Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra
Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/10539 –
Deutsche Kriegswaffenexporte nach Israel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der
Fassung vom 26. Juni 2019 heißt es bezüglich Genehmigung des Exports von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern an sogenannte Drittländer
(Länder, die nicht zu den Gruppen der EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, der
NATO gleichgestellte Länder gehören), dass bei diesen die Einhaltung
internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der
Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nichtinternationale
Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts zu berücksichtigen sei (III.
Drittländer, Nummer 9, Anstrich 2).
Gemäß dem geltenden Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP DES RA-
TES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des
Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 ist eine
Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, „wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die
Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind,
verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu
begehen“ (Artikel 2 Kriterium 2 Buchstabe c GASP).
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat in seiner Entscheidung
vom 26. Januar 2024 eine Gefahr von Völkermord im Gaza-Streifen
festgestellt. Zwar verpflichtete er Israel nicht zum Ende des Militäreinsatzes. Doch
es beauftragte Israel, mehr Schutzmaßnahmen für Palästinenser zu ergreifen,
um einen Völkermord zu verhindern. Die Richter sehen die Gefahr, dass die
Völkermord-Konvention verletzt werden könnte (dpa vom 26. Januar 2024).
Ein niederländisches Berufungsgericht hat den Export von Teilen für das
Kampfflugzeug F-35 nach Israel am 12. Februar 2024 gestoppt. Das Gericht
begründete dies am Montag, dem 12. Februar 2024 mit Bedenken, dass die
damit ausgerüsteten Kampfjets im Gaza-Krieg bei Verstößen gegen das
Völkerrecht zum Einsatz kommen könnten. „Es ist unbestreitbar, dass ein klares
Risiko besteht, dass die exportierten F-35-Teile bei schweren Verstößen gegen
das humanitäre Völkerrecht verwendet werden“, entschied das Gericht. Die
Regierung müsse der Anordnung innerhalb von sieben Tagen nachkommen.
Das Gericht wies einen Antrag der Regierung zurück, den Vollzug des Export-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10994
20. Wahlperiode 10.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 9. April 2024 übermittelt und mit Schreiben vom 17. April 2024 aktualisiert.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
stopps während eines Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof
auszusetzen. Die Organisationen Oxfam Novib, Pax Niederlande und The Rights
Forum hatten den niederländischen Staat verklagt und auf möglichen
Völkermord und Kriegsverbrechen durch Israel verwiesen. Der niederländische Staat
sei durch die Rüstungsexporte mitverantwortlich. Der Verteidiger des Staates
hatte sich auf das Selbstverteidigungsrecht Israels berufen. Ein Verstoß gegen
das Kriegsrecht sei nicht nachgewiesen (
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meld
ung/detail/niederlaendisches-gericht-stoppt-ruestungsexport-nach-israel). Die
Regierung müsse der Anordnung innerhalb von sieben Tagen nachkommen.
Das Gericht wies einen Antrag der Regierung zurück, den Vollzug des
Exportstopps während eines Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof
auszusetzen.
Die Frage, ob deutsche Waffenlieferungen an Israel fortgesetzt werden
können, stellt sich auch für die deutsche Bundesregierung, seitdem der
Internationale Gerichtshof Ende Januar 2024 im Eilverfahren im Gaza-Streifen die
Gefahr eines Völkermords bejahte (
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/det
ail/niederlaendisches-gericht-stoppt-ruestungsexport-nach-israel).
Einem Bericht des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (Sipri) zufolge
stammt die überwiegende Mehrheit der Rüstungsimporte Israels zwischen
2018 und 2022 aus den USA (79 Prozent). Der Anteil Deutschlands liege bei
20 Prozent (
https://www.sipri.org/sites/default/files/2023-03/2303_at_fact_she
et_2022_v2.pdf, S. 6). Auch sollen u. a. mehr als 1 000 Panzermotoren nach
Israel geliefert worden sein, die in Merkava-4-Panzern und Namer-
Schützenpanzern (APC) eingebaut wurden. Auch im in Israel produzierten Panzer
kämen in Deutschland hergestellte Dieselmotoren zum Einsatz (
https://de.eurone
ws.com/2023/11/03/deutsche-motoren-in-israelischen-panzern-wie-europa-isr
aels-offensive-im-gazastreifen-unte).
