Deutscher Bundestag Drucksache 20/11604
20. Wahlperiode 03.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11288 –
Weitere Maßnahmen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Last der Bürokratie für Unternehmen in Deutschland ist enorm hoch. Das
zeigt zum Beispiel das Mittelstandspanel 2023 des Instituts für
Mittelstandsforschung (IfM). Die hier befragten Mittelständler nehmen Bürokratie
vermehrt als unverhältnismäßig wahr: 78,2 Prozent kritisieren die
Regulierungsdichte, und 59,2 Prozent können die Sinnhaftigkeit vieler Vorschriften nicht
nachvollziehen.
Auch die vom Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, in Auftrag
gegebene ifo (Institut für Wirtschaftsforschung)-Studie zum globalen
Standortwettbewerb zeichnet ein eindeutiges Bild. Laut der überwiegenden Mehrheit
der deutschen Expertinnen und Experten hat der heimische
Wirtschaftsstandort in den vergangenen zehn Jahren substanziell an Attraktivität verloren. In
Deutschland nehmen Regulierungen und die Bürokratie eindeutig den ersten
Platz unter den negativen Einflussfaktoren ein. Über 70 Prozent der befragten
Experten stufen die Bürokratielast als Standortfaktor in Deutschland
besonders kritisch ein.
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP dem Bürokratieabbau verpflichtet
(Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 31). Am 13. März 2024 hat die Bundesregierung
das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Sie
beabsichtigt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, Bürger und Verwaltung zu
senken.
Im steuerlichen Bereich führt die Bundesregierung ganze elf Maßnahmen an.
Dies überrascht die Fragesteller, weil die Bundesregierung 2023 eine
umfassende Verbändeabfrage durchgeführt hatte, bei der mehr als 442
Entlastungsvorschläge eingebracht wurden. Viele Vorschläge wurden nicht aufgegriffen,
unter anderem eine Novellierung des Außensteuergesetzes, die
Systematisierung von Missbrauchsvermeidungsnormen oder Maßnahmen für eine zeitnahe
Betriebsprüfung.
Auch aus Sicht der Fragesteller gibt es viel mehr Stellen, an denen der
Verwaltungsaufwand ohne Weiteres sinken könnte. Dies bestätigt auch die
einschlägige Presseberichterstattung – z. B. die „Tagesschau“ mit der Überschrift
„Beim Bürokratieabbau bleibt ein langer Wunschzettel“ (
www.tagesschau.de/i
nland/innenpolitik/deutschland-buerokratie-100.html – abgerufen am 25. März
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 31. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2024). Insgesamt ist der Regierungsentwurf des BEG IV nach Auffassung der
Fragesteller enttäuschend.
1. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerliche
Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen in anderen EU-Staaten (bitte
tabellarisch nach Mitgliedstaat auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Gibt es Bestrebungen, die steuerliche Festsetzungsfrist in § 169 Absatz 2
Satz 2 der Abgabenordnung (AO) im Falle einer Steuerhinterziehung
nach § 370 AO ebenfalls zu reduzieren, weil diese nach wie vor zehn
Jahre beträgt, sodass nach Ansicht der Fragesteller die geplante
Verkürzung der Aufbewahrungspflicht als umfassendste Maßnahme des BEG
IV aufgrund der strafrechtlichen Inkonsistenz de facto leerzulaufen
droht?
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Verkürzung der zehnjährigen
Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung. Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung
konsequent zu bekämpfen.
Wer Steuern hinterzieht oder leichtfertig verkürzt, ist nicht schutzbedürftig und
muss mit einer verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren oder sogar eine
Verfolgungsverjährung von 15 Jahren rechnen. Der steuerehrliche Bürger sollte
nicht unnötig mit vermeidbarer Bürokratie belastet werden. Nur ihm sollte das
vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der
regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen
Steuernachforderungen mehr ausgesetzt zu sein, zugutegehalten werden.
Die Regelung des § 169 Absatz 2 Satz 2 AO soll den mit einer
Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der
Sachverhaltsaufklärung Rechnung tragen (BFH, Urteil vom 26. Februar 2008, Az.: VIII R 1/07).
Vor diesem Hintergrund ist eine verlängerte Festsetzungsfrist wichtig, um
Steuerstraftaten aufdecken und aufklären zu können. Insbesondere in komplexen
Fällen, wie z. B. Cum/Ex oder Fällen mit Auslandsbezug, ist eine entsprechend
lange Festsetzungsfrist hilfreich, um die Taten entdecken und so aufklären zu
können, dass eine Anklage erhoben werden kann.
3. Wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Rechnungsdoppel
für Zwecke der Umsatzsteuer (USt) in anderen EU-Staaten aufbewahrt
werden (bitte tabellarisch auflisten)?
Auf Grundlage von Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG legt jeder
Mitgliedstaat fest, über welchen Zeitraum Steuerpflichtige Rechnungen für
Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in seinem Gebiet
aufbewahren müssen und Rechnungen, die in seinem Gebiet ansässige
Steuerpflichtige erhalten haben, aufbewahrt werden müssen. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse über in anderen Mitgliedstaaten geltende Fristen zur
Aufbewahrung von Rechnungen vor.
