Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10940 –
Ausbildungskapazitäten zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fachkräfteausbildung in der Pflege ist entscheidend für die Sicherung der
gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung. Seit Jahren
ist ein zunehmender Fachkräftemangel in diesem Bereich zu beobachten. Der
Gesetzgeber wollte mit der Novelle des Pflegeberufegesetzes (PflBG) 2017
und dem Inkrafttreten der generalistischen Pflegeausbildung 2020 das
Berufsbild „Pflege“ insgesamt für die Auszubildenden attraktiver machen. Dabei
wird den Auszubildenden ein größtmögliches Wahlrecht entsprechend ihren
Interessen eingeräumt. Im Jahr 2019 hat die CDU/CSU-geführte
Bundesregierung weitere zentrale Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und
Ausbildungsbedingungen und zur Gewinnung von Pflegekräften veranlasst. In der
Konzertierten Aktion Pflege (KAP) (
https://www.bundesgesundheitsministeri
um.de/presse/pressemitteilungen/2019/2-quartal/konzertierte-aktion-pfleg
e.html) wurde u. a. vereinbart den Arbeitsalltag und die Arbeitsbedingungen
von beruflich Pflegenden zu verbessern, die Ausbildung in der Pflege zu
stärken sowie weitere umfassende Maßnahmen zur Entlastung von
Pflegefachpersonen zu erreichen (siehe auch die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/3806).
Die Nachfrage nach Fachkräften bleibt allen Bemühungen zum Trotz dennoch
höher als die frei verfügbaren Kräfte. Insbesondere die hohe Abbrecherquote
in der Pflegeausbildung macht eine Stabilisierung der Fachkraftlage schwierig
(
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Fast-jeder-zweite-Azubi-bricht-Pflegeau
sbildung-in-NRW-ab-445638.html). Die Ursachen für den Abbruch der
Ausbildung mögen vielschichtig sein; eindeutige Daten und Zahlen zu den
Gründen fehlen. Hinsichtlich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
verschärft die unzureichende Zahl von Auszubildenden in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege mittelbar den Fachkräftemangel. Dies ist unter anderem
auf unzureichende Angebotskapazitäten für den gesonderten Abschluss
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger“ zurückzuführen. In
manchen Bundesländern kann das Wahlrecht gemäß § 59 PflBG (z. B. Bayern,
Brandenburg) nicht in Anspruch genommen werden. Auch hier sind die
Gründe des ausgebliebenen Angebots unklar. Das Ziel der Gesetzesreform, eine
Spezialisierung in Höhe von ca. 50 Prozent zu erreichen, ist daher hinfällig.
Bereits im Jahr 2020/2021 fehlten allein in Nordrhein-Westfalen (NRW)
1 451 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
(Landesberichterstattung Gesundheitsberufe NRW 2019. Situation der Ausbildung und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11158
20. Wahlperiode 24.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Beschäftigung, 2020. Tabelle 11: Angebot-Nachfrage-Kalkulation
Pflegeberufe 2020, S. 85), woraus sich bei entsprechender Hochrechnung für
Deutschland weit mehr als 6 500 fehlende Arbeitskräfte, nur im Bereich der Pädiatrie,
ergeben würden. Die Tendenz dieser Fehlentwicklung ist steigend, mit einer
bundesweiten Defizitprognose von ca. 600 Vollzeitkräften pro Jahr zusätzlich
(GKinD (Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in
Deutschland)-Umfrage zur Ausbildungsplatzsituation, 2020 und der VLKKD
(Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen
Deutschlands)-Umfrage, 2021). Zudem gibt es aus den an die Fragesteller
herangetragenen Berichten zum „Klärenden Dialog zur Qualitätssicherungs-Richtlinie
Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)“ deutliche Hinweise, dass insbesondere im
Bereich der Neonatologie eine enorme Zahl an offenen Stellen nicht besetzt
ist.
Dies führt seit Einführung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung
(PpUGV) – gerade in winterlichen Infektwellen – zu einem Mangel an
stationären Versorgungskapazitäten für Kinder und Jugendliche. Es muss aus dem
oben Genannten folgerichtig konstatiert werden, dass ein dramatischer und
zunehmend existenzieller Mangel an qualifiziertem Fachpersonal in allen
Bereichen absehbar bzw. bereits vorhanden ist. Angesichts der Herausforderungen,
die in diesem Zusammenhang insgesamt bestehen, besteht aus der Sicht der
Fragestellenden dringend Handlungsbedarf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Sicherung der personellen Grundlage für eine gute professionelle Pflege ist
eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre.
