[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4339
17. Wahlperiode 21. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck
(Köln), Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3804 –
Erleichterung des Forschungszugangs zu Archiven des Auswärtigen Amts und
anderer Bundesministerien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesarchivgesetz (BArchG) regelt, wie das Archivgut des Bundes
durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und
wissenschaftlich zu verwerten ist.
Das Politische Archiv des Auswärtigen Amts (PA AA) genießt innerhalb des
Bundes eine Sonderrolle: Während alle anderen obersten Bundesbehörden
ihre Bestände an das Bundesarchiv abgeben, behält das Auswärtige Amt (AA)
die eigenen Bestände und übergibt sie dem hauseigenen Politischen Archiv,
das ebenfalls dem Bundesarchivgesetz unterliegt.
Die Unabhängige Historikerkommission zur Aufarbeitung der Geschichte des
Auswärtigen Amts in der Zeit des Nationalsozialismus und in der
Bundesrepublik hat im Nachwort ihres Berichts „Das Amt und die Vergangenheit“
heftige Kritik am Politischen Archiv des Auswärtigen Amts geübt. Das Amt
habe sich „jahrzehntelang nicht nur faktisch bedeckt gehalten, sondern durch
eine ausgesprochen restriktive Archivpolitik unabhängige Bemühungen um
eine kritische Erforschung der Geschichte immer wieder konterkariert“
(S. 716). Durch die systematische Vorenthaltung historischer Aktenbestände
wurde es dem Auswärtigen Amt möglich, ein eigenes Geschichtsbild zu
entwerfen und nach außen hin zu vertreten, das nicht der Realität entsprach: „Das
über Jahrzehnte gepflegte Selbst- und Geschichtsbild des Auswärtigen
Dienstes der Bundesrepublik ist ein Mythos.“ (S. 12). Die Archivpolitik sei „alles
andere als freundlich“ und die Benutzung einiger Archivbestände habe sich
„in der Praxis als schwierig gestaltet“ (S. 718). Die Gründe dafür dürften „vor
allem in den eingeschliffenen strukturellen Sonderbedingungen zu suchen
sein, unter denen das PA AA seit langem operiert und die einem demokratisch
transparenten Archivzugang, wie ihn das Bundesarchiv auf der Grundlage des
Bundesarchivgesetzes erfolgreich praktiziert, zuwiderlaufen.“ (S. 718/9). Dies
habe dazu geführt, dass die Historikerkommission sich „letztendlich nicht
sicher sein kann, wirklich alle für ihre Arbeit wesentlichen Unterlagen zu
Gesicht bekommen zu haben; dies gilt insbesondere für die erst zu einem sehr Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Dezember 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4339 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodespäten Zeitpunkt zugänglich gewordenen und noch nicht deklassifizierten VS-
Sachen.“ (S. 719).
Seit der Vorstellung des Berichts der Historikerkommission haben
verschiedene Stimmen, darunter der Bundesminister des Auswärtigen a. D. Joschka
Fischer, eine Überführung des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts in
das Bundesarchiv gefordert. Der Präsident des Bundesarchivs, Hartmut
Weber, hat sich dieser Forderung angeschlossen (siehe z. B. Frankfurter
Rundschau vom 29. Oktober 2010). Bei Ablehnungen von Anträgen auf
Akteneinsicht beruft sich vor allem das Auswärtige Amt oftmals auf die in § 5 Absatz 6
BArchG angeführten Ablehnungsgründe. Dabei wird häufig folgende
Auswahl angeführt:
● dass Grund zu der Annahme bestehe, dass das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder
● Grund zu der Annahme bestehe, dass schutzwürdige Belange Dritter
entgegenstünden oder
● ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
Gegen die restriktive Handhabung des Geheimarchivs des Auswärtigen Amts
sind derzeit mehrere Gerichtsverfahren beim Berliner Verwaltungsgericht
anhängig, weil der Zugang zu Aktenbeständen zum Umgang des Auswärtigen
Amts mit der Colonia Dignidad während der Zeit der Militärdiktatur in Chile
und mit der Militärdiktatur in Argentinien beharrlich verweigert wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Eine vom Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, eingesetzte
Arbeitsgruppe unter Leitung von Staatssekretär Dr. Peter Ammon nimmt sich
den in der Studie „Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im
Dritten Reich und in der Bundesrepublik“ aufgeworfenen Fragen und daraus zu
ziehenden Lehren an. Dazu gehört auch die Bewertung der Arbeit des
Politischen Archivs des Auswärtigen Amts, an der die Unabhängige
Historikerkommission Kritik geübt hat. Das Auswärtige Amt nimmt diese Kritik ernst und
wird, wo immer nötig, Schlussfolgerungen aus der Kritik ziehen.
