Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11354 –
Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Last der Bürokratie für Unternehmen in Deutschland ist enorm hoch. Das
zeigt z. B. das Mittelstandspanel 2023 des Instituts für Mittelstandsforschung
(IfM). Die hier befragten Mittelständler nehmen Bürokratie vermehrt als
unverhältnismäßig wahr: 78,4 Prozent kritisieren die Regulierungsdichte und
59,2 Prozent können die Sinnhaftigkeit vieler Vorschriften nicht
nachvollziehen (
https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/ifm_m
aterialien/dokumente/IfM-Materialien-274_2019.pdf).
Auch die vom Bundesminister der Finanzen in Auftrag gegebene ifo-Studie
zum globalen Standortwettbewerb zeichnet ein eindeutiges Bild. Laut der
überwiegenden Mehrheit der deutschen Expertinnen und Experten hat der
heimische Wirtschaftsstandort in den vergangenen zehn Jahren substanziell an
Attraktivität verloren. In Deutschland nehmen Regulierungen und die
Bürokratie eindeutig den ersten Platz unter den negativen Einflussfaktoren ein.
Über 70 Prozent der befragten Experten stufen die Bürokratielast als
Standortfaktor in Deutschland besonders kritisch ein.
Im Gegensatz zu den Plänen der Regierungskoalition der Fraktionen von SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Bürokratie abzubauen, haben einige
Maßnahmen, wie etwa die Mindestbesteuerung, für einen großen Zuwachs an
Bürokratie gesorgt. Mit der Mindeststeuer ist neben internationaler
Rechnungslegung, Handelsbilanz und Steuerbilanz eine weitere Ebene zur
Ermittlung des Unternehmensergebnisses dazugekommen.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Handelsrecht und davon
abweichend die Erstellung einer Steuerbilanz betrifft nahezu alle Unternehmen in
Deutschland. Die Handelsbilanz dient dabei grundsätzlich der Darstellung der
tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines
Unternehmens unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
für alle Stakeholder dieses Unternehmens. Die Steuerbilanz hingegen dient
der Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage zur Besteuerung des
Unternehmens nach dessen individueller Leistungsfähigkeit. Die Handelsbilanz
bildet durch das Maßgeblichkeitsprinzip gemäß § 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) die Basis der Steuerbilanz. Jedoch gibt es an vielen Stellen
Durchbrechungen der Maßgeblichkeit.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11573
20. Wahlperiode 28.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
So haben sich Handels- und Steuerbilanz in den letzten Jahren immer weiter
voneinander entfernt, sodass eine Einheitsbilanz der Ausnahmefall ist. Die
Unterschiede in der Bilanzierung und Bewertung führen zu großem
Mehraufwand in Form von Bürokratie und Ermittlungskosten bei den Unternehmen.
Daher stellt sich unter anderem die Frage, wie eine Annäherung der
Bilanzierungsvorschriften ermöglicht werden könnte.
1. Welche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind der
Bundesregierung bekannt (bitte tabellarisch auflisten)?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält insbesondere folgende Ansatz- und
Bewertungsvorbehalte, die zu Abweichungen zwischen Handels- und
Steuerbilanz führen können.
Vorschrift im
EStG
Inhalt Anmerkungen/Hintergrund
§ 5 Absatz 2 Aktivierungsverbot für selbst geschaffene
immaterielle Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens
Seit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) besteht handelsrechtlich
ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs – HGB).
