Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10874 –
Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde das Soziale
Entschädigungsrecht im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) neu
geregelt. Es löst unter anderem das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Zum
1. Januar 2024 ist das SGB XIV in Kraft getreten.
Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf
Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, können gemäß § 152 SGB XIV
in einigen Konstellationen ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach BVG
oder SGB XIV ausüben.
Die Ausübung dieses Wahlrechts kann für die Betroffenen problematisch
werden. Denn es kann schwierig sein, alle Konsequenzen zu überblicken, die sich
aus der Auswahlentscheidung zwischen den Leistungen nach BVG oder
SGB XIV ergeben können. Abhängig von den bereits bezogenen Leistungen
und den individuellen Lebensumständen könnte der Wechsel zwischen
Leistungen nach BVG und SGB XIV sowohl Vor- als auch Nachteile beinhalten.
Es ist den Fragestellern unklar, welche Anstrengungen die Bundesregierung
unternommen hat, um die Betroffenen über die Auswahlentscheidung und
mögliche Konsequenzen aufzuklären.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Soziale Entschädigung unterstützt insbesondere Menschen, die durch ein
schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere
Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts von 2019
wurde das bisherige hoch komplexe Recht des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG), des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und weiterer Regelungen
durch ein transparentes und klar strukturiertes Soziales Entschädigungsrecht
ersetzt und in einem neuen Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
gebündelt. Durch das SGB XIV werden alle Hilfen bereitgestellt, die
insbesondere Opfer von Gewalttaten benötigen, um so schnell wie möglich die Folgen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11111
20. Wahlperiode 19.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 18. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Gewalttat zu bewältigen und wieder in ihrem Alltag zurechtzukommen.
Deshalb wurden Entschädigungszahlungen erhöht und durch Leistungen zur
Teilhabe ergänzt. Schnelle Hilfe wird vor allem durch Leistungen in
Traumaambulanzen (psychotherapeutische Intervention), aber auch durch das neu
eingeführte Fallmanagement geleistet.
Ein Wahlrecht zwischen altem und neuen Recht kann lediglich bei Personen
bestehen, die neben der Grundrente weitere Leistungen nach dem BVG
erhalten haben (§ 152 Absatz 4 SGB XIV). Dieser Personenkreis hat einen
Anspruch auf Beratung, der gesetzlich in § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I) geregelt ist. Die Vorschrift gilt gem. § 37 SGB I auch für das
SGB XIV. Der Anspruch auf Beratung umfasst z. B. auch die Unterrichtung
über das Wahlrecht nach § 152 SGB XIV und besteht gegenüber den
Leistungsträgern. Diese sind im Fall des Sozialen Entschädigungsrechts die Länder
als Träger der Sozialen Entschädigung (§ 111 SGB XIV) beziehungsweise die
nach Landesrecht bestimmten zuständigen Behörden (§§ 112, 113 SGB XIV).
Die Durchführung der Sozialen Entschädigung, und damit auch des SGB XIV,
obliegt allein den Ländern, die diese Aufgaben in eigener Verantwortung
wahrnehmen. Der Bund hingegen hat im Bereich der Sozialen Entschädigung weder
Weisungs- noch Aufsichtsbefugnisse. Er informiert jedoch stetig über das neue
Recht und seine Weiterentwicklung und hat seine dahingehenden Bemühungen
im Jahr 2023 nochmals verstärkt.
1. Welche Wege hat die Bundesregierung beschritten, um Betroffene über
die Veränderungen, die sich für sie aus der Einführung des SGB XIV
ergeben, und die sich daraus für sie ergebenden Konsequenzen zu
informieren?
Grundsätzlich ist die gezielte Beratung im Einzelfall Aufgabe der Länder (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung).
Die Bundesregierung hat jedoch unabhängig davon auf verschiedenen Wegen
über die Einführung des SGB XIV informiert. Sie hat Flyer, Broschüren – auch
in Leichter Sprache sowie in fünf Fremdsprachen – und Erklärvideos erstellt,
um die Vorteile und Veränderungen, die mit der Einführung des SGB XIV zum
1. Januar 2024 erfolgt sind, der Bevölkerung zugänglich zu machen. Neben der
Aktualisierung der verschiedenen Internetseiten (z. B. Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Ents
chaedigung/soziale-entschaedigung.html, Website der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e. V.:
www.bih.de/
soziale-entschaedigung/ oder der Online-Datenbank für Betroffene von
Straftaten (ODABS):
www.odabs.org/finanzielle-entschaedigung/entschaedigung-na
ch-dem-sozialen-entschaedigungsrecht.html) wurden unterschiedliche
Veranstaltungen durchgeführt; insbesondere eine Kick-off-Veranstaltung mit dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, sowie sieben
Vortragsveranstaltungen, die an unterschiedliche Adressatenkreise gerichtet waren.