Seit 2009, also als Benjamin Netanjahu erstmals Ministerpräsident Israels
wurde, haben die Bundesregierungen bis einschließlich 2021
Rüstungsexportgenehmigungen im Wert von ca. 3 Mrd. Euro erteilt (Antwort auf die
Mündliche Frage 21 auf Plenarprotokoll 20/133). Im Jahr 2023 genehmigte die
Bundesregierung bis einschließlich 2. November 2023 Rüstungsexporte nach
Israel im Wert von insgesamt rund 326,5 Mio. Euro. Das ist zehnmal mehr als
im Jahr 2022 (32,3 Mio. Euro). Darunter waren Kriegswaffen wie 3 000
tragbare Panzerabwehrwaffen, 500 000 Schuss Munition für Maschinengewehre,
Maschinenpistolen oder andere voll- oder halbautomatische Schusswaffen im
Wert von 20,1 Mio. Euro (Antwort auf die Schiftliche Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/10022).
Grundlagen für diese Erfassung der Kriegswaffenausfuhren sind die
Zollanmeldungen für die Ausfuhr von Waren in Drittländer und für die Lieferungen
in die EU-Länder (EU = Europäische Union), die im Rahmen der statistischen
Meldepflicht „Intrastat“ direkt dem Statistischen Bundesamt übermittelt
werden. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Anmeldungen von
Unternehmen zur Außenhandelsstatistik, aus denen hervorgeht, dass Kriegswaffen
exportiert werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B.
im Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch Waren
umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt (Vorbemerkung der
Bundesregierung in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/26647).
Meldepflichtig sind die Ausführer bzw. Versender.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Bundesregierung gilt in Bezug auf Israel: Israels Sicherheit ist deutsche
Staatsräson. Dies ergibt sich aus der historischen Verantwortung Deutschlands
für das jüdische Volk als unverrückbare Lehre aus dem Völkermord an den
europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus. Nach dem
Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 steht Israel das Recht zu, sich im
Rahmen des humanitären Völkerrechts zu verteidigen.
Gleichzeitig sieht die Bundesregierung die Not der Zivilbevölkerung im
Gazastreifen. Die humanitären Hilfslieferungen, die die Menschen im Gazastreifen
erreichen, sind trotz intensiver Bemühungen bei weitem nicht ausreichend. Die
Bundesregierung setzt sich auch gegenüber Israel für eine humanitäre
Feuerpause ein und dafür, dass mehr humanitäre Hilfe in den Gazastreifen gelangt.
Die Bundesregierung hat ihre Mittel für humanitäre Hilfe in den besetzten
palästinensischen Gebieten seit dem letzten Jahr auf rund 254 Mio. Euro
aufgestockt.
Deutschlands Eintreten für Israels Sicherheit bedeutet auch, dass sich die
Bundesregierung weiter für eine Zweistaatenlösung einsetzt, als einzig
überzeugende Lösung für dauerhaften Frieden und Sicherheit zwischen Israelis sowie
Palästinenserinnen und Palästinensern.
Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das
Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt
Anmeldungen von Unternehmen zur Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat-
Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B. im
Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch Waren
umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Die Bundesregierung
weist darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche
Ausfuhr der Güter aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in
unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume
fallen können. Sie weist zudem darauf hin, dass eine zahlenbasierte
Pauschalbetrachtung allein aufgrund von Genehmigungswerten bzw. hier der gemeldeten
Werte von tatsächlichen Ausfuhren eines Berichtszeitraums kein taugliches
Mittel für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik ist.
Bei der Außenhandelsstatistik handelt es sich um eine Monatsstatistik. Es
handelt sich ferner um vorläufige Zahlen, die Änderungen unterliegen können.
