Deutscher Bundestag Drucksache 20/12234
20. Wahlperiode 08.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch,
Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11902 –
Risiken und Nutzen des Abscheidens, Transportierens, Speicherns und Nutzens
von Kohlendioxid
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihren Eckpunkten für eine Carbon-Management-Strategie vom 29. Mai
2024 (
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/carbon-management-strategie-
2289146 – im Folgenden: „Eckpunkte“) öffnet die Bundesregierung die Türen
weit für eine großangelegte Anwendung der CCS (Carbon Capture and
Storage)-Technologie, auch für die bei der Verbrennung und Verarbeitung fossiler
Brennstoffe anfallenden CO2-Emissionen. Lediglich Kohlekraftwerke sollen
von der Nutzung ausgenommen werden. Laut dem Intergovernmental Panel
on Climate Change (IPCC) stellt CCS sowohl die bei Weitem teuerste als auch
die am wenigsten wirksame aller Optionen zur Reduktion des
Kohlendioxideintrags in die Atmosphäre dar und ist zudem mit hohen Risiken behaftet
(
www.ipcc.ch/report/ar6/wg3/figures/summary-for-policymakers/figure-sp
m-7/). Dennoch soll ihr Einsatz in Deutschland nun ermöglicht und auch
staatlich gefördert werden.
Die Abscheidung des Kohlendioxids verbraucht große Mengen Wasser und
Energie. Durch den Material- und Energieaufwand und die damit verbundenen
Emissionen, den die Anlagen, der Transport und die Endlagerung verursachen,
wird die Wirkung von CCS als etwaige Treibhausgassenke erheblich
gemindert. Gleichzeitig bergen CCS- und CCU (Carbon Capture and Utilization)-
Projekte erhebliches Gefährdungspotential für Naturräume und die
menschliche Gesundheit. Derartige Probleme werden im Evaluierungsbericht der
Bundesregierung zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 22. Dezember 2022
(im Folgenden: Evaluierungsbericht) teilweise benannt. Die Bundesregierung
lässt dabei offen, mit welchen Strategien sie in Betracht zieht, solchen
Problemen zu begegnen. Die Bundesregierung stellt dennoch die Notwendigkeit des
Einsatzes von CCS und CCU für die Erreichung der Klimaziele nach dem
Klimaschutzgesetz in Aussicht.
Aus Sicht der Fragestellenden ist es problematisch, auf einen relevanten
Beitrag von CCS-Technik zum Klimaschutz zu bauen. Neben den benannten
Problemen durch vermehrten Einsatz von Ressourcen, Wasser und Energie und
dem Gefährdungspotenzial zeigen auch bisherige Erfahrungen mit CCS-
Anlagen, dass diese mitunter weit weniger als die ursprünglich geplanten
Mengen abscheiden können oder wegen technischer Probleme abgeschaltet werden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 5. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(
www.ciel.org/wp-content/uploads/2023/11/Deep-Trouble-The-Risks-of-Offs
hore-Carbon-Capture-and-Storage.pdf, S. 8. Siehe auch den
Evaluierungsbericht, Kapitel 5). Die meisten bisher in Betrieb befindlichen Projekte dienen,
wie die Bundesregierung im Evaluierungsbericht selbst feststellt, der weiteren
Ausbeutung von Öl- und Erdgaslagerstätten und sind deshalb als Modell für
die dauerhafte CO2-Speicherung gar nicht geeignet. Selbst im vermeintlich
besonders sicheren und erfolgreichen Vorzeigeprojekt Sleipner in Norwegen
wandert das verpresste CO2 mittlerweile in Erdschichten, die dafür gar nicht
vorgesehen waren (ieefa.org/resources/norways-sleipner-and-snohvit-ccs-indu
stry-models-or-cautionary-tales). Wesentliche Aspekte einer dauerhaften und
sicheren Endlagerung von Kohlendioxid sind noch nicht ausreichend
verstanden. Auch beim Monitoring der CCS-Anlagen besteht laut Umweltbundesamt
noch grundlegender Forschungsbedarf (
www.umweltbundesamt.de/themen/w
asser/gewaesser/grundwasser/nutzung-belastungen/carbon-capture-storage).
