Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/11032 –
Islamisten in Deutschland – Stichtag: 3. April 2024
1. Wie viele extremistisch-islamistisch geprägte Personen hat die
Bundesregierung im April 2024 (Stichtag: 3. April 2024) erfasst (bitte dazu
ergänzend auch das islamistisch-terroristische Personenpotenzial gesondert
ausweisen)?
Das jährlich ermittelte Gesamtpersonenpotenzial Islamismus umfasst derzeit
27 480 Personen. Das islamistisch-terroristische Personenpotenzial umfasst
derzeit rund 1 680 Personen.
a) Sofern keine Beantwortung im Hinblick auf den genannten Stichtag
möglich ist, liegen der Bundesregierung überhaupt behördeninterne
unterjährige Auswertungen zur Frage des aktuellen islamistischen
Gesamtpersonenpotenzials vor (bitte erläutern)?
b) Hält es die Bundesregierung für vertretbar, dem Parlament sowie den
innenpolitisch zuständigen Bundestagsabgeordneten gegenüber bei
Fragen zum islamistischen Gesamtpersonenpotenzial auf eine veraltete
Zahlenlage (dann z. B. aus dem Jahr 2022, obwohl für August 2023
angefragt wurde) zu verweisen wie beispielsweise ihrer Antwort zu
Frage 1auf Bundestagsdrucksache 20/ 8697), und wenn ja, warum?
c) Hält die Bundesregierung ihr Vorgehen in Bezug auf die Beantwortung
der Frage nach dem aktuellen islamistischen Gesamtpersonenpotenzial
mit dem Gedanken einer Frühwarnfunktion (
www.verfassungsschut
z.de/SharedDocs/hintergruende/DE/personalmarketing/arbeiten-beim-
bfv.html) für vereinbar, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Die Fragen 1a bis 1c werden im Sachzusammenhang beantwortet:
Die Bundesregierung antwortet auf Grundlage der ihr vorliegenden Daten. Das
Gesamtpersonenpotenzial im Phänomenbereich Islamismus/islamistischer
Terrorismus wird in Abstimmung mit den Landesämtern für Verfassungsschutz
erhoben und jährlich im Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, um dem
gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Aufklärung
der Öffentlichkeit nachzukommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11243
20. Wahlperiode 26.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein kürzerer Turnus generiert nach Auffassung der Bundesregierung keinen
nennenswerten Erkenntnisgewinn, da durch die jährlichen Zahlen die
Entwicklungstendenzen im Gesamtpersonenpotenzial ebenso gut abgebildet werden.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele der jeweils in
Frage 1 erfragten extremistisch-islamistisch (und islamistisch-
terroristisch) geprägten Personen keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
(wenn ja, bitte aufschlüsseln)?
Von den rund 1 680 Personen des islamistisch-terroristischen
Personenpotenzials besitzen etwa 820 (2023: 830) Personen nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit.
Hinsichtlich des in der Antwort zu Frage 1 genannten islamistischen
Gesamtpersonenpotenzials von 27 480 kann eine Beantwortung der Frage wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht
erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen
Aktenbestandes im Phänomenbereichs Islamismus/Islamistischer Terrorismus des BfV
erforderlich machen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017,
2 BvE 2/11, Randziffer 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die
die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Für die Beantwortung der Frage wäre eine große Anzahl
von Stücken unterschiedlichster Art in den elektronischen geführten
Aktenbeständen durch eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten. Die in
elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür einzeln
gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde. Die zur Beantwortung der
Teilfrage notwendige Recherche würde somit die entsprechende Arbeitseinheit
derart belasten, dass eine fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährdet
wäre.
3. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass ihre Behörden ihre
Datenbestände überarbeiten, damit sie zur jeweiligen Anzahl der
vertretenen Staatsangehörigkeiten bei erfassten nichtdeutschen islamistischen
Personen zukünftig auskunftsfähig ist, da aus deren Anzahl auch
Rückschlüsse für sicherheitsrelevante Fragen im Hinblick auf den Umgang
mit Migration und damit verbundenen Einreisekontrollen gezogen
werden können (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
20/8697)?
