Patenschaften zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Bereits im Juli 2010 hat die Fraktion DIE LINKE. eine Anfrage zu Patenschaften zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen gestellt (Bundestagsdrucksache 17/2581). Aus der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2688 und weiteren Recherchen ergeben sich nun neue Fragen zu diesen Patenschaften.
Fragen und Antworten9
Auf welchem Stand ist die in der Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/2688) enthaltene Tabelle?
Grundsätze zu Patenschaften von Einheiten und Verbänden mit Städten und Gemeinden sind im gleichnamigen Erlass vom 24. September 1981, veröffentlicht im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBl) 1981, Seite 329 f. festgelegt. Nach diesem Erlass sind durch den nachgeordneten Bereich mit Stichtag 31. Dezember die im abgelaufenen Jahr übernommenen Patenschaften von Einheiten und Verbänden der Bundeswehr mit Landkreisen, Städten und Gemeinden zu melden. Diese Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2009 bildete die Grundlage für die Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2688.
a) Warum sind die Patenschaften von Kompanien des Führungsunterstützungsbataillons 291 mit den Gemeinden Inzigkofen, Gammertingen und Bingen nicht enthalten?
Die Patenschaft der 4. Kompanie des Führungsunterstützungsbataillons 291 mit der Gemeinde Gammertingen wurde am 28. November 2009 geschlossen und ist somit zum Datenbestand der oben aufgeführten Tabelle hinzuzufügen. Die Patenschaft der 1. Kompanie mit der Stadt Bingen wurde am 8. Februar 2010, die Patenschaft der 2. Kompanie mit der Gemeinde Inzigkofen wurde am 22. Juni 2010 geschlossen und sind daher in dieser Meldung noch nicht enthalten.
b) Welche weiteren Patenschaften sind nicht enthalten?
Patenschaften von Städten und Gemeinden mit Einheiten und Verbänden der Bundeswehr werden freiwillig eingegangen. Anträge zur Übernahme von Patenschaften mit Städten und Gemeinden werden von der Bundeswehr von der offiziellen Vertretung einer Stadt oder einer Gemeinde entgegengenommen. Die Genehmigung von Patenschaften obliegt Vorgesetzten in der Dienststellung eines Divisionskommandeurs oder eines Kommandeurs in vergleichbarer Dienststellung. Die Initiative geht von den Städten und Gemeinden aus. Patenschaften werden vor Ort geschlossen und nach Abschluss gemeldet. Verzögerungen im Meldeverfahren können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Erst nach Eingang der nächsten Jahresmeldung (Anfang Februar 2011) werden zwischenzeitlich hinzugekommene Patenschaften registriert.
Welche Aktivitäten sind typischerweise Bestandteil einer Patenschaft zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen?
Patenschaften von Einheiten und Verbänden der Bundeswehr mit Städten und Gemeinden sollen das Verständnis der Bürger für die Bundeswehr als Instrument einer wehrhaften Demokratie zur Friedenssicherung fördern. Weiterhin ergänzen Patenschaften die Öffentlichkeitsarbeit in Verteidigungsfragen durch das lebendige Beispiel der Truppe. Die Maßnahmen seitens der Bundeswehr zur Ausgestaltung von Patenschaften sollen die Kommunikation über relevante Bundeswehrthemen mit den Bürgern anstoßen und die Truppe in ihren Funktionen und Aufgaben darstellen. Patenschaften vertiefen die Integration der Einheiten und Verbände in die regionale Gesellschaft und tragen zum Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Belastungen aus dem Truppenalltag bei. Darüber hinaus können im Rahmen bestehender Patenschaften Freizeitmaßnahmen ergänzt und verbessert werden.
Zur Ausgestaltung einer Patenschaft gibt es vielfältige Möglichkeiten, die zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen abgestimmt werden.
Zur Pflege einer Patenschaft können u. a. folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Besichtigungsfahrten, Vorträge, Diskussionen, Seminare, kulturelle Veranstaltungen, soziale Aktivitäten und gemeinsame sportliche Wettkämpfe
- Einladungen zu dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art der Truppe (VMBl 2005 S. 155 i. d. g. F.)
- Teilnahme von Abordnungen der Bundeswehr an Veranstaltungen der Patengemeinde.
Kann die Bundesregierung die Aussagen des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin (Antwort des Regierenden Bürgermeisters von Berlin auf die Kleine Anfrage 16/14776 des Abgeordneten Steffen Zillich) über die konkrete Ausgestaltung der Patenschaften mit verschiedenen Bundeswehreinheiten bestätigen?
Es besteht eine Patenschaft zwischen dem Berliner Bezirk Reinickendorf und der 3. Lufttransportstaffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung Berlin sowie der 7. Kompanie des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung. Eine weitere Patenschaft, geschlossen mit dem Heeresmusikkorps 400, ist nach der Umgliederung zum Stabsmusikkorps der Bundeswehr nicht mehr aktiv.
Die Aussagen des Bezirksamts Reinickendorf in der Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage 16/14776 sind grundsätzlich zutreffend. Diese Tätigkeiten wurden im Rahmen der gültigen Erlasslage zur Einrichtung und Durchführung von Patenschaften bzw. im Rahmen von Protokolleinsätzen (auf die Antworten zu den Fragen 3c und 5 wird verwiesen) durchgeführt.
a) Trifft es zu, dass Bundeswehrsoldaten den Auf- und Abbau von Informationsständen bei Veranstaltungen des Bezirks übernehmen?
