Deutscher Bundestag Drucksache 20/12339
20. Wahlperiode 19.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/11918 –
Geschäftsgebaren asiatischer Onlinemarktplätze
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bekanntheit von Onlinemarktplätzen (z. B. Temu, Shein, Wish und Ali
Express) mit Waren aus Asien ist unter deutschen Konsumenten stark gestiegen:
91 Prozent kennen sie mittlerweile (2023: 78 Prozent, vgl.
www.ifhkoeln.de/w
p-content/uploads/2024/05/240522_Bekanntheit_und_Nutzung_von_Temu_S
hein_und_Co_immens_gestiegen.pdf). 43 Prozent der Konsumenten nutzen
diese Plattformen aktiv, bei den 18- bis 29-Jährigen sind es sogar 51 Prozent
(ebd.). Die wesentlichen Markttreiber bei Onlinemarktplätzen scheinen dabei
vor allem Temu und Shein zu sein. Bei Temu hat sich die Kaufrate im
Vergleich zum Vorjahr verdreifacht (32 Prozent, 2023: 11 Prozent), und auch
Shein konnte die Bestellhäufigkeit mehr als verdoppeln (22 Prozent, 2023:
10 Prozent, ebd.).
Soziale Medien spielen bei der Bekanntmachung dieser Marktplätze eine
immer größere Rolle: 57 Prozent der Konsumenten werden durch soziale
Netzwerke auf sie aufmerksam (ebd.). Temu ist hierbei besonders präsent: 35
Prozent der Befragten nehmen mehrmals wöchentlich Werbung des Anbieters
wahr (ebd.). Jedoch empfinden die Hälfte der Konsument diese Häufigkeit als
störend.
Mit seiner Preispolitik hat es zum Beispiel Temu geschafft, innerhalb weniger
Monate Rang vier der meistbesuchten Onlinemarktplätze Deutschlands zu
werden (deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/707400/chinesische-plattform-te
mu-setzt-deutsche-online-haendler-unter-druck). 26 Prozent der Deutschen
haben in den vergangenen sechs Monaten bereits bei Temu eingekauft (ebd.).
Dabei fungiert die Handelsplattform als Vermittler zwischen Käufern und
Herstellern, ohne eigene große Lager zu haben (ebd.). Dies ermöglicht es Temu,
Produkte zu besonders niedrigen Preisen anzubieten (ebd.). Laut der
Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) können Billigangebote zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen. Dagegen werden deutsche Hersteller und
Händler mit immer mehr nationalen und europäischen Regulierungen wie zum
Beispiel dem Lieferkettensorgfaltsgesetz konfrontiert (ebd.). Darüber hinaus
gibt es Bedenken hinsichtlich der Qualität und Sicherheit der Produkte, die auf
Temu verkauft werden. Die Verbraucherzentrale warnt, dass die niedrigen
Preise oft mit einer geringeren Produktqualität und Produktsicherheit einher-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 19. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gehen (ebd.). Dies könnte nach Einschätzung der Fragesteller die Position
deutscher Hersteller und Händler bedrohen.