Trotz dieser Unwägbarkeiten stellt die Bundesregierung in den Eckpunkten
zur Carbon-Management-Strategie fest, dass die Speicherung an Land „sicher
und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt
werden“ könne.
1. Was ist nach Einschätzung der Bundesregierung der maximal mögliche
Umfang von Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2 in
Deutschland bzw. von welchem Umfang geht sie aus bis 2030, 2040,
2045, 2050 (bitte Mengen in Tonnen CO2 nach Abscheidung, Transport
und Speicherung aufschlüsseln)?
Aktuell liegen der Bundesregierung keine finalen Zahlen über die maximal
möglichen Mengen bei Abscheidung, Transport und Speicherung von
Kohlendioxid (CO2) in Deutschland bis 2030, 2040, 2045, 2050 vor. Erste Analysen,
bezogen auf die gesamte Europäische Union (EU), liefert die EU Industrial
Carbon Management Strategie, die am 6. Februar 2024 veröffentlicht wurde
(Link). Auf diese Analysen wird verwiesen. Im Übrigen wird darauf verwiesen,
dass der strategische Fokus der im Bundeskabinett am 29. Mai 2024
verabschiedeten Eckpunkte der Carbon Management Strategie (CMS) auf schwer
oder anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen liegt und nur die
Abscheidung solcher Emissionen gefördert werden soll.
2. Wie viel Wasser wird nach Einschätzung der Bundesregierung die
Abscheidung des CO2 aus den Abgasen, seine Aufbereitung für den
Transport und seine Endlagerung oder die Weiterverarbeitung in der Industrie
voraussichtlich pro Jahr insgesamt in Deutschland verbrauchen, wenn
CCS/CCU in den in Frage 1 erfragten Größenordnungen (hilfsweise
50 Mio. Tonnen CO2/Jahr) etabliert würde?
Pauschale Aussagen zu möglichen jährlichen Wasserbedarfen bei Carbon
Capture and Storage (CCS)/Carbon Capture and Utilization (CCU)-Anwendungen
in Deutschland sind aktuell nicht möglich. Der Wasserverbrauch ist abhängig
von vielen Faktoren, die entlang der jeweiligen Wertschöpfungsketten stark
variieren können. Belastbare Abschätzungen zum Wasserverbrauch entlang der
CCS/CCU-Wertschöpfungsketten sind auch deshalb aktuell nicht möglich, weil
dazu bislang keine empirischen Zahlenwerte vorliegen. Mit Blick auf den
Wasserbedarf ist jedoch zu betonen, dass für die Wassermengen, die jedes Projekt
benötigt, eine wasserrechtliche Genehmigung nach den dafür allgemein
geltenden Vorschriften erteilt werden muss. Es gelten hier klare Maßstäbe und
Vorgaben nach dem Wasserhaushaltsrecht.
3. Wie viel Energie wird nach Einschätzung der Bundesregierung die
Abscheidung des CO2 aus den Abgasen, seine Aufbereitung für den
Transport und seine Endlagerung oder die Weiterverarbeitung in der Industrie
voraussichtlich pro Jahr insgesamt in Deutschland verbrauchen, wenn
CCS/CCU in den in Frage 1 erfragten Größenordnungen (hilfsweise
50 Mio. Tonnen CO2/Jahr) etabliert würde?
CCS/CCU-Anwendungen gehen mit einem zusätzlichen Energieeinsatz einher.
Wie hoch der jeweilige Energiebedarf ist, hängt stark von der
Abscheidetechnologie, den Energieträgern, dem Anwendungsfall, dem Transportmodus, der
Transportlänge und anderen Faktoren ab, wie z. B. der Reinheit des CO2-
Stroms. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten, die zudem auf den verschiedenen
Stufen der CO2-Wertschöpfungskette auftreten, sind pauschale Aussagen zu
möglichen Energiebedarfen von CCS/CCU in Deutschland auf ein Jahr
bezogen nicht möglich, selbst wenn eine beispielhafte Menge von 50 Millionen
Tonnen CO2 pro Jahr zugrunde gelegt wird. Auch hier sei für die europäische
Ebene auf die Aussagen der EU Industrial Carbon Management Strategie
(ICMS) vom 6. Februar 2024 verwiesen. In der ICMS wird auf Abschätzungen
der Internationalen Energieagentur (IEA) verwiesen, wonach CO2-
Abscheideprozesse zwischen 1 und 3 Megawattstunden pro Tonne CO2 verbrauchen.