§ 5 Absatz 3 Rückstellungen wegen Verletzung fremder
Patent‑, Urheber‑ oder ähnlicher
Schutzrechte
Konkretisierung der auch handelsrechtlich
geltenden Rückstellungsvoraussetzungen
für Zwecke der Steuerbilanz
§ 5 Absatz 4 Rückstellungen für die Verpflichtung zu
einer Zuwendung anlässlich eines
Dienstjubiläums
Konkretisierung der auch handelsrechtlich
geltenden Rückstellungsvoraussetzungen
für Zwecke der Steuerbilanz
§ 5 Absatz 4a Verbot Rückstellungen für drohende Verlust
§ 5 Absatz 4b Verbot Rückstellungen für Aufwendungen,
die in künftigen Wirtschaftsjahren als
Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts zu aktivieren sind
§ 5 Absatz 5 Satz 2 Verzicht auf den Ansatz eines
Rechnungsabgrenzungspostens, soweit der Betrag
nach § 6 Absatz 2 EStG (geringwertige
Wirtschaftsgüter) nicht überschritten wird
Konkretisierung des auch handelsrechtlich
geltenden Wesentlichkeitsgrundsatzes zur
Bürokratieentlastung
§ 6 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2
Teilwertabschreibung für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die der Abnutzung
unterliegen
§ 6 Absatz 1
Nummer 1a
anschaffungsnahe Herstellungskosten Vereinfachungsregelung zur
Abgrenzung von Anschaffungskosten/
Erhaltungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach
der Anschaffung; grundsätzlich auch
handelsrechtlich erforderlich
§ 6 Absatz 1
Nummer 2 Satz 2
Teilwertabschreibung für Grund und
Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen
§ 6 Absatz 1
Nummer 2a
Bewertungsvereinfachungsverfahren;
steuerlich nur Lifo zulässig
§ 6 Absatz 1
Nummer 3
entsprechende Anwendung § 6 Absatz 1
Nummer 2 bei Verbindlichkeiten
(„Anschaffungskosten“, Teilwertabschreibung)
§ 6 Absatz 1
Nummer 3a
Bewertung von Rückstellungen, u. a.
Gegenrechnung künftiger Vorteile, Abzinsung
mit 5,5 %, Wertverhältnisse Bilanzstichtag
Vorschrift im
EStG
Inhalt Anmerkungen/Hintergrund
§ 6a Ansatz und Bewertung
Pensionsrückstellungen
Teilweise Konkretisierung der auch
handelsrechtlich geltenden
Rückstellungsvoraussetzungen für Zwecke der Steuerbilanz
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der
Veräußerung bestimmter Anlagegüter
2. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich derzeit
geltender Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips in den jeweiligen
Einzelfällen, und wenn ja, welchen, wenn nein, warum nicht (bitte für
die jeweiligen Einzelfälle begründen)?
11. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf
angesichts der unterschiedlichen Auslegung identischer Rechtsbegriffe nach
dem Handels- und Steuerrecht (z. B. Herstellungskosten,
Bewertungsvereinfachungsmethoden, Beteiligung an einer Personengesellschaft als
Vermögensgegenstand im Handelsrecht, aber kein Wirtschaftsgut im
Steuerrecht), und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
12. Sieht die Bundesregierung Vereinfachungsmöglichkeiten bei dem
deutschen Konzept der Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei
Personengesellschaften, und welche Lösungsansätze anderer Länder wären denkbar?
Die Fragen 2, 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf. Nach § 5 Absatz 1
EStG besteht grundsätzlich eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
Steuerbilanz. Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz beruhen auf
den unterschiedlichen Zielrichtungen der Bilanzen. Eine Zurückführung dieser
Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes ist nur unter Zurückstellung
der jeweiligen Ziele möglich. Unter Berücksichtigung dieser Ziele und der
rechtlichen und haushalterischen Möglichkeiten ist ein Abbau zwischen den
Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aktuell kaum möglich.
Bei der Handelsbilanz stehen der Informationszweck und die
Ausschüttungsbemessungsfunktion im Vordergrund. Bestehende steuerliche Ansatz- und
Bewertungsvorbehalte haben ihre Ursache in dem Ziel, die steuerliche
Bemessungsgrundlage am Leistungsfähigkeitsprinzip auszurichten. Annäherungen in
diesem Zielkonflikt sind nur unter Zurückstellung der jeweiligen Ziele möglich
oder gingen zu Lasten der Informationszwecke, der Steuergerechtigkeit oder
wären mit Steuermindereinnahmen verbunden.
