Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Ralph Lenkert,
Dr. Dietmar Bartsch, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/10349 –
Auswertung der Preisbremsen und Abschöpfung auf dem Energiemarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge des Energiepreisschocks verständigte sich die Bundesregierung auf
Energiepreisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme zur Entlastung der
Bürger und Unternehmen. Gleichzeitig verständigte sich die Bundesregierung auf
die Abschöpfung von Über- und Zufallsgewinnen bei Energiekonzernen.
Nachdem die Energiepreisbremsen ausliefen und bei den Abschöpfungen erste
Erträge realisiert wurden bzw. anstehen, ergeben sich Fragen hinsichtlich einer
ersten Auswertung.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung der
Energiepreisbremsen?
2. Wurden die Energiepreisbremsen nach Auffassung der Bundesregierung
zum richtigen Zeitpunkt eingerichtet und sind diese zum richtigen
Zeitpunkt ausgelaufen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die
Ukraine massiv gestiegenen Preise für Erdgas, Wärme und Strom stellten
zeitweise eine existenzbedrohende Belastung für die Bevölkerung und
Unternehmen in Europa und nicht zuletzt in Deutschland dar. Dabei sorgten das
Erdgas‑Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz
(StromPBG) für eine zeitlich befristete, schnelle Entlastung in der Breite der
Bevölkerung und der Unternehmen in Deutschland, welche durch ihre konkrete
Ausgestaltung die Anreize zum Energiesparen aufrechterhalten hat. Diese
Energiepreisbremsen sahen vor, dass über die Energielieferanten in den monatlichen
Abschlägen oder Abrechnungen ein Verbrauchskontingent – orientiert am
Vergangenheitsverbrauch – entlastet wird, sofern der individuelle Arbeitspreis
gesetzlich festgelegte Referenzpreise überschreitet.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10597
20. Wahlperiode 11.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mittlerweile hat sich die Situation an den Energiemärkten beruhigt und das
Preisniveau bewegt sich deutlich unter den Spitzen der Jahre 2022 und 2023.
Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund die Energiepreisbremsen zum
31. Dezember 2023 auslaufen lassen. Es sind wieder günstige Strom- und
Gastarife verfügbar und Verbraucherpreiserhebungen legen nahe, dass die Gas- und
Strompreise zum Jahresbeginn 2024 oftmals wieder unter den gesetzlich
festgelegten Referenzpreisen der Energiepreisbremsen lagen und die
Energiepreisbremsen nicht mehr zur Anwendung gekommen wären.
Das am Vergangenheitsverbrauch orientierte Entlastungsdesign hat sich aus
Sicht der Bundesregierung in vielen Dimensionen bewährt: (1.) Die
Energiepreisbremsen haben die Bevölkerung über alle Einkommensgruppen hinweg
entlastet. Zwar ist die absolute Mehrbelastung durch Anstiege der
Energiepreise zu einem gewissen Grad mit dem Einkommen (etwa über größere
Wohnflächen) assoziiert, allerdings besteht auch zwischen Haushalten mit
vergleichbaren Einkommen eine erhebliche Heterogenität in den Energiekosten. Dieser
Heterogenität konnte Rechnung getragen werden. (2.) Von
Energiepreissteigerungen geht eine regressive Wirkung aus, da Haushalte mit niedrigem Einkommen
einkommensanteilig tendenziell stärker durch steigende Energiekosten belastet
werden als Haushalte mit hohem Einkommensniveau. Diese regressive
Belastung steigender Energiekosten konnte durch die Energiepreisbremsen gedämpft
werden. Zur Wirkung der Energiepreisbremsen hat die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag im Sommer 2023 einen Bericht vorgelegt (auf
Bundestagsdrucksache 20/8079).
3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die realen
monatlichen Ausgaben sowie die vorherige Planung der Ausgaben bei den
Energiepreisbremsen (bitte tabellarisch und nach Energieträger
aufgeschlüsselt angeben)?