4. Plant die Bundesregierung, in die Treibhausgasbilanzierung von CCU-
und CCS-Projekten die Emissionen einzubeziehen, die durch den
Energiebedarf, den Bau und den Betrieb der Anlagen, die dazugehörige
Infrastruktur und den Transport entstehen (bitte begründen)?
Ja. Klimaschutzmaßnahmen sollten grundsätzlich stets über den gesamten
Lebenszyklus bilanziert und bewertet werden. Das gilt auch für CCS/CCU-
Anwendungen bzw. CCS/CCU-Projekte. Das heißt konkret, dass die Emissionen
entlang der gesamten CCS/CCU-Prozessketten berücksichtigt werden und der
jeweilige Beitrag einzelner Maßnahmen zum Klimaschutz bewertet werden
sollte. Wichtig in diesem Kontext ist auch die Permanenz und Langfristigkeit
der Speicherung von CO2, sowohl im geologischen Untergrund als auch in
Produkten.
5. Sind der Bundesregierung Konzepte bekannt, den im
Evaluierungsbericht aufgelisteten Risiken (insbesondere Havarien, Blow-outs, Leckagen
(darunter an Bohrlöchern), Erdbeben, induzierte Erdbeben, Versagen der
Verschlüsse) zu begegnen, und wenn ja, welche?
CCS wird heute als eine sichere Technik eingestuft und wird auch schon in
zahlreichen Ländern – etwa Norwegen – im industriellen Maßstab angewandt.
Zudem unterliegt die CCS-Prozesskette strengen Sicherheitsanforderungen.
Zum Beispiel sind potenzielle CO2-Speicher nach dem Entwurf des
Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetzes (KSpTG als Novelle des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG)) durch zuständige Behörden
genehmigungspflichtig. In Planfeststellungsverfahren muss zudem u. a. festgestellt
werden, dass die Langzeitsicherheit des CO2-Speichers gewährleistet ist, Gefahren
für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden können sowie ausreichende
Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt nach Stand von
Wissenschaft und Technik getroffen werden.
Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von
Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten sind Teil des für jeden Speicher
gesetzlich vorgeschriebenen und jeweils erforderlichen Sicherheitsnachweises.
Generelle Konzepte zum Umgang mit diesen Risiken sind beispielsweise in
den folgenden Dokumenten enthalten:
– EU-Guidance Dokument zur Implementierung der Directive 2009/31/EC
„CO2 Storage Life Cycle Risk Management Framework“
– ISO 27914:2017 „Carbon dioxide capture, transportation and geological
storage — Geological storage“
– ISO/TR 27918:2018 „Lifecycle risk management for integrated CCS
projects“
– ISO/TR 27923:2022 „Carbon dioxide capture, transportation and geological
storage — Injection operations, infrastructure and monitoring.“
– NRAP Recommended Practices for Containment Assurance and Leakage
Risk Quantification
– NRAP Recommended Practices for Managing Induced Seismicity Risk
Associated with Geologic Carbon Storage.
6. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen, um den besonderen
Anforderungen an tektonische Stabilität für CO2-Endlager bei etwaigen
zukünftige Genehmigungsverfahren Rechnung zu tragen?
Die geomechanischen und tektonischen Verhältnisse möglicher
Speicherstandorte sind bei jeder Speichererkundung zu erfassen. Der mögliche Einfluss der
CO2-Speicherung auf die umgebenden Gesteine (einschließlich möglicher
seismischer Aktivitäten) ist mittels prognostischer numerischer Simulationen zu
untersuchen und in der Risikobewertung sowie beim Sicherheitsnachweis zu
berücksichtigen. Der Sicherheitsnachweis wiederum ist Voraussetzung für eine
Speichergenehmigung.