2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die zuständigen
Versorgungsbehörden in den Bundesländern die Betroffenen über ihr Wahlrecht
informieren und ein differenziertes, auf den jeweiligen Einzelfall
abgestimmtes Beratungsangebot erbringen?
3. Welche Qualitätsstandards wurden durch die Bundesregierung für die
Information und Beratung der Betroffenen implementiert?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nicht befugt, den Ländern hinsichtlich der
Durchführung des SGB XIV Vorgaben zu machen. Insoweit wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung eine Gegenüberstellung der Auswirkungen von
BVG und SGB XIV erstellt, aus der für Laien erkennbar ist, welche
Veränderungen mit Inkrafttreten des SGB XIV auf Betroffene zukommen?
5. Ist gewährleistet, dass die Betroffenen sowie Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen diese Gegenüberstellung einsehen und
nutzen können?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die
Verbesserungen und Veränderungen, die mit der Einführung des SGB XIV zum 1.
Januar 2024 erfolgt sind, der Bevölkerung zugänglich zu machen (vgl. Antwort zu
Frage 1). Eine Gegenüberstellung wurde dabei nicht erstellt, da eine bloße
Gegenüberstellung aufgrund des unterschiedlichen Grundansatzes dieser Gesetze
und der daraus resultierenden unterschiedlichen Leistungskataloge nicht zu
allgemein verwertbaren Aussagen führt. Vielmehr ist im Rahmen der Beratung
(vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung) jeder Einzelfall unter
Berücksichtigung seiner Besonderheiten gesondert zu betrachten.
6. Gibt es Leistungen, die zukünftig nicht mehr erbracht werden, wenn
Betroffene das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen
Ansprüche wählen?
Grundsätzlich werden für diesen Personenkreis die Leistungen nach dem BVG
auch nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin erbracht (vgl. § 142 Absatz 1
SGB XIV). Allerdings werden die Geldleistungen nach § 144 SGB XIV addiert
und um 25 Prozent erhöht. Der 25-prozentige Zuschlag ist ein pauschaler
Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des
BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr
berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise Ansprüche auf eine Badekur, auf
Versehrtenleibesübungen, auf Krankenhilfe, auf Altenhilfe oder auf Erholungshilfe
zählen. Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag wird
dann als Geldleistung sui generis monatlich ausgezahlt. Damit ist es nicht mehr
möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen.
Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen können
grundsätzlich auf Antrag binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung
weiterhin nach dem BVG beziehungsweise einem Gesetz, das das BVG ganz oder
teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2033. Anders ist dies nur, wenn die betroffenen Leistungen
mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden können, § 145
Absatz 4 SGB XIV. In diesem Fall erfolgt die Gewährung nach dem SGB XIV.
Es bestehen weiterhin Ansprüche auf Krankenbehandlung inklusive
Hilfsmittelversorgung. Diese richten sich auch in Besitzstandsfällen grundsätzlich
nach den §§ 41 ff. SGB XIV. Dort wird unter anderem auf das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch und auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch verwiesen und es
finden sich für die Berechtigten begünstigende Sonderregelungen. Für Personen,
die Leistungen nach BVG auch für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben,
gibt es eine besondere Besitzstandsschutzregelung in § 151 SGB XIV. Danach
besteht weiterhin ein Anspruch auf Behandlung der Nichtschädigungsfolgen.
7. Müssen sich Betroffene, die die Anwendung des neuen Rechts wählen,
auf Neufeststellungs- bzw. Überprüfungsverfahren gefasst machen, und
kann eine Neubegutachtung ohne Anhaltspunkte für eine Verbesserung
oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes turnusmäßig eingeleitet
werden?
8. Unter welchen Voraussetzungen können Neufeststellungen bzw.
Überprüfungen erfolgen und auf welcher Gesetzesgrundlage?
9. Werden Neufeststellungen bzw. Überprüfungen je nach Ausübung des
Wahlrechts unterschiedlich gehandhabt?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Generell sind Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gemäß § 149 SGB XIV
nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/
oder des Grades der Schädigungsfolgen.
Mit der Neufeststellung ist automatisch ein Wechsel in das neue Recht
verbunden. Die Neufeststellung kann auf Antrag (§ 149 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV)
oder von Amts wegen (§ 149 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV) – und somit mit dem
entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde – erfolgen.
Die Besitzstandsregelungen bei Geldleistungen sind mit dem 25-prozentigen
pauschalen Zuschlag auf die bisher gewährte Gesamtsumme (§ 144 SGB XIV)
so großzügig ausgestaltet, dass die Beantragung einer Neufeststellung des
Grades der Schädigungsfolgen (und damit ein Wechsel in das neue Recht) für
die Berechtigten in der Regel nicht vorteilhafter und damit nicht erforderlich
sein dürfte.