Einige Abweichungen beruhen auch auf besonderen steuerlichen Wahlrechten
(z. B. Rücklage für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung
bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG), die für die Steuerpflichtigen günstige
steuerliche Regelungen vorsehen. Ob ein steuerlich bestehendes Wahlrecht
ausgeübt wird, entscheidet der Steuerpflichtige selbst. Insofern trifft er auch die
Entscheidung, in der Steuerbilanz vom Ansatz oder der Bewertung in der
Handelsbilanz abzuweichen und damit einhergehende administrative Lasten in
Kauf zu nehmen. Mithin kann ein Gleichlauf für die Steuerpflichtigen nicht
immer nur vorteilhaft sein.
3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Handelsgesetzbuch
(HGB) weiterhin Fortbestand als vollwertiges Rechnungslegungswerk
genießt und als solches nachhaltig gestärkt wird, wenn die Einführung
der globalen Mindestbesteuerung sowie weitere Bestrebungen auf EU-
Ebene (beispielsweise Business in Europe: Framework for Income
Taxation [BEFIT]) zur Folge haben, dass es zu einer Ausweitung der IFRS-
Anwendung (IFRS = International Financial Reporting Standard)
kommen könnte?
Die Bundesregierung berücksichtigt stets den nationalen Rechtsrahmen des
Handelsgesetzbuchs im Rahmen der Verhandlungen zu den
Gesetzgebungsvorhaben auf EU-Ebene.
4. Unternimmt die Bundesregierung auf EU-Ebene etwas, um den
überbordenden Bürokratieaufwand wie die stetige Ausweitung insbesondere
nichtfinanzieller Berichtspflichten zu reduzieren, beispielsweise den
Lagebericht für in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability
Reporting Directive (CSRD) fallende Unternehmen um einen
umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen der Erstellung des
Jahresabschlusses, und wenn ja, was, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat mit Frankreich einen gemeinsamen Maßnahmen-Plan
zum Bürokratieabbau und zur wirtschaftlichen Stärkung Europas beschlossen.
Berichtspflichten sollen auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert und
insbesondere doppelte Berichtspflichten sollen abgeschafft werden. In Bezug auf die
Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (CSRD) setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für
eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Zuletzt hat sich die Bundesregierung erfolgreich für
eine schnelle Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der
Unternehmensgrößenklassen in der Bilanzrichtlinie eingesetzt, von denen
maßgeblich abhängt, ob Unternehmen künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtet sind. Diese Anhebung wurde mittlerweile in nationales Recht
umgesetzt.
5. Unternimmt die Bundesregierung auf EU-Ebene etwas, damit die
Anforderungen der CSRD deutlich verringert und die Anzahl der Datenpunkte
in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) drastisch
reduziert werden, weil insbesondere die EU-
Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards mit insgesamt ca. 1 100 Datenpunkten sehr kleinteilig
und umfangreich sind und die Regelungen im Rahmen der doppelten
Wesentlichkeit auf die gesamte Lieferkette, also auch auf nicht nach der
CSRD berichtspflichtige Unternehmen unabhängig von deren Größe,
Rechtsform und Kapitalmarktnutzung ausstrahlen (Trickle-down-Effekt),
und wenn ja, was, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine verhältnismäßige
Ausgestaltung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ein. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.
6. Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung materielle
Abweichungen der Grundprinzipien, nach denen die Handels- bzw. Steuerbilanz
aufgestellt werden (Handelsbilanz: Ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Steuerrecht:
Prinzip der Leistungsfähigkeit), wenn ja, welche sind dieses, und wenn
nein, warum kann die Handelsbilanz nicht auch die
Steuerbemessungsgrundlage darstellen?
7. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Handelsbilanz zur
Steuerbemessungsgrundlage zu machen und bestehende steuerliche
Subventionstatbestände als sog. Steuergutschriften (wie z. B. vom Institut
der deutschen Wirtschaft Köln vorgeschlagen,
https://www.iwkoeln.de/p
resse/pressemitteilungen/steuergutschrift-schafft-arbeitsanreiz.html)
auszugestalten?