Die Bundesregierung hält die Aufschlüsselung der Anzahl der vertretenen
Staatsangehörigkeiten bei erfassten nichtdeutschen islamistischen Personen für
nicht erforderlich.
So sind bereits Aufschlüsselungen der Staatsangehörigkeiten zum
islamistischterroristischen Personenpotenzial sowie zu Gefährdern und Relevanten
Personen aus der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-religiöse Ideologie
vorhanden. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 6a wird verwiesen.
Diese Faktoren bilden in Kombination mit anderen Erkenntnisquellen eine
ausreichende Datengrundlage zur Erkennung von Herkunftsländern mit erhöhtem
Sicherheitsrisiko. Die entsprechenden Bewertungen finden im Umgang der
Bundesregierung mit Migration und damit verbundenen Einreisekontrollen
bereits Berücksichtigung.
4. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur derzeitigen personellen
Entwicklung der Salafistenszene, dem damit einhergehenden
Gefährdungspotenzial sowie diesbezüglichen islamistischen Aktivitäten treffen,
und existieren insbesondere Verknüpfungen dieser Szene in Deutschland
mit der Dschihadistengruppe „IS Khorasan“ (bitte ausführen)?
Die salafistische Szene in Deutschland ist im Wesentlichen durch dieselben
Strukturen und Einflussfaktoren bestimmt wie in den Vorjahren.
Die Gesamtzahl der Personen im Bereich Salafismus ist weiter leicht rückläufig
und beträgt derzeit rund 10 500 Personen (Stand: 31. Dezember 2023).
Die Reduzierung der Personenzahl erklärt sich unter anderem durch die
(sicherheits-)behördlichen Maßnahmen der vergangenen Jahre – wie Vereinsverbote
oder Haftstrafen gegen Szeneangehörige – sowie durch den Niedergang des
„Islamischen Staates“ (IS). Der Konflikt in Syrien und im Irak war lange ein
verbindendes Thema der salafistischen Szene in Deutschland. Mit dem
Auslaufen der Pandemiemaßnahmen sind wieder verstärkt realweltliche Aktivitäten
der salafistischen Szene feststellbar, wie Islamseminare oder
Missionierungsstände in Innenstädten sowie Hajj- und Umrah-Reisen.
Zu Verknüpfungen zwischen der salafistischen Szene und dem „Islamischer
Staat – Provinz Khorasan“ (ISPK) liegen keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Personen werden insgesamt von den deutschen Polizei- und
Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und relevante
Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum Anfang April
2024 eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese Zahlen ggf.
im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verändert (bitte dazu auch
Gefährder und relevante Personen aus den weiteren Phänomenbereichen der
Politisch motivierten Kriminalität ausweisen)?
Mit Stand 3. April 2024 waren im Phänomenbereich der PMK-Religiöse
Ideologie 480 (2023: 501) Personen als Gefährder und 504 (2023: 499) Personen
als Relevante Personen eingestuft.
Mit Stand 3. April 2024 waren im Phänomenbereich PMK-Ausländische
Ideologie 17 (2023: 22) Personen als Gefährder und 39 (2023: 46) Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Mit Stand 3. April 2024 waren im Phänomenbereich PMK-Rechts 73 (2023:
72) Personen als Gefährder und 186 (2023: 187) Personen als Relevante
Personen eingestuft.
Mit Stand 3. April 2024 waren im Phänomenbereich PMK-Links 12 (2023: 9)
Personen als Gefährder und 67 (2023: 73) Personen als Relevante Personen
eingestuft.
Mit Stand 3. April 2024 waren im Phänomenbereich PMK-Sonstige Zuordnung
17 (2023: 14) Personen als Gefährder und 23 (2023: 22) Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Die Bearbeitung der Gefährder und Relevanten Personen liegt in der
Zuständigkeit der Bundesländer. Die Veränderung der Zahlen basiert auf den
entsprechenden Ein- bzw. Ausstufungen.
6. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum (Frage 5) hielten sich bis zum 3. April
2024 auch tatsächlich in Deutschland auf?