Die Summe der hier nach Ausfuhrlisten (AL)-Positionen angegebenen
Ausfuhrgenehmigungen kann höher ausfallen als die Gesamtanzahl der
Genehmigungen, da eine Genehmigung mehrere Güter enthalten kann, die von
unterschiedlichen AL-Positionen erfasst sein können.
Aufgrund der Güter- und Dimensionsvielfalt in den unterschiedlichen AL-
Positionen ist eine Angabe von Stückzahlen für sonstige Rüstungsgüter nicht
möglich.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob von Deutschland an Israel gelieferte Rüstungsgüter bzw.
Waffensysteme im Gaza-Krieg eingesetzt werden, und wenn ja, welche
Kenntnisse hat sie über den Einsatz und ggf. über die entsprechend
eingesetzten Rüstungsgüter bzw. Waffensysteme?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob von Deutschland an Israel gelieferte U-Boote aktuell im Gaza-
Krieg vor der Küste des Gaza-Streifens wichtige militärische Funktionen
erfüllen, beispielsweise durch das Absetzen von Spezialkräften für
Operationen an Land, das Verschießen von Raketen gegen Landziele und/
oder Aufgaben der Aufklärung und der elektronischen Kampfführung?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen eigene Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
nicht vor.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass 30
Sonderberichterstatter und Sachverständige der Vereinten Nationen vor der
Lieferung von Waffen und Munition an Israel warnen, weil vor dem
Hintergrund früherer Vorfälle zu erwarten sei, dass das Material zur Verletzung
des Völkerrechts in Gaza eingesetzt werde (
https://www.ohchr.org/en/pr
ess-releases/2024/02/arms-exports-israel-must-stop-immediately-un-exp
erts)?
Die Bundesregierung hat die in Bezug genommene Pressemitteilung zur
Kenntnis genommen.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass es Hinweise gibt,
wonach Israel in einer nicht unbedeutenden Zahl von Fällen gegen das
humanitäre Kriegsrecht verstoßen hat (
https://www.ohchr.org/en/press-rele
ases/2024/02/arms-exports-israel-must-stop-immediately-un-experts),
und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Auffassung, dass das
Zur-Verfügung-Stellen von Waffen oder Munition – oder Teilen davon –
auch dann verboten sind, wenn der exportierende Staat nicht mit
Sicherheit weiß, ob mit diesen gegen das humanitäre Kriegsrecht verstoßen
werden könnte, aber ein eindeutiges Risiko besteht (
https://www.ohchr.o
rg/en/press-releases/2024/02/arms-exports-israel-must-stop-
immediatelyun-experts), und wenn nein, mit welcher Begründung?
6. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Auffassung, dass,
gemäß den Genfer Konventionen von 1949 und des
Völkergewohnheitsrechts, Staaten davon absehen müssten, Waffen oder Munition – oder
Teile davon – zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Fakten oder
früherer Verhaltensmuster zu erwarten ist, dass sie zur Verletzung des
Völkerrechts eingesetzt werden (
https://www.ohchr.org/en/press-release
s/2024/02/arms-exports-israel-must-stop-immediately-un-experts), und
wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidungen über Rüstungsexporte unterliegen strengen Maßgaben und
Regeln. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte
entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation
nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben, einschließlich der
Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Belgien, Italien,
Spanien, die Niederlande und das japanische Unternehmen Itochu
Corporation ihre Rüstungsexporte nach Israel gestoppt bzw. ausgesetzt haben
(
https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/02/arms-exports-israel-m
ust-stop-immediately-un-experts)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Soweit die Bundesregierung im Austausch mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Kenntnis über dortige Rüstungsexportentscheidungen
erlangt, unterliegt solche Kenntnis der Vertraulichkeit zwischenstaatlicher
Kontakte.