4. Ab welchem Betrag müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
Steuerpflichtige eine monatliche USt-Voranmeldung in anderen EU-Staaten
abgeben (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Richtlinie 2006/112/EG sieht hinsichtlich der Abgabe von
Steuererklärungen lediglich eine Teilharmonisierung des Mehrwertsteuerrechts der
Mitgliedstaaten vor. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über ggf. in
anderen Mitgliedstaaten geltende Umsatzgrenzen vor.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Grenze für den
Einkaufspreis von Gegenständen bei der Besteuerung nach der
Gesamtdifferenz in anderen EU-Staaten (bitte tabellarisch auflisten)?
Auf Grundlage von Artikel 318 der Richtlinie 2006/112/EG können die
Mitgliedstaaten für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von
steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage
bei der Lieferung von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen,
für jeden Steuerzeitraum festgesetzt wird, für den der steuerpflichtige
Wiederverkäufer eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben hat. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit andere Mitgliedstaaten aktuell
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und wie etwaige nationale
Regelungen ausgestaltet sind.
6. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Erklärungsfrist zur
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Investmentfonds in
anderen EU-Staaten (bitte tabellarisch auflisten)?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verspätungszuschlag anderer EU-Staaten für die verspätete Abgabe der Erklärung zur
Feststellung der Besteuerungsgrundlage für Investmentfonds?
8. Wie lange gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
Freistellungsbescheinigungen für den Kapitalertragsteuerabzug in anderen EU-Staaten
(bitte tabellarisch auflisten)?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Vereinfachungen plant die Bundesregierung allgemein beim
steuerlichen Freistellungsverfahren (§ 50a des Einkommensteuergesetzes
(EstG)) und im Speziellen im Zusammenhang mit Lizenzgebühren
(§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG), beispielsweise durch die Einführung
effizienter Freistellungsprozesse wie in Österreich oder den USA?
Der am 13. März 2024 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines
Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) enthält eine Verlängerung der
Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen von drei auf fünf Jahre.
Darüber hinaus wird auf die mit dem Wachstumschancengesetz am 28. März
2024 in Kraft getretene Erhöhung der Freigrenze des § 50c Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 EStG hingewiesen. Sie macht Freistellungsbescheinigungen für
Lizenzzahlungen bis 10 000 Euro im Kalenderjahr (bisher 5 000 Euro) an
denselben Gläubiger bei entsprechender DBA-Entlastungsberechtigung
(Doppelbesteuerungsabkommen = DBA) obsolet.
10. Welche Vereinfachungen plant die Bundesregierung beim
Abzugsteuerentlastungsverfahren (§ 50c EStG)?
Wann beabsichtigt der Fiskus nach Kenntnis der Bundesregierung ein
BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben zum neuen § 50d
Absatz 3 EStG zu veröffentlichen?
In Bezug auf geplante Verfahrensvereinfachungen wird auf die Antwort zu
Frage 9 verwiesen.
In der Gesetzesbegründung des
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes wird § 50d Absatz 3 EStG ausführlich auch anhand konkreter Beispiele
erläutert. Aus diesem Grund ist kein BMF-Schreiben hierzu in Planung.
11. Stößt die Bundesregierung auf Probleme bei der IT-Umsetzung der
Regelungen zum Abzugsteuerentlastungsverfahren, und wenn ja, auf welche?
Die mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eingeführte
elektronische Antragstellung über das BZSt-Online-Portal (BOP) ist ein erster
Schritt zur Digitalisierung der Verfahren. Im Rahmen der Umstellung bis zur
Ablösung durch ein vollständig digitalisiertes Bearbeitungsverfahren ergeben
sich die für eine Anlaufphase üblichen Interferenzen. Sowohl technische wie
haushalterische Aspekte sind hier zu berücksichtigen, insbesondere auch im
Zusammenhang mit einer möglichen Umsetzung der FASTER-Richtlinie.
Langfristig sind positive Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer zu erwarten.
12. Für wie viele Vergütungsgläubiger pro Ansässigkeitsstaat und Jahr wurde
Quellensteuer nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG abgeführt (bitte
tabellarisch auflisten)?
Auf Grund von Verfahrensumstellungen im Rahmen des
Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes ist eine tabellarische Auflistung technisch
derzeit noch nicht möglich.
13. An wie viele Vergütungsgläubiger pro Ansässigkeitsstaat und Jahr wurde
Quellensteuer nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG erstattet (bitte
tabellarisch auflisten)?
Es wird auf die nachstehenden Tabellen verwiesen. Statistisch erhoben wird für
jeden Ansässigkeitsstaat die Anzahl der Zahlungsfälle pro Kalenderjahr. Eine
statistische Erhebung nach Anzahl der Vergütungsgläubiger erfolgt nicht. In der
Regel stellt jeder Vergütungsgläubiger pro Kalenderjahr lediglich einen
Erstattungsantrag bzw. werden verschiedene Anträge desselben Vergütungsgläubigers
zusammengefasst und in einem Zahlungsfall bearbeitet. Somit dürfte die
Anzahl der Zahlungsfälle (siehe Tabellen, Spalte 2) der Anzahl der
Vergütungsgläubiger pro Ansässigkeitsstaat entsprechen. Zur Wahrung des
Steuergeheimnisses wurden Staaten mit weniger als drei Vergütungsgläubigern
zusammengefasst.