Das gilt für die Kinderkrankenpflege genauso wie für die Pflege erwachsener
Menschen. Die Gründe für den – trotz steigender Beschäftigtenzahlen –
feststellbaren Fachkräftemangel in der Pflege sind dabei vielfältig. Neben dem
steigenden Arbeitskräftebedarf aufgrund des demografischen und strukturellen
Wandels sind insbesondere die Arbeitsbedingungen und das Image des
Pflegeberufs in den Blick zu nehmen, die entscheidend sind für den Berufseinstieg
und -verbleib. Für das Neuangebot an Pflegefachkräften ist u. a. auch die Zahl
der Auszubildenden relevant. Zu beachten ist, dass im Januar 2020 mit dem
Pflegeberufereformgesetz die generalistische Pflegeausbildung
(„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“) eingeführt wurde. Diese qualifiziert zur Pflege
von Menschen aller Altersstufen – insbesondere auch in den pädiatrischen
Versorgungsbereichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein
bestimmter Vertiefungseinsatz im letzten Ausbildungsdrittel keine Bedingung
für eine spätere Berufstätigkeit in dem jeweiligen Bereich ist und er umgekehrt
auch eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht
ausschließt. Alle Auszubildenden absolvieren ihre Ausbildung auch in der
pädiatrischen Versorgung und können diesen Bereich für ihre spätere Berufstätigkeit
in Betracht ziehen. Eine Bewertung der Entwicklung der
Auszubildendenzahlen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist gegenwärtig mangels
abgeschlossener entsprechender statistischer Erhebungen nicht möglich. Für die
bis zum Jahr 2025 vorzunehmende Evaluierung des Bedarfs gesonderter
Abschlüsse in der Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist eine
statistische Datenerhebung und Berichtserstattung notwendig. Die Evaluierung
dient der Überprüfung der Vorschriften über die gesonderten Abschlüsse und
soll mit Vorschlägen zur Anpassung des PflBG verbunden werden, wenn der
jeweilige Anteil an Auszubildenden des entsprechenden Vertiefungseinsatzes,
die den gesonderten Abschluss gewählt haben, geringer als 50 Prozent ist. Die
durchzuführende Erhebung muss deshalb eine solide Datengrundlage für die
Berichterstattung an den Deutschen Bundestag und dessen Befassung mit
möglichen gesetzlichen Anpassungsbedarfen bereitstellen.
Angesichts der oben beschriebenen Engpasssituation ist das Ziel, neue
Pflegekräfte zu gewinnen, ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Daher soll das
Berufsbild „Pflege“ noch attraktiver gestaltet werden, wie mit dem Gesetz zur
Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der
Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) vom 12.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geschehen; dieser Weg soll mit einem
Pflegekompetenzgesetz weiter beschritten werden. Dabei wird keine Maßnahme
allein den akuten Fachkräftemangel kurz- und mittelfristig beheben können.
Deshalb unterstützt die Bundesregierung gezielt die faire, ethische und
nachhaltige Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland und erleichtert u. a. durch
das jüngst beschlossen PflStudStG die Anerkennungsverfahren für
ausländische Pflegeberufsqualifikationen. Um es den Krankenhäusern kurzfristig zu
ermöglichen, Personal in die Kinderstationen zu verlagern und mehr Flexibilität
zu schaffen, hat der Bundesminister für Gesundheit in der Vergangenheit
während starker Infektionswellen bei Kindern die Krankenkassen aufgefordert,
vorübergehend in dem einschlägigen Zeitraum die Personaluntergrenzen nicht
mehr zu überprüfen und das Vorliegen des in der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung vorgesehenen Ausnahmetatbestandes anzunehmen. Die
Bundesregierung hat die pflegerische Versorgung im Bereich der Pädiatrie weiterhin
im Blick und wird da, wo Handlungsbedarf besteht, auch weiterhin die
notwendigen Maßnahmen ergreifen.
1. Wie viele Ausbildungsplätze – differenziert nach den verschiedenen
Vertiefungsansätzen – an wie vielen Krankenpflegeschulen gibt es in
Deutschland, und wie viele Schulen bieten den gesonderten Abschluss
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger“ an (bitte
einzeln und je Bundesland aufschlüsseln)?
2. Wie viele Ausbildungsplätze – differenziert nach den verschiedenen
Vertiefungsansätzen – in wie vielen Einrichtungen zur praktischen
Ausbildung gibt es in Deutschland?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen nach der Statistik nach der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung des Statistischen Bundesamtes (PfleA) zum
Angebot an Ausbildungsplätzen differenziert nach verschiedenen
Vertiefungseinsätzen bei Krankenpflegeschulen sowie Einrichtungen zur praktischen
Ausbildung in Deutschland keine Daten vor. Statistische Daten zu den Abschlüssen
werden, da der Beruf erst ab dem Jahr 2020 erlernt werden kann und der erste
Jahrgang erst im Jahr 2023 die Ausbildung beenden konnte, erstmals mit der
PfleA für das Jahr 2023 Ende Juli 2024 vorliegen und im zweiten Halbjahr
2024 veröffentlicht.
3. Wie haben sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt,
und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklungen?
