[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3973
17. Wahlperiode 29. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3713 –
Exportgenehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit sowohl zivilem wie
militärischem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) seit 2006
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine Vielzahl von Gütern und Technologien werden sowohl zivil wie auch
militärisch genutzt. Die Grenze zwischen beiden Eignungen verwischt
zunehmend. Vor allem im Bereich Information, Kommunikation und Aufklärung
wächst die Bedeutung ziviler Produkte für die Streitkräfte, nicht nur in
Deutschland, sondern in der ganzen Welt. Gerade Schwellenländer sind eher
daran interessiert, durch Integration hochwertiger, zum Teil ursprünglich für
zivile Anwendungen produzierter Komponenten aus Deutschland und anderen
Staaten der Europäischen Union eigene Waffensysteme herzustellen und auch
exportieren zu können, als komplette Waffensysteme zu kaufen.
Die Öffnung des europäischen Binnenmarkts erschwert die Kontrolle des
Warenverkehrs von Dual-Use-Gütern innerhalb der EU erheblich. Bevorzugten
Handelspartnern der EU, wie z. B. den USA oder der Schweiz, wurde zudem
die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen von Pauschalgenehmigungen Dual-
Use-Güter leichter zu importieren.
Für eine verantwortungsvolle Exportpolitik ist es daher entscheidend, das
Genehmigungsverfahren an die neuen Herausforderungen anzupassen, um die
Weiterverbreitung und Nutzung deutscher Dual-Use-Güter sowie
entsprechender Technologien und Fertigungsanlagen für Rüstungszwecke zu
verhindern.
Genauso wichtig ist es, die Öffentlichkeit über die Exportpraxis für diese
sowohl militärisch als auch zivil nutzbaren Güter (die in der Ausfuhrliste Teil I
Abschnitt C/AL 1C aufgeführt werden) zu informieren. Bislang legt die
Bundesregierung hierüber der Öffentlichkeit jedoch keinen umfassenden Bericht
vor.
1. Wie viele Einzelgenehmigungen für den Export von Gütern der
Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C (AL 1C) wurden von der Bundesregierung seit
2006 erteilt (bitte für jeden Empfängerstaat aufgeschlüsselt nach Jahren, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 25. November 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3973 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWert der Genehmigungen und Warenkategorien 0A bis 9E des Anhangs I
zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 bzw. im letzten Jahr des Anhangs I
zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 der EU)?
Ein Überblick ergibt sich aus den nachfolgenden Jahresübersichten.
Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 1
enthalten. Eine differenzierte Aufschlüsselung nach Empfängerstaaten ist innerhalb
des Zeitraums, der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung
steht, nicht möglich.
Zur exportkontrollpolitischen Beurteilung der übermittelten Daten weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die große Mehrheit der Genehmigungen sich
auf Güter bezieht, bei denen mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen
werden konnte, dass sie nicht zu militärischen oder sonstigen sensitiven Zwecken
verwendet werden würden. Dies gilt insbesondere für Genehmigungen von
Exporten in Drittstaaten, also Länder, die weder der NATO noch der EU
angehören oder diesem Länderkreis gleichgestellt sind.
2. Wie viele Anträge für den Export von Gütern der AL 1C wurden seit 2006
durch die Bundesregierung abgelehnt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren,
Ländern und Warenkategorien)?
Ein Überblick ergibt sich aus der nachfolgenden Jahresübersicht.
Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 2
enthalten. Eine differenzierte Aufschlüsselung nach Ländern ist innerhalb des
Zeitraums, der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht,
nicht möglich.