Das Politische Archiv des Auswärtigen Amts wurde 1920 gegründet und ist
damit fast ebenso alt wie das Reichsarchiv, heute Bundesarchiv. Es ist legitimiert
durch § 10 Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD). Es verwahrt neben den
völkerrechtlichen Verträgen des Deutschen Reiches, der Deutschen
Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland alle Akten, die der
Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die
Wahrnehmung und Ausgestaltung der auswärtigen Beziehungen zu fremden Staaten und
multinationalen Organisationen benötigt.
Die Rückführung der von den alliierten Siegermächten 1945 beschlagnahmten
Unterlagen des Auswärtigen Dienstes in den 50er- und 60er-Jahren an das
Auswärtige Amt geschah mit der Maßgabe, dass im Politischen Archiv die
wissenschaftliche Benutzung der Unterlagen aus der Zeit bis 1945 gewährleistet wird.
Das Auswärtige Amt hat drei namhafte und international hoch geachtete
Akteneditionen gefördert und damit – wie kein anderes Ministerium – Dokumente aus
seinem Zuständigkeitsbereich seit 1870 einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Im Einzelnen sind dies: „Die große Politik der europäischen
Kabinette“ (1870–1914), „Akten zur deutschen auswärtigen Politik (1918–1945)“
und aktuelle Serie: „Akten zur Auswärtigen Politik der Bundesrepublik
Deutschland“ (1949–1953 und 1962–1980). In dem vom Auswärtigen Amt
herausgegebenen „Biographischen Handbuch des deutschen auswärtigen Dienstes
1870–1945“ (bisher: Buchstabe A bis R) sind Lebensläufe deutscher
Diplomaten dargestellt, die auch Parteimitgliedschaften und NS-Funktionen nicht
aussparen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4339I. Zum Politischen Archiv des Auswärtigen Amts
1. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, das Politische Archiv
des Auswärtigen Amts in das Bundesarchiv zu überführen?
Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts sind gemäß § 10 GAD sämtliche
Unterlagen aufzubewahren, „die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt“. Die Bestände des Politischen Archivs werden regelmäßig
zur Erfüllung unterschiedlichster Aufgaben des Auswärtigen Dienstes (d. h.
Zentrale und Auslandsvertretungen) benötigt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen: Die eingesetzte Arbeitsgruppe ist
auch beauftragt, die Arbeit des Politischen Archivs vor dem Hintergrund der in
der Studie geäußerten Kritik zu bewerten.
2. Warum weigert sich das Auswärtige Amt bis heute, das Archivmaterial des
Auswärtigen Amts – mit Ausnahme völkerrechtlicher Verträge – in das
Bundesarchiv zu überführen, was nach dem Bundesarchivgesetz
vorgeschrieben ist?
Völkerrechtlichen Verträgen gehen bi- oder multilaterale Verhandlungen
voraus, deren Verlauf sich nur aus den dazugehörigen Akten ergibt. Verträge und
Akten bilden damit eine Einheit. Diplomatie zielt auf Kontinuität und
Nachhaltigkeit, daher sind Rückgriffe auch auf ältere Akten und Verträge aus
tagespolitischen Gründen sehr häufig und oftmals dringlich.
3. a) Welche Aktenbestände im Auswärtigen Amt unterliegen dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und welche dem Bundesarchivgesetz?
b) Nach welchen Kriterien und Fristen werden Akten einem der beiden
Gesetze zugeordnet?
Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt für Unterlagen der laufenden
Verwaltung. Auf Archivgut des Bundes findet das BArchG Anwendung.