Bis zum Schuljahr 2019/2020 können Daten zur Pflegefachkraftausbildung
ausschließlich der Statistik der beruflichen Schulen entnommen werden. Diese
Statistik unterscheidet nach Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Gesundheits- und Krankenpflege und Altenpflege. Für die Schuljahre 2014/2015 bis
2019/2020 kann die Entwicklung der beigefügten Statistik der beruflichen
Schulen in der Anlage 1 entnommen werden.* Mit Einführung der PfleA 2020
wird nicht mehr zwischen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Gesundheits- und Krankenpflege und Altenpflege unterschieden. Die PfleA enthält
jedoch z. B. differenzierte Daten zu den Abschlüssen, die perspektivisch
Aussagen zu Ausbildungsabbrüchen, zu nicht bestandenen Prüfungen und zu den
gesonderten Abschlüssen erlauben. Für die Ausbildungsjahre 2020 bis 2022
kann die Entwicklung zu den erhobenen Merkmalen, soweit hierzu bereits
Daten vorliegen, der PfleA in der Anlage 2 entnommen werden.*
4. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, auf die Länder
einzuwirken, dass diese mehr Ausbildungskapazitäten im Bereich der
Vertiefung „Pädiatrische Versorgung“ und ggf. des Wahlrechts zu Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern schaffen, und plant die
Bundesregierung, solche Maßnahmen zu ergreifen?
Die Bundesregierung steht im engen Austausch mit den für die Durchführung
der Pflegeausbildung zuständigen Ländern sowie mit Pflegeberufsverbänden,
insbesondere auch zur Situation der Kinderkrankenpflege. So können Fragen
frühzeitig geklärt werden. Aufgrund der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hat die Bundesregierung darüber hinaus
keinen Einfluss auf die Ausbildungskapazitäten im Bereich der Vertiefung
„Pädiatrische Versorgung“. Eine Bewertung der Entwicklung der
Auszubildendenzahlen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist erst nach der bis zum Jahr
2025 vorzunehmenden Evaluierung des Bedarfs gesonderter Abschlüsse in der
Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege möglich.
5. Wie hoch ist die Abbrecherquote der Auszubildenden in den
Pflegeberufen generell, und welche Gründe sind der Bundesregierung für den
Abbruch einer Ausbildung bekannt, und wenn keine Gründe bekannt sind,
plant die Bundesregierung, diese zu erheben?
6. Wie hoch ist die Abbrecherquote der Auszubildenden im Bereich der
Vertiefung „Pädiatrische Versorgung“ und der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Statistische Daten zur Lösung von Ausbildungsverträgen werden, da der Beruf
erst ab dem Jahr 2020 erlernt werden kann und der erste Jahrgang erst im Jahr
2023 die Ausbildung beenden konnte, erstmals mit der PfleA für das Jahr 2023
Ende Juli 2024 vorliegen und im zweiten Halbjahr 2024 veröffentlicht. Die
Lösungsquote ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Abbruchquote: Vorzeitig
gelöste Ausbildungen können z. B. in einem anderen Betrieb fortgesetzt
werden (Betriebswechsel z. B. aus persönlichen Gründen oder auch nach Insolvenz
etc.). Dies kann die Statistik nicht abbilden, da die Grundlage der Statistik
Ausbildungsverträge sind und nicht Personen. Daten zu Vertragslösungen wurden
vor der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung in Deutschland nicht
erfasst.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11158 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Ausbildungsbedingungen für Pflegefachfrauen bzw. Pflegefachmänner zu
verbessern?
8. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Pflege dergestalt
weiterzuentwickeln, dass das Berufsbild gestärkt und der
Fachkräftemangel abgemildert wird?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Insolvenzwelle im Pflegebereich und
Rahmenbedingungen im Pflegesektor“ (Bundestagsdrucksache 20/10990) wird
verwiesen.
Um Fachkräfte in ausreichender Zahl für die Versorgungsbereiche zu
gewinnen, ist es essenziell, sowohl das Bestandspersonal im Berufsfeld zu halten als
auch das Berufsbild so attraktiv zu gestalten, dass mehr Personen sich für eine
Tätigkeit in diesem Feld entscheiden. Auf Grundlage der
branchenübergreifenden Fachkräftestrategie der Bundesregierung arbeitet das Bundesministerium
für Gesundheit daher aktuell an einer Fachkräftestrategie für den Gesundheits-
und Pflegebereich. Dabei geht es darum, in verschiedenen Handlungsfeldern
den besonderen Bedarfen in diesem Bereich zur Sicherung, Stärkung und zum
Ausbau von Personal gerecht zu werden. Auch die Maßnahmen der
Konzertierten Aktion Pflege, die seit dem Jahr 2019 läuft, werden laufend weiter
umgesetzt und in geeigneten Abständen nachgehalten.
Die Bekämpfung von Personalmangel in der Pflege kann nur durch eine
Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen gelingen. Eine dieser Maßnahmen ist die
Steigerung der Attraktivität der Ausbildungen in den Pflegeberufen, an denen
das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortlaufend arbeitet. Mit dem
Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), welches am 1. Januar
2020 in Kraft getreten ist, wurde der Grundstein für eine zukunftsfähige und
qualitativ hochwertige Pflegeausbildung gelegt. Mit der nun generalistisch
ausgerichteten Ausbildung wurden vorbehaltene Tätigkeiten und ergänzend zur
beruflichen Pflegeausbildung ein primär qualifizierendes Pflegestudium
eingeführt. Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden, und alle Auszubildenden
haben Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Zuletzt
wurde mit dem PflStudStG die Attraktivität insbesondere der hochschulischen
Pflegeausbildung erhöht. Auch Studierende in der Pflege erhalten nunmehr für
die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Zudem
werden ab 2025 erweiterte Kompetenzen für die selbstständige Ausübung von
Tätigkeiten der Heilkunde in die hochschulische Pflegeausbildung integriert.