8. In Höhe welchen Gesamtwertes wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2009 bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2024
Kriegswaffen von Unternehmen aufgrund zuvor erteilter Genehmigungen nach
Israel tatsächlich ausgeführt?
9. Wie verteilt sich der Gesamtwert der in Frage 8 genannten tatsächlichen
Ausfuhr von Kriegswaffen nach Israel auf die einzelnen Jahre?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Meldungen über tatsächliche Ausfuhren von Kriegswaffen nach
Israel wurden von in Deutschland ansässigen Unternehmen und dem
Bundesministerium der Verteidigung mit einem Gesamtwert von 1 609 136 000 Euro,
für 2009 in Höhe von 5 145 000 Euro, für 2010 in Höhe von 1 104 000 Euro,
für 2011 in Höhe von 245 000 Euro, für 2012 in Höhe von 991 000 Euro, für
2013 in Höhe von 57 317 000 Euro, für 2014 in Höhe von 606 539 000 Euro,
für 2015 in Höhe von 350 769 000, für 2016 in Höhe von 12 748 000 Euro, für
2017 in Höhe von 338 000 Euro und für 2018 in Höhe von 23 475 000 Euro
abgegeben. Für 2024 (bis einschließlich 8. März 2024) wurden keine
Meldungen abgegeben.
Bezüglich der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen für die Jahre 2019 bis
2023 kann dem Statistischen Bundesamt zu Folge nicht ausgeschlossen
werden, dass anhand der Einzelangaben eine Re-Identifizierung betroffener
Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger
Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die
entsprechenden Informationen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.* Im Übrigen folgt die
Bundesregierung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober
2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den deutschen Bundestag über
abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von
genehmigten Ausfuhrvorhaben.
10. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waren von
den Auskunftspflichtigen mit der Warennummer (WA-Nr.) 8710.00.00
(Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte
Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon) des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik seit 2009 bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2024
mit Bezug Israel angemeldet (bitte neben dem Gesamtwert auch die
Werte entsprechend den Jahren aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2009 bis 2024 (bis einschließlich 8. März 2024) wurden keine
Anmeldungen unter der Warennummer 8710 0000 (Panzerkampfwagen und
andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon)
mit Bezug zu Israel vorgenommen.
11. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waren des
Kapitels 93 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
(Waffen und Munition, Teile davon und Zubehör) von den
Auskunftspflichtigen
a) mit der WA-Nr. 9301.10.00 – Artilleriewaffen (z. B. Kanonen,
Haubitzen, Mörser [Granatwerfer]),
* Die Bundesregierung hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) mit der WA-Nr. 9301.20.00 – Raketenwerfer, Flammenwerfer,
Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer,
c) mit der WA-Nr. 9301.90.00 – andere (Gewehr zu Kriegszwecken),
d) mit der WA-Nr. 9302.00.00 – Revolver und Pistolen, ausgenommen
solche der Position 9303 oder 9304,
e) mit der WA-Nr. 9305.91.00 – von Kriegswaffen der Position 9301,
f) aus der Warengruppe 93.06 (Bomben, Granaten, Torpedos, Minen,
Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon,
einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen) mit der
WA-Nr. 9306.30.30 – andere Patronen und Teile davon für
Kriegswaffen,
g) mit der WA-Nr. 9306.90.90 – andere zu Kriegszwecken
seit 2009 bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2024 mit Bezug Israel
angemeldet (bitte neben dem Gesamtwert auch die Werte entsprechend den
Jahren aufschlüsseln)?
Anmeldungen für Waren des Kapitels 93 wurden im fragegegenständlichen
Zeitraum mit einem Gesamtwert von 142 019 000 Euro abgegeben. Für das
Jahr 2024 (Stichtag einschließlich 8. März 2024) wurden keine entsprechenden
Meldungen abgegeben. Bezüglich der Anmeldungen für die Jahre 2009 bis
2023 für Waren des Kapitels 93 kann dem Statistischen Bundesamt zu Folge
nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der Einzelangaben eine Re-
Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist daher
nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen
Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
12. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waren von
den Auskunftspflichtigen mit der WA-Nr. 8906.10.00 (Kriegsschiffe aller
Art, einschließlich Unterseeboote) des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik seit 2009 bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2024 mit
Bezug Israel angemeldet (bitte neben dem Gesamtwert auch die Werte
entsprechend den Jahren aufschlüsseln)?