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Einkommensteuer (§ 50a EStG) Erstattungsbetragen
Länder Zahlungsfälle Summe der Auszahlungsbeträge
Belgien 40 365 790,10 Euro
Frankreich 136 4 422 913,00 Euro
Niederlande 160 18 149 414,78 Euro
Schweiz 218 42 681 263,70 Euro
Luxemburg 6 2 218 619,48 Euro
Portugal 7 160 827,07 Euro
Südafrika 10 27 910,24 Euro
Australien 7 130 657,79 Euro
Indien 3 69 877,87 Euro
Singapur 8 8 530 815,46 Euro
Zypern 8 42 961,92 Euro
Island 8 20 991,59 Euro
USA 303 53 417 703,29 Euro
Vereinigtes Königreich 422 23 939 528,87 Euro
Staaten mit < 3 Vergütungsgläubigern (Urugay,
Griechenland, Türkei, Thailand, VAE, Neuseeland)
10 343 974,58 Euro
Summe 154 523 249,74 Euro
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
Einkommensteuer (§ 50a EStG) Erstattungsbetragen
Länder Zahlungsfälle Summe der Auszahlungsbeträge
Belgien 42 869 894,78 Euro
Frankreich 104 11 536 622,30 Euro
Niederlande 132 33 185 968,27 Euro
Schweiz 169 22 743 844,56 Euro
Luxemburg 6 1 913 511,01 Euro
Griechenland 5 24 228,05 Euro
Portugal 8 150 208,68 Euro
Südafrika 7 229 097,66 Euro
Australien 16 2 221 163,22 Euro
USA 252 45 576 219,18 Euro
Vereinigtes Königreich 260 128 564 558,97 Euro
Italien 43 1 090 563,29 Euro
Finnland 13 606 165,86 Euro
Irland 49 27 590 238,78 Euro
Japan 10 745 479,46 Euro
Staaten < 3 Vergütungsgläubiger (Malaysia,
Singapur, Zypern, Mauritius, Island)
6 143 978,15 Euro
Summe 277 191 742,22 Euro
14. Wie hoch sind die Steuereinnahmen aus § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG
(bitte nach Ansässigkeitsstaat der Vergütungsgläubiger und pro Jahr
tabellarisch auflisten)?
Eine Betrachtung der Steuereinnahmen nach Tatbestandsmerkmalen ist
technisch derzeit noch nicht möglich. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
15. Wie hoch sind die Quellensteuererstattungen nach § 50a Absatz 1
Nummer 3 EStG an ausländische Vergütungsgläubiger (bitte nach
Ansässigkeitsstaat der Vergütungsgläubiger und pro Jahr tabellarisch auflisten)?
Es wird auf die beigefügten Tabellen zu Frage 13, Spalte 3, verwiesen.
16. Sieht die Bundesregierung in dem Entwurf der EU-Kommission zur sog.
FASTER (Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes)-
Richtlinie ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der Kapitalmarktunion und der
Vereinfachung und Beschleunigung der Quellensteuerentlastung?
Warum ist nach Einschätzung der Bundesregierung der
Anwendungszeitraum im Richtlinienentwurf von 2028 auf 2029 verschoben worden?
Wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung wünschenswert, den
Anwendungszeitraum vorzuziehen, wenn ja, setzt sich die
Bundesregierung in den Verhandlungen auf europäischen Ebene entsprechend ein,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt die mit der FASTER-Richtline angestrebten
Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung der
Quellensteuerentlastungsverfahren sowie der Sicherstellung von Steuergerechtigkeit durch effektive
Missbrauchsbekämpfung ausdrücklich. In seiner Sitzung am 14. Mai 2024 beschloss
der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister einstimmig die allgemeine
Ausrichtung zum Kompromisstext zur FASTER-Richtlinie. Der Richtlinien-
Entwurf enthält nunmehr die richtige Balance zwischen Beschleunigung der
Verfahren, was den EU-Binnenmarkt für Investitionen attraktiver macht, und der
adäquaten Adressierung von möglichen missbräuchlichen
Kapitalmarktgestaltungen.
Angesichts des erheblichen IT-technischen Umsetzungsbedarfs hat sich der Rat,
auch Deutschland, dafür ausgesprochen, die Frist zur nationalen Umsetzung der
Richtlinie um zwei Jahre im Vergleich zum KOM-Vorschlag zu verschieben.
Zudem ist eine Übergangszeit von einem Jahr vor Inkrafttreten vorgesehen, um
der Wirtschaft ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben.
17. Plant die Bundesregierung eine Änderung des Verrechnungsmodells im
Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer beispielsweise nach
niederländischem Vorbild und wenn nein, warum nicht?
In welcher Form soll die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene Weiterentwicklung der
Einfuhrumsatzsteuer alternativ erfolgen?
Die Optimierung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer und des
damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugs erfordert eine enge Abstimmung
zwischen Bund und Ländern. Hintergrund dafür ist unter anderem, dass nach
dem Grundgesetz der Bund (Zollverwaltung) für die Verwaltung der Zölle und
der Einfuhrumsatzsteuer zuständig ist, während das Besteuerungsverfahren im
Bereich der Umsatzsteuer in die Zuständigkeit der Länder fällt. Andere
Mitgliedstaaten wenden Erhebungsmodelle an, die eine Direktverrechnung der
Einfuhrumsatzsteuerzahllast mit dem Vorsteuererstattungsanspruch
ermöglichen (sogenanntes Verrechnungsmodell). Eine Übertragung dieser
Erhebungsmodelle auf Deutschland ist aufgrund der finanzverfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen nicht ohne weiteres möglich. Die Länder haben sich kürzlich
im Rahmen der Finanzministerkonferenz dafür ausgesprochen, die
Erörterungen mit dem Bund über die Entwicklung eines möglichen Verrechnungsmodells
fortzusetzen. Ziel wird sein, zunächst sämtliche erforderlichen Schritte und
Gesetzesanpassungen zu ermitteln, die notwendig sind, um mit den Arbeiten zur
Einführung eines Verrechnungsmodells konkret beginnen zu können. Es
zeichnet sich ab, dass die technische Ausgestaltung komplex ist und eine Umsetzung
allenfalls mittelfristig erfolgen kann.