Konkret geht es dabei um die Integration der Fachmodule diabetische
Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz. Auch die im PflStudStG enthaltenen
Maßnahmen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren tragen dazu bei,
Fachkräfte in ausreichender Zahl für die Versorgungsbereiche zu gewinnen.
Darüber hinaus werden derzeit weitere Gesetzgebungsvorhaben zur Stärkung
der Pflegeausbildung und der Erweiterung der Befugnisse von beruflich
Pflegenden vorbereitet. Mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen
Pflegeassistenzausbildung soll die personelle Basis der Pflege auch unterhalb des
Fachkraftniveaus gestärkt werden. Mit einem Pflegekompetenzgesetz soll der Fokus
auf die Kompetenzen der beruflich Pflegenden gelegt und sollen ihre
Befugnisse entsprechend ihren Kompetenzen erweitert werden. Denn bereits heute
können Pflegefachkräfte häufig mehr Aufgaben ausführen als sie rechtlich
eigenständig dürfen. Die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachkräften werden in
Deutschland in der Versorgung noch nicht hinreichend genutzt. Damit bleiben
zugleich Potenziale für eine Verbesserung der Versorgung, auch an Übergängen
und im Bereich der Prävention, und Möglichkeiten zur Sicherstellung der
Versorgung in der Fläche ungenutzt. Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen
beruflichen Kompetenzen, der bei einer entsprechenden Gestaltung der
Rahmenbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten für Menschen mit
unterschiedlichen schulischen Abschlüssen und beruflichen Hintergründen sehr
attraktiv sein kann. Für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen
pflegerischen Versorgung sind daher Pflegeberufe und ihre Aufgaben und Befugnisse
in der Versorgung auf allen Qualifikationsniveaus – von der
Pflegeassistenzperson bis zur Pflegefachperson mit Masterabschluss – zu betrachten. Mit der
weiteren strukturellen Verbesserung soll eine weitere Stärkung der Attraktivität
umgesetzt und sollen vor allem junge Menschen für den Pflegeberuf begeistert
werden.
9. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die
Ausbildungsplätze in der Vertiefung „Pädiatrische Versorgung“ und der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege zu erhöhen?
Die Bundesregierung steht im engen Austausch mit den für die Durchführung
der Pflegeausbildung zuständigen Ländern sowie mit Pflegeberufsverbänden,
insbesondere auch zur Situation der Kinderkrankenpflege. Aufgrund der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hat die
Bundesregierung keinen Einfluss auf die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten im
Bereich der Vertiefung „Pädiatrische Versorgung“ und der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege. Eine Bewertung der Entwicklung der
Auszubildendenzahlen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist erst nach der bis 2025
vorzunehmenden Evaluierung des Bedarfs gesonderter Abschlüsse in der
Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege möglich.
10. Sind die Prüfungen bzw. Überlegungen, ob und gegebenenfalls inwieweit
im Hinblick auf die Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP weitere Maßnahmen zur
Ausweitung des Kreises der Ausbildungsträgerschaft für die
Pflegeausbildung auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation
sowie Einrichtungen der Rehabilitation für Kinder erforderlich sind,
innerhalb der Bundesregierung bereits abgeschlossen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung konkret
gekommen?
b) Wenn nein, wann wird die Bundesregierung zu einem Ergebnis
kommen?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet
Nach dem Pflegeberufegesetz ist es bereits möglich, dass Praxiseinsätze
während der Pflegeausbildung in Einrichtungen der Rehabilitation erfolgen. Die
Erörterungen innerhalb der Bundesregierung, ob und gegebenenfalls inwieweit im
Hinblick auf die Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP weitere Maßnahmen erforderlich sind, sind
noch nicht abgeschlossen.
11. Ist – vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis der Evaluation, die laut
Gesetz im Jahr 2025 erfolgen soll, schon jetzt absehbar ist, dass nämlich, da
das Wahlrecht gemäß § 59 PflBG kaum angeboten wird, deutlich
weniger als 50 Prozent der Auszubildenden einen besonderen Abschluss im
Bereich der Kinderkrankenpflege erlangen – der Einsatz von finanziellen
und personellen Ressourcen für die Evaluation (bei vorhersehbarem
Ergebnis) gerechtfertigt, und wenn ja, mit welchem Ressourceneinsatz
rechnet die Bundesregierung ungefähr?
Sieht die Bundesregierung hier einen vorgezogenen Handlungsbedarf,
und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Insolvenzwelle im Pflegebereich uns
Rahmenbedingungen im Pflegesektor“ (Bundestagsdrucksache 20/10990) wird
verwiesen.