Bei der exportkontrollpolitischen Beurteilung der übermittelten Daten ist zu
berücksichtigen, dass der Waren- und sonstige Wirtschaftsverkehr grundsätzlich
frei ist. Ablehnungen von Anträgen sind daher nur möglich, soweit dies unter
Abwägung der außenwirtschaftsrechtlichen Schutzzwecke (§ 7 AWG, Artikel 8
der Verordnung (EG) 1334/2000, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/
Jahresübersichten für Einzelgenehmigungen, endgültige Ausfuhren nach Teil I C (Dual-Use-Güter)
Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in EURO
2006 7 843 4 539 210 462
2007 8 116 3 869 143 234
2008 7 507 6 997 563 926
2009 6 874 4 198 939 886
2010 (bis 31. Mai 2010) 3 216 1 854 078 839
Jahresübersicht für Ablehnungen, endgültige Ausfuhren nach Teil I C (Dual-Use- Güter)
Jahr Anzahl der Ablehnungen Wert in EURO
2006 29 42 448 148
2007 46 34 441 853
2008 75 27 417 745
2009 43 16 843 822
2010 (bis 31. Mai 2010) 19 3 141 482
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/39732009) gerichtsfest begründet werden kann. Im Übrigen weist die
Bundesregierung darauf hin, dass Antragsteller in der Regel erst gar keine Anträge stellen
bzw. diese zurücknehmen werden, wenn keine Aussicht auf Erteilung einer
Genehmigung besteht.
3. Wie viele Einzelgenehmigungen wurden seit 2006 für Güter der
Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C erteilt, die nach Kenntnis der Bundesregierung für
eine militärische Nutzung vorgesehen waren (bitte aufgeschlüsselt nach
Jahren mit Wertangabe der Genehmigungen und Warenkategorie)?
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird der Verwendungszweck
überprüft. Sind die Güter für eine militärische Nutzung vorgesehen, orientiert sich
die Entscheidungspraxis an den restriktiven „Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung über den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern“ aus dem Jahre 2000. Eine statistische Erfassung, die an den
Verwendungszweck anknüpft, wird nicht vorgenommen.
4. Wie viele Einzelgenehmigungen wurden seit 2006 für Güter und
Technologien, wie z. B. Motoren, erteilt, die nicht auf der Ausfuhrliste Teil I
Abschnitt C aufgeführt waren, aber nach Kenntnis des Ausführenden oder der
Bundesregierung für eine militärische Verwendung bestimmt waren (bitte
nach Jahren aufgeschlüsselt)?
5. In welche Staaten wurden diese Exporte genehmigt (bitte unter Angabe des
Genehmigungswertes)?
Einzelgenehmigungen wurden nicht erteilt. Soweit in diesem Zusammenhang
Nullbescheide erteilt wurden, wird hierfür keine statistische Erfassung
vorgenommen, die an den Verwendungszweck anknüpft.
6. An welche Staaten wurden seit 2006 Güter der Ausfuhrliste Teil I
Abschnitt C tatsächlich exportiert (bitte nach Jahren und Kategorie
aufgeschlüsselt und mit Angabe des jeweiligen Gesamtwerts)?
Die Effektivausfuhren von Gütern der Ausfuhrliste Teil I C werden statistisch
nicht erfasst.
7. Wie viele Genehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C
wurden im Rahmen von Sonderverfahren, wie z. B.
Sammelausfuhrgenehmigungen, seit 2006 erteilt (bitte aufgeschlüsselt nach Typ des
Sonderverfahrens, Empfängerstaaten, Jahren und unter Angabe des jeweiligen
Gesamtwerts)?
Es wird davon ausgegangen, dass mit genehmigungsbezogenen
„Sonderverfahren“ die sogenannten Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) gemeint sind.
Sammelausfuhren werden zur Vereinfachung in unkritischen Fällen erteilt, damit
Unternehmen mehrere Ausfuhren an denselben oder verschiedene Empfänger im
Ausland vornehmen können. Seit dem Jahre 2006 sind 18
Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt worden.
Drucksache 17/3973 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie häufig wurden seit 2006 die verschiedenen Allgemeinen
Genehmigungen von Unternehmen in Deutschland für den Export von Dual-Use-
Gütern in Anspruch genommen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren,
Nummer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung und den jeweils von den
Unternehmen gemeldeten Exporten inklusive Warenwert)?