Der Finanzierungsbedarf der Energiepreisbremsen wurde im vierten Quartal
2022 ermittelt. Die zugrundeliegenden Schätzungen basierten dabei auf
Prognosen bezüglich der zu erwartenden Gas-, Wärme- und Strompreise für das
Jahr 2023 und verschiedene Kundengruppen. Wegen der damals hohen
Dynamik auf den Energiemärkten und der nur begrenzt verfügbaren Preis- und
Verbrauchsdaten für die einzelnen Verbrauchergruppen und die unterschiedlichen
Energieträger am aktuellen Rand unterlagen die Preisprognosen und somit die
Bedarfsschätzungen einer beträchtlichen Unsicherheit. Verschiedene
Einflussfaktoren während der Laufzeit der Energiepreisbremsen, welche positiv auf den
Finanzierungsbedarf gewirkt haben, konnten in der Bedarfsplanung nicht
antizipiert werden.
Für Erdgas und Wärme liegen der Bundesregierung lediglich quartalsweise
Zahlen zur Verausgabung vor. Gleichlaufend wird der geschätzte Bedarf
angegeben.
Erdgas
Quartal 2023 Tatsächlich verausgabt
(gerundet, in Euro)
Geschätzter Bedarf
(Stand: Dezember 2022, in Euro)
1. Quartal 2,8 Milliarden 7,3 Milliarden
2. Quartal 2,7 Milliarden 7,2 Milliarden
3. Quartal 2,3 Milliarden 7,0 Milliarden
4. Quartal 1,8 Milliarden 7,2 Milliarden
Wärme
Quartal 2023 Tatsächlich verausgabt
(gerundet, in Euro)
Geschätzter Bedarf
(Stand: Dezember 2022, in Euro)
1. Quartal 1,2 Milliarden 0,2 Milliarden
2. Quartal 1,1 Milliarden 0,4 Milliarden
3. Quartal 1,0 Milliarden 0,8 Milliarden
4. Quartal 0,8 Milliarden 0,8 Milliarden
Für Strom stellen sich die Ausgaben (Auszahlungen der Bundesregierung an
Übertragungsnetzbetreiber) nach jetzigem Stand wie folgt dar:
In den Monaten März und April 2023 wurden zunächst zu viel gezahlte
Summen durch die Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt. Der dargestellte
geschätzte Bedarf der Strompreisbremse vom Dezember 2022 vernachlässigt
potentielle Einnahmen durch die Abschöpfung von Überschusserlösen gemäß
Teil 3 StromPBG.
Strom
Monat 2023 Tatsächlich verausgabt
(gerundet, in Euro)
Geschätzter Bedarf
(Stand: Dezember 2022, in Euro)
Februar 10,5 Milliarden 8,8 Milliarden
März –4,8 Milliarden 3,2 Milliarden
April –0,2 Milliarden 3,2 Milliarden
Mai 1,2 Milliarden 3,2 Milliarden
Juni 1,1 Milliarden 3,2 Milliarden
Juli 1,2 Milliarden 3,2 Milliarden
August 0,9 Milliarden 3,2 Milliarden
September 0,7 Milliarden 3,6 Milliarden
Oktober 0,8 Milliarden 3,9 Milliarden
November 1 Milliarden 3,9 Milliarden
Dezember 0,1 Milliarden 3,7 Milliarden
Bei den hier angegebenen tatsächlich verausgabten Beträgen ist zu
berücksichtigen, dass es sich um monatliche Zahlungen auf Vorauszahlungsanträge
handelt. Die final verausgabten Beträge können sich durch die Endabrechnung der
Energiepreisbremsen noch ändern.
4. Um wie viel Prozentpunkte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die Energiepreisbremsen die Gesamtinflationsrate sowie die
Preissteigerungsrate der einzelnen Energieträger reduziert?
Die Inflationseffekte der Energiepreisbremsen können nicht eindeutig beziffert,
sondern allenfalls geschätzt werden, u. a. da das Vergleichsszenario ohne die
Energiepreisbremsen nicht beobachtet werden kann. Dabei sind u. a. auch
mittelbare Effekte der Energiepreisbremsen auf das Nachfrageverhalten und die
Marktpreise für Strom und Gas zu berücksichtigen.