18. Wann, und in welchem Rahmen wird sich die Bundesregierung auf
europäischer Ebene, wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (S. 132) vereinbart, für die Einführung
des Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen Mehrwertsteuersystem
einsetzen bzw. hat sie sich eingesetzt?
Die Fortführung der Beratungen über die Kommissionsvorschläge für ein
endgültiges Mehrwertsteuersystem liegt im Ermessen der jeweils amtierenden
Ratspräsidentschaft. Die Bundesregierung hat darauf keinen direkten Einfluss,
hat aber sowohl im Rahmen von Beratungen der Ratsarbeitsgruppe „Indirekte
Steuern – Mehrwertsteuer“ als auch in Gesprächen insbesondere mit Vertretern
der Europäischen Kommission darauf hingewirkt, dass im Hinblick auf ein
endgültiges System der Mehrwertsteuer geeignete Modelle, z. B. Reverse
Charge, umfassend in die Erwägungen einbezogen werden. So hat sich die
Bundesregierung in den Gesprächen über die Schlussfolgerungen des Rates zur
Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel vom 15. März
2022 sowie in den Beratungen über die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates
vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf
die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger
Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen
Mehrwertsteuerbetrug für eine Ausweitung der Regelungen zur Umkehr der
Steuerschuldnerschaft ausgesprochen. Im Rahmen des vom Bundesministerium
der Finanzen organisierten 4. Steuerforums der Finanzverwaltung im
September 2023 wurde mit Vertretern der Europäischen Kommission und der
Wissenschaft u. a. die Frage diskutiert, inwieweit umfassende digitale
Berichtspflichten der Unternehmen die Einführung einer generellen Umkehr der
Steuerschuldnerschaft fördern könnten.
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. sind ggf. bereits
umgesetzt worden, um das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu
befähigen, seinen Aufgaben in Zusammenhang mit dem sog. One-Stop-Shop-
Verfahren (OSS-Verfahren) hinreichend nachkommen zu können?
Wurde in diesem Zusammenhang die vom Bundesrechnungshof dringend
angeregte elektronische Anbindung des OSS-Verfahrens an eine
elektronische Schnittstelle zwischen dem BZSt und der Bundeskasse umgesetzt,
oder ist dies in Planung (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs nach
§ 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 4. November
2022)?
Das BZSt kommt seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dem sogenannten
One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) seit dessen Einführung hinreichend
nach.
Ein automatisiertes Kassenverfahren, d. h. eine elektronische Schnittstelle
zwischen BZSt und der Bundeskasse, im OSS-Verfahren ist technisch umgesetzt
und weitestgehend in Produktion genommen. Die noch nicht produktiv
geschalteten Teile werden aktuell mit der Bundeskasse getestet; nach
erfolgreicher Testdurchführung erfolgt auch insoweit eine Produktivsetzung.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine öffentlich zugängliche
Datenbank zu schaffen, in der alle Bauleistenden für Zwecke der umgekehrten
Steuerschuldnerschaft nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UstG)
registriert wären?
Nein, die Bundesregierung hat nicht die Absicht, eine öffentlich zugängliche
Datenbank, in der alle Bauleistenden für Zwecke der umgekehrten
Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG registriert wären, zu schaffen.
21. Wie weit ist der Umsetzungsstand beim Projekt „Digitaler GewSt-
Bescheid“?
Die Einführung des digitalen Gewerbesteuerbescheids erfolgt unter
Federführung des Hessischen Finanzministeriums im Rahmen der Umsetzung des
Online-Zugangsgesetzes nach dem EfA-Prinzip (EfA = Einer für Alle). Sowohl
Unternehmen und Steuerberatungen als auch die Kommunen profitieren von
der einheitlichen und automatisierten Lösung. Unternehmen und Steuerberater
erhalten einen schlanken, rechtssicheren und effizienten Prozess. Für die
Kommunen bietet der digitalisierte Bescheid einen großen Standortvorteil und
großes Einsparungspotential angesichts des Fachkräftemangels.
Seit April 2024 können Unternehmen oder Steuerberatungen direkt bei Abgabe
der Gewerbesteuererklärung die digitale Bekanntgabe des
Gewerbesteuerbescheids über das ELSTER-Portal beantragen. Die Umsetzung wurde erfolgreich
in über 100 Kommunen pilotiert, umfassend getestet und bereits in einigen
Kommunen erfolgreich in die Praxis überführt. Herausfordernd dabei ist die
Vielzahl an kommunalen IT-Dienstleistern mit eigenen Softwarelösungen für
die Kommunen. Projektseitig erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit allen
bundesweit tätigen Anbietern für die einschlägigen kommunalen Softwareprodukte
zur Erstellung des Gewerbesteuerbescheids. Dabei wird der gesamte Prozess
vom Erhalt der Messbetragsmitteilung der Finanzämter an die Kommunen bis
zur Rückübermittlung des digitalen Bescheids betrachtet. Die Bereitstellung der
IT-Lösung erfolgt direkt vom Softwareanbieter an die Kommune. Interessierte
Pilotkommunen werden projektseitig bei der Einführung des neuen Verfahrens
unterstützt.