Laut eigener Aussage beobachtet die Bundesregierung den Onlinemarktplatz
Temu und die Aktivitäten chinesischer Onlineplattformbetreiber aufmerksam
und steht dazu auch im Austausch mit der deutschen Wirtschaft (Antwort auf
die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/10458). Aus Sicht der
Bundesregierung sei es unerlässlich, dass die hohen Standards auf
europäischer und nationaler Ebene an Produktsicherheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz eingehalten werden (ebd.). Es müsse sichergestellt werden, dass sich
alle Händler an die regulatorischen Anforderungen halten, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und ein Level Playing Field zu schaffen
(ebd.). Die Bundesregierung prüfe daher, wie die Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben durch alle Handelsunternehmen konsequenter durchgesetzt werden
könne (ebd.). Für eine konsequente Durchsetzung der Anforderungen der
europäischen Produktregulierung setze sich die Bundesregierung auf
europäischer Ebene für eine Reform der Marktüberwachung ein und prüfe darüber
hinaus Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Reform der
europäischen Zollverfahren für elektronischen Handel (ebd.). Auch die
Marktüberwachung scheint nach Ansicht der Fragesteller in Bezug auf chinesische
Onlineplattformen und deren Händler begrenzt zu sein. Die Herausforderung der
nationalen als auch der europäischen Marktüberwachung besteht sicherlich
darin, dass sich viele Plattformbetreiber außerhalb der Europäischen Union (EU)
befinden, sodass dies dann das Durchschlagspotenzial der Marktüberwachung
begrenzt. Darüber hinaus habe die Europäische Kommission Vorschläge zur
Reform der europäischen Zollverfahren, inklusive derer für den elektronischen
Handel, vorgelegt. Sie (Europäische Kommission) hat u. a. vorgeschlagen, die
150-Euro-Zollfreigrenze abzuschaffen und Onlineplattformen zu „fiktiven
Einführern“ zu erklären (ebd.). Die Europäische Kommission erwarte, dass
dadurch Umgehungsrisiken z. B. durch Unterfakturierung sowie die
Aufteilung von Sendungen effektiver adressiert und die Kontrolle eingeführter
Produkte durch die Zollbehörden insgesamt verbessert werden könne (ebd.). Laut
Schätzung der EU-Kommission wurden bereits 2023 bis zu 65 Prozent der als
zollfrei in die EU eingeführten Waren mit einem zu niedrigen Wert
angemeldet, um Zollgebühren und Umsatzsteuer bei der Einfuhr zu umgehen. Das
jetzige Kontrollsystem ist durch die Paketflut überlastet, die EU-Kommission
will daher eine neue Zollbehörde schaffen und für einen besseren
Informationsaustausch sorgen (
www.spiegel.de/netzwelt/apps/temu-shein-aliexpress-z
ollfreistellung-fuer-billigimporte-aus-china-soll-fallen-a-56166efc-9445-41a6-
a39f-2dd080920203?sara_ref=re-xx-cp-sh).
1. Welche konkreten Erkenntnisse konnte die Bundesregierung in Bezug
auf Onlinemarktplätze, insbesondere aus Asien, und deren konkreten
Auswirkungen auf deutsche Hersteller und Händler aufgrund ihrer
Beobachtungen gewinnen, mit welchen Teilnehmern der deutschen
Wirtschaft steht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Beobachtung des Onlinemarktplatzes Temu und weiterer Aktivitäten chinesischer
Onlineplattformbetreiber im Austausch, und welche Erkenntnisse konnte
die Bundesregierung daraus gewinnen?
Die Bundesregierung hat in den letzten Monaten verstärkt die Auswirkungen
von Online-Marktplätzen auf deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie Hersteller und Händler beobachtet. Dazu haben seitens der
Bundesministerien diverse Gespräche u. a. mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv), dem Handelsverband Deutschland, dem Bundesverband E-Commerce
und Versandhandel, dem Bundesverband Onlinehandel und dem Verband für
Fertigwarenimporteure stattgefunden. Zudem steht die Bundesregierung im
Austausch mit der Wettbewerbszentrale, der Deutschen Steuer-Gewerkschaft,
dem Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur, der Kommunikationsdienste
GmbH, der Deutschen Industrie- und Handelskammer, dem Aktionskreis gegen
Produkt- und Markenpiraterie e. V., dem Markenverband, der European Tech
Alliance (EUTA) und den Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Darüber hinaus bestand Kontakt mit Unternehmen, Herstellerverbänden wie
dem Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V., dem
Deutschen Verband der Spielwarenindustrie e. V. und den Fachverbänden Elektro-
Haushalt-Kleingeräte und -Großgeräte des Verbandes der Elektro- und
Digitalindustrie (ZVEI) sowie Online-Marktplätzen.