Die Bundesbank hatte im Dezember 2022 die direkte Wirkung der Gaspreis-
und der Strompreisbremse auf die Verbraucherpreisinflation für das Jahr 2023
auf –1 Prozentpunkte bzw. –0,5 Prozentpunkte geschätzt (siehe
www.bundesba
nk.de/resource/blob/895890/21ca496375acb5acea78bae3f00f2760/mL/2022-1
2-monatsbericht-data.pdf, S. 36). Von der Gemeinschaftsdiagnose wurde im
April 2023 die gemeinsame direkte Wirkung auf rund –0,6 Prozentpunkte
beziffert (siehe
https://gemeinschaftsdiagnose.de/wp-content/uploads/2023/04/G
D_1_2023.pdf, S. 45). Unterschiede in den beiden Schätzungen ergeben sich
vor allem durch unterschiedliche Annahmen bezüglich der Entwicklung der
Referenzpreise.
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Meldungen
hinsichtlich des Missbrauchsverbots bei der Gaspreisbremse (bitte
monatlich für den gesamten Zeitraum sowie die Bearbeitungs- und
Erfolgsquote angeben)?
Das EWPBG und das StromPBG sehen keine gesonderte Meldung an das
Bundeskartellamt (BKartA) vor.
Ausgangspunkt für die Verfolgung von Verdachtsfällen ist vielmehr der
gesetzlich vorgesehene Ansatz einer nachträglichen und stichprobenhaften Prüfung
einzelner Versorger. Es werden hierzu die Daten aller bei dem Beauftragten im
Sinne des EWPBG bzw. bei den Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des
StromPBG gestellten Anträge auf Erstattungszahlung auf Auffälligkeiten hin
ausgewertet. Ob und gegen welche Unternehmen das BKartA-Verfahren
einleitet, liegt in seinem Ermessen. Alles andere wäre mit der bestehenden
Personalausstattung in Anbetracht der Tausenden von Unternehmen, die bei Gas,
Wärme und Strom die Entlastungsregeln in Anspruch nehmen, nicht darstellbar.
In den gesetzlichen Antragszeiträumen, die bisher der Analyse durch das
BKartA unterlegen haben, stellt sich das Antragsaufkommen wie folgt dar
(wegen der gesetzlichen Möglichkeit, Anträge nachträglich zu ändern,
zurückzuziehen, oder erstmalig zu stellen, können sich diese Werte noch verändern):
Erdgas
Quartal 2023 Anträge
1. Quartal 950
2. Quartal 977
Wärme
Quartal 2023 Anträge
1. Quartal 1371
2. Quartal 1538
Elektrizität
Monat 2023 Anträge („Meldungen“)
Januar 2423
Februar 2419
März 2429
April 2414
Mai 2507
Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht bei den Energiepreisbremsen hat das
BKartA bislang Prüfverfahren gegen insgesamt 57 Versorger aus den drei
Energiebereichen Erdgas (23 Verfahren), Wärme (17 Verfahren) und Elektrizität
(17 Verfahren) eingeleitet.
Die bisher eingeleiteten Prüfverfahren beziehen sich auf Anträge der
Versorgungsunternehmen in den aufgeführten Zeiträumen und betreffen in der
Summe ein Entlastungsvolumen von rund 2 Mrd. Euro. Anträge, die in den
Folgezeiträumen gestellt wurden und werden, werden aktuell ausgewertet, so dass
das BKartA die Prüfungen noch ausdehnen könnte.
Das BKartA hat seine Prüfverfahren frühzeitig aufgenommen und prüft deshalb
bereits auf der Basis der Anträge der Unternehmen auf Vorauszahlungen.
Vorauszahlungsanträge basieren notwendigerweise auf Prognosen. Nachträgliche
Änderungen werden vom Gesetz ausdrücklich ermöglicht.
Schlussabrechnungen sind gegenüber den staatlichen Stellen bzw. den
Übertragungsnetzbetreibern jedenfalls bis spätestens Mai 2025 vorgesehen. Für die Verfahren des
BKartA bedeutet dies, dass die bisherige Bewertung nur eine vorläufige
Indikation über die mögliche Missbräuchlichkeit der Anträge darstellen kann.
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die bereitgestellten
Mittel zur Abwicklung der Energiepreisbremsen wie z. B. die
Prüfbehörde für atene KOM GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (bitte tabellarisch nach Jahren angeben und
ggf. nach Projekten aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Umsetzung des Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie
des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) wurden bisher, erstmals
im Jahr 2023, folgende Kosten abgerechnet.