4. a) Welche Rolle spielt dabei das sogenannte Zwischenarchiv?
Als „Zwischenarchiv“ des Auswärtigen Amts werden aus
verwaltungspraktischen Gründen nicht abschließend bearbeitete Bestände bezeichnet.
b) Ist es physisch von den anderen Archivalien getrennt?
Nein.
c) Wie alt sind die ältesten Bestände dieses Zwischenarchivs?
Die ältesten Akten des Zwischenarchivs reichen in der Regel bis in die frühen
70er-Jahre zurück.
Drucksache 17/4339 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. a) In welcher Höhe hat die Bundesregierung Finanzmittel für die
verdienstvolle Arbeit der Unabhängigen Historikerkommission zur Aufarbeitung
der Geschichte des Auswärtigen Amts in der Zeit des
Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt?
Das Auswärtige Amt hat einen Finanzrahmen von 1,462 Mio. Euro zur
Verfügung gestellt. Die Mittel wurden nicht in voller Höhe verbraucht.
b) Inwieweit sollen Erlöse aus dem Verkauf des Buches zur Finanzierung
der Arbeit dieser Historikerkommission beitragen?
Erlöse tragen zur Finanzierung nicht bei.
6. Wird die Bundesregierung unabhängigen Forschungsvorhaben in Zukunft
ähnliche Erleichterungen wie der beauftragten Historikerkommission, der
einige Sonderbedingungen sowie „Erleichterungen“ bei der Einsichtnahme
in alle „relevanten Unterlagen“ (S. 718) vertraglich zugesichert wurden,
zuteilwerden lassen?
Forschungsvorhaben werden stets im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften
ermöglicht. Für die Unabhängige Historikerkommission wurden insbesondere
Fristverkürzungen bei personenbezogenen Unterlagen vorgenommen.
Betreffende Akten werden seither allen interessierten Benutzern zugänglich gemacht.
7. a) Wie viele Akten werden derzeit im Auswärtigen Amt und seinem
Politischen Archiv als Verschlusssachen getrennt vom zur Einsicht
freigegebenen Archivbestand des PA AA aufbewahrt, wie zum Beispiel die von
der Historikerkommission im Quellenverzeichnis ihres Berichts
aufgelisteten Verschlusssachenbestände „Bestand B 2-VS, Büro
Staatssekretär“ oder „Bestand B 130, VS-Registraturen des Auswärtigen Amts“;
siehe S. 812 f.?
Aus den Jahren 1949 bis 1975 werden im Politischen Archiv ca. 8 000
Verschlusssachen (VS)-Archivbände verwahrt.
b) Auf welcher Rechtsgrundlage wird dieser Aktenbestand geführt?
Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).
8. a) Findet eine regelmäßige Überprüfung der
Geheimhaltungsnotwendigkeit einzelner Dokumente des Verschlusssachenarchivs des
Auswärtigen Amts statt? Wenn ja:
Das Bundeskabinett hat im September 2009 Eckpunkte beschlossen, nach
denen Unterlagen, die als sogenannte Verschlusssachen der
Verschlusssachenanweisung (VSA) unterliegen und dementsprechend eingestuft sind, innerhalb
festgelegter Zeiträume hinsichtlich einer Offenlegung zu prüfen sind. Das
Bundesministerium des Innern hat die entsprechende Verwaltungsvorschrift (§§ 8
und 9 VSA) daraufhin im April 2010 geändert. Die Änderung ist für alle
Bundesbehörden verbindlich und wird dort bereits umgesetzt.
Seit 1990 werden für die im Auftrag des Auswärtigen Amts vom Institut für
Zeitgeschichte herausgegebene Edition „Akten zur Auswärtigen Politik der
Bundesrepublik Deutschland“ jährlich Verschlusssachen im Umfang von ca.
8 000 Seiten deklassifiziert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4339b) In welchen Intervallen?
c) Wer setzt die Intervalle fest?
Die Fragen 8b und 8c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Intervalle sind in § 9 Absatz 3 VSA definiert.
d) Bezüglich wie großer Teile des Bestands bzw. wie vieler Akten findet
jeweils eine Überprüfung statt?
e) Wer wählt die zu überprüfenden Akten bzw. Teile des Bestands jeweils
aus?