Die Häufigkeit der Inanspruchnahme der verschiedenen Allgemeinen
Genehmigungen von Unternehmen in Deutschland werden bei der Datenverarbeitung
nicht gesondert erfasst. Eine differenzierte Aufschlüsselung nach Jahren,
Nummer der Allgemeinen Genehmigung und Warenwerten ist daher innerhalb des
Zeitraums, der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung
steht, nicht möglich.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem
Meldeverfahren im Rahmen der Allgemeinen Genehmigungen?
Meldeverfahren im Rahmen der Nutzung Allgemeiner Genehmigungen können
je nach Art und Umfang der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen ein
ergänzendes Hilfsmittel zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Nutzung sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen
Nutzung Allgemeiner Genehmigungen primär im Rahmen von
Betriebsaußenprüfungen durch die Zollbehörden erfolgt.
10. Wie viele Unternehmen haben sich bislang für die Nutzung einer
Allgemeinen Genehmigung in Deutschland registrieren lassen (bitte
aufgeschlüsselt nach Nummer der Allgemeinen Genehmigung)?
Es haben sich für die jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use
Bereich folgende Anzahl an Unternehmen als Nutzer registrieren lassen:
EU001 1 425
AG9 37
AG10 136
AG12 640
AG13 70
AG16 302
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nutzer der Allgemeinen
Genehmigungen nicht explizit zugelassen werden müssen. Die Registrierung zur
Nutzung Allgemeiner Genehmigungen dient lediglich der Information der
Genehmigungsbehörde.
Jahresübersichten für Sammelausfuhrgenehmigungen, Teil I C (Dual-Use-Güter)
Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in EURO
2006 – –
2007 9 167 500 000
2008 6 77 250 000
2009 3 8 501 000
2010 (bis 31. Mai 2010) – –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/397311. Wie viel Personal steht dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur
Verfügung für die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen
bei den Allgemeinen Genehmigungen?
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Nutzung Allgemeiner Genehmigungen
erfolgt primär im Rahmen von Betriebsaußenprüfungen durch die
Zollbehörden. Diese werden im Bedarfsfall vom BAFA unterstützt. Soweit das BAFA auf
der Grundlage eingegangener Meldungen eine eigene Überprüfung vornimmt,
ist diese Aufgabe keiner bestimmten Anzahl von Beschäftigten zugewiesen.
12. Plant die Bundesregierung Neueinstellungen im BAFA zu diesem Zweck
vorzunehmen?
Das BAFA plant nicht, zu diesem Zweck Neueinstellungen vorzunehmen.
13. Wie viele Naturwissenschaftler beschäftigt das BAFA zur Kontrolle der
Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, wie viele Juristinnen und Juristen, wie
viele Akademikerinnen und Akademiker sonstiger Fachrichtungen und
wie viele Personen ohne Hochschulstudium?
Zum Stichtag 30. September 2010 sind im BAFA 28 Naturwissenschaftler,
21 Juristen, ein Akademiker sonstiger Fachrichtungen sowie 189 Personen ohne
Hochschulabschluss mit exportkontrollrechtlichen Fragestellungen beschäftigt.
Eine Aufschlüsselung auf den Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Dual-
Use-Gütern ist hierbei nicht möglich, da die genannten Beschäftigten auch mit
Fragen der Rüstungsexportkontrolle betraut sind.
14. Über wie viele Planstellen verfügt die Abteilung zur Kontrolle der
Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, und wie viele dieser Planstellen sind für
Juristinnen und Juristen, wie viele für Naturwissenschaftlerinnen und
Naturwissenschaftler, wie viele für sonstige Akademikerinnen und
Akademiker und wie viele für Personen ohne Hochschulstudium vorgesehen?
Der exportkontrollrechtliche Aufgabenbereich des BAFA verfügt zum Stichtag
30. September 2010 über 202 Planstellen. Diese verteilen sich wie folgt:
25 Naturwissenschaftler, 18 Juristen, zwei Akademiker sonstiger Fachrichtungen
sowie 157 Planstellen für Personen ohne Hochschulabschluss.