Mit Stand 3. April 2024 halten sich insgesamt 304 Gefährder und 453
Relevante Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie in
Deutschland auf.
a) Wie viele dieser Personen, die sich in Deutschland aufhalten, besitzen
keine deutsche Staatsangehörigkeit (bitte nach Staatsangehörigkeiten
sowie jeweils nach Gefährdern und relevanten Personen aufschlüsseln
wie in der Antwort zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 19/32229)?
138 Gefährder und 170 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der
PMK-Religiöse Ideologie, die sich in Deutschland aufhalten, besitzen weder
eine deutsche noch eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit
(doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit).
Diese verteilen sich wie folgt:
Nationalität Gefährder Relevante Personen
Ägyptisch 0 1
Afghanisch 7 6
Aserbaidschanisch 0 1
Algerisch 2 0
Bosnisch-herzegowinisch 0 3
Bosnisch-
herzegowinischniederländisch 0 1
Bulgarisch 0 1
Dänisch 1 0
Georgisch 1 0
Griechisch 1 0
Guineisch (Guinea) 0 1
Irakisch 14 6
Iranisch 2 1
Israelisch 0 1
Italienisch 1 2
Jordanisch 1 2
Kirgisisch 1 0
Kosovarisch 2 7
Libanesisch 0 1
Marokkanisch 1 5
Moldauisch 1 0
Nigrisch 0 1
Nordmazedonisch 0 1
Pakistanisch 0 1
Russisch 4 30
Serbisch 1 3
Serbisch-kosovarisch 2 0
Serbisch-montenegrinisch 0 1
Somalisch 1 1
Spanisch 1 1
Staatenlos 3 0
Sudanesisch 1 0
Syrisch 65 44
Tadschikisch 11 7
Nationalität Gefährder Relevante Personen
Tunesisch 4 5
Türkisch 4 32
Turkmenisch 1 0
Ukrainisch 1 1
Ungeklärt 4 2
Usbekisch 0 1
b) Wie viele der in der Frage 4 erfragten Gefährder und relevanten
Personen haben bereits einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt (bitte
aufschlüsseln und dabei zwischen Gefährdern und relevanten Personen
differenzieren)?
Die Bearbeitung der Gefährder und Relevanten Personen liegt in der originären
Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen zentral keine Daten zur
Asylantragstellungen von Gefährdern und Relevanten Personen vor.
c) Wie viele der in der Frage 4 erfragten Gefährder und relevanten
Personen befanden sich bis zum 3. April 2024 in Haft, Abschiebehaft oder
unterliegen anderweitigen Freiheitsentziehungen bzw.
Freiheitsbeschränkungen (bitte aufschlüsseln und nach deutschen und
nichtdeutschen Personenkreisen differenzieren)?
Mit Stand 3. April 2024 befanden sich 94 Gefährder und 22 Relevante
Personen in Deutschland in Haft. Eine weitere Aufschlüsselung nach Art der Haft
wird nicht statistisch erfasst.
Von den 94 inhaftierten Gefährdern hatten 39 die deutsche oder die deutsche
und eine weitere Staatsangehörigkeit. Von den 22 inhaftierten Relevanten
Personen hatten 15 die deutsche oder die deutsche und eine weitere
Staatsangehörigkeit.
d) Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im Jahr 2023 in welche
Staaten abgeschoben und wie viele islamistische Gefährder und
relevante Personen bisher im Jahr 2024 (bitte aufschlüsseln und auch nach
deren Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2023 (Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2023) insgesamt 12 eingestufte Personen aus dem
islamistischterroristischen Spektrum bekannt, die sich in der Befassung der Arbeitsgruppe
Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben wurden. Hiervon
waren acht Personen als Gefährder und vier Personen als Relevante Personen
eingestuft.
Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt:
2023
Staatsangehörigkeit Einstufung Zielstaat
Kongo Gefährder Kongo
Irak Gefährder Irak
Irak Gefährder Irak
Irak Gefährder Irak
Irak Gefährder Irak
Russische Föderation Gefährder Russische Föderation
Tadschikistan Gefährder Tadschikistan
Tadschikistan Gefährder Tadschikistan
2023
Staatsangehörigkeit Einstufung Zielstaat
Aserbaidschan Relevante Person Aserbaidschan
Kosovo Relevante Person Kosovo
Marokko Relevante Person Marokko
Tadschikistan Relevante Person Tadschikistan
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2024 (Zeitraum vom 1. Januar bis zum
11. April 2024) insgesamt vier eingestufte Personen aus dem islamistisch-
terroristischen Spektrum bekannt, die sich in der Befassung der Arbeitsgruppe
Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben wurden. Hiervon war eine
Person als Gefährder und drei Personen als Relevante Personen eingestuft.
Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt:
2024
Staatsangehörigkeit Einstufung Zielstaat
Tadschikistan Gefährder Tadschikistan
Irak Relevante Person Irak
Marokko Relevante Person Marokko
Serbien Relevante Person Serbien
e) Wie viele noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen islamistische
Gefährder und relevante Personen lagen zum Stichtag 31. März 24 vor,
und wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Vorjahresstichtag
verändert?
Das Bundeskriminalamt (BKA) erhebt die offenen Haftbefehle politisch
motivierter Straftäter jeweils zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres in
Form einer statistischen Auswertung. Die Erhebung zum Stichtag 31. März
2024 ist mit Stand 16. April 2024 noch nicht abgeschlossen.
Zum Stichtag 30. September 2023 bestanden zu 114 Personen, die im
Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie als Gefährder eingestuft waren,
insgesamt 126 offene Haftbefehle. Zudem lagen zu 10 Personen, die im
Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie als Relevante Person eingestuft waren,
insgesamt 12 offene Haftbefehle vor.
Zum Stichtag 31. März 2023 bestanden zu 116 Personen, die im
Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie als Gefährder eingestuft waren, insgesamt 131
offene Haftbefehle. Zudem lagen zu 11 Personen, die im Phänomenbereich
PMK-Religiöse Ideologie als Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 14
offene Haftbefehle vor.
Diese Haftbefehle bezogen sich ausschließlich auf Personen, die sich nach dem
Kenntnisstand der Bundessicherheitsbehörden im Ausland aufhalten. Es liegen
keine offenen Haftbefehle gegen Gefährder oder Relevante Personen vor, die
sich im Inland aufhalten.
7. Wie hat sich das Personenpotenzial in Deutschland hinsichtlich der
verbotenen terroristischen Vereinigung Hisbollah bis zum 3. April 2024
entwickelt?
Das Personenpotenzial der terroristischen Vereinigung „Hizb Allah“, gegen die
ein Betätigungsverbot erlassen wurde, beläuft sich seit Ende 2022 im niedrigen
vierstelligen Bereich.
8. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
im Jahr 2023 „islamistisch motiviert“ in Richtung Libyen, Syrien, Irak
und der Türkei ausgereist und wie viele in diesem Jahr bis zum 3. April
2024 (bitte nach jeweiligem Endzielstaat, angeschlossener islamistischer
Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten
aufschlüsseln)?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu vier Personen aus Deutschland vor, die im
Jahr 2023 in Richtung Syrien/Irak gereist sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 20-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 26-jährige Person mit türkischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 38-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen
Organisationen sich die Personen angeschlossen haben.
Im laufenden Jahr liegen für den Zeitraum bis zum 3. April 2024 derzeit keine
Erkenntnisse zu ausgereisten Personen vor.
9. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die einen Bezug zum
islamistischen Terrorismus aufweisen, befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bis zum 3. April 2024 im Ausland in Haft (bitte nach Staat,
angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und
weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Mit Stand 3. April 2024 befanden sich 45 deutsche Staatsangehörige mit
Bezügen zum islamistischen Terrorismus in Syrien, im Irak und in der Türkei in
Gewahrsam. Die jeweilige islamistische Organisationszugehörigkeit wird hier
nicht im Einzelnen nachgehalten. Eine abschließende strafrechtliche Prüfung
der Mitgliedschaft erfolgt erst im Rahmen einer Gerichtsverhandlung.