Die Fragen 8d und 8e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Akten bzw. Bestände der jeweiligen
Jahrgänge.
9. a) Welchen Status haben die Findmittel und Register dieser VS-Bestände?
VS-Findmittel sind wie die VS-Akten selbst getrennt von offenen Findmitteln
bzw. Akten zu verwahren.
b) Sind auch sie Verschlusssache?
Ja.
c) Wenn ja, in welcher Stufe?
VS – Nur für den Dienstgebrauch („VS-NfD“).
10. Ist die Existenz dieses VS-Archivs ihrerseits Verschlusssache?
Nein.
11. Wie regelt die Bundesregierung den Zugang zu den Akten dieser VS-
Aktenbestände durch Dritte?
Benutzer des Politischen Archivs sind durch die „Akten zur Auswärtigen
Politik der Bundesrepublik Deutschland“ über die Existenz des VS-Archivs im
Auswärtigen Amt informiert.
Anfragen auf Benutzung werden im Auswärtigen Amt im Rahmen einer
Einzelfallprüfung bearbeitet. Um einen Zugang zu ermöglichen, ist zunächst – wie
bei anderen VS-Archiven – gemäß § 9 VSA die Offenlegung der Akten
herbeizuführen. Hierüber befindet gemäß § 9 VSA allein der Herausgeber einer VS
bzw. dessen Rechtsnachfolger. Das Politische Archiv ist dem Benutzer bei der
Antragstellung behilflich. Eine eventuell abschlägige Antwort ist dem Nutzer
gegenüber zu begründen.
Drucksache 17/4339 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie viele Akteneinsichtsanträge (absolut und prozentual) nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und dem Bundesarchivgesetz wurden in den
vergangenen fünf Jahren vom Politischen Archiv des Auswärtigen Amts
abgelehnt?
Das Auswärtige Amt hat im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2010 109
(entspricht 19,33 Prozent) von 564 Anfragen nach dem IFG abgelehnt. Seit 2009
werden Anfragen, zu denen keine Informationen (mehr) vorhanden sind (§ 2
Nummer 1 IFG), nicht mehr als „abgelehnt“, sondern als „sonstige Erledigung“
gezählt, da ein Informationszugang zu nicht vorhandenem Material nicht
abgelehnt werden kann.
Diese Zahlen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern
veröffentlicht.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat im
Lichte dieser vergleichsweise geringen Ablehnungsrate in seinem zweiten
Tätigkeitsbericht vom 20. April 2010 (Bundestagsdrucksache 17/1350)
festgestellt, dass das Auswärtige Amt insgesamt einen sehr informationsfreundlichen
Standard habe.
Im Zeitraum 1. März 2007 bis 30. November 2010 gingen im Politischen
Archiv rund 17 900 Anfragen auf Aktenbenutzung ein. Angaben über teilweise
oder ganz abgelehnte Anträge werden nicht erhoben.
13. Um welche Ablehnungsgründe handelte es sich dabei vorwiegend?
Vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2010 waren die sechs häufigsten
Ablehnungsgründe im Bereich des IFG
– § 3 Nummer 4 IFG – eingestufte Dokumente,
– § 2 Nummer 1 IFG (seit 2009 nicht mehr als Ablehnung gezählt) – keine
Informationen vorhanden,
– § 1 Absatz 3 IFG – Vorrang anderer Rechtsvorschriften – Anfrage richtet sich
nicht nach dem IFG,
– § 3 Nummer 1a IFG – nachteilige Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen,
– § 3 Nummer 1g IFG – laufende Gerichtsverfahren,
– § 3 Nummer 3b IFG – Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden.
Auch hier hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht für das Auswärtige Amt
festgestellt, dass von den Ausnahmetatbeständen nur sehr restriktiv Gebrauch
gemacht werde.
Bei bereits an das Politische Archiv abgegebenen Unterlagen werden die
Antragsteller auf die Möglichkeit der Antragstellung beim Politischen Archiv
hingewiesen.