Bei diesen Gesprächen wurde deutlich, dass deutsche Hersteller und Händler
einem erheblichen Preisdruck ausgesetzt sind. Zudem kritisieren Verbände und
Unternehmen die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften bzgl.
Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Umwelt- und Gesundheitsstandards. Dies
stelle nicht nur ein Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher dar, sondern
benachteilige auch deutsche und europäische Unternehmen. Für die
Bundesregierung haben ein fairer Wettbewerb und ein Level-Playing-Field sowie die
Sicherstellung des Verbraucherschutzes höchste Priorität. Nationale und EU-
Standards müssen in allen Bereichen von allen Marktakteuren eingehalten
werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften durch Hersteller und Onlinehandelsplattformen in enger
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, den anderen EU-Mitgliedstaaten und
den Bundesländern konsequent durchgesetzt werden. Des Weiteren könnten
Kontrollen durch Änderungen von Rechtsvorschriften insbesondere auf EU-
Ebene effizienter gestaltet werden. Problematisch sind auch mittelbare
Auswirkungen, wie etwa die Umweltfolgen von massenhaften Lufttransporten oder die
Vermüllung durch umgehend entsorgte Kleidung oder durch Verpackungen und
Retouren, auf deren Rücksendung die Anbieter verzichten.
2. Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung im Zusammenhang
mit Billigangeboten von asiatischen Onlinemarktplätzen gewinnen,
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, und geht die
Bundesregierung von einer Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Billigangebote
und der Zollfreigrenze aus?
Eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne einer Einschränkung des freien
Wettbewerbs ist nicht allein aufgrund der Existenz von Billigangeboten bzw. der
150-Euro-Zollfreigrenze gegeben. Die Bundesregierung beobachtet aber bei
den genannten Angeboten, dass in der Praxis Herausforderungen bei der
Durchsetzung verschiedener Rechtsakte bestehen. Die Europäische
Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung davon aus, dass bei einer Aufhebung der
150-Euro-Freigrenze für Zölle der durchschnittliche Zollsatz für
Warensendungen im E-Commerce bei knapp 3 Prozent liegen würde. Aus Sicht der
Bundesregierung ist daher nicht davon auszugehen, dass die Erhebung von Zöllen zu
einer signifikanten Verteuerung der betreffenden Waren führen würde. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung durch die Vorschläge
der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Reform der
europäischen Zollverfahren, inklusive derer für den elektronischen Handel,
gewinnen, wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, und wird sich
die Bundesregierung bei der EU-Kommission für ihre Positionierung
einsetzten (bitte die Positionen der Bundesregierung versus EU-
Kommission und deren zeitliche Vorgaben angeben)?
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission im Rahmen
ihrer Vorschläge für eine umfassende Reform des EU-Zollrechts auch
Vorschläge unterbreitet hat, um das europäische Zollrecht an die Herausforderungen des
E-Commerce anzupassen. Die Modernisierung der Regelungen für den E-
Commerce stellt dabei einen wesentlichen Teil des Reformvorhabens dar, dem die
Bundesregierung einen wichtigen Stellenwert einräumt. Die Vorschläge sind
von der Europäischen Kommission als Teil eines umfassenden und komplexen
Regelungsvorhabens konzipiert. Viele Einzelheiten sind dabei noch zu klären
und Gegenstand intensiver Diskussionen. Dabei zeichnet sich ab, dass die
Vorschläge weiterer Ausgestaltung und Anpassungen bedürfen, um zu
gewährleisten, dass die Instrumente und Regelungen wirksam und gleichzeitig
bürokratiearm ausgestaltet und gut miteinander verzahnt sind.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin aktiv in die Verhandlungen zur EU-
Zollreform einbringen und die einzelnen Bestandteile der Reform mit den
anderen EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und den betroffenen
Verbänden erörtern.