7. Plant die Bundesregierung Katastrophenschutzkonzepte gegen
Vorkommnisse wie Havarien, Blow-Outs, Leckagen und induzierte
Erdbeben bei CCS/CCU beziehungsweise plant sie, die zuständigen
Landesbehörden hierbei zu unterstützen, und wenn ja, wie?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. CCS wird heute als eine sichere
Technik eingestuft und wird auch schon in zahlreichen Ländern – etwa
Norwegen – angewandt; zudem unterliegt die CCS-Prozesskette strengen
Sicherheitsanforderungen.
Es existieren technische Regeln und Normen zu Katastrophenschutzkonzepten.
Aktuell wird keine Notwendigkeit gesehen, über diese technischen Regeln und
Normen zu Katastrophenschutzkonzepten hinaus rechtliche Vorgaben zu
machen. Zudem arbeitet die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(BGR) bei der Internationalen Organisation für Normung (ISO), beim
Europäischen Komitee für Normung (CEN) und beim Deutschen Institut für Normung
(DIN) mit an der Entwicklung technischer Regelwerke zu CCS, welche dem
Schutz von Mensch und Umwelt dienen. Hierüber bestehen auch
Anknüpfungspunkte zu Katastrophenschutzkonzepten.
Potenzielle CO2-Speicher, bei denen Gefahren für Mensch und Umwelt nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, sind – so sieht es
auch die Novelle des KSpG vor – nicht genehmigungsfähig.
8. Wer trüge nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten und die
Verantwortung für Folgen aus Havarien an CCS/CCU-Anlagen oder an
zugehörigen Transportinfrastrukturen?
In Kapitel 4 des bislang geltenden KSpG und ebenfalls in der Novelle des
KSpG sind Regelungen zur Haftung und Vorsorge vorgesehen. Dort ist unter
anderem vorgesehen, dass im Falle von Schäden, die infolge der Ausübung
einer nach dem Gesetz geregelten Tätigkeit oder durch eine nach dem Gesetz
zugelassene Anlage oder Einrichtung entstehen, der Genehmigungsinhaber und
der für die Ausübung der Tätigkeit Verantwortliche, bei Anlagen oder
Einrichtungen der verantwortliche Betreiber, dem Geschädigten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Diese Regelung umfasst unter anderem
Kohlendioxidspeicher und die Leitungsinfrastrukturen.
9. Erwägt die Bundesregierung die Erstellung von Notfallplänen?
Im Rahmen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes sind genaue Vorgaben und
hohe Anforderungen an die Überwachung der Kohlendioxidspeicher und -
leitungsinfrastrukturen vorgesehen. Insbesondere sind Betreiber von
Kohlendioxidspeichern verpflichtet, einen Sicherheitsnachweis zu erstellen, in dem auch
geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und
erheblichen Unregelmäßigkeiten enthalten sind. Darüber hinaus sieht das
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz eine Verordnungsermächtigung an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vor, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren
Auswirkungen zu begrenzen und welche Maßnahmen bei erheblichen
Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind. In Bezug auf Kohlendioxidleitungen
wird nach der vorgelegten Novelle des KSpG das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u. a. Anforderungen
an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und
ihren Betrieb festzulegen.
10. Wie unterscheiden sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Risiken des CO2-Transports je nach Modus (Pipeline, LKW, Bahn, Schiff)?
Ein sicherer Transport von CO2 ist entsprechend der für den jeweiligen
Transportmodus geltenden Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Für alle
Transportmodi (Pipeline, Lkw, Bahn, Schiff) liegen entsprechende Regularien für
den Transport vor: Für Pipeline ist ein Regelwerk des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches (DVGW) aktuell in Ausarbeitung; für Schiff gilt der
International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying
Liquefied Gases in Bulk (IGC Code), für Binnenschiff, Zug und Lkw die
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Pipeline
In Deutschland dürfen nach dem DVGW-Regelwerk nur solche Pipelines
gebaut werden, bei denen ein Versagen ausgeschlossen ist. Entsprechend erfolgt
eine deterministische Auslegung mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen.