2023
PwC als Beauftragter im Rahmen der
Beantragung und Plausibilisierung der
Anträge auf Vorauszahlung
EWPBG 3.037.000 Euro
PwC und aconium GmbH* im Rahmen
der Prüfbehörden-tätigkeiten
PwC 313.000 Euro
aconium
GmbH
123.000 Euro
KfW-Aufwandsersatz** EWPBG 121.000 Euro
* vormals atene KOM GmbH (Umbenennung zum 1. Januar 2024)
** Der angegebene Aufwandsersatz enthält auch den im Rahmen der
Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) entstandenen Aufwand.
7. Wie viele Unternehmen vermieden nach Kenntnis der Bundesregierung
durch eine Erklärung zur Kappung der Entlastung oberhalb der
Schwellenwerte das Boni- und Dividendenverbot?
Bisher sind der Prüfbehörde insgesamt 99 Erklärungen zum Boni- und
Dividendenverbot zugegangen. Da sich die Energiepreisbremsen derzeit in der
Endabrechnung befinden, ist noch keine abschließende Übersicht vorhanden.
8. Wie viele Anbieter haben im Zeitraum der Energiepreisbremsen nach
Kenntnis der Bundesregierung Preiserhöhungen bei der
Bundesnetzagentur angekündigt, und wie viele davon wurden untersagt bzw. genehmigt?
Anbieter müssen Preiserhöhungen weder bei der Bundesnetzagentur noch bei
einer anderen Bundesbehörde ankündigen – auch nicht im Zeitraum der
Energiepreisbremsen. Gleichfalls unterliegen die Preise keiner staatlichen
Genehmigung. Lieferanten müssen sich bei einer Preisänderung jedoch an die
vertraglich vorgegebenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben halten. Zur
Missbrauchsaufsicht des BKartA siehe die Antwort zu Frage 5.
9. Wie viel Geld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem
sogenannten Härtefallfonds ausgeschüttet, und wie viel war ursprünglich
geplant?
Härtefallhilfen für Privathaushalte
Für die Härtefallhilfen für private Haushalte können seit dem 20. Oktober 2023
keine Anträge mehr gestellt werden. Die eingereichten Papieranträge werden
aber noch sukzessive in das digitale System überführt, weshalb immer noch
Anträge hinzukommen. Abschließende Zahlen erwartet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Anfang April 2024, wobei durch die
ausstehenden Anträge nur noch kleine Verschiebungen zu erwarten sind.
Mit Stand vom 31. Dezember 2023 lagen 458 670 Anträge vor. Das beantragte
Volumen betrug rund 193,3 Mio. Euro. Ausgezahlt waren zum Stand 31.
Dezember 2023 rund 174,2 Mio. Euro.
Im Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energiekrise (WSF-E) waren für die
Härtefallhilfen für Privathaushalte ursprünglich 1,8 Mrd. Euro bereitgestellt worden.
Mit Stand vom 31. Dezember 2023 wurden von den Ländern für die
Auszahlung der Hilfen rund 243 Mio. Euro abgerufen. Weiterhin haben die Länder für
die Administration der Hilfen eine Verwaltungskostenpauschale von insgesamt
54 Mio. Euro erhalten. Darüber hinaus hat das Bundesland Nordrhein-
Westfalen bereits eine Rückzahlung von 30 Mio. Euro an den Bundeshaushalt
getätigt, die bereits vereinnahmt wurde und mit Freigabe des neues Einnahmetitels
nun zeitnah verbucht werden kann.
KMU-Härtefallhilfen
Für die KMU-Härtefallhilfen wurden im WSF-E ursprünglich 1 Mrd. Euro
angesetzt. Die Ausgestaltung der Härtefallhilfen sowie die damit verbundene
Administration der Antragstellung und Abwicklung oblagen den einzelnen
Ländern. Alle Programme sind bereits beendet, in fünf Bundesländern lief die
Antragsbearbeitung zum Stand vom 31. Dezember 2023 noch. Aktualisierte bzw.
finale Zahlen erwartet das BMWK im April 2024.
Mit Stand vom 31. Dezember 2023 wurden insgesamt 359 Anträge gestellt.
Das Antragsvolumen betrug rund 18,7 Mio. Euro. Rund 5,64 Mio. Euro
wurden bisher ausgezahlt. Insgesamt haben die Länder 10,5 Mio. Euro abgerufen
(mit Stand vom 31. Dezember 2023).