Bei Ausübung des Wahlrechts gelten zudem gemäß § 152 Absatz 1 Satz 2
SGB XIV die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen als rechtsverbindlich festgestellt. Auch im
Übrigen gelten die Regelungen des SGB XIV.
Zuständig für die Neufeststellungen und für die Beratung über das Wahlrecht
sowie für die Durchführung des gesamten SGB XIV sind die Länder (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung).
10. Müssen Geschädigte, bei denen eine besondere berufliche Betroffenheit
nach § 30 Absatz 2 BVG anerkannt wurde, in einem
Neufeststellungsverfahren mit einer Herabstufung ihres Grades der Schädigung rechnen,
da das SGB XIV keine Regelung für die besondere berufliche
Betroffenheit mehr vorsieht?
11. Ist bei Entscheidung für Leistungen nach BVG sichergestellt, dass für
Menschen die das 55. Lebensjahr vollendet haben, und bei denen seit
zehn Jahren keine Änderung des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt
ist, Bestandsschutz wirkt und der Grad der Schädigung nicht mehr
herabgesetzt wird (§ 62 Absatz 3 BVG)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Bei einer Neufeststellung nach § 149 SGB XIV erfolgt automatisch ein
Wechsel in das neue Recht des SGB XIV, das eine § 62 Absatz 3 BVG entsprechende
Regelung nicht kennt. Für die verfahrensmäßige Umsetzung der
Neufeststellung sind die Länder zuständig. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 7
bis 9 verwiesen. Bei einer (z. B. beantragten) Neufeststellung gemäß § 149
SGB XIV kann auch der Grad der Schädigungsfolgen an die tatsächlichen
Verhältnisse angepasst werden.
12. Können während der fünfjährigen Abfindungszeit einer Entschädigung
nach § 84 SGB XIV Neufeststellungsverfahren eingeleitet werden, und
welche Folgen hätte es, wenn jemand vor Ablauf der fünf Jahre
verstirbt?
Die Umsetzung des SGB XIV liegt bei den Ländern und deren zuständigen
Versorgungsbehörden (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung). Die
Bundesregierung geht aber davon aus, dass die Berechtigten grundsätzlich auf die
Geltung der Abfindung für den entsprechenden Zeitraum vertrauen dürfen und
z. B. das Versterben während der fünfjährigen Abfindungszeit keine Folgen auf
die Abfindung hat.
13. Ist sichergestellt, dass Betroffene, deren Leistungen noch nicht
abschließend geklärt sind, ggf. rückwirkend von ihrem Wahlrecht Gebrauch
machen können?
Grundsätzlich sind die Leistungen mit dem Erlass des entsprechenden
Bescheides abschließend geklärt. Die in § 152 Absatz 2 SGB XIV geregelte 12-
Monatsfrist beginnt erst mit der Bestandskraft der Entscheidung.
14. Wie wird sichergestellt, dass die „Unwiderruflichkeit“ des Wahlrechts
durchbrochen werden kann, wenn die Betroffenen ihre Wahl auf
Grundlage einer unzureichenden oder fehlerhaften Beratung getroffen haben?
Die Bundesregierung ist nicht befugt, den Ländern hinsichtlich der
Durchführung des SGB XIV einschließlich des Wahlrechts Vorgaben zu machen.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Es gelten die
allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch.
15. Ist sichergestellt, dass die Beratung die Perspektive für die Zeit nach dem
Wechsel in die Regelaltersrente beinhaltet?
Die Bundesregierung ist nicht befugt, den Ländern hinsichtlich der
Durchführung des SGB XIV einschließlich des Wahlrechts Vorgaben zu machen.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele Bürgerinnen
und Bürger von der Notwendigkeit, sich zwischen den beiden Gesetzen
zu entscheiden, betroffen sind?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Kenntnisse vor.
17. Welche Änderungen könnten für Betroffene, die bisher über das BVG
Leistungen erhalten haben, noch relevant sein?
Relevant ist ein Vergleich der Leistungen, die die betroffene Person nach dem
BVG (i. V. m. Kapitel 23 SGB XIV) erhält und den Leistungen, die sie nach
SGB XIV erhalten würde. Dies kann nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall
bestimmt werden.
18. Wurde der Fachbeirat für Soziale Entschädigung gemäß § 125 SGB XIV
bereits benannt, und wenn ja, wie ist dieser besetzt, und welche
Verbändevertreter wurden bei der Zusammensetzung berücksichtigt und
welche nicht?
Die Ernennung der Mitglieder des Fachbeirates für Soziale Entschädigung wird
derzeit vorbereitet. Zu den konkreten Einzelheiten kann die Bundesregierung
noch keine Angaben machen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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