Nach § 62 Absatz 1 PflBG ermitteln das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden jeweils das Wahlrecht
nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 PflBG ausgeübt hat, und berichten dem
Deutschen Bundestag hierüber. Diese Erhebung und Berichterstattung dient der
Überprüfung der Vorschriften über die gesonderten Abschlüsse und soll mit
Vorschlägen zur Anpassung des PflBG verbunden werden, wenn der jeweilige
Anteil an Auszubildenden, die den gesonderten Abschluss gewählt haben,
geringer als 50 Prozent ist. Die durchzuführende Erhebung muss deshalb eine
solide Datengrundlage für die Berichterstattung an den Deutschen Bundestag und
dessen Befassung mit möglichen gesetzlichen Anpassungsbedarfen
bereitstellen. Um Mehrfachzählungen auszuschließen und die Überprüfung der
gesonderten Abschlüsse auf eine valide quantitative Aussage stützen zu können, wird
die Erhebung sowohl des Vertiefungseinsatzes als auch der Wahlentscheidung
für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einmalig mit dem jeweiligen
Abschluss der Ausbildung erfolgen. Die Reform der Pflegeberufe ist zum 1.
Januar 2020 in Kraft getreten. Die neuen, dreijährigen Pflegeausbildungen
begannen zu unterschiedlichen Startterminen, überwiegend Mitte/Ende 2020. Ein
Vorziehen der Berichterstattung würde in der Folge die
Entscheidungsgrundlage des Deutschen Bundestages aufgrund eines verkürzten Berichtszeitraumes
erheblich einschränken.
Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit den für die Durchführung
der Pflegeausbildung zuständigen Ländern. So können Fragen frühzeitig
geklärt werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ist mit dem
Monitoring und der Begleitforschung zur Pflegeausbildung und zum Pflegeberuf
beauftragt. Wesentliche systematische Probleme hinsichtlich der generalistischen
Pflegeausbildung sind daraus bisher nicht ersichtlich.
12. Fördert die Bundesregierung Kommunikationsmaßnahmen und
Kampagnen, um die Zahl an Auszubildenden zu erhöhen, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Um auf eine Ausbildung in der Pflege aufmerksam zu machen, startete das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die bundesweite
Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Pflege kann was“ (2022 bis
2025). Ziel ist es, die Gesamtzahl der Auszubildenden in der beruflichen und
hochschulischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz weiter zu
steigern. Ausbildungsinteressierte finden auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend pflegeausbildung.net
umfassende Informationen zu sämtlichen Aspekten der Ausbildung sowie zum
Pflegestudium. Zudem unterstützen das „Beratungsteam Pflegeausbildung“ des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und
das BIBB Ausbildungsinteressierte mit individueller Beratung und
Informationsmaterial.
13. Ist aus der Sicht der Bundesregierung die Einführung einer Pflicht zum
Nachweis der sachgerechten Mittelverwendung der
Ausbildungspauschalen notwendig, um die Transparenz in der Ausbildung zu erhöhen und
somit die angehenden Fachkräfte besser auf das Berufsleben vorbereiten
zu können?
Die Ausbildungsfinanzierung ist im Pflegeberufegesetz und in der auf dessen
Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Finanzierungsverordnung umfassend
geregelt. Die Bundesregierung steht im engen Austausch mit den für die
Durchführung der Pflegeausbildung zuständigen Ländern. Danach sieht die
Bundesregierung gegenwärtig keinen Anlass zu weitergehenden
Nachweispflichten im Finanzierungsverfahren. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden
jedoch entsprechend § 68 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes bis zum 31.
Dezember 2025 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes
auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Plattformen wie das
Bündnis für Kinder- und Jugendgesundheit e. V. oder Organisationen wie
GKinD e. V. und deren Aktivitäten zur Verbesserung der Situation in der
Pflegeausbildung allgemein zu unterstützen?
15. Kann sich die Bundesregierung eine konkrete Unterstützung des
Bündnisses Kinder- und Jugendgesundheit e. V. vorstellen, das – aus
Eigenmitteln – eine Kampagne zur Stärkung der Ausbildung zu Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern in den sozialen Medien
gestartet hat, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im
Rahmen der Ausbildungsoffensive Pflege im November 2022 mit „Pflege kann
was“ eine noch bis zum Jahr 2025 laufende Informationskampagne gestartet,
welche Anspruch und Professionalität pflegerischer Tätigkeiten in den
Vordergrund stellt und zu den vielfältigen Karriere- und Beschäftigungschancen
informiert. Sie sendet die Botschaft einer modernen Ausbildung mit hoher Qualität
und eines Berufsbildes mit Aufstiegschancen, welches für Frauen und Männer
gleichermaßen attraktiv ist. Die Kampagne „Pflege kann was“ berücksichtigt
alle Ausbildungsbereiche, auch den Bereich der Kinderkrankenpflege. Auf
Grundlage des § 62 Absatz 1 des Pfegeberufegesetzes ermitteln das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der
Auszubildenden jeweils das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 des Pfegeberufegesetzes
ausgeübt hat, und berichten dem Deutschen Bundestag hierüber. Diese Erhebung
und Berichterstattung dient der Überprüfung der Vorschriften über die
gesonderten Abschlüsse und soll mit Vorschlägen zur Anpassung des
Pflegeberufegesetzes verbunden werden, wenn der jeweilige Anteil an Auszubildenden, die
den gesonderten Abschluss gewählt haben, geringer als 50 Prozent ist. Der
Deutsche Bundestag entscheidet dann über die weitere Weichenstellungen. Das
BIBB ist mit dem Monitoring und der Begleitforschung zur Pflegeausbildung
und zum Pflegeberuf beauftragt. Wesentliche systematische Probleme
hinsichtlich der generalistischen Pflegeausbildung sind daraus bisher nicht ersichtlich.