Härtefallhilfen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Für Härtefallhilfen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurden im
WSF-E mit ursprünglichem Haushalt und Nachtragshaushalt 2023 insgesamt
acht Mrd. Euro veranschlagt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat bis zum 30. November 2023
an die Länder rund 3,9 Mrd. Euro als Erstattungsbeträge zum Ausgleich der
Steigerungen indirekter Energiekosten für Krankenhäuser auf Grund
gesetzlicher Regelung § 26f Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ausgezahlt. Als Erstattungsbeträge für den Ausgleich
direkter Energiekostensteigerungen nach § 26f Absatz 4 KHG hat das BAS für
den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 rund 36,7 Mio. Euro
ausgezahlt; für den Ausgleich direkter Energiekostensteigerungen nach § 26f
Absatz 5 KHG hat es für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023 rund
758,5 Mio. Euro ausgezahlt. Der Gesamtbetrag der Auszahlungen mit Stand
vom 31. Dezember 2023 beträgt damit rund 3,9 Mrd. Euro.
Auszahlungen an zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
erfolgen auf Basis des § 154 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI). Die mit Stand vom 31. Dezember 2023 geleisteten Ergänzungshilfen
belaufen sich insgesamt auf rund 232,6 Mio. Euro. Diese teilen sich wie folgt
auf: rund 144,7 Mio. Euro für Erdgas- und Wärmekosten, rund 87,6 Mio. Euro
für Stromkosten und rund 224 000 Euro für Energieberatung.
Härtefallregelung für außeruniversitäre Forschung
Für die Härtefallregelung außeruniversitäre Forschung waren im Haushaltsjahr
2023 bis zu 375 Mio. Euro im WSF-E etatisiert. 200 Mio. Euro wurden für das
Haushaltsjahr 2023 vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
entsperrt. Hiervon wurden auf Grundlage einer Antragsprüfung rund 104 Mio.
Euro an die Forschungseinrichtungen ausgezahlt.
Härtefallhilfen für soziale Träger
Adressaten der im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) liegenden Härtefallregelung waren
gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in der
Förderkompetenz des BMFSFJ, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt
sichern und die Demokratie stärken. Die Härtefallhilfen konnten im Wege von
Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt
werden. Für 2023 standen hierfür 750 Mio. Euro zur Verfügung. Administriert
wurde die Härtefallregelung durch das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Bewilligungsbehörde.
Zum Antragsschluss 31. August 2023 sind insgesamt sieben Anträge mit einem
Volumen von rund 60 000 Euro gestellt worden. Die Anträge wurden sämtlich
abgelehnt. Von BAFzA wurden Personalkosten in Höhe von 15 742,14 Euro
abgerechnet.
Härtefallhilfe Kultur
Für die in der Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien (BKM) liegende Härtefallhilfe Kultur wurde im WSF ursprünglich
1 Mrd. Euro angesetzt. Hiervon wurden im Januar 2023 375 Mio. Euro vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages entsperrt. Die Administration
der Antragstellung und -bearbeitung oblag den einzelnen Ländern. Eine
Antragstellung ist seit dem 21. November 2023 (Datum der Haushaltssperre
gemäß § 41 BHO) nicht mehr möglich. Um den Kultureinrichtungen und
Kulturveranstaltenden, die bis zum 21. November 2023 einen Antrag gestellt haben,
Vertrauensschutz zu gewähren, haben sich Bund und Länder darauf verständigt,
dass die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge auf der Grundlage der
vorliegenden Angaben des Antragstellenden von den Bewilligungsstellen der
Länder in eigener Verantwortung vorläufig beschieden und die beantragten
Summen ausgezahlt werden.
Mit Stand vom 31. Dezember 2023 wurden in der Härtefallhilfe Kultur 5 934
Anträge mit einem Gesamtvolumen von rund 17,6 Mio. Euro bewilligt und
(teils vorläufig) ausgezahlt. Weitere drei Mio. Euro entfielen auf die technische
Infrastruktur, die u. a. mittels einer digitalen Antragsplattform eine vollständig
papierlose und anwenderfreundliche Antragstellung und -bearbeitung in allen
16 Bundesländern ermöglichte.
Die finale Verbescheidung dauert noch an und ist voraussichtlich Mitte 2024
abgeschlossen; insofern kann es zu Rückforderungen kommen, die in den
Bundeshaushalt zurückfließen.