Im Einzelnen:
Syrien Irak Türkei
Männer 28 1 1
davon Doppelstaatler 11 - -
davon zweite
Staatsangehörigkeiten
Algerisch
Libanesisch
Marokkanisch
Serbisch
Syrisch
Tunesisch
türkisch
- -
Alter zw. 19 – 62 38 33
Frauen 10 4 1
davon Doppelstaatler 4 1 1
davon zweite
Staatsangehörigkeiten
Afghanisch
Kasachisch
Marokkanisch
türkisch
türkisch marokkanisch
Alter (in Jahren) zw. 18 – 40 zw. 27 – 56 31
10. Wie viele Islamisten sind in diesem Jahr bis zum 3. April 2024 wieder
nach Deutschland aus welchen Staaten zurückgekehrt im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum (bitte auch nach angeschlossener islamistischer
Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Derzeit liegen Erkenntnisse zu zwei Personen vor, die bis zum 3. April 2024
aus Syrien/Irak nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 49-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, sowie
• eine weibliche 34-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Für den Vorjahreszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2023) liegen
Erkenntnisse zu drei Personen vor, die aus Syrien/Irak nach Deutschland zurückgekehrt
sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 34-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 38-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Es liegen bislang keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen
Organisationen sich die Personen angeschlossen hatten.
11. Wie viele Terrorzellen bzw. Netzwerke in Deutschland, die islamistisch
motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind im Jahr 2023
sowie in diesem Jahr (bis 3. April 2024) im Vergleich zum jeweiligen
Vorjahreszeitraum von deutschen Behörden zerschlagen worden (bitte
nach Organisation, Personenzahl und geplantem Vorhaben
aufschlüsseln)?
Die abschließende Entscheidung über die Einstufung von infrage kommenden
Sachverhalten als verhinderte oder technisch gescheiterte Anschläge setzt eine
Einzelfallbetrachtung voraus. Dies betrifft auch die abschließende justizielle
Prüfung, ob es sich bei dem Täterkreis um eine sogenannte Zelle oder
Netzwerk gehandelt hat. Gegebenenfalls ergeben sich im Laufe der Prüfungen
aktueller Ermittlungssachverhalte noch nachträgliche Einstufungen als solche.
Im Jahr 2024 (Stichtag: 3. April 2024) gab es in Deutschland keine islamistisch
motivierten Anschlagsplanungen oder Vorbereitungen durch sogenannte
Terrorzellen bzw. Netzwerke.
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland zwei islamistisch motivierte Anschläge
verhindert. Es handelt sich bei keinem dieser verhinderten Anschläge um eine
organisationsgesteuerte Tat durch sogenannte Terrorzellen bzw. Netzwerke.
Im Vorjahreszeitraum (2022) wurde in Deutschland ein islamistisch motivierter
Anschlag verhindert.
12. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die
Gefahr eines islamistischen Terroranschlags in Deutschland ein, und mit
welcher diesbezüglichen Entwicklungstendenz ist nach derzeitigem
Wissensstand aufgrund welcher Ursachen zu rechnen?
Die Bundesrepublik Deutschland steht unverändert im unmittelbaren
Zielspektrum islamistischer terroristischer Organisationen wie beispielsweise dem
sogenannten Islamischen Staat (IS). Es besteht eine abstrakt hohe Gefahr für
islamistisch motivierte Anschläge in Deutschland.
Bezüglich aktueller Tendenzen lässt sich feststellen, dass die Entwicklungen im
Nahen Osten infolge der Anschläge der Hamas gegen den Staat Israel eine hohe
Gefährdungsrelevanz für die Sicherheitslage in Deutschland entfalten. Im Zuge
dieses Konfliktes, aber insbesondere bei einer Lageverschärfung, besteht
unverändert die Gefahr, dass Einzelpersonen oder (Klein-)Gruppen die Situation als
(zusätzliche) Motivation für Gewalttaten bzw. zu deren Rechtfertigung
heranziehen.
Die Gefährdungslage wird durch die Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder fortlaufend beobachtet und bewertet. Die gestiegene Bedrohung durch
den sogenannten Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISPK) findet hier ebenso
Berücksichtigung.
a) Hat die Bundesregierung insbesondere eine Erklärung dafür, warum
die Dschihadistengruppe „IS Khorasan“ in Deutschland und allgemein
in Europa stärker in Erscheinung tritt (
www.welt.de/politik/ausland/pl
us250723806/Moskau-Attentat-Der-IS-Ableger-der-auch-Anschlaege-
in-Europa-plant.html, bitte ausführen)?