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit haben Soldatinnen und Soldaten am ,,Tag für Menschen mit und ohne Behinderung“ teilgenommen. Sie repräsentierten ihre Einheit und standen interessierten Bürgerinnen und Bürgern für Gespräche zur Verfügung. Im Rahmen dieser Veranstaltung gab es auch Unterstützung beim Auf- und Abbau von Informationsständen gemeinnütziger Stellen, welche in direkter Verbindung mit dem Motto dieses Tages standen. In diesem Zusammenhang wurden die Soldatinnen und Soldaten in Bezug auf die Abgrenzung zu „Handlangertätigkeiten“ gemäß VMBl 2008, Seite 9, sensibilisiert. Über den Auf- und Abbau von Informationsständen bei anderen Veranstaltungen liegen keine weiteren Informationen vor. In der Zeit vor 2008 wurden auch drei Soldaten Sanitätspersonal für die Unterstützung des jährlich stattfindenden „Tages für Menschen mit und ohne Behinderung“ auf Anfrage des Bezirksamtes Reinickendorf abgestellt.
b) Trifft es zu, dass Bundeswehrsoldaten an Aktionen unter dem Titel „Reinickendorf putzt“ teilnehmen, und wenn ja, mit welchen Aktivitäten?
An der Veranstaltung ,,Beach-Clean-Up“ im Rahmen der Aktion „Reinickendorf putzt“ haben Angehörige des Wachbataillons teilgenommen. Im Rahmen der Patenschaft haben sich bei dieser Gemeinschaftsveranstaltung der Bürgerinnen und Bürger des Bezirks auch die Soldatinnen und Soldaten der Patenkompanie freiwillig engagiert. Dabei fand eine kurze praktische Vorführung zum Thema ,,Überqueren von Gewässern im Schlauchboot“ statt. An weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit generellen Reinigungsarbeiten des Bezirks standen, haben keine Soldatinnen und Soldaten teilgenommen.
c) Trifft es zu, dass Soldaten der betreffenden Einheiten protokollarische Unterstützung bei Veranstaltungen des Bezirks leisten?
Bislang fanden anlässlich offizieller Gedenkveranstaltungen (z. B. zum Gedenken an die Opfer der Reichspogromnacht am 9. November 1938) auch im Bezirk Reinickendorf Kranzniederlegungen statt. Protokollarische Einsätze im Zusammenhang mit der Patenschaft wurden bei Veranstaltungen des Bezirks nicht durchgeführt.
Hat die Bundeswehr für die in Frage 3 genannten Tätigkeiten eine Kostenerstattung durch den Bezirk Reinickendorf eingefordert? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde diese geleistet?
Eine Kostenerstattung wurde nicht beantragt, da es sich bei den unter Frage 3 dargelegten Maßnahmen um keine erstattungspflichtigen/-fähigen Tätigkeiten gehandelt hat.
Wie erhält die Bevölkerung durch die in Frage 3 genannten Aktivitäten einen Einblick in den Ausbildungsstand und den Dienstbetrieb der Truppe?
Die Bevölkerung erhält durch die Gespräche mit den Soldatinnen und Soldaten sowie – im Falle der Gestellung von Sanitätspersonal – durch Leistungen wie Blutdruckmessungen und Blutzuckerbestimmungen exemplarisch einen Einblick in die Leistungsfähigkeit des Personals.
Das Wachbataillon beim Bundesministerium der Verteidigung hat außerhalb der bestehenden Patenschaftsbeziehungen im Rahmen der o. g. Gedenkveranstaltungen an die Opfer der Reichspogromnacht protokollarische Aufgaben im Auftrag des Leitungsstabes Protokoll des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Eine hiervon unabhängige eigenständige Vorführung bzw. Darstellung der Fähigkeiten des Bataillons in der Öffentlichkeit fand nicht statt. Darüber hinaus war die Möglichkeit zur direkten Kommunikation mit der Bevölkerung über bundeswehrrelevante Themen durch die Teilnahme bei den o. a. Aktivitäten gegeben.
Worin besteht das wesentliche Ausbildungsinteresse der durchführenden Einheit(en) in diesen konkreten Fällen?
Die Teilnahme an den o. a. Veranstaltungen und Aktivitäten des Bezirkes Reinickendorf erfolgte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der diese ergänzende aktive Gestaltung der Patenschaft. Das dienstliche Interesse besteht in der vertiefenden Integration der Einheit in ihr lokales Umfeld und der Förderung des gegenseitigen Kennens und Verstehens von Gemeinde und Bundeswehr.
Liegt für die in Frage 3 genannten Aktivitäten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vor?
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer ist gemäß VMBl 2008, Nummer 1, Seite 9 erforderlich bei Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet. Da solche Arbeiten nicht durchgeführt worden sind, war diese Bescheinigung nicht erforderlich.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Zusammenhang mit den Patenschaften zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen (Bundestagsdrucksache 17/2688, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5) eingehalten werden?
Neben der allgemeinen Dienstaufsicht, die zu den Pflichten eines jeden militärischen Vorgesetzten gehört, erfolgt im Rahmen der Fachaufsicht eine regelmäßige Überprüfung aller Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr nach § 78 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Welche Folgen hat es, wenn die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen nicht eingehalten werden?
Bei Verdacht eines Verstoßes gegen geltende Erlasse und Befehle können im Rahmen der dienstaufsichtlichen Prüfung disziplinare Ermittlungen eingeleitet und Fehlverhalten geahndet werden. Verstöße können zu Regressforderungen führen.