Im Bereich des BArchG
Sofern das Auswärtigen Amt einer Verkürzung der Schutzfristen aus § 5 Absatz 1
(30-Jahresfrist) oder Absatz 2 (30 Jahre nach dem Tod bzw. 110 Jahre nach der
Geburt bei personenbezogenen Unterlagen) nicht entsprechen konnte, bezogen
sich die Ablehnungsgründe in der Regel auf
– § 5 Absatz 6 Satz 1 BArchG – Staatswohlklausel,
– § 5 Absatz 6 Satz 2 BArchG – schutzwürdige Belange Dritter,
– § 5 Absatz 6 Satz 5 BArchG – Rechtsvorschriften über Geheimhaltung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/433914. a) In wie vielen Fällen kam es danach zu Klagen gegen das Auswärtige
Amt auf Akteneinsicht?
Vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2010 kam es in 17 Fällen zu Klagen auf
Akteneinsicht nach dem IFG. Seit Inkrafttreten des BArchG (6. Januar 1988)
hat es zwei Klagen gegeben.
b) Wie wurden diese Fälle jeweils entschieden?
IFG: In zwei Fällen wurde die Klage abgewiesen und in 13 Fällen kam es zu
sonstigen Erledigungen (sechs Klagerücknahmen, drei Vergleiche, zwei
Erledigterklärungen, eine Klaglosstellung und eine Abhilfe während des
Klageverfahrens). Zwei Klagen sind noch anhängig.
BArchG: Es sind zwei Klagen anhängig.
15. Wie definiert die Bundesregierung den in § 5 Absatz 6 BArchG
angeführten Ablehnungsgrund (Auswahl) das „Wohl der Bundesrepublik“
insbesondere vor dem Hintergrund von Menschenrechtsfragen in den
internationalen Beziehungen?
Die Vorschrift des § 5 Absatz 6 Nummer 1 BArchG dient dem Schutz
öffentlicher Sicherheitsinteressen. Eine Gefährdung liegt vor, wenn nachteilige
Auswirkungen auf wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu
befürchten sind.
Soweit Menschenrechtsfragen Gegenstand von Dokumenten sind, geht die
Bundesregierung damit in gebotener Weise um.
16. a) Besteht seitens der Bundesregierung die Auffassung, dass die
Behandlung und wissenschaftliche Aufarbeitung von Menschenrechtsfragen
in manchen Fällen zugunsten des Wohls der Bundesrepublik
Deutschland und seiner bilateralen Außenbeziehungen zurückstehen sollte?
Die wissenschaftliche Aufarbeitung von Menschenrechtsfragen und das „Wohl
der Bundesrepublik Deutschland“ schließen sich nicht aus. Die Abwägung
unterliegt einer Einzelfallprüfung.
Menschenrechtsfragen aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit können
ohne Einschränkung anhand von Akten erforscht werden. Einschlägige
Dokumente sind in der vom Auswärtigen Amt finanzierten Edition „Akten zur
Auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht.
b) Wenn ja, in welchen Fällen?
Entfällt.
17. Auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung, das international
anerkannte Transparenzgebot in der Menschenrechtspolitik im Umgang mit
Anträgen auf Akteneinsicht umzusetzen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Drucksache 17/4339 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu den öffentlich
erhobenen Forderungen, als Konsequenz aus dem Ergebnis der Arbeit der
Historikerkommission das Auswärtige Amt umzubenennen?
Umbenennungspläne werden nicht erwogen.
II. Zu den anderen Bundesministerien und obersten Bundesbehörden
19. a) Welche Bundesministerien und anderen obersten Bundesbehörden
führen neben ihren für Benutzer zugänglichen Archiven weitere
Geheimarchive (Verschlusssachenarchive)?
Die Bundesministerien und sonstigen obersten Bundesbehörden unterhalten
mit Ausnahme des Auswärtigen Amts keine eigenen Archive und
Geheimarchive. Das „Geheimarchiv des Bundesarchivs“ bezeichnet kumulativ die
besonderen Gelasse des Bundesarchivs für die Verwahrung von als
Verschlusssache eingestuften Unterlagen oder Archivgut.
b) Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Archive jeweils geführt?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
20. a) Wie viele Akten umfassen diese Archive jeweils?