Im sehr unwahrscheinlichen Falle eines Schadens und einer Leckage beim
Pipelinetransport würde sich CO2 schlagartig ausdehnen. Dies würde zu
Vereisungen rund um die Austrittsstelle führen. Die Leckagemengen wären im
Vergleich zu anderen Transportmodi größer, diese blieben aber aufgrund der
Durchmischung an Land und im Meer auf die unmittelbare Umgebung der
Austrittsstelle begrenzt.
Schiff/Binnenschiff
Im internationalen Seerecht ist der IGC Code bereits um CO2 erweitert worden.
Daneben gelten für Binnenschiffe die GGVSEB sowie die Regeln des
Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN). Die Risiken beim Schiffstransport
sind ähnlich einzuordnen wie diejenigen beim Lkw- und Zugtransport. Beim
Transport ist auf den Druck im Tank zu achten. Entsprechende Mechanismen
sind dafür vorhanden. Grundsätzlich wird das Sicherheitslevel auf (CO2-)
Gastankern etwa im Vergleich zu Öltankern als noch höher eingeschätzt.
Zug und Lkw
In Deutschland ist der Transport von flüssigem CO2 über die GGVSEB sowohl
für den Zug- als auch den Lkw-Transport rechtlich geregelt. Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass bereits heute CO2 per Lkw/Zug transportiert wird und
insofern praktische Erfahrungen zu diesen Transportmodi existieren.
Im Wesentlichen unterscheiden sich die Risiken der Transportmodi in der
Wahrscheinlichkeit eines Unfalls. Der Transport auf der Straße etwa geht dabei
im Vergleich zum Zugtransport mit einem höheren Risiko einher.
Beispielsweise hat der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) zu den
Transportmodi Statistiken veröffentlicht. Diese betreffen Gefahrguttransporte und
sind abrufbar unter:
www.vdv.de/vdv-statistik-2021.pdfx. Diese Zahlen sind
zwar nicht 1:1 auf den Transport von CO2 übertragbar, liefern aber
Anhaltspunkte.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit mögliche
Umweltschäden einer CO2-Verpressung (inklusive der Auswirkungen durch
den Bau, den Betrieb und die Überwachung der CO2-Transporte) am
Rande und unterhalb von Naturschutzgebieten und des Nationalparks
Wattenmeer verhindert werden, und dabei besonders
a) Schäden an Arten mit Kalkskeletten (
www.umweltbundesamt.de/site
s/default/files/medien/publikation/long/3667.pdf, S. 7),
b) Beeinträchtigungen für Plattfische, Schweinswale sowie
Bodenorganismen
berücksichtigen?
Bei geologischen CO2-Speichern in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) werden die hohen deutschen Umwelt- und
Meeresschutzvorgaben Anwendung finden. Das gilt sowohl für den Aufbau und den Betrieb
von CO2-Speichern als auch für CO2-Transportinfrastrukturen. In jedem Fall
müssen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgen. Bei der Standortwahl
potenzieller CO2-Speicher sind bei der Prüfung der Standorteignung ökologische
Kriterien zu berücksichtigen. Potenzielle Umweltauswirkungen müssen
minimiert werden. Zudem müssen hohe Sicherheitsstandards für CCS sowie ein
engmaschiges Monitoring-System für mögliche Leckagen gelten. Um dem
besonderen Schutz von Meeresschutzgebieten gerecht zu werden, legen die im
Bundeskabinett am 29. Mai 2024 verabschiedeten Eckpunkte der Carbon
Management-Strategie und der Entwurf der Novelle des KSpG zum einen fest,
dass die Injektion von CO2 in Meeresschutzgebieten und in einer Pufferzone
von 8 Kilometern darum sowie innerhalb der Kohärenzsicherungsfläche südlich
des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff/Östliche Deutsche Bucht“ verboten
wird. Zum anderen werden die Speicherung unter Meeresschutzgebieten
ausgeschlossen und lärmintensive Aktivitäten im Hauptkonzentrationsgebiet des
Schweinswals in den Monaten Mai bis August untersagt.