Erste Ergebnisse aus der Begleitforschung des BIBB zeigen, dass 9 Prozent der
befragten Auszubildenden einen Vertiefungseinsatz im Bereich der
pädiatrischen Versorgung festgelegt haben. Dieser Anteil ist höher als der Anteil der
Auszubildenden mit dem Ausbildungsziel Kinderkrankenpflege an der
Gesamtheit der Pflegeauszubildenden vor Einführung des Pflegeberufegesetzes
(Ausbildungsoffensive Pflege (2019–2023), – Zweiter Bericht, S. 9). Ein
weitergehender Bedarf zur Unterstützung einzelner Akteure wird daher nicht gesehen.
Anlage 1 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik berufliche-Schulen 2014-2019 -
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 6 928 365 6 563 2 606 149 2 457
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 64 022 13 426 50 596 23 326 4 933 18 393
82102 Altenpfleger/in 66 285 14 215 52 070 23 313 5 377 17 936
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 7 074 428 6 646 2 510 144 2 366
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 63 611 13 219 50 392 22 892 4 764 18 128
82102 Altenpfleger/in 68 051 15 419 52 632 23 612 5 946 17 666
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 7 155 352 6 803 2 643 123 2 520
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 64 258 13 022 51 236 23 648 4 729 18 919
82102 Altenpfleger/in 68 260 15 928 52 332 24 130 6 020 18 110
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 7 481 360 7 121 2 717 130 2 587
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 63 707 12 732 50 975 23 467 4 910 18 557
82102 Altenpfleger/in 68 236 16 633 51 603 24 310 6 407 17 903
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 7 782 381 7 401 2 922 162 2 760
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 64 512 13 038 51 474 24 108 5 238 18 870
82102 Altenpfleger/in 69 525 17 313 52 212 24 849 6 627 18 219
zusammen männlich weiblich
81302 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 8 295 405 7 890 3 081 144 2 937
81302 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 67 137 14 154 52 983 25 728 5 700 20 028
82102 Altenpfleger/in 74 760 19 110 55 650 27 309 7 593 19 716
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Statistik über die Entwicklung der beruflichen Schulen für die Schuljahre 2014-2019
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2014/2015
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2015/2016
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2016/2017
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2017/2018
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2018/2019
Insgesamt Männlich Weiblich
Darunter im 1. Schuljahr
2019/2020
Anlage 2 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik nach der PflAFinV 2020-2022
21241-02: Auszubildende zum Stichtag 31.12. mit im Berichtsjahr neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag: Geschlecht
männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt
Baden-Württemberg 1.407 4.797 6.204 1.479 5.001 6.480 1.455 4.437 5.889
Bayern 1.626 5.328 6.954 1.536 4.965 6.501 1.488 4.677 6.162
Berlin 579 1.539 2.118 732 1.737 2.469 684 1.653 2.337
Brandenburg 312 1.050 1.365 381 1.131 1.512 378 1.056 1.434
Bremen 138 393 531 135 378 513 120 345 465
Hamburg 318 936 1.257 357 999 1.356 300 837 1.137
Hessen 822 2.556 3.378 837 2.655 3.492 813 2.295 3.108
Mecklenburg-Vorpommern 354 945 1.299 339 1.122 1.464 354 915 1.269
Niedersachsen 1.314 4.206 5.520 1.395 4.248 5.643 1.314 3.873 5.187
Nordrhein-Westfalen 3.576 10.881 14.457 3.915 11.796 15.711 3.939 10.359 14.298
Rheinland-Pfalz 384 1.473 1.857 387 1.467 1.854 501 1.701 2.202
Saarland 252 669 921 216 636 852 213 582 798
Sachsen 780 2.301 3.081 846 2.589 3.435 849 2.511 3.360
Sachsen-Anhalt 423 1.248 1.671 375 1.272 1.644 318 1.029 1.347