Der Umfang der im Bundesarchiv-Militärarchiv verwahrten Verschlusssachen
mit der Einstufung VS-Vertraulich und höher beläuft sich auf ca. 3 500 lfm. Im
Geheimarchiv des Bundesarchivs befinden sich zurzeit 577 lfm Schriftgut von
obersten Bundesbehörden.
b) Wie sind sie erfasst?
Sie sind in VS-Abgabelisten erfasst.
21. a) Findet eine regelmäßige Überprüfung der
Geheimhaltungsnotwendigkeit der Dokumente in diesen Archiven statt?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen.
b) Wenn ja, wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 8b
bis 8e?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen.
22. a) Welchen Status haben die Fundmittel und Register dieser VS-Archive
und anderer VS-Archive?
Die Listen zu den an das Bundesarchiv abgegebenen Verschlusssachen sind als
(mindestens) „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft, wenn
die enthaltenen Angaben über rein formale Informationen (Aktenzeichen,
Tagebuchnummer, Datum) hinausgehen.
b) Sind auch sie Verschlusssache?
Auf die Antwort zu Frage 21a wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/433923. Ist die Existenz dieser Geheimarchive ihrerseits geheim?
Nein.
24. Wie regelt die Bundesregierung den Zugang zu den Akten dieser VS-
Archive und anderer Geheimarchive durch Dritte?
Auf die Antwort zu Frage 18b wird verwiesen.
25. Plant die Bundesregierung die Einführung eines der folgenden
Regularien, um in Zukunft den Zugang zu den Archiven von Bundesbehörden
durch Dritte zu erleichtern, wie z. B.
a) Eingangsbestätigungen eines Antrags auf Aktenzugang;
b) Angaben von Zeiträumen bis zur Bearbeitung eines solchen Antrags;
c) Nennung der verweigerten Dokumente mit Begründung;
d) Weiterleitung des Antrags an Behörden, die Dokumente generiert
haben, die sich in den beantragten Akten befinden und deren
Offenlegung verweigert wird;
Der Zugang zu Archivgut des Bundes richtet sich § 5 BArchG. Sowohl
hinsichtlich der Verkürzung der archivgesetzlichen Schutzfristen für Archivgut
gemäß § 5 Absatz 5 BArchG als auch des Zugangs zu als VS klassifizierten Akten
und Dokumenten ist das Bundesarchiv bemüht, im Interesse der Benutzer nach
Möglichkeit Zugangshindernisse abzubauen.
Bei der Prüfung von Verschlusssachen gestaltet sich das Verfahren in der Praxis
so, dass das Bundesarchiv im Einzelfall von sich aus Benutzer im Rahmen der
Beratung ggf. auf das Vorhandensein von Verschlusssachen zu dem den
Benutzer interessierenden Gegenstand hinweist und diesem anbietet, eine Prüfung
der betreffenden Unterlagen auf Offenlegung durch die Herausgeber der
Dokumente zu veranlassen. Konkrete Informationen über einzelne Dokumente oder
Vorgänge gibt das Bundesarchiv nicht an Benutzer weiter.
Sollte ein Benutzer von sich aus Zugang zu im Bundesarchiv verwahrten
Verschlusssachen beantragen, leitet das Bundesarchiv diesen Antrag an die
herausgebende Stelle weiter und informiert den Benutzer über den Fortgang des
Verfahrens.
Angaben zu Bearbeitungszeiträumen kann das Bundesarchiv nicht machen, da
die Prüfung ausschließlich den herausgebenden Stellen bzw. ihren
Rechtsnachfolgern obliegt.
Sobald ein positiver Bescheid vorliegt, macht das Bundesarchiv dem Benutzer
die betreffenden Dokumente zugänglich, ggf. unter Beachtung der von der
herausgebenden Stelle verfügten Bedingungen und Einschränkungen (z. B.
Schwärzung von Namen, Verwertungsverbote für bestimmte Informationen
etc.).