Über das konsequente und strikte Umsetzen dieser Vorgaben und Maßnahmen
sollen mögliche Umweltschäden durch CO2-Speicher und -
Transportinfrastrukturen verhindert bzw. minimiert werden. Das betrifft auch mögliche Schäden an
Arten mit Kalkskeletten bzw. Beeinträchtigungen für Plattfische, Schweinswale
sowie Bodenorganismen.
12. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor,
wie weit sich CO2-Deponien maximal räumlich auswirken können, auch
unter Berücksichtigung der Verdrängung von Formationswasser, und
wenn ja, welche?
Messbare Auswirkungen der CO2-Injektion können unterschiedlich weit
reichen, je nach Speicheroption, Injektionsmengen und -raten, lokalen
geologischen Gegebenheiten und betrachteter Auswirkung.
Sensitivitätsstudien, die mittels numerischer Simulationen durchgeführt
wurden, können Anhaltspunkte über die Reichweite von räumlichen Auswirkungen
geben, z. B. von Druckveränderungen im Umfeld eines Speichers. Solche
Modellrechnungen beinhalten viele Annahmen und Vereinfachungen, so dass eine
Verallgemeinerung solch räumlicher Auswirkungen eher theoretischer Natur
ist. Pauschale Aussagen zu räumlichen Auswirkungen von CO2-Speichern sind
nicht sinnvoll. Es bedarf stets standortspezifischer Untersuchungen, die als
Grundlage für die Abschätzung, z. B. von räumlichen Auswirkungen und für
die Genehmigung von Speichern ohnehin zu erbringen sind. Aus diesem Grund
wurden solche Prüfungen im Entwurf zur Novelle des KSpG festgeschrieben.
Informationen aus der Überwachung der Auswirkungen während des
Speicherbetriebes gemäß genehmigter Überwachungspläne können zur Anpassung
initialer numerischer Modelle und Prognosen genutzt werden und damit auch im
Betrieb die räumlichen Auswirkungen von CO2-Speichern eingrenzen.
13. Welche Auswirkungen auf Seedeiche sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Zusammenhang denkbar?
Bisher hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang keine Informationen
über mögliche Auswirkungen auf Seedeiche. Es ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass eine geologische Speicherung von CO2 bundesgesetzlich nur im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels
zugelassen werden soll, jedoch nicht im Bereich des Küstenmeers.
14. Welchen Zeitraum hält die Bundesregierung für die Überwachung der
CO2-Deponien für geboten, und wer soll nach Auffassung der
Bundesregierung für welchen Zeitraum welche Kosten und Verantwortung
übernehmen (bitte nach den Phasen „Betriebsphase“, „Nachsorge“, „nach
Übergabe der Verantwortung“ aufschlüsseln)?
Nach dem Entwurf der Novelle des KSpG trägt in der Betriebsphase der
Betreiber des Kohlendioxidspeichers die Kosten und Verantwortung für den Speicher.
Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber
insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts
verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge zu treffen und steht weiterhin in der
Verantwortung für den Kohlendioxidspeicher. Frühestens nach Ablauf von 40
Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers kann der
Betreiber bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die Verantwortung auf
das Land, das die zuständige Behörde eingerichtet hat, übertragen wird. Die
Übertragung der Verantwortung ist vorzunehmen, wenn nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers
gegeben ist und der Betreiber einen Nachsorgebeitrag geleistet hat. In
bestimmten im Gesetz genannten Fällen ist eine Übertragung der Verantwortung auch
schon vor Ablauf der Frist von 40 Jahren möglich. Allerdings ist auch in diesen
Fällen Voraussetzung, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die
Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gegeben ist und der Betreiber
einen Nachsorgebeitrag geleistet hat.