Anmeldungen für die WA-Nr. 8906.10.00 für die Jahre 2009 bis 2024 (Stichtag
einschließlich 8. März 2024) wurden mit Bezug auf Israel mit einem
Gesamtwert von 1 467 116 000 Euro abgegeben. Für die Jahre 2009, 2011, 2012, 2013,
2016, 2017, 2018, 2019, 2022, 2023 und 2024 (Stichtag bis einschließlich
8. März 2024) wurden keine entsprechenden Meldungen abgegeben. Bezüglich
der Anmeldungen für die Jahre 2010, 2014. 2015, 2020 und 2021 kann dem
Statistischen Bundesamt zu Folge nicht ausgeschlossen werden, dass anhand
der Einzelangaben eine Re-Identifizierung betroffener Unternehmen möglich
ist. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden
Informationen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der
Anlage zu dieser Antwort enthalten.*
* Die Bundesregierung hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
13. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waren der
Warengruppe 8408 (Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung
[Diesel- oder Halbdieselmotoren]), die von den Auskunftspflichtigen mit
der
a) WA-Nr. 8408.10.11,
b) WA-Nr. 8408.10.23,
c) WA-Nr. 8408.10.31,
d) WA-Nr. 8408.10.41,
e) WA-Nr. 8408.10.51,
f) WA-Nr. 8408.10.61,
g) WA-Nr. 8408.10.71,
h) WA-Nr. 8408.10.81,
i) WA-Nr. 8408.10.91
für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für
Schlepper der WA-Nr. 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der WA-
Nr. 8906.00.10 seit 2009 bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2024 mit
Bezug Israel angemeldet (bitte neben dem Gesamtwert auch die Werte
entsprechend den Jahren aufschlüsseln)?
Anmeldungen für Waren der Warengruppe 8408 wurden mit Bezug auf Israel
für die Jahre 2009 bis 2024 (Stichtag einschließlich 8. März 2024) mit einem
Gesamtwert von 72 012 000 Euro, für 2009 in Höhe von 6 854 000 Euro, für
2010 in Höhe von 13 832 000 Euro, für 2011 in Höhe von 466 000 Euro, für
2012 in Höhe von 1 379 000 Euro, für 2013 in Höhe von 11 000 Euro, für 2014
in Höhe von 2 517 000 Euro, für 2015 in Höhe von 5 787 000 Euro, für 2016 in
Höhe von 5 498 000 Euro, für 2017 in Höhe von 4 313 000 Euro, für 2018 in
Höhe von 1 774 000 Euro, für 2019 in Höhe von 2 637 000 Euro, für 2020 in
Höhe von 21 000 Euro, für 2021 in Höhe von 3 367 000 Euro, für 2022 in
Höhe von 11 332 000 Euro, für 2023 in Höhe von 12 224 000 Euro abgegeben.
Für 2024 (bis einschließlich 8. März 2024) wurden keine entsprechenden
Anmeldungen abgegeben.
14. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Kriegswaffen, die von den Auskunftspflichtigen mit Unterpositionen der WA-
Nr. 88 (Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon) des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik seit 2009 bis zum aktuellen
Stichtag im Jahr 2024 mit Bezug Israel angemeldet (bitte neben dem
Gesamtwert auch die Werte entsprechend den Jahren aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2009 bis 2024 (bis einschließlich 8. März 2024) wurden keine
Anmeldungen zu Kriegswaffen des Kapitels 88 (Luftfahrzeuge und
Raumfahrzeuge, Teile davon) mit Bezug auf Israel vorgenommen.