4. Bedrohen die generell gestiegenen Marktanteile und die Billigangebote
von Onlinemarktplätzen, insbesondere aus Asien, nach Einschätzung der
Bundesregierung deutsche Hersteller und Händler, und welche
Auswirkungen erwartet die Bunderegierung in Bezug auf den
Wirtschaftsstandort Deutschland?
Die Auswirkungen des Freihandels und des Wettbewerbs durch ausländische
Anbieter auf die deutsche Wirtschaft sind komplex. Mehr Wettbewerb wirkt
sich grundsätzlich positiv auf das Warenangebot aus und senkt
Verbraucherpreise, er kann bei ungleichen Wettbewerbsbedingungen aber auch
inländischen Wettbewerbern wirtschaftlich schaden. Die gesamtwirtschaftlichen
Auswirkungen von Online-Marktplätzen aus Asien können zum aktuellen
Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die Bundesregierung hat aber eine zunehmende
Medienberichterstattung über Online-Marktplätze aus Asien zur Kenntnis
genommen und steht dazu auch mit verschiedenen Handels- und
Industrieverbänden im Austausch.
5. Möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die hohen Standards auf
europäischer und nationaler Ebene an Produktsicherheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz von Onlineplattformen (z. B. Temu) eingehalten
werden, und sind dazu legistische Maßnahmen von der Bundesregierung
geplant, und wenn ja, auf welche Art, und wann ist mit einer
diesbezüglichen Umsetzung zu rechnen?
6. Wie möchte die Bundesregierung ggf. sicherstellen, dass sich alle
Händler an die regulatorischen Anforderungen halten, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und um ein Level Playing Field zu
schaffen, und welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung
diesbezüglich setzen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherstellung der Einhaltung der hohen EU- und nationalen Standards an
Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz durch und auf Online-
Plattformen ist ein sehr wichtiges Anliegen der Bundesregierung, sowohl aus
Gründen des Verbraucherschutzes als auch zur Gewährleistung eines Level-Playing-
Fields.
Die Bundesregierung beobachtet, dass primär ein Problem in der
Rechtsdurchsetzung besteht. Für den Vollzug und die Einhaltung der bestehenden
regulatorischen Anforderungen sind unterschiedliche Akteure verantwortlich, mit denen
die Bundesregierung im Austausch ist. Grundsätzlich sind nach Artikel 83 GG
die Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig.
Die Bundesregierung setzt sich für Verbesserungen in Bezug auf die
Durchsetzung und Anpassung von Rechtsvorschriften im E-Commerce ein. Wichtig ist,
sowohl auf nationaler Ebene, auf Ebene der Bundesländer als auch auf EU-
Ebene anzusetzen. Dafür steht die Bundesregierung im Austausch mit den
Bundesländern und der Europäischen Kommission. Darüber hinaus besteht Kontakt
mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft und Verbraucherschutz.
Durch punktuelle Änderungen von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene könnten
Kontrollen effizienter gestaltet werden. Ansatzpunkte könnten u. a. in der EU-
Marktüberwachungs-Verordnung und der Reform des Zollrechts liegen.
Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit und der sonstigen
Bedarfsgegenstände hat das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bei den
Bundesländern und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) Informationen zu aktuellen Erkenntnissen im Umgang mit den
Online-Plattformen Temu und SHEIN zusammengetragen und an die
Europäische Kommission übermittelt.
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf rechtswidrige Inhalte auf Online-
Plattformen sind daneben die neuen Regelungen des Digital Services Act
(DSA). Sie gelten für alle Online-Plattformen, die auf dem europäischen Markt
tätig sind. Mittlerweile hat die Europäische Kommission SHEIN am 26. April
2024 und Temu am 31. Mai 2024 als sehr große Online-Plattform nach dem
DSA designiert. Damit sind strengere Sorgfaltspflichten, insbesondere im
Hinblick auf systemische Risiken, verbunden und Verbraucherinnen und
Verbraucher können wirkungsvoller geschützt werden. Diese werden nach Ablauf von
vier Monaten seit Benennung gelten. Die Europäische Kommission ist für die
Aufsicht und damit auch die Durchsetzung der DSA-
Verbraucherschutzregelungen zuständig.