15. Hat die Bundesregierung geprüft, ob dem UNESCO-Welterbe
Wattenmeer die Aberkennung des Naturerbestatus droht, sollten Kohlendioxid-
Transport und Kohlendioxid-speicherung in diesem Bereich realisiert
werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
In Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxid ist festzuhalten, dass der
Entwurf der Novelle des KSpG und die Eckpunkte der CMS vorsehen, dass im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid ermöglicht wird. Das Küstenmeer, in
dem sich auch das UNESCO-Welterbe Wattenmeer befindet, ist demgegenüber
nicht für eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid vorgesehen. Für einen
möglichen leitungsgebundenen Transport von CO2 im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels sowie des Küstenmeeres finden
neben den Regeln des Entwurfs der Novelle des KSpG die bestehenden
naturschutzrechtlichen Vorgaben Anwendung, wie dies grundsätzlich auch bei
anderen bereits bestehenden oder geplanten Leitungsinfrastrukturen der Fall ist.
16. Welche Nutzungskonkurrenzen zu Windparks, Seeschifffahrt, Fischerei,
Militär sowie sonstigen Nutzungen der Nordsee bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung zu CCS und der dafür erforderlichen
Infrastruktur und Transportwege?
CCS (und die dafür erforderlichen Infrastrukturen und Transportwege) ist in
eine umfassende Meeresraumplanung unter Einbindung der zuständigen
Behörden zu integrieren. (Potenziell) konkurrierende Raumansprüche bzw. mögliche
Nutzungskonkurrenzen zwischen verschiedenen Anwendungen müssen
geregelt und bestmöglich abgestimmt bzw. ausgeschlossen werden. Insbesondere
sollen CCS-Infrastrukturen bzw. CO2-Speicherstätten in die zukünftige
Raumplanung der AWZ integriert werden.
17. Erwägt die Bundesregierung, weitere Förderprogramme neben den
Klimaschutzverträgen (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV)
vom 11. März 2024) für CCU und CCS aufzulegen, und sind ihr solche
Pläne aus den Bundesländern oder der EU bekannt?
Neben der Förderrichtlinie der Klimaschutzverträge (KSV) sieht die geplante
Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ein Fördermodul für CCS/
CCU-Vorhaben vor. Auch der EU-Innovationsfonds fördert CCS/CCU-
Projekte. Weitere neue Förderprogramme in den Bundesländern bzw. auf Ebene
der EU sind der Bundesregierung aktuell nicht bekannt.
18. Plant die Bundesregierung, bei etwaiger Förderung von CCS/CCU-
Vorhaben sicherzustellen, dass zwischen Prozessemissionen und
energiebedingten Emissionen zur Strom- und Wärmeerzeugung an einem
Industriestandort unterschieden wird und entsprechend Fördergelder nur den
prozessbedingten (laut Eckpunkten „schwer oder nicht vermeidbaren“)
Emissionen zugutekommen (bitte begründen)?
Gemäß den Eckpunkten für eine Carbon Management-Strategie plant die
Bundesregierung die Förderung von CCS/CCU-Vorhaben auf schwer oder nicht
vermeidbare Emissionen zu fokussieren. Die genauen Förderschwerpunkte
sollen in der Carbon Management-Strategie (CMS) identifiziert werden. Die CMS
befindet sich aktuell in der Erarbeitung und soll in den nächsten Monaten
ressortabgestimmt werden.
19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung sicherzustellen, dass zunächst
Maßnahmen zur echten Emissionsvermeidung, also Bedarfsreduktion,
Elektrifizierung und ggf. Einsatz von grünem Wasserstoff vollständig
ergriffen werden, bevor CCS zum Einsatz kommt, und wenn ja, wie könnte
dies umgesetzt werden?
Übergeordnetes Ziel der deutschen Klimapolitik ist die nachhaltige und
effiziente Vermeidung von Treibhausgasemissionen. Für den Klimaschutz zentral ist
und bleibt die Dekarbonisierung der Industrie, das heißt neben dem
Kohleausstieg der Ausstieg aus fossilen Energien insgesamt. Zudem gilt es, erneuerbare
Energien weiter auszubauen, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft
voranzubringen, den Emissionshandel zu stärken, natürliche Senken zu erhalten und zu
stärken sowie technische Senken auszubauen.
CCS ist dabei nur ein Instrument im Portfolio der Klimaschutzmaßnahmen.