Eine Aufschlüsselung auf den Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Dual-
Use-Gütern ist hierbei nicht möglich, da die genannten Planstellen auch für
Fragen der Rüstungsexportkontrolle vorgesehen sind.
15. Wie häufig, in welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Themen
werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fortgebildet?
Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich Exportkontrolle werden seit
Jahren in verschiedenster Weise fortgebildet, um den stetig steigenden
Anforderungen an den Arbeitsplätzen gerecht zu werden. Dabei wird zur Steigerung der
beruflichen Fachkompetenz insbesondere auf eine sach- und bedarfsgerechte
Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter Wert gelegt.
Konkrete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen je nach Bedarf und
Angebot. Im Jahr 2009 wurden für die Mitarbeiter der Exportkontrolle
insgesamt 270 Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit insgesamt 635
Schulungstagen durchgeführt.
Drucksache 17/3973 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie hat sich das Budget und der Personalbestand des BAFA zur
Kontrolle der Dual-Use-Ausfuhren in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Ein gesondert ausgewiesenes Budget zur Kontrolle der Dual-Use-Ausfuhren
des BAFA existiert nicht. Die Ausgaben sind Teil des allgemeinen
Verwaltungshaushaltes des BAFA (Kapitel 09 04 des Bundeshaushalts).
Der Personalbestand des BAFA im Bereich der Exportkontrolle ist von 230
Beschäftigten im Jahre 2000 auf 239 Beschäftigte im Jahre 2010 angestiegen.
Eine Aufschlüsselung auf den Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Dual-
Use-Gütern ist hierbei nicht möglich, da die genannten Beschäftigten auch für
Fragen der Rüstungsexportkontrolle eingesetzt werden.
17. Wie viele Genehmigungsverfahren für den Export von Dual-Use-Gütern
bearbeiten die zuständigen Mitarbeiter im BAFA jährlich
durchschnittlich pro Person?
Eine derartige Auswertung ist nicht möglich, da die genannten Beschäftigten
auch für Fragen der Rüstungsexportkontrolle eingesetzt werden.
18. Innerhalb welcher Frist ist das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle
angehalten, Anträge auf Erteilung von Einzelgenehmigungen für den Export von
Gütern der AL 1C zu überprüfen und zu bescheiden?
Aufgrund der unterschiedlichen Komplexität der Antragsverfahren und der sich
hieraus ergebenden unterschiedlichen Prüfschritte können bei der Bearbeitung
der Antragsverfahren keine Bearbeitungszeiten vorgegeben werden. Das BAFA
ist jedoch immer um eine möglichst schnelle Prüfung und Entscheidung
bemüht.
19. Welchen Gesamtwert hatten die realen Ausfuhren von Gütern der
Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C, die im Rahmen der Allgemeinen
Genehmigung EU001 exportiert wurden (bitte aufgeschlüsselt nach
Empfängerstaaten und Jahren)?
Diese Frage bezieht sich auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU
Nr. EU001, die die Ausfuhr zahlreicher Güter des Teils 1 C der Ausfuhrliste
pauschal für einen begrenzten Länderkreis genehmigt. Für den Zeitraum 2006
bis 2010 sind dem BAFA gemeldet worden:
Land Wert in Euro
AUSTRALIEN 100 560 179
KANADA 484 536 389
SCHWEIZ 1 179 234 172
JAPAN 1 054 874 958
NORWEGEN 226 891 528
NEUSEELAND 11 464 615
VEREINIGTE STAATEN 11 758 032 876
Gesamtwert 14 815 594 717
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/397320. Welchen Gesamtwert hatten die realen Ausfuhren von Gütern der AL 1C
in andere Staaten, die im Rahmen von anderen Allgemeinen
Genehmigungen exportiert wurden (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen
Allgemeinen Genehmigungen und Jahren)?