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeitsbesteuerung und der Gläubigerschutz einen
Interessenkonflikt darstellen?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Handels- und Steuerbilanz verfolgen grundsätzlich unterschiedliche Ziele
(siehe auch die Antwort zu Frage 2). Die Handelsbilanz dient insbesondere dem
Gläubigerschutz und ist Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung von
Gewinnanteilen an die Gesellschafter und für das Entnahmepotenzial der
Einzelunternehmer. So sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen mit dem
Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- oder
Kostensteigerungen anzusetzen.
Im Unterschied dazu ist die Steuerbilanz das Instrument für die Ermittlung des
steuerlichen Gewinns. Dieser hat sich vorrangig am steuerlichen
Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip zu orientieren. Die Steuerbilanz bildet den Gewinn
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und ist Grundlage für die jährliche
Steuerfestsetzung (Abschnittsbesteuerung). Vor diesem Hintergrund werden
beispielsweise bei der Rückstellungsbewertung künftige Entwicklungen nicht
berücksichtigt (Stichtagsprinzip, § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe f EStG).
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch der
Verwaltungsaufwand aufseiten der Unternehmen aufgrund der Abweichungen
zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanzierung ist, und wenn nein, hat
die Bundesregierung hierzu Erhebungen oder Schätzungen angestellt,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Als Teil der Bürokratiekostenmessung sind die maßgeblichen Belastungen aus
Buchführung, Inventur, Bilanzierung und Jahresabschluss ermittelt worden und
in der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) öffentlich abrufbar.
Die Anwendung des Standardkosten-Modells (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes zur
Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – NKRG) zielt auf eine
effiziente Ermittlung von Bürokratiekosten in der Gesamtheit der Unternehmen ab
und hat nicht den Anspruch, differenzierte Angaben wie die hier angefragten
bereitzustellen.
Das Statistische Bundesamt hat u. a. zur Ermittlung der Bürokratiebelastung
aus der Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen im Jahr 2007
mehrere Expertenpanels durchgeführt. Die ermittelten Bürokratiekosten werden
im Rahmen eines Monitorings fortgeschrieben und regelmäßig durch
Expertenbefragungen validiert. Dabei wurde das vermehrte Auseinanderfallen von
Handels- und Steuerbilanz auch als Quelle bürokratischer Belastung gelegentlich
benannt. Einer differenzierten Quantifizierung stehen methodische und
praktische Herausforderungen entgegen: Die Trennung von Belastungen durch
steuerliche und handelsrechtliche Buchführung ist in der unternehmerischen
Praxis nur eingeschränkt wahrnehmbar, zudem ist eine Abgrenzung gegenüber
der Bilanzierung aus unternehmerischem Eigeninteresse nur grob möglich.
Hinzu kommt, dass die Erfüllung der entsprechenden Normen häufig durch
Externe (insbesondere Steuerberater) gewährleistet wird, die für umfangreiche
Befragungen in der Regel nicht verfügbar sind.
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine unterschiedliche
Ermittlung von Handels- und Steuerbilanzgewinn zielführend ist, vor dem
Hintergrund, dass die handelsbilanzielle Rechnungslegung nach
internationalen Rechnungslegungsstandards im Zuge der Mindestbesteuerung
ebenfalls zur Steuerbemessungsgrundlage wird?
Auf die nationale Gewinnermittlung ergeben sich durch die Einführung der
Mindestbesteuerung keine Auswirkungen.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Teile der
Bilanzierung und Steuerdeklarationspflichten bei den Unternehmen am meisten
Aufwand (Verwaltungsaufwand, Personalkosten, Beraterkosten,
Gutachterkosten, Bewertungskosten, Kosten insgesamt) verursachen?
Der Bundesregierung liegt keine trennscharfe Zuweisung der
Bürokratiebelastungen auf Teilbereiche der externen Rechnungslegung (Bilanzierung), der
Steuerdeklarationspflichten und der verschiedenen Kostenarten vor.
14. Erwägt die Bundesregierung, den Vorschlag der Fragesteller, die
steuerrechtliche Regelung des § 5 Absatz 3 Nummer 2 EStG, wonach
Rückstellungen wegen Verletzung von Patent-, Urheber- oder ähnlichen
Schutzrechten erst gebildet werden dürfen, wenn mit einer
Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist, an die
handelsrechtliche Regelung des § 249 HGB anzupassen, wonach
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden sind, aufzugreifen, wenn ja, in
welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung erwägt keine Änderung von § 5 Absatz 3 Nummer 2
EStG. Die Regelung steht im Einklang mit § 249 HGB, da auch
handelsrechtlich die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verpflichtung
Voraussetzung für eine Rückstellungsbildung ist.
15. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Tatsache, dass
gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG Rückstellungen,
deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate betragen, (unter
Durchbrechung der Maßgeblichkeit) mit einem festen Zinssatz abgezinst
werden und genannte Rückstellungen mit 5,5 Prozent abgezinst werden,
obwohl sich dieser Zinssatz vom Realzins unterscheidet, und wenn ja,
welchen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei der bilanzsteuerlichen
Bewertung von Rückstellungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e
EStG. Der insoweit maßgebende feste Rechnungszins von 5,5 Prozent
orientiert sich nicht am Fremdkapitalzins, sondern an der Eigenkapitalverzinsung
und entspricht dem Zinssatz bei der Bewertung von Kapitalforderungen und
Schulden nach § 12 des Bewertungsgesetzes (BewG). Er ist nicht unrealistisch
hoch und verhindert durch seine Kontinuität, dass in Phasen steigender Zinsen
die Unternehmen steuerlich zusätzlich belastet werden. Dadurch besteht für
Steuerpflichtige, aber auch für die Finanzverwaltung Planungssicherheit.
16. Will die Bundesregierung am steuerrechtlichen Wahlrecht zur
Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung des
Anlagevermögens nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG festhalten, und
wenn ja, aus welchen Gründen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Grund, das steuerliche Wahlrecht zur
Teilwertabschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 EStG) abzuschaffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 hingewiesen.
Die allgemeinen Regelungen zu steuerlichen Teilwertabschreibungen gemäß
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG sind im BMF-Schreiben vom 2. September
2016 (BStBl I S. 995) dargestellt. Diese bestehenden Regelungen haben sich
bewährt.
Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben vom 21. März 2024 zur
Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten verwiesen. In diesem BMF-Schreiben wurden
unter Teil I die allgemeinen Grundsätze der Einzelwertberichtigung
bundeseinheitlich festgelegt. Teil II des BMF-Schreibens enthält ein steuerliches
Vereinfachungsverfahren im Bereich der Einzelwertberichtigung. Dieses Verfahren
führt zu erheblichen Bürokratieentlastungen sowohl auf Seiten der
Kreditinstitute als auch auf Seiten der Finanzverwaltung. Dies verdeutlicht, dass die
Bundesregierung an dem steuerlichen Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
festhalten wird.
17. Warum werden statt der handelsrechtlichen Nutzungsdauern von
Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz aufgrund der AfA-Tabelle (AfA =
Absetzung für Abnutzung) eigene (meist längere) betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauern vorgehalten, und hat die Bundesregierung Erhebungen
angestellt, welche Auswirkungen es auf die Bürokratiebelastung der
Unternehmen und auf die Steuereinnahmen des Staates hätte, die Steuerbilanz
in diesen Punkten an die Handelsbilanz anzugleichen, die Bindung an die
AfA-Tabelle abzuschaffen und die Abschreibung an der tatsächlichen
Nutzungsdauer nach § 253 Absatz 3 Satz 1 und 2 HGB zu orientieren,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die sogenannten AfA-Tabellen (Tabellen für die Absetzung für Abnutzung)
sind lediglich ein Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer von allgemein
verwendbaren bzw. branchentypischen Anlagegütern in Betrieben. Die in ihnen
festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Es handelt sich hierbei
jedoch nicht um eine Normierung einer bestimmten Nutzungsdauer für ein
bestimmtes Wirtschaftsgut. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer
dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen
Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen
Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes und kann
je nach Einzelfall länger oder kürzer sein. Im Ergebnis dienen die AfA-
Tabellen der Bürokratieentlastung, weil bei ihrer Anwendung eine ggfs.
aufwändige Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer unterbleiben kann.