Schleswig-Holstein 354 1.149 1.503 384 1.269 1.653 381 1.161 1.542
Thüringen 366 1.134 1.500 399 1.281 1.680 401 1.197 1.599
Deutschland 13.008 40.602 53.610 13.713 42.546 56.259 13.506 38.625 52.134
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022
Bundesland
Anlage 2 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik nach der PflAFinV 2020-2022
21241-03: Auszubildende zum Stichtag 31.12. mit im Berichtsjahr neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag: Alter
16 Jahre oder jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21-24 Jahre 25-29 Jahre 30-39 Jahre 40-49 Jahre 50 Jahre oder ��lter Gesamt
Baden-Württemberg 93 498 708 753 708 1.437 873 627 396 111 6.204
Bayern 501 909 900 684 582 1.266 741 762 471 135 6.954
Berlin 63 162 237 291 249 462 255 270 105 24 2.118
Brandenburg 159 243 216 156 129 207 96 105 45 9 1.365
Bremen 3 39 51 75 81 117 66 66 27 9 531
Hamburg 18 60 120 144 162 378 198 117 48 9 1.257
Hessen 84 303 408 414 381 732 420 381 195 57 3.378
Mecklenburg-Vorpommern 102 276 231 153 108 195 78 96 54 6 1.299
Nieder-sachsen 144 444 693 738 627 1.197 687 582 321 84 5.520
Nordrhein-Westfalen 177 792 1.914 2.301 1.947 3.363 1.572 1.485 732 177 14.457
Rheinland-Pfalz 111 222 225 234 198 354 210 171 108 27 1.857
Saarland 18 66 93 129 111 213 120 108 45 18 921
Sachsen 291 618 474 390 342 438 192 213 102 15 3.081
Sachsen-Anhalt 144 339 300 201 150 231 102 147 48 6 1.671
Schleswig-Holstein 24 123 183 189 189 333 186 168 93 18 1.503
Thüringen 141 258 231 180 144 213 111 132 75 15 1.500
Deutschland 2.073 5.355 6.984 7.035 6.111 11.136 5.910 5.427 2.862 720 53.610
16 Jahre oder jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21-24 Jahre 25-29 Jahre 30-39 Jahre 40-49 Jahre 50 Jahre oder älter Gesamt
Baden-Württemberg 102 462 630 729 666 1.611 996 747 444 93 6.480
Bayern 438 891 759 627 507 1.191 753 774 444 120 6.501
Berlin 54 177 237 243 309 618 333 330 147 24 2.469
Brandenburg 165 255 243 177 117 222 102 153 63 15 1.512
Bremen 6 39 51 63 48 126 69 78 24 6 513
Hamburg 12 72 105 168 168 375 198 171 75 12 1.356
Hessen 60 312 384 417 327 783 450 450 252 60 3.492
Bundesland
Bundesland
Jahr 2021
Jahr 2020
Anlage 2 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik nach der PflAFinV 2020-2022
Mecklenburg-Vorpommern 129 297 240 165 141 198 84 141 60 9 1.461
Nieder-sachsen 117 489 711 666 612 1.287 708 639 339 75 5.643
Nordrhein-Westfalen 207 939 2.124 2.250 1.911 3.651 1.866 1.710 876 174 15.711
Rheinland-Pfalz 81 201 234 228 195 411 186 165 120 27 1.854
Saarland 15 48 96 105 135 192 114 96 42 6 852
Sachsen 285 609 531 408 345 555 219 324 135 21 3.435
Sachsen-Anhalt 141 303 297 198 156 243 117 126 54 6 1.644
Schleswig-Holstein 33 129 183 171 165 408 222 195 123 24 1.653
Thüringen 150 273 249 189 159 264 141 159 78 18 1.680
Deutschland 1.995 5.493 7.077 6.807 5.964 12.138 6.558 6.258 3.276 690 56.259
16 Jahre oder jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21-24 Jahre 25-29 Jahre 30-39 Jahre 40-49 Jahre 50 Jahre oder älter Gesamt
Baden-Württemberg 75 462 573 666 618 1.428 870 723 372 102 5.889
Bayern 369 786 678 603 468 1.107 732 780 507 132 6.162
Berlin 75 189 234 258 219 576 348 270 144 21 2.337
Brandenburg 147 243 192 165 117 216 114 162 66 12 1.434
Bremen 6 36 54 48 57 117 63 57 24 6 465
Hamburg 9 78 102 135 126 288 168 153 63 9 1.137
Hessen 72 258 321 327 309 654 456 417 240 54 3.108
Mecklenburg-Vorpommern 93 228 198 135 135 201 81 147 42 9 1.269
Niedersachsen 165 477 615 558 570 1.149 675 594 327 54 5.187
Nordrhein-Westfalen 234 927 1.917 2.037 1.692 3.276 1.671 1.557 816 177 14.298
Rheinland-Pfalz 99 237 246 276 225 441 240 246 147 45 2.202
Saarland 15 51 102 111 84 198 90 87 42 18 798
Sachsen 228 570 519 444 315 600 249 276 129 33 3.360
Sachsen-Anhalt 102 237 222 141 141 210 90 123 78 9 1.347