Der Gesamtwert der Ausfuhren unter Nutzung der verschiedenen Allgemeinen
Genehmigungen wird bei der Datenverarbeitung nicht gesondert erfasst. Eine
differenzierte Aufschlüsselung nach Jahren und den jeweiligen Allgemeinen
Genehmigungen ist daher innerhalb des Zeitraums, der bei der Beantwortung
einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht, nicht möglich.
21. Wie garantiert die Bundesregierung den Endverbleib von Gütern der
AL 1C in den Staaten der EU, den EU001-Staaten sowie den sonstigen
Empfängerstaaten?
Die Kontrolle des Endverbleibs ist ein Kernelement der Exportkontrolle.
Dessen Sicherung ist ein umfassender Prozess, der bereits vor dem individuellen
Genehmigungsantrag einsetzt, nicht zuletzt auf der Ebene der Unternehmen
selbst. Während des konkreten Genehmigungsverfahrens werden sämtliche
vom Ausführer vorzulegenden Informationen einer genauen
Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei spielt der Abgleich mit der vorhandenen Datenbasis,
die sich aus Informationen der Dienste sowie aus dem Informationsaustausch
mit anderen Staaten speist, eine wichtige Rolle. Den Ausführer trifft die Pflicht,
entsprechende Endverbleibserklärungen (staatliche oder private) beizubringen.
Zudem können weitergehende Versicherungen, z. B.
Wareneingangsbestätigungen, verlangt werden. Bei Verbringungen in Staaten der EU bzw. bei Ausfuhren
in die in der EU001 genannten Staaten findet nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen ein Einzelgenehmigungsverfahren statt. Diese Privilegierung ist
durch das Vorhandensein eines Exportkontrollrechts auf gleichem bzw.
vergleichbarem Standard gerechtfertigt.
22. Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um zu
überprüfen, ob der Empfänger die Endverbleibbestimmungen beachtet?
Die bei den exportierenden Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfungen
vermitteln Erkenntnisse darüber, ob die der Genehmigung zugrunde liegenden
Informationen zutreffend waren. Daneben können sich Erkenntnisse aus dem
nachrichtendienstlichen Aufkommen sowie aus dem Informationsaustausch mit
anderen Regierungen ergeben.
23. Welche Instrumente hat die Bundesregierung seit 2006 wie häufig und in
welchen Staaten eingesetzt?
Der Einsatz der in den Antworten zu den Fragen 21 und 22 genannten
Instrumente ergibt sich im jeweiligen Einzelfall und wird nicht statistisch erfasst.
24. Unter welchen Bedingungen können Dual-Use-Güter der AL 1C ohne
weitere Genehmigung seitens Deutschlands aus EU- und NATO-Staaten
an andere Staaten weiterexportiert werden?
Für Lieferungen aus Deutschland in Staaten der EU oder in die in der
Allgemeingenehmigung EU001 genannten Staaten bestehen wegen des gleichen
oder vergleichbaren Exportkontrollstandards nur eingeschränkte
Genehmigungspflichten. Sofern eine Einzelgenehmigung erforderlich ist, wird ein ge-
Drucksache 17/3973 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenehmigungsfreier Re-Export in der Regel nur in Staaten der EU und in die der
Allgemeingenehmigung EU001 genannten Staaten gestattet.
25. Wie häufig wurde die Bundesregierung seit 2006 über den Weiterexport
von aus Deutschland gelieferten Gütern der AL 1C von anderen
Regierungen der EU konsultiert, und in wie vielen Fällen hat die
Bundesregierung diesem Weiterexport zugestimmt (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt)?
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sowie Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sehen einen möglichen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden vor. Art und Umfang dieses Austausches
werden allerdings nicht statistisch erfasst.
26. Wie viele Genehmigungen hat die Bundesregierung seit 2006 für den
Export von Gütern der AL 1C erteilt, bei denen der Empfänger seinen Sitz
in einem Staat der Länderliste K hatte oder in einem Staat, gegen den ein
EU-Waffenembargo bestand bzw. besteht (bitte unter Angabe der
Empfängerstaaten und des Genehmigungswertes)?