Der sogenannte ISPK strebt nach internationaler Wirksamkeit. Etwaige
Anschläge in der „westlichen Welt“, speziell in Europa, erhalten eine größere
mediale Resonanz und Reichweite. Durch Veröffentlichungen einer international
ausgerichteten und mehrsprachig verfassten Propaganda wird ein großer
Empfängerkreis, auch in Europa, erreicht, welcher ein weiteres
Rekrutierungspotential birgt und damit der internationalen Ausrichtung dient.
b) Welche besonderen Bedrohungslagen durch Islamisten in Bezug auf
spezifische Personengruppen in Deutschland oder hinsichtlich
bestimmter öffentlich zugänglicher Orte bestehen derzeit?
Aufgrund des anhaltenden Konflikts in Israel und Gaza besteht aktuell eine
besondere Gefährdung für jüdische und israelische Personen und Einrichtungen in
Deutschland.
Öffentlich zugängliche Orte, insbesondere in Kombination mit größeren
Menschenmengen, stellen aufgrund ihrer Vulnerabilität aus jihadistischer Sicht
generell geeignete Tatziele dar. Anschläge in der Vergangenheit haben gezeigt,
dass die Auswahl der Anschlagsziele sich nicht auf bestimmte, öffentlich
zugängliche Orte beschränkt.
Eine über die bestehende grundsätzliche Gefährdung hinausgehende Gefahr für
bestimmte Orte besteht daher nicht.
13. Wie viele neue Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof jeweils in Bezug auf Islamisten, Rechtsextremisten
und Linksextremisten bis zum 3. April 2024 eingeleitet (bitte nach
Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im Verfahren, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des Ermittlungsverfahrens
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, als dass sie sich auf
Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3. April 2024 neu
eingeleitet wurden.
Nicht erfasst sind dabei verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die
Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende
schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der
betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Das Interesse
an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
Dies vorausgeschickt hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA) in Bezug auf Islamisten im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 bis zum 3. April 2024 34 Ermittlungsverfahren gegen 36
namentlich bekannte Beschuldigte (und gegen keinen namentlich unbekannten
Beschuldigten) neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 36 Beschuldigten verteilen sich wie folgt:
Strafvorschrift Anzahl
§§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) 30
§§ 129a, 129b, 212 StGB 1
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB, §§ 6, 8 Absatz 1
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) 1
§§ 129a, 129b, 211 StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 littera a
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) 2
§§ 129a, 129b StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) 1
§ 9 VStGB 1
Gesamt 36
34 der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, zwei sind weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: afghanisch (13), deutsch (2), deutsch und polnisch (1), deutsch und
serbisch (1), kasachisch (1), libanesisch (1), moldauisch (1), pakistanisch (1),
russisch (2), staatenlos (1), syrisch (9), tadschikisch (2), ungeklärt (1).
Von den im Jahr 2024 bis zum 3. April 2024 insgesamt 34 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden zwölf Verfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur weiteren Führung an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. 15 Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Sieben
Ermittlungsverfahren werden durch den GBA weitergeführt.
Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-links hat der GBA im
Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 bis zum 3. April
2024 zwei Ermittlungsverfahren gegen elf namentlich bekannte Beschuldigte
und unbekannt neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die elf namentlich bekannten Beschuldigten und
unbekannt verteilen sich wie folgt:
Strafvorschrift Anzahl
§§ 88, 129a, 306, 316b StGB 1
§§ 129, 211, 224 StGB 11
12
Sechs der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, fünf sind
weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: deutsch (10), ungeklärt (1). Keines der beiden Ermittlungsverfahren
wurde abgegeben oder eingestellt. Beide werden durch den GBA weitergeführt.
Im Bereich der PMK-rechts hat der GBA im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 bis zum 3. April 2024 kein Ermittlungsverfahren
neu eingeleitet.
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ISSN 0722-8333