszugang unter Berufung darauf verwehrt wurde und wie oft dies Anträge von
Vertretern von Presse bzw. den Medien betraf, ist darauf hinzuweisen, dass die
jährliche im Bundesministerium des Innern und für Heimat zentral geführte
IFG-Statistik aller Ressorts einschließlich deren Geschäftsbereichsbehörden
zwar die Daten der Zugangsgewährung und der Ablehnung aufgrund der
Regelungen des IFG enthält, dabei jedoch nicht nach den einzelnen
Ausnahmetatbeständen, die einer Zugangsgewährung entgegenstehen, differenziert.
Entsprechende Angaben zu den Ablehnungsgründen werden nicht erhoben. Weiterhin
ist die Zugangsgewährung nach dem IFG ein Jedermannsrecht; es werden keine
Daten darüber erhoben, ob die Antragsteller Presse- bzw. Medienvertreter sind.
In den Jahren 2015 bis 2022 sind insgesamt 105 423 IFG-Anträge eingegangen.
(Zahlen für das Jahr 2023 liegen noch nicht vor.) Davon wurden in 16 201
Fällen Auskünfte teilweise gewährt (und demnach auch teilweise abgelehnt) und
in 9 610 Fällen Auskunftsersuchen abgelehnt. Bezüglich der erfragten
gerichtlichen Verfahren sind allein bis Ende des Jahres 2022 ca. 1 440 IFG-Klagen
eingegangen, die auf Relevanz für die Anfrage überprüft werden müssten.
Bezüglich deren Auswertung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ablehnungen
und teilweise Gewährungen grundsätzlich auch mehrere Ablehnungsgründe
vorliegen können. So kann in Zusammenhang mit Verschlusssachen
beispielsweise auch der Anwendungsbereich des IFG gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe
b oder § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG (Vertraulichkeit der Beratung von
Behörden oder internationaler Verhandlungen) eröffnet sein.
Weiterhin kann es sich um eine Bereichsausnahme gemäß § 3 Nummer 8 IFG
(Informationen von Nachrichtendiensten) handeln oder der Versagungsgrund
des § 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG (Belange der inneren oder äußeren
Sicherheit) vorliegen.
Ob und inwieweit in Einzelfällen eine Entscheidung zur nachträglichen
Einbzw. Höherstufung getroffen wurde, ist in Bezug auf IFG-Anträge statistisch
nicht erfasst.
Dies führt dazu, dass Angaben zu den Fragen 2 bis 5 entweder nicht vorliegen
oder aufgrund der Mehrzahl der Ablehnungsgründe nicht hinreichend
verlässlich spezifiziert werden können. Darüber hinaus ist die Datenbasis für eine
solche Überprüfung für frühere Jahre nicht einheitlich, da die
Aufbewahrungsfristen für IFG-Verfahren in den Ressorts unterschiedlich geregelt sind. So bewahrt
das Bundesministerium des Innern und für Heimat Unterlagen zu IFG-
Verfahren lediglich fünf Jahre auf, so dass weiter zurückliegende Informationen
ohnehin nicht mehr vorhanden sind.
Aus den genannten Gründen und in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und
gerichtlichen Verfahren können nähere Angaben innerhalb der für die
Bearbeitung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht oder nicht mit
zumutbarem Aufwand ermittelt werden. Dies wäre auch im Rahmen einer
Fristverlängerung nicht zumutbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, Rn. 249). Es sind nur alle Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Allein im Bundesministerium des Innern und für Heimat und seinem
Geschäftsbereich gab es im Zeitraum von 2015 bis 2022 insgesamt 9 065 IFG-
Anträge, so dass bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von zehn Minuten je
Antrag ein Mitarbeiter 190 Arbeitstage für die Sichtung bräuchte. Nach
Mitteilung des Bundeskanzleramtes würde die manuelle Auswertung und
Aufbereitung der dort mehr als 2 500 IFG-Anträge aufgrund der Vielzahl der
Verschlusssachen im Bundeskanzleramt einen noch höheren Zeitansatz pro Antrag
erfordern. Insgesamt wäre danach ein Gesamtarbeitsaufwand von mindestens
1 250 Stunden anzusetzen, was ca. 156 Arbeitstagen zu je acht Stunden
entspricht. Nach Maßgabe der o. g. einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Aufwand zur Beantwortung dieser Fragen der Kleinen
Anfrage – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer
Fristverlängerung – unzumutbar.