22. Plant die Bundesregierung eine Reform des Erhebungsverfahrens der
Gewerbesteuer in der Gestalt, dass im Zerlegungsbescheid die
zerlegungsberechtigten Gemeinden aufgeführt sind, den Gemeinden ihre
Hebesätze zugeordnet werden, die Steuer dann insgesamt für alle
Gemeinden festgesetzt wird und nach Zahlung durch den Steuerpflichtigen an
das Finanzamt eine zentrale Clearingstelle das Geld an die Gemeinden
verteilt?
Die Bundesregierung plant derzeit keine grundsätzlichen Änderungen im
Bereich der Gewerbesteuer.
23. Sofern die Lösung über eine Clearingstelle nicht machbar ist, plant dann
die Bundesregierung ein bundeseinheitliches Datenformat für
elektronische Steuerbescheide im Bereich der Gewerbesteuer, damit alle
Gemeinden ihre Bescheide bundeseinheitlich digital versenden?
Insgesamt sollen perspektivisch über 600 verschiedene Papierformate in 11 000
Kommunen abgelöst werden. Der neue digitale Bescheid wird als PDF-
Dokument mit eingebettetem XML (PDF/A-3) in das Postfach des ELSTER-
Unternehmenskontos zugestellt. Der maschinell lesbare und bundesweit einheitliche
XML-Datensatz ermöglicht eine direkte Weiterverarbeitung in den
unterschiedlichen Software-Lösungen der Unternehmen und Steuerberatungen.
24. Welchen steuerlichen Meilenstein beabsichtigt die Bundesregierung nach
Abschluss des Projektes „Digitaler GewSt-Bescheid“ umzusetzen?
In einem nächsten Schritt ist beabsichtigt, den Kommunen die Daten aus der
Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge elektronisch zum Abruf
bereitzustellen.
25. In welchen Bereichen des Steuerrechts ist die Textform noch
umzusetzen, und zu welchen Regelungen ist dies in Vorbereitung (bitte mit
Zeitplanung aufzählen)?
Im Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern und dem allgemeinen
Steuerverfahrensrechts besteht kein Bedarf, die Textform umzusetzen. Diese Frage war
zuletzt bei Erarbeitung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Abbau
verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
(Bundestagsdrucksache 18/10183) geprüft worden. Durch das Gesetz zur
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679,
ist das Schriftformerfordernis in vielen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts
entfallen. Im Übrigen kann die Schriftform unter den Voraussetzungen des
§ 87a Absatz 3 und 4 AO im Regelfall durch die elektronische Form ersetzt
werden.
26. Wie hoch ist der durch die weiterhin bestehende Schriftformoption
verursachte bürokratische Aufwand im Bereich der steuerlich geförderten
Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) in Bezug auf Kosten für Papier, Druck,
Kuvertierung, Porto und Personalkosten der Zentralen Zulagenstelle für
Altersvermögen unter Zugrundelegung der vom BMF vorgelegten
Auszahlungsstatistik bezüglich Riester in den Jahren 2021 bis 2023?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Die Statistik von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase
(„Riester-Auszahlungsstatistik“) basiert auf den im Rahmen des
Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (RBM-Verfahren) an die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (ZfA) vollelektronisch übermittelten Prozessdaten. Die
Datenmeldung erfolgt gemäß § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) durch die mitteilungspflichtigen Stellen (bei Riester-Verträgen sind dies
die Anbieter im Sinne des § 80 EStG) bis zum letzten Tag des Monats Februar
des auf die Rentenzahlung folgenden Kalenderjahres. Die ZfA leitet die Daten
an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde zur korrekten steuerlichen
Erfassung weiter. Das bislang erforderliche Schriftformerfordernis an
verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens wurde bereits mit dem
Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nummer 108) ab dem
Veranlagungszeitraum 2024 weitgehend aufgehoben.
27. Plant die Bundesregierung bei der Miteinbeziehung der Sachkosten in
die Forschungszulage infolge des Wachstumschancengesetzes, den
Bürokratieaufwand, beispielsweise durch eine ausschließliche
zusammenfassende inhaltliche Plausibilisierung der erforderlichen Wirtschaftsgüter,
zu reduzieren, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Bürokratieaufwand bei
nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) begünstigte Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben für Anspruchsberechtigte auf ein erforderliches Minimum
zu beschränken. Die im Zuge des Wachstumschancengesetzes durch den
Gesetzgeber vorgenommene Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage auf
bestimmte Sachkosten macht jedoch Angaben zu den einzelnen abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens notwendig, die u. a. die
Feststellung ermöglichen, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die
Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich
ist.
28. Plant die Bundesregierung Verbesserungen bei der Sofortabschreibung
für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Sind der Bundesregierung die Regelungen zur Sofortabschreibung von
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ohne betragliche
Begrenzung im Vereinigten Königreich bekannt, und wenn ja, welche
Schlüsse für ihr eigenes Handeln zieht sie daraus?
Die Prüfungen sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Bereits im Wachstumschancengesetz hatte die Bundesregierung vorgeschlagen,
die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuheben und die
Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten zu verbessern. Als Ergebnis
des Vermittlungsverfahrens wurden die Verbesserungen jedoch gestrichen.
29. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Außenprüfungen
weiter zu beschleunigen, kooperativer auszugestalten und schnellere
Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erzielen?
Die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung wurden mit
dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom
22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I
S. 2730) im Sinne eines kooperativen Verfahrens reformiert. Die in dem Gesetz
enthaltenen Rechtsänderungen traten weitgehend am 1. Januar 2023 in Kraft.
Viele verfahrensrechtliche Änderungen sind aufgrund der notwendigen
organisatorischen Umstellungen allerdings erstmals für Steuern und
Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen oder für die nach
dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (vgl.
Artikel 97 § 37 EGAO).
Zukünftig endet die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Absatz 4
AO) grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Für besonders gelagerte
Fälle enthält das Gesetz angemessene Ausnahmen.
Für eine punktuell schnellere Rechtssicherheit können im Rahmen der
Außenprüfung ermittelte, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen künftig bereits vor
Abschluss der Außenprüfung durch einen Teilabschlussbescheid (§ 180
Absatz 1a AO) gesondert festgestellt werden.
Mit dem neuen qualifizierten Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO) sollen die
Steuerpflichtigen dazu angehalten werden, ihren Mitwirkungspflichten in der
Außenprüfung zeitnah und hinreichend nachzukommen. Bei einer nicht
rechtzeitigen, nicht hinreichenden oder unterbliebenen Erfüllung eines qualifizierten
Mitwirkungsverlangens ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld (zwingend)
festzusetzen. Ziel des Mitwirkungsverzögerungsgeldes ist es, ein einfaches und
wirksames Mittel zu schaffen, um Prüfungen zu beschleunigen, wenn
Unternehmen nicht kooperieren.
Durch die Neuregelung einer Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
(Artikel 97 § 38 EGAO) in der steuerlichen Außenprüfung auf Grundlage
unternehmensinterner Steuerkontrollsysteme wird die Möglichkeit geschaffen, dem
Steuerpflichtigen für eine nachfolgende Außenprüfung eine angemessene
Beschränkung der Ermittlungsmaßnahmen zuzusagen. Dies gilt, sofern das zu
prüfende Unternehmen ein bei ihm eingerichtetes internes Steuerkontrollsystem
(IKS) nutzt, eine Prüfung dieses Systems in einer laufenden Außenprüfung
dessen Wirksamkeit bestätigt hat und später keine Änderung der Verhältnisse
eintritt. Bei der gesetzlichen Regelung in Artikel 97 § 38 EGAO handelt es sich
um eine befristete Erprobungsregelung. Demnach ist vorgesehen, die
Ergebnisse aus den Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und die daraufhin
zugesagten Erleichterungen bis zum 30. April 2029 zu evaluieren.
Die Wirkung der genannten Maßnahmen ist zunächst abzuwarten, bevor
weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden sollten.
30. Plant die Bundesregierung, die bestehenden
Missbrauchsvermeidungsnormen zu evaluieren und diese in ein ganzheitliches Konzept zu
überführen, um dadurch mehrfach parallele Besteuerungsverfahren zu
vermeiden?
31. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des jüngst
verabschiedeten Mindeststeuergesetz eine Überarbeitung der Wegzugsbesteuerung
sowie der Hinzurechnungsbesteuerung, um nach Ansicht der Fragesteller
eine zeitgerechtere und international kohärentere Neugestaltung der
Regelungskreise zu verankern?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist es ein Anliegen, im Bereich der
Missbrauchsvermeidung einen konsistenten Ansatz zu verfolgen. Insbesondere durch die
Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung ist es gelungen, einen
wichtigen Schritt zur ganzheitlichen Bekämpfung aggressiver Steuergestaltung und
schädlichen Steuerwettbewerbs zu gehen. Die Schaffung eines steuerlichen
„level playing fields“ kommt dem deutschen Wirtschaftsstandort zugute. Vor
diesem Hintergrund ist es gleichsam wichtig, bestehende
Missbrauchsvermeidungsnormen auf den Prüfstand zu stellen, um unnötige bürokratische Hürden
abzubauen („decluttering“). Die Bundesregierung prüft deshalb weitere
Modernisierungsmaßnahmen, die sowohl mit der ATAD-Richtlinie (Richtlinie
(EU) 2016/1164 des Rates) als auch mit der Mindestbesteuerungs-Richtlinie
(Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates) in Einklang stehen. So wurde bereits mit
der Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung
von 25 Prozent auf 15 Prozent die international vereinbarte, angemessene
Vorbelastung punktgenau sichergestellt. Dies stellt einen wesentlichen Schritt zum
Abbau von Steuerbürokratie dar und verhindert doppelte Zugriffe des
deutschen Fiskus. Diese Maßnahme wurde begleitend mit der Einführung der
globalen effektiven Mindestbesteuerung ab 2024 umgesetzt.
32. Lässt es die Missbrauchsvermeidungsrichtlinie nach Auffassung der
Bundesregierung zu, für Gesellschaften in Staaten mit einer sog.
anerkannten nationalen Ergänzungssteuer pauschal davon auszugehen, dass
die 15-Prozent-Niedrigsteuergrenze nach § 8 Absatz 5 de
Außensteuergesetzes (AStG) erreicht ist?