Sollte ein Antrag abschlägig beschieden werden, gibt das Bundesarchiv die von
der herausgebenden Stelle angeführte Begründung an den Benutzer weiter.
e) Schaffung paritätisch besetzter Gremien als Schiedsstellen bei
Widersprüchen gegen Ablehnungen?
Die Einrichtung einer besonderen Schiedsstelle ist nicht beabsichtigt.
Drucksache 17/4339 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. a) Plant die Bundesregierung, nach dem Vorbild des US-
Außenministeriums, wichtige und häufig angefragte Dokumente auf einer eigenen
Website zu veröffentlichen?
Mit den Editionsreihen „Kabinettsprotokolle der Bundesregierung“,
„Dokumente zur Deutschlandpolitik“ (DzD) und „Akten zur Auswärtigen Politik der
Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht die Bundesregierung regelmäßig
zentrale Dokumente zur deutschen Zeitgeschichte. Teilweise werden diese
Dokumente auch im Internet präsentiert.
Die Bundesregierung wird im Rahmen des Projektes „Open Government“ des
Regierungsprogramms „Vernetzte und transparente Verwaltung“ prüfen, ob
über die bisherigen Veröffentlichungen hinaus weitere wichtige und häufig
angefragte Dokumente im Internet veröffentlicht werden können.
b) Falls nein, was spricht dagegen?
Entfällt.
27. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die US-Regierung schon seit
Jahren Akten und Unterlagen zu NS-Verbrechen und NS-Verbrechern
in ihren Archiven grundsätzlich Wissenschaftlern und Journalisten
zugänglich macht ohne sich vom Datenschutz zugunsten der Täter
gehindert zu sehen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welche Archive der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika sich die Frage bezieht. Zu Fragen der
Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts nimmt die Bundesregierung
grundsätzlich nicht Stellung.
b) Plant die Bundesregierung, diesem Beispiel zu folgen?
Akten und Unterlagen zu NS-Verbrechen und NS-Verbrechern werden im
Bundesarchiv und im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts seit mehr als
50 Jahren Forschern und Journalisten und seit Inkrafttreten des BArchG im
Jahr 1988 jedermann zur Verfügung gestellt. Dies entspricht nicht zuletzt der
von den USA und Großbritannien bei der Rückgabe der Unterlagen gemachten
Bedingung, dass alle Unterlagen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 ohne weitere
Fristen zugänglich zu machen seien. Grundsätzlich werden einem Benutzer alle
gewünschten Unterlagen vorgelegt, sobald und sofern dieser sich schriftlich
verpflichtet hat, bei der Verwertung der Unterlagen die berechtigten Belange
der in den Unterlagen genannten Betroffenen und Dritten in angemessener
Weise zu berücksichtigen. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit als
sachgerecht und handhabbar bewährt.
Nur bei personenbezogenen Unterlagen, die noch den archivgesetzlichen
Schutzfristen unterliegen (siehe § 5 Absatz 2 BArchG) und die den privaten
Lebensbereich betreffen, wird die Vorlage ggf. verweigert und an die Zustimmung
der betroffenen Personen oder ihrer Angehörigen gebunden.
Damit haben das Bundesarchiv und das Politische Archiv in der Vergangenheit
einen wesentlichen und aktiven Beitrag zur Aufarbeitung der NS-Diktatur und
zur strafrechtlichen Verfolgung von NS-Tätern geleistet.
Bei Unterlagen aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 gelten die differenzierten
Fristenregelungen und Verweigerungsgründe des § 5 BArchG.
Das Bundesarchiv und das Politische Archiv waren und sind sehr um eine den
Benutzerinteressen entgegenkommende Handhabung der Bestimmungen des
Bundesarchivgesetzes bemüht. Ermessensspielräume werden grundsätzlich zu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4339gunsten der Aktenvorlage genutzt. Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen
gemäß § 5 Absatz 5 BArchG werden nach Möglichkeit positiv beschieden. Sich
aus der Wahrung von Persönlichkeitsschutzrechten ergebende
Güterabwägungen werden in der Regel über eine an Verwertungsauflagen gebundene
Aktenvorlage gelöst.
c) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die bestehende Rechtslage bezüglich des Ausgleichs von Interessen von
Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich bewährt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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