Die allgemeinen Regelungen zur Absetzung für Abnutzung für bewegliche
Wirtschaftsgüter werden durch die AfA-Tabellen nicht aufgehoben.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass erst
durch massive Unterbewertungen in der Steuerbilanz erhebliche stille
Lasten geschaffen worden sind, deren Realisation anschließend im
Anwendungsbereich der §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG mit komplizierten
Gesetzen eingefangen werden sollen, die wiederum neue Abweichungen zur
Handelsbilanz und Bürokratiekosten auslösen, und wenn ja, wie
begründet sie ihr Handeln, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. Die
Regelungen der §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hatte in
mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim
Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als
ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“
oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (Urteile vom 14. Dezember 2011,
BStBl 2017 II S. 1226, und vom 12. Dezember 2012, BStBl 2017 II S. 1265).
Die Regelungen in § 5 Absatz 7 EStG – und infolgedessen auch die
Verteilungsregelung des § 4f EStG – stellen sicher, dass auch in Anschaffungsfällen
die bilanzsteuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte der Passivseite
maßgebend bleiben. Neue Abweichungen zur Handelsbilanz wurden durch diese
Regelung nicht ausgelöst.
19. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Tatsache, dass
bei langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Absatz 1
Nummer 3 EStG vom handelsrechtlichen Wahlrecht abgewichen wird,
und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei den bilanzsteuerlichen
Bewertungsregelungen zu den Verbindlichkeiten. In der aktuellen Fassung des
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG wird lediglich auf die sinngemäße Anwendung
von § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Ansatz der Anschaffungskosten bei Grund
und Boden, Beteiligungen und Umlaufvermögen und deren
Teilwertabschreibungen) verwiesen.
20. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung originär elektronisch
erstellte Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse stets (zusätzlich) in
Papierform aufbewahrt werden, und gibt es Bestrebungen, § 257 Absatz 3 HGB
und § 147 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) insoweit zu ändern, dass
auch im Original in Papierform erstellte Eröffnungsbilanzen und
Abschlüsse als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden können?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Reduzierung der
aufzubewahrenden Unterlagen gerade im Bereich der Rechnungslegung von großer
Bedeutung. Deshalb wurde auch mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV bewusst die
Reduzierung der Fristen für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen
vorgeschlagen. Diese Dokumente machen den allergrößten Teil der vorzuhaltenden
Dokumente aus.
Die Bundesregierung beabsichtigt demgegenüber keine Änderung des § 257
Absatz 3 HGB und des § 147 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO).
Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sollten wegen ihrer Bedeutung für die
Dokumentation der kaufmännischen Tätigkeit (einschließlich der Beweissicherung)
und den Gläubigerschutz auch weiterhin im Original aufbewahrt werden. Das
ist bei Aufstellung in elektronischer Form das elektronische Original. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass im Original elektronisch aufgestellte
Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse nicht zusätzlich in Papierform aufbewahrt werden müssen.
Bei einer elektronischen Aufstellung ist eine elektronische Aufbewahrung des
Originals ohne weiteres möglich. Dem steht auch § 257 Absatz 3 HGB nicht
entgegen, der nur die Aufbewahrung als Wiedergabe regelt und daher von
vornherein keine Anwendung findet. Bei Aufstellung in Papierform ist das Original
auf Papier aufzubewahren. Das Steuerrecht knüpft an die handelsrechtlichen
Vorgaben an. Insoweit gelten für reine Steuerbilanzen dieselben Grundsätze.
Mit einer Streichung der für Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse geltenden
Ausnahme in § 257 Absatz 3 Satz 1 HGB und § 147 Absatz 2 AO ginge auch
keine spürbare Entlastung einher. Der Aufwand für die Aufbewahrung von in
Papierform erstellten Eröffnungsbilanzen und Abschlüssen ist nur sehr gering.
Eine gesetzliche Änderung würde für Unternehmen daher keine maßgebliche
Ersparnis bedeuten. Da für die Aufbewahrung kein externer Lagerraum
angemietet werden dürfte, ist auch eine Ersparnis von Mietkosten nicht bezifferbar.
Die Änderung beim Erfüllungsaufwand ist daher bei nahe null zu sehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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