Härtefallhilfen für Mieterinnen und Mieter und selbstgenutztes
Wohnungseigentum
Für die Härtefallregelungen für Mieterinnen und Mieter und selbstgenutztes
Wohnungseigentum waren im Jahr 2023 insgesamt 375 Mio. Euro
veranschlagt. Die damit beabsichtigte Entlastung wurde mit der Ergänzung des § 37
Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Einführung
des Bürgergeldes erreicht. Der entstehende Aufwand wird daher systemlogisch
aus dem Einzelplan 11 finanziert. Im Jahr 2023 wurden aus dem Titel 683 08
des WSF insofern keine Mittel ausgegeben.
Härtefallregelung soziale Dienstleister
Für die Härtefallregelung soziale Dienstleister wurden im WSF für 2023
ursprünglich 750 Mio. Euro angesetzt. Der Mittelabfluss zum Stand Ende 2023
betrug rund 54,5 Mio. Euro.
Härtefallhilfen für Wohnungsunternehmen
Im Jahr 2023 wurden aus dem Titel des WSF Energiekrise für das
Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen keine Mittel ausgegeben.
10. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Entlastung
durch die Energiepreisbremsen auf Verbraucher und Industrie?
Eine getrennte Ausweisung der Entlastungen aus den Energiepreisbremsen
nach Industrie und Haushalten kann erst nach abschließender Auswertung
durch die Prüfbehörde erfolgen. Folgendes kann jedoch mitgeteilt werden:
Von den Entlastungen im Bereich der Erdgas-Wärme-Preisbremsen entfielen
11,2 Mrd. Euro (83 Prozent) auf Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch
von unter oder gleich 1,5 Millionen Kilowattstunden (insbesondere Haushalte,
kleine und mittlere Unternehmen) und 2,3 Mrd. Euro (17 Prozent) auf
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden
(insbesondere Industrie, sonstige große Unternehmen).
Von den Entlastungen im Bereich der Strompreisbremse entfallen von
insgesamt angeforderten Entlastungen in Höhe von ca. 12,6 Mrd. Euro ungefähr
64 Prozent (in Summe ca. 8,1 Mrd. Euro) auf Großverbraucher mit einem
Jahresverbrauch von über 30 000 Kilowattstunden. Circa 36 Prozent (in Summe
ca. 4,5 Mrd. Euro) entfallen auf Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von
weniger als 30 000 Kilowattstunden.
Über diese Angaben hinaus liegen der Bundesregierung – wegen der
Ausgestaltung des Entlastungsmechanismus über die Energieversorgungsunternehmen –
keine genaueren Daten für die Aufteilung der Entlastungen auf Verbraucher
oder Industrie vor.
11. In wie vielen Fällen stellte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Prüfbehörde Rückforderungen, wenn oberhalb des Schwellenwerts trotz des
Boni- und Dividendenverbots Ausschüttungen stattfanden (bitte ggf.
tabellarisch nach Monaten aufschlüsseln sowie die Rückforderungssumme
angeben)?
Zum aktuellen Zeitpunkt kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Die
Unternehmen können seit dem 1. Januar 2024 Anträge auf Feststellung der
Höchstgrenzen bei der Prüfbehörde stellen. Bisher gibt es jedoch kein
abgeschlossenes Verfahren.
12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Einnahmen und deren vorherige Prognose bei der Abschöpfung von
Zufallsgewinnen auf dem Strommarkt sowie die Abschöpfung im Zuge des
EU-Energiekrisenbeitrags (bitte tabellarisch und nach Energieträger
aufgeschlüsselt angeben)?
Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung auf Basis einer
Strompreisprognose für die Kalenderjahre 2023 und 2024 eine Abschätzung der zu erwartenden
Einnahmen durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen gemäß Teil 3
StromPBG vorgenommen. Die Strompreisprognose war maßgeblich von den
hohen Marktpreisen für Strom im Jahr 2022 geprägt. Den Prognosen wurde ein
Abschöpfungszeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2024 unterstellt.
Übereinstimmend mit der gesetzlich vorgesehenen Regelung zur Meldung von
Zufallsgewinnen wurden die erwarteten Einnahmen vierteljährlich geschätzt.