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der ATAD-Richtlinie gibt vor, dass für die
Frage, ob eine Niedrigsteuergrenze erreicht wird, auf die tatsächlich entrichtete
Körperschaftsteuer abzustellen ist. Außerdem regelt Artikel 8 Absatz 1 der
ATAD-Richtlinie, dass die Einkünfte einer Hinzurechnungsbesteuerung nach
den Körperschaftsteuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, berechnet werden müssen. Die Vorgaben wurden in den §§ 8
und 10 des deutschen Außensteuergesetzes umgesetzt. Die Mindeststeuer wird
dagegen auf Basis von anerkannten Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS)
und unter Berücksichtigung von latenten Steuern ermittelt. Außerdem
unterliegen nur diejenigen Unternehmensgruppen einer nationalen Ergänzungssteuer
(QDMTT) nach dem Mindeststeuergesetz, die einen Umsatz von 750 Mio.
Euro erreichen. Darüber hinaus weichen auch die „Blending-Konzepte“ der
Mindeststeuer von der ATAD-Richtlinie und dem deutschen Außensteuergesetz
ab.
Aus den vorgenannten Gründen lässt es die ATAD-Richtlinie aktuell nicht zu,
in Staaten mit einer sogenannten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
pauschal davon auszugehen, dass die 15-Prozent-Niedrigsteuergrenze nach § 8
Absatz 5 AStG erreicht wird. Die Bundesregierung setzt sich aber auf
internationaler Ebene dafür ein, die beiden Maßnahmen noch besser aufeinander
abzustimmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 30 und 31 verwiesen.
33. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Evaluierung der
Regelungen zu den Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen
nach §§ 138d ff. AO durch die Europäische Kommission, die nach
Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/822 ursprünglich erstmalig für
2022 vorgesehen war?
Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Evaluationsberichte im Laufe des
Jahres 2024 von der Europäischen Kommission vorgelegt werden.
34. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, Finanzinstituten
generell die Möglichkeit zu geben, die Steuer-ID ihrer Kunden beim
Bundeszentralamt für Steuern abzufragen, damit diese ihren
Meldungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden schneller und
zuverlässiger nachkommen können, und wenn nein, was spricht aus Sicht der
Bundesregierung dagegen?
Nach § 154 Absatz 2a Satz 2 AO haben Kontoinhaber einem Kreditinstitut u. a.
ihre Identifikationsnummer nach § 139b AO (IdNr) mitzuteilen. Wenn der
Kunde dem Kreditinstitut diese Angabe nicht mitteilt, darf das Kreditinstitut
die IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen eines maschinellen
Abrufverfahrens (MAV) erheben (§ 154 Absatz 2b AO). Außerdem darf ein
Kirchensteuerabzugsverpflichteter nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2
EStG die IdNr seines Kunden durch ein MAV erheben, sofern sie ihm nicht
bereits – z. B. durch einen Freistellungsauftrag – bekannt ist. Dies betrifft alle
Unternehmen, die nach § 43 Absatz 1 EStG die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erheben.
Eine einmal rechtmäßig erhobene IdNr darf von diesen Unternehmen auch für
andere Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwendet werden
(§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AO).
Ob bzw. inwieweit in anderen Fällen ein MAV zugelassen werden sollte, ist im
Rahmen der jeweiligen Mitteilungspflicht auch unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Aspekte zu prüfen.
35. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Entlastung kleiner
Unternehmen und Betriebe in Bezug auf Datenschutzbestimmungen und
Dokumentationspflichten?
Derzeit wird das Erste Änderungsgesetz zum Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG-E) im Deutschen Bundestag beraten. Mit diesem Gesetzentwurf sollen
auch kleinere Unternehmen und Betriebe dadurch entlastet werden, dass ihre
datenschutzrechtliche Auskunftspflicht im Falle von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen beschränkt (§ 34 Absatz 1 Satz 2 BDSG-E) und ihnen ermöglicht
wird, bei gemeinsamer Datenverarbeitung mit Unternehmen in anderen
Bundesländern nur der Aufsicht einer einzigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu
unterliegen (§ 40a BDSG-E).
36. Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung der Definition von
Lieferketten im Sinne der Großbetriebe über 1 000 Beschäftigte, um den
Bürokratieaufwand bei Ausschreibungen dieser Großunternehmen für kleine
und mittelständische Unternehmen (KMU) zu reduzieren, und wenn
nein, warum nicht?
Soweit sich die Frage auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
bezieht, so gilt derzeit die Definition gemäß § 2 Absatz 5 LkSG. Eine
Notwendigkeit einer Überarbeitung wird nach Verabschiedung der EU Corporate Social
Due Diligence Directive (CSDDD) auf europäischer Ebene geprüft.
37. Plant die Bundesregierung Unterstützungsmaßnahmen für KMU, die
selbst nicht unter das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) fallen, aber von
ihren Auftraggebern zur Datenübermittlung zu den Bereichen des LkSG
aufgefordert werden?
Gibt es dazu bereits Tools, und wenn ja, welche sind das?
Wo können KMU ggf. Unterstützung erhalten?
Die Bundesregierung stellt bereits eine Reihe Unterstützungsmaßnahmen für
KMU bereit, die mittelbar durch das LkSG betroffen sind, zum Beispiel in
Form einer Handreichung/FAQ der zuständigen Prüfbehörde (Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA). Diese richtet sich speziell an KMU
und informiert darüber, wann KMU mit dem LkSG in Berührung kommen
können, was von ihnen gemäß LkSG verlangt werden kann und was nicht, wie
KMU sich gegen ein pauschales Abwälzen von Pflichten wehren können und
wo sie weitere praktische Hilfestellung bei der Umsetzung von
Sorgfaltsprozessen erhalten. Die Handreichung ist z. B. auf der Website des BAFA abrufbar.