Auch trägt der DSA dazu bei, dass illegale Produkte online nicht verkauft
werden dürfen, da alle Hosting-Diensteanbieter rechtswidrige Inhalte nach deren
Kenntniserlangung entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten sperren
müssen. Hierzu gehören auch illegale Produkte. Diese Beschränkungen haben
Online-Plattformen nebst einer Begründung nach Artikel 17 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 24 Absatz 5 DSA der EU-Transparenzdatenbank unverzüglich
frei von personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die EU-
Transparenzdatenbank enthält zurzeit keine ausreichenden Informationen, damit die von den
Plattformen gemeldeten Daten auch für Marktüberwachungsbehörden nutzbar
wären. Insbesondere lässt sie derzeit nicht erkennen, welche konkrete Art von
rechtswidrigem Inhalt gelöscht worden ist; auch sind die Begründungen nicht
hinreichend.
Damit haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden zurzeit keine
Möglichkeit, die EU-Transparenzdatenbank als Instrument zu nutzen, um die von
Entfernungen der Plattformen betroffenen rechtswidrigen Produkte vom Markt
nehmen zu können. Deutschland setzt sich daher auf europäischer Ebene dafür
ein, die EU-Transparenzdatenbank auch für die vollziehenden Behörden der
Länder (Marktüberwachungsbehörden, Vollzugsbehörden) nutzbar und über
eine digitale Schnittstelle zugänglich zu machen.
Der Sicherung des Verbraucherschutzes dient auch das geltende
Lauterkeitsrecht, nämlich zum Schutz vor Irreführung und aggressiven Methoden der
Vermarktung. Die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
abmahn- und klagebefugten Verbraucher- und Wirtschaftsverbände haben
Abmahnungen gegenüber Temu und SHEIN ausgesprochen und in den meisten
Fällen auch die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen erreicht. In
den übrigen Fällen verfolgen die Verbände ihr Anliegen gerichtlich weiter.
Damit kommt auch Wettbewerbern und betroffenen Wirtschafts- und
Verbraucherverbänden eine wichtige Rolle zu, die im zivilrechtlichen Wege gegen etwaige
unlautere Geschäftspraktiken vorgehen können.
Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Durchsetzung geltenden EU-
Verbraucherschutzrechts befasst sich zudem das EU-
Verbraucherbehördennetzwerk (Consumer-Protection-Cooperation-(CPC-)Netzwerk) mit einem Mapping
der kritisierten Aspekte und Vorwürfe.
Im Anschluss könnte eine koordinierte Aktion zur Durchsetzung von EU-
Verbraucherschutzrecht auf Grundlage der CPC-Verordnung aufgenommen
werden.
Über die konsequente Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts
hinaus ist aus Verbrauchersicht eine Stärkung der Verantwortung für gefährliche
Produkte essentiell, insbesondere eine ex ante Kontrolle, bevor Produkte zum
Angebot zugelassen werden.
Für den Schutz Minderjähriger, aber auch weiterer Verbrauchergruppen, wird
es zudem wichtig sein, auf europäischer Ebene etwaige Lücken des DSA im
Hinblick auf irreführende, manipulative und suchterzeugende Design- und
Gestaltungspraktiken von Online-Plattformen zu schließen. Der Umgang mit Dark
Patterns und Addictive Designs ist bereits Gegenstand einer Untersuchung der
Europäischen Kommission (sogenannter „Digital Fairness Fitness Check“ des
europäischen Verbraucherrechts).
7. Wie weit fortgeschritten sind die Prüfungen der Bundesregierung in
Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, damit diese durch alle
Handelsunternehmen konsequenter durchgesetzt werden können, wann
ist mit einer finalen Umsetzung zu rechnen, und um welche konkreten
Maßnahmen wird es sich dabei handeln?
Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz hat die Bundesregierung die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur geschaffen, die die
einheitliche Einhaltung der Vorgaben des Digital Services Act (DSA) in Deutschland
überwacht. Zudem wurden Online-Marktplätze aus Drittstaaten bereits
erfolgreich durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt, teils laufen
Klageverfahren. Die Bundesregierung ist zudem in die Prüfung des
Verbraucherschutznetzwerks CPC eingebunden. Dort soll geprüft werden, ob grenzüberschreitende
Verbraucherrechtsverstöße im Bereich des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 5 und 6
verwiesen.
8. Wie, wann, und in welchem Umfang hat sich die Bundesregierung für
eine konsequente Durchsetzung der Anforderungen der europäischen
Produktregulierung auf europäischer Ebene eingesetzt, und welche
Erkenntnisse für ihr weiteres Verfahren konnte die Bundesregierung daraus
gewinnen, und wann kann mit einer Umsetzung gerechnet werden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zu der neuen ab
Dezember diesen Jahres in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendenden EU-
Produktsicherheitsverordnung (EU-ProdSVO) dafür eingesetzt, dass den digitalen
und technologischen Herausforderungen bei der Produktsicherheit zukünftig
angemessen begegnet wird und Online-Markplätze zukünftig stärker in die
Pflicht genommen werden. Pflichten der Online-Marktplätze sind in Artikel 22
EU-ProdSVO geregelt. Deutschland hatte sich – wie Spanien, Frankreich,
Dänemark und Portugal – für einen noch ambitionierteren Ansatz hinsichtlich der
Regulierung von Online-Marktplätzen ausgesprochen, insbesondere um das
erneute Anbieten bereits gemeldeter gefährlicher Produkte zu verhindern. Die
Bundesregierung wird daher die Anwendung der EU-
Produktsicherheitsverordnung genau beobachten und erwarten, dass in künftigen Vorschlägen zur
Produktsicherheit noch weitere Verpflichtungen für Anbieter von Online-
Marktplätzen berücksichtigt werden. So setzt sich die Bundesregierung bei dem
gegenwärtig verhandelten Vorschlag für eine EU-Spielzeugverordnung ebenfalls
dafür ein, Online-Marktplätze stärker in die Pflicht zu nehmen. Die
Bundesregierung ist im Übrigen bestrebt, Anbieter von Online-Marktplätzen zu
exante-Stichprobenkontrollen zu verpflichten, damit gefährliches Spielzeug für
Kinder nicht angeboten wird. Ziel ist ein größtmöglicher Schutz von Kindern
als besonders vulnerable Verbrauchergruppe.
9. Wie, wann, und in welchem konkreten Umfang hat sich die
Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Reform der Marktüberwachung
eingesetzt, und zu welchem Ergebnis kam die Bundesregierung bei ihrer
Prüfung der Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Reform
der europäischen Zollverfahren für elektronischen Handel (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Regelungen zur Marktüberwachung für harmonisierte non-food-Produkte
sind in der Verordnung (EU) 2019/1020 niedergelegt. Diese Verordnung trat
Mitte Juli 2021 in Kraft. Bei den Verhandlungen zu dieser Verordnung hat sich
die Bundesregierung mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Entwicklungen
zum E-Commerce angemessen berücksichtigt werden. Die Bundesregierung
setzt sich fortwährend dafür ein, dass diese Verordnung an sich zeigende
Bedürfnisse angepasst wird. Hinsichtlich der Vorschläge der Europäischen
Kommission für eine Reform des Zollrechts wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
10. Wo bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die größten
Herausforderungen der nationalen als auch europäischen Marktüberwachung in
Bezug auf Onlinemarktplätze, und hat die Bundesregierung und nach
Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission proaktive
Lösungsvorschläge dahin gehend erarbeitet, wie eine Marktüberwachung mit
Plattformbetreibern außerhalb der Europäischen Union zukünftig
sichergestellt werden kann, sodass das Durchschlagspotenzial der
Marktüberwachung nicht begrenzt bleibt, und wenn ja, welche konkrete
Maßnahmen wurden dabei erarbeitet, und wann ist mit einer finalen Umsetzung
zu rechnen?