CCS-Anwendungen werden einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zur
Klimaneutralität leisten müssen, wobei Branchen und Prozesse mit schwer oder
anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen im Fokus stehen. Denn im Fall von
schwer oder anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen ist die Anwendung
von CCS für die Erreichung der Klimaneutralität unerlässlich.
20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass CCS nicht in
dem Umfang Emissionen von der Atmosphäre isoliert, wie prognostiziert
wird?
Derzeit kann von Abscheideraten von ca. 90 Prozent ausgegangen werden
(„CCUS- CCUS-equipped power and industrial plants operating today are
designed to capture around 90 Prozent of the CO2 from flue gas.“, siehe:
www.ie
a.org/energy-system/carbon-capture-utilisation-and-storage#how-does-
ccuswork). Es ist damit davon auszugehen, dass das Risiko, dass CCS nicht in
beträchtlichem Umfang Emissionen von der Atmosphäre isoliert, als begrenzt zu
bewerten ist. Die Monitoring-Verordnung zum EU Emissionshandel stellt
zudem sicher, dass CO2 nur dann nicht als in die Atmosphäre ausgestoßen gilt,
wenn dessen Abscheidung, Transport und Speicherung lückenlos nachgewiesen
wird. Da für die nicht abgeschiedene Menge an CO2 Emissionszertifikate
erworben werden müssen, hat der Betreiber einer Industrieanlage mit
Abscheideanlage ein elementares Interesse daran, dass hohe Abscheideraten erreicht
werden. Andernfalls würden neben den hohen Investitionskosten für die
Abscheideanlage auch zusätzliche Kosten für nicht abgeschiedene Mengen an CO2
anfallen, welche sich auch wirtschaftlich deutlich negativ auswirken dürften.
21. Hat die Bundesregierung für diesen Fall Maßnahmen vorgesehen, und
wer haftet dann nach ihrer Auffassung für die aus den fortgesetzten
Emissionen entstehenden Klimaschäden?
Soweit CCS/CCU-Anwendung trotz der in der Antwort zu Frage 20
geschilderten Maßnahmen nicht in dem Umfang Emissionen von der Atmosphäre
isolieren, wie prognostiziert wird, müssen Emittenten für nicht abgeschiedene und
dauerhaft gespeicherte Emissionen Emissionszertifikate im Rahmen des EU
ETS erwerben. Denn für nicht abgeschiedene und dauerhaft gespeicherte CO2-
(Rest-)Emissionen gilt dasselbe, was im alternativen Fall der Nichtnutzung von
CCS für sämtliche entstandenen und in die Atmosphäre freigelassenen
Treibhausgasemissionen gilt: Emittenten müssen für Ihre Emissionen durch den
Erwerb von Emissionszertifikaten bezahlen.
22. Erwägt die Bundesregierung gesetzliche Regelungen, wonach die
Verursacher von CO2-Emissionen sowie Eigentümer, Betreiber und Nutzer
von CO2-Infrastruktur dafür haften, wenn Emissionen nicht im
vereinbarten Umfang dauerhaft deponiert werden?
Die Bundesregierung hat keinen Einblick in etwaige privatrechtliche
Vereinbarungen, die Verursacher von CO2-Emissionen sowie Eigentümer, Betreiber und
Nutzer von CO2-Infrastruktur über den Umfang der dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid abschließen. Derzeit sind keine besonderen gesetzlichen
Regelungen in Erwägung, wonach die Verursacher von CO2-Emissionen sowie
Eigentümer, Betreiber und Nutzer von CO2-Infrastruktur spezifisch dafür
haften, wenn Emissionen nicht im vereinbarten Umfang dauerhaft gespeichert
werden. Unternehmen, die aufgrund des Einsatzes von CCS keine
Emissionszertifikate im EU Emissionshandel abgeben, müssen die sichere, dauerhafte
Speicherung des CO2 konkret nachweisen. Die Monitoring-Verordnung zum
EU Emissionshandel stellt sicher, dass CO2 nur dann nicht als in die
Atmosphäre ausgestoßen gilt, wenn dessen Abscheidung, Transport und Speicherung
lückenlos nachgewiesen wird. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 21
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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