Erwartete Einnahmen Abschöpfung von
Zufallsgewinnen (Stand: Dezember 2022, gerundet, in Euro)
3. Quartal 2023 5,0 Milliarden
4. Quartal 2023 3,0 Milliarden
1. Quartal 2024 3,0 Milliarden
2. Quartal 2024 6,8 Milliarden
3. Quartal 2024 5,3 Milliarden
4. Quartal 2024 0,4 Milliarden
Für den ersten Abrechnungszeitraum (Dezember 2022 bis März 2023) betragen
die Einnahmen bei der Abschöpfung von Überschusserlösen ca. 509 Mio. Euro
(mit Stand vom November 2023). Für den zweiten Abrechnungszeitraum
(April 2023 bis Juni 2023) betragen die Einnahmen bei der Abschöpfung von
Überschusserlösen ca. 12 Mio. Euro (mit Stand vom November 2023). Hieraus
resultiert ein Gesamtbetrag über beide Abrechnungszeiträume von ca. 521 Mio.
Euro.
Hierbei handelt es sich um die Angaben, die die vier Übertragungsnetzbetreiber
auf Basis der Zahlungseingänge über die Verteilnetzbetreiber oder über die
direkt angeschlossenen Anlagenbetreiber erhalten haben.
Eine monatliche Darstellung der Einnahmen bei der Abschöpfung ist
vorliegend nicht verifizierbar darstellbar, da die Abrechnung der Abschöpfung stets
für einen Abrechnungszeitraum und nicht monatsscharf erfolgt. Aufgrund der
Strompreisentwicklung lässt sich allerdings die Tendenz erkennen, dass die
Überschusserlöse im Monat Dezember 2022 signifikant höher waren als in den
übrigen Monaten der beiden Abschöpfungszeiträume.
Aufgrund laufender und bevorstehender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
ist nach aktuellem Stand keine differenziertere Angabe der Einnahmen aus der
Abschöpfung von Überschusserlösen möglich. Hinzu kommt, dass weiterhin
Nachzahlungen von Anlagenbetreibern erfolgen, die ggf. in den oben
genannten Zahlen noch nicht berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grund lassen
sich verifizierte Zahlungen zu einzelnen Energieträgern ebenfalls aktuell noch
nicht abschließend ermitteln.
Die Einnahmen durch den EU-Energiekrisenbeitrag wurden im
Gesetzgebungsverfahren auf einen niedrigen einstelligen Milliardenbetrag geschätzt
(geschätztes Aufkommen insgesamt, d. h. für die beiden Besteuerungszeiträume 2022
und 2023 zusammen). Bis dato sind noch keine Anmeldungen eingegangen, die
zu Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag geführt haben. Allerdings endet
die Frist zur Anmeldung des EU-Energiekrisenbeitrags für steuerlich beratene
Steuerpflichtige erst am 31. Juli 2024 (Besteuerungszeitraum 2022) bzw. am
2. Juni 2025 (Besteuerungszeitraum 2023).
13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Zufallsgewinne auf dem Strommarkt sowie die Abschöpfung im Zuge
des EU-Energiekrisenbeitrags, die bei den Unternehmen verblieben (bitte
tabellarisch und nach Energieträger aufgeschlüsselt angeben)?
Die abzuschöpfenden Überschusserlöse sind von verschiedenen
Einflussfaktoren wie den Spotmarktpreisen, den langfristigen Terminmarktpreisen und
individuellen Erlösen aufgrund anlagenbezogener Vermarktungsverträge abhängig.
Die unter Beachtung der vorgenannten Einflussfaktoren in den beiden
Abrechnungszeiträumen – also insgesamt in den Monaten Dezember 2022 bis Juni
2023 – entstandenen Überschusserlöse wurden abgeschöpft. Zu den
Abschöpfungsbeträgen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Insofern bilden
diese Zahlen die Überschusserlöse gemäß Strompreisbremsegesetz ab.
Zum EU-Energiekrisenbeitrag wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Zufallsgewinne,
die außerhalb des Abschöpfungszeitraums liegen (siehe „2022 [sind]
rund 18 Mrd. Euro Übergewinne allein bei den Erneuerbaren-Energien-
Betreibern angefallen“
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/
F/faq-abschoepfung-von-zufallsgewinnen.pdf?__blob=publicationFile
&v=4)?