Schleswig-Holstein 18 111 156 183 165 363 189 219 102 36 1.542
Thüringen 123 264 240 159 162 288 114 165 72 12 1.599
Deutschland 1.827 5.151 6.372 6.249 5.403 11.115 6.150 5.970 3.168 726 52.134
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Bundesland
Jahr 2022
Anlage 2 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik nach der PflAFinV 2020-2022
21241-05: Auszubildende zum Stichtag 31.12. mit im Berichtsjahr neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag: Ausbildungsumfang (Vollzeit/Teilzeit)
Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022
Teilzeit Vollzeit Gesamt Teilzeit Vollzeit Gesamt Teilzeit Vollzeit Gesamt
Baden-Württemberg 66 6.138 6.204 42 6.438 6.480 33 5.856 5.889
Bayern 12 6.942 6.954 30 6.471 6.501 69 6.096 6.162
Berlin 24 2.094 2.118 33 2.436 2.469 6 2.331 2.337
Brandenburg 9 1.356 1.365 6 1.509 1.512 0 1.434 1.434
Bremen 21 510 531 18 495 513 3 462 465
Hamburg 0 1.257 1.257 0 1.356 1.356 0 1.137 1.137
Hessen 24 3.354 3.378 48 3.447 3.492 36 3.072 3.108
Mecklenburg-Vorpommern 0 1.299 1.299 0 1.461 1.461 0 1.269 1.269
Niedersachsen 72 5.451 5.520 129 5.514 5.643 75 5.112 5.187
Nordrhein-Westfalen 90 14.367 13.457 51 15.660 15.711 102 14.196 14.298
Rheinland-Pfalz 3 1.854 1.857 0 1.854 1.854 3 2.199 2.202
Saarland 18 903 921 30 819 852 12 783 798
Sachsen 39 3.042 3.081 78 3.357 3.435 87 3.273 3.360
Sachsen-Anhalt 51 1.620 1.671 60 1.587 1.644 39 1.308 1.347
Schleswig-Holstein 54 1.449 1.503 48 1.605 1.653 45 1.497 1.542
Thüringen 27 1.473 1.500 21 1.662 1.680 33 1.566 1.599
Deutschland 507 53.103 53.610 591 55.671 56.259 546 51.588 52.134
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Ausbilungsumfang Ausbilungsumfang Ausbilungsumfang
Bundesland
Anlage 2 zu AW auf Frage 3 - KA 20/10940 - Statistik nach der PflAFinV 2020-2022
21241-08: Auszubildende zum Stichtag 31.12. mit im Berichtsjahr neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag: Art des Trägers der praktischen Ausbildung
Bundesland
Art des Trägers liegt
der Meldestelle nicht
vor
ambulante
Pflegeeinrichtung (zur
Versorgung zugelassen nach
§ 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1
SGB XI und § 37 SGB V)
stationäre
Pflegeeinrichtung (zur
Versorgung zugelassen nach
§ 71 Abs. 2 und
§ 72 Abs. 1 SGB XI)
Krankenhaus (zur
Versorgung zugelassen nach § 108
SGB V)
Gesamt
Art des Trägers liegt
der Meldestelle nicht
vor
ambulante
Pflegeeinrichtung (zur
Versorgung zugelassen nach
§ 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1
SGB XI und § 37 SGB V)
stationäre
Pflegeeinrichtung (zur
Versorgung zugelassen nach
§ 71 Abs. 2 und
§ 72 Abs. 1 SGB XI)
Krankenhaus (zur
Versorgung zugelassen nach § 108
SGB V)
Gesamt
Baden-Württemberg 201 474 2.583 3.222 6.480 201 393 2.301 2.994 5.889
Bayern 87 354 2.142 3.918 6.501 57 372 2.046 3.690 6.162
Berlin 375 210 693 1.191 2.469 195 192 792 1.158 2.337
Brandenburg 12 153 459 891 1.512 45 129 420 840 1.434
Bremen 18 60 216 222 513 6 39 195 225 465
Hamburg 24 159 345 828 1.356 24 141 279 690 1.137
Hessen 195 246 1.083 1.971 3.492 141 195 969 1.800 3.108
Mecklenburg-Vorpommern 105 222 450 684 1.461 54 147 405 663 1.269
Niedersachsen 690 486 1.833 2.637 5.643 162 558 1.887 2.577 5.187
Nordrhein-Westfalen 0 2.739 5.262 7.710 15.711 0 2.286 4.671 7.341 14.298
Rheinland-Pfalz 15 138 453 1.245 1.854 18 195 639 1.353 2.202
Saarland 0 117 225 510 852 84 63 210 441 798
Sachsen 99 528 1.203 1.605 3.435 138 522 1.161 1.542 3.360
Sachsen-Anhalt 696 99 216 633 1.644 1.119 57 108 66 1.347
Schleswig-Holstein 105 153 528 867 1.653 51 54 675 765 1.542
Thüringen - - - - - - - - - -
Deutschland 2.640 6.459 18.240 28.923 56.259 2.301 5.655 17.292 26.886 52.134
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
20222021
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ISSN 0722-8333