Die Bundesregierung prüft weitere Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive
(CSDDD), die voraussichtlich in Kürze auf europäischer Ebene verabschiedet
wird. Da die CSDDD hinsichtlich der Berichterstattungspflichten auf die
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verweist, werden die
Berichtspflichten des LkSG an das BAFA spätestens mit der Umsetzung der
Richtlinie in deutsches Recht durch die Berichterstattung in den
Jahresberichten der Unternehmen ersetzt werden. Um in der Zwischenzeit Doppelberichte
und -abfragen zu vermeiden, hat sich die Bundesregierung darauf verständigt,
dass die Berichterstattung nach dem LkSG durch CSRD-konforme Berichte
ersetzt werden kann.
Um den Unternehmen die Berichterstattung nach der CSRD zu erleichtern,
finanziert das BMWK die Anpassung des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes an
die überarbeitete CSRD. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex wird auch ein
„KMU-Modul“ erhalten, das die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach
dem freiwilligen VSME-Standard für die Angaben nicht-berichtspflichtiger
KMU in ihren Wertschöpfungsketten ermöglichen wird. Der VSME-Standard
wird derzeit auf EU-Ebene erarbeitet. Den KMU wird damit perspektivisch ein
kostenloses, digitales Unterstützungs-Tool zur Verfügung stehen, um ihren
Informationspflichten in der Wertschöpfungskette und gegenüber ihren Banken
möglichst weitgehend nachkommen zu können.
38. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, die „One in, one out“-Regel
in eine „One in, two out“-Regel zu transformieren und auf die Eins-
zueins-Umsetzung von EU-Recht auszuweiten?
Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag (siehe Ziffer 974)
vereinbart, dass die ressortübergreifende „One in, one out“-Regelung konsequent
fortgesetzt wird. Auch in diesem Kontext führt die Bundesregierung im Dialog
mit dem Nationalen Normenkontrollrat derzeit eine Diskussion zur Frage, wie
die Instrumente der Besseren Rechtsetzung und des Bürokratieabbaus
methodisch weiterentwickelt werden können.
39. Wann plant die Bundesregierung die Umsetzung des Once-Only-
Prinzips?
Welche konkreten Maßnahmen sollen hierbei erfolgen, und welche
rechtlichen Herausforderungen sieht die Bundesregierung hier konkret?
Das Vorhaben befindet sich in der Umsetzung und hierbei im Rahmen des
durch den IT-Planungsrat angepassten Zeitplans. Für die Beantwortung wird im
Übrigen auf die Antwort zu den Fragen 117a bis 117d der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/9821 verwiesen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Nationale Once Only
Technical System (NOOTS) das technische Kernelement der
Registermodernisierung und damit für den Once-Only-Nachweisdatenaustausch darstellt. Beim
NOOTS handelt es sich um die zentrale technische IT-Infrastruktur für den
automatisierten und autorisierten Abruf sowie den sicheren Transport von
Nachweisdaten zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen der Länder, des
Bundes sowie den EU-Mitgliedstaaten. Der am 31. März 2024 erfolgte Auftakt
des Konsultationsprozesses mit dem Ziel, die Öffentlichkeit und
Zivilgesellschaft in den Fortschreibungsprozess der Architekturdokumente des NOOTS
einzubinden, erfuhr rege Teilnahme sowie positive Resonanz der erreichten
Zielgruppe. In einer zweiten und dritten Iteration sollen weitere Dokumente
bzw. die überarbeiteten Dokumente nochmals bereitgestellt werden.
Mit dem NOOTS werden auch die Vorgaben der Europäischen Union im Sinne
der Single-Digital-Gateway-Verordnung umgesetzt und Once-Only-Nachweise
grenzüberschreitend in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die
sogenannte „Intermediäre Plattform“ (IP), eine technische Komponente innerhalb
der deutschen Infrastruktur des NOOTS, soll den Austausch zwischen den
nationalen Registern, den Online-Diensten und dem EU-OOTS ermöglichen.
Mit einem Prototyp der Intermediären Plattform wurde der
grenzüberschreitende Nachweisaustausch zur grenzüberschreitenden Unternehmensregistrierung
gemeinsam mit Vertretern aus Deutschland, den Niederlanden und Österreich
erfolgreich getestet.
Für den grenzüberschreitenden Nachweisdatenaustausch bedarf es des
Inkrafttretens der Generalklausel im Gesetz zur Förderung der elektronischen
Verwaltung (EGovG).
Die §§ 5, 5a EGovG-E sind im Gesetz zur Änderung des
Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung
(OZGÄndG) enthalten. Nach der fehlenden Zustimmung des Bundesrats zum
OZGÄndG hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen, von
dessen Ergebnis das Inkrafttreten der Generalklausel abhängig ist.
Für den Betrieb des NOOTS ist eine ausreichende Rechtsgrundlage
erforderlich. Als rechtliche Grundlage für das NOOTS kommen eine Änderung des
Grundgesetzes oder ein Staatsvertrag in Frage. Im parlamentarischen Raum und
in den Ländern ist dieser Regelungsbedarf für den Betrieb des NOOTS
bekannt.
Die weitere Umsetzung des Once-Only-Prinzips in den kommenden Jahren
steht unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333