Hierüber ist keine abschließende Aussage möglich, da die langfristig
vermarkteten Termingeschäfte sowie individuelle anlagenbezogene
Vermarktungsverträge außerhalb des Abschöpfungszeitraums nicht bekannt sind. Da diese in die
Berechnung der Überschusserlöse eingehen würden, ist eine Aussage zur Höhe
der Überschusserlöse außerhalb der Abrechnungszeiträume nicht möglich.
15. Wie begründet die Bundesregierung die These, dass Eingriffe, wie zum
Beispiel die EU-Energiekrisenbeiträge, das Vertrauen in den Steuerstaat
gefährden, wie es der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner,
befürchtete (siehe
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Standardartikel/Video-Textfassungen/2022/textfassung-2022-06-07-state
ment-uebergewinnsteuer.html)?
Der nachhaltige Erfolg von Finanz- und Steuerpolitik beruht darauf, dass die
Wirtschaft auf deren Stabilität und Verlässlichkeit vertrauen kann. Der EU-
Energiekrisenbeitrag ist eine Notfallmaßnahme, die als Reaktion auf die hohen
Energiepreise in Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom
6. Oktober 2022 zeitlich befristet eingeführt wurde.
16. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Abschöpfungsbeträge auf dem Strommarkt nicht zeitgemäß bis Ende Juli
bzw. Ende Oktober 2023 übermittelt, und um wie viel Volumen handelt
es sich?
Nach aktuellem Datenstand haben bezüglich des ersten Abschöpfungszeitraums
1 215 Anlagenbetreiber – nach Erfüllung ihrer Meldepflichten – ihre
Abschöpfungsbeträge noch nicht an ihren Verteilnetzbetreiber gezahlt (Nichtzahler).
Dies entspricht einem Volumen in Höhe von 19 533 777 Euro. Zudem sind 258
Anlagenbetreiber ihren Meldepflichten nicht nachgekommen (Nichtmelder).
Die entsprechenden Abschöpfungsbeträge werden erst im Rahmen der
Festsetzungen ermittelt, sodass zum aktuellen Zeitpunkt noch keine validen Daten zur
Höhe der Abschöpfungsbeträge bei den Nichtmeldern bereitgestellt werden
können.
Bezüglich des zweiten Abschöpfungszeitraums haben 57 Anlagenbetreiber
nach Erfüllung ihrer Meldepflichten ihre Abschöpfungsbeträge noch nicht an
ihren Verteilnetzbetreiber gezahlt (Nichtzahler). Dies entspricht einem Volumen
in Höhe von 2 085 880 Euro. Zusätzlich sind 380 Anlagenbetreiber ihren
Meldepflichten nicht nachgekommen (Nichtmelder). Auch hier stehen zum
aktuellen Zeitpunkt noch keine validen Daten zu dem entsprechenden Volumen zur
Verfügung.
Für beide Abrechnungszeiträume wurden Erinnerungsschreiben an die
Anlagenbetreiber gesendet sowie bei nicht erfolgter Reaktion entsprechende
Verwaltungsverfahren geführt bzw. zukünftig eingeleitet, sodass von einer
weitergehenden Reduzierung der Nichtmelder bzw. Nichtzahler auszugehen ist.
17. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mehrwertsteuereinnahmen 2022 und 2023 im Vergleich zu 2021 (in Summe) auf Gas
und Fernwärme, die einerseits durch das höhere Preisniveau stark
stiegen, aber andererseits durch die temporäre Mehrwertsteuerabsenkung auf
7 Prozent und geringeren Verbrauch verringert wurden (bitte tabellarisch
die entsprechenden Einnahmen ab Januar 2021 nach Monaten
aufschlüsseln)?
Statistische Daten zu den Umsatzsteuereinnahmen aus dem Verkauf von Gas
und Fernwärme liegen nicht vor. In der Kassenstatistik wird das Aufkommen
der Umsatzsteuer insgesamt erfasst und nicht nach den zugrunde liegenden
Umsätzen verschiedener Gütergruppen.
18. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mehrwertsteuereinnahmen ohne Preisbremsen gewesen (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
Die Gas- Wärme und Strompreisbremsen haben keinen direkten Einfluss auf
die Höhe des Umsatzsteueraufkommens. Für das Aufkommen aus der
Umsatzsteuer sind die vertraglich vereinbarten Vertragspreise maßgeblich, die jedoch
nicht direkt von den Preisbremsen beeinflusst werden.
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