Da online angebotene Produkte immer häufiger direkt an Endkunden nach
Deutschland bzw. in die Europäische Union versendet werden, entfällt die
Möglichkeit der physischen Prüfung bei Wirtschaftsakteuren. Daher muss
digital geprüft werden, ob die online angebotenen Produkte den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass
Wirtschaftsakteure aus Nicht-EU-Staaten einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gemäß
Artikel 4 Absatz 1 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 in der
EU benennen, der den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage alle zum
Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und
Unterlagen (z. B. deutschsprachige Bedienungsanleitung oder EU-
Konformitätserklärung) zur Verfügung stellt.
Dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU hat die Verpflichtung, mit
den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und auf begründetes
Verlangen zu gewährleisten, dass in Fällen von Nichtkonformitäten
unverzüglich notwendige Korrekturaktivitäten ergriffen werden. Darüber hinaus hat das
Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) ein Grundsatzpapier erarbeitet,
in dem gefordert wird, dass zukünftig ein europäisches Registrierungsverfahren
für EU-Verantwortliche verbindlich eingeführt werden sollte. Zudem wird
gefordert, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs
präzisiert werden.
11. Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass das nationale
Lieferkettensorgfaltsgesetz bei asiatischen Onlinemarktplätzen eingehalten wird,
wenn ja, wie will die Bundesregierung dies gewährleisten, und wenn
nein, warum nicht?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit
mindestens 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihrem Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder
einer Zweigniederlassung in Deutschland. Diese Unternehmen sind
verpflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren Zulieferern in der Lieferkette
menschenrechtliche Risiken zu identifizieren, zu priorisieren und bei Bedarf
Prävention- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um Risiken vorzubeugen
oder sie zu minimieren oder die Verletzung zu beenden. Das Gesetz begründet
eine Bemühenspflicht. Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren
Lieferketten keine Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten verletzt
werden. Sie müssen vielmehr nachweisen können, dass sie die gesetzlichen
Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres
individuellen Kontextes machbar und angemessen sind. Die Umsetzung des Gesetzes
wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
kontrolliert.
12. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird hinkünftig die
Bundesregierung die geplante EU-Richtlinie „Sorgfaltspflicht bei der
Unternehmensnachhaltigkeit“ bei asiatischen Onlinemarktplätzen anwenden bzw.
exekutieren?
Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick
auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive,
CSDDD) ist am 24. Mai 2024 auf EU-Ebene verabschiedet worden. Die
Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2026 umsetzen. In diesem Rahmen
prüft die Bundesregierung auch, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen
in der EU und Drittstaatunternehmen vom persönlichen Anwendungsbereich
der CSDDD erfasst sind.
13. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Positionierung im
Zusammenhang mit den generell niedrigen Preisen bei asiatischen
Onlinemarktplätzen und der oftmals daraus resultierenden geringeren Produktqualität und
Produktsicherheit erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung bewertet keine einzelnen Unternehmen oder deren Preis-
und Produktgestaltung. Preise bilden sich in einer freien Marktwirtschaft
grundsätzlich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Die
Bundesregierung beobachtet aber die volkswirtschaftlichen Auswirkungen
bestimmter Geschäftsmodelle und reagiert entsprechend, wenn Anpassungen am
nationalen oder europäischen Ordnungsrahmen erforderlich sind, um
Wettbewerbsverzerrungen oder unfairen Geschäftspraktiken angemessen zu begegnen.
Niedrige Preise dürfen nicht dazu führen, dass gesetzliche Standards missachtet
werden. Produkte, die nicht den europäischen Sicherheits- und
Qualitätsstandards entsprechen, können eine Gefahr für die Verbraucherinnen und
Verbraucher darstellen und dürfen nicht auf dem Markt vertrieben werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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