15. In Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen
Stichtag Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für
Israel erteilt (bitte neben dem Gesamtwert auch die Werte für die Monate
Januar und Februar sowie die jeweiligen Werte für Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter in den entsprechenden Monaten auflisten; sofern
eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte
die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von
9 353 357 Euro (Stichtag bis einschließlich 5. März 2024) erteilt. Hiervon
entfallen 9 320 908 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 32 449 Euro auf
Kriegswaffen. Dieser verteilt sich wie folgt:
Im Januar 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 8 416 738 Euro erteilt. Hiervon
entfallen 8 386 289 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 30 449 auf
Kriegswaffen. Im Februar 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige
Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 586 939 Euro erteilt.
Hiervon entfallen 584 939 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 2 000 Euro auf
Kriegswaffen. Im März 2024 (Stichtag bis einschließlich 5. März 2024) wurden
Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach
Israel im Gesamtwert von 349 680 Euro erteilt. Hiervon entfällt der gesamte
Wert auf sonstige Rüstungsgüter. Die Genehmigungen für Kriegswaffen sind
ausschließlich im Rahmen von Industriekooperationen erteilt worden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort mit
Schreiben vom 17. April 2024 wie folgt aktualisiert:
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von
10 061 357 Euro (Stichtag: 10. April 2024) erteilt. Hiervon entfallen
10 028 908 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 32 449 Euro auf
Kriegswaffen. Dieser verteilt sich wie folgt:
Im Januar 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 8 416 738 Euro erteilt. Hiervon
entfallen 8 386 289 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 30 449 Euro auf
Kriegswaffen. Im Februar 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 586 939 Euro
erteilt. Hiervon entfallen 584 939 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und
2 000 Euro auf Kriegswaffen. Im März 2024 wurden Einzelgenehmigungen für
die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von
1 057 680 Euro erteilt. Hiervon entfällt der gesamte Wert auf sonstige
Rüstungsgüter. Im April (Stichtag: 10. April 2024) wurden bislang keine
Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel
erteilt. Genehmigungen für Kriegswaffen sind ausschließlich im Rahmen von
Industriekooperationen erteilt worden.
16. Für welche Rüstungsgüter wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen
Stichtag Einzelausfuhrgenehmigungen nach Israel erteilt (bitte getrennt unter
Angabe der AL-Position [AL = Ausfuhrliste] bzw. KWL-Nummer
[KWL = Kriegswaffenliste], Güterbeschreibung sowie der jeweiligen
Stückzahl auflisten; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht
erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im Jahr 2024 wurden Genehmigungen für den Export von sonstigen
Rüstungsgütern in folgenden Güterkategorien erteilt:
Es wurden zwei Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position
der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0003, vier
Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position der Ausfuhrliste
(Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0006, eine Genehmigung mit der
Güterbeschreibung nach der Position der Ausfuhrliste (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung A0007, eine Genehmigung mit der Güterbeschreibung nach
der Position der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung A0009,
vier Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position der
Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0011, eine Genehmigung mit
der Güterbeschreibung nach der Position der Ausfuhrliste (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung A0015, eine Genehmigung mit der Güterbeschreibung
nach der Position der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung
A0016, drei Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position der
Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0017, drei
Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position der Ausfuhrliste (Anlage
zur Außenwirtschaftsverordnung) A0018, eine Genehmigung mit der
Güterbeschreibung nach der Position der Ausfuhrliste (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung A0019, vier Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der
Position der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0021 und
neun Genehmigungen mit der Güterbeschreibung nach der Position der
Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) A0022 erteilt.
Genehmigungen für Kriegswaffen wurden im Jahr 2024 für folgende
Güterpositionen erteilt:
Es wurde die Ausfuhr von 1000 Stück Gütern mit der Güterbeschreibung nach
der Nummer der Kriegswaffenliste (KWL-Nr.) 50 und die Ausfuhr von
70 Stück Gütern mit der Güterbeschreibung nach der Nummer der
Kriegswaffenliste (KWL-Nr.) 55 erteilt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333