Ausfuhren in Staaten der Länderliste K oder Länder, gegen die ein EU-
Waffenembargo besteht, werden nur genehmigt, wenn die zivile Endverwendung
plausibel nachgewiesen ist und Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung
oder Umleitung der Güter z. B. in Programmen zur Herstellung von
Massenvernichtungswaffen nicht bestehen.
Ein Überblick ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht.
Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 26
enthalten.
27. In welchen Fällen hat die Bundesregierung den Weiterexport in die
Staaten der Länderliste K und die Staaten, gegen die ein EU-Embargo
bestand, abgelehnt (bitte aufgeschlüsselt nach Weiterexporteur,
Endempfänger, Gut und Versagungsgrund)?
Anträge auf Re-Export werden wie Anträge auf erstmalige Ausfuhren
behandelt. Eine gesonderte statistische Erfassung der Re-Exportanträge findet daher
nicht statt.
28. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang davon abgesehen,
einen Jahresbericht über den Export von genehmigungspflichtigen Gütern
der AL 1C zu veröffentlichen?
Seit Beginn der 90er-Jahre übersendet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie den Vorsitzenden der Ausschüsse für Wirtschaft und
Technologie, Auswärtiges und Haushalt des Deutschen Bundestages jeweils eine
Jahresübersichten für Einzelgenehmigungen, endgültige Ausfuhren, Teil I C (Dual-Use-Güter)
in K-Länder und Waffenembargoländer
Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in EURO
2006 37 11 884 370
2007 (bis 31. Mai 2010) 304 110 585 438
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3973Jahresstatistik über genehmigte/abgelehnte Ausfuhrgenehmigungsanträge, die
auch Güter der AL I C umfasst. Seit 2001 wird diese Statistik auf eine
entsprechende Bitte des Parlaments auch dem Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe übersandt. Die Bundesregierung praktiziert damit seit Langem
eine offene Informationspolitik gegenüber dem Parlament. Entsprechend der
weit überwiegenden Praxis der EU-Partner wird daneben kein eigenständiger
Jahresbericht erstellt und veröffentlicht.
29. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Exportkontrolle im Bereich
der Dual-Use-Güter plant die Bundesregierung durchzuführen?
Soweit es sich um Dual-Use-Exporte mit militärischen Endverwendungen
handelt, setzt die Bundesregierung ihre restriktive Ausfuhrgenehmigungspolitik
auch im Bereich der Dual-Use-Güter konsequent um. Ausfuhren in
Spannungsregionen und Risikoländer werden nur genehmigt, wenn die zivile
Endverwendung plausibel nachgewiesen ist und Hinweise auf eine missbräuchliche
Verwendung oder Umleitung der Güter z. B. in Programmen zur Herstellung von
Massenvernichtungswaffen nicht bestehen.
Daneben tritt die Bundesregierung auf europäischer Ebene und im
internationalen Rahmen weiterhin für einen hohen Standard der Exportkontrolle ein. Sie hat
aktiv an den Beratungen zur Neufassung der EG Dual-Use-Verordnung
teilgenommen und hat zuletzt am 8./9. November 2010 einen Informationsaustausch
zwischen Mitgliedstaaten und EU-Kommission zur Anwendung der
Neuregelungen der VO 428/2009, die vor allem die bislang noch nicht erfasste Durchfuhr
sowie Vermittlung von Dual-Use-Gütern unter bestimmten Voraussetzungen
einer Kontrolle unterwerfen, veranstaltet. In den internationalen
Exportkontrollregimen hat die Bundesregierung in letzter Zeit verschiedene Initiativen zur
Verbesserung und Harmonisierung der Kontrollstandards, z. B. durch sogenannte
Best Practices Guidelines zu Endverbleibskontrollen sowie zum Umgang mit
nicht verkörpertem Technologietransfer eingebracht. Auf der Grundlage der
Ergebnisse einer von der Bundesregierung initiierten Umfrage zur Durchfuhr und
Vermittlung von Dual-Use-Gütern werden aktuell Änderungen der Guidelines in
den Exportkontrollregimen erarbeitet.