6. Wie oft wurden Vorgänge von Bundesbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung und Bundesministerien in der 19. Wahlperiode und
seit Beginn der 20. Wahlperiode bis heute nachträglich als
Verschlusssache „VS-NfD“ eingestuft, nachdem hierzu eine Kleine Anfrage gestellt
worden war (bitte nach Datum der Einstufung und Datum der Einreichung
der Kleinen Anfrage, Bundestagsdrucksachennummer, Initianten und
Bundesministerium bzw. Bundesbehörde aufschlüsseln)?
Parlamentarische Anfragen werden von der Bundesregierung stets
wahrheitsgemäß und möglichst vollständig beantwortet. Eine nachträgliche Einstufung der
relevanten Information erfolgt hierzu nicht. Vielmehr unterbleibt eine
inhaltliche Antwort ganz oder sie wird teilweise eingestuft übermittelt, wenn und
insoweit Grenzen des Fragerechts überschritten wurden oder
Antwortverweigerungsgründe vorliegen.
7. Wird von Amts wegen bei den Bundesbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung und bei Bundesministerien geprüft, ob eine
Einstufung als Verschlusssache aufgehoben werden kann, und wenn ja, in
welchem Zeitrahmen erfolgt eine solche Überprüfung, und wie häufig
wurde die Einstufung als Verschlusssache „VS-NfD“ in der 19. und in der
20. Wahlperiode bis heute aufgehoben?
Die Einstufung von Verschlusssachen (VS) und deren Befristung richtet sich
nach §§ 16 fortfolgende der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenweisung – VSA). Gemäß § 18 VSA hat
der jeweilige Herausgeber einer VS deren Geheimhaltungsgrad herauf- oder
herabzusetzen, wenn sich die Schutzbedürftigkeit der VS ändert. Gemäß
§ 19 VSA hat der jeweilige Herausgeber der VS bei Entfallen der
Geheimhaltungsbedürftigkeit der VS vor Ablauf der Einstufungsfrist die Einstufung
aufzuheben.
Sowohl die Entscheidung über die Einstufung als auch (anlassbezogene)
Prüfungen und Kontrollen sind in der Bundesregierung fortwährende, dezentral
stattfindende Prozesse in den jeweiligen Arbeitseinheiten der Behörden, die der
Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen sind. Diese werden nicht zentral erfasst.
Demzufolge sind auch Änderungen der Einstufung (Herauf- oder
Herabsetzung) gemäß § 18 VSA dezentral organisiert und durch den jeweiligen
Herausgeber zu veranlassen, wenn sich die Schutzbedürftigkeit der VS ändert.
Überprüfungen der Einstufung erfolgen in den zuständigen Arbeitseinheiten
anlassbezogen; sie kommen darüber hinaus regelmäßig über
Wiedervorlagekontrollen zum Ablauf der Einstufungsfrist (§ 16 Absatz 2 VSA) zum Tragen.
8. Hat die Bundesregierung bzw. die Bundesverwaltung im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung seit 2015 festgestellt, dass
Bundestagsabgeordnete Informationen, die zu diesem Zeitpunkt als VS-NfD eingestuft
waren, an die Presse oder sonstige Dritte weitergegeben haben, wenn ja,
wie oft, und wie wurden diese möglichen Verstöße geahndet (bitte nach
Datum des festgestellten Verstoßes, Fraktionszugehörigkeit des
Bundestagsabgeordneten, Anlass der Informationsabfrage, wenn vorhanden
Nennung der Bundestagsdrucksachennummer und Benennung der
Sanktionsmaßnahme bzw. der Gründe, warum keine Ahndung des Verstoßes erfolgt
ist, aufschlüsseln)?
9. Wie werden Verstöße im Sinne der Frage 8 dokumentiert?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung
gegenüber dem Deutschen Bundestag haben, insbesondere weil sie außerhalb der
Zuständigkeit der Bundesregierung liegen (BVerfGE 124, 161 [189, 196]). Die
hier angesprochene Kontrolle von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
unterfällt grundsätzlich nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung
und damit auch nicht dem parlamentarischen Auskunftsanspruch. Dies ergibt
sich aus den §§ 7 und 8 VSA, wonach sich die Zuständigkeit zur Umsetzung
der Verschlusssachenanweisung der Geheimschutzbeauftragten ausschließlich
auf ihre jeweilige Dienststelle bezieht.
Für die in der Bundesregierung tätigen Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Ministerinnen/Minister, Parlamentarische Staatssekretäre/Parlamentarische
Staatssekretärinnen), liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Für die Kontrolle bei deren Aufgabenwahrnehmung im Deutschen Bundestag
ist die Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages zuständig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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