Im nationalen Rahmen hat die Bundesregierung mit der 86. Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. August 2009 (BAnz.
Nr. 126, S. 2944) die AWV an die neu gefasste Dual-Use-Verordnung
angepasst. Zusätzlich hat die Bundesregierung die Möglichkeit der VO 428/2009 zu
weitergehenden nationalen Regelungen genutzt. So sind verwendungsbezogene
Genehmigungspflichten für Durchfuhren von nichtgemeinschaftlichen Waren
im Einzelfall (§ 38 AWV) sowie für bestimmte Handels- und
Vermittlungsgeschäfte unter näher festgelegten Voraussetzungen (§ 41 ff. AWV) vorgesehen.
Die Bundesregierung veranstaltet darüber hinaus internationale
Exportkontrollseminare über aktuelle Themen der Exportkontrolle. Ferner wird in
Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e. V. am Institut für
öffentliches Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster der
Exportkontrolltag jährlich ausgerichtet, der ein Diskussionspodium für
Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Justiz zu bestimmten
Themen bietet. Zu dem Informationstag Exportkontrolle, der anlässlich der
Verabschiedung der VO 428/2009 erstmals stattfand und nunmehr wiederholt
angeboten wird, werden Unternehmens- und Verbandsvertreter eingeladen und
können die Gelegenheit nutzen, sich einen Überblick über aktuelle Themen aus
dem Bereich der Exportkontrolle zu verschaffen.
Schließlich ist die Bundesregierung intensiv im Rahmen der Beratung anderer
Länder beim Aufbau eines effizienten Exportkontrollsystems tätig. Gegenwärtig
Drucksache 17/3973 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeführt das BAFA im Auftrag der EU ein umfangreiches Beratungsprogramm in
zwanzig Ländern (Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-
Herzegowina, China, Georgien, Kroatien, Malaysia, Mazedonien, Moldawien,
Montenegro, Marokko, Pakistan, Serbien, Thailand, Tunesien, Ukraine,
Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate) durch. Außerdem führt das BAFA im
Auftrag der EU eine Studie zur Erstellung eines Trainingskonzeptes im Rahmen
der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch. Ziel
der Studie ist es, ein Trainingskonzept für die Bereiche Zoll und Genehmigung
zu erstellen, das als Basis für die Organisation eines Trainings für die EU-
Mitgliedstaaten verwendet werden kann.
Zu Frage 1
Einzelgenehmigungen für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, endgültige Ausfuhren nach Teil IC
(Dual-Use-Güter) der Ausfuhrliste
Auswertung
– Zeitraum: 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2010
– Sortiert nach Jahr und Ausfuhrlistenkategorie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3973
Zu Frage 2
Ablehnung für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, endgültige Ausfuhren nach Teil IC
(Dual-Use-Güter) der Ausfuhrliste
Auswertung
– Zeitraum: 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2010
– Sortiert nach Jahr und Ausfuhrlistenkategorie
Drucksache 17/3973 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Frage 26
Genehmigungen für Teil IC – Güter (Dual-Use-Güter) in K-Länder und Waffenembargoländer
Auswertung 1
– Zeitraum: 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006
– Sortiert nach Land
Auswertung 2
– Zeitraum: 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2010
– Sortiert nach Land
Anmerkung:
Die Nennung der verschiedenen Exportdestinationen stellt keine politische Aussage der Bundesregierung dar,
sondern erfolgt aus rein praktischen Gründen der Genehmigungsstatistik. Die Bezeichnung für die Länder
orientiert sich an der jeweils aktuellen Vorgabe aus der Länderliste für die Außenhandelsstatistik des Statistischen
Bundesamtes.
Drucksache 17/3973 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]